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Verwaltungsvorschriften über schulische Veranstaltungen außerhalb von Schulen (VV-Schulfahrten - VVSchulf)

Verwaltungsvorschriften über schulische Veranstaltungen außerhalb von Schulen (VV-Schulfahrten - VVSchulf)
vom 31. Juli 1999
(Abl. MBJS/99, [Nr. 12], S.465)

geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 1. Juli 2004
(Abl. MBJS/04, [Nr. 11], S.352)

Auf Grund des § 146 des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 12. April 1996 (GVBl. I S. 102) bestimmt die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport:

Abschnitt 1
Arten von Schulfahrten

1 - Begriffsbestimmung

(1) Als Schulfahrten gelten folgende schulische Veranstaltungen, die außerhalb von Schulen stattfinden:

  1. Wandertage,
  2. Exkursionen,
  3. Fahrten zu und Teilnahme an Veranstaltungen schulischer Wettbewerbe,
  4. Klassen-, Kurs- und Jahrgangsstufenfahrten,
  5. Schülerbegegnungen und Schüleraustausch.

Gänge, die zur Durchführung des Unterrichts oder von Projekten durchgeführt werden, (Unterrichtsgänge) gelten nicht als Schulfahrten.

(2) Schulfahrten dienen dem besseren gegenseitigen Kennen lernen, sollen die Formen des miteinander Lernens und Lebens erweitern. Sie sind unter Berücksichtigung des Rahmenlehrplanes und des Unterrichts durchzuführen, wobei nach Möglichkeit ein Reisecurriculum entwickelt werden soll.

(3) Schulfahrten finden grundsätzlich an Unterrichtstagen statt. In begründeten Fällen dürfen Schulfahrten teilweise oder vollständig in den Ferien stattfinden, wenn die fahrtleitende Lehrkraft, die weiteren Begleitpersonen sowie die Schülerinnen und Schüler oder bei Minderjährigen deren Eltern dem zustimmen.

(4) Je Schülerin oder Schüler dürfen Schulfahrten gemäß Absatz 1 Buchstabe a bis d einen Umfang von zehn Unterrichtstagen im Schuljahr grundsätzlich nicht überschreiten. Die Schulleitung darf Ausnahmen zulassen.

2 - Wandertage

(1) Wandertage sollen die Schülerinnen und Schüler mit der Natur, Kultur, Geschichte sowie den Lebens- und Arbeitsverhältnissen ihrer näheren Heimat vertraut machen. Ein wesentliches Ziel ist dabei die Erziehung zu Verantwortungsbewusstsein für Natur und Umwelt sowie die Festigung der Gruppenbeziehungen.

(2) Das Programm eines Wandertages ist so zu gestalten, dass es innerhalb einer Tagesveranstaltung sinnvoll bewältigt werden kann sowie dem Alter und der Reife der Schülerinnen und Schüler angemessen ist. Der zeitliche Umfang des Programms muss mindestens der durchschnittlichen Unterrichtszeit der Klasse oder Kursgruppe entsprechen. Sportliche Spiele sowie Baden und Schwimmen dürfen Teil eines Wandertages sein.

(3) Innerhalb eines Schuljahres dürfen in der Primarstufe, in der Sekundarstufe I sowie in der Förderschule bis zu fünf Wandertage durchgeführt werden. Wandertage sollen so geplant werden, dass davon nur in geringem Umfang der Unterricht anderer Klassen betroffen ist.

3 - Exkursionen

Exkursionen sind im Unterricht fachbezogen oder fachübergreifend gezielt und sorgfältig vorbereitete Schulfahrten. Sie sollen konkrete Themen und Aufgabenstellungen verfolgen und im Unterricht gründlich ausgewertet werden. Exkursionen sind in allen Bildungsgängen zulässig.

4 - Fahrten zu und Teilnahme an Veranstaltungen schulischer Wettbewerbe

Schulische Wettbewerbe fördern die Kreativität und schöpferische Phantasie der Schülerinnen und Schüler sowie die Selbstdisziplin, Sorgfalt, Ausdauer, Gewissenhaftigkeit und Kooperationsbereitschaft. Sie finden in der Verantwortung von Schulen statt und sind damit schulische Veranstaltungen. An ihnen dürfen geeignete und interessierte Schülerinnen und Schüler teilnehmen, die von der Schule ausgewählt wurden. Diesen gleichgestellt sind Wettbewerbe, die vom für Schule zuständigen Ministerium als Schülerwettbewerbe anerkannt wurden. Eine Teilnahme ist in allen Bildungsgängen zulässig.

5 - Klassen-, Kurs- und Jahrgangsstufenfahrten

(1) Klassen-, Kurs- und Jahrgangsstufenfahrten sind von mehrtägiger Dauer. Neben der Vertiefung, Veranschaulichung, Erweiterung und Ergänzung von Unterrichtsinhalten dienen sie partnerschaftlichem Zusammenwirken der beteiligten Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte. Klassen-, Kurs- und Jahrgangsstufenfahrten dürfen insbesondere für die Bearbeitung von Aufgabengebieten gemäß § 12 Abs. 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes in Form von Projekten in Schullandheime oder Einrichtungen mit einem dem Schullandheim entsprechenden Angebot, insbesondere Jugendherbergen, führen.

(2) Klassen-, Kurs- oder Jahrgangsstufenfahrten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland dürfen in allen Bildungsgängen ab Jahrgangsstufe 3, in Ausnahmefällen in den Jahrgangsstufen 1 und 2 möglichst in der Nähe des Schulortes, durchgeführt werden. In das europäische Ausland sind sie in der Sekundarstufe I und den Bildungsgängen der Förderschule ab Jahrgangsstufe 7 sowie in allen Bildungsgängen der Sekundarstufe II, des Zweiten Bildungsweges und der Fachschule zugelassen. Die Schulleitung darf Ausnahmen zulassen.

6 - Schülerbegegnungen und Schüleraustausch

(1) Schulfahrten im Rahmen von Schülerbegegnungen und Schüleraustausch sind mehrtägig und sollen durch Begegnungen mit ausländischen Schülerinnen und Schülern die Auseinandersetzung mit anderen Kulturen und Gesellschaften fördern und so einen Beitrag zur interkulturellen Erziehung, zur Vermittlung landeskundlicher Kenntnisse und zum Erwerb von Sprachkenntnissen leisten. Schülerbegegnungen und Schüleraustausch mit Schülerinnen und Schülern aus den alten Bundesländern sollen zur Vollendung der inneren Einheit Deutschlands beitragen.

(2) An Schulfahrten im Rahmen von Schülerbegegnungen und Schüleraustausch dürfen Schülerinnen und Schüler teilnehmen, die sich im Rahmen des Unterrichts, von Arbeitsgemeinschaften oder Projekten gemeinsam darauf vorbereitet haben. Sie dürfen in allen Bildungsgängen durchgeführt werden.

Abschnitt 2
Planung und Durchführung von Schulfahrten

7 - Planung und Kosten

(1) Die Planung einer Schulfahrt erfolgt entsprechend dem Alter und der Reife gemeinsam mit den betroffenen Schülerinnen und Schülern sowie bei Minderjährigen mit deren Eltern. Diese sind über Ziele, Dauer, finanzielle Belastung und besondere Vorhaben im Sinne von Nummer 8 Abs. 3 zu informieren. Ziel und Dauer sind so zu wählen, dass

  1. für die Betroffenen keine unzumutbaren finanziellen Belastungen entstehen, die einzelne Schülerinnen und Schüler von der Teilnahme ausschließen würden und
  2. Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen teilnehmen können.

Die voraussichtlichen Kosten der Schulfahrt sind mit den Schülerinnen und Schülern, bei Minderjährigen mit deren Eltern, vor dem Abschluss von Verträgen zu erörtern. Es ist Gelegenheit zur geheimen Abstimmung über Ziel, Dauer und Kosten zu geben.

(2) Verträge, insbesondere mit Beförderungs- und Beherbergungsunternehmen, werden von der Schulleitung im Namen des Schulträgers geschlossen, soweit sich der Schulträger den Abschluss des Vertrages im Einzelfall nicht selbst vorbehält. Die Schulleitung führt aufgrund der Bevollmächtigung durch den Schulträger die Vertragsverhandlungen, mit denen sie auch eine Lehrkraft beauftragen darf. Auf sein Verlangen ist der Schulträger zu beteiligen. Bei der Verletzung von Vertragspflichten durch die Beförderungs- und Beherbergungsunternehmen oder durch die Schule ist der Schulträger durch die Schulleitung unverzüglich zu benachrichtigen und schriftlich über den Sachverhalt zu unterrichten, damit dieser über rechtliche Schritte entscheiden kann.

(3) Vor dem Abschluss von Beherbergungs- und Beförderungsverträgen ist eine schriftliche Zustimmung zur Teilnahme und zu den Kosten der Schulfahrt von den Teilnehmenden, bei Minderjährigen von den Eltern, einzuholen. Diese Zustimmung soll bei Minderjährigen auch die Erklärung der Eltern einschließen, für die Kosten einer notwendigen vorzeitigen Heimfahrt ihres Kindes einzutreten.

8 - Teilnahme und Durchführung

(1) An einer Schulfahrt können alle Schülerinnen und Schüler teilnehmen, die zu der von der Schulfahrt betroffenen Gruppe gehören. Das gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die

  1. im Rahmen von Ordnungsmaßnahmen von der Teilnahme an schulischen Veranstaltungen ausgeschlossen sind,
  2. beurlaubt oder erkrankt sind,
  3. aus gesundheitlichen Gründen an der entsprechenden Schulfahrt nicht teilnehmen können.

Wer an der Schulfahrt nicht teilnimmt, besucht in der Regel den Unterricht. Ist dies nicht sinnvoll möglich, können unterrichtsbezogene Aufgaben gestellt werden. Die Schulfahrt darf nur durchgeführt werden, wenn die Teilnehmerzahl die Umsetzung des pädagogischen Konzeptes zulässt.

(2) Für Schülerinnen und Schüler, die sich im letzten Schuljahr eines Bildungsganges der Sekundarstufe II, des Zweiten Bildungsweges oder der Fachschule befinden und diesen mit einer Prüfung abschließen, ist eine mehrtägige Schulfahrt im zweiten Schulhalbjahr nicht zulässig.

(3) Die Teilnahme an einer Schulfahrt, einschließlich besonderer Vorhaben wie Baden, Rad- und Bergwandern, Zelten oder Bootsfahrten, bedarf bei Minderjährigen der schriftlichen Zustimmung der Eltern. Die Eltern tragen die Verantwortung für den einwandfreien Zustand mitgebrachter Gegenstände. Die Leitung der Schulfahrt vergewissert sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten, dass die Schülerinnen und Schüler in der Lage sind, diese Gegenstände sachgerecht zu benutzen und dass die Gegenstände soweit erkennbar bei Antritt der Schulfahrt in einwandfreiem Zustand sind.

(4) Vor Antritt einer mehrtägigen Schulfahrt sollen die Schülerinnen und Schüler, bei Minderjährigen deren Eltern, der Schule nicht bekannte, aber für die Erfüllung der Fürsorgepflicht im Rahmen der Schulfahrt gegebenenfalls relevante gesundheitliche Beeinträchtigungen mitteilen und gebeten werden, Angaben zum Krankenversicherungsträger einschließlich der Versicherungsnummer mitzunehmen. Bei einer Schulfahrt in das Ausland ist für alle Teilnehmenden eine entsprechende Auslandskrankenversicherung nachzuweisen.

(5) Eine Schulfahrt beginnt an einem vorher vereinbarten Treffpunkt innerhalb des Schulortes, der für die betroffenen Schülerinnen und Schüler in Abhängigkeit von ihrem Alter und ihrer Reife zumutbar ist. Mit Zustimmung aller Betroffenen, bei Minderjährigen mit Zustimmung der Eltern, kann auch ein anderer Treffpunkt vereinbart werden.

9 - Leitung und weitere Begleitung

(1) Die Teilnahme an Schulfahrten gehört zu den dienstlichen Aufgaben der Lehrkräfte. Die Leitung soll unter Beachtung der Nummer 6 Abs. 2 der VV-Aufsicht die Klassenlehrkraft oder die die Gruppe in der Schule regelmäßig betreuende Lehrkraft übernehmen. Ist einer Lehrkraft die Leitung und Teilnahme aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen nicht zuzumuten, so kann die Schulleitung eine andere Lehrkraft, die dazu bereit ist, beauftragen. Schwerbehinderten Lehrkräften darf die Leitung einer Schulfahrt nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung übertragen werden. Auf Wunsch der oder des Schwerbehinderten muss ihr oder ihm eine begleitende Lehrkraft zur Seite gestellt werden. In Ausnahmefällen darf die Schulleitung andere geeignete Personen, die regelmäßig in der Schule tätig sind, mit der Leitung einer Schulfahrt beauftragen.

(2) Der Reife und dem Alter der Schülerinnen und Schüler sowie der zu erwartenden besonderen Aufsichtsverhältnisse angemessen sind weitere Lehrkräfte mit der Begleitung zu betrauen. Bei Klassen-, Kurs- und Jahrgangsstufenfahrten sollen in der Regel jeweils eine weibliche und eine männliche Person als Begleitung vorgesehen werden. Als weitere Begleitpersonen werden in der Regel Lehrkräfte eingesetzt; es können auch andere geeignete Personen wie Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten, Eltern oder volljährige Schülerinnen und Schüler schriftlich beauftragt werden. Diese Personen sind vor Antritt der Schulfahrt durch die Schulleitung über ihre Rechte und Pflichten gründlich zu belehren. Die Belehrung ist schriftlich zu dokumentieren. Die schriftliche Beauftragung ist vor Antritt der Schulfahrt auszuhändigen. Die Beauftragung von Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten bedarf deren Einverständnis sowie der Genehmigung deren Dienststelle, die über das zuständige staatliche Studienseminar einzuholen ist.

(3) Die Leitung und weitere Begleitpersonen sollen über eine dem Charakter der Veranstaltung entsprechende Eignung verfügen und in der Lage sein, bei Unfällen Erste Hilfe zu leisten. Bei besonderen Vorhaben muss eine Begleitperson über die entsprechende Eignung verfügen. Dies gilt beim Baden nicht, wenn die Aufsicht durch einen Schwimmmeister oder Rettungsschwimmer gewährleistet ist. Bei Veranstaltungen im Ausland soll in der Regel mindestens eine Lehrkraft oder Begleitperson die Sprache des Gastlandes oder eine Verständigungssprache ausreichend beherrschen.

10 - Genehmigung

(1) Schulfahrten sind bei der Schulleitung gemäß der Anlage zu beantragen. Eine Schulfahrt kann insbesondere dann untersagt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Abschnitt 1 nicht gegeben sind oder eine geordnete Unterrichts- und Erziehungsarbeit nicht mehr gewährleistet ist.

(2) die schriftliche Beauftragung von Begleitpersonen, die nicht im Schuldienst des Landes stehen, erfolgt durch die Schulleitung.

Abschnitt 3
Schlussbestimmungen

11 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 1. August 1999 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Juli 2009 außer Kraft.

Potsdam, den 31. Juli 1999

Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport

Angelika Peter

Übergangsbestimmungen gemäß Nummer 2 der 1. ÄVV-Schulfahrten

Alle bis zum In-Kraft-Treten dieser Verwaltungsvorschriften erteilten Genehmigungen für die Durchführung von Schulfahrten gelten nach In-Kraft-Treten dieser Verwaltungsvorschriften fort. Alle bis zum In-Kraft-Treten dieser Verwaltungsvorschriften beantragten Genehmigungen zur Durchführung von Schulfahrten sind nach diesen Verwaltungsvorschriften zu entscheiden, es sei denn, eine Genehmigung wäre nur nach den bisher geltenden Verwaltungsvorschriften zulässig. In diesen Fällen ist nach den bisher geltenden Verwaltungsvorschriften zu entscheiden.

Anlagen