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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Grundsätze für die Überprüfung von Dienstkräften des Landes Brandenburg auf Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR unter Verwendung der "Rosenholz"-Dateien ("Rosenholz"-Grundsätze)


vom 20. April 2004
(ABl./04, [Nr. 20], S.338)

Auf der Grundlage der Entschließung des Bundesrates vom 26. September 2003 für eine Überprüfung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes auf Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR unter Verwendung der "Rosenholz"-Dateien, der das Land Brandenburg zugestimmt hat, hat die Landesregierung folgende Grundsätze beschlossen:

1. Verfahren für eine differenzierte Überprüfung

In Fortführung ihrer Grundsätze vom 10. Oktober 1995 (ABI. Nr. 74 vom 30. Oktober 1995, S. 914) spricht sich die Landesregierung auch bei dem Verfahren zur Auswertung der Erkenntnisse aus den "Rosenholz"-Dateien für eine differenzierte Überprüfung der Bediensteten des Landes aus. Die Überprüfung ist auf solche Beschäftige im Landesdienst zu begrenzen, die Tätigkeiten in herausgehobenen oder besonders sensitiven Positionen ausüben. Über diesen Personenkreis hinaus erfolgt eine Überprüfung nur bei solchen Bediensteten, die sicherheitsempfindliche Tätigkeiten ausüben. Soweit die Überprüfung von Personen nach dem Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Stasi-Unterlagen-Gesetz, StUG) vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.10.2002 (BGBl. I S. 3970) schon vorgenommen worden ist, wird diese aktualisiert.

Die Mitglieder der Landesregierung können für ihren Geschäftsbereich erweiternde Regelungen treffen.

Die obersten Dienstbehörden des Landes übersenden nach Maßgabe des nachstehenden Abschnitts 3 die Namen der Beschäftigten ihres jeweiligen Geschäftsbereiches an die Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (im folgenden Bundes­beauftragte genannt). Die Bundesbeauftragte soll dabei ge­beten werden zu prüfen, ob aufgrund der "Rosenholz"-Dateien neue Erkenntnisse über eine Zusam­menarbeit mit dem MfS/AfNS vorliegen.

2. Rechtsgrundlage

Die Anfragen an die Bundesbeauftragte zur Überprüfung der vorhandenen Beschäftigten des Landes Brandenburg erfolgen nach § 19 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 20 und 21, jeweils Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe d StUG. Sie unterliegen der Zweckbindung nach § 29 StUG. Die betroffenen Beschäftigten bestätigen auf den hierfür verwendeten Formblättern für die Anfrage bei der Bundesbeauftragten nach §§ 20, 21 StUG die Kenntnisnahme von dieser Anfrage. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Nummer 6 des Beschlusses der Landesregierung vom 10. Oktober 1995 gelten entsprechend.

Die Erkenntnisse der "Rosenholz"-Dateien sollen genutzt werden, um weiteren Aufschluss über eine mögliche Tätigkeit von Bediensteten der Landesverwaltung für den Staatssicherheits­dienst der ehemaligen DDR (Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit, MfS/AfNS) zu erhalten.

Stellen einzelne Bedienstete von sich aus einen Antrag bei der Bundesbeauftragten, richtet sich das Verfahren nach § 3 i. V. m. §§ 12, 13 StUG.

3. Personenkreis, Zeitraum

Die Bestimmung des Personenkreises orientiert sich an dem durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vorgegebenen Ziel, einerseits das aus rechtsstaatlichen Gründen gebotene Mindestmaß an Sicherstellung der Unbescholtenheit herausgehobener Funktionsträger zu gewährleisten, und andererseits den durch faktische Entwicklungen und Zeitablauf eingetretenen Zustand in Fällen unterhalb der nachstehend definierten Relevanzschwelle im Interesse des Rechtsfriedens zu respektieren.

Die erneute Anfrage wird daher auf folgende Beschäftigte begrenzt:

  • Staatssekretäre,
  • Abteilungsleiter in obersten Landesbehörden,
  • Leiter nachgeordneter Behörden, Einrichtungen und Landesbetriebe,
  • alle Mitarbeiter in Organisationseinheiten oberhalb der Hierarchieebene Abteilungsleitung in obersten Landesbehörden,
  • Mitarbeiter, die in sicherheitsempfindlichen Bereichen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Brandenburgischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes eingesetzt sind sowie Personen, die sicherheitsüberprüft sind - unab­hängig von ihrer dienstlichen Stellung.

Darüber hinaus können die Mitglieder der Landesregierung für den jeweiligen Geschäftsbereich weitere Beschäftigte in eine erneute Anfrage einbeziehen. Sie wird auf Mitarbeiter beschränkt, die eine Funktion mit besonderer Vertrauensstellung oder besonderer öffentlicher Verantwortung bzw. Wahrnehmung ausüben.

Der Wunsch von Mitarbeitern, sich aufgrund eigener Entscheidung überprüfen zu lassen, bleibt unberührt.

Die erneute Anfrage bei der Bundesbeauftragten wird unabhängig vom Zeitpunkt des Beginns eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses mit dem Land Brandenburg durchgeführt. Damit werden auch Beschäftigungsverhältnisse erfasst, bei deren Begründung die Grundsätze der Landesregierung vom 10. Oktober 1995 noch nicht in Kraft getreten waren. Abschnitt 4 dieser Grundsätze (Zeitraum der Tätigkeiten für das MfS/AfNS) findet Anwendung.

4. Geltungsbereich

Die Grundsätze gelten für die Überprüfung der vorstehend genannten Beschäftigten des Landes Brandenburg. Den Gemeinden, Landkreisen und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, An­stalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, bei vergleichbaren Funktionen ebenso zu verfahren.

5. Weitergelten des Beschlusses der Landesregierung vom 10. Oktober 1995

Unbeschadet der vorstehenden Grundsätze gelten bei Neueinstellungen und erstmaliger Berufung in ein Beamtenverhältnis im Land Brandenburg daneben die Bestimmungen der Landesregierung zur Überprüfung hinsichtlich einer Tätigkeit für das ehemalige Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit vom 10. Oktober 1995 fort.

6. In-Kraft-Treten

Diese Grundsätze finden mit Wirkung vom Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg Anwendung.