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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Verwarnungen durch die Polizei bei Verstößen gegen schifffahrtsrechtliche Vorschriften des Landes Brandenburg


vom 4. August 1997
(ABl./97, [Nr. 36], S.730)

Außer Kraft getreten am 22. November 2023 durch Erlass des MIK vom 1. November 2023
(ABl./23, [Nr. 46], S.1132)

  1. Die Polizeivollzugsbediensteten des Präsidiums der Wasserschutzpolizei des Landes Brandenburg werden gemäß den §§ 56, 57 Abs. 2, § 58 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ermächtigt, bei den in § 89 der Landesschifffahrtsverordnung vom 9. August 1996 (GVBl. II S. 619) und § 41 der Landeshafenverordnung vom 18. April 1997 (GVBl. II S. 306) genannten Ordnungswidrigkeiten zu verwarnen und Verwarnungsgelder zu erheben.
  2. Anderweitig geregelte Befugnisse zur Erteilung von Verwarnungen bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.
  3. Die Höhe des Verwarnungsgeldes bei Verstößen nach Nummer 1 richtet sich bis zum Inkrafttreten eines Richtwertekatalogs für die Verwarn- und Bußgelder bei Verstößen gegen schifffahrtsrechtliche Vorschriften auf den schiffbaren Landesgewässern des Landes Brandenburg nach den Festlegungen des Buß- und Verwarngeldkatalogs Binnen- und Seeschifffahrtsstraßen des Bundes (veröffentlicht im Verkehrsblatt des Bundesministers für Verkehr, Dokument Nr. B 8350-Vers. 90.1), der entsprechend angewendet wird.
  4. Der Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr.
  5. Der Erlass tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.