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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der §§ 14, 15 und 55 c der Gewerbeordnung (GewAnzVwV)


vom 25. Januar 1996
(ABl./96, [Nr. 9], S.186)

geändert durch Erlass des MW vom 16. März 2000
(ABl./00, [Nr. 18], S.218)

Außer Kraft getreten am 16. September 2020 durch Erlass des MWAE vom 5. August 2020
(ABl./20, [Nr. 37], S.875)

Zur Ausführung der §§ 14, 15 und 55 c der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3475), wird folgendes bestimmt:

Inhaltsübersicht

1. Allgemeines

2. Gewerbliche Tätigkeiten

3. Anzeigepflichtige Vorgänge
3.1 Stehendes Gewerbe
3.2 Hauptniederlassung, Zweigniederlassung und unselbständige Zweigstelle
3.3 Gewerbe-Anmeldung
3.4 Gewerbe-Ummeldung
3.5 Gewerbe-Abmeldung
3.6 Gegenseitige Unterrichtung
3.7 Reisegewerbe

4. Anzeigepflichtige Personen
4.1 Natürliche und juristische Personen
4.2 Personengesellschaften
4.3 Selbständige Personen

5. Verfahren
5.1 Erfüllung der Anzeigepflicht
5.2 Vordrucke
5.3 Erstattung der Anzeigen
5.4 Prüfung von Erlaubnispflichten
5.5 Minderjährige

6. Auswertung der Anzeigen, Auskünfte
6.1 Erstschrift
6.2 Hinweise nach § 12 Abs. 3 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes (BbgDSG)
6.3 Empfangsbescheinigung
6.4 Übermittlung von Daten, Auskünfte

7. Überprüfung

8. Gebühren

9. Zuständigkeiten

10. Inkrafttreten

1. Allgemeines

1.1 Die Anzeigen nach den §§ 14 und 55 c Gewerbeordnung (GewO) über den Beginn, die Veränderung oder die Aufgabe einer gewerblichen Tätigkeit sind auf Vordrucken zu erstatten, die den als Anlagen zur Gewerbeordnung abgedruckten Mustern entsprechen.

Eine Verwendung des Vordrucks ist auch gegeben, wenn die Daten nach Maßgabe des Vordrucks in den Computer eingegeben werden.

1.2 Die §§ 14 und 55 c GewO lassen andere Anzeigepflichten, z. B. nach der Makler- und Bauträgerverordnung, dem Gaststättengesetz (GastG) und der Handwerksordnung (HwO), unberührt.

Die Anzeigen nach den §§ 14 und 55 c GewO gelten jedoch gleichzeitig als steuerliche Anzeigen nach § 138 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO).

2. Gewerbliche Tätigkeiten

2.1 Eine Anzeigepflicht nach den §§ 14 und 55 c GewO besteht nur für den Betrieb eines "Gewerbes" bzw. für "selbständige Gewerbetreibende". Für diese Begriffe gelten die allgemeinen gewerberechtlichen Grundsätze.

2.2 Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind daher insbesondere die Urproduktion (z. B. Land- und Forstwirtschaft, Garten- und Weinbau, Fischerei, Bergbau), freie Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeiten sowie Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Bildung erfordern), die bloße Verwaltung eigenen Vermögens (z. B. eines Miethauses) sowie generell verbotene bzw. sozial unwertige Tätigkeiten (z. B. Prostitution). Wird von einer Person eine nichtgewerbliche Tätigkeit in Verbindung mit einer gewerblichen Tätigkeit ausgeübt, die nicht mehr üblicherweise als eine sogenannte Nebentätigkeit oder als ein unbedeutender Annex der betreffenden nichtgewerblichen Tätigkeit angesehen werden kann, besteht eine Anzeigepflicht für die gewerbliche Tätigkeit.

2.3 Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind ferner die in § 6 Satz 1 GewO genannten Tätigkeiten wie z. B. der Nachhilfeunterricht und der Musikunterricht. Tanz-, Reit- oder ähnlicher Unterricht ist in der Regel eine anzeigepflichtige gewerbsmäßige Tätigkeit.

Zur Ausübung der ärztlichen und anderer Heilberufe i. S. des § 6 Satz 2 GewO gehören auch die Tätigkeiten von Heilpraktikern und die selbständiger Hebammen, Masseure, Physiotherapeuten, Krankenpfleger, medizinisch-technischer Assistenten, Logopäden usw., nicht jedoch die sogenannten Gewerbe für Gesundheits- und Körperpflege (z. B. die in den Nrn. 89 ff. der Anlage A zur HwO aufgeführten Berufe sowie Schönheits- oder Fußpfleger usw.).

Mit dem in § 6 Satz 2 GewO genannten Gewerbebetrieb der Versicherungsunternehmen sind nicht die selbständigen Versicherungsvertreter freigestellt.

3. Anzeigepflichtige Vorgänge

3.1 Stehendes Gewerbe

Zum selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes i. S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO zählen alle gewerblichen Tätigkeiten, die nicht die Ausübung eines Reisegewerbes i. S. des Titels III der Gewerbeordnung darstellen oder die nicht im Rahmen des Titels IV der Gewerbeordnung auf festgesetzten (§ 69 Abs. 1 GewO) Veranstaltungen i. S. der §§ 64 bis 68 GewO ausgeübt werden.

Das Vorhandensein besonderer Betriebsräume im Sinne des § 42 Abs. 2 GewO ist für die Annahme eines stehenden Gewerbes nicht entscheidend.

3.2 Hauptniederlassung, Zweigniederlassung und unselbständige Zweigstelle

Eine Hauptniederlassung stellt den Mittelpunkt des Geschäftsverkehrs für den betreffenden Betrieb eines stehenden Gewerbes i. S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO dar, der sich bei Personenhandelsgesellschaften und juristischen Personen am Sitz des Unternehmens befindet (§ 106 Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB), § 3 Abs. 1 Nr. 1 GmbH-Gesetz (GmbHG)). Eine Hauptniederlassung ist auch dann gegeben, wenn daneben keine Zweigniederlassungen oder unselbständigen Zweigstellen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO betrieben werden, sie kann auch in der Wohnung des Gewerbetreibenden (z. B. eines Maklers) liegen. 

Anzeigepflichtig ist eine Hauptniederlassung auch dann, wenn von ihr aus nur die Tätigkeit ihrer Zweigniederlassungen oder unselbständigen Zweigstellen geleitet wird.

Eine  Zweigniederlassung i. S.  des § 14  Abs. 1 Satz 1 GewO kann entsprechend dem handelsrechtlichen Begriff der Zweigniederlassung (§ 13 HGB) dann angenommen werden, wenn ein Betrieb mit selbständiger Organisation, selbständigen Betriebsmitteln und gesonderter Buchführung besteht, dessen Leiter Geschäfte selbständig abzuschließen und durchzuführen befugt ist.

Der Begriff der unselbständigen Zweigstelle i. S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO umfaßt jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines stehenden Gewerbes dient (z. B. ein Auslieferungslager). Baustellen, die von einem Bauunternehmer für die Durchführung eines Bauvorhabens eingerichtet werden, stellen in der Regel keine unselbständige Zweigstelle dar; anderes kann jedoch z. B. bei Baubüros auf Großbaustellen gelten, insbesondere, wenn von dort unmittelbar Geschäfte mit Dritten abgewickelt werden.

Für jede Zweigniederlassung oder unselbständige Zweigstelle ist eine eigene Anzeige bei der für sie örtlich zuständigen Behörde zu erstatten.

Bei der Durchführung handwerklicher Aufträge durch ausländische Unternehmen ohne inländische Niederlassung ist die besondere Anzeigepflicht nach § 16 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 2 HwO zu beachten.

Bei der Aufstellung von Automaten ist die besondere Regelung des § 14 Abs. 3 GewO zu beachten.

3.3 Gewerbe-Anmeldung

Der Beginn eines stehenden Gewerbebetriebes ist unter Verwendung des Vordrucks gemäß Anlage 1 zu § 14 Abs. 4 GewO anzuzeigen.

Den Beginn eines Gewerbes i. S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO stellt nicht nur die Neuerrichtung eines Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle, sondern auch die Übernahme eines bereits bestehenden Betriebes (z. B. durch Kauf, Pacht) sowie die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine andere Rechtsform dar.

Die Verlegung eines Betriebes aus dem Bereich eines Amtes bzw. einer amtsfreien Gemeinde in den Bereich eines anderen Amtes bzw. einer anderen amtsfreien Gemeinde ist bei der einen Behörde als Aufgabe, bei der anderen Behörde als Neuerrichtung zu behandeln.

3.4 Gewerbe-Ummeldung

Die Verlegung eines stehenden Gewerbebetriebes innerhalb des Bereichs eines Amtes bzw. einer amtsfreien Gemeinde sowie ein Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes oder eine Ausdehnung auf Waren oder Leistungen, die bei dem Gewerbebetrieb der bereits früher angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, ist unter Verwendung des Vordrucks gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 4 GewO anzuzeigen.

3.5 Gewerbe-Abmeldung

Die Aufgabe eines stehenden Gewerbebetriebes ist unter Verwendung des Vordrucks gemäß Anlage 3 zu § 14 Abs. 4 GewO anzuzeigen.

Eine Aufgabe i. S. des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO liegt bei einer vollständigen Aufgabe einer Hauptniederlassung, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle vor.

Eine Aufgabe lediglich eines Teils der bisher angemeldeten Tätigkeiten ist daher nicht anzeigepflichtig, ebenso eine nur vorübergehende Einstellung des Betriebes (z. B. eines Strandcafés, das nur während der Sommerzeit betrieben wird).

3.6 Gegenseitige Unterrichtung

Ergibt sich aus einer Anzeige, daß der Gewerbetreibende seinen Betrieb verlegt hat oder verlegen wird, ist die jeweils andere Behörde zu unterrichten.

3.7 Reisegewerbe

Die Anzeigepflichten für das Reisegewerbe ergeben sich aus § 55 c GewO.

4. Anzeigepflichtige Personen

4.1 Natürliche und juristische Personen

Gewerbetreibende i. S. des § 14 GewO sind nur natürliche oder juristische Personen (Aktiengesellschaft - AG -, Gesellschaft mit beschränkter Haftung - GmbH -, eingetragene  Genossenschaft - e. G. - oder  eingetragener Verein - e. V. -).

Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass der Wechsel eines Vertretungsberechtigten einer juristischen Person nach § 14 GewO nicht anzeigepflichtig ist. Sollte die Behörde jedoch Kenntnis von einem derartigen Wechsel erlangen, ist eine Berichtigung des einschlägigen Datenfeldes sinnvoll. Unabhängig davon existieren spezialgesetzliche Regelungen (zum Beispiel § 9 Satz 2 MaBV, § 9 Satz 3 BewachV), nach denen der Wechsel eines Vertretungsberechtigten zum Zwecke der präventiven Zuverlässigkeitsüberprüfung bei der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen ist.

Bei einer bereits gegründeten, aber noch nicht in das betreffende Register eingetragenen juristischen Person (z. B. einer GmbH in Gründung) sind bis zur Registereintragung deren Gründer als Gewerbetreibende anzusehen. Demgegenüber sind bei einem zur Eintragung im Vereinsregister gegründeten, dort aber noch nicht eingetragenen Verein bis zu seiner Eintragung nur die geschäftsführenden Vereinsmitglieder (Vorstandsmitglieder) als (anzeigepflichtige) Gewerbetreibende anzusehen. Ein solcher (Vor-)Verein wird nach der Rechtsprechung bis zu seiner Registereintragung als nichtrechtsfähiger Verein angesehen.

4.2 Personengesellschaften

Bei den Personengesellschaften (die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts - GbR - i. S. des § 705 BGB, die offene Handelsgesellschaft - OHG - i. S. des § 105 HGB und die Kommanditgesellschaft - KG - i. S. des § 161 HGB) sind die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter die Gewerbetreibenden, nicht dagegen die Personengesellschaften als solche, da diese keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen.

Bei einer OHG und GbR muß daher jeder Gesellschafter eine Gewerbeanzeige erstatten; dementsprechend ist beim Eintritt eines weiteren Gesellschafters von diesem eine Gewerbe-Anmeldung, beim Ausscheiden eines Gesellschafters von letzterem eine Gewerbe-Abmeldung zu erstatten.

Bei einer GbR sollte darauf hingewirkt werden, daß auf der Gewerbeanzeige ein Hinweis auf den oder die anderen Gesellschafter eingetragen wird (z. B. GbR mit ...). Hierbei reichen Familienname und Vorname aus. Dieser Hinweis ist insbesondere wünschenswert bei erlaubnispflichtigen Gewerben, für die Steuerbehörden und für die Durchführung von Gewerbeuntersagungsverfahren.

Ebenso muß bei einer KG jeder persönlich haftende Gesellschafter (der auch eine juristische Person sein kann, wie z. B. bei der GmbH & Co. KG) eine Gewerbeanzeige erstatten, die Kommanditisten einer KG nur dann, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen.

In den Feld-Nummern 1 und 2 der Vordrucke sind jeweils die Angaben für die betreffende Personengesellschaft zu machen; falls es sich bei den Gesellschaftern um juristische Personen handelt (z. B. wenn eine GmbH persönlich haftende Gesellschafterin einer GmbH & Co. KG ist), sind bei den Feld-Nummern 1 und 2 der Vordrucke unter den Angaben für juristische Personen zusätzlich noch die Angaben für die betreffende Personengesellschaft zu machen.

Entsprechendes gilt für die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV), bei der neben der EWG-Verordnung Nr. 2137/85 (ABl. EG Nr. L 199 S. 1) gemäß § 1 des EWIV-Ausführungsgesetzes vom 14. April 1988 (BGBl. I S. 514) die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind, falls deren Mitglieder gewerbliche Tätigkeiten (vgl. dazu oben Nr. 2) ausüben. Anzeigepflichtig sind dann nur die im Inland tätigen geschäftsführenden Gesellschafter.

Dagegen kommen Partnerschaftsgesellschaften nach § 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744) nur zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeiten in Betracht (vgl. dazu oben Nr. 2), für die daher auch im Rahmen einer solchen Gesellschaft Gewerbeanzeigen im Sinne des § 14 GewO nicht zu erstatten sind.

Ebenfalls gilt Entsprechendes für den nichtrechtsfähigen Verein i. S. des § 54 BGB, bei dem nur die geschäftsführungsbefugten Vereinsmitglieder (Vorstandsmitglieder) als Gewerbetreibende anzusehen sind, auch wenn aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 2 GastG dem nichtrechtsfähigen Verein als solchem eine Gaststättenerlaubnis erteilt werden kann.

Dementsprechend sind auch bei einem zur Eintragung im Vereinsregister gegründeten, dort aber noch nicht eingetragenen Verein bis zu seiner Eintragung nur die geschäftsführenden   Vereinsmitglieder   (Vorstandsmitglieder)  als anzeigepflichtige Gewerbetreibende anzusehen, weil ein solcher ("Vor-") Verein nach der Rechtsprechung bis zu seiner Registereintragung als nichtrechtsfähiger Verein angesehen wird.

4.3 Selbständige Personen

Die Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 GewO setzt den Betrieb eines selbständigen Gewerbes voraus, sie besteht daher nicht für unselbständig ausgeübte Tätigkeiten.

4.3.1 Auch die Anzeigepflicht nach § 55 c GewO besteht nur dann, wenn das Reisegewerbe selbständig ausgeübt wird.

4.3.2 Als selbständig tätig ist anzusehen, wer ein Gewerbe im eigenen Namen, d. h. unter eigener Verantwortlichkeit für den Betrieb nach außen hin betreibt und in bezug auf diesen Betrieb persönliche und sachliche Selbständigkeit genießt. Dabei kommt es darauf an, ob die Tätigkeit nach ihrem Gesamtbild sich als die eines selbständigen Gewerbetreibenden darstellt oder den Eindruck der Abhängigkeit von einem Unternehmer vermittelt.

Ein Stellvertreter (§ 45 GewO) oder ein gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person ist nicht selbständiger Gewerbetreibender i. S. der §§ 14 und 55 c GewO.

5. Verfahren

Die Anzeigen sind bei den örtlichen Ordnungsbehörden zu erstatten.

5.1 Erfüllung der Anzeigepflicht

Die Behörde hat die Erfüllung der Anzeigepflicht in angemessener Weise zu überwachen (z. B. auch durch stichprobenweise Überprüfung von Werbeanzeigen oder Mitteilungen über Handelsregistereintragungen in den Tageszeitungen) und erforderlichenfalls auf die Erstattung der Anzeigen hinzuwirken. Dies geschieht entweder durch Erlass eines Verpflichtungsbescheides nach § 14 GewO und/oder durch Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens nach § 146 Abs. 2 Nr. 1 GewO. Die Gleichzeitigkeit der Anzeigeerstattung mit der Gewerbeausübung ist gewahrt, wenn der Gewerbetreibende die Gewerbeanzeige unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, vornimmt.

Steht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest (zum Beispiel wegen Todes des Anzeigepflichtigen oder wenn der Betrieb auf Grund einer Gewerbeuntersagung oder eines Widerrufs der Erlaubnis nachweislich eingestellt wurde) und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums (mindestens vier Wochen) erfolgt, hat die zuständige Behörde die Abmeldung von Amts wegen vorzunehmen (§ 14 Abs. 1 Satz 5 GewO). Hierzu ist der Vordruck GewA 3 zu verwenden. Die regelmäßige Übermittlung der Daten aus der Abmeldung erfolgt gemäß den Nummern 6.4.1 und 6.4.2.

5.2 Vordrucke

Die Behörde hat für die Entgegennahme und die Bescheinigung der Anzeigen Vordrucke bereitzuhalten, die den Anlagen zur Gewerbeordnung entsprechen.

Der Anzeigende ist verpflichtet, diese Vordrucke zu verwenden.

Eine Verwendung des Vordrucks ist auch gegeben, wenn die Daten nach Maßgabe des Vordrucks in den Computer eingegeben werden.

Als Gemeindekennzahl ist die Schlüsselnummer einzutragen, die dem Standort des Gewerbebetriebes entspricht.

Die Signierfelder der Vordrucke sind nicht auszufüllen.

5.3 Erstattung der Anzeigen

Wird die Anzeige persönlich erstattet, soll insbesondere bei der erstmaligen Anmeldung die Identität des Anzeigenden und - soweit möglich - auch die Richtigkeit der "Angaben zum Betriebsinhaber" anhand der persönlichen Ausweise (Personalausweis, Reisepaß) überprüft werden. Wird die Gewerbeanzeige durch einen Bevollmächtigten erstattet, kann der Nachweis seiner Vollmacht verlangt werden; bestehen in diesem Fall oder bei einer durch die Post übersandten Gewerbeanzeige Zweifel an der Identität des Gewerbetreibenden oder an der Richtigkeit der "Angaben zum Betriebsinhaber", sollen die Zweifel durch schriftliche oder fernmündliche Rückfrage, durch Bitte um persönliches Erscheinen oder durch Anfrage bei der Meldebehörde geklärt werden.

Bei natürlichen und bei juristischen Personen, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist, muß sowohl die genaue Rechtsform sowie der genaue Firmenname angegeben werden. Die Vorlage eines Registerauszuges soll gefordert werden.

Wird für eine schon gegründete, aber noch nicht im Handelsregister eingetragene juristische Person (z. B. eine GmbH) eine Gewerbeanzeige erstattet, ist außer der Vorlage der Abschrift des notariell beurkundeten Gründungsvertrages eine Vollmacht der Gründer zu fordern, daß das betreffende Unternehmen schon vor seiner Handelseintragung den Beginn eines Gewerbes anmelden soll.

Solange Zweifel an der Registereintragung bestehen, sind die Anzeigen unter dem bürgerlichen Namen des Anzeigepflichtigen entgegenzunehmen. Bei bereits gegründeten, aber noch nicht in dem betreffenden Register eingetragenen juristischen Personen ist hinter der Firma der Zusatz "(in Gründung)" einzufügen.

Den Angaben über die Tätigkeit des Betriebes kommt besondere Bedeutung auch für die Beurteilung der Frage zu, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Betrieb des betreffenden Gewerbes erfüllt sind.

Der Gegenstand der angemeldeten Tätigkeit muß daher genau bezeichnet werden. Nicht zulässig sind nur allgemein gehaltene Angaben wie z. B. "Handel mit Waren aller Art", weil daraus nicht ersichtlich ist, ob ein Groß- und/ oder Einzelhandel gemeint ist und mit welchen Gegenständen dieser betrieben werden soll.

Bei einer inländischen AG ist auf die Angabe der vertretungsberechtigten Personen zu verzichten. Bei einer GmbH kann bei der Anzeige einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle auf die Angabe der vertretungsberechtigten Gesellschafter verzichtet werden.

In diesen Fällen ist der Betriebsleiter anzugeben (Feld-Nummer 11).

5.4 Prüfung von Erlaubnispflichten

Personen, die ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (z. B. Makler-, Baubetreuer- oder Gaststättengewerbe) oder ein Handwerk betreiben wollen, sind bei der Erstattung von Anzeigen aufzufordern, die Erlaubnis nachzuweisen bzw. die Handwerkskarte gemäß § 16 Abs. 1 Handwerksordnung vorzulegen.

Kommt der Anzeigende dieser Aufforderung nicht nach, so ist die Anzeige gleichwohl entgegenzunehmen. Der Anzeigende ist jedoch ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß der Beginn des erlaubnisbedürftigen Gewerbes ohne Erlaubnis, des Handwerks ohne vorherige Eintragung in die Handwerksrolle bzw. bei Ausländern ohne die entsprechende Aufenthaltsgenehmigung unzulässig ist, durch die Behörde verhindert bzw. mit Bußgeld geahndet werden kann.

5.5 Minderjährige

Wird ein Gewerbebetrieb von einem Minderjährigen oder im Namen eines Minderjährigen angezeigt, ist die Ermächtigung des gesetzlichen Vertreters und die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes beizubringen (§ 112 BGB).

6. Auswertung der Anzeigen, Auskünfte

Die bei den Behörden erstatteten Anzeigen sind wie folgt zu behandeln:

6.1 Erstschrift

Die vom Anzeigepflichtigen zu unterschreibende Erstschrift der Anzeige ist zum Verbleib bei der Behörde bestimmt.

6.2 Hinweise nach § 12 Abs. 3 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes (BbgDSG)

Die Gewerbetreibenden sind durch ein Merkblatt, das ihnen bei der Erstattung einer Gewerbeanzeige von der örtlichen Ordnungsbehörde auszuhändigen ist, nach § 12 Abs. 3 BbgDSG auf folgendes hinzuweisen:

"Unterrichtung gemäß § 12 Abs. 3 BbgDSG

Nach § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) ist der selbständige Betrieb eines stehenden Gewerbes oder der Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle der zuständigen Behörde anzuzeigen. Gleiches gilt nach § 55 c GewO für die selbständige Ausübung bestimmter reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten.

Die Gewerbeanzeige dient der Überwachung der Gewerbeausübung. Die erhobenen Daten werden von der für die Entgegennahme der Anzeige und die Überwachung der Gewerbeausübung zuständigen Behörde nur für diesen Zweck verarbeitet und genutzt.

Daten aus der Gewerbeanzeige werden nach § 14 GewO regelmäßig übermittelt an die Kreisordnungsbehörde, an die Industrie- und Handelskammer, an die Handwerkskammer, an das Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik, an das Eichamt, an den Landesverband Berlin-Brandenburg der gewerblichen Berufsgenossenschaften, an die Allgemeine Ortskrankenkasse Brandenburg, an das Amt für Immissionsschutz, an das Landesarbeitsamt Berlin-Brandenburg, an das Registergericht, soweit es sich um die Abmeldung einer im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Haupt- oder Zweigniederlassung handelt, an das Finanzamt und an das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik.

Die zu übermittelnden Daten ergeben sich aus den einzelnen Durchschriften des Vordruckes.

Bei der Anmeldung sogenannter Vertrauensgewerbe ist zur Prüfung der Zuverlässigkeit ein Führungszeugnis für Behörden (§ 31 Bundeszentralregistergesetz) sowie eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b GewO) erforderlich. In diesem Fall wird hierauf bei der Abgabe der Anmeldung gesondert hingewiesen.

Gemäß § 14 Abs. 8 GewO können Name, betriebliche Anschrift und angezeigte Tätigkeit auch an nicht öffentliche Stellen (insbesondere Adressen- und Telefonbuchverlage) übermittelt werden, wenn nicht der Gewerbetreibende ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse ausdrücklich glaubhaft macht."

Die Merkblätter sind von der örtlichen Ordnungsbehörde stets vorrätig zu halten. Der Text kann auch auf der Rückseite der Empfangsbescheinigung aufgenommen werden.

6.3 Empfangsbescheinigung

Den Empfang mangelfreier Anzeigen hat die Behörde nach § 15 Abs. 1 GewO innerhalb von drei Tagen zu bescheinigen, auch wenn der Gewerbetreibende eine für die betreffende Tätigkeit erforderliche Erlaubnis nicht nachgewiesen hat oder Bedenken gegen seine Zuverlässigkeit bestehen.

Für die Empfangsbescheinigung ist die erste Durchschrift der Anzeige zu verwenden, wobei bei An- und Ummeldungen der Hinweis nach der Feld-Nummer 31 zu ersetzen ist durch die Worte: "Bitte auf der Rückseite die Unterrichtung nach § 17 des Bundesstatistikgesetzes sowie die Hinweise beachten. Der Empfang dieser Anzeige wird gem. § 15 Abs. 1 GewO bescheinigt."

Bei Abmeldungen ist dieser Text zu ersetzen durch "Bitte auf der Rückseite die Unterrichtung nach § 17 des Bundesstatistikgesetzes beachten. Es wird darauf hingewiesen, daß eine Wiederaufnahme der abgemeldeten Tätigkeit erneut anzeigepflichtig ist."

Auf der Rückseite der Empfangsbestätigung ist aufzunehmen:

"Unterrichtung nach § 17 Bundesstatistikgesetz

Die allgemein bei allen Gewerbeanzeigepflichtigen durchgeführte Statistik dient der Gewinnung zuverlässiger, aktueller und bundesweit vergleichbarer Daten über die Gewerbean-, -ab- und -ummeldungen. Sie ist unentbehrliche Informationsgrundlage für die Wirtschafts-, Wettbewerbs- und Strukturpolitik.

Rechtsgrundlage der Statistik ist § 14 Abs. 8 a der Gewerbeordnung in Verbindung mit dem Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG). Erhoben werden die Tatbestände zu § 14 Abs. 8 a Satz 4 Nr. 1 bis 3 Gewerbeordnung.

Gemäß § 14 Abs. 8 a der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 15 BStatG besteht für die nach § 14 Abs. 1 bis 3 Gewerbeordnung Anzeigepflichtigen Auskunftspflicht. Die Auskunftserteilung erfolgt mit der Gewerbeanzeige. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben gemäß § 15 Abs. 6 BStatG keine aufschiebende Wirkung.

Die erhobenen Einzelangaben werden nach § 16 BStatG grundsätzlich geheimgehalten. Nur in ausdrücklich gesetzlich geregelten Ausnahmefällen dürfen Einzelangaben übermittelt werden. Nach § 16 Abs. 6 BStatG ist es möglich, den Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben Einzelangaben dann zur Verfügung zu stellen, wenn diese so anonymisiert sind, daß sie nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft dem Befragten oder Betroffenen zugeordnet werden können. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht für die Personen, die Empfänger von Einzelangaben sind.

Die Angaben zu den Feld-Nummern 1 bis 4, 10 und 12 bis 14 sind Hilfsmerkmale, die lediglich der technischen Durchführung der Erhebung dienen. Die Angaben zu der Feld-Nummer 10 werden nach Abschluß der Prüfung der Angaben vernichtet. Die übrigen Angaben zu den Feld-Nummern werden zusammen mit den Angaben zu den Feld-Nummern 15, 18, 19 und 29 und dem Datum der Aufnahme zur Führung einer Adreßdatei nach § 13 BStatG verwendet. Darüber hinaus dienen die vorgenannten Angaben der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über die innergemeinschaftliche Koordinierung des Aufbaus von Unternehmensregistern für statistische Verwendungszwecke (ABl. EG Nr. L 196 S. 1).

Zur technischen Durchführung der Erhebung werden für jedes Unternehmen bzw. für jeden Betrieb Ordnungsnummern vergeben. Bei den Unternehmens- und Betriebsstättennummern handelt es sich um laufende, länderspezifische Nummern; Postleitzahl, Art und Nummer enthalten die Angaben zu den in Feld-Nummer 1 genannten Registern."

Bei An- und Ummeldungen zusätzlich:

"Hinweise

  1. Diese Anzeige gilt gleichzeitig als Anzeige nach § 138 Abs. 1 der Abgabenordnung bei dem für den angemeldeten Betrieb zuständigen Finanzamt; die übrigen steuerrechtlichen Vorschriften bleiben jedoch unberührt.

    Unberührt bleiben auch die sonstigen öffentlich-rechtlichen Pflichten, z. B. nach dem Arbeits- und Sozialversicherungsrecht oder dem Außenwirtschafts- und Ausländerrecht.

    Diese Bescheinigung berechtigt insbesondere nicht zum Beginn oder zur Änderung oder Erweiterung oder Verlegung eines Gewerbebetriebes, wenn dafür eine Erlaubnis oder eine Eintragung in die Handwerksrolle notwendig ist. Zuwiderhandlungen gegen eine Anzeige- oder Erlaubnispflicht oder eine Pflicht zur Eintragung in die Handwerksrolle können mit Geldbuße, in bestimmten Fällen (vgl. § 148 GewO) auch mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Die Fortsetzung eines ohne eine etwa erforderliche Erlaubnis oder eine Eintragung in die Handwerksrolle begonnenen Betriebes kann verhindert werden (§ 15 Abs. 2 GewO, § 16 HwO).
  2. Ein Wechsel des Betriebsinhabers (z. B. durch Kauf, Pacht, Erbfolge, Änderung der Rechtsform) einschließlich des Ein- oder Austritts geschäftsführender Gesellschafter bei Personengesellschaften (OHG, KG, GbR), ein Wechsel der Betriebstätigkeit (z. B. Umwandlung eines Großhandels in einen Einzelhandel), eine Ausdehnung der Tätigkeit auf Waren oder Leistungen, die bei Betrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind (z. B. Erweiterung eines Großhandels um einen Einzelhandel), eine Verlegung des Betriebs oder die Aufgabe des Betriebes ist erneut nach § 14 GewO anzuzeigen.
  3. Gewerbetreibende, die eine offene Verkaufsstelle, eine Gaststätte oder eine sonstige jedermann zugängliche Betriebsstätte, eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben oder Automaten außerhalb ihrer Betriebsräume aufstellen, haben ihren Namen (gegebenenfalls auch ihre Firma und Anschrift) nach Maßgabe des § 15 a GewO an der Außenseite oder am Eingang des Betriebes bzw. an Automaten anzubringen.

    Gewerbetreibende, für die keine Firma im Handelsregister eingetragen ist, müssen nach § 15 b Abs. 1 GewO im schriftlichen rechtsgeschäftlichen Verkehr ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen verwenden.
  4. Bei bereits gegründeten, aber noch nicht im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen gilt die Gewerbeanmeldung bis zu ihrer Registereintragung nur als Gewerbeanzeige für die  in dem Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung angegebenen Gründer; für die juristische Person gilt die Gewerbeanmeldung erst dann, wenn der auf der Vorderseite angegebenen Behörde ein Auszug über die Registereintragung vorgelegt wird, deren Inhalt mit den Angaben in der Gewerbeanzeige übereinstimmt.
  5. Ausländer, mit Ausnahme der EU/EWR-Ausländer, die in eigener Person im Inland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben wollen, bedürfen einer Aufenthaltsgenehmigung der dafür zuständigen Ausländerbehörde, nach der ihnen die Ausübung des betreffenden Gewerbes ausländerrechtlich gestattet ist."

6.4 Übermittlung von Daten, Auskünfte

Für die Übermittlung von Daten an öffentliche und nichtöffentliche Stellen werden in § 14 GewO abschließende Regelungen getroffen.

6.4.1 In § 14 Abs. 5 und 8 a GewO werden diejenigen öffentlichen Stellen genannt, die regelmäßig Daten aus den Gewerbeanzeigen erhalten.

Auf der Grundlage des § 138 AO erhält auch das Finanzamt den Inhalt der Anzeige mit Ausnahme der Feld-Nummern 7, 8, 27 bis 31 und 33.

Auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 Satz 4 GewO sollen die Daten der Gewerbeanzeigen an die für die Gewerbeüberwachung zuständigen Kreise übermittelt werden.

6.4.2 Bei der regelmäßigen Übermittlung von Daten nach § 14 Abs. 1 Satz 4 sowie Abs. 5 und 8 a GewO (Nr. 6.3.1) sind Inhalt und Aufbau der Vordrucke zugrunde zu legen.

Es besteht auch die Möglichkeit, daß die Daten auf maschinell verwertbaren Datenträgern (z. B. Disketten, Magnetbänder) oder elektronisch (Datenfernübertragung, EDV) übermittelt werden. In diesen Fällen sind die Daten für alle empfangsberechtigten Stellen nach einem einheitlichen Datensatz zu übersenden. Grundlage hierfür ist die Datensatzbeschreibung des Statistischen Bundesamtes, die allen bei Bedarf zur Verfügung steht.

Eine Verschlüsselung der Daten ist zulässig. In diesem Fall können die Schlüsselverzeichnisse des Statistischen Bundesamtes verwendet werden; auch diese Verzeichnisse werden bei Bedarf allen zur Verfügung gestellt.

Die Form der Datenübermittlung nach den genannten Vorgaben ist mit der empfangsberechtigten Stelle vorher abzustimmen.

6.4.3 Darüber hinaus dürfen die Angaben über Name, betriebliche Anschrift und angezeigte Tätigkeit nach § 14 Abs. 6 GewO fallweise (d. h. im Einzelfall) sonstigen Behörden (z. B. Landesamt für Soziales und Versorgung) und nach § 14 Abs. 7 fallweise oder regelmäßig den sachlich betroffenen Ämtern innerhalb des Amtes, der amtsfreien Gemeinde oder des Kreises (z. B. gemeindliches Steueramt, Bauamt, Lebensmittelüberwachungsamt) unter den genannten Voraussetzungen übermittelt werden.

Den Lebensmittelüberwachungsämtern sollen diese drei Grunddaten übermittelt werden, wenn es sich um Betriebe handelt, in denen Lebensmittel im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden.

Das Landesamt für Soziales und Versorgung erhält diese Daten, wenn es sich bei der gewerblichen Tätigkeit um den Verkauf von Arzneimitteln in Apotheken handelt. Werden freiverkäufliche Arzneimittel außerhalb von Apotheken gehandelt (Drogerien, Reformhäuser), erhalten die zuständigen Ämter der Kreise und kreisfreien Städte diese Daten (Verordnung über die Zuständigkeiten im Arzneimittelwesen vom 27. Oktober 1992 - GVBl. II S. 693).

Die Ausländerbehörde erhält diese Daten, wenn es sich um die Anzeige eines ausländischen Gewerbetreibenden (mit Ausnahme der EU/EWR-Ausländer) handelt.

6.4.4 Für andere öffentliche Stellen und für nichtöffentliche Stellen (auch Privatpersonen) trifft § 14 Abs. 8 GewO bei einem berechtigten Interesse eine dem Absatz 6 Satz 1 weitgehend entsprechende Regelung hinsichtlich der Übermittlung der drei Grunddaten. Zulässig sind unter diesen Voraussetzungen sowohl Einzel- als auch Gruppenauskünfte, z. B. an Berufsverbände, Adressenbuchverlage, Markt- und Meinungsforschungsinstitute, Versicherungen, Handelsauskunfteien usw.

Weitere Daten können unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 8 Satz 2 GewO übermittelt werden, wenn der Auskunftsbegehrende ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

Eine Einwilligung des Betroffenen für die Weitergabe seiner Daten in dem genannten Umfang ist nicht erforderlich; auch ein Widerspruchsrecht steht ihm nicht zu.

Bei der Auskunftserteilung ist allerdings zu berücksichtigen, daß die Gewerbedatei kein öffentliches Register ist. Ein Rechtsanspruch Dritter auf Mitteilung von Daten besteht nicht. Die Erteilung der Auskünfte steht vielmehr im Ermessen der zuständigen Behörde. In diesem Zusammenhang müßte beispielsweise von einer Datenübermittlung gemäß § 14 Abs. 8 GewO abgesehen werden, wenn der Gewerbetreibende ausdrücklich darlegt, daß ihn eine Weitergabe von Daten an bestimmte nichtöffentliche Stellen in seiner gewerblichen Betätigung behindert.

6.4.5 Andere Rechtsvorschriften über die Übermittlung von Daten, z. B. nach der Ausländerdatenübermittlungsverordnung, bleiben unberührt.

7. Überprüfung

7.1 Zur Prüfung der Frage, ob bei sogenannten Vertrauensgewerben (vgl. § 38 GewO) Zweifel an der Zuverlässigkeit der oder des Anzeigenden bestehen, ist bei einer Anmeldung dieser Gewerbe in der Regel ein Führungszeugnis für Behörden (§ 31 Bundeszentralregistergesetz (BZRG)) sowie eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b GewO) einzuholen, wenn die Zuverlässigkeit der oder des Anzeigenden nicht schon bekannt ist.

Soweit die Einholung beim Betroffenen nicht sachgerecht ist oder der Betroffene nicht bereit ist, die Auskünfte selbst beizubringen (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GewO), sind diese von Amts wegen einzuholen.

Aus gegebenem Anlaß kann die Anforderung eines Führungszeugnisses oder einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister auch bei anderen als den vorgenannten gewerblichen Tätigkeiten in Betracht kommen.

7.2 Hat die Behörde das Führungszeugnis selbst eingeholt, so teilt sie nach dessen Eingang, wenn es einen Eintrag enthält, dem Betroffenen mit, wann und wo er das Führungszeugnis einsehen kann. Von dieser Mitteilung kann nach § 18 der 1. BZRVwV abgesehen werden, wenn dadurch die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erheblich erschwert würde.

Hat die Behörde eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister eingeholt, die Eintragungen enthält, und beabsichtigt sie, gegen den Betroffenen eine in § 149 Abs. 2 Nr. 1 GewO bezeichnete Entscheidung zu treffen, so teilt sie ihm mit, wann und wo er die Auskunft einsehen kann. Von dieser Mitteilung kann nach § 7 der 1. BZRVwV abgesehen werden, wenn durch sie die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erschwert würde.

8. Gebühren

Für die Bescheinigung des Empfanges der Anzeige über den Beginn oder die Verlegung eines Gewerbebetriebes sowie über Veränderungen und die Aufgabe des Gewerbes (§ 15 Abs. 1 i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 GewO) wird eine Gebühr von DM 20,- erhoben.

Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 1 i. V. m. der Anlage der Verordnung über die Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie vom 13. Dezember 1991 (GVBl. 1992 II S. 11), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie vom 28. Februar 1994 (GVBl. II S. 270).

9. Zuständigkeiten

9.1 Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus der Verordnung über die Bestimmung von Zuständigkeiten im Gewerberecht vom 4. September 1991 (GVBl. S. 432), zuletzt geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bestimmung von Zuständigkeiten im Gewerberecht vom 24. Juni 1995 (GVBl. II S. 483).

9.2 Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 3 Satz 1 und § 55 c Satz 1 GewO.

10. Inkrafttreten

Die Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Gleichzeitig wird der Runderlaß des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie vom 24. November 1991 (ABl. 1992 S. 14) und der Runderlaß des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie vom 8. Februar 1992 (ABl. S. 486) aufgehoben.