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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung Änderungshistorie Historische Fassung

Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften für die Ausbildungslehrgänge der Freiwilligen Feuerwehren und Leistungstests im Rahmen der Sonderausbildungen für die Feuerwehren


vom 16. September 1994
(ABl./94, [Nr. 71], S.1443)

Auf Grund des § 38 Abs. 4 des Brandschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 1994 (GVBl. I S. 65) erlässt der Minister des Innern folgende Verwaltungsvorschriften:

Teil 1
Allgemeines

1. Grundsatz

1.1 Gruppenführer, Zugführer oder Leiter einer Feuerwehr haben ihre Befähigung durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang an der Landesfeuerwehrschule nachzuweisen. Die Lehrgänge werden mit einer Prüfung abgeschlossen.

1.2 Die Meldung der Bewerber hat nach der Richtlinie über die Vergabe von Lehrgangsplätzen an der Landesfeuerwehrschule Brandenburg vom 16. September 1994 zu erfolgen.

1.3 Die erforderlichen Unterlagen werden mit dem Vergabeschein von der Landesfeuerwehrschule den Lehrgangsteilnehmern zugesandt.

Teil 2
Ausbildung zum Gruppenführer

2. Vorschlag von Bewerbern

Die Träger des Brandschutzes können Hauptfeuerwehrfrauen oder Hauptfeuerwehrmänner (Bewerber) der Landesfeuerwehrschule zur Gruppenführerausbildung melden, wenn sie nach ihrer Persönlichkeit und ihren bisherigen Leistungen zur Führung von Gruppen geeignet sind. Die Bewerber müssen in allen Bereichen des Feuerwehrdienstes als Truppführer Verwendung gefunden haben und die Voraussetzungen nach der Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren und der Feuerwehr-Dienstvorschrift 2/1 erfüllen.

3. Gruppenführerlehrgänge

3.1 Die Ausbildung zum Gruppenführer wird in Gruppenführerlehrgängen für Freiwillige Feuerwehren an der Landesfeuerwehrschule in Anlehnung an den Musterausbildungsplan der Feuerwehr-Dienstvorschrift 2/2 durchgeführt. Die Ausbildung schließt mit der Gruppenführerprüfung für Freiwillige Feuerwehren ab.

3.2 Der Umfang der Prüfung erstreckt sich auf die Unterrichtsfächer

  1. Allgemeine Grundlagen
  2. Fachbezogene Grundlagen
  3. Fahrzeug- und Gerätekunde
  4. Einsatzlehre
  5. Vorbeugender Brandschutz.

In der Prüfung sollen die Lehrgangsteilnehmer nachweisen, dass sie zum Führen von Gruppen befähigt sind. Der Nachweis ist durch eine praktische, eine schriftliche und eine mündliche Prüfung zu erbringen.

4. Prüfungsinhalt

4.1 Die Aufgaben für den praktischen und den schriftlichen Teil der Prüfung stellt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

4.2 Im praktischen Prüfungsteil wird jeder Lehrgangsteilnehmer mindestens 15 Minuten geprüft. Es werden taktische Aufgaben aus dem Gebiet der Brandbekämpfung oder der technischen Hilfeleistung gestellt. Der Lehrgangsteilnehmer hat dabei eine Gruppe von Feuerwehrangehörigen unter Berücksichtigung der Feuerwehr-Dienstvorschrift und der taktischen Grundsätze der Feuerwehr einzusetzen. Dabei sind seine Kenntnisse über die Feuerwehr-Dienstvorschrift, die Befehlserteilung sowie das einsatzbezogene taktische Verhalten zu bewerten.

4.3 Im schriftlichen Prüfungsteil hat der Lehrgangsteilnehmer unter Aufsicht einen Fragebogen mit 20 fachbezogenen Fragen zu beantworten. Im Anschluss daran ist ein Fachaufsatz zu fertigen. Der Zeitraum für die schriftliche Prüfung beträgt insgesamt 60 Minuten.

4.4 Die mündliche Prüfung wird vor dem Prüfungsausschuss abgelegt. Dabei werden bis zu vier Lehrgangsteilnehmer vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und den Beisitzern in den Fachgebieten geprüft. Die Prüfungszeit je Prüfling beträgt mindestens zehn Minuten.

Teil 3
Ausbildung zum Zugführer

5. Vorschlag von Bewerbern

Die Träger des Brandschutzes können Brandmeisterinnen oder Brandmeister (Bewerber) der Landesfeuerwehrschule zur Zugführerausbildung melden, wenn sie nach ihrer Persönlichkeit und den bisherigen Leistungen zur Führung eines Zuges geeignet sind. Die Bewerber müssen sich bei der Führung von Gruppen bewährt haben und die Voraussetzungen nach der Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren und der Feuerwehr-Dienstvorschrift 2/1 erfüllen.

6. Zugführerlehrgänge

6.1 Die Ausbildung zum Zugführer wird in Zugführerlehrgängen für Freiwillige Feuerwehren an der Landesfeuerwehrschule in Anlehnung an den Musterausbildungsplan der Feuerwehr-Dienstvorschrift 2/2 durchgeführt. Die Ausbildung schließt mit der Zugführerprüfung für Freiwillige Feuerwehren ab.

6.2 Der Umfang der Prüfung erstreckt sich auf die Unterrichtsfächer

  1. Allgemeine Grundlagen
  2. Fachbezogene Grundlagen
  3. Fahrzeug- und Gerätekunde
  4. Einsatzlehre
  5. Vorbeugender Brandschutz.

In der Prüfung sollen die Lehrgangsteilnehmer nachweisen, dass sie zum Führen eines Zuges befähigt sind. Dieser Nachweis ist durch eine praktische, eine schriftliche und eine mündliche Prüfung zu erbringen.

7. Prüfungsinhalt

7.1 Die Aufgaben für den praktischen und den schriftlichen Teil der Prüfung stellt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

7.2 Im praktischen Prüfungsteil wird jeder Lehrgangsteilnehmer mindestens 15 Minuten geprüft. Die Prüfungsaufgabe beinhaltet die Durchführung eines Feuerwehreinsatzes in der Form eines "Planspieles". Der Lehrgangsteilnehmer hat dabei einen Zug unter Berücksichtigung der Feuerwehr-Dienstvorschrift und der taktischen Grundsätze der Feuerwehr einzusetzen. Dabei sind seine Kenntnisse über die Feuerwehr-Dienstvorschrift, die Befehlserteilung sowie das einsatzbezogene taktische Verhalten zu bewerten.

7.3 Die Benotung des Lehrgangsteilnehmers im praktischen Teil ergibt sich aus der Einzelbewertung für sein taktisches Verhalten, sein persönliches Auftreten und die Form und Art seiner Befehlserteilung.

7.4 Im schriftlichen Prüfungsteil hat der Lehrgangsteilnehmer unter Aufsicht zwei Fragebogen mit mindestens jeweils 20 fachbezogenen Fragen innerhalb eines Zeitraumes von 90 Minuten zu beantworten. Im Anschluss an die zweite Fragearbeit ist ein Fachaufsatz zu fertigen, wofür eine Zeit von 60 Minuten zur Verfügung steht.

7.5 Die mündliche Prüfung wird vor dem Prüfungsausschuss abgelegt. Dabei werden bis zu vier Lehrgangsteilnehmer vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und den Beisitzern in den Fachgebieten geprüft. Die Prüfungszeit je Prüfling beträgt mindestens 10 Minuten.

Teil 4
Ausbildung zum Leiter einer Feuerwehr

8. Vorschlag von Bewerbern

Die Träger des Brandschutzes können Hauptbrandmeisterinnen oder Hauptbrandmeister (Bewerber), die als Leiter einer Feuerwehr in einem Amt oder in einer amtsfreien Gemeinde vorgesehen sind, der Landesfeuerwehrschule melden, wenn sie nach ihrer Persönlichkeit und den bisherigen Leistungen für die Dienststellung eines Wehrführers geeignet sind. Die Bewerber müssen sich beim Führen von Löschzügen der Feuerwehr bewährt haben und die Voraussetzungen nach der Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren und der Feuerwehr-Dienstvorschrift 2/1 erfüllen.

9. Wehrführerlehrgänge

9.1 Die Ausbildung zum Leiter einer Feuerwehr wird in Lehrgängen an der Landesfeuerwehrschule Brandenburg in Anlehnung an den Musterausbildungsplan der Feuerwehr-Dienstvorschrift 2/2 durchgeführt.

9.2 Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung ist an Hand der Arbeitsergebnisse während der Ausbildung und einer schriftlichen Prüfung festzustellen. In der schriftlichen Prüfung hat der Lehrgangsteilnehmer einen Fragebogen mit mindestens 30 Fragen in 60 Minuten zu beantworten.

Teil 5
Gemeinsame Bestimmungen

10. Prüfungsausschüsse

10.1 Die Prüfungsausschüsse für die Lehrgänge nach Teil 2 und 3 setzen sich aus dem Leiter der Landesfeuerwehrschule oder eine von ihm beauftragte Lehrkraft und zwei Beisitzern zusammen. Für jede Lehrgangsart werden je zwei Beisitzer und deren Vertreter bestimmt. Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist der Leiter der Landesfeuerwehrschule oder die von ihm beauftragte Lehrkraft.

10.2 Die Beisitzer werden vom Leiter der Landesfeuerwehrschule auf der Grundlage der Meldungen des Landesfeuerwehrverbandes und der Kreisbrandmeister benannt. Die Vertreter der Freiwilligen Feuerwehren im Prüfungsausschuss sollen den Dienstrang eines Hauptbrandmeisters haben.

10.3 Sofern ein Mitglied des Prüfungsausschusses verhindert ist, bestimmt der Leiter der Landesfeuerwehrschule einen Vertreter.

10.4 Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Leiter der Landesfeuerwehrschule für den entsprechenden Prüfungsausschuss mindestens für ein Jahr berufen.

10.5 Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses legt den Zeitpunkt der Prüfung fest. Er benachrichtigt die Mitglieder des Prüfungsausschusses. Der Minister des Innern kann einen Vertreter des Fachreferates an den Prüfungen teilnehmen lassen.

10.6 Die Prüfungsausschüsse beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

11. Erkrankung, Rücktritt, Versäumnis

11.1 Bricht ein Lehrgangsteilnehmer auf Grund einer Krankheit oder eines sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Umstandes die Prüfung ab oder tritt er mit Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurück, kann die Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt fortgesetzt werden. Der Lehrgangsteilnehmer hat den Nachweis über seine Verhinderung durch ein ärztliches Attest oder in anderer geeigneter Form nachzuweisen. Der Prüfungsausschuss kann die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens verlangen. Der Termin zu dem die Prüfung fortgesetzt wird, ist durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festzulegen. Der Prüfungsausschuss entscheidet, in welchem Umfang die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Prüfungsleistungen angerechnet werden.

11.2 Erscheint ein Lehrgangsteilnehmer ohne ausreichende Begründung an einem Prüfungstag nicht oder tritt er ohne Genehmigung des Vorsitzenden von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

12. Täuschungsversuch und ordnungswidriges Verhalten

12.1 Begeht oder versucht ein Lehrgangsteilnehmer während der Prüfung eine Täuschung oder verstößt er erheblich gegen die Prüfungsordnung, kann der Aufsichtführende ihn von der Fortsetzung der Prüfung ausschließen. Über seine Teilnahme an weiteren Prüfungen entscheidet der Leiter der Landesfeuerwehrschule. Er kann je nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen oder den Teilnehmer endgültig vom Lehrgang ausschließen.

12.2 Wird erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, dass ein Lehrgangsteilnehmer bei der Prüfung getäuscht hat, kann der Prüfungsausschuss auch nachträglich die Prüfung für nicht bestanden erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. Die nachträgliche Erklärung und der Entzug des Zeugnisses sind nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren zulässig. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der mündlichen Prüfung.

13. Prüfungsniederschrift

Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der das Datum der Prüfung, die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, die Namen der geprüften Lehrgangsteilnehmer, die Prüfungsgebiete, die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und das Prüfungsergebnis hervorgehen müssen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und den Beisitzern zu unterzeichnen.

14. Bewertung der Prüfungsleistung

14.1 Die einzelnen Prüfungsteile und das Prüfungsergebnis werden wie folgt bewertet:

sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;

gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;

befriedigend (3) = eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;

ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;

ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

14.2 Liefert ein Lehrgangsteilnehmer eine Prüfungsarbeit ohne ausreichende Begründung nicht ab, wird sie mit "ungenügend" bewertet.

14.3 Der Prüfungsausschuss beschließt die Bewertung. Bei der Bewertung des Gesamtergebnisses sind nur ganze Noten zulässig.

14.4 Der Vorsitzende teilt das Prüfungsergebnis den Lehrgangsteilnehmern im Anschluss an die Prüfung mit. Der zuständigen Aufsichtbehörde wird das Prüfungszeugnis zur Weiterleitung übersandt.

15. Nichtbestehen der Prüfung

15.1 Der Lehrgangsteilnehmer hat die Prüfung nicht bestanden,

15.1.1 wenn ein Fach der schriftlichen, mündlichen oder praktischen Prüfung nach Überprüfung durch den Prüfungsausschuss mit "ungenügend" bewertet wurde;

15.1.2 wenn ein Fach der schriftlichen, mündlichen oder praktischen Prüfung mit der Note "mangelhaft" bewertet wurde und die Summen der Einzelnoten der Prüfungsteile mehr als den Zählwert zwölf ergibt.

15.2 Ist ein Fach mit der Note "mangelhaft" bewertet und ergibt die Summe der Einzelnoten der Prüfungsteile den Zählwert zwölf oder weniger, entscheidet der Prüfungsausschuss nach einer Nachprüfung über das Bestehen der Prüfung.

16. Wiederholung der Prüfung

Hat ein Lehrgangsteilnehmer eine Prüfung nicht bestanden, kann er sie nach Ablauf von sechs Monaten wiederholen. Vor Wiederholung der Prüfung hat der Teilnehmer den gesamten Lehrgang erneut zu absolvieren. Die Prüfung kann nur einmal wiederholt werden.

Teil 6
Sonderausbildungen

17. Leistungstests

17.1 Für eine Ausbildung, die nicht von den Vorschriften der Teile 1 bis 4 erfasst wird (Sonderausbildungen), ist ein Leistungstest zu erbringen. Die Landesfeuerwehrschule legt die Mindestanforderungen der einzelnen Leistungstest fest.

17.2 Der Leistungstest kann eine schriftliche und/oder praktische und/oder mündliche Aufgabenstellung umfassen. Der Leiter der Landesfeuerwehrschule legt die Aufgaben je nach Ausbildungslehrgang fest.

17.3 Die Bewertung erfolgt durch eine vom Leiter der Landesfeuerwehrschule beauftragte Lehrkraft. Erreicht ein Lehrgangsteilnehmer nicht mindestens 51 Prozent der erforderlichen Punktzahl im Leistungstest, ist das Leistungsziel nicht erreicht.

17.4 Ein Lehrgangsteilnehmer, der das Leistungsziel erreicht hat, erhält eine Teilnahmebescheinigung über den Lehrgang mit dem Zusatz " mit Erfolg teilgenommen".

17.5 Der Lehrgangsteilnehmer und die zuständige Aufsichtsbehörde sind schriftlich zu unterrichten, soweit das Leistungsziel nicht erreicht wird. Der Benachrichtigung ist eine Teilnahmebescheinigung mit dem Zusatz "ohne Erfolg" beizufügen.

17.6 Ein Teilnehmer, der den Lehrgang nicht bestanden hat, kann diesen nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten wiederholen.

Teil 7
Schlussvorschriften

18. Außerkrafttreten

Die Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften für die Ausbildungslehrgänge und Leistungstest im Rahmen der Sonderausbildungen der Freiwilligen Feuerwehren vom 7. Dezember 1992 des Ministers des Innern treten außer Kraft.

19. Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschriften treten am 01. Oktober 1994 in Kraft.