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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Erste Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für den Vollzug des Titels III der Gewerbeordnung (ReisegewVwV)


vom 25. Januar 1996
(ABl./96, [Nr. 9], S.204)

Außer Kraft getreten am 16. September 2020 durch Erlass des MWAE vom 5. August 2020
(ABl./20, [Nr. 37], S.875)

Inhaltsübersicht

1. Zuständigkeiten

2. Reisegewerbe
2.1 Waren und Leistungen
2.2 Unterhaltende Tätigkeit
2.3 Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten
2.4 Sonstige Vorschriften

3. Verbote und Gebote

3.1 Sonn- und Feiertagsruhe
3.2 Haftpflichtversicherung
3.3 Vertriebsverbote
3.4 Namensangabe

4. Reisegewerbekarte
4.1 Antrag
4.2 Verfahren bei der zuständigen Behörde
4.3 Erteilung der Reisegewerbekarte
4.4 Anhörung
4.5 Ausfertigung
4.6 Rücknahme und Widerruf
4.7 Gewerbezentralregister

5. Gewerbelegitimationskarte

6. Anzeige und Untersagung

7. Wanderlager

8. Ausnahmebewilligungen

8.1 Feilbieten aus besonderem Anlaß
8.2 Besondere Verkaufsveranstaltungen
8.3 Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen
8.4 Feilbieten von Getränken aus besonderem Anlaß
8.5 Freistellung von Verboten
8.6 Allgemeine Regelungen

9. Veranstaltung von Spielen

10. Volksfeste
10.1 Anzahl der Anbieter
10.2 Festsetzung
10.3 Anzeige
10.4 Versicherungspflicht
10.5 Fliegende Bauten

11. Verhinderung, Bußgeldentscheidungen, Gebühren
11.1 Verhinderung
11.2 Bußgeldentscheidungen
11.3 Gebühren

Anlagen

Zur Ausführung des Titels III der Gewerbeordnung -Reisegewerbe- wird folgendes bestimmt:

1. Zuständigkeiten

Die sachliche Zuständigkeit für den Vollzug des Titels III der Gewerbeordnung ergibt sich aus der Verordnung über die Bestimmung von Zuständigkeiten im Gewerberecht vom 4. September 1991 (GVBl. S. 432).

Die örtliche Zuständigkeit ist in § 56 a Abs. 2 Satz 1; § 60 a Abs. 2 Satz 2; § 60 b Abs. 3 und § 61 GewO besonders geregelt; im übrigen richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach § 3 VwVfG.

2. Reisegewerbe

Nach § 55 Abs. 1 GewO benötigen folgende Personen eine Reisegewerbekarte:

2.1 Waren und Leistungen

(1) Reisegewerbetreibender im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 GewO ist, wer in eigener Person Waren vertreibt oder verkauft, d.h. selbst die Werbe-, Ankaufs- oder Verkaufsgespräche mit den Kunden führt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Reisegewerbetreibende im eigenen oder fremden Namen oder auf eigene oder fremde Rechnung handeln oder als unselbständige Arbeitnehmer tätig werden.

(2) Dagegen brauchen Personen, die den Reisegewerbetreibenden als Hilfspersonen (z.B. als Transportpersonal usw.) begleiten, eine Reisegewerbekarte dann, wenn sie mit den Kunden ebenfalls Werbe-, Ankaufs- oder Verkaufsgespräche im Sinne des Absatzes 1 führen (z.B. bei einer auch nur vorübergehenden Abwesenheit des Reisegewerbetreibenden in einem Wanderlager). Sie benötigen dann keine eigene Reisegewerbekarte, wenn sie diese Tätigkeiten nur gelegentlich und unter ständiger Aufsicht des Gewerbetreibenden (i.S.d. § 56 a Abs. 1 Satz 1 GewO) oder eines von diesem damit schriftlich beauftragten Reisegewerbetreibenden, der im Besitz einer Reisegewerbekarte ist, verrichten.

(3) Für das Anbieten von Leistungen oder das Aufsuchen von Bestellungen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Die Personen, die lediglich die betreffenden Leistungen anschließend oder später ausführen, bedürfen daher ebenfalls keiner Reisegewerbekarte.

2.2 Unterhaltende Tätigkeiten

2.2.1 Schausteller

Unter § 55 Abs. 1 Nr. 2 GewO fallen nur unterhaltende Tätigkeiten "als Schausteller oder nach Schaustellerart".Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, daß die bei Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen (z.B. Zirkus, Varieté) üblichen Vergnügungen erfaßt werden sollen, dagegen nicht Veranstaltungen mit überwiegend musikalischem, künstlerischem oder sportlichem Charakter (z.B. Popkonzerte, Volkstanz-, Karnevals-, Sportveranstaltungen) oder die Tätigkeit von sog. Straßenmusikanten. Ebenfalls unter den Begriff der unterhaltenden Tätigkeiten im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 2 GewO fällt die Veranstaltung von Spielen nach § 60 a Abs. 2 GewO; hierbei sind die besonderen spielrechtlichen Vorschriften zu beachten.

2.2.2 Reisegewerbekartenpflichtige Personen

(1) Für das Ausüben unterhaltender Tätigkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 GewO bedarf nur der Betriebsinhaber einer Reisegewerbekarte, d.h. wer diese Tätigkeiten gewerbsmäßig und selbständig (als natürliche oder juristische Person) ausübt. Seine Mitarbeiter (z.B. Artisten, Kassierer, Maschinisten usw.) und die ihn dort vertretenden Familienangehörigen benötigen keine Reisegewerbekarten. Der Betriebsinhaber unterliegt auch dann der Reisegewerbekartenpflicht, wenn er selbst nicht oder nicht ständig bei den einzelnen Veranstaltungen tätig ist. In diesem Fall muß er einer bei ihm im Betrieb beschäftigten Person oder einem ihn dort vertretenden Familienangehörigen eine von der zuständigen Behörde ausgefertigte Zweitschrift seiner Reisegewerbekarte aushändigen, die diese bei Abwesenheit des Betriebsinhabers mit sich führen muß (vgl. dazu § 60 c Abs. 2 GewO).

(2) Für die Aufstellung von Waren- oder Unterhaltungsspielgeräten benötigt der Betriebsinhaber (Aufsteller) eine Reisegewerbekarte auch dann, wenn er oder sein Personal sich nicht bei den betreffenden Geräten befindet (wie z.B. bei der Aufstellung in einem Bierzelt), weil Tätigkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 GewO nicht mehr in "eigener Person" ausgeübt werden müssen.

2.3 Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten

(1) Für die in § 55 a GewO und § 55 b Abs. 1 GewO genannten Tätigkeiten ist eine Reisegewerbekarte nicht erforderlich.

Sie zählen jedoch zum Reisegewerbe und unterliegen daher den übrigen Bestimmungen des Titels III GewO (z.B. den §§ 55 c, 55 d, 56, 59 GewO), soweit dort nichts anderes bestimmt ist.

(2) Eine Reisegewerbekarte ist außerdem nicht erforderlich für die in § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GewO genannten Tätigkeiten, soweit sie den Bestimmungen des Titels IV GewO unterliegen (vgl. dazu MarktgewVwV).

(3) Zu den "Verkaufsstellen oder anderen Einrichtungen" im Sinne des § 55 a Abs. 1 Nr. 9 GewO zum Vertrieb von Lebensmitteln oder anderen Waren des täglichen Bedarfs (vgl. dazu § 67 Abs. 2 GewO) gehören nicht nur besonders eingerichtete Verkaufsbusse ("rollende Läden"), sondern auch Verkaufsstände usw. (z.B. auf einem nicht nach § 69 GewO festgesetzten Wochenmarkt).

Ein Vertrieb in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen ist anzunehmen, wenn der zeitliche Abstand zwischen den Angeboten des betreffenden Gewerbebetriebes in der Regel ein bis zwei Wochen nicht überschreitet, soweit besondere Umstände (z.B. schlechte Straßenverhältnisse im Winter, Betriebsferien, Krankheit) nicht ein Abweichen von dem Verkaufsturnus erfordern.

(4) Zu den "Geschäftsbetrieben", die im Rahmen des § 55 b Abs. 1 GewO ohne Reisegewerbekarte aufgesucht werden können, gehören neben allen gewerblichen Betrieben auch landwirtschaftliche Unternehmen, freiberuflich Tätige (auch wenn das Angebot z.B. an Ärzte nicht in ihrer Praxis, sondern auf einem Ärztekongreß erfolgt) und Behörden.

2.4 Sonstige Vorschriften

Die Vorschriften des Titels III GewO lassen sonstige Vorschriften des Bundes- und Landesrechts, insbesondere des Straßenverkehrsrechts, des Straßenrechts, des Baurechts (fliegende Bauten) und des Immissionsschutzrechts unberührt

3. Verbote und Gebote

3.1 Sonn- und Feiertagsruhe

Das Verbot des § 55 e Abs. 1 GewO gilt nur für die dort genannten Tätigkeiten; es läßt das Verbot des § 105 b Abs. 2 GewO sowie die für das gewerbliche Feilbieten von Waren und das Aufsuchen von Warenbestellungen geltenden Vorschriften des Ladenschlußgesetzes sowie des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG) vom 21. März 1991 (GVBl. S. 113) unberührt. Bei der Bewilligung von Ausnahmen nach § 55 e Abs. 2 GewO ist Nr. 8.3 zu beachten.

3.2 Haftpflichtversicherung

(1) Für die Ausübung der in § 55 f GewO bzw. § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Haftpflichtversicherung für Schausteller (SchauHV) aufgeführten Tätigkeiten hat der Gewerbetreibende bei einem in- oder ausländischen Versicherer eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und für die Dauer seiner Tätigkeit aufrechtzuerhalten.

Bei Schaustellergeschäften, mit denen Personen befördert oder bewegt werden, beim Schaufahren mit Kraftfahrzeugen sowie bei Steilwandbahnen beträgt die Mindesthöhe der Versicherungssummen je Schadenereignis für Personenschäden 2 000 000,- DM und für Sachschäden 300 000,- DM; in den übrigen Fällen beträgt sie 1 000 000,- DM für Personenschäden und 300 000,- DM für Sachschäden.

(2) Die für den Vollzug des § 55 f bzw. des § 1 SchauHV zuständige Behörde hat bei den übrigen Dienststellen ihres Bereichs, deren Aufgabenbereich durch den Betrieb von Schaustellergeschäften berührt sein kann, darauf hinzuwirken, daß dort vorliegende Informationen über den am jeweiligen Aufstellungsort beabsichtigten Betrieb von Schaustellergeschäften an sie weiter gegeben werden.

Gegebenenfalls ist entsprechend den Nrn. 10.4 und 10.5 zu verfahren.

(3) Der Nachweis über das Bestehen der nach § 1 SchauHV erforderlichen Haftpflichtversicherung ist zu erbringen entweder durch den Versicherungsschein mit der letzten Prämienrechnung und einem Beleg über die fristgerechte Bezahlung der Prämie oder eine zeitlich begrenzte Bestätigung des Versicherers über den bestehenden Versicherungsschutz. Wird der Nachweis nicht erbracht, ist zu prüfen, ob die versicherungspflichtige Tätigkeit nach § 60 d GewO zu unterbinden ist (vgl. dazu Nr. 11.1).

3.3 Vertriebsverbote

Die Verbote des § 56 GewO lassen sonstige gesetzliche Verbote für bestimmte Tätigkeiten im Reisegewerbe unberührt. Beispielsweise enthalten § 38 WaffG, § 22 SprengstG sowie § 51 Abs. 1 AMG diesbezügliche Verbote. Vom letztgenannten Vertriebsverbot ausgenommen sind allerdings die in § 51 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AMG genannten freiverkäuflichen Fertigarzneimittel.

3.4 Namensangabe

Die nach § 56 a Abs. 1 Satz 2 GewO vorgeschriebene Angabe des Namens oder der Firma sowie der Anschrift des Gewerbetreibenden ist auch bei Verkaufseinrichtungen wie Autos, Handkarren, Tischen usw. zu fordern (z.B. in Form von Schildern, die während der Tätigkeit für die Kunden deutlich lesbar an der Verkaufseinrichtung angebracht werden).

Bei unselbständig tätigen Gewerbetreibenden sind nicht deren Namen und Schriften, sondern die desjenigen Gewerbetreibenden, in dessen Namen die Geschäfte geschlossen werden (i.d.R. des Inhabers des Gewerbebetriebs), anzubringen.

4. Reisegewerbekarte

4.1 Antrag

(1) Für die Anträge auf Erteilung einer Reisegewerbekarte wird die Verwendung eines Formblattes empfohlen, das die in der Anlage 1 aufgeführten Angaben enthalten soll.

(2) Die Behörde hat bei Antragstellung an Hand der persönlichen Ausweise (Personalausweis, Reisepaß) die Identität des Antragstellers zu überprüfen, wenn letztere nicht zweifelsfrei bekannt ist. Mit dem Antrag ist ein Lichtbild des Antragstellers aus neuester Zeit in Paßbildformat anzufordern. Die Behörde hat zu überprüfen, ob das Lichtbild den Antragsteller darstellt. Die Rückseite des Bildes ist unverzüglich mit dem Vor- und Zunamen sowie der Körpergröße und der Augenfarbe der dargestellten Person zu versehen.

(3) In den Fällen des § 55 Abs. 1 Nr. 2 GewO kann auch eine juristische Person Antragsteller sein (vgl. Nr. 2.2.2). In diesen Fällen sind bei den Angaben zur Person des Antragstellers (Firma und Handelsregisternummer) auch Angaben zu den gesetzlichen Vertretern der juristischen Person zu machen.

Für den gesetzlichen Vertreter ist ein Lichtbild nicht erforderlich; die Reisegewerbekarte ist ohne Lichtbild und ohne Angaben zur Person des gesetzlichen Vertreters auszufertigen.

(4) Ist in den Fällen des § 55 Abs. 1 Nr. 2 GewO Betriebsinhaber eine Personengesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. BGB-Gesellschaft, OHG, KG), ist für jeden reisegewerbetreibenden Gesellschafter eine Reisegewerbekarte zu erteilen.

4.2 Verfahren bei der zuständigen Behörde

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte wird bei der zuständigen Behörde eingereicht. Sie prüft, ob er inhaltlich zutreffend sowie vollständig ist und wirkt erforderlichenfalls auf eine Ergänzung hin (z.B. auf Einholung eines Führungszeugnisses und einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister).

(2) Sind die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers nicht zweifelsfrei bekannt, ist vor Erteilung der Reisegewerbekarte die Vorlage eines Führungszeugnisses für Behörden (§ 30 Abs. 5 BZRG) und einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 Abs. 1 GewO) zu verlangen. Ist der Antragsteller Ausländer, ist die Ausländerbehörde zu beteiligen.

(3) Bei einem Feilbieten von Lebensmitteln ist zu prüfen, ob es sich um eine Tätigkeit im Sinne des § 17 Abs. 1 Bundes-Seuchengesetz handelt; gegebenenfalls ist vor Erteilung der Reisegewerbekarte die Vorlage eines Gesundheitszeugnisses (§ 18 Abs. 1 Bundes-Seuchengesetz) zu verlangen.

(4) Bei der Veranstaltung von Spielen ist zu prüfen, welche Arten von Spielen durchgeführt werden sollen (vgl. dazu Nr. 4.5 Abs. 2).

4.3 Erteilung der Reisegewerbekarte

(1) Die Reisegewerbekarte ist zu erteilen, wenn der Behörde keine Tatsachen bekannt sind, die die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt (§ 57 GewO). Unzuverlässig ist, wer nicht die Gewähr für eine ordnungsmäßige Ausübung der betreffenden Reisegewerbetätigkeit bietet (vgl. dazu Nr. 3.1 GewUVwV).

(2) Hat der Antragsteller erkennbar nicht die Absicht, das Reisegewerbe zu betreiben (z.B. wenn er die Karte nur als Ausweis für den Einkauf beim Großhandel zur Deckung seines privaten Bedarfs verwenden will), ist die Reisegewerbekarte ebenfalls zu versagen.

(3) Ausländer sind bei Erteilung der Reisegewerbekarte wie Inländer zu behandeln; zu beachten sind allerdings die Vorschriften des Ausländergesetzes und des Arbeitsförderungsgesetzes (§ 1 AuslReiseGewV). Die Frage der Aufenthaltsgenehmigung sowie, wenn das Reisegewerbe nicht im eigenen Namen und für eigene Rechnung ausgeübt werden soll, auch die Frage der Arbeitserlaubnis ist vorab zu klären (z.B. durch Vorlage der betreffenden Genehmigung bzw. Erlaubnis oder durch Rückfrage bei der Ausländerbehörde bzw. dem Arbeitsamt).

4.4 Anhörung

Falls die Reisegewerbekarte versagt oder gem. § 55 Abs. 3 GewO mit Befristungen (z.B. Erteilung nur für bestimmte, zeitlich begrenzte Veranstaltungen), Inhaltsbeschränkungen (z.B. Erteilung nur zum Vertrieb an bestimmten Orten) oder Auflagen (z.B. beim Vertrieb von Waren keine Tiere mit sich zu führen) versehen werden soll, ist der Antragsteller vorher zu hören (§ 28 VwVfG). Das gilt nicht für Inhaltsbeschränkungen oder Befristungen, die vom Antragsteller selbst beantragt wurden (z.B. um eine niedrigere Gebührenfestsetzung zu ermöglichen).

4.5 Ausfertigung

(1) Für die Ausstellung der Reisegewerbekarte sind die bei der Bundesdruckerei (Oranienstraße 91, 1000 Berlin 61) zu beziehenden Vordrucke zu verwenden.

(2) Bei der Ausfertigung der Reisegewerbekarte ist darauf zu achten, daß die Bezeichnung der Reisegewerbetätigkeit nicht den Vertrieb von Waren einschließt, die im Reisegewerbe nicht vertrieben werden dürfen. In eine Reisegewerbekarte für die Aufstellung von Spielgeräten im Sinne des § 33 c Abs. 1 Satz 1 GewO ist einzutragen:

"Aufstellung von Spielgeräten, für die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt Abdrucke von Zulassungsscheinen erteilt sind".

In eine Reisegewerbekarte für die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33 d Abs. 1 Satz 1 GewO, die nicht unter § 33 h GewO fallen, ist einzutragen:

"Veranstaltungen von Spielen, für die Erlaubnisse nach § 60 a Abs. 2 GewO erteilt oder nach § 5 a der Spielverordnung nicht erforderlich sind".

In eine Reisegewerbekarte für die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen (im Sinne des § 33 h Nr. 2 GewO), die nicht unter Nr. 1 Buchst. b der Anlage zu § 5 a SpielV fallen oder für die Veranstaltung von Glücksspielen im Sinne des § 33 h Nr. 3 GewO (vgl. dazu auch Nr. 9) ist außer der genauen Bezeichnung des Spieles einzutragen:

"Diese Reisegewerbekarte ersetzt nicht die nach § 284 bzw. § 286 StGB erforderliche Erlaubnis und läßt das in § 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h 1. Halbsatz enthaltene Verbot unberührt."

In eine Reisegewerbekarte für handwerkliche Tätigkeiten ist folgender Hinweis aufzunehmen: "Die Reisegewerbekarte berechtigt nicht zur Durchführung handwerklicher Arbeiten im stehenden Gewerbe (z.B. zur Durchführung von Aufträgen nach vorheriger Bestellung durch den Kunden auf Grund von Zeitungsanzeigen, Postwurfsendungen o.ä.), hierfür ist eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich."

(3) Etwaige Befristungen, Inhaltsbeschränkungen oder Auflagen (vgl. dazu Nr. 4.4 sind in der Reisegewerbekarte einzutragen; bei Einschränkung des örtlichen Geltungsbereiches einer Reisegewerbekarte sind in der Reisegewerbekarte die Worte "im Geltungsbereich der Gewerbeordnung" zu streichen. Sie sind mit Ausnahme der in § 39 Abs. 2 VwVfG genannten Fälle in einem mit der Reisegewerbekarte auszuhändigenden, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid zu begründen (vgl. dazu § 39 Abs. 1 VwVfG). Wird eine Befristung, Inhaltsbeschränkung oder Auflage später geändert oder aufgehoben, ist dies in der Reisegewerbekarte entsprechend zu vermerken (z.B. mit: "Die Befristung auf Seite ... wurde gestrichen". Datum, Dienststelle, Unterschrift), falls nicht eine neue Reisegewerbekarte ausgestellt wird; Nr. 4.6 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Reisegewerbekarte ist vom Antragsteller vor ihrer Aushändigung zu unterschreiben.

(5) Die Erteilung einer Reisegewerbekarte an Ausländer (ausgenommen EG-Staatsangehörige) ist der Ausländerbehörde mitzuteilen, die die Aufenthaltsgenehmigung erteilt hat.

Gemäß § 6 Mitteilungsverordnung hat die zuständige örtliche Ordnungsbehörde das jeweils zuständige Finanzamt über die Erteilung von Reisegewerbekarten (§ 55 GewO) zu informieren.

4.6 Rücknahme und Widerruf

Ergeben sich aus Pressenotizen, Anzeigen oder Beschwerden Dritter, Mitteilungen von Behörden oder Gerichten (z.B. über Bußgeld- oder strafgerichtliche Entscheidungen) usw. Anhaltspunkte dafür, daß der Reisegewerbetreibende nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt oder Inhaltsbeschränkungen oder Auflagen der Reisegewerbekarte nicht beachtet oder erfüllt hat, ist zu prüfen, ob eine Rücknahme oder ein Widerruf der Reisegewerbekarte nach den §§ 48, 49 VwVfG in Betracht kommt. Gegebenenfalls sind die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen (vgl. dazu auch Nr. 5.1 GewUVwV), insbesondere auch durch Einholung von entsprechenden Auskünften aus dem Bundeszentralregister und dem Gewerbezentralregister, falls der Behörde diesbezügliche Auskünfte aus neuerer Zeit über den Gewerbetreibenden nicht vorliegen.

(2) Wird die Reisegewerbekarte von einer Behörde entzogen, die sie nicht selbst ausgestellt hat, soll die Ausstellungsbehörde gehört und letztere auch vom Ausgang des Verfahrens unterrichtet werden. Bei Ausländern (einschließlich EG-Staatsangehörigen) ist die Ausländerbehörde entsprechend zu beteiligen, die die Aufenthaltsgenehmigung erteilt hat.

(3) Die Anhörung des Betroffenen richtet sich nach § 28 VwVfG.

(4) Mit der Rücknahme oder dem Widerruf ist der Betroffene aufzufordern, seine Reisegewerbekarte sowie etwa ausgestellte Zweitschriften zurückzugeben, wenn der Rücknahme- oder Widerrufsbescheid unanfechtbar oder sofort vollziehbar ist (§ 52 Satz 1 VwVfG).

(5) Für abhanden gekommene Reisegewerbekarten ist auf Antrag eine neue zu erteilen; Nr. 4.2 Abs. 2 und Nr. 4.6 Abs. 2 gelten dafür entsprechend. Der Verlust der Reisegewerbekarte ist nicht amtlich bekanntzumachen.

4.7 Gewerbezentralregister

Wurde eine Reisegewerbekarte wegen Unzuverlässigkeit versagt, oder vollziehbar oder nicht mehr anfechtbar zurückgenommen oder widerrufen oder wurde während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfah-rens auf eine Reisegewerbekarte verzichtet, ist dies nach § 153 a GewO dem Gewerbezentralregister gemäß den Bestimmungen der 2. GZRVwV-Ausfüllanleitung mitzuteilen; bei Ausländern auch der Ausländerbehörde, die die Aufenthaltsgenehmigung erteilt hat. Wird die Vollziehbarkeit, die Rücknahme oder der Widerruf aufgehoben, ist dies nach § 152 GewO ebenfalls dem Gewerbezentralregister mitzuteilen.

5. Gewerbelegitimationskarte

Für Personen mit Wohnsitz im Inland oder Ausland, die im Ausland für ein Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich der Gewerbeordnung geschäftlich tätig werden wollen, kann auf Antrag eine Gewerbelegitimationskarte (vgl. dazu Art. 10 des Genfer Internationalen Abkommens zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten vom 3. November 1923, RGBl 1925 II S. 672) erteilt werden. Für die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf der Gewerbelegitimationskarte gelten Nr. 4.2 Abs. 2, Nr. 4.3 Abs. 1, Nr. 4.4 und Nr. 4.6 entsprechend. Für die Ausstellung der Gewerbelegitimationskarte ist der bei der Bundesdruckerei (Oranienstraße 91, 1000 Berlin 61) zu beziehende Vordruck (Gewerbelegitimationskarte) zu verwenden.

Bei Aushändigung der Gewerbelegitimationskarte ist darauf hinzuweisen, daß für ihre Anerkennung im Ausland keine Gewähr übernommen werden kann.

6. Anzeige und Untersagung

(1) Die Anzeigen nach § 55 c GewO für die dort genannten reisegewerbekartenfreien Tätigkeiten sind gemäß Nr. 3.7 ff GewAnzVwV zu behandeln.

(2) Für Untersagungen reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten nach § 59 GewO gelten die Nrn. 3 bis 9 und 11 der GewUVwV entsprechend; dabei ist jedoch zu beachten, daß eine Untersagung nach § 59 GewO im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde steht.

7. Wanderlager

(1) Ein Wanderlager im Sinn des § 56 a Abs. 2 GewO erfordert einen vorübergehenden Vertrieb mit Hilfe einer festen Verkaufsstelle (z.B. Raum einer Gaststätte oder eines Kinos, Verkaufsbude oder -zelt, Schiffe, Kraftfahrzeuge).

Wird ein Wanderlager über einen längeren Zeitraum im gleichen Raum (z.B. dem Nebenzimmer einer Gaststätte) betrieben, wird eine gewerbliche Niederlassung im Sinn des § 42 Abs. 2 GewO bzw. ein stehendes Gewerbe im Sinn des § 14 GewO in der Regel erst dann vorliegen, wenn dort ein Warenvertrieb ununterbrochen während mindestens 6 Wochen erfolgt und dem Gewerbetreibenden außerdem der Raum für einen dauernden Geschäftsbetrieb uneingeschränkt zur Verfügung steht. Liegt ein Wanderlager im Sinne des § 56 a Abs. 2 GewO vor, ist eine gleichwohl vorgenommene Anzeige gem. § 14 GewO zurückzuweisen (vgl. Nr. 5.5 Abs. 2 GewAnzVwV).

(2) Die Zweitschrift der Anzeige nach § 56 a Abs. 2 GewO ist unverzüglich der Industrie- und Handelskammer zuzuleiten, in deren Bereich das Wanderlager veranstaltet werden soll. Die Überprüfung des Wanderlagers in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht gehört nicht zu den Obliegenheiten der nach § 56 a Abs. 2 GewO zuständigen Behörde; ergeben sich jedoch Anhaltspunkte für wettbewerbsrechtliche Verstöße, soll davon eine der nach § 13 UWG klagebefugten Stellen unterrichtet werden.

8. Ausnahmebewilligungen

8.1 Feilbieten aus besonderem Anlaß

Eine Erlaubnis nach § 55 a Abs. 1 Nr. 1 GewO für das Feilbieten von Waren auf festgesetzten Messen, Ausstellungen, Märkten oder Volksfesten ist nur erforderlich, soweit diese Tätigkeit nicht aufgrund einer Festsetzung nach § 69 GewO privilegiert ist (vgl. Nr. 2.3 Abs. 2). Die Art der Waren (z.B. Nahrungs- und Genußmittel, vgl. jedoch § 68 a GewO) ist nach den Bedürfnissen der Besucher der betreffenden Veranstaltungen zu bestimmen. Die Nr. 8.6 ist zu beachten.

8.2 Besondere Verkaufsveranstaltungen

Eine Ausnahmebewilligung nach § 55 a Abs. 2 GewO ist ebenfalls nur erforderlich, soweit die betreffenden Tätigkeiten nicht aufgrund einer Festsetzung nach § 69 GewO privilegiert sind (z.B. das Aufsuchen von Bestellungen auf Waren oder Leistungen auf einem Spezialmarkt). Die Ausnahmebewilligung soll nur erteilt werden, wenn den an der Veranstaltung teilnehmenden Gewerbetreibenden nicht zugemutet werden kann, für die Teilnahme eine Reisegewerbekarte zu beantragen (z.B. wenn die Mehrzahl der Teilnehmer einer Gebrauchtwarenverkaufsveranstaltung ihr Gewerbe sonst in den Räumen ihrer gewerblichen Niederlassung ausübt). Die Nr. 8.6 ist zu beachten.

8.3 Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen

Eine Rechtsverordnung zu § 55 e Abs. 2 GewO wurde bisher nicht erlassen. Ausnahmen nach dieser Vorschrift sollen von der zuständigen Behörde nur für ihren Bereich (vgl. dazu § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b GewO), lediglich für bestimmte Waren oder Leistungen sowie nur befristet erteilt werden. Vor Erteilung der Ausnahmebewilligung ist das Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik zu hören.Die Nr. 8.6 Absätze 2 und 4 sind zu beachten.

8.4 Feilbieten von Getränken aus besonderem Anlaß

Eine Ausnahmebewilligung nach § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b GewO für das Feilbieten alkoholischer Getränke aus besonderem Anlaß (wie Volksfeste usw.) ist nur erforderlich, soweit es nicht von den zu Nr. 2.3 Abs. 2 genannten Vorschriften oder von der Verordnung über Ausnahmen von den Verboten des Vertriebs bestimmter Waren im Reisegewerbe vom 30. November 1962 (BGBl I S. 695) erfaßt wird. Die Nr. 8.6 Absätze 1, 2 und 4 sind zu beachten.

8.5 Freistellung von Verboten

(1) Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 56 Abs. 2 Satz 3 GewO von den Vertriebsverboten des § 56 GewO (vgl. dazu Nr. 3.3) steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn nach den Umständen des Einzelfalls Gefahren für die Verbraucher oder für die Öffentlichkeit nicht zu befürchten sind (etwa bei einer Freistellung von dem Verbot des § 56 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c GewO für den Verkauf auf Veranstaltungen von Gartenbauvereinen, deren Mitglieder ausreichende Kenntnisse zur Beurteilung der Qualität bzw. des Zustands der angebotenen Bäume und Sträucher besitzen; dagegen nicht bei Verkaufsveranstaltungen im Rahmen von sog. Kaffeefahrten) und die übrigen Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 Satz 3 GewO vorliegen.

(2) Eine Ausnahmebewilligung nach § 56 Abs. 2 Satz 3 GewO kann von der zuständigen Behörde nur für ihren Bereich erteilt werden. Sie kann auf bestimmte Veranstaltungsformen (z.B. bei Märkten, die zwar von einer Gemeinde veranstaltet, aber nicht nach § 69 GewO festgesetzt werden) beschränkt werden; sie ist stets widerruflich und befristet zu erteilen. Vor ihrer Erteilung soll die Industrie- und Handelskammer gehört werden. Die Nr. 8.6 Absätze 2 und 4 sind zu beachten.

8.6 Allgemeine Regelungen

(1) Die in Nr. 8.1, 8.2 und 8.4 genannten Erlaubnisse können auch vom Veranstalter mit Wirkung für die Anbieter beantragt werden. Die in Nr. 8.1, 8.2 und 8.4 genannten Erlaubnisse sind für einen bestimmten Ort und in der Regel für eine bestimmte Veranstaltung sowie befristet zu erteilen.

(2) Die in Nr. 8.1 bis 8.5 genannten Erlaubnisse sind schriftlich zu erteilen. Sie gelten für den Inhaber des betreffenden Gewerbebetriebes sowie für die bei ihm beschäftigten Personen.

(3) In die in Nr. 8.1 und 8.2 genannten Erlaubnisse ist folgender Hinweis aufzunehmen:

"Diese Erlaubnis ersetzt nicht eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 der Straßenverkehrsordnung oder eine Zustimmung nach § 13 Abs. 1 der Verordnung über die öffentlichen Straßen (Straßenverordnung)".

(4) Die Rücknahme und der Widerruf der in Nr. 8.1 bis Nr. 8.5 genannten Erlaubnisse bestimmt sich nach den §§ 48, 49 VwVfG, die Anhörung des Betroffenen nach § 28 VwVfG.

9. Veranstaltung von Spielen

Bei der Aufstellung von Spielgeräten, der Veranstaltung anderer Spiele und dem Betrieb von Spielhallen im Reisegewerbe (§ 60 a Abs. 2 und 3 GewO) ist die SpielVwV zu beachten. Glücksspiele und Lotterien (mit Ausnahme der in der Anlage zu § 5 a der Spielverordnung bezeichneten Spiele) unterliegen nicht der Erlaubnispflicht nach § 60 a Abs. 2 GewO (vgl. § 60 a Abs. 2 Satz 4, § 33 h Nr. 2 und 3 GewO); die Erteilung einer Erlaubnis zur Veranstaltung eines Glücksspiels oder einer Lotterie richtet sich vielmehr nach den für diese Spiele geltenden landesrechtlichen Regelungen.

10. Volksfeste

10.1 Anzahl der Anbieter

Ein Volksfest im Sinne des § 60 b Abs. 1 GewO erfordert eine "Vielzahl" von Anbietern. Die dafür als ausreichend anzusehende Zahl wird je nach dem Einzugsbereich der Veranstaltung und je nach der Jahreszeit unterschiedlich sein. Eine Mindestzahl kann zwar nicht generell festgelegt werden, jedoch kann eine Vielzahl in der Regel dann angenommen werden, wenn das betreffende Volksfest von einem halben Dutzend oder mehr Anbietern beschickt wird. Dies gilt nicht für die Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des § 60 b Abs. 1 GewO auf Jahr- oder Spezialmärkten (vgl. 2.5.3 MarktgewVwV).

10.2 Festsetzung

Bei der Festsetzung von Volksfesten ist Nr. 2.6 MarktgewVwV zu beachten.

10.3 Anzeige

Die Anzeigepflicht nach § 60 b Abs. 3 GewO bezieht sich auf festgesetzte (vgl. Nr. 10.2) und nicht festgesetzte Volksfeste. Eine Anzeige ist dann nicht erforderlich, wenn der Veranstalter die zuständige Behörde bereits auf andere Weise über das geplante Volksfest schriftlich informiert hat (vgl. § 60 b Abs. 3 Satz 2 GewO). Eine anderweitige Information kann z.B. erfolgen durch einen Antrag auf Überlassung eines gemeindlichen Grundstücks oder auf Sperrzeitverkürzung für das betreffende Fest u. dgl. Die Anzeige bzw. die anderweitige Unterrichtung muß durch den Veranstalter des Volksfestes erfolgen, eine Anzeige oder Unterrichtung durch den einzelnen Schausteller reicht hierfür nicht aus.

10.4 Versicherungspflicht

Die zuständige Behörde hat, wenn sie von der beabsichtigten Veranstaltung eines Volksfestes Kenntnis erlangt, zu prüfen, ob dort auch unter die SchauHV fallende Tätigkeiten ausgeübt werden sollen (vgl. Nr. 3.2). Geht dies nicht bereits aus der Anzeige des Veranstalters oder aus sonstigen Informationen hervor, ist der Veranstalter um die hierzu erforderlichen Angaben insbesondere über die Anzahl der Anbieter und die Art ihrer Tätigkeit zu ersuchen. Gegebenenfalls ist nach Nr. 3.2 Abs. 3 zu verfahren.

10.5 Fliegende Bauten

Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, daß auf dem Volksfest auch fliegende Bauten in Gebrauch genommen werden, ist die untere Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsortes zu unterrichten.

11. Verhinderung, Bußgeldentscheidungen, Gebühren

11.1 Verhinderung

Für die Verhinderung reisegewerblicher Tätigkeiten gilt § 60 d GewO (vgl. dazu Nr. 9 GewUVwV).

11.2 Bußgeldentscheidungen

Wenn bei rechtskräftigen Bußgeldentscheidungen wegen Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe im Sinne des § 145 GewO die Geldbuße mehr als 200,- DM beträgt, sind sie nach § 153 a GewO dem Gewerbezentralregister gemäß den Bestimmungen der 2. GZRVwV mitzuteilen; bei Ausländern auch der Ausländerbehörde, die die Aufenthaltsgenehmigung erteilt hat. Ist die Behörde, die das Bußgeld festgesetzt hat, hinsichtlich des betreffenden Reisegewerbetreibenden nicht für die in § 61 GewO genannten Aufgaben zuständig, hat sie ferner der dafür zuständigen Behörde von allen rechtskräftigen Bußgeldentscheidungen einen Abdruck zu übermitteln.

11.3 Gebühren

Die Gebühren für die im Vollzug des Titels III GewO anfallenden Amtshandlungen bemessen sich nach der Verordnung über die Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des  Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie (GebVOMW) vom 13.12.91 (GVBl. II 1992 S. 11). Die Reisegewerbekarte oder die Erlaubnis nach § 60 a Abs. 2 GewO sollen erst nach Bezahlung der Gebühren ausgegeben werden.

Anmerkung: Die Anlagen wurden nicht aufgenommen.