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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinie über die Beschaffung, Haltung, Nutzung und Aussonderung von Dienstkraftfahrzeugen im Land Brandenburg (Dienstkraftfahrzeugrichtlinie - DKfzRL)


vom 17. März 1998
(ABl./98, [Nr. 18], S.461)

Außer Kraft getreten am 23. März 2011 durch Verwaltungsvorschrift des MdF vom 1. Februar 2011
(ABl./11, [Nr. 11], S.475)

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmung
§ 3 Kennzeichen

Abschnitt II
Beschaffung, Preisobergrenzen und Ausstattung

§ 4 Abschluss von Vereinbarungen
§ 5 Beschaffung
§ 6 Preisobergrenzen
§ 7 Ausstattung/Zubehör

Abschnitt III
Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen auf Dienstfahrten (Dienstreisen, Dienstgängen), Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle

§ 8 Personengebundene Dienstkraftfahrzeuge zur uneingeschränkten Nutzung
§ 9 Personengebundene Dienstkraftfahrzeuge mit eingeschränkten Nutzungsrechten
§ 10 Nutzung nicht personengebundener Dienstkraftfahrzeuge auf Dienstfahrten (Dienstreisen, Dienstgängen)
§ 11 Mitnutzung nicht personengebundener Dienstkraftfahrzeuge durch Privatpersonen

Abschnitt IV
Zuweisung, Verwaltung

§ 12 Zuweisung
§ 13 Verwaltung und Nachweis
§ 14 Fahrzeugpool und Fahrbereitschaften
§ 15 Versicherung
§ 16 Führen von Dienstkraftfahrzeugen

Abschnitt V
Aufgaben des Kraftfahrzeugsachbearbeiters und des kraftfahrtechnischen Bediensteten

§ 17 Aufgaben des Kraftfahrzeugsachbearbeiters
§ 18 Aufgaben des kraftfahrtechnischen Bediensteten

Abschnitt VI
Technische Überwachung/Verwertung

§ 19 Technische Überwachung
§ 20 Verwertung (Aussonderung)

Abschnitt VII
Schlussbestimmungen

§ 21 In-Kraft-Treten

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Geltungsbereich

(1) Die Richtlinie gilt für alle Behörden und Einrichtungen des Landes Brandenburg.

(2) Die obersten Landesbehörden können im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen für ihren Geschäftsbereich auf der Grundlage dieser Richtlinie zusätzliche Bestimmungen erlassen, sofern dies aufgrund besonderer Verhältnisse unbedingt erforderlich ist.

(3) Dem Landtag, dem Landesrechnungshof, dem Landesverfassungsgericht und den Gemeinden und Gemeindeverbänden wird die Anwendung dieser Richtlinie empfohlen.

(4) Behörden, die im Rahmen ihres Verwaltungshandelns Zuwendungen an Dritte i. S. d. § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) bewilligen, müssen die Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie im Zuwendungsbescheid, sofern die Förderung im Einzelfall 50 v. H. der Einzel- oder der Gesamtmaßnahme beträgt, festlegen.

(5) Das Ministerium des Innern kann für die Polizei, den Verfassungsschutz, den Brand- und Katastrophenschutz unter Beteiligung des Ministeriums der Finanzen besondere Regelungen/Dienstanweisungen erlassen. Gleiches gilt für das Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr für den Bereich der Straßenbauverwaltung.

(6) Die in dieser Richtlinie verwendeten Funktions-, Status- und anderen personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.

§ 2
Begriffsbestimmung

(1) Dienstkraftfahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie sind Kraftfahrzeuge (unabhängig von ihrer Betriebsart) und Anhänger im Sinne des Straßenverkehrsrechtes einschließlich selbstfahrender Arbeitsmaschinen, die im Eigentum des Landes stehen und/oder auf dessen Kosten unterhalten oder betrieben werden.

(2) Sonderfahrzeuge sind Dienstfahrzeuge, wenn sie für bestimmte, eng begrenzte Aufgaben genutzt werden können und nur in einem bestimmten Umfang für die allgemeine Nutzung zur Verfügung stehen (Begleitfahrzeuge, Fahrzeuge mit Sondersignal, Fahrzeuge mit Spezialausrüstung usw.).

(3) Arbeitsmaschinen sind Dienstkraftfahrzeuge, die aufgrund von besonderen Einsatzverhältnissen und bauartspezifischer Ausführung und/oder Nutzungsart von Dienststellen des Landes eingesetzt werden.

(4) Personengebundene Dienstkraftfahrzeuge sind Dienstkraftfahrzeuge, die die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen und nur einem bestimmten Personenkreis für dienstlich veranlasste und private Fahrten zur Nutzung überlassen werden.

(5) Sondergeschützte Dienstkraftfahrzeuge dienen aufgrund ihrer Ausführung, Ausstattung und Funktion dem Schutz von Personen.

Für diese Dienstkraftfahrzeuge treffen die Regelungen der §§ 4 bis 9, 12, 14 und 21 nicht zu.

§ 3
Kennzeichen

Die Dienstkraftfahrzeuge führen grundsätzlich ein Behördenkennzeichen. Wenn ein besonderes Sicherheitsrisiko und/oder ein besonderes Schutzbedürfnis vorliegt, kann das Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr zusätzlich die Berechtigung zum Führen ziviler Kennzeichen erteilen. Zivile Kennzeichen dürfen nur für Fahrten innerhalb der Bundesrepublik verwendet werden.

II. Beschaffung, Preisobergrenzen und Ausstattung

§ 4
Abschluss von Vereinbarungen

Um eine einheitliche und wirtschaftliche Beschaffung, Wartung und Instandhaltung von Dienstkraftfahrzeugen für alle Landesdienststellen sicherzustellen, schließt das Ministerium der Finanzen mit den Hersteller-, Liefer- und Instandhaltungsfirmen Vereinbarungen über die jeweiligen Bezugsbedingungen ab und gibt sie durch ein gesondertes Rundschreiben1) bekannt.

§ 5
Beschaffung

(1) Dienstkraftfahrzeuge dürfen gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel erworben, geleast oder genutzt werden, wenn es zur Erfüllung der Aufgaben des Landes zwingend erforderlich ist und keine kostengünstigere Alternative besteht.

(2) Es dürfen grundsätzlich nur fabrikneue Dienstkraftfahrzeuge in der ab Werk lieferbaren Serienausstattung mit möglichst geringem Kraftstoffverbrauch beschafft werden, die hinsichtlich ihrer Schadstoffemission die Grenzwerte der Richtlinien der EU und/oder nationaler Vorschriften einhalten. Sie müssen ferner ein Höchstmaß an aktiver und passiver Sicherheit gewährleisten.

(3) Abweichend von Abs. 2 können Vorführ- oder Jahreswagen beschafft werden, wenn sie nicht älter als ein halbes Jahr sind, nicht mehr als 10.000 km Gesamtleistung aufweisen und der Kaufpreis niedriger ist, als der vom Hersteller in der sogenannten „Behördenversion“ für Neufahrzeuge angebotene Fahrzeugendpreis (inkl. USt).

(4) Die Dienstkraftfahrzeuge für den allgemeinen Fahrbetrieb sind grundsätzlich durch die oberste Landesbehörde zu beschaffen. Für Fahrzeuge mit besonderen Einbauten kann die Beschaffung auf eine Landesoberbehörde übertragen werden.

Werden Dienstkraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 beschafft, kann die oberste Landesbehörde die Beschaffung dieser Dienstkraftfahrzeuge auf eine nachgeordnete Behörde delegieren.

(6) Besteht bei der Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen eine Wahlmöglichkeit zwischen Kauf- und Leasing-, Kauf- und Miet- oder Leasing- und Mietvertrag, so ist vor Durchführung der Bechaffung zu prüfen, welche der Vertragsarten die wirtschaftlich günstigere2) ist.

§ 6
Preisobergrenzen

Für die Planung werden die Preisobergrenzen der Dienstkraftfahrzeuge mit dem jährlichen Haushaltsaufstellungs-Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen für das jeweilige Haushaltsjahr festgelegt (s. Anlage 1). Als Erläuterungen des Haushaltsplanes sind sie mit Beschluss des Landtages für die Beschaffung verbindlich. Bei Leasingverträgen ist Preisobergrenze die maximale monatliche Leasingrate2).

§ 7
Ausstattung/Zubehör

Über die serienmäßige Ausstattung hinaus darf Zubehör nur beschafft werden, wenn es

  • die Verkehrs- und Betriebssicherheit wesentlich verbessert oder
  • für den Einsatz- und Verwendungszweck zwingend erforderlich ist.

Das Zubehör i. S. d. Satzes 1 ist im Haushaltsplan gesondert auszuweisen. Grundsätzlich kann bei der Erst- oder Ersatzbeschaffung ein Autoradio in einfacher Ausführung mitbestellt werden.

III. Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen auf Dienstfahrten (Dienstreisen, Dienstgängen), Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle

§ 8
Personengebundene Dienstkraftfahrzeuge zur uneingeschränkten Nutzung

(1) Mitgliedern der Landesregierung, Staatssekretären und den diesen besoldungsrechtlich gleichgestellten Beamten werden Dienstkraftfahrzeuge zur alleinigen und uneingeschränkten Nutzung (personengebundene Dienstkraftfahrzeuge) zugewiesen. Die Dienstkraftfahrzeuge sind grundsätzlich von einem Berufskraftfahrer zu führen. Familienangehörige sind in Ausnahmefällen zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen berechtigt.

(2) Fahrten personengebundener Dienstkraftfahrzeuge werden entsprechend der schriftlichen oder mündlichen Weisung des Berechtigten durchgeführt. Dienst- und Privatfahrten sind im Fahrtenbuch (§ 13) nachzuweisen. Für den Nachweis der Privatfahrten ohne Inanspruchnahme eines Berufskraftfahrers ist die Angabe des Datums, des Kilometerstandes, der gefahrenen Kilometer und die Kennzeichnung „privat“ ausreichend. § 13 Abs. 4 findet bei Privatfahrten keine Anwendung.

(3) Mitglieder der Landesregierung, Staatssekretäre und die diesen besoldungsrechtlich gleichgestellten Beamten dürfen die ihnen zur ständigen Nutzung zugewiesenen Dienstkraftfahrzeuge für Privatfahrten innerhalb der Bundesrepublik unentgeltlich in Anspruch nehmen.

Die Kostenerstattung für Privatfahrten außerhalb der Bundesrepublik richtet sich nach der Anlage 2.

(4) Bei Fahrten dürfen Familienmitglieder mitgenommen werden. Fahrten von Familienmitgliedern ohne Begleitung des Nutzungsberechtigten sind ausnahmsweise gestattet, wenn die Fahrt mit der Erfüllung der Funktion des Nutzungsberechtigten im Zusammenhang steht, dies im Interesse des Landes notwendig ist oder dies der persönliche Schutz der Familienangehörigen erfordert und das zuständige Polizeipräsidium eine entsprechende Einstufung vorgenommen hat.

(5) Der Nutzungsberechtigte kann dritte Personen befördern lassen, soweit dies im Interesse des Landes geboten ist.

(6) Der sich aus der privaten Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen ergebende geldwerte Vorteil ist von der dienstkraftfahrzeughaltenden Stelle zu ermitteln und der lohnabrechnenden Stelle mitzuteilen.

(7) Wenn der Berechtigte das personengebundene Dienstkraftfahrzeug nicht nutzt, kann es im allgemeinen Fahrbetrieb eingesetzt werden.

(8) Für Leiter von obersten Landesbehörden oder Landesoberbehörden, die sowohl Aufgaben des Bundes als auch des Landes wahrnehmen und die der Besoldungsgruppe B 6 oder höher angehören und nicht in § 9 genannt sind, finden die Abs. 1 bis 7 sinngemäß Anwendung.

§ 9
Personengebundene Dienstkraftfahrzeuge mit eingeschränkten Nutzungsrechten

(1) Den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichtes, des Oberlandesgerichtes, des Landesarbeitsgerichtes, des Landessozialgerichtes sowie des Finanzgerichtes und dem Generalstaatsanwalt kann ein Dienstkraftfahrzeug von dem zuständigen Minister zur eingeschränkten personengebundenen Nutzung zugewiesen werden.

(2) Soweit dienstlich zwingend erforderlich, kann ein Dienstkraftfahrzeug von dem zuständigen Minister, den Polizeipräsidenten, dem Präsidenten der Wasserschutzpolizei, dem Direktor des Landeskriminalamtes, dem Leiter der Landeseinsatzeinheit der Polizei, der Landesfeuerwehr- und der Landespolizeischule sowie dem Leiter des Landesverfassungsschutzes zur eingeschränkten personengebundenen Nutzung zugewiesen werden. Diese Personen können das ihnen zugewiesene Dienstkraftfahrzeug persönlich führen.

(3) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Personen dürfen das ihnen zugewiesene Dienstkraftfahrzeug nur für Dienstfahrten und Fahrten zwischen Wohnort und Dienstort (Privatfahrten) nutzen.

(4) Fahrten werden entsprechend der schriftlichen oder mündlichen Weisung des Berechtigten durchgeführt. Dienst- und Privatfahrten sind im Fahrtenbuch (§ 13) nachzuweisen und zu bestätigen. Privatfahrten sind gesondert kenntlich zu machen. § 8 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der sich aus der privaten Nutzung der Dienstkraftfahrzeuge ergebende geldwerte Vorteil ist von der dienstkraftfahrzeughaltenden Stelle zu ermitteln und der lohnabrechnenden Stelle mitzuteilen.

(6) Wenn der Nutzungsberechtigte das Dienstkraftfahrzeug nicht nutzt, ist es im allgemeinen Fahrbetrieb einzusetzen.

§ 10
Nutzung nicht personengebundener Dienstkraftfahrzeuge auf Dienstfahrten (Dienstreisen, Dienstgängen)

(1) Nicht personengebundene Dienstkraftfahrzeuge dürfen für Dienstreisen oder Dienstgänge nur genutzt werden, wenn

  1. sich die Gesamtkosten der Dienstfahrt dadurch gegenüber den bei Nutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel entstehenden Gesamtkosten voraussichtlich nicht erhöhen werden oder
  2. dies wegen der Dringlichkeit oder Art des Dienstgeschäftes unabdingbar notwendig erscheint oder
  3. die Kosten der Nutzung von einem Dritten getragen werden. Die Höhe der zu erstattenden Kosten ergibt sich aus Anlage 9.

(2) Dem Kraftfahrzeugführer ist ein schriftlicher oder mündlicher Fahrauftrag, der schriftlich zu bestätigen ist, nach dem Muster der Anlage 3 zu erteilen. Die Fahraufträge sind fortlaufend zu numerieren und monatlich nachzuweisen. Nach Ablauf des Kalenderjahres, der abschließenden Kontrolle und dem Vergleich mit dem Fahrtenbuch sind die Fahraufträge zur Kraftfahrzeugakte (Kfz-Akte) zu nehmen. Die Kontrolle ist schriftlich im Fahrtenbuch nachzuweisen.

Für Dienstkraftfahrzeuge, die nach einem bestimmten Plan regelmäßig verkehren, kann ein Dauerfahrauftrag ausgestellt werden.

(3) Zur Kostenersparnis sind - soweit möglich auch ressortübergreifend - Dienstkraftfahrzeuge von mehreren Personen zu nutzen.

(4) Das für die Ausführung einer Dienstfahrt zur Verfügung gestellte Dienstkraftfahrzeug darf grundsätzlich nur im Rahmen der im Fahrauftrag nach Absatz 2 angegebenen Fahrstrecke benutzt werden.

(5) Bei Dienstreisen darf ein Dienstkraftfahrzeug mit zum Wohnort genommen werden, wenn die Dienstreise vor 6.00 Uhr beginnt und/oder nach 22.00 Uhr endet. Die Genehmigung erteilt der Leiter der Dienststelle. § 9 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Zusätzlich können Dienstkraftfahrzeuge für besondere und im dienstlichen Interesse liegende Einsätze (z. B. Naturkatastrophen, Unglücksfälle, Nothilfe, Krankentransport) in Ausnahmefällen genutzt werden, wenn der Dienststellenleiter die Genehmigung erteilt und die Gründe hierfür aktenkundig festgehalten werden.

§ 11
Mitnutzung nicht personengebundener Dienstkraftfahrzeuge durch Privatpersonen

(1)  Die Mitnahme von Privatpersonen oder Personen, die nicht Angehörige des öffentlichen Dienstes des Landes Brandenburg sind, in Dienstkraftfahrzeugen ist grundsätzlich nicht zulässig.

(2) Ist für die Mitnahme dieser Personen ein anzuerkennendes, auf andere zweckentsprechende Weise nicht zu befriedigendes dienstliches Bedürfnis gegeben, kann der Dienststellenleiter bzw. der von ihm ermächtigte Bedienstete oder während einer Dienstfahrt, der ranghöchste bzw. dienstälteste mitfahrende Bedienstete die Mitnahme schriftlich nach dem Muster der Anlage 3 anordnen. Das gilt auch für Fälle, in denen eine allgemeine Verpflichtung zur Hilfe im Sinne des § 323 c des Strafgesetzbuches (StGB) besteht.

IV. Zuweisung, Verwaltung

§ 12
Zuweisung

(1)  Die landeseigenen Dienstkraftfahrzeuge werden durch die oberste Landesbehörde bestimmten Dienststellen zur Durchführung von Dienstfahrten oder für bestimmte Dienstaufgaben zugewiesen.

Die ständige Mitnutzung durch andere Landesdienststellen kann angeordnet werden.

(2) Die Verwendung der Dienstkraftfahrzeuge ist nicht auf den für die Beschaffung maßgebenden Verwendungszweck beschränkt. Die Dienstkraftfahrzeuge sind vielmehr nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses und - soweit es die Zweckbestimmung erlaubt - für alle Aufgaben im Bereich der Landesverwaltung einzusetzen.

(3) Ist ein landeseigenes Dienstkraftfahrzeug vorübergehend einer anderen Landesdienststelle zugewiesen, so sind von dieser die Kosten der laufenden Nutzung und für die Beseitigung von Unfallschäden zu bezahlen. Die Kosten einer Instandsetzung sowie der Ersatz- und Zubehörteile sind von der abgebenden Dienststelle zu tragen. Wird ein landeseigenes Dienstkraftfahrzeug nur für einzelne Dienstfahrten einer anderen Landesdienststelle zur Verfügung gestellt, ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung auf die Erstattung der in Satz 1 genannten Kosten, außer Unfallkosten, zu verzichten.

§ 13
Verwaltung und Nachweis

(1)  Die obersten Landesbehörden sind im Rahmen der Dienstaufsicht für die ordnungsgemäße Verwaltung der Dienstkraftfahrzeuge ihres Geschäftsbereichs verantwortlich.

(2) Die Verwaltung und der Nachweis der Dienstkraftfahrzeuge obliegt der Dienststelle, der die Dienstkraftfahrzeuge zur dauernden Nutzung zugewiesen sind.

(3) Für jedes Dienstkraftfahrzeug ist eine Kraftfahrzeugakte zu führen, die alle Urkunden, den gesamten Schriftwechsel und alle Rechnungen (in Kopie) sowie einen gesonderten Bestandsnachweis für das Zubehör und die Sonderausstattung enthält.

(4) Für jedes Dienstkraftfahrzeug ist ein Fahrtenbuch nach dem Muster der Anlage 5 zu führen.

(5) Um die Kosten für den Betrieb der einzelnen Dienstkraftfahrzeuge zu ermitteln, sind für jedes Dienstkraftfahrzeug ein Dienstkraftfahrzeug-Kostenblatt nach dem Muster der Anlage 4 und bei Bedarf Beiblätter anzulegen. Dieses Kostenblatt ist durch arabische Ziffern, die dazugehörigen Beiblätter durch Buchstaben, fortlaufend zu kennzeichnen. Abgeschlossene Kosten- und Beiblätter werden zu den Kraftfahrzeugakten genommen.

(6) Für den Nachweis des Bestandes der Dienstkraftfahrzeuge sowie die Kosten im Sinne der Absätze 3 und 5 kann mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen und im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern ein DV-gestütztes System genutzt werden.

(7) Jede Kraftfahrzeugverwaltende Dienststelle führt jährlich eine Wirtschaftlichkeitsberechnung auf der Grundlage des Kostenblatts durch. Diese Wirtschaftlichkeitsberechnung ist als Gesamtjahresergebnis einmal jährlich der obersten Landesbehörde bis zum 31. Januar zu übersenden.

(8) Das Ministerium der Finanzen ist in Abstimmung mit der jeweiligen obersten Landesbehörde berechtigt, Untersuchungen zu veranlassen oder selbst durchzuführen.

§ 14
Fahrzeugpool und Fahrbereitschaften

(1)  Liegen Dienststellen gleicher oder anderer Ressorts, die Dienstkraftfahrzeuge im Sinne des § 2 nutzen, an einem Dienstort, ist grundsätzlich ein gemeinsamer Fahrzeugpool zu bilden. Dessen Verwaltung obliegt im Regelfall der hausverwaltenden Dienststelle bzw. der Dienststelle, die die größte Anzahl von Dienstkraftfahrzeugen in den Fahrzeugpool einbringt.

Werden mehr als fünf Dienstkraftfahrzeuge im Fahrzeugpool verwaltet, so ist - soweit möglich - eine gemeinsame Fahrbereitschaft zu bilden.

(2) Die Bildung von zentralen Fahrbereitschaften an den einzelnen Dienstorten wird durch einen gemeinsamen Erlass der jeweils betroffenen Ressorts im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen geregelt. Das Ministerium der Finanzen kann die notwendigen vorbereitenden Analysen und Maßnahmen einleiten, die zur Bildung der zentralen Fahrbereitschaften erforderlich sind.

(3) Die Bildung einer zentralen Fahrbereitschaft der obersten Landesbehörden kann durch einen gemeinsamen Runderlass angeordnet werden.

§ 15
Versicherung

Dienstkraftfahrzeuge werden grundsätzlich weder gegen Haftpflicht- noch gegen Eigenschäden versichert (vgl. Nr. 2.4 VV-LHO zu § 34 LHO). Dies gilt auch für Fahrten ins Ausland.

§ 16
Führen von Dienstkraftfahrzeugen

Dienstkraftfahrzeuge dürfen nur geführt werden

  • von besonders hierzu eingestellten Kraftfahrzeugführern (Berufskraftfahrer) oder
  • von Bediensteten, die zur Ausübung ihrer dienstlichen Obliegenheiten auf die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen angewiesen und mit dem Führen von Fahrzeugen vertraut sind.

Berufskraftfahrer müssen schon vor ihrer Einstellung in den Landesdienst sichere und erfahrene Kraftfahrer sein. Näheres ist in Anlage 6 geregelt.

V. Aufgaben des Kraftfahrzeugsachbearbeiters und des kraftfahrtechnischen Bediensteten

§ 17
Aufgaben des Kraftfahrzeugsachbearbeiters

Der nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständige Bedienstete führt die Aufsicht über die Kraftfahrzeugführer und Dienstkraftfahrzeuge.

Er ist insbesondere dafür verantwortlich, dass

  • die Dienstkraftfahrzeuge zweckmäßig und wirtschaftlich eingesetzt und genutzt werden (Zusammenlegung von Fahrten, Mitnahme von mehreren Bediensteten, Vermeidung unnötiger Stadtfahren usw.),
  • die Dienstkraftfahrzeuge nicht unbefugt genutzt werden,
  • die Dienstkraftfahrzeuge sachgemäß untergebracht werden und in einem einwandfreien, betriebs- und verkehrssicheren und gepflegten Zustand sind,
  • Die Zubehörteile der Dienstkraftfahrzeuge vollständig vorhanden und jederzeit gebrauchsfähig sind und
  • die Betriebs- und anderen Verbrauchsstoffe sowie Ersatzteile wirtschaftlich und sparsam verwendet werden.

Er muss ferner

  • die Berufskraftfahrer mindestens halbjährlich über die verkehrspolizeilichen Vorschriften, besonders auch über Änderungen und Neuerungen der Straßenverkehrsordnung und über das Verhalten bei Unfällen unterrichten,
  • die Überprüfung von Fahrtenschreibern entsprechend den verkehrsrechtlichen Bestimmungen vornehmen,
  • die Eintragungen im Fahrtenbuch monatlich nachprüfen und diese Prüfung im Fahrtenbuch vermerken,
  • darauf achten, dass für die einzelnen Dienstkraftfahrzeuge möglichst immer dieselben Berufskraftfahrer eingesetzt werden,
  • den Zustand abgestellter Dienstkraftfahrzeuge überwachen und
  • jährlich eine Wirtschaftlichkeitsberechnung (siehe § 13 Abs. 7) erstellen.

§ 18
Aufgaben des kraftfahrtechnischen Bediensteten

(1)  Dem kraftfahrtechnischen Bediensteten oder dem von ihm Beauftragten obliegt die kraftfahrtechnische Betreuung aller Dienstkraftfahrzeuge, die dieser Richtlinie unterliegen. Er untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des Ministeriums der Finanzen. Sein Dienstsitz befindet sich gleichfalls im Ministerium der Finanzen.

(2) Der kraftfahrtechnische Bedienstete ist auch bei allen Angelegenheiten zu beteiligen, die kraftfahrtechnische Erfahrungen erfordern. Näheres bestimmt die besondere Dienstanweisung (Anlage 7).

VI. Technische Überwachung/Verwertung

§ 19
Technische Überwachung

Die Dienstkraftfahrzeuge sind regelmäßig von dem kraftfahrtechnischen Bediensteten zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind die Dienstkraftfahrzeuge vorzuführen. Über die Untersuchung fertigt der kraftfahrtechnische Bedienstete einen Bericht an, der der dienstkraftfahrzeughaltenden Dienststelle übersandt wird. Einzelheiten des Überprüfungsverfahrens sind in Anlage 8 geregelt.

§ 20
Verwertung (Aussonderung)

(1) Dienstkraftfahrzeuge können ausgesondert werden, wenn

  • deren Betrieb unwirtschaftlich geworden ist bzw. in absehbarer Zeit unwirtschaftlich wird (vgl. Absatz 3) oder
  • ein Totalschaden eingetreten ist oder
  • infolge eines Unfalls die Instandsetzung erhebliche finanzielle Aufwendungen verursachen würde (vgl. Absatz 3).

(2) Darüber hinaus darf ein Personenkraftfahrzeug ausgesondert werden, wenn folgende Fahrleistungen erreicht sind:

  • bei einem Ottomotor mit 1000 bis 1200 cm3 Hubraum nach 110.000 Kilometern
  • bei einem Ottomotor mit 1200 bis 1600 cm3 Hubraum nach 160.000 Kilometern
  • bei einem Ottomotor ab 1800 cm3 Hubraum nach 180.000 Kilometern
  • bei einem Dieselmotor nach 200.000 Kilometern.

(3) Der Betrieb eines Dienstkraftfahrzeuges ist regelmäßig dann unwirtschaftlich, wenn:

  1. die gesamten variablen Kosten (Anlage 4) des Dienstkraftfahrzeuges vom Zeitpunkt der Anschaffung an, ohne die Kosten für Kraft- und Schmierstoffe sowie Pflege, den Zeitwert übersteigen oder
  2. die Kosten einer Instandsetzung mindestens 75 v. H. d. Anschaffungs- oder Zeitwertes des Dienstkraftfahrzeuges zum Zeitpunkt der Instandsetzung übersteigen.

Unfallkosten die durch Dritte erstattet werden, bleiben unberücksichtigt

(4)  Die Aussonderung von Dienstkraftfahrzeugen ist beim kraftfahrtechnischen Bediensteten auf dem Dienstweg durch die dienstkraftfahrzeughaltende Dienststelle rechtzeitig zu beantragen.

(5) Die ausgesonderten Dienstkraftfahrzeuge müssen grundsätzlich im Wege der Versteigerung verwertet werden. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung werden die ausgesonderten und abgemeldeten Dienstkraftfahrzeuge der VEBEG mbH Frankfurt/Main oder Büro Berlin zur Versteigerung angeboten. Der VEBEG sind die dazu notwendigen Fahrzeugdaten unter Beifügung des Aussonderungsgutachtens mitzuteilen.

(6) Abweichend von Abs. 5 können Dienstkraftfahrzeuge in Zuständigkeit der obersten Landesbehörde öffentlich versteigert werden.

(7) Sonderausstattungen und Zubehör sind vor der Verwertung - soweit möglich - aus dem Dienstkraftfahrzeug zu entfernen und ggf. in das neu zu beschaffende Fahrzeug wieder einzubauen.

Diese Regelung gilt nicht für Sonderfahrzeuge im Sinne des Absatzes 10 Satz 2.

(8) Dienstkraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Abs. 4 können bereits dann ausgesondert und ersetzt werden, wenn die Höhe des jeweiligen Verkaufserlöses eine mindestens gleichwertige Ersatzbeschaffung sichert.

(9) Entbehrliche, noch einsatzfähige Dienstkraftfahrzeuge sind, sofern sie nicht anderweitig eingesetzt werden können, der obersten Landesbehörde zu melden, die über den weiteren Einsatz entscheidet. Kann ein Dienstkraftfahrzeug im Geschäftsbereich der obersten Landesbehörde der abgebenden Dienststelle nicht weiter verwendet werden, ist dieses Fahrzeug anderen Ressorts anzubieten. Haben auch andere Ressorts keinen Bedarf, ist es von der aussondernden Landesbehörde der Versteigerung zuzuführen.

(10) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 9 finden sinngemäß Anwendung für Sonderfahrzeuge (§ 2 Abs. 2), Arbeitsmaschinen (§ 2 Abs. 3) und für sondergeschützte Dienstkraftfahrzeuge (§ 2 Abs. 5). Sonderfahrzeuge, die dem Brand- und Katastrophenschutz dienen, können im Bedarfsfall zum Zeitwert ohne Versteigerung an Kommunen oder Kommunalverbände abgegeben werden.

Dienststellen, die diese Dienstkraftfahrzeuge aussondern wollen, haben in eigener Zuständigkeit entsprechende Gutachten beizubringen.

VII. Schlussbestimmungen

§ 21
In-Kraft-Treten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landes Brandenburg in Kraft. Damit verlieren folgende Bestimmungen ihre Gültigkeit.

  • Richtlinie über die Haltung und Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen im Land Brandenburg - Vorläufige Regelung vom 14. Juni 1991 -
  • Richtlinie für die private Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen durch die Mitglieder der Landesregierung, die Staatssekretäre und die diesen besoldungsrechtlich gleichgestellten Beamten und Richter vom 26. November 1991, Az.: I/1 - H 4221 - 91
  • Vorläufige Richtlinie für das Führen von Dienstkraftfahrzeugen vom 19. September 1991, Az. I/1 - H 4221 - 1/91
  • Erlass des Ministeriums der Finanzen - Vorläufige Regelung für die Aussonderung landeseigener Dienstkraftfahrzeuge - vom 12. November 1991, Az.: 1/1 - H 4221 - 91
  • Erlass des Ministeriums der Finanzen - Nachweisführung über den Einsatz der Dienstkraftfahrzeuge - vom 28. Juli 1995, Az.: 11 - 4221/95
  • Erlass des Ministeriums der Finanzen - Technische Überwachung der Dienstkraftfahrzeuge - vom 7. November 1994, Az.: 11 - O 1509/94
  • Erlass des Ministeriums der Finanzen - Kraftfahrtechnische Betreuung - vom 30. November 1994, Az.: 11 - P 1100/94

Anlage 1 zu § 6

Preisobergrenzen landeseigener Kfz - Haushaltsjahr 1999

Zu § 6 - Allgemeine Dienstkraftfahrzeuge
GruppeBezeichnungHöchstpreise
- DM -
max. monatl. Leasingrate
- DM -
1 Behörden des Landes Brandenburg1) 25.000,00 265,00
Zu § 6 i. V. m. § 9 - personengebundene Dienstfahrzeuge mit eingeschränkten Nutzungsrechten

1
Präsidenten d. Oberverwaltungsgerichts, des Oberlandesgerichtes, des Landesarbeitsgerichtes, des Landessozialgerichtes, des Finanzgerichtes, Generalstaatsanwalt

Polizeipräsidenten, Präsident Wasserschutzpolizei, Direktor LKA, Leiter der Feuerwehrschule, Leiter der Landespolizeischule, Leiter der Landeseinheit der Polizei, Leiter des Landesverfassungsschutzes


30.000,00


312,00

Zu § 6 i. V.  m. § 8 personengebundene Dienstkraftfahrzeuge zur uneingeschränkten Nutzung

1

Mitglieder der Landesregierung, Staatssekretäre und diesen besoldungsrechtlich gleichgestellte Beamte

43.000,002)
 

1) einschließlich Gerichte und Staatsanwaltschaften
2)
einschließlich Autotelefon

Anlage 2 zu §§ 8 und 9

Regelung über die private Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen durch Mitglieder der Landesregierung, Staatssekretäre und diesen besoldungsrechtlich gleichgestellten Beamten

PersonenkreisBereiche der erlaubten privaten Nutzung des DienstkraftwagensUmfang der Kostenerstattung
Mitglieder der Landesregierung, Staatssekretäre und diesen besoldungsrechtlich gleichgestellte Beamte, Regierungssprecher und Leiter von Dienststellen i. S. d. § 8 Abs. 8 a) innerhalb der Bundesrepublik

b) außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik
a) Unentgeltlich

b) Kosten für

1. Treibstoff und Öl und Abdeckung des anteiligen Haftungsrisikos (0,60 DM/km)
2. Unterstellung des Kraftwagens
3. Reisekosten des Kraftfahrzeugführers
4. anteilige Lohnkosten des Kraftfahrzeugführers bei Fahrten von mehr als 3 Tagen Dauer

Präsidenten d. Oberverwaltungsgerichtes, d. Oberlandesgerichtes, d. Landesarbeitsgerichtes, d. Landessozialgerichtes, d. Finanzgerichtes und der Generalstaatsanwalt a) am Dienstort

b) Abholfahrten zwischen Dienststelle und einer außerhalb des Gemeindegebietes des Dienstortes liegenden Wohnung
a) Unentgeltlich

b) 0,50 DM/km, zuzüglich 1,00 DM/km bei Einsatz eines Kraftfahrers für den Teil der Fahrt, der 20 km übersteigt (einfache Fahrt)
Polizeipräsidenten, Präsident der Wasserschutzpolizei, Direktor des LKA, Leiter der Landesfeuerwehrschule, Leiter der Landespolizeischule, Leiter der Landeseinsatzeinheit der Polizei, Leiter des Landesverfassungsschutzes a) am Dienstort

b) Abholfahrten zwischen Dienststelle und einer außer- halb des Gemeindegebietes des Dienstortes liegen- den Wohnung
a) Unentgeltlich

b) 0,50 DM/km, zuzüglich 1,00 DM/km bei Einsatz eines Kraftfahrers für den Teil der Fahrt der 20 km übersteigt (einfache Fahrt)

Anlage 3 zu § 10 Abs. 2

Muster für Fahrauftrag

  1. Dem Kraftfahrer (Berufskraftfahrer oder sonstige Kraftfahrer) ist vom Fahrdienstleiter oder Kfz-Einsatzleiter grundsätzlich vor Fahrbeginn ein schriftlicher Fahrauftrag zu erteilen. Ausnahmsweise kann dieser auch mündlich erteilt werden. Die schriftliche Bestätigung ist dann umgehend nachzuholen.
  2. Als Fahrauftrag ist grundsätzlich das beigefügte Formblatt "Fahrauftrag" (Vordrucknummer 209/24 (04.94) OFD Cb St 34) zu nutzen. Der Vordruck kann unter Angabe der Vordrucknummer bei der Oberfinanzdirektion Cottbus gegen Kostenerstattung bezogen werden.
  3. Bei sog. Stadtfahrten können auf einem Fahrauftrag mehrere Fahrziele angegeben werden, die einzeln im Fahrtenbuch nachzuweisen sind.
  4. Die Fahraufträge sind fortlaufend zu nummerieren und als Ergänzung zum Fahrtenbuch abzulegen.
  5. Sollten aus dienstlichen Gründen weitere Angaben zum Fahrauftrag notwendig sein, kann der Vordruck "Fahrauftrag" um diese Angaben ergänzt werden.
  6. Soweit andere Muster für Fahraufträge genutzt werden, ist sicherzustellen, dass diese mindestens die gleichen Angaben enthalten, wie der Vordruck "Fahrauftrag".


Dienstkraftfahrzeug-Kostenblatt

Amtliches Kennzeichen
des Dienstkraftfahrzeuges


Halter (Dienststelle)
Kfz-Art und Typ
Baujahr
Hubraum
kw/PS

Monat Einsatztagedavon Einsatztage m.
Berufskraftfahrer
Gefahrene KilometerFixKostenAbschreibung
(jährl. 20 v. H. der Anschaffungskosten) DM
Variable Kosten (DM)Summe
der
Spalten 5 bis 14 DM
Kosten
je km (Spalte 15/4) DM/km
    Verzinsung (jährl. 3 v. H. der AnschaffungskostenPersonalkostenReisekostenKfz-Steuer KraftstoffSchmierstoffeInstandsetzungs-, Inspektionskosten BereifungPflegekosten­sonstige
Kosten
  
12345678910111213141516
Januar                              
Februar                              
März                              
April                              
Mai                              
Juni                              
Juli                              
August                              
September                              
Oktober                              
November                              
Dezember                              
Jahr                              

Anlage 5 zu § 13 Abs. 4

I.  Nachweis für den Einsatz der Dienstkraftfahrzeuge - Fahrtenbuch -

1. Jede Nutzung eines Dienstkraftfahrzeuges ist im Fahrtenbuch nachzuweisen. Dabei ist ausschließlich das als Muster beigefügte Fahrtenbuch zu verwenden. Hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der Eintragungen ist Folgendes zu beachten:

  • In Spalte 1 - wird das aktuelle Datum eingetragen.
  • In Spalte 2 - wird die Abfahrtzeit eingetragen.
  • In Spalte 3 - wird der Zweck der Dienstfahrt (beispielsweise Dienstberatung im Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Flurneuordnung, Kurierfahrt zum CdS) eingetragen. Allgemeine Angaben, wie Stadtfahrten, Dienstreise, Dienstgang o. ä., reichen nicht aus.
  • In Spalte 4 - wird die Fahrstrecke (beispielsweise MELF Potsdam über BAB LELF Frankfurt/Oder, MELF Potsdam über AfFw Eberswalde LELF Frankfurt/Oder) eingetragen. Die Eintragung der Städteverbindung allein reicht nicht aus. Jede Stadtfahrt ist genau zu bezeichnen.
  • In Spalte 5 - ist die tatsächliche Ankunftszeit nach Beendigung der Dienstreise einzutragen.

Blatt 2 zur Anlage 5

  • In Spalte 6 - ist der nach oben auf volle Kilometer gerundete Kilometerstand einzutragen.
  • In Spalte 7 - sind die gefahrenen Kilometer laut Tachometer (Differenz aus Tachostand nach Fahrtende minus dem Kilometerstand am Beginn der Fahrt = Ende der vorherigen Nutzung) einzutragen.
  • Die Spalten 8 bis 13 - sind nur von Berufskraftfahrern auszufüllen.
  • Die Spalte 14 - ist von allen Kraftfahrern auszufüllen.
  • In Spalte 15 - sind die vorherigen Angaben durch den Fahrteilnehmer auf sachliche und rechnerische Richtigkeit hin zu bestätigen.
  • In Spalte 16 - sind Hinweise auf eventuelle Beschädigungen am Fahrzeug, Besonderheiten im Rahmen der Nutzung, Tankmengen oder Kauf von notwendigen Materialien einzutragen. Berechtigte im Sinne der §§ 8 und 9 müssen in der Spalte 16 die private Nutzung der Dienstkraftfahrzeuge mit dem Vermerk „Privat“ unterschriftlich bestätigen.

Blatt 3 zur Anlage 5

8. Der nach dem Geschäftsverteilungsplan dafür zuständige Bedienstete hat am Monatsende die Fahrtenbücher zu kontrollieren und die Vollständigkeit der Angaben unterschriftlich zu bestätigen.

Dabei ist zu achten auf

  • korrekte und vollständige Angaben,
  • den Kraftstoffverbrauch im Verhältnis zu den geleisteten Kilometern,
  • sonstige Kosten und
  • den Nachweis der privaten Nutzung.

9. Die für die Anlage 4 - Kostenblatt - notwendigen Angaben sind zu übernehmen.

10. Für die geraden und ungeraden Monate ist jeweils ein gesondertes Fahrtenbuch zu führen.

11. Am Jahresende ist ein Abgleich auf der Grundlage der Angaben im Fahrtenbuch und der Angaben entsprechend Anlage 4 vorzunehmen.

12. Bei den Fahrtenbüchern und den Fahraufträgen handelt es sich um begründende Unterlagen i. S. d. Nr. 19 Vorbemerkungen zur VV-LHO § 70. Sie sind nach den Bestimmungen der Nr. 3 der Anlage zur VV Nr. 21.1 § 71 LHO mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Fahrtenbücher sind darüber hinaus ein Jahr nach Aussonderung aufzubewahren.

Blatt 4 zur Anlage 5

II. Muster

Fahrtenbuch (mit Arbeitszeitkontrolle)
Dienst-Kfz Art Fabr.Typ Baujahr
Halter (Dienststelle, Anschrift)
  Amtliches Kennzeichen  
  Zeitraum (Monat, Jahr)  
  Kraftwagenführer (Name, Vorname)  

Anweisungen:

  1. Das Fahrtenbuch ist monatsweise mit Tinte, Kugelschreiber oder Tintenstift zu führen, in einen festen Umschlag einzuheften und auf den Fahrten ständig mitzuführen
  2. Der Kraftwagenführer hat das Buch nach Ende der Fahrt bzw. täglich mit allen Angaben zu führen und am Monatsende ab­zuschlie­ßen. Stadtfahrten sind einzeln aufzuführen.
  3. Für den Kilometerstand ist der Kilometerzähler maßgebend. Der Zähler ist monatlich einmal zu prüfen.
  4. Über Betriebsstörungen, Unfälle und dgl. ist in die Spalte 16 ein kurzer Hinweis aufzuneh­men. Sie sind sofort zu melden.
  5. Privatfahrten sind in Spalte 16 besonders zu vermerken.

Kfz-R 3 § 3E/95 JVA Brandenburg

Anlage 6 zu § 16 Satz 3

Führen von Dienstkraftfahrzeugen

1. Dienstkraftfahrzeuge sind zu führen

  • von besonders hierzu eingestellten Kraftfahrzeugführern (Berufskraftfahrern) oder
  • von Bediensteten, die zur Ausübung ihrer dienstlichen Obliegenheiten regelmäßig auf die Benutzung von Dienstfahrzeugen angewiesen und neben ihren sonstigen Dienstpflichten mit dem Führen von Dienstkraftfahrzeugen betraut sind.

Fällt der Kraftfahrzeugführer während der Fahrt aus, kann ein anderer mitfahrender Bediensteter, der einen entsprechenden Führerschein besitzt und über eine genügende Fahrfertigkeit verfügt, das Dienstkraftfahrzeug bis zur Rückkehr in die Dienstunterkunft weiterführen.

2. Die Kraftfahrzeugführer haben stets den kürzesten Weg zu fahren, wenn nicht die Verkehrssituation oder andere Gefahrenumstände zu Umwegen nötigen.

3. Berufskraftfahrer müssen schon vor ihrer Einstellung in den Landesdienst sichere und erfahrene Kraftfahrer sein.

Sie müssen mit den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung und der Straßenverkehrszulassungsordnung ausreichend vertraut sein.

Bevorzugt einzustellen sind Bewerber mit einer handwerklichen Vorbildung als Kfz-Mechaniker o. ä.

Vor der Einstellung ist der Berufskraftfahrer durch den zuständigen kraftfahrzeugtechnischen Bediensteten bzw. dessen Beauftragten auf seine Fahrsicherheit zu überprüfen.

Blatt 2 zur Anlage 6

Ebenfalls vor der Einstellung ist grundsätzlich ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, aus dem

  • der allgemeine Gesundheitszustand,
  • Sehschärfe und Farbensinn,
  • Gehör- und Reaktionsvermögen

des Bewerbers zu ersehen sind.

Das Zeugnis ist in einem verschlossenen Umschlag zu den Personalakten des Berufskraftfahrers zu nehmen.

Der Berufskraftfahrer ist ferner auf seine Verwendbarkeit als Kraftfahrzeugführer im Behördendienst ärztlich zu untersuchen

  1. nach einer längeren Erkrankung (mehr als sechs Monate) oder wenn der Gesundheitszustand im übrigen hierzu Veranlassung gibt,
  2. nach Beteiligung an einem Unfall, wenn das Unfallgeschehen zu Zweifeln an seiner Fahrtauglichkeit Veranlassung gibt,
  3. aus einem anderen konkreten Anlass, wenn Zweifel an seiner Fahrtauglichkeit bestehen,
  4. nach den Bestimmungen der Grundsatzuntersuchungen für "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeit -G 25-" durch eine arbeitsmedizinische Betreuung (turnusmäßige Untersuchung nach den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen).

Blatt 3 zur Anlage 6

4. Der Berufskraftfahrer hat das ihm anvertraute Dienstkraftfahrzeug zu pflegen und in betriebsfähigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Kleine Instandsetzungen und Handgriffe, die von einem Kraftfahrzeugführer üblicherweise verlangt werden (z. B. Auffüllen von Verbrauchsmaterialien, Reifenwechsel, Pflege der Dienstkraftfahrzeuge usw.), hat der Berufskraftfahrer in der Regel selbst auszuführen.

Betriebsstörungen und Schäden oder Mängel an den Dienstkraftfahrzeugen, die er nicht selbst beheben kann, hat er dem dafür zuständigen Bediensteten seiner Dienststelle unverzüglich anzuzeigen.

5. Alle Kraftfahrzeugführer haben sich vor Antritt jeder Dienstfahrt davon zu überzeugen, dass das Dienstkraftfahrzeug in einem betriebsfähigen und verkehrssicheren Zustand ist.

Der Kraftfahrzeugführer darf keine Fahrt ohne Anordnung des Dienststellenleiters oder ohne Fahrauftrag (§ 10 Abs. 2) unternehmen. Der Kraftfahrzeugführer hat auf jeder Fahrt mit dem Dienstkraftfahrzeug ein Fahrtenbuch mitzuführen. Er hat die Eintragungen in das Fahrtenbuch vor Beginn und unmittelbar nach Beendigung jeder Fahrt vorzunehmen. Dabei ist auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit sowie Leserlichkeit und rechnerische Richtigkeit zu achten.

Nach Beendigung der letzten Dienstfahrt eines Tages hat der Kraftfahrzeugführer das Dienstkraftfahrzeug unverzüglich auf dem vorgesehenen Stellplatz abzustellen. Dem Kraftfahrzeugführer ist es grundsätzlich nicht gestattet, das Dienstkraftfahrzeug mit nach Hause zu nehmen. Ausnahmen sind vom Dienststellenleiter zu genehmigen und im Fahrauftrag zu vermerken (§ 10 Abs. 5).

Blatt 4 zur Anlage 6

6. Das Rauchen in Dienstkraftfahrzeugen ist untersagt. Alkoholgenuß während der Fahrt und ab 10 Stunden vor Fahrtbeginn ist verboten.

7. Ist gegen einen Kraftfahrzeugführer wegen Verstoßes gegen die Straßenverkehrsgesetze ein Strafverfahren eingeleitet oder ein Strafbefehl erlassen worden, so hat er dies unverzüglich dem Leiter der Dienststelle mitzuteilen.

8. Zum Verhalten bei Unfällen mit Dienstkraftfahrzeugen wird auf das Merkblatt 1 verwiesen. Insbesondere sind folgende Sofortmaßnahmen einzuleiten:

  • Erstehilfeleistung
  • Sicherung der Unfallstelle
  • Benachrichtigung der Polizei
  • Feststellung von Zeugen.

9. Berufskraftfahrer sind einmal jährlich über diese Vorschriften zu belehren (Merkblatt 2).

Merkblatt 1 zu Anlage 6

Merkblatt für Kraftfahrer über dasVerhalten bei Unfällen mit Dienstkraftfahrzeugen

1. Bei jedem Unfall sofort anhalten.

2. Unfallstelle sichern (Warnsignale, Absperrung usw.).

3. Sofort Erste Hilfe leisten. Erforderlichenfalls ärztliche Hilfe oder Rettungsdienst anfordern. Art der Verletzung und Personalien (soweit möglich) der Verletzten feststellen. Unfallstelle nur verlassen, wenn und soweit dies zur sofortigen ärztlichen Versorgung Verletzter unumgänglich ist. Danach unverzüglich zum Unfallort zurückkehren. Vor dem Verlassen der Unfallstelle anderen Beteiligten Namen und Anschrift sowie die fahrzeughaltende Dienststelle angeben.

4. Bei geringfügigem Schaden zur Vermeidung zusätzlicher Verkehrsstörungen unverzüglich Fahrbahn räumen, vorher mit Kreide die Lage des Fahrzeugs markieren.

5. Polizei benachrichtigen, wenn

5.1 Personen verletzt worden sind,

5.2 nicht unerheblicher Sachschaden entstanden ist,

5.3 über die Schuldfrage keine Übereinstimmung besteht,

5.4 Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen beteiligt sind (insbesondere zur Feststellung des Fahrers, des Halters und der gegnerischen Haftpflichtversicherung),

5.5 wenn der Verdacht auf Trunkenheit besteht.

Blatt 2 zum Merkblatt 1

6. Schriftliche Erklärungen zum Unfallhergang sind auf die Schadensbeschreibung zu beschränken. Ein Schuldanerkenntnis wird nicht abgegeben.

7. Beteiligte Fahrzeuge (Hersteller, Typ, amtliches Kennzeichen, Versicherung) sowie Halter und/oder Fahrzeugführer (Name, Anschrift) feststellen; auf besonderes Verhalten oder besonderen Zustand (z. B. Trunkenheit, Krankheit) der anderen Unfallbeteiligten achten und ggf. Besonderheiten notieren; darauf achten, ob sie polizeilich verwarnt werden

8. Namen und Anschriften von Zeugen sowie die Dienststelle des den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten feststellen

9. Umfang der Beschädigung an Fahrzeugen und anderen Sachen im Beisein der Unfallbeteiligten feststellen

10. Skizze der Unfallstelle unter Angabe der Maße der Brems-, Schleuder- und Fahrspuren sowie des Standortes der Fahrzeuge nach dem Unfall anfertigen

11. Genauen Zeitpunkt des Unfalls, Witterung (Regen, Schnee, Nebel usw.), Straßenbeschaffenheit und - wenn möglich - Fahrgeschwindigkeit feststellen

12. Unverzügliche mündliche oder fernmündliche Anzeige an die oder den für den Kraftfahrzeugbetrieb verantwortlichen Bediensteten (Telefon: ...............) veranlassen

Der Kraftfahrzeugführer hat seiner Dienststelle sofort nach Rückkehr eine schriftliche Unfallmeldung nach dem Muster des Anhangs vorzulegen.

13. Statt des Musters kann auch der allgemein anerkannte internationale Unfallbericht der Versicherer und der Automobilclubs verwendet werden.

Merkblatt 2 zu Anlage 6

Merkblatt für Berufskraftfahrer

Ich bin heute über die Pflichten als Teilnehmer am Straßenverkehr nach den verkehrsrechtlichen Bestimmungen und der "Richtlinie über die Beschaffung, Haltung, Nutzung und Aussonderung von Dienstkraftfahrzeugen im Land Brandenburg - Dienstkraftfahrzeugrichtlinie - (DKfzRL)" belehrt worden.

Mir ist insbesondere bekannt, dass ich als Kraftfahrzeugführer die gesetzlichen Vorschriften zu beachten und mich als Teilnehmer am Straßenverkehr vorbildlich zu verhalten habe und mir Alkoholgenuss während der Fahrt und ab 10 Stunden vor Fahrtbeginn untersagt ist.

Ein Verstoß gegen die obengenannten Bestimmungen kann zu arbeits- oder disziplinarrechtlichen Maßnahmen führen.

...................      ...................
Ort, Datum    Unterschrift

Anhang zum Merkblatt 1 zu Anlage 6.pdf

Anlage 7 zu § 18

Dienstanweisung für den kraftfahrtechnischen Bediensteten des Landes Brandenburg

1. Allgemeines

Die Betreuung der Dienstkraftfahrzeuge, die dieser Richtlinie unterliegen, obliegt dem kraftfahrtechnischen Bediensteten.

Der kraftfahrtechnische Bedienstete untersteht der Dienstaufsicht und Fachaufsicht des Ministeriums der Finanzen.

2. Örtliche Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit des kraftfahrtechnischen Bediensteten ergibt sich aus dem Geltungsbereich dieser Richtlinie. Das Ministerium der Finanzen kann im Einzelfall Änderungen vornehmen.

3. Sachliche Zuständigkeit

Der kraftfahrtechnische Bedienstete ist für alle fachtechnischen Belange nach dieser Richtlinie verantwortlich. Der Minister der Finanzen kann dem kraftfahrtechnischen Bediensteten im Einzelfall oder allgemein weitere Aufgaben übertragen.

Insbesondere gilt dies für die

  • vor der Einstellung ist der Berufskraftfahrer durch den zuständigen kraftfahrzeugtechnischen Bediensteten bzw. dessen Beauftragten auf seine Fahrsicherheit zu überprüfen.
  • Mitwirkung bei der Beschaffung von landeseigenen Dienstkraftfahrzeugen (§§ 5 und 6 DKfzRL),
  • fachtechnische Prüfung von Leistungsbeschreibungen,
  • fachtechnische Prüfung von Angeboten der Kraftfahrzeughersteller bzw. -händler,

Blatt 2 zur Anlage 7

  • Stellungnahme zu Beschaffungsvorschlägen der dienstkraftfahrzeughaltenden Dienststellen,
  • Überwachung der Fertigung von Sonderfahrzeugen,
  • Mitwirkung bei der Abnahme von Neufahrzeugen auf Antrag der beschaffenden Dienststelle,
  • Mitwirkung bei der Beschaffung von Zubehör (§ 7 DKfzRL),
  • Beratung der dienstkraftfahrzeughaltenden Dienststellen bei der Verwaltung der landeseigenen Dienstkraftfahrzeuge (§ 13 DKfzRL),
  • Überprüfung der Fahrsicherheit der Berufskraftfahrer vor der Einstellung auf Antrag der einstellenden Dienststelle,
  • technische Überwachung der landeseigenen Dienstkraftfahrzeuge (§ 19 DKfzRL),
  • Mitwirkung bei der Instandsetzung von landeseigenen Dienstkraftfahrzeugen,
  • fachtechnische Prüfung von Kostenvoranschlägen und Rechnungen,
  • Überwachung der Instandsetzungsarbeiten,
  • Mitwirkung bei der Abwicklung von Schadensfällen,
  • Erstellen von Unfallgutachten bzw. Zeitwertgutachten zur Vorbereitung von Aussonderungen (§ 20 DKfzRL),
  • Beratung der Dienststellen (Erteilen von Reparaturaufträgen, Abwicklung auf Gutachtenbasis, vorzeitige Aussonderung),

Blatt 3 zur Anlage 7

  • Mitwirkung bei der Geltendmachung von Garantieansprüchen und bei Kulanzanträgen,
  • Mitwirkung bei Maßnahmen nach § 14 DKfzRL,
  • Fertigung von Aussonderungsgutachten (§ 20 DKfzRL),
  • Mitwirkung bei der Verwertung von ausgesonderten Dienstkraftfahrzeugen außerhalb der Versteigerung,
  • Erprobung von Dienstkraftfahrzeugen (Testwagen) sowie Erstellen eines Erprobungsberichtes.

Anlage 8 zu § 19

Technische Überwachung

Für die technische Überwachung der Dienstkraftfahrzeuge werden folgende Regelungen getroffen:

1. Die Dienstkraftfahrzeuge des Landes Brandenburg, die ein amtliches Kennzeichen führen, werden vom TÜV, der DEKRA oder anderen amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen gem. § 29 StVZO auf den vorschriftsgemäßen Zustand geprüft.

2. Dienstkraftfahrzeuge sind zusätzlich ab einer Gesamtlaufleistung von 50.000 Kilometer oder ab dem dritten Jahr nach Zulassung einmal jährlich vom kraftfahrtechnischen Bediensteten auf verkehrs- und arbeitssicheren Zustand zu überprüfen.

Zeitpunkt und Ort der Überprüfung werden vom kraftfahrtechnischen Bediensteten in Absprache mit den Behörden festgelegt. Der Nachweis der Überprüfung (Gutachten) ist zu den Kfz-Akten zu nehmen.

3. Sofern eine Überprüfung durch den kraftfahrtechnischen Bediensteten nicht möglich ist, kann die Prüfung durch einen anderen sachkundigen Mitarbeiter der Behörde erfolgen, der das Dienstkraftfahrzeug zur dauernden Nutzung zugewiesen wurde.

Sachkundig ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Fahrzeugtechnik hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik soweit vertraut ist, dass er den betriebssicheren Zustand von Dienstkraftfahrzeugen beurteilen kann.

4. Der Halter darf die Inbetriebnahme des Dienstkraftfahrzeuges nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist, dass der Fahrer nicht zum selbständigen Führen geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Dienstkraftfahrzeuges durch die Ladung oder Besetzung nicht gewährleistet ist.

Blatt 2 zu Anlage 8

5. Für einen mängelfreien Zustand der Dienstkraftfahrzeuge ist ferner jeder einzelne Kraftfahrzeugführer mitverantwortlich.

Er hat vor Beginn einer Dienstfahrt die Wirksamkeit der Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen zu prüfen und während der Nutzungszeit den Zustand des Dienstkraftfahrzeuges auf Mängel zu beobachten.

Der Kraftfahrzeugführer hat festgestellte Mängel unverzüglich dem zuständigen Kfz-Sachbearbeiter oder Fahrdienstleiter, bei Wechsel des Fahrzeugführers auch dem Ablösenden, mitzuteilen. Bei Mängeln, die die Betriebs- und Verkehrssicherheit gefährden, darf das Dienstkraftfahrzeug nicht weiter genutzt werden.

Die Beseitigung der Mängel ist unverzüglich zu veranlassen.

Anlage 9 zu § 10 Abs. 1 c

Erstattungspflichtige Fahrten

1. Werden mit einem Dienstkraftfahrzeug Fahrten durchgeführt, deren Kosten von einem Dritten zu tragen sind, z. B. in gerichtlichen Verfahren, für private Unternehmen usw., so sind dem Zahlungspflichtigen, sofern nicht auf Grund bestehender Gebührenordnungen andere Regelungen anzuwenden sind, folgende Entschädigungssätze in Rechnung zu stellen:

Für die Nutzung eines

  1. Kraftrades, PKWs bis 1600 cm3 0,50 DM/km
  2. PKWs und Transporters bis 2000 cm3 0,65 DM/km
  3. PKWs und Transporters über 2000 cm3 0,80 DM/km

Für die Inanspruchnahme eines Berufskraftfahrers ist zu diesem Kilometersatz zusätzlich 1,00 DM/km zu erheben. Mit diesen Entschädigungssätzen sind die Reisekosten für den Fahrzeugführer, die Unterbringungskosten für das Fahrzeug, die anteiligen Haftungskosten und die Betriebskosten abgegolten.

2. Für Kraftomnibusse und Nutzfahrzeuge sind die nach dem Dienstkraftfahrzeug - Kostenblatt (Anlage 4) - ermittelten Kosten vollständig zu erheben. Für das anteilige Haftungsrisiko ist ein Zuschlag von 0,20 DM je Kilometer anzusetzen.


1) Die mit den Automobilherstellern vereinbarten Preise werden bis spätestens April jeden Jahres durch das Ministerium der Finanzen (MdF) gesondert bekanntgegeben.

2) Die nach § 7 b LHO notwendige Kosten-Nutzen-Analyse wird zentral vom MdF erarbeitet. Die monatliche maximale Leasingrate ist Ergebnis dieser Analyse.