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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Oderflut-Medaille aus Anlass des Hochwassers an der Oder im Sommer 1997


vom 15. August 1997
(ABl./97, [Nr. 34], S.703)

I.

In Anerkennung der von den vielen Einsatzkräften und freiwilligen mitwirkenden Helfern vollbrachten aufopferungsvollen Leistungen anlässlich des Hochwassers an der Oder im Sommer 1997 stifte ich die Oderflut-Medaille.

II.

Die Oderflut-Medaille trägt auf ihrer Vorderseite den brandenburgischen Adler mit dem Schriftzug Land Brandenburg sowie einen Hinweis auf das Ereignis und eine Dankesformel; auf ihrer Rückseite ist die betroffene Region symbolisch dargestellt. Sie wird an einem rot-weißen Band auf der linken oberen Brustseite getragen. Die Oderflut-Medaille kann von Uniformträgern auch in verkleinerter Form getragen werden.

III.

  1. Die Oderflut-Medaille verleihe ich an Personen, die bei der Hochwasserbekämpfung tätige Hilfe geleistet haben. Der Ausgezeichnete erhält hierüber eine Urkunde. Die Oderflut-Medaille geht in das Eigentum des Ausgezeichneten über.
  2. Für die Verleihung gelten folgende Voraussetzungen:
    1. Die Oderflut-Medaille wird grundsätzlich für einen ganztägigen Einsatz verliehen. In Einzelfällen ist eine Abweichung von dieser Voraussetzung möglich, wenn dies der Art und den Umständen des Einsatzes nach gerechtfertigt erscheint. Die Hilfe muss als persönlicher Einsatz geleistet sein und in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem Hochwasser an der Oder stehen.
    2. Der Einsatz muss vor Ort und in den Katastrophenstäben der Landkreise/der kreisfreien Stadt Frankfurt (Oder) erfolgt sein.
    3. An Angehörige des öffentlichen Dienstes im Land Brandenburg, die bei der Hochwasserbekämpfung mitgewirkt haben, kann die Oderflut-Medaille nur verliehen werden, wenn
      • die vorstehenden Punkte a) und b) erfüllt sind,
      • der Einsatz außerhalb ihrer dienstlichen Aufgaben erfolgt
        oder außergewöhnlich überpflichtmäßiges Verhalten bei der Erfüllung dienstlicher Aufgaben vorliegt.

IV.

  1. Vorschlagsberechtigt für die Verleihung der Oderflut-Medaille sind die obersten Landesbehörden und die Landkreise/kreisfreien Städte.
  2. Anregungen für eine Verleihung sind an folgende Vorschlagsberechtigte einzureichen:
    1. Für Angehörige der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes
      an die Staatskanzlei,
    2. für Angehörige der Polizei, der Freiwilligen Feuerwehr, des Technischen Hilfswerks und privaten Hilfsorganisationen
      an das Ministerium des Innern,
    3. für alle übrigen freiwilligen Helfer
      an den zuständigen Landkreis/die zuständige kreisfreie Stadt.

    Die einreichenden Stellen prüfen selbst, ob die Voraussetzungen für die Verleihung der Oderflut-Medaille erfüllt sind. Dabei kann in Zweifelsfällen großzügig verfahren werden, wenn der jeweilige Tatbestand dies rechtfertigt. Doppeleinreichungen sind zu vermeiden.

    Die Anregungen und Vorschläge sind insgesamt kurz und nicht im einzelnen zu begründen.
  3. Die Vorschlagsberechtigten prüfen die Anregungen und sorgen dafür, dass etwaige offensichtliche Mängel behoben werden.

    Die Verleihungsvorschläge sind listenmäßig in 3facher Ausfertigung mit folgenden Angaben
    1. Familienname
    2. Vorname
    3. Geburtsdatum
    4. Wohnadresse

    der Staatskanzlei zuzuleiten, die sie mir zur Entscheidung vorlegt.

  4. Die Bestimmungen des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes (§ 33 a, Öffentliche Auszeichnungen und Ehrungen) sind zu beachten.

V.

Die Staatskanzlei teilt den Vorschlagsberechtigten die Namen der Ausgezeichneten aus ihrem Bereich mit, denen die Oderflut-Medaille verliehen wurde. Gleichzeitig übersendet sie die Medaillen und vorbereiteten Urkunden. Für die Verleihungsurkunden gilt das Muster der Anlage*.

Die Vorschlagsberechtigten veranlassen die Übergabe der Oderflut-Medaille und der Verleihungsurkunden.

VI.

Dieser Erlass tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.


*) Die Anlage wird hier nicht veröffentlicht