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Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 2
Besondere Vorschriften für die einzelnen Zeugnisarten
Abschnitt 3
Schlussbestimmungen
ARCHIV
Verwaltungsvorschriften über schulische Zeugnisse (VV-Zeugnisse - VVZeu)
Verwaltungsvorschriften über schulische Zeugnisse (VV-Zeugnisse - VVZeu)
vom 1. Dezember 1997
(Abl. MBJS/98, [Nr. 20], S.954)
zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 23. Dezember 2005
(Abl. MBJS/06, [Nr. 1], S.2)
Auf Grund des § 146 des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 12. April 1996 (GVBl. I S. 102) bestimmt die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport:
Anlagen
Anlage 1 Festgelegte Zeugniseintragungen
Anlage 2 Grundwortschatz für die Erstellung von Zeugnissen in sorbischer (wendischer) Sprache
Anlage 01 - Grundschule:
01-01: Zeugnis zum Schulhalbjahr/Schuljahr der Jahrgangsstufe 1 (bei schriftlichen Informationen zur Lernentwicklung auch der Jahrgangsstufen 2 bis 4)
01-02: Zeugnis zum Schulhalbjahr/Schuljahr der Jahrgangsstufen 2 bis 4
01-03: Zeugnis zum Schulhalbjahr/Schuljahr der Jahrgangsstufen 5 und 6
Anlage 02 - Sekundarstufe I:
02-01: Zeugnis zum Schulhalbjahr/Schuljahr der Jahrgangsstufen 7 und 8 der Gesamtschule
02-02: Zeugnis zum Schulhalbjahr/Schuljahr der Jahrgangsstufen 9 und 10 der Gesamtschule
02-03: Abgangszeugnis der Jahrgangsstufen 9 und 10 der Gesamtschule
02-04: Abschlusszeugnis in der Sekundarstufe I der Gesamtschule
02-05: Abgangszeugnis der Jahrgangsstufe 8 der Gesamtschule
02-11: Zeugnis zum Schulhalbjahr/Schuljahr in der Sekundarstufe I des Gymnasiums
02-12: Abgangszeugnis in der Sekundarstufe I des Gymnasiums
02-13: Abschlusszeugnis in der Sekundarstufe I des Gymnasiums
02-21: Zeugnis zum Schulhalbjahr/Schuljahr bei verbaler Beurteilung in der Jahrgangsstufe 8 oder im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 9
02-31: Zeugnis zum Schulhalbjahr/Schuljahr der Jahrgangsstufen 7/I sowie 7/II bis 10/I (integratives System) der Oberschule
02-31a: Zeugnis zum Schulhalbjahr/Schuljahr der Jahrgangsstufen 7 und 8 für Klassen, die an Gesamtschulen gebildet wurden und gemäß Artikel 2 §§ 2 und 4 des Schulstrukturgesetzes vom 16. Dezember 2004 (GVBl. I S. 462) an Oberschulen fortgeführt wurden (geänderte Gesamtschulen)
02-31b: Zeugnis zum Schulhalbjahr/Schuljahr der Jahrgangsstufen 9 und 10 für Klassen, die an Gesamtschulen gebildet wurden und gemäß Artikel 2 §§ 2 und 4 des Schulstrukturgesetzes vom 16. Dezember 2004 (GVBl. I S. 462) an Oberschulen fortgeführt wurden (geänderte Gesamtschulen)
02-32: Zeugnis zum Schulhalbjahr/Schuljahr der Jahrgangsstufen 7/II bis 10/I (kooperatives System) der Oberschule
02-32a: Zeugnis zum Schulhalbjahr/Schuljahr für Klassen, die an Realschulen gebildet wurden und gemäß Artikel 2 §§ 2 und 4 des Schulstrukturgesetzes vom 16. Dezember 2004 (GVBl. I S. 462) an Oberschulen fortgeführt wurden (geänderte Realschulen)
02-33: Abgangszeugnis (integratives System) der Oberschule - (unbesetzt)
02-33a: Abgangszeugnis der Jahrgangsstufe 8 für Klassen, die an Gesamtschulen gebildet wurden und gemäß Artikel 2 §§ 2 und 4 des Schulstrukturgesetzes vom 16. Dezember 2004 (GVBl. I S. 462) an Oberschulen fortgeführt wurden (geänderte Gesamtschulen)
02-33b: Abgangszeugnis für Klassen, die an Gesamtschulen gebildet wurden und gemäß Artikel 2 §§ 2 und 4 des Schulstrukturgesetzes vom 16. Dezember 2004 (GVBl. I S. 462) an Oberschulen fortgeführt wurden (geänderte Gesamtschulen)
02-34: Abgangszeugnis (kooperatives System) der Oberschule - (unbesetzt)
02-35: Abschlusszeugnis (integratives System) der Oberschule - (unbesetzt)
02-36: Abschlusszeugnis (kooperatives System) der Oberschule - (unbesetzt)
Anlage 03 - gymnasiale Oberstufe:
03-01: Zeugnis zum Schulhalbjahr/Schuljahr der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe
03-02: Abgangszeugnis der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe
03-03: Zeugnis zum Schulhalbjahr/Schuljahr der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe
03-04: Abgangszeugnis der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe
03-05: Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
Anlage 04 - Berufsschule:
04-01: Zeugniskarte des Bildungsganges zur Vermittlung des schulischen Teils einer Berufsausbildung nach BBiG oder HwO
04-02: Überweisungszeugnis des Bildungsganges zur Vermittlung des schulischen Teils einer Berufsausbildung nach BBiG oder HwO
04-03: Abgangszeugnis des Bildungsganges zur Vermittlung des schulischen Teils einer Berufsausbildung nach BBiG oder HwO
04-04: Abschlusszeugnis des Bildungsganges zur Vermittlung des schulischen Teils einer Berufsausbildung nach BBiG oder HwO
04-05: Zeugnis über den Erwerb der Zusatzqualifikation zur Technischen Fachwirtin/zum Technischen Fachwirt
04-21: Zeugnis zum Schulhalbjahr/Schuljahr des Bildungsganges zur Vertiefung der Allgemeinbildung und Berufsorientierung oder Berufsvorbereitung
04-22: Abgangszeugnis des Bildungsganges zur Vertiefung der Allgemeinbildung und Berufsorientierung oder Berufsvorbereitung
04-23: Abschlusszeugnis des Bildungsganges zur Vertiefung der Allgemeinbildung und Berufsorientierung oder Berufsvorbereitung
04-24: Bescheinigung über die Teilnahme an einem Bildungsgang zur Vertiefung der Allgemeinbildung und Berufsorientierung oder Berufsvorbereitung
04-31: Zeugnis zum Schulhalbjahr/Schuljahr der Bildungsgänge zur Vertiefung der Allgemeinbildung und Berufsorientierung oder Berufsvorbereitung für Jugendliche mit Arbeitsvertrag
04-32: Abgangszeugnis der Bildungsgänge zur Vertiefung der Allgemeinbildung und Berufsorientierung oder Berufsvorbereitung für Jugendliche mit Arbeitsvertrag
04-33: Abschlusszeugnis der Bildungsgänge zur Vertiefung der Allgemeinbildung und Berufsorientierung oder Berufsvorbereitung für Jugendliche mit Arbeitsvertrag
Anlage 05 - Berufsfachschule:
05-11: Zeugnis zum Schulhalbjahr des Bildungsganges der Berufsfachschule zum Erwerb beruflicher Grundbildung und von gleichgestellten Abschlüssen der Sekundarstufe I
05-12: Überweisungszeugnis des Bildungsganges der Berufsfachschule zum Erwerb beruflicher Grundbildung und von gleichgestellten Abschlüssen der Sekundarstufe I
05-13: Abgangszeugnis des Bildungsganges der Berufsfachschule zum Erwerb beruflicher Grundbildung und von gleichgestellten Abschlüssen der Sekundarstufe I
05-14: Abschlusszeugnis des Bildungsganges der Berufsfachschule zum Erwerb beruflicher Grundbildung und von gleichgestellten Abschlüssen der Sekundarstufe I
05-21: Zeugnis zum Schulhalbjahr/Schuljahr der Berufsfachschule zum Erwerb eines Berufsabschlusses nach Landesrecht in den Sozialberufen
05-22: Überweisungszeugnis der Berufsfachschule zum Erwerb eines Berufsabschlusses nach Landesrecht in den Sozialberufen
05-23: Abgangszeugnis der Berufsfachschule zum Erwerb eines Berufsabschlusses nach Landesrecht in den Sozialberufen
05-24: Abschlusszeugnis der Berufsfachschule zum Erwerb eines Berufsabschlusses nach Landesrecht in den Sozialberufen
05-25: Abschlusszeugnis der Nichtschülerprüfung zum Erwerb eines Berufsabschlusses nach Landesrecht in den Sozialberufen
05-31: Zeugnis zum Schulhalbjahr/Schuljahr der Bildungsgänge der Berufsfachschule zum Erwerb eines Berufsabschlusses nach Landesrecht
05-32: Überweisungszeugnis der Bildungsgänge der Berufsfachschule zum Erwerb eines Berufsabschlusses nach Landesrecht
05-33: Abgangszeugnis der Bildungsgänge der Berufsfachschule zum Erwerb eines Berufsabschlusses nach Landesrecht
05-34: Abschlusszeugnis der Berufsfachschule zum Erwerb eines Berufsabschlusses nach Landesrecht
05-35: Abschlusszeugnis der Nichtschülerprüfung an der Berufsfachschule zum Erwerb eines Berufsabschlusses nach Landesrecht
05-41: Zeugnis zum Schulhalbjahr/Schuljahr der Bildungsgänge der Berufsfachschule zum Erwerb eines Berufsabschlusses nach BBiG oder HwO
05-42: Überweisungszeugnis der Bildungsgänge der Berufsfachschule zum Erwerb eines Berufsabschlusses nach BBiG oder HwO
05-43: Abgangszeugnis der Bildungsgänge der Berufsfachschule zum Erwerb eines Berufsabschlusses nach BBiG oder HwO
05-44: Abschlusszeugnis der Bildungsgänge der Berufsfachschule zum Erwerb eines Berufsabschlusses nach BBiG oder HwO
05-45: Zeugnis für den Bildungsgang der Berufsfachschule zum Erwerb des Berufsabschlusses als Kosmetikerin oder Kosmetiker nach dem Berufsbildungsgesetz (KosBFSV)
05-46: Überweisungszeugnis für den Bildungsgang der Berufsfachschule zum Erwerb des Berufsabschlusses als Kosmetikerin oder Kosmetiker nach dem Berufsbildungsgesetz (KosBFSV)
05-47: Abgangszeugnis für den Bildungsgang der Berufsfachschule zum Erwerb des Berufsabschlusses als Kosmetikerin oder Kosmetiker nach dem Berufsbildungsgesetz (KosBFSV)
05-48: Abschlusszeugnis für den Bildungsgang der Berufsfachschule zum Erwerb des Berufsabschlusses als Kosmetikerin oder Kosmetiker nach dem Berufsbildungsgesetz (KosBFSV)
Anlage 06 - Fachoberschule/Fachhochschulreife:
06-01: Zeugnis zum Schulhalbjahr/Schuljahr des zweijährigen Bildungsganges in Vollzeitform
06-02: Überweisungszeugnis des zweijährigen Bildungsganges in Vollzeitform
06-03: Abgangszeugnis des zweijährigen Bildungsganges in Vollzeitform
06-04: Zeugnis der Fachhochschulreife des zweijährigen Bildungsganges in Vollzeitform
06-11: Zeugnis zum Schulhalbjahr/Schuljahr des einjährigen Bildungsganges in Vollzeitform
06-12: Überweisungszeugnis des einjährigen Bildungsganges in Vollzeitform
06-13: Abgangszeugnis des einjährigen Bildungsganges in Vollzeitform
06-14: Zeugnis der Fachhochschulreife des einjährigen Bildungsganges in Vollzeitform
06-21: Zeugnis zum Schulhalbjahr/Schuljahr des zweijährigen Bildungsganges in Teilzeitform
06-22: Überweisungszeugnis des zweijährigen Bildungsganges in Teilzeitform
06-23: Abgangszeugnis des zweijährigen Bildungsganges in Teilzeitform
06-24: Zeugnis der Fachhochschulreife des zweijährigen Bildungsganges in Teilzeitform
06-31: Zeugnis zum Schulhalbjahr/Schuljahr des Sonderlehrganges zum Erwerb der Fachhochschulreife für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz in der Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung
06-33: Abgangszeugnis des Sonderlehrganges zum Erwerb der Fachhochschulreife für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz in der Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung
06-34: Zeugnis der Fachhochschulreife des Sonderlehrganges zum Erwerb der Fachhochschulreife für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz in der Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung
06-41: Zeugnis der Fachhochschulreife für Nichtschüler
06-51: Zeugnis der Fachhochschulreife bei zusätzlichem Erwerb in beruflichen Bildungsgängen
06-52: Zeugnis der Fachhochschulreife bei zusätzlichem Erwerb in beruflichen Bildungsgängen gemäß § 15 Abs. 5 FHRV
Anlage 07 - Fachschule:
07-01: Zeugnis zum Schulhalbjahr/Schuljahr der Bildungsgänge der Fachschule der Typen Wirtschaft und Technik
07-02: Überweisungszeugnis der Bildungsgänge der Fachschule der Typen Wirtschaft und Technik
07-03: Abgangszeugnis der Bildungsgänge der Fachschule der Typen Wirtschaft und Technik
07-05: Abschlusszeugnis der Bildungsgänge der Fachschule der Typen Wirtschaft und Technik
07-07: Abschlusszeugnis der Nichtschülerprüfung der Fachschule der Typen Wirtschaft und Technik
07-11: Zeugnis zum Schulhalbjahr/Schuljahr der Fachschule für Sozialwesen
07-12: Überweisungszeugnis der Fachschule für Sozialwesen
07-13: Abgangszeugnis der Fachschule für Sozialwesen
07-14: Abschlusszeugnis der Fachschule für Sozialwesen
07-15: Abschlusszeugnis der Nichtschülerprüfung der Fachschule für Sozialwesen
Anlage 08 - Doppelqualifizierende Bildungsgänge:
08-01: Zeugnis zum Schulhalbjahr/Schuljahr im Bildungsgang zum Erwerb der Fachhochschulreife in Verbindung mit einer Ausbildung nach BBiG oder HwO
08-02: Überweisungszeugnis im Bildungsgang zum Erwerb der Fachhochschulreife in Verbindung mit einer Ausbildung nach BBiG oder HwO
08-03: Abgangszeugnis im Bildungsgang zum Erwerb der Fachhochschulreife in Verbindung mit einer Ausbildung nach BBiG oder HwO
08-04: Zeugnis der Fachhochschulreife in Verbindung mit einer Ausbildung nach BBiG oder HwO
Anlage 09 - Förderschule:
09-01: Zeugnis zum Schulhalbjahr/Schuljahr der Jahrgangsstufen 1 und 2 (bei schriftlichen Informationen zur Lernentwicklung auch der Jahrgangsstufen 3 und 4) der Allgemeinen Förderschule
09-02: Zeugnis zum Schulhalbjahr/Schuljahr der Jahrgangsstufen 3 und 4 (bei Bewertung in Form von Noten auch in der Jahrgangsstufe 2) der Allgemeinen Förderschule
09-03: Zeugnis zum Schulhalbjahr/Schuljahr der Jahrgangsstufen 5 und 6 der Allgemeinen Förderschule
09-04: Zeugnis zum Schulhalbjahr/Schuljahr der Jahrgangsstufen 7 bis 10 der Allgemeinen Förderschule
09-05: Abgangszeugnis der Allgemeinen Förderschule
09-06: Abschlusszeugnis der Allgemeinen Förderschule
09-07: Zeugnis zum Schulhalbjahr/Schuljahr der Förderschule für geistig Behinderte
09-08: Abschlusszeugnis der Förderschule für geistig Behinderte
Anlage 10 - Zweiter Bildungsweg:
10-01: Zeugnis des Vorkurses in Bildungsgängen des Zweiten Bildungsweges
10-11: Zeugnis zum Schulhalbjahr/Schuljahr des Bildungsganges zum nachträglichen Erwerb der Fachoberschulreife
10-12: Abgangszeugnis des Bildungsganges zum nachträglichen Erwerb der Fachoberschulreife
10-13: Abschlusszeugnis des Bildungsganges zum nachträglichen Erwerb der Fachoberschulreife
10-21: Zeugnis zum Schulhalbjahr/Schuljahr der Einführungsphase des Bildungsganges zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
10-22: Abgangszeugnis der Einführungsphase des Bildungsganges zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
10-23: Zeugnis zum Schulhalbjahr/Schuljahr der Hauptphase des Bildungsganges zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
10-24: Abgangszeugnis der Hauptphase des Bildungsganges zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
10-25: Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife an der Abendschule
10-26: Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife am Kolleg
10-31 Zeugnis über die Einzelfachteilnahme im Telekolleg
10-32: Zeugnis zum Trimester im Telekolleg
10-33: Zeugnis der Fachoberschulreife im Telekolleg
10-34: Zeugnis der Fachhochschulreife im Telekolleg
Anlage 11 - Nichtschülerprüfungen für allgemeinbildende Abschlüsse:
Anlage 12 - Sonstige:
12-11: Bescheinigung über die nicht bestandene Probezeit in den Bildungsgängen der Berufsfachschule
12-21: Bescheinigung über den Erwerb des Latinum/Graecum durch eine Ergänzungsprüfung
12-22: Bescheinigung über Teilnahme an einer nichtbestandenen Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Latinum/Graecum
12-31: Bescheinigung über den Erwerb der Fachhochschulreife
12-41: Bescheinigung über die Teilnahme und das Nichtbestehen einer Nichtschülerprüfung
Anlage 13 - Zweisprachige Zeugnisse für Schulen im Siedlungsgebiet der Sorben (Wenden)
13-45: Zweisprachiges Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
1 - Formulare
(1) Die Formulare für schulische Zeugnisse und zeugnisähnliche Bescheinigungen (Zeugnisse) sind im Format DIN A 4 zu fertigen. Sofern ein Zeugnis aus drei oder vier Seiten besteht, ist es im Format DIN A 3, gefaltet auf DIN A 4, zu fertigen. Es können abweichend zwei getrennte Blätter im Format DIN A 4, die vorn und hinten entsprechend den Vorgaben der jeweiligen Seiten zu beschreiben sind, verwendet werden. In diesem Fall sind die Blätter oben links nach hinten zu falten und zu heften. Auf der letzten Seite ist das Zeugnis so zu siegeln, dass das Siegel auch die Faltung erfasst. Zeugniskarten sind im Format DIN A 4 gefaltet auf DIN A 5 zu fertigen. Text und Darstellung, die Reihenfolge der Angaben und deren Anordnung wird durch die Musterformulare in den Anlagen verbindlich festgelegt. In den Mustern kursiv dargestellte Angaben sind in Normalschrift nur zu verwenden, sofern sie benötigt werden.
(2) Zeugnisse enthalten das Landeswappen. Das Wappen ist im Schwarzweiß- oder Mehrfarbdruck zu verwenden. Für die Gestaltung gelten die Bestimmungen des Hoheitszeichengesetzes. Ersatzschulen verwenden die Formulare ohne das Landeswappen oder eigene Formulare. Anerkannte Ersatzschulen können das Landeswappen verwenden, wenn dies zuvor dem für Schule zuständigen Ministerium angezeigt wurde. Verwenden Ersatzschulen eigene Formulare, so bedürfen diese für Abschluss-, Abgangs- und Überweisungszeugnisse der Genehmigung durch das für Schule zuständige Ministerium.
(3) Die Formulare sind vom Schulträger zur Verfügung zu stellen. Statt vorgefertigter Formulare können auch entsprechende urkundenechte, insbesondere durch Laserdrucker erstellte Computerausdrucke auf weißem Papier verwendet werden. Für Abschlusszeugnisse kann Urkundenpapier (Elefantenhaut) verwendet werden.
2 - Allgemeine Form- und Gestaltungsvorschriften
(1) Alle Zeugnisse sind mit urkundenechten Schreibmitteln handschriftlich oder durch entsprechende urkundenechte Computeraus- oder -eindrucke auszufertigen. Die Zeugnisausfertigung ist Aufgabe der Klassenlehrkraft oder der Tutorin oder des Tutors. Die Schulleitung kann abweichende Regelungen treffen. Es sind alle im Formular geforderten Angaben einzutragen. Die Möglichkeit nachträglicher Zusätze ist durch entsprechende Schreibweise oder Streichung auszuschließen. Bei alternativen Setzungen ist Nichtzutreffendes zu streichen.
(2) Auf dem Zeugnis kann neben dem Namen und der amtlichen Bezeichnung ein ergänzender Hinweis auf das Profil oder die besondere Prägung der Schule aufgenommen werden, wenn das staatliche Schulamt die Genehmigung zur Verwendung dieses Hinweises auf dem Zeugnis erteilt hat. Das staatliche Schulamt hat bei der Genehmigung die Übersichtlichkeit und die Eindeutigkeit des Zeugnisses zu beachten.
(3) In Zeugnissen darf weder radiert noch anderweitig korrigiert werden. Wird vor Ausgabe des Zeugnisses ein Fehler entdeckt, ist ein neues Zeugnis auszufertigen. Stellt sich ein Fehler erst nach Ausgabe des Zeugnisses heraus, ist das fehlerhafte Zeugnis einzuziehen und ein neues Zeugnis zu erstellen. In Zeugniskarten (Anlage 04-01) kann der Fehler korrigiert werden. Auf die Korrektur ist unter "Bemerkungen" hinzuweisen.
(4) Sind Eintragungen auf dem Zeugnisformular nicht vollständig unterzubringen, ist ein Beiblatt gemäß den Vorgaben in Anlage 1 zu verwenden.
3 - Unterschriftsberechtigung
(1) Zeugnisse werden von der Schulleiterin oder dem Schulleiter und von der Klassenlehrkraft oder der Tutorin oder dem Tutor eigenhändig in blauer Farbe unterschrieben. Abschlusszeugnisse, die aufgrund einer bestandenen Prüfung erteilt werden, werden von der den Vorsitz des Prüfungsausschusses führenden Person und der Schulleiterin oder dem Schulleiter eigenhändig in blauer Farbe unterschrieben. Dies gilt nicht für Abschlusszeugnisse der Sekundarstufe I. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann die Stellvertreterin oder den Stellvertreter oder ein anderes Mitglied der Schulleitung beauftragen, die Zeugnisse mit dem Zusatz in Vertretung in der Form "i. V." zu unterschreiben. Es ist in jedem Fall sicher zu stellen, dass ein Zeugnis von zwei unterschiedlichen Personen unterschrieben wird. Ist die Unterschriftsberechtigung nicht sichergestellt, bestimmt das staatliche Schulamt eine Person.
(2) Führt die Person, die auf einem Zeugnisformular für die Schulleitung oder als gemäß § 1 Abs. 3 der ZBW-Verordnung beauftragte Lehrkraft für einen schulabschlussbezogenen Lehrgang an einer Weiterbildungseinrichtung in kommunaler Trägerschaft unterschriftsberechtigt ist, gleichzeitig den Vorsitz eines Prüfungsausschusses, unterschreibt an dieser Stelle die Stellvertreterin oder der Stellvertreter mit dem vorangestellten Zusatz "i. V.".
(3) Ist eine zur Unterschrift auf einem Zeugnis verpflichtete Person mit der oder dem Betroffenen gemäß § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Brandenburg verwandt, so muss die Unterschrift durch eine andere dazu berechtigte Person mit dem vorangestellten Zusatz in Vertretung in der Form "i. V." geleistet werden.
(4) Wird ein Zeugnis oder eine Bescheinigung vom staatlichen Schulamt ausgestellt, unterschreibt die zuständige Schulrätin oder der zuständige Schulrat. Zeugnisse von schulabschlussbezogenen Lehrgängen an einer Weiterbildungseinrichtung in kommunaler Trägerschaft unterschreibt die beauftragte Lehrkraft.
(5) An Oberstufenzentren werden Zeugnisse zum Ende des Schulhalbjahres und zum Ende des Schuljahres von der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter und der Klassenlehrkraft unterzeichnet.
4 - Form der Eintragung von Leistungen
(1) Zeugnisnoten werden als Ziffern eingetragen. Punktzahlen werden stets zweistellig angegeben. In Zeugnissen der Gesamtschule ist in fachleistungsdifferenzierten Fächern vor dem Wort "-Kurs" der Buchstabe "E" bei belegtem Erweiterungskurs im Fach oder der Buchstabe "G" bei belegtem Grundkurs im Fach einzufügen. In Zeugnissen der Oberschule ist in fachleistungsdifferenzierten Fächern vor dem Wort “-Kurs“ der Buchstabe “A“ bei belegtem A-Kurs im Fach oder der Buchstabe “B“ bei belegtem B-Kurs im Fach einzufügen.
(2) Sofern im Zeugnisformular keine Fächer oder Lernfelder eingefügt sind, werden diese entsprechend der Reihenfolge in der Stundentafel für den jeweiligen Bildungsgang eingetragen. Es sind alle in dem jeweiligen Schulhalbjahr oder Schuljahr belegten Fächer oder gemäß den Bestimmungen der jeweiligen Rechtsverordnung für den Bildungsgang (Bildungsgangverordnung) als verbindlich bewertete Unterrichtsformen einzutragen. Gegebenenfalls muss hierfür eine zusätzliche Zeile vorgesehen werden. Sofern in der Sekundarstufe I eine Fremdsprache als bewerteter Wahlunterricht ab Jahrgangsstufe 9 belegt wurde, ist nach der Fachbezeichnung der Zusatz “(Wahlunterricht)“ anzufügen. Sofern Wahlpflichtunterricht ab Jahrgangsstufe 9 durchgeführt wird, erhalten die entsprechenden Fächer nach der Fachbezeichnung den Zusatz “(Wahlpflichtunterricht)“. Soweit an Allgemeinen Förderschulen kein Unterricht in einer Fremds prache erteilt wird, ist die entsprechende Angabe auf dem Zeugnis nicht aufzunehmen oder zu streichen.
(3) Werden Fächer im halbjährigen Epochenunterricht erteilt, ist auf dem Zeugnis nach der Fachbezeichnung stets der Zusatz “(epochal)“ anzufügen. Erfolgt im ersten Schulhalbjahr kein Unterricht, ist das Bewertungsfeld durch einen Strich zu entwerten. Erfolgt im zweiten Schulhalbjahr kein Unterricht, so ist die Note aus dem ersten Schulhalbjahr zu übernehmen.
(4) Die Stelle der Note wird durch einen Strich entwertet, wenn
- eine Befreiung vom Unterricht im jeweiligen Fach vorliegt,
- die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers aus Gründen längerer unverschuldeter Abwesenheit in einem Fach nicht im für die Zeugnisnote ausreichenden Umfang bewertet werden können,
- Fächer aus schulorganisatorischen Gründen nicht oder nicht in dem Umfang erteilt werden, der eine Beurteilung der Leistung ermöglicht oder
- eine Leistungsbewertung gemäß den Bestimmungen der jeweiligen Bildungsgangverordnung oder der Eingliederungsverordnung nicht erfolgte.
(5) Wird mit dem Erwerb der allgemeinen Hochschulreife das Latinum oder Graecum erworben, erfolgt eine entsprechende Eintragung auf der Anlage 03-05 unter Nummer 4.
(6) Für die Feststellung des Erwerbs des schulischen Teils der Fachhochschulreife in den Bildungsgängen zum Erwerb und zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife werden in den festgelegten Fächern die jeweils erreichten Punkte der beiden Kurse in Klammern gesetzt, die zur Ermittlung der Punktsumme hinzugezogen wurden.
(7) Zeugnisse an der Förderschule für geistig Behinderte gemäß § 10 Abs.3 der Sonderpädagogik-Verordnung enthalten Beschreibungen der allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung und der erreichten Lernfortschritte in Bezug auf alle in den Unterrichtsvorgaben enthaltenen Lernfelder. Die Darstellung der Lernfortschritte für die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler erfolgt im direkten Vergleich mit den Lernzielen, die im individuellen Förderplan beschrieben worden sind. Negative Wertungen sind zu vermeiden.
5 - Weitere allgemeine Eintragungen
(1) In das Zeugnis können eingetragen werden oder sind auf Wunsch der dazu berechtigten Person unter Bemerkungen einzutragen
- der Erwerb
aa) eines vor der Wiederholung der Jahrgangsstufe 10 erreichten höherwertigen Abschlusses,
bb) von gleichgestellten Abschlüssen der Sekundarstufe I in beruflichen Bildungsgängen,
cc) von Fremdsprachenkenntnissen durch eine Feststellungsprüfung aufgrund der Eingliederungsverordnung gemäß Anlage 1,
dd) des schulischen Teils der Fachhochschulreife auf Abgangszeugnissen der Qualifikationsphase im Bildungsgang der gymnasialen Oberstufe und im Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife im Zweiten Bildungsweg, einschließlich der erreichten Gesamtpunktzahl und der mit einer Stelle hinter dem Komma ermittelten Durchschnittsnote, - die Teilnahme an
aa) Wahlunterricht, Arbeitsgemeinschaften und Schülerwettbewerben,
bb) Begegnung mit fremden Sprachen im Bildungsgang der Grundschule und der Allgemeinen Förderschule,
cc) Fremdsprachenunterricht für die Allgemeine Förderschule,
dd) erweitertem Fremdsprachenunterricht, bilingualem oder sorbischem (wendischem) Unterricht im Sachfach gemäß Anlage 1,
ee) Förderunterricht auf Wunsch der Eltern oder volljährigen Schülerinnen und Schüler,
ff) muttersprachlichem Ergänzungsunterricht,
gg) einem Vorkurs für den Bildungsgang,
hh) Hausunterricht oder Krankenhausunterricht gemäß Anlage 1,
ii) die Teilnahme an einem Schulversuch oder an einer abweichenden Organisationsform, - die Dauer der Belegung der zweiten und gegebenenfalls dritten Fremdsprache auf Abgangs- und Abschlusszeugnisse der Sekundarstufe I sowie auf Abgangszeugnissen der gymnasialen Oberstufe gemäß Anlage 1,
- Erläuterungen zu einzelnen Leistungen, insbesondere bei der Teilnahme an Fördermaßnahmen für Schülerinnen und Schüler mit einer Lese- und Rechtschreibschwierigkeit gemäß Nummer 3 Abs. 4 und Nummer 5 Abs. 3 der VV-LRS oder zu Einstufungen gemäß Anlage 1, soweit dies durch eine Bildungsgangverordnung zugelassen ist,
- Erläuterungen für die fehlende Leistungsbewertung in einem Fach gemäß Nummer 4 Abs. 4,
- Festlegungen der Schulbehörden im Rahmen einer Ausnahmeentscheidung im Einzelfall gemäß einer Bildungsgangverordnung,
- die Möglichkeit der Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung,
- die Übernahme von Funktionen in Mitwirkungsgremien auf Wunsch der Eltern oder volljährigen Schülerinnen und Schüler,
- eine Feststellung gemäß Nummer 8 Abs. 2,
- die Dauer der Beurlaubung für einen höchstens einjährigen Schulbesuch im Ausland auf dem Zeugnis zum Schuljahr oder zum Schulhalbjahr, in das die Beurlaubung fiel
- der Erwerb eines anerkannten Fremdsprachenzertifikats,
- die Wiederholung der Jahrgangsstufe 10 auf Antrag der Eltern oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler,
- in der Sekundarstufe I die Fächer der mündlichen Prüfungen, der freiwilligen Zusatzprüfungen oder das Thema der anderen Prüfungsform auf Wunsch der Eltern oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler,
- die Übernahme einer Note aus der Einzelfachteilnahme am Telekolleg gemäß § 7 Abs. 2 der Telekollegverordnung,
- die Vorversetzung in die Jahrgangsstufe 11, sofern ein Abschlusszeugnis zu erteilen ist,
- der Vermerk über die Versetzung oder Nichtversetzung in die Jahrgangsstufe 12 auf dem Abgangszeugnis der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe (Anlage 03-04), wenn der Abgang zu einem Zeitpunkt erfolgt, an dem diese Entscheidung vorliegt oder
- die Teilnahme am Unterricht in der gymnasialen Oberstufe oder den Erwerb eines Abschlusses der Sekundarstufe I bei vorzeitigem Abgang aus dem Bildungsgang gemäß Anlage 1 oder
- die Begründung für eine Versetzung gemäß § 12 Abs. 5 Satz 2 der Grundschulverordnung.
(2) Versäumte Unterrichtstage und Unterrichtsstunden sind einzutragen. Eine Kumulation versäumter Unterrichtsstunden zu Unterrichtstagen ist unzulässig. Auf Abgangs- und Abschlusszeugnissen und gleichartigen Bescheinigungen sind Unterrichtsversäumnisse nicht auszuweisen, sofern dies nicht ausdrücklich auf den in den Anlagen beigefügten Musterformularen vorgesehen ist.
(3) In Bildungsgängen an Oberstufenzentren können unter Bemerkungen neben den in Absatz 1 möglichen Eintragungen aufgenommen werden
- die Teilnahme an fachpraktischen Ausbildungen in beruflichen Bildungsgängen und deren Ergebnis in der Form der Feststellung "erfolgreich/nicht erfolgreich besucht", sofern sie relevant sind für Versetzungen und Abschlüsse,
- der Abgang aus einer Stufenausbildung gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 der Berufsschulverordnung,
- die Anrechnung von Leistungen aus einem vorangegangenen Fachschulbildungsgang gemäß Anlage 1,
- der "Besuch des Bildungsgangs zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife" auf allen Zeugnissen der gymnasialen Oberstufe, wenn dieser in einem Oberstufenzentrum besucht wird, um eine Verwechslung mit anderen Bildungsgängen zu vermeiden,
- die Erlangung einer Zusatzqualifikation gemäß § 3 Satz 2 der Berufsschulverordnung entsprechend der Stundentafel auf der Zeugniskarte sowie dem Abgangs- oder Abschlusszeugnis gemäß Anlage 1,
- auf der Zeugniskarte gemäß Anlage 04-01 - Seite 4/1 die Formulierung “Es werden Jahreszeugnisse erteilt.“, wenn keine Zeugnisse zum Schulhalbjahr gemäß Berufsschulverordnung auszugeben sind und die entsprechenden Schulhalbjahre auf Seite 2/3 der Zeugniskarte entwertet worden sind.
6 - Ausgabe und Verwahrung
(1) Zeugnisse und Bescheinigungen sind in Urschrift auszuhändigen. Eine Kopie ist zu den Schülerakten zu nehmen. Kopien sind als solche zu kennzeichnen.
(2) Abgangs- und Abschlusszeugnisse sind zusammen mit einer beglaubigten Kopie auszugeben. Eine Kopie ist zu den Schülerakten zu nehmen.
(3) Zeugnisse erhalten das Datum des Ausgabetages, sofern in Bildungsgangverordnungen nichts anderes bestimmt ist.
(4) Zeugnisse werden am letzten Unterrichtstag der Klasse oder des Kurses im Schulhalbjahr, nach Beendigung der Prüfungen oder unverzüglich nach erfolgter Nachprüfung ausgegeben. In begründeten Einzelfällen kann ein Zeugnis auch vorzeitig ausgegeben werden, sofern es gemäß der Bildungsgangverordnung erstellbar ist.
(5) Ist am Tage der Zeugnisausgabe eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund von Beurlaubung, Krankheit oder anderen nicht selbst zu vertretenden Gründen nicht anwesend, so ist das Zeugnis den Eltern oder bei Volljährigkeit der Schülerin oder dem Schüler in einem verschlossenen Umschlag zu übermitteln.
(6) Sollte auf Grund einer Beanstandung der Schulleiterin oder des Schulleiters gegen einen Beschluss der Klassenkonferenz die endgültige Entscheidung der Schulbehörde zum Zeitpunkt der Zeugnisausgabe noch ausstehen, wird das Zeugnis erst nach Vorliegen dieser Entscheidung ausgehändigt.
(7) Ist zum Zeitpunkt der Aushändigung des Zeugnisses bereits eine Nachprüfung anberaumt, wird am Ausgabetag kein Zeugnis erteilt. Wurde bereits ein Zeugnis ausgegeben, ist es vor Ausgabe des auf Grund der Nachprüfung zu erteilenden Zeugnisses einzuziehen.
(8) Bei Zeugnissen zum Schulhalbjahr oder zum Schuljahr ist die Kenntnisnahme durch die Eltern bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern sowie durch die Ausbildungsstätte bei Schülerinnen und Schülern in einem Ausbildungsverhältnis von der Klassenlehrkraft zu überprüfen.
7 - Ersatz von Zeugnissen
(1) Ersatz für zerstörte oder abhanden gekommene Zeugnisse sowie Ausfertigungen für Zeugnisse bei Namensänderung, soweit für diese ein besonderes Interesse vorliegt, wird auf Antrag durch die das Original ausstellende Schule gefertigt. Existiert die ausstellende Schule nicht mehr, erfolgt die Ausfertigung durch das staatliche Schulamt, in dessen Aufsichtsbereich die ausstellende Schule lag.
(2) Sind Zweitschriften, Kopien oder Durchschriften nicht vorhanden, so fertigt das staatliche Schulamt anhand sonstiger Unterlagen wie Notenbüchern und Prüfungsunterlagen eine Ausfertigung, wenn eine eindeutige Rekonstruktion möglich ist.
(3) Über die Bezeichnung des Zeugnisses ist der Begriff "Ausfertigung" zu setzen. Auf der letzten Seite ist die Formulierung "Diese Ausfertigung des Zeugnisses ist aufgrund folgender Unterlagen ausgestellt worden:" aufzunehmen. Die Unterlagen sind anzugeben. Die Ausfertigung ist zu siegeln, mit Ort und Datum der Ausfertigung zu versehen und durch die ausstellende Person eigenhändig in blauer Farbe zu unterschreiben.
Abschnitt 2
Besondere Vorschriften für die einzelnen Zeugnisarten
8 - Zeugnisse zum Schulhalbjahr
(1) Schülerinnen und Schüler erhalten zum Ende eines Schulhalbjahres ein Zeugnis, soweit nicht durch die jeweilige Bildungsgangverordnung eine abweichende Bestimmung getroffen oder zugelassen wird.
(2) Ist die Versetzung bereits zu diesem Zeitpunkt gefährdet, so ist ein entsprechender Hinweis unter "Bemerkungen" aufzunehmen, bei zweimaliger Nichtversetzung gegebenenfalls auch der Hinweis auf ein mögliches Verlassen des Bildungsganges oder der Schulform. Das weitere Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der jeweiligen Bildungsgangverordnung.
(3) Wird bereits zu diesem Zeitpunkt eine Entscheidung über einen Rücktritt, das Überspringen einer Jahrgangsstufe oder eine Vorversetzung getroffen, ist entsprechend Nummer 9 Abs. 3 oder 4 der Vermerk über die Vorversetzung oder das Überspringen unter Hinzufügung des jeweiligen Schulhalbjahres einzutragen. Ein Rücktritt ist durch Ergänzung "Rücktritt in Jahrgangsstufe" und Streichung von Nichtzutreffendem an der gleichen Stelle des Zeugnisses zu vermerken. Erfolgt die Entscheidung der Klassenkonferenz erst nach Ausgabe des Halbjahreszeugnisses, wird ein neues Zeugnis mit dem neuen Ausgabedatum ausgegeben
9 - Zeugnisse zum Schuljahr
(1) Schülerinnen und Schüler erhalten zum Ende des Schuljahres ein Zeugnis.
(2) Das zweite Schulhalbjahr ist nur auf den entsprechenden Zeugnissen des Bildungsganges der gymnasialen Oberstufe anzugeben. In den anderen Bildungsgängen ist die Halbjahresangabe zu streichen.
(3) Der Vermerk über die Versetzung erhält in allen Bildungsgängen nur die Formulierung "versetzt" oder "nicht versetzt" oder zusätzlich die Formulierung "vorversetzt in die Jahrgangsstufe ___" oder “querversetzt in die Jahrgangsstufe ___“.
(4) Der Vermerk über das Aufrücken in allen Bildungsgängen erhält die Formulierung "aufgerückt", "wiederholt" oder "überspringt".
(5) Eine Ausnahmeentscheidung gemäß § 20 Abs. 7 Satz 2 der Sekundarstufe I-Verordnung wird schriftlich zu dem Zeugnis in die Schülerakte genommen, auf dem die Nichtversetzung bescheinigt wurde. Die Entscheidung ist den Eltern schriftlich zu übermitteln.
(6) In den Zeugnissen am Ende der Jahrgangsstufe 9 und 10 in den Bildungsgängen der Sekundarstufe I ist der jeweils erreichte Abschluss einzutragen.
10 - Überweisungszeugnisse
(1) Ein Überweisungszeugnis wird ausgestellt, wenn die Schülerin oder der Schüler innerhalb einer Schulstufe die Schule wechselt und seit der letzten Zeugniserstellung wenigstens drei Monate vergangen sind. In den Bildungsgängen der Sekundarstufe II wird ein Überweisungszeugnis erst ausgestellt, wenn die Fortführung des Schulbesuchs durch eine schriftliche Aufnahmebestätigung der aufnehmenden Schule nachgewiesen wird.
(2) In der Grundschule, in der Sekundarstufe I, im Bildungsgang der gymnasialen Oberstufe und in der Förderschule wird jeweils das Halbjahreszeugnis/Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe verwendet, in der sich die Schülerin zum Zeitpunkt des Schulwechsels befindet und die jeweilige Überschrift in die Überschrift “Überweisungszeugnis“ geändert. Soweit das Zeugnis einen Versetzungsvermerk vorsieht, ist dieser nur auszufüllen, wenn der Schulwechsel zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem auch eine Versetzungsentscheidung zu treffen ist. Ist dies nicht der Fall, ist das vorgesehene Feld mit einem Strich zu entwerten.
(3) An Oberstufenzentren kann im Bildungsgang zum Erwerb des schulischen Teils einer Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung auch die Zeugniskarte verwendet werden, wenn der Schulwechsel zum Schuljahresende erfolgt und der Bildungsgang nicht gewechselt wird.
11 - Abschluss- und Abgangszeugnisse
(1) In ein Abgangszeugnis, das innerhalb der ersten drei Monate nach der Ausgabe eines Jahres- oder Halbjahreszeugnisses ausgegeben werden soll, werden in der Regel die Noten des vorangegangenen Zeugnisses übertragen.
(2) Ein Abschlusszeugnis erhält, wer einen Bildungsgang erfolgreich abgeschlossen hat oder eine Abschlussprüfung bestanden hat und die Schule verlässt. In der Sekundarstufe I gilt dies, wenn ein nach der Jahrgangsstufe 10 erreichbarer Abschluss erlangt wurde.
(2a) Wer als Schülerin oder Schüler in der gymnasialen Oberstufe kein Abschlusszeugnis nach der Jahrgangsstufe 10 erhalten hat, erhält
- bei Abgang aus der Einführungsphase innerhalb der ersten drei Monate nach Ausgabe des letzten Zeugnisses zum Schuljahr ein Abschlusszeugnis der Jahrgangsstufe 10 gegen Abgabe seines Zeugnisses zum Schuljahr der Jahrgangsstufe 10 mit einer Bemerkung gemäß Nummer 5 Abs. 1 Buchstabe q in Verbindung mit Anlage 1,
- bei Abgang ohne einen höherwertigen Abschluss erlangt zu haben, das entsprechende Abgangszeugnis mit einer Bemerkung gemäß Nummer 5 Abs. 1 Buchstabe q in Verbindung mit Anlage 1.
(3) Schülerinnen und Schüler, die im gemeinsamen Unterricht nach den Rahmenlehrplänen der Allgemeinen Förderschule unterrichtet wurden, erhalten auch dann ein Abschlusszeugnis der allgemeinen Schule, wenn dort der Abschluss der Allgemeinen Förderschule erreicht wurde. Dieser Abschluss ist an der für die Abschlüsse der besuchten Schulform vorgesehenen Stelle einzutragen. Name und amtliche Bezeichnung der Schule sind durch die Eintragung "im gemeinsamen Unterricht" zu ergänzen.
(4) Abschluss- und Abgangszeugnisse dürfen unter "Bemerkungen" keine Eintragungen enthalten, die für die Schülerin oder den Schüler nachteilig sein können.
(5) In Abschluss- und Abgangszeugnissen ist der jeweils erreichte Abschluss einzutragen. Dies gilt nur dann, wenn dieser oder ein höherwertiger Abschluss nicht bereits vorher erworben wurde. Die in den Formularen kursiv vorgegebenen Formulierungen sind zu verwenden.
(6) Wird nach Ausgabe eines Abschluss- oder Abgangszeugnisses die Wiederholung der letzten Jahrgangsstufe an einer Schule gestattet, so ist dieses Zeugnis einzuziehen und durch ein Zeugnis zum Schuljahr zu ersetzen. Bereits vergebene Abschlüsse sind unter Bemerkungen aufzunehmen. Wird im Wiederholungsjahr ein gleich- oder höherwertiger Abschluss in der Sekundarstufe I nicht erworben, so ist ein Abschluss- oder Abgangszeugnis mit dem im vorherigen Schuljahr erreichten Abschluss zu erteilen und unter Bemerkungen auf das Zeugnis mit dem höherwertigen Abschluss hinzuweisen.
(7) Abschluss- und Abgangszeugnisse erhalten das Schulsiegel, soweit nicht das Siegel einer Schulbehörde zu setzen ist.
(8) An Oberstufenzentren sind in den beruflichen Bildungsgängen auch die Fächer einzutragen, die bereits in vorangegangenen Schuljahren abgeschlossen wurden.
12 - Bescheinigung der Fachhochschulreife
(1) Wer ein Abgangszeugnis der Bildungsgänge zum Erwerb oder zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife mit dem Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife besitzt und eine für die Anerkennung ausreichende berufliche Bildung nachweisen kann, erhält auf Antrag vom staatlichen Schulamt, in dessen Aufsichtsbereich die Wohnung liegt, eine Bescheinigung über den Erwerb der Fachhochschulreife. Dem Antrag sind das Abgangszeugnis und entsprechende Nachweise über die ausreichende berufliche Bildung beizufügen.
(2) Als ausreichende berufliche Bildung werden anerkannt
- eine abgeschlossene Berufsausbildung nach Berufsbildungsgesetz, Handwerksordnung oder Landesrecht,
- eine mindestens einjährige berufliche Tätigkeit oder ein mindestens einjähriges berufliches Praktikum in einem Betrieb, einer Behörde oder einer sonstigen geeigneten Einrichtung mit einem Mindestumfang von 960 Stunden oder
- ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr im Umfang von mindestens zwölf Monaten.
Ein abgeleisteter freiwilliger Wehr- oder Zivildienst ist mit höchstens sechs Monaten und 480 Stunden auf eine einjährige berufliche Tätigkeit oder ein einjähriges berufliches Praktikum gemäß Buchstabe b anzurechnen.
13 - Sonstige schulische Zeugnisse und zeugnisähnliche Bescheinigungen
(1) Über eine bestandene Prüfung zum Erwerb des Latinums oder des Graecums wird eine Bescheinigung ausgestellt.
(2) Bescheinigungen werden gemäß den Musterformularen in Anlage 12 erteilt. Sie dokumentieren die Teilnahme an Prüfungen oder anderen schulischen Veranstaltungen oder geben zusätzliche Informationen, die getrennt von Zeugnissen vergeben werden können. Sofern eine nicht bestandene Prüfung wiederholt werden darf, ist dies auf der Bescheinigung zu vermerken.
14 - Zeugnisse an Schulen im Siedlungsgebiet der Sorben (Wenden)
(1) Schulen im Siedlungsgebiet der Sorben (Wenden), an denen die sorbische (wendische) Sprache gemäß § 5 des Brandenburgischen Schulgesetzes gelehrt wird, erteilen in der Grundschule, den Schulen der Sekundarstufe I sowie in den Schulen mit gymnasialer Oberstufe Zeugnisse in deutsche und in sorbischer (wendischer) Sprache (zweisprachige Zeugnisse). die Erstellung zweisprachiger Zeugnisse erfolgt unter Berücksichtigung von Anlage 2. Auf Antrag der Schülerinnen und Schüler oder bei Minderjährigen auf Antrag der Eltern können rein deutschsprachige Zeugnisse erteilt werden.
(2) Die Bezeichnungen für Abschlüsse der Sekundarstufe I auf den Abgangs- und Abschlusszeugnissen werden um die jeweilige sorbische (wendische) Bezeichnung wie folgt ergänzt:
- „einen dem Hauptschulabschluss/der Berufsbildungsreife gleichgestellten Abschluss/glowno¡sulskemu wótzamknjenju/powola'nskej kubla'nskej zdrjalos'ci rownostajone wotzamknjenje“,
- „den erweiterten Hauptschulabschluss/die erweiterte Berufsbildungsreife/roz¡syrjone glowno¡sulske wótzamknjenje/roz¡syrjonu powola'nsku kubla'nsku zdrjalos'c“,
- „dem erweiterten Hauptschulabschluss/einen der erweiterten Berufsbildungsreife gleichgestellten Abschluss/roz¡syrjonemu glowno¡sulskemu wótzamknjenju/roz¡syrjonej powola'nskej kubla'nskej zdrjalos'ci rownostajone wotzamknjenje“,
- „den Realschulabschluss/die Fachoberschulreife/realno¡sulske wótzamknjenje/fachowu wu¡su ¡sulsku zdrjalos¡c“,
- „und die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe/a wopšawnjenje k absolwìrowanju gymnazialnego wušego schojÿeñka“.
Abschnitt 3
Schlussbestimmungen
15 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 1. Dezember 1997 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft
- Verwaltungsvorschriften zu § 6 - Zeugnisse der Ausbildungs- und Abschlussordnung der Sekundarstufe I (VV § 6 AO-Sek.I) vom 18. Dezember 1992 (ABl. MBJS S. 591),
- Verwaltungsvorschriften über Zeugnisse in der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe des Landes Brandenburg (VV-Zeugnisse EPh) vom 29. November 1992 (ABl. MBJS S. 538), geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 2. Mai 1994 (ABl. MBJS S. 417),
- Nummer 6 der Verwaltungsvorschriften über die Aufgaben und die Organisation der Förderschule für Geistigbehinderte vom 2. August 1993 (ABl. MBJS S. 300),
- Verwaltungsvorschriften über Zeugnisse in der Qualifiaktionsphase der gymnasialen Oberstufe des Landes Brandenburg (VV-Zeugnisse QPh) vom 9. November 1993 (ABl. MBJS S. 48),
- Verwaltungsvorschriften über Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife in der gymnasialen Oberstufe im Land Brandenburg (VV Zeugnisse Abitur - ZEUabVV) vom 12. Januar 1995 (ABl. MBJS S. 71),
- Verwaltungsvorschriften zu § 5 der Vorläufigen Berufsschulordnung (VV § 5 BSO) vom 24. März 1992 (ABl. MBJS S. 3), geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 14. Mai 1997 (ABl. MBJS S. 442),
- Verwaltungsvorschriften über Abschluss- und Abgangszeugnisse in den Bildungsgängen der zwei- und dreijährigen Berufsfachschule zur Erlangung des Berufsabschlusses nach Landesrecht (Assistentenberufe) und zur Erlangung der Fachhochschulreife im Land Brandenburg vom 27. Juli 1992 (VV-Zeugnisse APO-BFS) vom 26. mai 1994 (ABl. MBJS S. 505),
- Verwaltungsvorschriften zu § 11 und § 36 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Fachoberschule im Land Brandenburg (VV §11/§36 APO-FOS) vom 18. Juni 1992 (ABl. MBJS S. 409)
- Verwaltungsvorschriften zu § 10 - Zeugnisse - der Verordnung über Unterricht und Erziehung für junge Menschen mit sonderpädagogischem Förderbedarf vom 21. Dezember 1993 (ABl. MBJS 1994 S. 2).
(3) Nicht mehr anzuwenden sind:
- Rundschreiben 003/94 - Erteilung von Abgangs- und Abschlusszeugnissen der Berufsschule vom 20. Januar 1994 (ABl. MBJS S. 186),
- Rundschreiben 021/96 - Ausgabe der Zeugnisse an Oberstufenzentren vom 14. März 1996 (ABl. MBJS S. 210).
Potsdam, den 1. Dezember 1997
Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport
Angelika Peter
Außer-Kraft-Tretensbestimmung gemäß Nummer 2 Abs. 3 der Ersten Verwaltungsvorschriften zur Änderung der VV-Zeugnisse:
(3) Gleichzeitig treten außer Kraft
- Verwaltungsvorschriften zu § 28 - Zeugnisse der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Fachschulen im Land Brandenburg (VV-Zeugnisse APO-FS) vom 25. August 1994 (ABl. MBJS S. 842) und
- Verwaltungsvorschriften über Zeugnisse in den Bildungsgängen zum nachträglichen Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I und der allgemeinen Hochschulreife in Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges (VV-Zeugnisse ZBW) vom 26. Mai 1994 (ABl. MBJS S. 518).
(3) Nicht mehr anzuwenden sind
- Rundschreiben 5/98 vom 5. Februar 1998 (ABl. MBJS S. 119) - Zeugnisse der Nichtschülerprüfung zum Erwerb eines Abschlusses in den Bildungsgängen der Fachschule und
- Rundschreiben 29/98 vom 5. Februar 1998 (ABl. MBJS S. 119) - Ergänzende Bestimmungen bei der Erteilung von Zeugnissen auf der Grundlage der VV-Zeugnisse vom 1. Dezember 1997 (ABl. MBJS S. 954) vom 4. Juni 1998 (ABl. MBJS S. 415).
Übergangsbestimmungen gemäß Nummer 2 Abs. 1 bis 4 der Dritten Verwaltungsvorschriften zur Änderung der VV-Zeugnisse:
(1) Für Personen, die vor dem 1. August 2002 einen mindestens zweijährigen freiwilligen Wehrdienst begonnen haben, wird dieser als ausreichende berufliche Bildung gemäß Nummer 12 Abs. 2 anerkannt.
(2) Die Formulare für die gymnasiale Oberstufe in den Anlagen 03-01 bis 03-05 finden nur Anwendung für Schülerinnen und Schüler, für die die Gymnasiale Oberstufe-Verordnung vom 1. März 2002 (GVBl. II S. 142) in der jeweils geltenden Fassung gilt. Alle anderen Schülerinnen und Schüler erhalten Zeugnisse auf der Grundlage der bis zum In-Kraft-Treten dieser Verwaltungsvorschriften geltenden Formulare.
(3) Für Schülerinnen und Schüler, die sich noch in einer Ausbildung auf der Grundlage der Berufsfachschulverordnung kaufmännische Berufe nach BBiG vom 19. Juni 1997 (GVBl. II S. 490) in der jeweils geltenden Fassung befinden, gelten die mit diesen Verwaltungsvorschriften außer Kraft getretenen Anlagen 05-51 bis 05-54 fort.
(4) Wurde für Schülerinnen und Schüler Religionsunterricht erteilt und ist dieser nicht auf dem entsprechenden Zeugnismuster vorgesehen, so wird die Note vor den Bemerkungen eingetragen. Es ist ein deutlicher Abstand zu den anderen Noten zu lassen. Bezüglich der Formulierung sind die Vorgaben in den Anlagen 01-01 sowie 01-03 analog anzuwenden.
Übergangsbestimmungen gemäß Nummer 2 Abs. 3 der Vierten Verwaltungsvorschriften zur Änderung der VV-Zeugnisse:
(3) Für Studierende der Fachschule des Typs Sozialwesen, die auf der Grundlage der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Fachschulen vom 17. Mai 1998 (GVBl. II S. 370) in der jeweils geltenden Fassung begonnen haben, sind die Zeugnisformulare der Anlage 07 in der Fassung der Dritten Verwaltungsvorschriften zur Änderung der VV-Zeugnisse vom 12. November 2002 (ABl. MBJS S. 646) zu verwenden.
Übergangsbestimmungen der Fünften Verwaltungsvorschriften zur Änderung der VV-Zeugnisse
2 - Ankündigung
Es ist beabsichtigt, die Anlagen 01-01 bis 02-36a zum Schuljahr 2006/2007 erneut zu ändern. Soweit vertragliche Absprachen, insbesondere mit Verlagen, getroffen werden, ist dies bei dem Umfang der Bestellung zu berücksichtigen.
3 - Übergangsregelungen
Soweit Gesamtschulen mit gymnasialer Oberstufe gemäß Artikel 2 § 2 Satz 2 des Schulstrukturgesetzes vom 16. Dezember 2004 (GVBl. I S. 462) in Oberschulen geändert werden, kann auf den Zeugnissen der an der gymnasialen Oberstufe auslaufenden Klassen die Bezeichnung und der Name der Schule durch den Zusatz “geänderte Gesamtschule“ ergänzt werden und unter Bemerkungen folgende Formulierung aufgenommen werden: “Jahrgangsstufen, die in der gymnasialen Oberstufe einer Gesamtschule gebildet wurden und gemäß Artikel 2 §§ 2 und 4 des Schulstrukturgesetzes vom 16. Dezember 2004 (GVBl. I S. 462) an Oberschulen fortgeführt wurden (geänderte Gesamtschulen)“.
Anlagen
Anlage 1
Festgelegte Zeugniseintragungen
Zu Nummer 2 Abs. 4:
Unter "Bemerkungen" wird die folgende Formulierung aufgenommen:
"Die Fortsetzung der Angaben zur Lernentwicklung/zu den Bemerkungen findet sich auf dem Beiblatt zum Zeugnis vom
________________________________ ."'
Datum der Ausfertigung des Zeugnisses
Auf dem Beiblatt sind die folgenden Eintragungen verbindlich:
"Beiblatt zum Zeugnis von __________________________________
Vorname Name _________________________________________
geboren am __________________________________
ausgefertigt am __________________________________"
Das Beiblatt ist mit dem Zeugnis so zu verbinden, dass beide linken oberen Ecken nach hinten gefaltet und gemeinsam geheftet werden. Die Faltung wird mit dem Siegel oder dem Schulstempel überdeckt. Das Siegel ist nur für Zeugnisse verbindlich, in denen eine Siegelung vorgesehen ist.
Zu Nummer 5 Abs. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe c:
"Die Note im Fach ________________________ wurde gemäß § 9 Abs. 1 der Eingliederungsverordnung durch eine Sprachfeststellungsprüfung ermittelt."
Zu Nummer 5 Abs. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe d:
"Sie/Er hat gemäß der "Übereinkunft zum Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil) in der gymnasialen Oberstufe/im Abendgymnasium/im Kolleg zwischen den Ländern" den schulischen Teil der Fachhochschulreife mit der Gesamtpunktzahl von _______ Punkten und der Durchschnittsnote _____ erworben. Die für die Ermittlung der Gesamtpunktzahl ausgewählten Kurse sind in Klammern gesetzt."
Zu Nummer 5 Abs. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe d:
"Sie/Er hat am erweiterten Unterricht in der Fremdsprache _____________/am bilingualen Unterricht/am sorbischen (wendischen) Unterricht in den Sachfächern ___________________________ in den Jahrgangsstufen _________________ teilgenommen."
Zu Nummer 5 Abs. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe h:
„Sie/Er wurde vom __________ bis zum ___________ im Hausunterricht/Krankenhausunterricht nach den Rahmenlehrplananforderungen der Jahrgangsstufe _________ unterrichtet“.
Zu Nummer 5 Abs. 1 Buchstabe c:
"Sie/Er hat am Unterricht in der 2./3. Fremdsprache in den Jahrgangsstufen ____________________ teilgenommen."
Zu Nummer 5 Abs. 1 Buchstabe d:
Für Schülerinnen und Schüler, die in der Allgemeinen Förderschule nach den Rahmenlehrplananforderungen einer anderen als der besuchten Jahrgangsstufe unterrichtet wurden, lautet die aufzunehmende Formulierung:
"Sie/Er wurde nach den Rahmenlehrplananforderungen der Jahrgangsstufe _________ unterrichtet."
Für Schülerinnen und Schüler, die im gemeinsamen Unterricht gefördert wurden, lautet die aufzunehmende Formulierung:
"Sie/Er wurde nach den Rahmenlehrplananforderungen der Allgemeinen Förderschule unterrichtet."
Zu Nummer 5 Abs. 1 Buchstabe q:
Beim Abgang aus der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe innerhalb der ersten drei Monate nach Ausgabe des letzten Zeugnisses zum Schuljahr wird in das Abschlusszeugnis der Jahrgangsstufe 10 folgende Formulierung aufgenommen:
`Sie/Er hat in der Zeit vom _____________ bis zum _____________ die Ausbildung im Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe fortgesetzt.'
Beim Abgang aus der gymnasialen Oberstufe wird folgende Formulierung auf das Abgangszeugnis aufgenommen, wenn bisher kein Abschlusszeugnis nach Jahrgangsstufe 10 erteilt und kein höherwertiger Abschluss erlangt wurde:
`Sie/Er hat mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 11 gemäß dem Zeugnis vom _____________ die Fachoberschulreife mit Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben.'
Zu Nummer 5 Abs. 3 Buchstabe c:
Werden auf Antrag Leistungen aus einem vorangegangenen Fachschulbildungsgang angerechnet, ist wie folgt zu verfahren:
Die betreffenden Fächer erhalten eine Fußnote und die Notenfelder werden durch einen Strich entwertet. Unter Bemerkungen wird eingetragen:
"Die mit der Fußnote __ gekennzeichneten Fächer wurden mit dem Zeugnis der Fachschule _______________________________________ vom __________ als abgeschlossen nachgewiesen und gemäß § 4 Abs. 6 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Fachschulen vom 17. Mai 1994 in der jeweils geltenden Fassung angerechnet."
Zu Nummer 5 Abs. 3 Buchstabe e:
Es ist folgende Formulierung jeweils aufzunehmen:
"Die Schülerin/der Schüler hat im Schuljahr ______ am Unterricht zum Erwerb der Zusatzqualifikation "Technische Fachwirtin/Technischer Fachwirt" teilgenommen.“
Anlage 2
Gliederung | Deutsch | Sorbisch (wendisch) |
---|---|---|
Kopf des Zeugisses | Name und amtliche Bezeichnung der Schule | mì a amtske pomjenjenje šule |
Zeugnis | wopismo | |
Überweisungszeugnis | pœepokazañske wopismo | |
Abgangszeugnis | wótchadne wopismo | |
Abschlusszeugnis | kóñcne wopismo | |
Vorname Name | pœedme me | |
geboren am | naroÿony/a dnja | |
in | w(e) | |
Klasse | rìdownja | |
Schuljahr | šulske leto | |
Schulhalbjahr | šulske po³leto | |
Kurshalbjahr | kursowe po³lìto | |
hat die Schule vom | jo wót | |
bis zum | a¸ do | |
zuletzt in der Jahrgangsstufe | nasledku w letniku | |
besucht | do šule chójÿi³/a | |
und hat folgenden Abschluss erworben | a jo sledujuce wótzamknjenje dojœpi³/a | |
hat den Bildungsgang zum Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife in der gymnasialen Oberstufe | jo kub³añski pœebìg k dojœpiœu powšykneje wusokošulskeje zdrja³osæi w gymnazialnem wušem schójÿeñku | |
in der Einführungsphase besucht | w zawjeÿeñskej fazy absolwerowa³/a | |
hat sich nach dem Besuch der gymnasialen Oberstufe der Abiturprüfung unterzogen | jo se pó absolwìrowanju gymnazialnego wušego schójÿeñka na abiturnem pœespytowanju wobÿìli³/a | |
Der Schulbesuch erfolgt nach den Bestimmungen für die Gesamtschule | Woglìd šule se wotmìwa pó póstajenjach za ce³kownu šulu | |
Der Schulbesuch erfolgte nach den Bestimmungen für die Realschule | Woglìd šule se wotmìwa pó póstajenjach za realnu šulu | |
hat die bildungsgangbezogene Klasse zum Erwerb des erweiterten Hauptschulabschlusses/der erweiterten Berufsbildungsreife/des Realschulabschlusses/der Fachoberschulreife besucht. | jo woglìda³/a lìtnik kub³añskego pœebìga za dojœpiœe rozšyrjonego g³ownošulskego wótzamknjenja/rozšyrjoneje powo³añskokub³añskeje zdrja³osæi/realnošulskego wótzamknjenja/zdrja³osæi fachoweje wušeje šule | |
Individueller Bildungsverlauf | Leistungen | wugbaœa |
Leistungskurse | wugbaœowe kurse | |
Punkte | dypki | |
Note mit Tendenz | censura z tendencu | |
schriftliche Informationen zur Lernentwicklung gemäß § 11 Abs. 1 der Grundschulverordnung/ | pisne informacije k wuwiœu wuknjenja wótpowìdujucy § 11 wótst. 1 póstajenja za zak³adne šule | |
Fortsetzung der schriftlichen Informationen zur Lernentwicklung gemäß § 11 Abs. 1 der Grundschulverordnung | pokšacowanje pisnych informacijow k wuwiœu wuknjenja wótpowedujucy § 11 wótst. 1 póstajenja za zak³adne šule | |
Kurs | kurs | |
Deutsch | nimšæina | |
Sprechen und Zuhören | powìdanje a s³uchanje | |
Lesen - mit Texten und Medien umgehen | cytanje - wobchadaœ z tekstami a medijami | |
Schreiben - Texte verfassen/Rechtschreiben | pisanje - teksty pisaœ/pšawopis | |
1. Fremdsprache | 1. cuza rìc | |
2. Fremdsprache | 2. cuza rìc | |
Sorbisch (Wendisch) | serbšæina | |
Mathematik | matematika | |
Ästhetik | estetika | |
Musik | muzika | |
Kunst | wumì³ske kub³anje | |
Sachunterricht | wìcna wìda | |
Sport | sport | |
Naturwissenschaften | pœirodoweda | |
Biologie | biologija | |
Physik | fyzika | |
Chemie | chemija | |
Wirtschaft-Arbeit-Technik | góspodarstwo-ÿe³o-technika | |
Gesellschaftswissenschaften | towarišnostna wìda | |
Geografie | geografija | |
Geschichte | stawizny | |
Politische Bildung | politiske kub³anje | |
Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde | wugótowanje ¸ywjenja-etika-nabó¸ninska wìda | |
Wahlpflichtunterricht ab Jst. 7 | fakultatiwna obligatoriska wucba wót 7. lìtnika | |
Fremdsprache ab Jst. 9 | cuza rìc wót 9. lìtnika | |
Religionsunterricht (evangelisch/katholisch) | nabó¸nina (ewangelska/katolska) | |
Aufgabenfeld I | ÿì³owy wob³uk I | |
Aufgabenfeld II | ÿì³owy wob³uk II | |
Aufgabenfeld III | ÿì³owy wob³uk III | |
Weitere Fächer | dalše pœedmjaty | |
Bemerkungen | pœispomnjeœa | |
Entscheidung, weitere Daten und Unterschriften | Entscheidung zur Versetzung/zum Aufrücken | rozsuÿenje wó pœesajÿenju/wó póstupowanju |
Entscheidung zur Versetzung in die Qualifikationsphase | rozsuÿenje wó pœesajÿenju do kwalifikaciskeje faze | |
Versäumnisse | skomuÿenja | |
Tage | dny | |
davon unentschuldigt | z nich njezagronjonych | |
Einzelstunden | jadnotliwe góÿiny | |
davon unentschuldigt | z nich njezagronjonych | |
Ort, Datum | mestno, datum | |
Siegel | zyglišk | |
Klassenlehrerin/Klassenlehrer | rìdowniska wucabnica/rìdowniski wucabnik | |
Tutorin/Tutor | tutorka/tutor | |
Schulleiterin/Schulleiter | šulska wjednica/šulski wjednik | |
Kenntnisnahme der Eltern | starjejšej stej k wesæi bra³ej | |
Fußnoten | Der Religionsunterricht wurde in Verantwortung der Evangelischen/Katholischen Kirche erteilt. | Nabó¸nina jo se w zagronitosæi Ewangelskeje/Katolskeje cerkwje wuwucowa³a. |
A-Kurs auf dem Niveau der grundlegenden Bildung, B-Kurs auf dem Niveau der erweiterten allgemeinen Bildung | A-kurs na niwowje zak³adnego kub³anja, B-kurs na niwowje rozšyrjonego powšyknego kub³anja | |
Klassen, die an Gesamtschulen gebildet wurden und gemäß Artikel 2 §§ 2 und 4 des Schulstrukturgesetzes vom 16. Dezember 2004 (GVBl. I S. 462) an Oberschulen fortgeführt wurden (geänderte Gesamtschulen). | rìdownje, ken¸ su se wutwórili na ce³kownych šulach a wótpowìdujucy artikla 2 §§ 2 a 4 kazni šulskeje struktury wót 16. decembra 2004 (GVBI. I b. 462) na wušych šulach dalej wjadli (zmìnjone ce³kowne šule) | |
Klassen, die an Realschulen gebildet wurden und gemäß Artikel 2 §§ 2 und 4 des Schulstrukturgesetzes vom 16. Dezember 2004 (GVBl. I S. 462) an Oberschulen fortgeführt wurden (geänderte Realschulen). | rìdownje, ken¸ su se wutwórili na realnych šulach a wótpowìdujucy artikla 2 §§ 2 a 4 kazni šulskeje struktury wót 16. decembra 2004 (GVBI. I b. 462) na wušych šulach dalej wjadli (zmìnjone realne šule)“ |