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Verwaltungsvorschriften über die Durchführung von Unterricht für kranke Schülerinnen und Schüler (VV-Kranke Schüler - VVkraSchül)
Verwaltungsvorschriften über die Durchführung von Unterricht für kranke Schülerinnen und Schüler (VV-Kranke Schüler - VVkraSchül)
vom 5. August 1999
(Abl. MBJS/99, [Nr. 12], S.471)
Auf Grund des § 146 in Verbindung mit § 36 Abs. 3 Satz 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 12. April 1996 (GVBl. I S. 102) bestimmt die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport:
1 - Grundsätze
(1) Anspruch auf Hausunterricht, Krankenhausunterricht oder Unterricht in einer Schule für Kranke haben schulpflichtige Schülerinnen und Schüler,
- die aus Krankheitsgründen länger als sechs Wochen keine Schule besuchen können und zu Hause oder in einem Krankenhaus medizinisch versorgt werden,
- die wegen einer langdauernden Erkrankung an zum Beispiel chronischer Niereninsuffizienz, Leukämie, Tumoren, schwerer Hämophilie oder schwerer Allergien den Unterricht in der von ihnen besuchten Schule an mindestens einem Tag in der Woche für einen Zeitraum von mindestens einem dreiviertel Jahr dem Unterricht fernbleiben müssen oder
- die aufgrund schwerster Behinderungen oder psychischer Erkrankungen durch den Schulweg und die physischen und sozialen Mindestanforderungen während der Unterrichtszeit unzumutbar belastet wären.
Bei zeitlich anders festgelegten regelmäßigen Fehlzeiten der Fälle gemäß Buchstabe b ergibt sich der Anspruch gemäß Satz 1 aus einer entsprechenden Anwendung von Satz 1.
(2) Mehrere durch Krankheit verursachte Fehlzeiten während eines Schuljahres können zusammengerechnet werden, sofern sie jeweils mindestens zwei Wochen dauern.
(3) Am Krankenhausunterricht oder am Unterricht in einer Schule für Kranke können auch Schülerinnen und Schüler teilnehmen, die die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder b oder Absatz 2 nicht erfüllen sowie auf Antrag der Eltern an das staatliche Schulamt Schülerinnen und Schüler aus Ersatzschulen, soweit keine zusätzlichen Kosten entstehen und die organisatorischen Voraussetzungen vorhanden sind oder geschaffen werden können.
(4) Die Schülerinnen und Schüler besuchen den Krankenhausunterricht oder den Unterricht in der Schule für Kranke als Gastschüler. Das Schulverhältnis zur bisher besuchten Schule besteht fort. Wurde bisher keine Schule besucht, erfolgt die Aufnahme in die für die Wohnung örtlich zuständige Grundschule.
2 - Anordnung von Hausunterricht
(1) Die Anordnung von Hausunterricht durch das staatliche Schulamt kann nur auf der Grundlage eines ärztlichen oder in begründeten Ausnahmefällen eines ärztlichen Gutachtens des zuständigen Gesundheitsamtes erfolgen. Das Gutachten muss außer der Feststellung entsprechend Nummer 1 Abs. 1 im notwendigen Umfang Maßgaben zur Belastbarkeit der betroffenen Person in Bezug auf die möglichen wöchentlichen Unterrichtsstunden gemäß Nummer 3 enthalten. Unterricht im Krankenhaus wird nur dann erteilt, soweit der behandelnde Arzt der Schülerin oder des Schülers die Teilnahme an diesem Unterricht zulässt und die Gesundheit der Lehrkräfte dadurch nicht gefährdet wird.
(2) In den Fällen nach Nummer 1 Abs. 1 Buchstabe b soll im ärztlichen Gutachten zusätzlich die Notwendigkeit des regelmäßigen Fernbleibens vom Unterricht, der wöchentliche oder monatliche Umfang und die voraussichtliche Dauer festgestellt werden.
(3) Fälle nach Nummer 1 Abs. 1 Buchstabe c werden gemäß den Regelungen der Sonderpädagogik-Verordnung und der VV-Feststellungsverfahren entschieden.
(4) Die bisher besuchte Schule oder, falls das Kind bisher keine Schule besucht hat, die für die Wohnung zuständige Grundschule informiert und berät die Eltern über das Antragsverfahren für den Hausunterricht gemäß Absatz 5.
(5) Anträge auf Hausunterricht sind von den Eltern oder volljährigen Schülerinnen oder Schülern zusammen mit dem Gutachten gemäß Absatz 1 über die Schulleiterin oder den Schulleiter der bisher besuchten Schule oder der für die Wohnung zuständigen Grundschule (Schule, mit der das Schulverhältnis besteht) an das staatliche Schulamt zu richten, in dessen Zuständigkeitsbereich der gegenwärtige Aufenthaltsort der betroffenen Schülerin oder des Schülers liegt.
(6) Das gemäß Absatz 5 zuständige staatliche Schulamt entscheidet über den Antrag und ordnet den Hausunterricht an. Kann die Schule den Hausunterricht nicht erteilen, wird eine andere Schule beauftragt, die die erforderliche Lehrkraft zur Verfügung stellen kann.
(7) Nach Feststellung des Anspruchs und Anordnung des Hausunterrichts durch das staatliche Schulamt werden die ärztlichen Gutachten der Fälle gemäß Nummer 1 Abs. 1 Buchstabe a und b der Schülerakte in einem verschlossenen Umschlag beigegeben. Die weitere Aufbewahrung, die Aussonderung oder Vernichtung richtet sich nach den Bestimmungen der VV-Schulakten.
(8) Das staatliche Schulamt legt die Anzahl der Hausunterrichtsstunden fest.
(9) Die beauftragte Schule ist in Abstimmung mit der Schule, mit der das Schulverhältnis besteht, für die Durchführung des Hausunterrichts verantwortlich, insbesondere für
- Aufstellung des Lernplanes,
- Überwachung des Unterrichts,
- Bereitstellung der Lehr- und Lernmittel,
- Leistungsbewertung und, soweit eine lückenlose Dokumentation der Leistungen notwendig oder sinnvoll ist oder zur Erstellung von Zeugnissen, die notwendige Übermittlung der Noten und Beurteilungen an die Schule, mit der das Schulverhältnis besteht,
- Durchführung von Versetzungen,
- Zeugniserteilung und Vergabe von schulischen Abschlüssen, soweit nicht die Schule, mit der das Schulverhältnis besteht, zuständig bleibt,
- Schulwechsel oder Schulformwechsel,
- Zusammenarbeit, einschließlich Datenübermittlung, mit den Gesundheitsbehörden sowie gegebenenfalls mit anderen Behörden aufgrund einer gesetzlichen Übermittlungsbefugnis und
- Abrechnung der geleisteten Unterrichtsstunden gemäß Nummer 3 Abs. 8.
(10) Ist eine andere als die Schule, mit der das Schulverhältnis besteht, mit der Durchführung des Hausunterrichts beauftragt, wird über die betreuten Schülerinnen und Schüler eine Schülerakte gemäß Anlage 1 der Datenschutzverordnung Schulwesen angelegt, in der alle notwendigen Daten enthalten sind. Nach Beendigung des Hausunterrichts ist die jeweilige Akte unverzüglich an die Schule, mit der das Schulverhältnis besteht, zu senden und der Schülerakte beizulegen.
(11) Schulpflichtige, für die Hausunterricht angeordnet wurde, sind zur Teilnahme daran verpflichtet.
3 - Durchführung von Hausunterricht
(1) Der Hausunterricht unterstützt Schülerinnen und Schüler beim Erreichen des ihren Fähigkeiten, Neigungen und Leistungen entsprechendenden Bildungsstandes oder schulischen Abschlusses und beschränkt sich in der Regel auf die Fächer Deutsch, Mathematik und Fremdsprachen sowie auf diejenigen Fächer, die im jeweiligen Unterricht der Jahrgangsstufe mit mehr als drei Wochenstunden vertreten oder Prüfungsfach sind. Über Ausnahmen entscheidet das staatliche Schulamt.
(2) Der Hausunterricht für Schülerinnen und Schüler gemäß Nummer 1 Buchstabe c beschränkt sich in der Regel auf die Elementarförderung.
(3) Schülerinnen und Schüler, die voraussichtlich dauernd gehindert sind, am Unterricht einer Schule teilzunehmen, sollen durch Hausunterricht so weit gefördert werden, daß sie den ihren Fähigkeiten, Neigungen und Leistungen entsprechenden Bildungsstand oder schulischen Abschluß erreichen.
(4) Der wöchentliche Hausunterricht während der Zeit des Fernbleibens vom Unterricht beträgt in der Regel für Schülerinnen und Schüler
a) gemäß Nummer 1 Buchstabe a:
Jahrgangsstufe | Stunden |
---|---|
1 bis 4 | bis zu 5 |
5 und 6 | bis zu 6 |
7 bis 10 | bis zu 8 |
11 bis 13 | bis zu 10 |
b) gemäß Nummer 1 Buchstabe b bei ein bis zwei wöchentlichen Fehltagen:
Jahrgangsstufe | Stunden |
---|---|
1 bis 6 | bis zu 2 |
7 bis 10 | bis zu 3 |
11 bis 13 | bis zu 4 |
c) gemäß Nummer 1 Buchstabe b bei drei und mehr wöchentlichen Fehltagen:
Jahrgangsstufe | Stunden |
---|---|
1 bis 6 | bis zu 3 |
7 bis 10 | bis zu 4 |
11 bis 13 | bis zu 5 |
(5) Der wöchentliche Hausunterricht beträgt für Schülerinnen und Schüler gemäß Nummer 1 Abs. 1 Buchstabe c für alle Altersgruppen im schulpflichtigen Alter in der Regel bis zu vier Stunden. Die Notwendigkeit einer Überschreitung auf bis zu sechs Stunden ist im Antrag zu begründen.
(6) Der Hausunterricht ist so lange zu erteilen, wie die Schulbesuchsunfähigkeit andauert. Er endet jedoch mit dem Ende der Schulpflicht.
(7) Das zuständige staatliche Schulamt prüft grundsätzlich halbjährlich nach Anhörung der für das ärztliche Gutachten gemäß Nummer 2 zuständigen Stelle, ob der Unterricht fortzusetzen ist. Für Schülerinnen und Schüler mit einer geistigen Behinderung ist diese Überprüfung jährlich durchzuführen.
(8) Ein Nachweis über den durchgeführten Hausunterricht erfolgt in der Regel im Zusammenhang mit der Abrechnung der Dienstreise gemäß Anlage.
(9) Die in der VV-Unterrichtsorganisation ausgewiesenen Vertretungsmittel enthalten die notwendigen Ansätze für den Hausunterricht.
4 - Aufnahme in den Krankenhausunterricht und Unterricht in einer Schule für Kranke
(1) Anträge auf Krankenhausunterricht werden gemäß Nummer 2 Abs. 5 gestellt.
(2) Die Aufnahme in den Unterricht einer Schule für Kranke erfolgt für Schülerinnen und Schüler gemäß Nummer 1 gleichzeitig mit der Aufnahme in das Krankenhaus. Dies trifft auch für Krankenhäuser zu, in denen Krankenhausunterricht regelmäßig angeboten wird.
(3) Für Schülerinnen und Schüler im Krankenhausunterricht und in der Schule für Kranke wird eine Schülerakte gemäß Anlage 1 der Datenschutzverordnung Schulwesen angelegt, in der alle notwendigen Daten enthalten sind. Die Aufbewahrung richtet sich nach den Bestimmungen gemäß Nummer 2 der VV-Schulakten. Nach Beendigung des Unterrichts ist die jeweilige Akte unverzüglich an die Schule, mit der das Schulverhältnis besteht, zu senden und dort der Schülerakte beizulegen.
(4) Schulpflichtige, für die Unterricht im Krankenhaus oder in der Schule für Kranke angeordnet wurde, sind zur Teilnahme daran verpflichtet.
5 - Durchführung des Krankenhausunterrichts oder Unterrichts in einer Schule für Kranke
(1) Schülerinnen und Schüler im Krankenhausunterricht oder Unterricht in einer Schule für Kranke erhalten mindestens die in Nummer 3 Abs. 4 Buchstabe a vorgegebene Anzahl von Unterrichtsstunden, sofern es der Gesundheitszustand der Schülerin oder des Schülers zulässt. Der Krankenhausunterricht oder der Unterricht in einer Schule für Kranke erfolgt in Kleingrupppen und in Partnerarbeit. Einzelarbeit kann im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen angeboten werden. Die im jeweiligen Fach zu erteilenden Stunden orientieren sich an den Stundentafeln der Schule, mit der das Schulverhältnis besteht, und beschränken sich in der Regel auf die Fächer Deutsch, Mathematik und Fremdsprachen sowie auf diejenigen Fächer, die im jeweiligen Unterricht der Jahrgangsstufe mit mehr als drei Wochenstunden vertreten oder Prüfungsfach sind.
(2) Die für die Unterrichtsarbeit jeweils zuständige Lehrkraft entwickelt mit Zustimmung des Mitglieds der zuständigen Schulleitung für jede Schülerin oder jeden Schüler einen individuellen, an den Anforderungen der entsprechenden Rahmenpläne orientierten Förderplan. Die Wochenstundenverteilung orientiert sich an den Stundentafeln der jeweiligen Schule, mit der das Schulverhältnis besteht.
(3) Wegen der besonderen pädagogischen Aufgaben an der Schule für Kranke übernimmt die Konferenz der Lehrkräfte die Aufgaben der Schulkonferenz. Die Klinikleitung ist bei den Beratungen der Konferenz der Lehrkräfte über organisatorische Fragen angemessen zu beteiligen. Sie ist zu Fragen der Unterrichtorganisation anzuhören. Ist in diesen Beratungen mit Mitgliedern der Klinikleitung ein Datenaustausch über Schülerinnen oder Schüler notwendig, ist zuvor die Einwilligung der Eltern einzuholen. Zwei Schülerinnen oder Schüler nehmen ab Jahrgangsstufe 4 beratend an der Konferenz der Lehrkräfte teil. Zwei Eltern können beratend an der Konferenz der Lehrkräfte teilnehmen.
(4) Mittel für den Krankenhausunterricht sind in den Vertretungsmitteln enthalten. Der Unterricht in den psychiatrischen Abteilungen der Krankenhäuser in Brandenburg an der Havel, Eberswalde, Lübben, Neuruppin und Frankfurt/Oder, dem Carl-Thiem-Klinikum Cottbus sowie der Fachklinik Hohenstücken Brandenburg an der Havel wird durch Einzelzuweisungen geregelt. Weitere Einzelzuweisungen können im unabweisbaren Bedarfsfall nur durch vorherige Genehmigung durch das für Schule zuständige Ministerium erfolgen.
6 - Leistungsbewertung, Versetzung und Abschlüsse im Hausunterricht, im Krankenhausunterricht und in der Schule für Kranke
(1) Die Leistungsbewertung orientiert sich an den Bestimmungen der Schule, mit der das Schulverhältnis besteht. Das trifft auch für die Durchführung mündlicher oder schriftlicher Leistungsfeststellungen zu, einschließlich der Anzahl und des Umfangs von Klassenarbeiten, soweit keine medizinischen Gründe entgegenstehen.
(2) Das Zeugnis für Schülerinnen und Schüler im Haus- oder Krankenhausunterricht erhält als Kopf den Namen der Schule, mit der das Schulverhältnis besteht. Unter Bemerkungen ist aufzunehmen: “Der/Die Schüler(in) wurde vom ... bis ... im Hausunterricht/Krankenhausunterricht nach den Rahmenplananforderungen der Jahrgangsstufe ... unterrichtet.” Die Schule für Kranke kann eigene Zeugnisse vergeben.
(3) Die Form des Zeugnisses und die Art der Bewertung, einschließlich der Entscheidung über die verbale Beurteilung an Stelle von Noten in den Jahrgangsstufen drei und vier, richtet sich nach den für die Schule geltenden Regelungen, in der die Schülerin oder der Schüler angemeldet ist.
(4) Das auszustellende Zeugnis kann sich nur auf die Ergebnisse im erteilten Unterricht beziehen. Die unterrichtenden Lehrkräfte erstellen zusätzlich zum Zeugnis zum Ende jedes Schuljahres oder bei Beendigung des Unterrichts eine zusammenfassende Beurteilung über den Bildungsstand und die Leistungen der Schülerin oder des Schülers.
(5) Nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegende Schülerinnen oder Schüler, die nach Beendigung eines Bildungsganges nicht in eine andere Schule zurückkehren, erhalten, abhängig von der Dauer des Hausunterrichts, der Anzahl der unterrichteten Fächer und dem auf den jeweiligen Bildungsgang und die Jahrgangsstufe bezogenen Leistungsstand, ein Abgangszeugnis oder Abschlusszeugnis.
(6) Für Schülerinnen und Schüler gemäß Nummer 1 Buchstabe c wird mindestens am Ende des Schuljahres ein Zeugnis in Berichtform erstellt.
(7) Nach Empfehlung durch die zuständigen Lehrkräfte und auf Beschluss der Klassenkonferenz der Schule, mit der das Schulverhältnis besteht, kann ein Aufrücken oder eine Versetzung im Haus- oder Krankenhausunterricht erfolgen. Die Klassenkonferenz der Schule für Kranke entscheidet auf der Grundlage der Bestimmungen für den jeweiligen Bildungsgang über das Aufrücken oder die Versetzung.
(8) Für Entscheidungen über Aufrücken, Versetzen, Wiederholen und Zurücktreten sind die entsprechenden Regelungen der jeweiligen Bildungsgangverordnungen anzuwenden.
(9) Die Förderung durch Hausunterricht, Unterricht im Krankenhaus oder in der Schule für Kranke kann bei Schülerinnen und Schülern, die dauernd gehindert sind am Unterricht einer Schule teilzunehmen, den Bildungsgang der gymnasialen Oberstufe zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife nicht ersetzen. In diesem Fall kann der Hausunterricht, der Krankenhausunterricht oder der Unterricht in der Schule für Kranke nur die selbständige Vorbereitung auf eine Nichtschülerprüfung unterstützen. Tritt die dauernde Hinderung am Unterricht der Schule teilzunehmen, mit der das Schulverhältnis besteht, im Verlauf der Jahrgangsstufe 13 der gymnasialen Oberstufe ein, kann das staatliche Schulamt mit Zustimmung des für Schule zuständigen Ministeriums im Einzelfall besondere Regelungen treffen.
(10) Kann im begründeten Ausnahmefall ein schulischer Abschluss durch Ergänzungsunterricht oder eine Nachprüfung gemäß § 28 der Sekundarstufe I-Verordnung erworben werden ohne dass das Schuljahr wiederholt werden muss, entscheidet das zuständige staatliche Schulamt nach Abstimmung mit der Schule, mit der das Schulverhältnis besteht, über das weitere Verfahren, insbesondere Ergänzungsunterricht oder andere Formen schulischer Unterstützung. Die Eltern werden über die bestehenden Möglichkeiten beraten.
7 - Lehrkräfte im Hausunterricht, im Krankenhausunterricht und an Schulen für Kranke
(1) Der Hausunterricht soll nach Möglichkeit von den Lehrkräften der Schule durchgeführt werden, mit der das Schulverhältnis besteht. Den Einsatz regelt die gemäß Nummer 2 Abs. 7 beauftragte Schule in Abstimmung mit dem staatlichen Schulamt.
(2) Die Schulleitung der mit dem Unterricht beauftragten Schule oder eine von dieser Schulleitung beauftragte Lehrkraft ist für die Organisation des Krankenhausunterrichts zuständig. In Schulen für Kranke übernimmt diese Aufgaben die Schulleitung dieser Schule.
(3) Lehrkräfte, die im Krankenhausunterricht oder in der Schule für Kranke eingesetzt sind, haben neben der Unterrichtstätigkeit eine Präsenzzeit im Krankenhaus abzuleisten. Während der Präsenszeit werden die außerunterrichtlichen Aufgaben erfüllt, wie Vor- und Nachbereitung der Unterrichtsarbeit. Darüber hinaus sind Teambesprechungen mit Ärztinnen oder Ärzten, Psychologinnen oder Psychologen und anderen zu führen. Für Datenübermittlung sind die Bestimmungen des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes zu beachten. Bei Datenübermittlung zwischen ärztlichem Personal und Lehrkräften bedarf es einer gesetzlichen Übermittlungsbefugnis, da wegen der ärztlichen Schweigepflicht gemäß § 203 des Strafgesetzbuches eine Offenbarung lediglich mit vorheriger Einwilligung der Eltern erfolgen darf. Die Unterrichtszeit und Präsenszeit soll 35 Zeitstunden in der Woche nicht überschreiten. Um den besonderen pädagogischen Erfordernissen im Krankenhausunterricht oder in der Schule für Kranke zu entsprechen, kann von den für die Schulen geltenden Bestimmungen zur täglichen Verteilung der Unterrichtszeit und der Dauer der jeweiligen Unterrichtsstunden sowie der Festlegung der Ferientage innerhalb eines Schuljahres abgewichen werden.
8 - Zusammenarbeit mit der Schule, mit der das Schulverhältnis besteht
(1) Die bisher besuchte Schule fügt dem Antrag auf Hausunterricht eine Übersicht über den erforderlichen Unterrichtsbedarf bei.
(2) Vor Unterrichtsaufnahme im Krankenhaus oder in der Schule für Kranke soll bei Schülerinnen und Schülern, die voraussichtlich deutlich länger als zwei Monate in einer Klinik stationär behandelt werden, die Klassenkonferenz der bisher besuchten Schule einen pädagogischen Bericht über die entsprechende Schülerin oder den entsprechenden Schüler erstellen und den Lehrkräften, die im Krankenhausunterricht oder in der Schule für Kranke tätig sind, für die weitere Unterrichtsplanung zuleiten. Die Schülerunterlagen gemäß Anlage 1 der Datenschutzverordnung Schulwesen der entsprechenden Schülerin oder des entsprechenden Schülers sind auf Anfrage an diese Lehrkräfte weiterzuleiten.
9 - Wiedereingliederung
(1) Zur Erleichterung der Wiedereingliederung in die Schule, mit der das Schulverhältnis besteht, erstellen die zuständigen Lehrkräfte im Krankenhaus einen pädagogischen Bericht. In einer gemeinsamen Beratung der unterrichtenden Lehrkräfte mit den Eltern und der Klassenlehrkraft der Schule, mit der das Schulverhältnis besteht, soll die weitere schulische Förderung besprochen und ein Eingliederungsprogramm festgelegt werden.
(2) Die Schulleitung der Schule, mit der das Schulverhältnis besteht, konkretisiert das Eingliederungsprogramm und setzt es schulorganisatorisch und pädagogisch um.
(3) Wer in eine Schule zurückkehrt, nimmt am Unterricht der bisher besuchten Jahrgangsstufe teil. Wenn bisher keine Schule besucht wurde, wird die Schülerin oder der Schüler in die Jahrgangsstufe eingegliedert, die dem Alter und dem in der Beurteilung gemäß Nummer 6 Abs. 4 festgestellten Leistungsstand entspricht.
10 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verwaltungsvorschriften treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die VV-Hausunterricht vom 28. Juni 1995 (ABl. MBJS S. 338) außer Kraft.
Potsdam, den 5. August 1999
Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport
Angelika Peter