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Verfahren bei Baugenehmigungen in mit Kampfmitteln belasteten Gebieten (Runderlass III Nr. 78/1994)

Verfahren bei Baugenehmigungen in mit Kampfmitteln belasteten Gebieten (Runderlass III Nr. 78/1994)
vom 8. November 1994

geändert durch Ergänzungserlass vom 26. August 1997

Im Einvernehmen mit dem Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr

Ausgehend von dem Ereignis am 15. September 1994 in Berlin (Bombenexplosion) und den bisherigen Erkenntnissen über Kampfmittelbelastungen in verschiedenen Regionen des Landes Brandenburg sind bei Planung und vorgesehener Durchführung von Bauvorhaben folgende Hinweise zu beachten:

1. Verfahren bei der Bauleitplanung

Bei der Aufstellung von Bauleitplanungen entsprechend § 4 (1) Baugesetzbuch (BauGB) ist der Staatliche Munitionsbergungsdienst (StMBD) des Landes Brandenburg als einer der Träger öffentlicher Belange zu beteiligen. Der Runderlass vom Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr Nr. 1/1994 über die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ist entsprechend anzuwenden (veröffentlicht Amtsblatt Brandenburg Nr. 4 vom 20. Januar 1994).

Anschrift:




 
Staatlicher Munitionsbergungsdienst des Landes Brandenburg
Michendorfer Chaussee 114
Haus 6
14473 Potsdam
Telefon: (0331) 271990 (Verm.)
Telefax: (0331) 2719999.

2. Verfahren bei Baugenehmigungen

  1. Die unteren Bauaufsichtsbehörden erteilen eine Baugenehmigung für mit Kampfmittel belastete Gebiete erst nach Vorlage einer Kampfmittelfreiheitsbescheinigung. Die Kampfmittelfreiheitsbescheinigung kann durch den Staatlichen Munitionsbergungsdienst des Landes Brandenburg (StMBD) oder durch einen Nachweis der Kampfmittelfreiheit einer vom Grundstückeigentümer/Antragsteller beauftragten Fachfirma beigebracht werden.

    Die Fachfirma hat dem Nachweis der Kampfmittelfreiheit folgende Unterlagen beizufügen:

    1. Abschlussprotokoll
    2. Angaben der Suchmethode(n)
    3. Auflistung der geborgenen Kampfmittel
    4. Lageplan, auf dem die Fläche des Grundstücks mit Angabe der Fläche des künftigen Bauvorhabens eingezeichnet ist
    5. eine topografische Karte (Maßst. 1 : 10000 oder kleiner) bzw. ein Auszug aus dem Stadtplan mit Kennzeichnung der Lage des Bauvorhabens
    6. die Aussage, ob Ergebnisse einer Luftbildauswertung genutzt wurden
    7. die notwendigen sprengstoffrechtlichen Zulassungen (§§ 7 und 20 Sprengstoffgesetz)

    Der Grundstückseigentümer/Antragsteller übersendet den durch die Fachfirma erstellten Nachweis der Kampfmittelfreiheit mit den vorgenannten Unterlagen dem StMBD zur Kenntnis und zur Austragung aus dem Belastungskataster. Den Nachweis der Kampfmittelfreiheit erhält der Grundstückseigner/Antragsteller zur Vorlage bei der unteren Bauaufsichtsbehörde mit einem Kenntnisnahmevermerk des StMBD zurück.

    Soweit Kampfmittel gefunden werden, ist der StMBD unverzüglich zu informieren.

  2. Der Staatliche Munitionsbergungsdienst übergibt den unteren Bauaufsichtsbehörden bis Januar 1995 Kartenmaterial mit Informationen über die mit Kampfmitteln belasteten Regionen. Dieses Kartenmaterial wird durch den Staatlichen Munitionsbergungsdienst unter Einbeziehung der Luftbildauswertung schrittweise aktualisiert und voraussichtlich Ende 1996 abschließend bearbeitet sein.

gez. Dr. Muth