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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Anlagen (2) Änderungshistorie

ARCHIV

Anfrage nach den Zielen, Grundsätzen und sonstigen Erfordernissen der Raumordnung, Zielanpassung im Rahmen der Behördenbeteiligung und Auskunftspflicht über das In-Kraft-Treten eines Bauleitplanes


vom 10. August 2005
(ABl./05, [Nr. 38], S.946)

Außer Kraft getreten am 9. Oktober 2024 durch Bekanntmachung der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung vom 23. September 2024
(ABl./24, [Nr. 40], S.990)

1. Gegenstand des Erlasses

Der Erlass dient der Ausgestaltung des Verfahrens nach Artikel 12 Abs. 1 (Anpassung der Bauleitplanung im Land Brandenburg) und Artikel 20 (Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen) des Landesplanungsvertrages vom 6. April 1995.

2. Anfrage nach den Zielen, Grundsätzen und sonstigen Erfordernissen der Raumordnung

Die Unterlagen für die Anfrage nach den Zielen, Grundsätzen und sonstigen Erfordernissen der Raumordnung gemäß Artikel 12 Abs. 1 des Landesplanungsvertrages sind in zweifacher Ausfertigung auf Datenträgern* oder in Schriftform bereitzustellen.

Eine Ausfertigung ist bei den zuständigen Referaten der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung der Länder Berlin und Brandenburg (Anlage 1) einzureichen. Die zweite Ausfertigung ist zeitgleich an die zuständige Regionale Planungsgemeinschaft zu richten, um dieser Gelegenheit zur Stellungnahme an die Gemeinsame Landesplanungsabteilung zu geben. Diese Stellungnahme sollte binnen zwei Wochen bei der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung eingehen, damit sie innerhalb der in Artikel 12 Abs. 1 des Landesplanungsvertrages bestimmten Monatsfrist berücksichtigt werden kann.

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird empfohlen, die Anfrage nach den Zielen, Grundsätzen und sonstigen Erfordernissen der Raumordnung mit der frühzeitigen Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zu verbinden.

Von der Gemeinde einzureichende Unterlagen:

  1. Flächennutzungspläne
    1. zeichnerische Darstellung des Gemeindegebiets auf einer topografischen Karte in einem für den Planinhalt geeigneten Maßstab (§ 1 PlanzV)
    2. allgemeine kurze Erläuterung und Begründung der gemeindlichen Entwicklungsziele für die künftige Flächennutzung
    3. gegebenenfalls Benennung der Gemeinden, mit denen ein gemeinsamer Flächennutzungsplan aufgestellt oder mit denen ein Planungsverband gebildet wird
  2. Bebauungspläne
    1. zeichnerische Darstellung des räumlichen Geltungsbereiches und seiner Lage im Gemeindegebiet auf einer topografischen Karte in einem für den Planinhalt geeigneten Maßstab (§ 1 PlanzV)
    2. allgemeine textliche Erläuterung und Begründung der Planinhalte
    3. Kapazitätsangaben (z. B. Wohneinheiten, Anzahl der Ferienhäuser, Größe der Verkaufsflächen), Angaben zur Ver- und Entsorgung, zur verkehrlichen Erschließung und zur infrastrukturellen Ausstattung
    4. Flächenbilanz in Form der Anlage 2; bezüglich Vollständigkeit und Genauigkeit entsprechend dem Planungsstand
    5. Auszug aus dem genehmigten Flächennutzungsplan, wenn der Bebauungsplan aus diesem entwickelt werden soll

3. Zielanpassung im Rahmen der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

Nach § 1 Abs. 4 BauGB sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung ist im Rahmen der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB nochmals zu beteiligen, um eine Stellungnahme zur Anpassung des Bauleitplanes an die Ziele der Raumordnung abgeben zu können. Für Bebauungspläne ist in diesem Rahmen die vollständige und gegebenenfalls aktualisierte Flächenbilanz gemäß Anlage 2 auf Datenträgern* oder in Schriftform vorzulegen.

4. Erneute Anfrage

Eine Anfrage gemäß Ziffer 2 ist erneut erforderlich, wenn sich nach der Mitteilung der Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung das Aufstellungsverfahren erheblich verzögert oder wenn sich die Planinhalte oder die Erfordernisse der Raumordnung während der Aufstellung wesentlich geändert haben.

5. Auskunftspflicht über das In-Kraft-Treten eines Bauleitplanes

Gemäß Artikel 20 des Landesplanungsvertrages hat die Gemeinde das In-Kraft-Treten eines Bauleitplanes unverzüglich der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung und bei kreisangehörigen Gemeinden zusätzlich dem Landrat als allgemeine untere Landesbehörde mitzuteilen. Ein Exemplar des in Kraft getretenen Bauleitplanes ist der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung für die Datenerfassung im Planungsinformationssystem vorübergehend zur Verfügung zu stellen.

6. In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten

Dieser Erlass tritt am Tage nach seiner Bekanntmachung in Kraft.

Mit In-Kraft-Treten dieses Erlasses tritt der bisherige Erlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg vom 31. August 1999 (ABl. S. 912) außer Kraft.


* Es wird angestrebt, künftig elektronische Datenträger zu verwenden. Einzelheiten werden zu gegebener Zeit mitgeteilt.

* Es wird angestrebt, künftig elektronische Datenträger zu verwenden. Einzelheiten werden zu gegebener Zeit mitgeteilt.

Anlagen