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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie für die Gewährung von Mitteln aus dem Innovationsfonds des Landes Brandenburg


vom 4. Januar 1994
(ABl./94, [Nr. 10], S.90)

geändert durch Bekanntmachung des MWAE vom 22. November 2021
(ABl./21, [Nr. 49], S.1063)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2021 durch Bekanntmachung des MWAE vom 22. November 2021
(ABl./21, [Nr. 49], S.1063)

1 Förderungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den zu vereinbarenden Förderungsbedingungen Fördermittel aus dem Innovationsfonds des Landes Brandenburg.

1.2 Die Mittel des Innovationsfonds sind dazu bestimmt, die Innovationsfähigkeit der brandenburgischen Wirtschaft zu stärken, vor allem die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der kleinen und mittleren Unternehmen zu steigern, die Einführung neuer Technologien zu unterstützen und qualifizierte Arbeitsplätze zu schaffen. Ziel des Programms ist es, den geförderten Unternehmen das Neuerungsrisiko tragen zu helfen.

1.3 Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Mitteln aus dem Innovationsfonds besteht nicht. Gewährung und Bemessung richten sich nach dem Umfang der verfügbaren Fondsmitteln.

2 Förderungsempfänger

2.1 Anträge können gestellt werden

  1. von technologieorientierten innovativen kleinen und mittleren Unternehmen, die sich im Land Brandenburg in der Gründung befinden oder die im Land Brandenburg angesiedelt werden,
  2. von bereits im Land Brandenburg bestehenden technologieorientierten innovativen kleinen und mittleren Industrie-, Handwerks- und produktionsnahen Dienstleistungsunternehmen.

2.2 Kleine und mittlere Unternehmen sind Unternehmen, die

  • nicht mehr als 250 Arbeitskräfte beschäftigen und entweder
  • einen Jahresumsatz von nicht mehr als 40 Millionen DM erzielen oder
  • eine Bilanzsumme von nicht mehr als 20 Millionen DM erreichen, und
  • sich zu weniger als 25 Prozent im Besitz eines oder mehrerer diese Definition nicht erfüllenden Unternehmen befinden (Ausnahme: öffentliche Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften - und soweit keine Kontrolle ausgeübt wird - institutionelle Anleger).

3 Förderungsvoraussetzungen

3.1 Gefördert werden können Innovationsvorhaben, soweit diese neue technische Produkte, Verfahren oder neue produktionsnahe Dienstleistungen zum Gegenstand haben und diese im Land Brandenburg entwickelt, hergestellt bzw. erbracht werden. Die zu fördernden Vorhaben sollen hierbei

  1. hinreichend konkretisiert sein.
  2. ein Produkt oder ein Verfahren gilt als neu, wenn der relevante Markt ein annähernd gleichwertiges Produkt oder Verfahren noch nicht anbietet oder ein gleichartiges Verfahren noch nicht entwickelt ist. Der Neuigkeitscharakter ist durch geeignete und kommentierte Marktrecherchen zu belegen.
  3. einen wirtschaftlichen Erfolg erwarten lassen; dazu sind die Marktaussichten nachvollziehbar abzuschätzen.
  4. die für das Unternehmen realisierbaren Finanzierungsmöglichkeiten übersteigen.

3.2 Die Förderung aus Mitteln des Innovationsfonds ist zu versagen, wenn und soweit ausreichende Förderungsmöglichkeiten aus Bundesmitteln zur Verfügung stehen. Eine komplementäre Inanspruchnahme anderer öffentlicher Fördermittel ist zulässig.

3.3 Die begünstigten Unternehmen, ihre Inhaber bzw. Gesellschafter müssen sich in angemessenem Umfang an der Finanzierung des Innovationsvorhabens beteiligen.

3.4 Das geförderte Innovationsvorhaben wird projektbegleitend von der Technologie- und Innovationsagentur (TINA) Brandenburg GmbH betreut.

4 Art und Umfang der Förderung

4.1 Förderungsart

Mit den Mitteln des Innovationsfonds erfolgt eine Projektförderung.

4.2 Finanzierungsart:

Im Rahmen dieser Richtlinie wird eine Anteilsfinanzierung bis maximal 40 Prozent der Bemessungsgrundlage (Ziffer 4.4) gewährt. Ein Betrag von 10.000 DM soll nicht unterschritten sowie ein Betrag von 500.000 DM nicht überschritten werden.

4.3 Form der Förderung

4.3.1 Die Fördermittel werden je nach Lage des Einzelfalls als Beteiligung oder Darlehen zur Verfügung gestellt. Eine Kombination dieser Finanzierungsformen ist möglich.

4.3.2 Beteiligungen

4.3.2.1 Für Beteiligungsfinanzierungen können je nach Rechtsform des begünstigten Unternehmens und den Gegebenheiten des Einzelfalls grundsätzlich alle Beteiligungsarten verwendet werden. Sie sollen im Regelfall die Form einer stillen Beteiligung haben.

4.3.2.2 Beteiligungen sind mit einer Laufzeit von zunächst fünf Jahren auszustatten. Laufzeitverlängerungen sind bis zu insgesamt 15 Jahren möglich.

4.3.2.3 Der Inhaber des begünstigten Unternehmens bzw. die Mitgesellschafter erhalten ein Optionsrecht auf Übernahme der Beteiligung bzw. Umschuldung. Falls das vereinbarte Optionsrecht trotz Aufforderung nicht ausgeübt wird, ist der Beteiligungsgeber frühestens nach Ablauf von 5 Jahren nach Eingehen der Beteiligung zur Veräußerung seiner Beteiligung berechtigt.

4.3.3 Darlehen

4.3.3.1 Die Laufzeit des Darlehens beträgt maximal 10 Jahre bei 2 tilgungsfreien Jahren. Die Darlehen sind nach 2 Jahren zu verzinsen. 

4.3.3.2 Darlehen sind abzusichern, soweit hierfür dem begünstigten Unternehmen Sicherungswerte zur Verfügung stehen. Die Rückzahlung erfolgt im Rahmen der Darlehensbedingungen.

4.4 Bemessungsgrundlage

4.4.1 Bei der Förderung der Gründung, Ansiedlung oder bereits bestehender technologieorientierter kleiner und mittlerer Unternehmen in Brandenburg können alle Phasen des Innovationsprozesses bis hin zur Markteinführungsphase mitfinanziert werden.

4.4.2 Nach Maßgabe der jeweiligen Förderungsvereinbarungen dürfen nur die durch das Vorhaben verursachten notwendigen, angemessenen und nachzuweisenden Selbstkosten verrechnet werden, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung im Bewilligungszeitraum entstanden sind.

4.4.3 Die Selbstkosten sind unter Beachtung der zum Zeitpunkt der Erteilung der Förderungszusage geltenden Fassung der Leitsätze für die Preisermittlung bei öffentlichen Aufträgen (LSP) zu ermitteln.

4.4.4 Folgende Einzelkosten sind förderfähig:

  • Materialkosten,
  • Fremdleistungen,
  • Personaleinzelkosten, ermittelt als lohnsteuerpflichtige Bruttolöhne und Gehälter (ohne Umsatz- oder gewinnabhängige sowie andere üblicherweise nicht monatlich gezahlte Lohn- und Gehaltsbestandteile); bei ohne feste Entlohnung tätigen Unternehmern können Personaleinzelkosten entsprechend dem Gehalt eines vergleichbaren Mitarbeiters berücksichtigt werden,
  • Reisekosten (ohne Beschaffungsfahrten),
  • Investitionskosten für vorhabensspezifische Anlagen,
  • Rechnerkosten.

Diese Kosten sind unter Beachtung der Ziffern 4.4.2 und 4.4.3 sowie 4.5 zu ermitteln.

4.4.5 Die Übrigen durch das Vorhaben verursachten Kosten werden pauschal durch einen Zuschlag von 80 Prozent auf die Personaleinzelkosten nach Ziffer 4.4.4 abgegolten.

4.4.6 Es dürfen nur produktive Stunden, und zwar nicht mehr als 160 Stunden pro Monat und Mitarbeiter abgerechnet werden.

4.5 Nicht förderfähig sind:

  • kalkulatorische Zinsen,
  • die Gewerbeertragssteuer, Gewerbekostensteuer,
  • kalkulatorische Kosten für Einzelwagnisse,
  • Kosten der freien Forschung und Entwicklung,
  • der kalkulatorische Gewinn,
  • der Zinsanteil in den Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen,
  • Kosten für Baumaßnahmen und Grunderwerbskosten,
  • kalkulatorische Abschreibungen.

4.6 Nimmt der Förderungsempfänger für ausschließlich für das Vorhaben beschaffte oder hergestellte Gegenstände, ihm zustehende Investitionszulagen oder andere öffentliche Finanzhilfen in Anspruch, so sind diese in der Finanzierungsrechnung mit aufzuführen. 

4.7 Von einer Restwertabgeltung bei für das Vorhaben beschafften Anlagen kann abgesehen werden, wenn die Anlagen im Unternehmen verbleiben und weiter für Zwecke der Forschung und Entwicklung verwendet werden. Die Entscheidung hierüber trifft das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie (MWMT).

4.8 Vor Antragstellung begonnene Vorhaben werden nicht gefördert.

5 Verfahren

5.1 Antragsverfahren 

5.1.1 Anträge auf Gewährung von Fördermitteln sind bei der jeweils zuständigen Geschäftsstelle der TINA Brandenburg GmbH zu stellen.

5.1.2 Der Antrag muss eine Erklärung enthalten, dass im Erfolgsfall die Produktion im Land Brandenburg durchgeführt werden soll und dass erhaltene Fördermittel unverzüglich zurückgezahlt werden, wenn und soweit die Produktion nicht - wie beabsichtigt - im Land Brandenburg stattfindet.

5.2 Bewilligungsverfahren

5.2.1 Nach Eingang des Antrages erfolgt die Überprüfung des technischen und unternehmerischen Konzepts durch die TINA Brandenburg GmbH und die InvestitionsBank des Landes Brandenburg.

5.2.2 Im Einzelfall können Sachverständige beratend hinzugezogen werden. Die Kosten trägt der den Sachverständigen Hinzuziehende.

5.2.3 Uuml;ber die Gewährung von Fördermitteln und die im Einzelfall geltenden Konditionen entscheidet das MWMT auf Vorschlag der TINA Brandenburg GmbH und der Landesinvestitionsbank des Landes Brandenburg. Die Vereinbarungen über die im Einzelfall geltenden Konditionen trifft das MWMT ebenfalls auf Vorschlag der TINA Brandenburg GmbH und der Landesinvestitionsbank des Landes Brandenburg mit dem zu fördernden Unternehmen.

5.2.4 Die Allgemeinen Bedingungen für Kredite bzw. die Beteiligungsgrundsätze sind Bestandteil der Zusage.

5.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Verwaltung der Mittel des Innovationsfonds und ihre Auszahlung obliegen der Investitionsbank des Landes Brandenburg. Diese hat gemeinsam mit der TINA Brandenburg GmbH die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel zu überwachen.

5.4 Verwendungsnachweisverfahren

5.4.1 Die begünstigten Unternehmen haben regelmäßig ihre Jahresabschlüsse in geprüfter Form vorzulegen. Darüber hinausgehende Berichtspflichten werden bei Gewährung der Mittel vereinbart. Dem MWMT, dem Rechnungshof des Landes Brandenburg und den von ihnen Beauftragten sind auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in Bücher und sonstige Unterlagen zu gestatten. Im Übrigen wird auf die Allgemeinen Bedingungen für die Verwendung von Darlehen aus dem Innovationsfonds des Landes Brandenburg, insbesondere Nr. 9, verwiesen.

5.4.2 Zu Unrecht empfangene oder nicht bestimmungsgemäß verwendete Fördermittel sind unverzüglich zurückzuzahlen und gemäß den Allgemeinen Bedingungen zu verzinsen.

5.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Zusage, Auszahlung und Abrechnung der Förderung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung der Förderungszusage und die Rückforderung der gewährten Mittel gelten die VV zu § 44 LHO entsprechend, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

6 Subventionserhebliche Tatsachen

Die Angaben des Förderantrages sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes von 29. Juli 1976 (BGBI. I S. 2034).

Zu den subventionserheblichen Tatsachen gehören insbesondere solche,

  • die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Fördermittel vonBedeutung sind,
  • die Gegenstand der Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Vermögensübersichten oder Gutachten, des Finanzierungsplans, des Haushalts- oder Wirtschaftsplans, etwaiger Übersichten und Überleitungsrechnungen oder sonstiger dem Antrag beizufügender Unterlagen sind,
  • die sich auf die Art und Weise der Verwendung eines aus den Fördermitteln beschafften Gegenstandes beziehen (§ 3 Absatz 2 SubvG).

Subventionserhebliche Tatsachen erhalten ferner solche Sachverhalte, die durch Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen verdeckt werden sowie Rechtsgeschäfte oder Handlungen unter Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit einer beantragten Zuwendung (§ 4 SubvG).

7 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 4. Januar 1994 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.