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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinie über die Entschädigungen gemäß § 37 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes(BBiG) für die Mitglieder der Prüfungsausschüsse im öffentlichen Dienst


vom 14. Mai 1993
(ABl./93, [Nr. 51], S.1078)

geändert durch Erlass des MI vom 23. Dezember 1997
(ABl./98, [Nr. 2], S.27)

Außer Kraft getreten am 9. Dezember 2020 durch Richtlinie des Staatlichen Prüfungsamtes für Verwaltungslaufbahnen vom 9. Dezember 2020
(ABl./20, [Nr. 52], S.1361)

I. Als zuständige Stelle im Sinne des § 84 BBiG setze ich für die Abnahme von Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz die Entschädigungen gemäß § 37 Absatz 4 Satz 2 BBiG für die Mitglieder der Prüfungsausschüsse mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen wie folgt fest:

1. Entschädigungen für die Abnahme der Abschluß und Zwischenprüfungen in den Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes

1.1. Abschlußprüfung

  1. Entschädigungspauschale für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die erforderlichen Vor- und Nacharbeiten je Prüfungsgruppe mit mehr als 15 Prüflingen 35,00 DM
  2. Entschädigung für die Ausarbeitung einer Prüfungsarbeit mit Musterlösung je Stunde Fertigungszeit 15,00 DM nach Zeitaufwand bis 35,00 DM
  3. Entschädigung für die Durchführung der Prüfung je Prüfling und Prüfer schriftliche Prüfung je Arbeit 4,00 DM mündliche Prüfung je 20 Minuten 5,00 DM
  4. Entschädigung für die Beurteilung eines Prüfungsstücks oder einer Arbeitsprobe der Fertigkeitsprüfung für jeden Beurteilenden je Zeitstunde seines erforderlichen Zeiteinsatzes 7,00 DM

1.2. Zwischenprüfung

Für die Prüfungsleistungen der Zwischenprüfung werden jeweils 50 vom Hundert der entsprechenden Entschädigungen der Abschlußprüfung gezahlt.

2. Entschädigungen für die Abnahme der Prüfungen zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse für in einem Ausbildungsverhältnis stehende Ausbilder im öffentlichen Dienst

2.1. Entschädigung für Aufwand

Zur Abgeltung des durch die Teilnahme an der Sitzung entstandenen Aufwands wird ein Sitzungstagegeld bis zu der Höhe des Satzes gewährt, der Landesbeamten nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung als Tagegeld zusteht. Die Vorschriften, nach denen  bei Reisen, die an demselben Kalendertag angetreten oder beendet werden, sich das Tagegeld vermindert oder ein Tagegeld nicht gewährt wird, gelten entsprechend. Bei Teilnahme an mehr als einer Ausschußsitzung an demselben Tage, bestimmt sich die Höhe des Sitzungstagegeldes nach der Gesamtdauer der Abwesenheit vom Aufenthaltsort an dem jeweiligen Kalendertag.

Ausschußmitglieder, die nicht in der politischen Gemeinde des Sitzungsortes wohnen, können bei mehrtägiger Abwesenheit von ihrem Wohnort aus Anlaß der Teilnahme an der Sitzung an Stelle des Sitzungstagegeldes Tage- und Übernachtungsgeld nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) erhalten.

2.2. Entschädigungspauschale für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für erforderliche Vor- und Nacharbeiten je Prüfungsgruppe mit mehr als 15 Prüflingen 35,00 DM

2.3. Entschädigung für die Ausarbeitung einer Prüfungsarbeit mit Musterlösung je Stunde Fertigungszeit 15,00 DM

nach Aufforderung durch den Prüfungsausschuß bzw. seinen Vorsitzenden nach Zeitaufwand bis zu 35,00 DM (für den Vorschlag von Aufsatzthemen wird keine Entschädigung gezahlt)

2.4. Entschädigung für die Bewertung einer schriftlichen Prüfungsarbeit, für den Erstzensierenden für eine Arbeit mit einer Fertigungszeit

  1. bis zu 1 1/2 Stunden 6,00 DM
  2. von mehr als 1 1/2 Stunden 9,00 DM

2.5. Entschädigung für die Durchführung der mündlichen Prüfung je Prüfling und Prüfer

  1. mit Unterweisungsprobe 25,00 DM
  2. ohne Unterweisungsprobe 15,00 DM

3. Entschädigungen für die Abnahme von Fortbildungsprüfungen im öffentlichen Dienst

3.1. Entschädigung für Aufwand Gleiche Regelung wie Pkt. 2.1.

3.2.Entschädigungspauschale für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für erforderliche Vor- und Nacharbeiten je Prüfungsgruppe mit mehr als 15 Prüflingen 35,00 DM

3.3. Entschädigung für die Ausarbeitung einer Prüfungsarbeit mit Musterlösung nach Aufforderung durch den Prüfungsausschuß bzw. seinen Vorsitzenden

je Stunde Fertigungszeit 15,00 DM
nach Zeitaufwand bis zu 35,00 DM

(für den Vorschlag von Aufsatzthemen wird keine Entschädigung gezahlt)

3.4. Entschädigung für die Bewertung einer schriftlichen Prüfungsarbeit

3.4.1. für den Erstzensierenden für eine Arbeit mit einer Fertigungszeit

  1. bis zu 1 1/2 Stunden 6.00 DM
  2. von mehr als 1 1/2 Stunden 9,00 DM

3.4.2. An den Zweitzensierenden werden jeweils 50 vom Hundert und, soweit erforderlich, gegebenenfalls an den Drittzensierenden 25 vom Hundert der entsprechenden Entschädigungssätze nach 3.4.1. gezahlt. Sich ergebende Pfennigbeträge sind auf volle 5 bzw. 10 Pfennig auf- bzw. abzurunden.

3.5. Entschädigung für die Durchführung der mündlichen Prüfung und der Unterweisungsund Lehrprobe je Prüfling und Prüfer

  1. bei einer Prüfungszeit bis zu 20 Minuten 6,50 DM
  2. für jede weiteren vollen 20 Minuten Prüfungszeit 6,50 DM

II. Reisekostenvergütung wird nach den für Beamte des Landes Brandenburg geltenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen gewährt.

III. Inkrafttreten

Diese Bestimmungen treten mit Wirkung vom 14.05.1993 in Kraft.