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Verwaltungsvorschriften zu Anrechnungsstunden der Lehrkräfte (VV-Anrechnungsstunden - VV-AnrStd)
Verwaltungsvorschriften zu Anrechnungsstunden der Lehrkräfte (VV-Anrechnungsstunden - VV-AnrStd)
vom 7. Juli 2002
(Abl. MBJS/02, [Nr. 12], S.546)
Auf Grund des § 146 des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 12. April 1996 (GVBI. I S. 102) bestimmt der Minister für Bildung, Jugend und Sport:
1 - Gewährung von Anrechnungsstunden
(1) Anrechnungsstunden werden Lehrkräften als Ausgleich für die zeitliche Inanspruchnahme für besondere Aufgaben und Tätigkeiten gewährt. Anrechnungsstunden werden in Lehrerwochenstunden (LWS) berechnet. Die Unterrichtsverpflichtung gemäß § 2 Abs. 2 der Arbeitszeitverordnung wird bei den betroffenen Lehrkräften um die Zahl der gewährten Anrechnungsstunden vermindert.
(2) Die staatlichen Schulämter weisen den Schulen für die Gewährung von Anrechnungsstunden Lehrerwochenstunden als Gesamtmenge zu. Die staatlichen Schulämter orientieren sich bei der Bestimmung des Bedarfs einer Schule an Lehrerwochenstunden für Anrechnungsstunden an den in den Anlagen 1 und 2 genannten Tatbeständen und berücksichtigen zusätzlich die Ansprüche einzelner Lehrkräfte auf Anrechnungsstunden aus anderen Bestimmungen und aus einzelnen Verwaltungsentscheidungen, insbesondere aus den Verwaltungsvorschriften über das Unterstützungssystem für die Schulaufsicht und die Schulen in öffentlicher Trägerschaft sowie der VZE-Zuweisung der Planstellen und Stellen für Lehrkräfte des Landes Brandenburg - Blatt 7.
2 - Festlegung von Anrechnungsstunden
(1) Aus der Gesamtmenge der den Schulen zugewiesenen Anrechnungsstunden (Anrechnungsstundenpool) werden den Lehrkräften die in Anlage 1 genannten Anrechungsstunden in der dort festgelegten Anzahl gewährt. Anrechnungsstunden auf der Grundlage anderer Bestimmungen oder durch einzelne Verwaltungsentscheidungen werden ebenfalls in der festgelegten Anzahl gewährt.
(2) Die verbleibende Anzahl von Anrechnungsstunden wird im Rahmen der von der Konferenz der Lehrkräfte beschlossenen Grundsätze durch Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters gewährt. Anrechnungsstunden werden für fachliche, pädagogische und organisatorische Aufgaben gewährt, wenn sie für die Arbeit der Schule und ihre Weiterentwicklung notwendig sind. Die in der Anlage 2 genannten Tatbestände können von der Schule in eigener Verantwortung ergänzt werden oder unberücksichtigt bleiben. Die in der Anlage 2 genannten LWS-Zahlen für die einzelnen Tatbestände sind nicht verbindlich und sollen von der Schule in eigener Verantwortung festgelegt werden.
(3) Anrechnungsstunden als Ausgleich für erhöhte Belastungen durch Unterrichtseinsatz in mehreren Schulstufen oder in der Sekundarstufe II gemäß Anlage 2 werden nur dann gewährt, wenn die erhöhten Belastungen ein zumutbares Maß tatsächlich übersteigen, nicht auf andere Weise ausgeglichen werden und nicht gegenüber anderen besonderen Aufgaben und Tätigkeiten von nachrangiger Bedeutung sind.
(4) Ein individueller Anspruch von Lehrkräften auf die Gewährung von Anrechungsstunden gemäß Anlage 2 besteht nicht. Anrechnungsstunden können nur im Rahmen der hierfür vorhandenen Haushaltsmittel gewährt werden.
3 - In Kraft Treten, Außer Kraft Treten
Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 1. August 2002 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verwaltungsvorschriften zu Anrechnungsstunden der Lehrkräfte (VV-Anrechnungsstunden) vom 29. August 2001 (ABI. MBJS S. 439) außer Kraft.
Potsdam, den 7. Juli 2002
Der Minister für Bildung, Jugend und Sport
Steffen Reiche
Anlage 1
1 Leitung einer Schule (Schulleiterin oder Schulleiter, ständige Stellvertretung und Leitung einer Primarstufe; nicht Leitung eines Oberstufenzentrums)
- Grundanrechung
aa) je Schule 4 LWS
bb) an Gesamtschulen gemäß § 20 Abs. 4 BbgSchulG zusätzlich 1 LWS - Zusatzanrechnung
aa) 1. bis 9. Stelle je Stelle 1 LWS
bb) 10. bis 34. Stelle je Stelle weitere 0,5 LWS
cc) ab 35. Stelle je Stelle weitere 0,2 LWS
Die Anrechnungsstunden für die Leitung einer Schule werden zwischen der Schulleiterin oder dem Schulleiter und der ständigen Stellvertretung im Verhältnis drei zu eins aufgeteilt. An Gesamtschulen gemäß § 20 Abs. 4 BbgSchulG erhält die Leitung der Primarstufe eine Anrechnungsstunde, im Einvemehmen der Schulleitung auch mehr als eine Anrechnungsstunde.
2 Leitung eines Oberstufenzentrums
- Schulleiterin oder Schulleiter eines Oberstufenzentrums und ständige Stellvertretung 17 LWS
- Leitung einer Abteilung eines Oberstufenzentrums
aa) Grundanrechung
aaa) an Abteilungen mit bis zu neun Stellen 4 LWS
bbb) an Abteilungen mit mehr als neun Stellen 6 LWS
bb) Zusatzanrechnung
aaa) 1. bis 9. Stelle je Stelle 1 LWS
bbb) 10. bis 34. Stelle je Stelle weitere 0,5 LWS
ccc) ab 35. Stelie je Stelle weitere 0,2 LWS
Die Summe der Anrechnungsstunden für die Leitung eines Oberstufenzentrums und die Leitung einer Abteilung eines Oberstufenzentrums wird von der Schulleitung einvernehmlich aufgeteilt.
3 Koordination von schulabschlussbezogenen Lehr-gängen gemäß § 32 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes
- an Weiterbildungseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft (beauftragte Lehrkräfte gemäß § 1 Abs. 3 Satz 4 der ZBW-Verordnung)
aa) Grundabminderung für einen Lehrgang 5 LWS
bb) Zusatzabminderung für jeden weiteren Lehrgang 1 LWS - an weiterführenden allgemein bildenden Schulen oder Oberstufenzentren 3 LWS
- Koordination von schulabschlussbezogenen Lehrgängen zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife zusätzlich 2 LWS
4 Leitung einer Klasse der Jahrgangsstufen 1 und 2 an einer Grundschule und in einer Gesamtschule gemäß § 20 Abs. 4 BbgSchulG 1 LWS
Aus Beschluss der Konferenz der Lehrkräfte können bei besonderem Bedarf die zugewiesenen Anrechnungsstunden auch in anderen Jahrgangsstufen der Primarstufe verwendet werden.
5 Leitung einer Klasse der Jahrgangsstufe 6 an einer Grundschule und in einer Gesamtschule gemäß § 20 Abs. 4 BbgSchulG 1 LWS
6 Unterricht am Abend an Abendschulen, in schulabschlussbezogenen Lehrgängen des zweiten Bildungsweges, an Fachoberschulen und in Fachschulbildungsgängen
- bei einem Unterrichtseinsatz am Abend bis 4 Unterrichtsstunden 1 LWS
- bei einem Unterrichtseinsatz am Abend von 5 bis 8 Unterrichtsstunden 2 LWS
- bei einem Unterrichtseinsatz am Abend von 9 bis 12 Unterrichtsstunden 3 LWS
- bei einem Unterrichtseinsatz am Abend von 13 bis 16 Unterrichtsstunden 4 LWS
- bei einem Unterrichtseinsatz am Abend von über 17 Unterrichtsstunden 5 LWS
7 Tätigkeit als Oberstufenkoordinatorin oder Oberstufenkoordinator an Gesamtschulen und Gymnasien sowie Tätigkeit als mit der Oberstufenkoordination beauftragte Lehrkraft an Abendschulen und Kollegs
- bei bis zu 200 Schülerinnen und Schülern in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 4 LWS
- bei 201 bis 300 Schülerinnen und Schülern in den Jahrgangsstufen 11 bis 135 LWS
- bei 301 bis 375 Schülerinnen und Schülern in den Jahrgangsstufen 11 bis 136 LWS
- bei 376 bis 450 Schülerinnen und Schülern in den Jahrgangsstufen 11 bis 137 LWS
- bei mehr als 450 Schülerinnen und Schütern in den Jahrgangsstufen 11 bis 138 LWS
- an einer gymnasialen Oberstufe in einem schulischen Verbundsystem gemäß § 103 Abs. 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes zusätzlich 1 LWS
8 Unterricht im Telekolleg 1,5 LWS
9 Vorbereitung, Planung und Koordinierung von Klassen oder Lerngruppen für Jugendliche in Bildungsgängen der Berufsschule zur Vertiefung der Allgemeinbildung und Berufsorientierung oder Berufsvorbereitung und im Bildungsgang der Berufsfachschule zum Erwerbberuflicher Grundbildung und von gleichgestellten Abschlüssen der Sekundarstufe I je Klasse oder Lerngruppe 0,5 LWS
10 Organisation und Betreuung der fachpraktischen Ausbildung in der Berufsfachschule in Bildungsgängen zum Erwerb von Berufsabschlüssen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung und des Praktikums in Bildungsgängen zum Erwerb von Berufsabschlüssen nach Landesrecht, dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung je Klasse 2 LWS
11 Vorbereitung, Organisation und Durchführung der fachpraktischen Ausbildung sowie Praxisbegleitung in den zweijährigen vollzeitschulischen Bildungsgängen der Fachoberschule
- in der Fachrichtung Sozialwesen je Klasse 3 LWS
- in allen anderen Fachrichtungen je Klasse 2 LWS
12 Organisation und Betreuung der fach- und berufs-praktischen Ausbildung an der Fachschule des Typs Sozialwesen
- je Klasse 2 LWS
- für Praxisbesuche bei Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten je Gruppe 1 LWS
13 Leitung eines Fachseminars in der Lehrerausbildung
- je Fachseminar als Grundanrechnung 2 LWS
- je Lehramtsanwärterin oder -anwärter als Zusatzanrechnung 1 LWS
Anlage 2
1 Pädagogische Koordination und Jahrgangsleitung in der Sekundarstufe I an Gesamtschulen
- je Jahrgangsstufe von 60 bis 90 Schülerinnen und Schüler 2 LWS
- je Jahrgangsstufe von 91 bis 120 Schülerinnen und Schüler 3 LWS
- je Jahrgangsstufe von 121 bis 150 Schülerinnen und Schüler 4 LWS
- je Jahrgangsstufe über 150 Schülerinnen und Schüler 5 LWS
2 Ausgleich erhöhter Belastungen für Lehrkräfte, die zwar überwiegend Unterricht in der Primarstufe erteilen, aber mit mehr als sieben Unterrichtsstunden in der Sekundarstufe I eingesetzt werden1 LWS
3 Ausgleich erhöhter Belastungen für Lehrkräfte, die mit mehr als zehn Unterrichtsstunden in der gymnasialen Oberstufe oder am Kolleg eingesetzt sind 1 LWS
4 Ausgleich erhöhter Belastungen für Lehrkräfte, die mit mehr als zehn Unterrichtsstunden am Oberstufenzentrum eingesetzt sind, sofern hierfür nicht bereits ein Ausgleich für erhöhte Belastungen für den Einsatz mit mehr als zehn Unterrichtsstunden in der gymnasialen Oberstufe gewährt worden ist 1 LWS
5 Tätigkeiten der Lehrkräfte im Rahmen weiterer Verwaltungsaufgaben (z. B. Leitung und Verwaltung von Schulbibliotheken, Durchführung der Schulbuchversorgung, Verwaltung der Lehr- und Lernmittel)
- allgemein bildende Schulen
aa) für eine Schule bis zu 300 LWS 2 LWS
bb) für eine Schule mit 301 bis 600 LWS 3 LWS
cc) für eine Schule mit 601 bis 900 LWS 4 LWS
dd) für eine Schule mit 901 bis 1200 LWS 5 LWS
ee) für eine Schule über 1200 LWS 6 LWS - Oberstufenzentren; für jede Abteilung 1,5 LWS
6 Wahrnehmung der Aufgaben der pädagogisch-organisatorischen Netzwerkkoordinatoren
- für eine Grundschule 0,5 LWS
- für eine Gesamtschule 1 LWS
- für eine Gesamtschule gemäß § 20 Abs. 4 BbgSchulG 1,5 LWS
- für eine Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe 2 LWS
- für eine Realschule 1 LWS
- für ein Gymnasium 2 LWS
- für eine Förderschule 1 LWS
- für eine Abteilung eines Oberstufenzentrums 2 LWS
- für ein Kolleg 1 LWS
- für eineAbendschule 1 LWS
- für eine Einrichtung mit einem schulabschlussbezogenen Lehrgang 1 LWS
7 Konzeptionelle, koordinierende und organisatorische Aufgaben an einer Ganztagsschule (die hierfür gewährten Anrechnungsstunden werden dem Ganztagszuschlag gemäß VV Ganztag entnommen) 2 LWS
8 Aufgaben an allgemeinbildenden weiterführenden Schulen mit Sekundarstufe I im Zusammengang mit Prüfungen oder der Leitung einer Fachkonferenz, soweit diese Aufgaben nicht zu den einer Funktionsstelle zugeordneten Pflichtaufgaben gehören
- für eine Schule bis zu 200 LWS in den Sekundarstufen I und II 2 LWS
- für eine Schule mit 201 bis 400 LWS in den Sekundarstufen I und II 3 LWS
- für eine Schule mit 401 bis 600 LWS in den Sekundarstufen I und II 4 LWS
- für eine Schule mit 601 bis 800 LWS in den Sekundarstufen I und II 5 LWS
- für eine Schule über 800 LWS in den Sekundarstufen I und II 6 LWS