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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Erlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung zur naturschutzrechtlichen Beurteilung von Antennenträgern für die Telekommunikation (Antennenträgererlass des MUNR)


vom 17. August 1998
(ABl./98, [Nr. 35], S.769)

geändert durch Bekanntmachung des MLUR vom 9. Mai 2002
(ABl./02, [Nr. 22], S.559)

Außer Kraft getreten am 23. Dezember 2020 durch Bekanntmachung des MLUK vom 25. November 2020
(ABl./20, [Nr. 51], S.1332)

1. Zielstellung des Erlasses

Durch diesen Erlaß soll eine einheitliche Verwaltungspraxis im naturschutzrechtlichen Umgang mit Antennenträgern im Land Brandenburg gewährleistet, die Telekommunikation im Land Brandenburg gefördert und Anzahl und Umfang der Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild minimiert werden.

Telekommunikationsunternehmen leisten einen wichtigen Beitrag zur Infrastruktur und Wirtschaftsentwicklung des Landes Brandenburg. Seit dem 1.1.1998 ist der Telekommunikationsmarkt liberalisiert worden. Auch die neuen Telekommunikationsanbieter haben die Möglichkeit, eigene Netze aufzubauen. In den nächsten Jahren ist dabei mit der Verdichtung der Netze und mit der Errichtung einer Vielzahl von zusätzlichen Antennenträgern zu rechnen. Die neuen Telekommunikationsanbieter unterliegen wie schon die Mobilfunkunternehmen in der Regel Infrastrukturauflagen zur flächendeckenden Versorgung.

Das Land Brandenburg hat ein erhebliches Interesse daran, daß die Telekommunikationsunternehmen ihre Netze zügig aufbauen können, denn dies bietet den Bürgern und Wirtschaftsunternehmen in den Regionen des Landes die Möglichkeit, kostengünstige Telekommunikationsleistungen zu nutzen.

Die mit der Errichtung weiterer durchschnittlich 30 - 50 m hoher Antennenträger verbundenen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes sind bei dieser Entwicklung weitgehend zu minimieren. Dies gilt in besonderem Maße innerhalb von Schutzgebieten des Landes.

Bereits 1995 wurde zwischen dem Land Brandenburg, vertreten durch das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung (MUNR), den Mobilfunkbetreibern Mannesmann Mobilfunk GmbH, E-Plus Mobilfunk GmbH, Deutsche Telekom AG und DeTeMobil ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zum Zweck einer möglichst abgestimmten Vorgehensweise abgeschlossen.

In diesem Vertrag hatten sich die Netzbetreiber zu einer weitgehenden Mitnutzung ihrer zu errichtenden Antennenträger verpflichtet. Das MUNR verpflichtete sich, innerhalb von Schutzgebieten auf zulassungsfähigen Standorten bei Mehrfachnutzung von Antennenträgern ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren zu gewährleisten. Hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen wurde je nach Schwere des Eingriffs der Rahmen für mögliche Ausgleichszahlungen festgelegt. Dieser Vertrag hat sich unter naturschutzfachlichen Gesichtspunkten bewährt und u. a. zu einer Verkürzung der Genehmigungszeiten geführt.

Mit dem Funktionalreformgesetz (3. BbgFRG) vom 17. Dezember 1996 wurden die Zuständigkeiten für Genehmigungen und Befreiungen innerhalb von Landschaftsschutzgebieten an die Landkreise übertragen. Einige untere Naturschutzbehörden der Landkreise haben auf Empfehlung des MUNR ihre Verwaltungspraxis an den Inhalten des Vertrages ausgerichtet.

2. Geltungsbereich

Dieser Erlaß gibt Hinweise zur Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (§§ 10 ff. Brandenburgisches Naturschutzgesetz (BbgNatSchG)), insbesondere zur Anwendung der Ausgleichsabgabe sowie zum flächenschutzrechtlichen Verfahren (§§ 19 und 72 BbgNatSchG) der Zulassung von Antennenträgern in Schutzgebieten, die von Telekommunikationsunternehmen betrieben werden, die eine Lizenz zur Errichtung von Festfunk- und Mobilfunknetzen erhalten haben.

3. Errichtung mitnutzungsgeeigneter Antennenträger

Die beteiligten Telekommunikationsunternehmen sowie die zuständigen Zulassungsbehörden sollen  durch enge Kooperation untereinander darauf hinwirken, möglichst viele Standorte von Antennenträgern gemeinsam zu planen und zu nutzen. Die zuständige Naturschutzbehörde hat dabei auf eine entsprechende Minimierung der Standorte zu achten. Zur Vervollständigung der naturschutzrelevanten Entscheidungsunterlagen sind die Mobilfunknetzbetreiber auf der Grundlage des § 18 Abs. 1 Brandenburgisches Naturschutzgesetz (BbgNatSchG) verpflichtet, Anfragen zur Mitnutzung an andere Mobilfunknetzbetreiber bzw. deren Stellungnahmen zur Mitnutzung von Antennenträgern als Bestandteile einer naturschutzfachlichen Prüfung dem Bauantrag beizufügen. Die Mitnutzungsfähigkeit einer Anlage ist als naturschutzfachliches Kriterium für die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens mit heranzuziehen. Im Interesse einer künftigen, effektiveren Koordinierung des Aufbaus von Antennenträgern wird empfohlen, gemeinsame Abstimmungsberatungen zwischen den Funknetzbetreibern, den unteren Naturschutzbehörden und den regionalen Planungsgemeinschaften zu den künftig geplanten Maststandorten durchzuführen, mit dem Ziel, fortzuschreibende Gesamtkonzeptionen für Antennenmaststandorte im Land Brandenburg zu erarbeiten.

4. Zulässigkeit von Vorhaben in Schutzgebieten und gesetzlich geschützten Biotopen

Antennenträger in Bereichen, für die gemäß §§ 19 ff. BbgNatSchG eine Schutzausweisung besteht, widersprechen in der Regel dem Schutzzweck. Innerhalb von Schutzgebieten ist bei Anträgen auf Errichtung von Antennenträgern durch die zuständige Naturschutzbehörde zu prüfen, ob für das Vorhaben eine naturschutzrechtliche Genehmigung (§ 19 Abs. 2 BbgNatSchG) oder eine Befreiung (§ 72 BbgNatSchG) erteilt werden kann. Antennenträger in Naturschutzgebieten (NSG) und geschützten Biotopen nach § 32 BbgNatSchG sind nur ausnahmsweise durch Befreiung oder Ausnahmegenehmigung zulassungsfähig, wenn der Standort nicht zu verlegen ist. Vor Erteilung einer Befreiung ist den anerkannten Naturschutzverbänden im Verfahren nach § 63 BbgNatSchG Gelegenheit zur Äußerung zu geben und der Naturschutzbeirat bei der jeweiligen unteren Naturschutzbehörde zu beteiligen.

Die Genehmigung oder Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die bereits bei der Genehmigung oder Befreiung im Sinne der Kompensation der Auswirkungen des Antennenträgers getroffenen Nebenbestimmungen sind auf festzusetzende Maßnahmen nach der Eingriffsregelung im Baugenehmigungsverfahren anzurechnen.

5. Naturschutzrechtliches Verfahren der Eingriffsregelung

Die Errichtung von Antennenträgern im Außenbereich gilt gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 9 BbgNatSchG als Eingriff in Natur und Landschaft. Eingriffe sind zulässig, wenn folgende Maßgaben in ihrer Abfolge beachtet werden.

5.1 Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen (§ 12 Abs. 1 BbgNatSchG)

Aufgrund der Auswirkungen von Antennenträgern auf das Landschaftsbild ist vorrangig unter dem Aspekt der Vermeidung auf eine Minimierung der Standorte für Antennenträger hinzuwirken.

Um Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes weitgehend zu vermeiden, sollen Antennenträger möglichst dort geplant werden, wo das Landschaftsbild durch Vorbelastungen in seiner Qualität bereits eingeschränkt ist (Gewerbestandorte etc.) beziehungsweise wo durch Sichtverschattung eine Reduzierung der Fernwirkung der Antennenträger erreicht werden kann (Waldgebiete, Nachbarschaft von Baumgruppen etc.).

Zur Verminderung der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes ist weiterhin bei der Bauart der Masten zu prüfen, ob auf Mastabspannungen verzichtet werden kann und Sendeanlagen aus Beton und Stahlgittermaste eine farbliche Gestaltung erhalten können, die eine große Kontrastwirkung zum Horizont vermeidet.

5.2 Ausgleich von Beeinträchtigungen (§ 12 Abs. 2 BbgNatSchG)

Die mit der Errichtung von Antennenträgern verbundenen Auswirkungen auf den Bodenhaushalt durch eine Versiegelung der Oberfläche und gegebenenfalls durch die Beseitigung von Vegetation sind grundsätzlich ausgleichbar.

Der Ausgleich soll dabei standardmäßig durch eine Bepflanzung des näheren Umfeldes des Sendemastes (Mastfuß) und seiner Nebenanlagen erfolgen. Innerhalb von Waldbereichen richtet sich der Ausgleich für eine erforderliche Waldumwandlung daneben nach den Vorschriften des Landeswaldgesetzes.

Die unvermeidbaren Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes lassen sich in der Regel nicht ausgleichen.

5.3 Abwägung (§13 BbgNatSchG)

Wenn ein Eingriff durch den Bau eines Antennenträgers nicht durch Vermeidung oder Verminderung in seiner Wirkung reduziert werden kann und ein Ausgleich nicht oder nur teilweise möglich ist, muß bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Eingriffs abgewogen werden. Dabei sind die Umstände des Einzelfalls zu gewichten und die öffentlichen Interessen am Aufbau von Telekommunikationsdienstleistungen mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ins Verhältnis zu setzen. Zugunsten des Antragstellers ist davon auszugehen, daß ein öffentliches Interesse am Aufbau von Telekommunikationsdienstleistungen in Brandenburg besteht. Bei der Gewichtung des öffentlichen Interesses ist für den konkreten Standort insbesondere die Mitnutzung durch weitere Mitanbieter von Telekommunikationsdienstleistungen anzurechnen. Zum anderen ist dem Schutz des Landschaftsbildes und erheblichen Belangen des Artenschutzes ein besonderes Gewicht beizumessen.

Sofern im Ergebnis der Abwägung die für das Vorhaben sprechenden Belange der Allgemeinheit überwiegen und damit der Eingriff als zulässig bewertet wird (siehe § 12 Abs. 3 BbgNatSchG), sind gemäß § 14 BbgNatSchG Ersatzmaßnahmen oder, soweit diese nicht aus rechtlichen bzw. tatsächlichen Gründen vorgenommen werden können, gemäß § 15 BbgNatSchG Ausgleichsabgaben zu bestimmen.

Überwiegen im Ergebnis die für das Vorhaben sprechenden Belange der Allgemeinheit nicht, wird der Eingriff als unzulässig bewertet, und das Vorhaben ist nicht genehmigungsfähig.

5.4 Ersatzmaßnahmen für Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes (§ 14 BbgNatSchG)

Die mit der Errichtung von Antennenträgern verbundenen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch die visuellen Auswirkungen der Maste sind in der Regel nicht ausgleichbar. Als Ersatzmaßnahme kommt grundsätzlich nur die Beseitigung gleichwertiger, möglichst funktionsähnlicher Eingriffswirkungen in das Landschaftsbild im näheren Umfeld der geplanten Anlage in Frage.

5.5 Ausgleichsabgabe (§ 15 BbgNatSchG)

Soweit eine fachlich geeignete Ersatzmaßnahme für die mit dem Bau von Antennenträgern verbundenen Eingriffe in das Landschaftsbild aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, ist für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes eine  Ausgleichsabgabe zu erheben.

Die Ausgleichsabgabe beträgt in Abhängigkeit von der Schwere des Eingriffs und der Lage im Landschaftsraum für die sichtbaren Teile pro Meter Sendemast:

in Naturschutzgebieten (ausnahmsweise, wenn Standort nicht zu verlegen ist)

bisher 600 - 800 DM
künftig 800 - 1000 €

innerhalb von LSG

bisher 400 - 600 DM
künftig 400 - 600 €

außerhalb von Schutzgebieten

bisher 100 - 400 DM
künftig 200 - 400 €

In Waldgebieten wird dabei eine durchschnittliche Baumhöhe von 10 Metern in Abzug gebracht.

Die Ausgleichsabgabe ist als zweckgebundene Abgabe an das Land zu entrichten, das sie an den Naturschutzfonds Brandenburg (§ 59 Brandenburgisches Naturschutzgesetz) weiterleitet. Der Naturschutzfonds verwendet die Ausgleichsabgabe zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes im betroffenen Naturraum, möglichst im Gebiet des betroffenen Kreises.

Die Zahlung ist innerhalb von drei Wochen nach Erteilung der Baugenehmigung auf ein für die Vereinnahmung der Ausgleichsabgabe vorgesehenes Konto des zuständigen Landkreises/der kreisfreien Stadt zu leisten. Durch die Landkreise/kreisfreien Städte ist die vereinnahmte Ausgleichsabgabe zeitnah auf das Konto der Landeskasse Potsdam, Konto-Nummer 160 015 00 bei der Landeszentralbank Potsdam, Bankleitzahl 160 000 00 unter der Haushaltsstelle 09070-11110 und der Angabe des Standortes und der Art des Eingriffs zu überweisen.

6. Vereinfachungen im Beteiligungsverfahren

In den Fällen, in denen bei der Errichtung von Antennenträgern

  1. aus naturschutzfachlicher Sicht bzw. im Ergebnis der naturschutzrechtlichen Abwägung im Rahmen der Eingriffsregelung keine erheblichen Bedenken gegen einen Standort bestehen und
  2. sich mehrere Telekommunikationsunternehmen oder andere Betreiber zur gemeinsamen Nutzung auf einen Standort verständigt haben, sollte der Standort zugelassen werden.

In diesen Fällen kann auf die umfangreiche Darstellung der Auswirkungen der Antennenträger auf Natur und Landschaft in einer vertiefenden Untersuchung (Eingriffs-Ausgleichsplan) verzichtet werden. Stattdessen ist eine Bepflanzung des unmittelbaren Umfeldes des Sendemastes, wo es die Grundstücksverhältnisse zulassen, vorzusehen und eine Ausgleichsabgabe im Sinne von § 15 BbgNatSchG festzusetzen.

Nur in begründeten Einzelfällen, bei denen sich der Standort in einem besonders sensiblen landschaftlichen Umfeld mit einer hohen Qualität des Landschaftsbildes befindet und sich die Anlage aus funktechnischen Erwägungen nicht an anderen Standorten verwirklichen läßt, ist der entstehende Eingriff und die damit verbundenen Anforderungen an naturschutzfachliche Kompensationsmaßnahmen in einer vertiefenden Studie (Eingriffs-Ausgleichsplan) gesondert zu ermitteln, soweit die naturschutzrechtliche Zulassungsfähigkeit des Standortes nicht von vornherein kaum in Betracht kommt (z. B. in einem NSG).

Die Ausgleichsabgabe wird innerhalb des Baugenehmigungsverfahrens durch die zuständige untere Naturschutzbehörde festgesetzt und durch die untere Bauaufsichtsbehörde als Auflage in die Baugenehmigung aufgenommen.

Zur Beschleunigung der Beteiligungs- und Genehmigungsverfahren wird empfohlen, innerhalb der zuständigen unteren Naturschutzbehörden einzelne Mitarbeiter gezielt mit den im Zusammenhang mit der Errichtung von Antennenträgern stehenden naturschutzrechtlichen Genehmigungen/Stellungnahmen zu beauftragen.

Bei Standorten innerhalb von Waldgebieten ist zu einer gegebenenfalls erforderlichen Waldumwandlungsgenehmigung das Einvernehmen der zuständigen Naturschutzbehörde erforderlich. Sobald die untere Naturschutzbehörde einen Standort für die Errichtung eines Antennenträgers zulassen will, hat sie sich unverzüglich mit der jeweils zuständigen Forstbehörde in Verbindung zu setzen, damit erforderliche Genehmigungsverfahren parallel bearbeitet und beschieden werden können.

7. Dieser Erlaß tritt am Tage seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.