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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung Änderungshistorie

Verwaltungsvorschriften für das Liegenschaftskataster


vom 23. Juni 1999
(ABl./99, [Nr. 29], S.606)

zuletzt geändert durch Fortführungsentscheidungsvorschrift vom 1. Juli 2009
(ABl./20, [Nr. 47], S.1141)

Hinweis: Die Liegenschaftsvermessungsvorschrift vom 8. Juni 1999 (ABl. S. 606) ist durch die Liegenschaftsvermessungsvorschrift vom 1. Juli 2009 am 30. Juni 2009 außer Kraft getreten.

1.
Verwaltungsvorschrift zur  Durchführung von Liegenschaftsvermessungen
(Liegenschaftsvermessungsvorschrift - VVLiegVerm), III/2, Nr. 1/1999

Vom 8. Juni 1999

  1. Liegenschaftsvermessungen sind spätestens ein Jahr nach örtlicher Funktionsfähigkeit des Satellitenpositionierungsdienstes der deutschen Landesvermessung (SAPOS®) auf das amtliche Bezugssystem der Lage zu beziehen. Die Funktionsfähigkeit und die Reichweite der GPS-Referenzstationen werden bekannt gegeben.
  2. Werden Liegenschaftsvermessungen auf das amtliche Bezugssystem der Lage bezogen, sind die Punktdaten im Format der Einheitlichen Datenbankschnittstelle (EDBS) einzureichen. Sofern Grundrissdaten zur Übernahme eingereicht werden, sind diese im Format der EDBS und in der Datenstruktur gemäß Objektschlüsselkatalog Liegenschaftskataster Brandenburg (OSKA-LIKA Bbg) und Objektabbildungskatalog Liegenschaftskataster Brandenburg (OBAK-LIKA Bbg) aufzubereiten.
  3. Die VV tritt mit dieser Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
  4. Die Liegenschaftsvermessungsvorschrift ist als Sonderdruck beim Landesvermessungsamt des Landes Brandenburg, Kartenvertrieb, Robert-Havemann-Str. 7, 15236 Frankfurt (Oder), Telefon (03 35) 55 82-7 00 gegen ein Entgelt von 20 Deutsche Mark zu beziehen.
  5. Mit In-Kraft-Treten der Liegenschaftsvermessungsvorschrift treten nachfolgende Runderlasse außer Kraft:
    1. Einrichtung einer zentralen Stelle für die Prüfung und Übernahme von Liegenschaftsvermessungen in das Liegenschaftskataster vom 4. August 1992, - III/6-1510 - ,
    2. Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Berufsausübung vom 6. November 1992,  Runderlass III Nr. 102/1992,
    3. Richtlinien für die kataster- und vermessungstechnische Bearbeitung von Verfahren der Vermögenszuordnung durch Bescheid mit Zuordnungsplan vom 14. Juli 1993, Runderlass III Nr. 60/1993, ABl. S. 1386,
    4. Sonderung nach einem Ausführungsplan vom 31. Mai 1994, Runderlass Nr. 54/1994,
    5. Verfahrensvorschriften zur Gebäudeeinmessung vom 1. Dezember 1994, Runderlass III Nr. 90/1994, ABl. S. 1714,
    6. Verfahrensvorschriften für Liegenschaftsvermessungen aus Nordrhein-Westfalen, die mit Erlass vom 7. August 1991 - III/6-8120 - sinngemäß anzuwenden waren und
    7. ergänzende und erläuternde Regelungen aus den in Form von Runderlassen bekannt gegebenen Dienstbesprechungen zu den mit Erlass vom 7. August 1991 - III/6-8120 - sinngemäß anzuwendenden Verfahrensvorschriften für Liegenschaftsvermessungen aus Nordrhein-Westfalen.

2.
Zeichenvorschrift für Vermessungsrisse
(ZV-Riss), III/2, Nr. 2/1999

Vom 7. Juni 1999

  1. Die ZV-Riss tritt mit dieser Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
  2. Die ZV-Riss ist als Sonderdruck beim Landesvermessungsamt des Landes Brandenburg, Kartenvertrieb, Robert-Havemann-Str. 7, 15236 Frankfurt (Oder), Telefon (03 35) 55 82-7 00 gegen ein Entgelt von 10 Deutsche Mark zu beziehen.
  3. Mit In-Kraft-Treten dieser VV treten nachfolgende Rund-erlasse außer Kraft:
    1. Die Zeichenvorschrift für Vermessungsrisse in Nordrhein-Westfalen - Zeichenvorschrift - Riss NRW - (ZV-Riss) - III C 4-7120 -, die mit Erlass vom 7. August 1991 - III/6-8120 - sinngemäß anzuwenden war, und
    2. ergänzende und erläuternde Regelungen aus den in Form von Runderlassen bekannt gegebenen Dienstbesprechungen zu den mit Erlass vom 7. August 1991 - III/6-8120 - sinngemäß anzuwendenden Verfahrensvorschriften für Liegenschaftsvermessungen aus Nordrhein-Westfalen.

Hinweis: Die Zeichenvorschrift Liegenschaftskarte Brandenburg vom 7. Juni 1999 (ABl. S. 607) ist durch den Erlass 1/2008 vom 18. Januar 2008 am 17. Januar 2008 außer Kraft getreten.

3.
Zeichenvorschrift Liegenschaftskarte Brandenburg
(ZV-Karte Bbg), III/3, Nr. 11/1999

Vom 7. Juni 1999

  1. Zur einheitlichen Darstellung der Kartenzeichen, Signaturen und Beschriftungen in der Liegenschaftskarte wird die ZV-Karte Bbg als Teil C der Richtlinien für die Einrichtung der Automatisierten Liegenschaftskarte in Brandenburg (ALK-Richtlinien) erstmals eingeführt. Der Teil A (OSKA-LIKA Bbg), der Teil B (OBAK-LIKA Bbg) und der Teil D (ALK-Datenerfassungsrichtlinien) der ALK-Richtlinien wurden überarbeitet.
  2. Vom Landesvermessungsamt Brandenburg ist eine Musterkarte im Maßstab 1 : 1000 zu erstellen. Darüber hinaus sind die Referenzdateien der ALK zu überarbeiten.
  3. Die ZV-Karte Bbg und die überarbeiteten Teile A, B und D treten mit dieser Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
  4. Die ZV-Karte Bbg und die überarbeiteten Teile A, B und D sind beim Landesvermessungsamt des Landes Brandenburg, Kartenvertrieb, Robert-Havemann-Str. 7, 15236 Frankfurt (Oder), Telefon (03 35) 55 82-7 00 zu beziehen. Für die ZV-Karte Bbg ist ein Entgelt von 12 Deutsche Mark und für die Austauschblätter der überarbeiteten Teile der ALK-Richtlinien ein Entgelt von 5 Deutsche Mark zu entrichten.
  5. Mit In-Kraft-Treten dieser VV treten nachfolgende Runderlasse außer Kraft:
    1. Die Vorschriften für das automatisierte Zeichnen der Liegenschaftskarte in Nordrhein-Westfalen - Zeichenvorschrift-Aut NRW - (ZV-Aut) - III C 3-7118 -, die mit Erlass vom 7. August 1991 - III/6-8120 - sinngemäß anzuwenden waren, und
    2. ergänzende und erläuternde Regelungen aus den in Form von Runderlassen bekannt gegebenen Dienstbesprechungen zu den mit Erlass vom 7. August 1991 - III/6-8120 - sinngemäß anzuwendenden Verfahrensvorschriften für Liegenschaftsvermessungen aus Nordrhein-Westfalen.

Hinweis: Die Fortführungsentscheidungsvorschrift vom 8. Juni 1999 (ABl. S. 607) ist durch den Erlass 1/2008 vom 18. Januar 2008 am 17. Januar 2008 außer Kraft getreten.

4.
Verwaltungsvorschrift zur Qualitätskontrolle bei der Fortführungsentscheidung
(Fortführungsentscheidungsvorschrift - VVFortEnt), III/2, Nr. 3/1999

Vom 8. Juni 1999

  1. Zur Sicherstellung der Qualität der Bestandsdaten und Katasterakten des Liegenschaftskatasters im Zusammenhang mit der Fortführungsentscheidung der Katasterbehörden über die Vermessungsschriften wird die VV eingeführt.
  2. Die Ergebnisse der Liegenschaftsvermessungen sind grundsätzlich in den Punkt- und Grundrissnachweis der Automatisierten Liegenschaftskarte zu übernehmen.
  3. Sie tritt mit dieser Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
  4. Die VVFortEnt ist als Sonderdruck beim Landesvermessungsamt des Landes Brandenburg, Kartenvertrieb, Robert-Havemann-Str. 7, 15236 Frankfurt (Oder), Telefon (03 35) 55 82-7 00 gegen ein Entgelt von 5 Deutsche Mark zu beziehen.