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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Verwaltungsvereinbarung über den Aufbau, die Aktualisierung und das Recht auf Nutzung des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystems (ATKIS) und des Rasterdatenbestandes der topographischen Landeskartenwerke (RTK)


vom 4. Juni 1997
(ABl./97, [Nr. 25], S.549)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2010 durch Geotopographie-Verwaltungsvereinbarung vom 29. Dezember 2010
(ABl./20, [Nr. 47], S.1141)

Das Land Berlin

und

das Land Brandenburg

schließen folgende Verwaltungsvereinbarung:

Artikel 1
Grundsätze

(1) Das Land Berlin überträgt dem Land Brandenburg für das Gebiet des Landes Berlin Aufbau, Aktualisierung und das Recht auf Nutzung des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystems (ATKIS-Berlin) und des Rasterdatenbestandes der in Artikel I Absatz 1 der Verwaltungsvereinbarung vom 25. November 1993 aufgeführten topographischen Landeskartenwerke (RTK-Berlin) nach Maßgabe dieser Verwaltungsvereinbarung.

(2) Aufbau und Aktualisierung erfolgen nach dem Konzept der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland (AdV).

Artikel 2
ATKIS-Berlin

(1) Der Aufbau und die Aktualisierung von ATKIS-Berlin beziehen sich auf das Digitale Landschaftsmodell 25 (DLM 25). Von der Übertragung sind die Erfassung der DLM-Daten sowie die Bildung der DLM-Objekte und DLM-Objektteile ausgenommen. Die DLM-Daten sind nach ihrer Bereitstellung unter Berücksichtigung der Belange des Landes Brandenburg in die ATKIS-Datenbank zu übernehmen.

(2) Den Inhalt des ATKIS-Berlin legt das Land Berlin im Einvernehmen mit dem Land Brandenburg fest.

(3) Die Einrichtung, Führung und Pflege der ATKIS-Datenbank und die Gewährleistung des Zugriffs auf die ATKIS-Datenbank übernimmt das Land Brandenburg und bestimmt dafür die technischen Festlegungen im Einvernehmen mit dem Land Berlin.

(4) Bei Abgabe von Daten des ATKIS-Berlin sind diese mit dem Herausgebervermerk "(c) Landesvermessungsamt Brandenburg gemeinsam mit der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Berlin" zu versehen.

(5) Das Land Brandenburg ist berechtigt, ATKIS-Berlin

  1. für staatliche Zwecke des Landes Brandenburg kostenlos zu nutzen,
  2. auf der Grundlage der von der AdV empfohlenen Entgeltrichtlinien nach Abstimmung mit dem Land Berlin auf eigene Rechnung zu vertreiben und Antragstellern die Vervielfältigung und Nutzung zu erlauben. Dieses Recht umfaßt auch, andere Formen des Vertriebes einzurichten.

(6) Das Land Berlin behält das Recht, ATKIS-Berlin für eigene und staatliche Zwecke kostenlos zu nutzen. Das Land Berlin ist berechtigt, ATKIS-Berlin mit Hilfe automatisierter Abrufverfahren zu nutzen.

Artikel 3
RTK-Berlin

(1) Das Land Brandenburg verpflichtet sich, den RTK-Berlin in dem vereinbarten Standardformat der AdV aufzubauen. Die Aktualisierung des RTK-Berlin richtet sich nach dem Fortführungsprogramm des Landes Brandenburg für das jeweilige Landeskartenwerk.

(2) Bei Abgabe von Rasterdaten aus dem RTK-Berlin sind diese mit dem Herausgebervermerk "(c) Landesvermessungsamt Brandenburg gemeinsam mit der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Berlin" zu versehen.

(3) Das Land Brandenburg ist berechtigt, den RTK-Berlin

  1. für staatliche Zwecke des Landes Brandenburg kostenlos zu nutzen,
  2. auf der Grundlage der von der AdV empfohlenen Entgeltrichtlinien nach Abstimmung mit dem Land Berlin auf eigene Rechnung zu vertreiben und Antragstellern die Vervielfältigung und Nutzung zu erlauben. Dieses Recht umfaßt auch, andere Formen des Vertriebs einzurichten.

(4) Das Land Berlin behält das Recht, den RTK-Berlin für eigene und staatliche Zwecke kostenlos zu nutzen. Das Land Berlin ist berechtigt, den RTK-Berlin mit Hilfe automatisierter Abrufverfahren zu nutzen.

Artikel 4
Kosten- und Entgeltregelung

(1) Die Kosten der Aufbereitung der vom Land Berlin bereitgestellten DLM-Daten für die Übernahme in die ATKIS-Datenbank sowie für den Aufbau und die Aktualisierung des ATKIS-Berlin trägt das Land Berlin nach den dem Land Brandenburg entstehenden Selbstkosten.

(2) Die Kosten für den Aufbau und die Aktualisierung des RTK-Berlin trägt das Land Berlin nach den dem Land Brandenburg entstehenden Selbstkosten entsprechend dem Gebietsanteil des Landes Berlin.

(3) Das Land Berlin erhält von den Entgelten aus der Abgabe von Daten

  1. des ATKIS-Berlin 70 Prozent und
  2. des RTK-Berlin 50 Prozent.

Die für das Vermessungswesen zuständigen obersten Landesbehörden sind berechtigt, drei Jahre nach Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung die Aufteilung der Entgelte abweichend von Satz 1 einvernehmlich festzulegen.

(4) Für gemeinsame Projekte der unmittelbaren Landesverwaltung stellen sich das Land Berlin und das Land Brandenburg auf Anforderung ihre Daten kostenlos zur Verfügung.

Artikel 5
ATKIS-TOPIS

Das Land Brandenburg stellt den Aufbau von ATKIS und die Bereitstellung von ATKIS-Daten für das Gebiet des Landes Berlin in Übereinstimmung mit der Verwaltungsvereinbarung ATKIS-TOPIS vom 01. Januar 1993 sicher. Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Zustimmung des Landes Berlin.

Artikel 6
Schlußbestimmungen

(1) Diese Vereinbarung wird auf sieben Jahre geschlossen. Sie verlängert sich auf unbestimmte Zeit, wenn sie nicht gekündigt wird. Die Vereinbarung kann zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr gekündigt werden.

(2) Das Land Brandenburg stellt im Kündigungsfall zum Zeitpunkt des Ablaufes der Vereinbarung die Bearbeitung am ATKIS-Berlin und des RTK-Berlin ein und übergibt dem Land Berlin den aktuellen Datenbestand des ATKIS-Berlin und des RTK-Berlin mit den die Aktualisierung vorbereitenden Unterlagen sowie die zur Weiterführung notwendigen Unterlagen. Die bis zum Zeitpunkt des Ablaufs der Vereinbarung gegenseitig eingeräumten Rechte und Pflichten bleiben unberührt.

(3) Die dem Land Brandenburg für ATKIS-Berlin entstehenden Selbstkosten, die das Land Berlin trägt, sind mit den aufgrund der Verwaltungsvereinbarung ATKIS-TOPIS vom 1. Januar 1993 vom Bundesminister der Verteidigung zu erstattenden Ausgleichskosten für das Gebiet des Landes Berlin zu verrechnen.

(4) Das Land Berlin und das Land Brandenburg stimmen darin überein, daß im Rahmen der Zusammenarbeit ein regelmäßiger Informationsaustausch stattfindet.

Artikel 7
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvereinbarung tritt am Tage nach der Letztunterzeichnung in Kraft.

Berlin, den 19. Februar 1997
Für das Land Berlin

- Der Senator für Bauen, Wohnen und Verkehr -
Jürgen Klemann

Potsdam, den 9. April 1997
Für das Land Brandenburg

- Der Ministerpräsident, vertreten durch den Minister des Innern -
Alwin Ziel