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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung Anlagen (2)

Erlass des Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg über die Stiftung der Elbeflut-Medaille 2002


vom 28. November 2002
(ABl./02, [Nr. 54], S.1138)

I. Stiftung

In dankbarer Anerkennung für besonders aufopferungsvolle Hilfe bei der Abwehr von Gefahren und der Beseitigung von Schäden anlässlich der Flutkatastrophe im August 2002 stifte ich die Elbeflut-Medaille. Sie kann an alle Personen verliehen werden, die Hochwasser-/Katastrophenhilfe im Land Brandenburg geleistet haben.

II. Gestaltung/Trageweise

Die Elbeflut-Medaille besteht aus bronzefarbenem Messingmaterial. Auf ihrer Vorderseite sind der brandenburgische Adler mit dem Schriftzug Land Brandenburg, ein Hinweis auf das Ereignis und eine Dankesformel sowie auf ihrer Rückseite die betroffene Region symbolisch dargestellt.

Sie wird an einem rot-weißen Band auf der linken oberen Brustseite getragen. Die Elbeflut-Medaille kann auch in verkleinerter Form getragen werden. Zivile Personen erhalten eine Anstecknadel. Uniformträger erhalten eine Bandschnalle, rot-weiß bezogen mit aufgesetzter Miniatur. Auf der Miniatur und der Anstecknadel ist die Vorderseite der Medaille dargestellt.

III. Verleihung

  1. Die Elbeflut-Medaille verleihe ich an Personen, die im Hochwasser- und Flutkatastrophengebiet an der Elbe und ihren Nebenflüssen aktive Hilfe geleistet haben.
  2.  
    1. Die Elbeflut-Medaille wird für mindestens einen ganztägigen Einsatz vor Ort verliehen. In Einzelfällen ist eine Abweichung von diesen Voraussetzungen möglich, wenn dies der Art und den Umständen des Einsatzes nach gerechtfertigt erscheint. Die Hilfe muss als persönlicher Einsatz geleistet sein und in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem Hochwasser stehen.
    2. Der Einsatz muss vor Ort oder in den Katastrophenstäben erfolgt sein.
  3. Die Ausgezeichneten erhalten neben dem Ehrenzeichen eine Verleihungsurkunde mit der Unterschrift des Ministerpräsidenten und dem großen Dienstsiegel (Muster der Verleihungsurkunde, siehe Anlage*).
  4. Das Ehrenzeichen geht in das Eigentum der Ausgezeichneten über. Ihre Hinterbliebenen sind zur Rückgabe nicht verpflichtet.

IV. Vorschlagsberechtigung

  1. Vorschlagsberechtigt für die Verleihung der Elbeflut-Medaille sind für ihre Geschäftsbereiche die obersten Landesbehörden und die Landkreise.
  2. Anregungen für eine Verleihung sind an die zuständigen Vorschlagsberechtigten einzureichen.

    Besonderheiten:

    Für Angehörige der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes ist die Staatskanzlei und für alle übrigen freiwilligen Helfer der jeweilige Landkreis zuständig.

    Die Vorschlagsberechtigten prüfen selbst, ob die Voraussetzungen für die Verleihung der Elbeflut-Medaille erfüllt sind. Dabei kann in Zweifelsfällen großzügig verfahren werden, wenn der jeweilige Tatbestand dies rechtfertigt. Doppeleinreichungen sind zu vermeiden.

    Die Vorschläge sind insgesamt kurz und nicht im Einzelnen zu begründen. Bei Abweichungen der unter Nummer III. 2 genannten Voraussetzungen ist der jeweilige Vorschlag ausführlich zu begründen.
  3. Die Vorschlagsberechtigten prüfen die Anregungen und reichen die Vorschläge listenmäßig in zweifacher Ausfertigung bei der Staatskanzlei ein.

    Die Verleihungsvorschläge müssen des Weiteren folgende Angaben enthalten:
    1. Familienname, ggf. akademischer Grad
    2. Vorname
    3. Geburtsdatum
    4. ggf. Dienstgrad/Amtsbezeichnung
    5. Adresse (Hauptwohnsitz)
    6. ggf. Dienststelle.
  4. Die Bestimmungen des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes (§ 33a, Öffentliche Auszeichnungen und Ehrungen) sind zu beachten.

V. Verfahren

Die Staatskanzlei teilt den Vorschlagsberechtigten die Namen der Ausgezeichneten aus ihrem Bereich mit, denen die Elbeflut-Medaille verliehen wurde. Gleichzeitig übersendet die Staatskanzlei die Medaillen und Urkunden. Für die Fertigung der Verleihungsurkunden gilt das Muster der Anlage*.

Die Vorschlagsberechtigten veranlassen die Übergabe der Elbeflut-Medaillen und der Verleihungsurkunden.

Stichtag für die Beendigung des Verfahrens ist der 31. Dezember 2003.

Die in diesem Erlass verwendeten Funktions- und andere Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.

Der Erlass wird im Amtsblatt für Brandenburg bekannt gemacht.

VI. Inkrafttreten

Dieser Erlass tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Anlagen