Grundsatzbeschluß Nr. 11 des Landespersonalausschusses
vom 8. Dezember 1993
(ABl./94, [Nr. 07], S.73)
Der Landespersonalausschuß hat in seiner Sitzung am 8. Dezember 1993 nachfolgenden Grundsatzbeschluß gefaßt:
Auf Grund des § 44 Abs. 1 Ziffer 2 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, 863), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung des Bundes vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 701), in Verbindung mit § 154 Abs. 2 des Beamtengesetzes für das Land Brandenburg vom 24. Dezember 1992 (GVBl. I S. 506) wird für Beamtinnen und Beamte des gehobenen und des höheren Dienstes der Landesverwaltung folgende allgemeine Ausnahme zugelassen:
- Bei Beamten, deren Probezeit spätestens am 31. Dezember 1994 endet, wird eine Ausnahme von dem Erfordernis einer Außenprobezeit zugelassen. Der Landespersonalausschuß hält die Außenprobezeit für ein unerläßliches und sinnvolles Instrument, Beamten bei obersten Dienstbehörden, insbesondere in den Anfangsjahren ihres beruflichen Werdeganges, einen Einblick in den Geschäftsablauf bei nachgeordneten Behörden zu geben und damit den für eine Tätigkeit in einer Steuerungs- und Aufsichtsinstanz notwendigen Blick für die Sorgen und Probleme nachgeordneter Behörden zu schärfen. Die von dem Ausnahmebeschluß betroffenen Beamten sind deshalb innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach Abschluß der Probezeit im Wege der Abordnung für die Dauer einer regelmäßigen Außenprobezeit (sechs Monate) an eine nachgeordnete Behörde zu entsenden.
Dem Landespersonalausschuß ist über die Anwendung dieser Ausnahme zum Schluß eines jeden Jahres, erstmals zum 31. Dezember 1994, wie folgt zu berichten:- Namen der Beamten mit Angabe von Amts- bzw. Dienstbezeichnung und Ende der Probezeit;
- Zeitraum bzw. Teil-Zeiträume der geplanten bzw. tatsächlichen Abordnung (soweit die tatsächliche Abordnung erst nach dem Berichtstermin erfolgt, ist zum nächsten Termin erneut und abschließend zu berichten);
- Bezeichnung der nachgeordneten Behörde, an die die Abordnung erfolgen soll/erfolgt ist.
- Auf die Außenprobezeit können längstens bis zum 31. Dezember 1996 Zeiten ab 6. Mai 1990 angerechnet werden, in denen im Angestelltenverhältnis der Laufbahn entsprechende Aufgaben außerhalb einer obersten Dienstbehörde wahrgenommen wurden.
Der Landespersonalausschuß weist im übrigen darauf hin, daß die Außenprobezeit auch in Teilabschnitten geleistet werden kann.