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ARCHIV

Rundschreiben des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr zum Datenschutz im Verfahren nach § 3 Absatz 2, § 4 und § 28 des Baugesetzbuches (BauGB)


vom 29. September 1997
(ABl./97, [Nr. 43], S.904)

Außer Kraft getreten am 20. April 2022 durch Rundschreiben des MIL vom 21. März 2022
(ABl./22, [Nr. 15], S.437)

Gliederung

I. Inhalt und Adressatenkreis des Rundschreibens

II. Anwendungsbereich des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes (BbgDSG) auf gemeindliches Handeln im Rahmen der Bauleitplanung

II.1 Adressat der vorgebrachten Anregungen und Bedenken nach § 3 Abs. 2 BauGB und daraus resultierende datenschutzrechtliche Konsequenzen

II.2 Zum datenschutzrechtlichen Verarbeitungszweck der vorgebrachten Anregungen und Bedenken nach § 3 Abs. 2 BauGB

II.3 Datenschutzrechtlicher Hinweis im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB

II.4 Beispiel für den Umgang mit personenbezogenen Daten

III. Gewährleistung des Datenschutzes bei Verfahren nach § 28 BauGB (Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde nach §§ 24 und 25 BauGB und § 3 BauGB-MaßnahmenG)

I. Inhalt und Adressatenkreis des Rundschreibens

Dieses Rundschreiben wendet sich an die Gemeinden im Land Brandenburg und beschäftigt sich mit Fragen des Datenschutzes nach dem Brandenburgischen Datenschutzgesetz (BbgDSG)[1] im Verfahren nach § 3 Abs. 2, § 4 und § 28 BauGB.

Insbesondere wird auf die Frage eingegangen, warum es aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig ist, die im Rahmen der öffentlichen Auslegung der Entwürfe von Bauleitplänen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Anregungen und Bedenken vollständig (d. h. mit den personenbezogenen Daten wie Name, Adresse etc.) an die Gemeindevertretung zur Fassung des Abwägungsbeschlusses weiterzugeben.

Des weiteren wird ein gestuftes Verfahren erläutert, das bei Verfahren nach § 28 BauGB zur Anwendung kommen kann.

Es wird klarstellend darauf hingewiesen, daß die nachfolgenden Ausführungen sich auch auf Vorhaben- und Erschließungspläne beziehen.

Das Rundschreiben ist mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz abgestimmt.

II. Anwendungsbereich des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes (BbgDSG) auf gemeindliches Handeln im Rahmen der Bauleitplanung

Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Bauleitpläne von den Gemeinden in eigener Verantwortung aufzustellen. Das Recht der Gemeinden zur örtlichen Planung (kommunale Planungshoheit) ist Teil der den Gemeinden in Artikel 28 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) zuerkannten Selbstverwaltungsgarantie.

Die Initiative und die Verantwortung für die Bauleitplanung im örtlichen Bereich liegen bei der Gemeinde und ihrem von den Bürgern der Gemeinde gewählten Organ (vgl. BVerfGE 77 S. 288 ff.). Gemäß § 35 Abs. 2 Nr. 10 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO)[2] ist die Gemeindevertretung das zuständige Organ für die Beschlußfassung bei Bauleitplänen.

Die Gemeindevertretung ist Teil der Gemeinde als datenverarbeitende öffentliche Stelle im Sinne des § 3 Abs. 4 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 BbgDSG.

Da die Gemeinden unbeschadet ihrer Satzungsautonomie Teil der vollziehenden Gewalt im Sinne des Artikel 20 Abs. 2 Satz 2 GG sind, ist auch die Gemeindevertretung in diesem Sinne Teil der Exekutive[3]. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Gemeindevertretung wie auch durch die Gemeindeverwaltung unterliegt deshalb in vollem Umfang der Kontrolle des Landesbeauftragen für den Datenschutz gemäß § 23 Abs. 1 BbgDSG. Dies bedeutet u. a. auch, daß die Anforderungen des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes an die Verarbeitung personenbezogener Daten auch im Verfahren der Bauleiplanung zu beachten sind.

Bestimmung des Begriffs 'personenbezogene Daten':

Personenbezogene Daten sind Einzelangaben, die eine natürliche Person (Betroffener) bestimmen oder bestimmbar machen [z. B. Namen; Personalnummern (§ 3 Abs. 1 BbgDSG)]. Als Einzelangaben gelten weiterhin Daten, die einen in der Person des Betroffenen liegenden oder auf den Betroffenen bezogenen Sachverhalt beschreiben (z. B. Adresse, Geburtsdatum, Einkommen) sowie jegliche anderen Angaben zu einer Person, die dieser zugeordnet werden können.

Um festzustellen, welchen datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgebrachte Anregungen und Bedenken im Sinne des § 3 Abs. 2 BauGB unterliegen, ist von Bedeutung:

  • wer der eigentliche (nicht der postalische) Adressat der vorgebrachten Anregungen und Bedenken ist
    und
  • ob die Daten zu dem Zweck, zu dem sie erhoben wurden, verarbeitet werden oder aber eine Änderung des Verarbeitungszwecks erfolgt.

II.1 Adressat der vorgebrachten Anregungen und Bedenken nach § 3 Abs. 2 BauGB und daraus resultierende datenschutzrechtliche Konsequenzen

Wie bereits unter II. ausgeführt, liegt die Initiative und die Verantwortung für die Bauleitplanung im örtlichen Bereich bei der Gemeinde und ihrem von den Bürgern der Gemeinde gewählten zuständigen Organ für die Beschlußfassung bei Bauleitplänen, der Gemeindevertretung. Der Verwaltung kommt lediglich die Aufgabe zu, die Beschlüsse vorzubereiten und dann die Bauleitpläne entsprechend den Beschlüssen zu erarbeiten bzw. erarbeiten zu lassen.

Im Rahmen der Bauleitplanung hat die Gemeinde nach Ermittlung und Gewichtung der für das Plangebiet erheblichen öffentlichen und privaten Belange diese entsprechend den in § 1 Abs. 5 BauGB genannten Planungszielen und -leitlinien gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (Abwägungsgebot). Der Ermittlung der betroffenen Belange dient auch die öffentliche Auslegung. Die Abwägung obliegt der Gemeindevertretung als zuständigem Organ.

Der eigentliche Adressat der vorgebrachten Anregungen und Bedenken im Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB ist daher die Gemeindevertretung und nicht die Gemeindeverwaltung.

Aus diesem Grunde ist die vollständige Weitergabe der durch die Bürger vorgebrachten Bedenken und Anregungen mit den personenbezogenen Daten wie Name, Adresse usw. von der Gemeindeverwaltung an die Gemeindevertretung zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der Gemeindevertretung erforderlich.

II.2 Zum datenschutzrechtlichen Verarbeitungszweck der vorgebrachten Anregungen und Bedenken nach § 3 Abs. 2 BauGB

Gemäß § 14 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 BbgDSG ist die Weitergabe personenbezogener Daten innerhalb einer öffentlichen Stelle zulässig, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden Stelle oder des Empfängers erforderlich ist und wenn (kumulativ) die Voraussetzungen von § 13 Abs. 1 Satz 2 BbgDSG (oder von § 13 Abs. 2 Satz 1 BbgDSG) vorliegen.

§ 13 Abs. 1 Satz 2 BbgDSG bestimmt, daß Daten nur für Zwecke weiterverarbeitet werden dürfen, für die sie erhoben worden sind. Mit der Datenweiterga­be von der Gemeindeverwaltung an die Gemeindevertretung ist keine Zweckänderung ihrer Verarbeitung verbunden oder beabsichtigt. Daher liegen die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 2 BbgDSG vor. Jedoch ist sicherzustellen, daß sie auch nicht für andere Zwecke verwendet werden.

Das Erfordernis der Weitergabe personenbezogener Daten von der Gemeindeverwaltung an die Gemeindevertretung ergibt sich, wie unter II.1 ausgeführt, aus der Zuständigkeit der Gemeindevertretung.

Datenschutzrechtliche Konsequenz:

Die vollständige Weitergabe der durch die Bürger vorgebrachten Bedenken und Anregungen mit den personenbezogenen Daten wie Name, Adresse usw. im Rahmen der Abwägung von der Gemeindeverwaltung an die Gemeindevertretung ist nach § 14 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Satz 2 BbgDSG zulässig, weil diese Datenverarbeitung zu dem Zweck erfolgt, für den die Daten erhoben wurden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 BbgDSG), und weil sie zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der Gemeindeverwaltung erforderlich ist (§ 14 Abs. 1 Satz 1 BbgDSG).

II.3 Datenschutzrechtlicher Hinweis im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB

Im Rahmen der öffentlichen Auslegung sollte ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht werden, daß entsprechend dem geltenden Recht die Gemeindevertretung (und nicht die Gemeindeverwaltung) Adressat der vorgebrachten Anregungen und Bedenken ist und daß sie dort auch im Rahmen der Abwägung weiterverarbeitet werden.

Dieser datenschutzrechtliche Hinweis könnte folgenden Wortlaut haben:

Über die Anregungen und Bedenken, die während der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB vorgebracht werden, entscheidet die Gemeindevertretung im Rahmen der Abwägung und damit in rechtmäßiger Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben (und nicht die Gemeindeverwaltung).

II.4 Beispiel für den Umgang mit personenbezogenen Daten

Die Zulässigkeit der Weitergabe personenbezogener Daten im Rahmen der Abwägung von der Gemeindeverwaltung an die Gemeindevertretung entbindet die Gemeinde und insbesondere die Gemeindeverwaltung jedoch nicht von der Beachtung des § 10 BbgDSG. Danach haben öffentliche Stellen, die selbst oder im Auftrag einer anderen öffentlichen Stelle personenbezogene Daten verarbeiten, die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes zu gewährleisten. Erforderlich sind solche Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht. Unabhängig davon, ist aber bei der Weitergabe von personenbezogenen Daten stets der Datenschutz zu gewährleisten.

Eine Möglichkeit der vorgenannten Verpflichtung zu entsprechen, besteht z. B. darin, daß die Gemeindeverwaltung die nach § 3 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Anregungen und Bedenken unter aus sich selbst heraus nicht personenbeziehbaren Kennziffern (z. B. fortlaufenden Nummern) aufbereitet und denjenigen Exemplaren der aufbereiteten Darstellung, die der Gemeindevertretung vorgelegt werden, eine Liste (Schlüsselverzeichnis) beifügt, in der die Kennziffern (fortlaufende Nummern) den jeweiligen Einwendern namentlich zugeordnet werden. Diese Verfahrensweise bietet den Vorteil, daß die Aufbereitungen ohne weitere Änderungen (Schwärzungen u. ä.) auch anderen Verfahrensbeteiligten (Genehmigungsbehörden usw.) zur Verfügung gestellt werden können.

Den Kommunen bleibt es unbenommen, ggf. auch auf andere Weise sicherzustellen, daß die personenbezogenen Angaben aus den nach § 3 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Anregungen und Bedenken nicht auch an andere Stellen oder Personen als an die Gemeindevertretung übermittelt werden.

III. Gewährleistung des Datenschutzes bei Verfahren nach § 28 BauGB (Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde nach §§ 24 und 25 BauGB und § 3 BauGB-MaßnahmenG)

Nach den §§ 24 und 25 BauGB sowie § 3 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch (BauGB-MaßnahmenG) steht den Gemeinden unter bestimmten Voraussetzungen ein Vorkaufsrecht beim Verkauf von Grundstücken zu. Nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 BauGB hat der Verkäufer den Inhalt des Kaufvertrages der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Anhand der Verträge überprüfen die Gemeinden, ob tatsächlich ein Vorkaufsrecht besteht und ob sie ggf. an der Ausübung des Vorkaufsrechts interessiert sind. Aber erst wenn feststeht, daß tatsächlich ein Vorkaufsrecht besteht und die Gemeinde die Ausübung des Vorkaufsrechts ins Auge faßt, wird es in der Regel erforderlich sein, Kenntnis von dem gesamten Kaufvertrag zu haben, in den die Gemeinde eintreten will.

Deshalb wird den Gemeinden empfohlen nach dem nachfolgend genannten gestuften Verfahren vorzugehen:

1. Zunächst erhält die Gemeinde nur die Information, daß ein konkret bezeichnetes Grundstück verkauft worden ist. Die Konkretisierung kann durch Beifügung eines Lageplans oder Angabe der Flurstücksbezeichnung geschehen.

Für die Erteilung eines sogenannten Negativ-Zeugnisses wird es in der Regel ausreichend sein, wenn der Gemeinde die Tatsache des Kaufes, die Kaufvertragsparteien, die genaue Bezeichnung des Grundstückes und die Tatsache, ob das Gundstück bebaut oder unbebaut ist, mitgeteilt werden.

2. Die Gemeinde fordert erst dann - ohne dies gesondert begründen zu müssen - den vollständigen Kaufvertrag an, wenn sie aufgrund dieser Information feststellt, daß grundsätzlich ein Vorkaufsrecht besteht und nicht auszuschließen ist, daß dieses Vorkaufsrecht tatsächlich ausgeübt werden soll.

Die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB beginnt erst mit Eingang des vollständigen Vertrages. Um eine Benachteiligung von Grundstücksverkäufer und -käufer zu vermeiden, sollte ggf. die bereits nach der ersten Information getroffene Entscheidung, das Vorkaufsrecht nicht auszuüben, umgehend mitgeteilt werden.

Das gestufte Verfahren hat unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes den Vorteil, daß weniger personenbezogene Daten verwendet werden. Denn wenn sogleich der vollständige Kaufvertrag übersandt wird, erhalten die Gemeinden bei Nichtausübung des Vorkaufsrechts personenbezogene Daten, die zur Aufgabenerfüllung nicht erforderlich sind. Des weiteren hat sich das gestufte Verfahren aufgrund der bisher gemachten Erfahrungen als das zweckmäßigste erwiesen. Es bleibt den Gemeinden natürlich unbenommen, durch das Treffen anderer geeigneter Maßnahmen den datenschutzrechtlichen Anforderungen Rechnung zu tragen (§ 10 BbgDSG, vgl. auch II.4).

Die Pflicht, den Gutachterausschüssen zur Ermittlung von Grundstückswerten Grundstückskaufverträge und Erbbaurechtsverträge zu übersenden (§ 195 BauGB), bleibt hiervon unberührt.


[1] Brandenburgisches Datenschutzgesetz (BbgDSG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 23. Mai 1996 (GVBl. I S. 185), zuletzt geändert durch das Brandenburgische Statistikgesetz vom 11.Oktober 1996 (GVBl. I S. 294)

[2] Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (Gemeindeordnung - GO) - Artikel 1 der Kommunalverfassung vom 15. Oktober 1993 (GVBl. I S. 398), geändert durch Gesetz vom 30. Juni 1994 (GVBl. I S. 230)

[3] vgl. K. Vogelsang/U. Lübking/H.Jahn: Kommunale Selbstverwaltung, E. Schmidt Verlag, Berlin 1991, S. 56 Rn. 160