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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Allgemeine Verwaltungsvorschrift über den Gebrauchtwaren-, Edelmetall- und Altmetallhandel, über Auskunfteien, Detekteien und Reisebüros


vom 14. Juni 1993
(ABl./93, [Nr. 60], S.1258)

Außer Kraft getreten am 1. Oktober 1998 durch Bekanntmachung des MWAE vom 10. Januar 2023
(ABl./23, [Nr. 3], S.31)

Inhaltsübersicht

1. Anwendungsbereich

2. Begriffsbestimmungen

2.1 Gebrauchtwarenhändler (§ 1 Abs. 2)
2.1.1 Gebrauchtwaren
2.1.2 Edelmetalle (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)
2.2 Altmetalle
2.3 Ankauf
2.4 Auskunfteien und Detekteien
2.5 Reisebüros

3. Buchführung
3.1 Buchführungspflicht für den Handel mit Gebrauchtwaren und Edelmetallen (§ 1)
3.2 Geschäftsbuch und sonstige Buchführung (§ 2)

4. Überprüfung des Geschäftsbetriebs
4.1 Zuverlässigkeitsprüfung
4.2 Auskunft und Nachschau (§ 3)

5. Zuständigkeiten

1. Anwendungsbereich

Die Verordnung über den Gebrauchtwaren-, Edelmetall- und Altmetallhandel, über Auskunfteien, Detekteien und Reisebüros vom 4. Dezember 1991 (GVBl. II 1992 S. 6) findet grundsätzlich nur auf Gewerbetreibende Anwendung, die im stehenden Gewerbe tätig sind (vgl. § 38 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 und 7 GewO). Die in der Verordnung normierten Pflichten erstrecken sich jedoch auf die gesamte Tätigkeit, wenn sich die buchführungspflichtigen Tätigkeiten nicht ausschließlich auf das stehende Gewerbe beschränken (z. B. Ankauf von Waren im Reisegewerbe).

2. Begriffsbestimmungen

2.1 Gebrauchtwarenhändler

Gebrauchtwarenhändler im Sinne der Verordnung ist, wer ausschließlich oder überwiegend Gebrauchtwaren einschließlich solcher aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen zum Verkauf gewerbsmäßig ankauft (§ 1 Abs. 2). Es ist nicht erforderlich, daß der Gewerbetreibende mit Gebrauchtwaren verschiedener Warenkreise handelt; unter die Verordnung fällt daher auch, wer in seinem Geschäft ausschließlich nur mit einer der in Anlage 1 der Verordnung aufgeführten Gebrauchtwaren oder nur mit Gebrauchtwaren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen handelt.

Neuwarenhändler sowie Juweliere, Gold- und Silberschmiede, die neben ihrem Neuwarenfachhandel auch gleichartige Gebrauchtwaren sowie Edelmetalle oder edelmetallhaltige Legierungen ankaufen, fallen nicht unter die Verordnung, weil sie keine Gebrauchtwarenhändler sind.

2.1.1 Gebrauchtwaren

Gebrauchtwaren im Sinne dieser Verordnung sind alle Waren, die nach der Verkehrsanschauung nicht als neue Waren angesehen werden und aus diesem Grunde, insbesondere wegen ihrer Abnutzung oder ihres Alters im Wert gemindert sind, aber ihrem Zweck entsprechend weiter verwendet werden sollen. Neu sind Waren, wenn sie direkt vom Hersteller (bzw. Importeur) oder Großhändler oder über den Einzelhändler geliefert werden. Waren, die wegen ihres Kunst- oder Altertumswertes gehandelt werden, oder die ihrem bisherigen Zweck entsprechend nicht weiterverwendet werden sollen, sind keine Gebrauchtwaren.

2.1.2 Edelmetalle (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)

Edelmetalle sind Gold, Silber, Platin und Platinbeimetalle (Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium). Edelmetallhaltige Legierungen sind z. B. das mit Silber bzw. Kupfer legierte sog. Weißgold und Rotgold, nicht jedoch Waren mit Edelmetallbezügen (z. B. versilberte Leuchter). Unerheblich ist, ob es sich um neue oder gebrauchte Waren, Bruch oder Kunstgegenstände oder Antiquitäten aus Edelmetallen oder edelmetallhaltigen Legierungen handelt.

2.2 Altmetalle

Gebrauchte Metallgegenstände, die nach der Verkehrs-anschauung insbesondere wegen Abnutzung und Beschädigung nicht mehr als neu angesehen werden, können je nach den Umständen des Einzelfalls als Gebrauchtwaren oder als Altmetall angesehen werden. Anhaltspunkte bieten insbesondere der Gebrauchswert des Gegenstands und die Person des Erwerbers (Altmetall- oder Gebrauchtwarenhändler). Gebrauchte Gegenstände aus Metall, bei denen der Metallwert größer ist als der Gebrauchswert, werden daher als Altmetall anzusehen sein. Gebrauchte oder reparaturbedürftige Fahrzeuge, die als solche weiterverwendet werden sollen, fallen daher - im Gegensatz zu sog. Schrottfahrzeugen - nicht unter den Altmetallbegriff (OLG Celle, U. v. 31.08.57, NJW 57, 1890); ebenso nicht gebrauchte Gegenstände, die aufgrund ihres Altertumswertes als Antiquitäten anzusehen sind (wie z. B. Teller oder Figuren aus Zinn).

2.3 Ankauf

Als Ankauf gelten auch die Inzahlungnahme, die Annahme in Kommission und der Tausch (§ 1 Abs. 1 Satz 2).

2.4 Auskunfteien und Detekteien

Die Tätigkeit der Auskunfteien ist in erster Linie auf die Erteilung von Auskünften über Vermögensverhältnisse von Personen und über gewerbliche Unternehmen gerichtet; die Tätigkeit der Detekteien auf die Beobachtung und Überwachung von Personen, die Beschaffung von Prozeßmaterial (besonders in Ehescheidungs- und Strafprozessen). Soweit die Tätigkeit auf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten insbesondere die Erteilung von Auskünften in Rechtsfragen ausgedehnt werden soll, ist sie der Erlaubnispflicht nach Maßgabe des Rechtsberatungsgesetzes vom 13.12.1935 (RGBl. I S. 1478) unterworfen. Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Art. 1 § 8 des Rechtsberatungsgesetzes sind die Staatsanwaltschaften zuständig (vgl. GVBl. 1991 S. 670).

2.5 Reisebüros

Zum Betrieb eines Reisebüros gehört die Veranstaltung, Durchführung oder Vermittlung von Reisen, die sich nicht auf die Beförderung mit eigenen Beförderungsmitteln beschränken, sowie die Ausgabe oder Vermittlung von Beförderungsausweisen oder Nebenausweisen für nicht eigene dem Personenverkehr dienende Beförderungsmittel. Die durch das Reisevertragsgesetz vom 4. Mai 1979 (BGBl. I S. 509) in das BGB eingefügten zivilrechtlichen Vorschriften (§§ 651 a - 651 k) sollen Mißbräuche verhindern, die durch zu mißbilligende vertragliche Gestaltung des Verhältnisses zwischen Reiseveranstalter und dem Kunden entstehen.

3. Buchführung

3.1 Buchführungspflicht für den Handel mit Gebrauchtwaren und Edelmetallen (§ 1)

Die Buchführungspflicht erfaßt nur Gebrauchtwarenhändler (vgl. Nr. 2.1) und erstreckt sich nur auf Gebrauchtwaren der in der Anlage 1 der Verordnung genannten Art sowie auf Edelmetalle im Sinne von Nr. 2.1.2.

3.2 Geschäftsbuch und sonstige Buchführung (§ 2)

3.2.1 Eine bestimmte Form ist für das Geschäftsbuch nicht vorgeschrieben. Es muß lediglich die nach § 2 Abs. 1, 2 und 4 i.V.m. der Anlage 2 vorgeschriebenen Angaben enthalten.

3.2.2 Von der Führung des Geschäftsbuches ist der Gewerbetreibende befreit, wenn sich die vorgeschriebenen Angaben aus seiner sonstigen Buchführung (Unterlagen) leicht feststellen lassen (§ 2 Abs. 3 Buchstabe a; als solche Unterlagen kommen z. B. Wareneingangs- und Kassenbücher, Zahlungsbelege sowie Lieferscheine in Betracht) oder wenn er sich die in § 2 Abs. 3 Buchstabe b genannte Bescheinigung hat ausstellen lassen.

4. Überprüfung des Geschäftsbetriebes

4.1 Zuverlässigkeitsprüfung

Erhält das Gewerbeamt Kenntnis davon, daß ein Gewerbetreibender die in § 1 Abs. 1 oder § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 aufgeführten Tätigkeiten ausübt, so ist gem. Nr. 7.3 GewAnzVwV dessen Zuverlässigkeit zu überprüfen.

Werden einschlägige Straftaten (z. B. Hehlerei gem. §§ 259, 260 StGB und § 148 b GewO, Zuwiderhandlungen nach § 148 Nr. 2 i.V.m. § 144 Abs. 2 Nr. 1 GewO) oder Ordnungswidrigkeiten (z. B. nach § 145 Abs. 2 Nr. 2 b i.V.m. § 56 Abs. 1 Nr. 2 a und b, § 144 Abs. 2 Nr. 1 GewO i.V.m. § 4 der Verordnung über den Gebrauchtwaren-, Edelmetall- und Altmetallhandel, über Auskunfteien, Detekteien und Reisebüros oder nach § 147 a GewO) bekannt, so ist zu prüfen, ob Maßnahmen nach § 35 GewO durchzuführen sind (vgl. Nr. 3 ff. GewUVwV).

4.2 Auskunft und Nachschau (§ 3)

Die Gewerbeämter sollen, abgesehen von Prüfungen aus besonderem Anlaß (z. B. Beschwerden, Hinweise, Presseveröffentlichungen) in unregelmäßigen Abständen durch; unangekündigte Prüfungen feststellen, ob der Gewerbetreibende seinen Pflichten zur Buchführung und zur Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen (§ 2 Abs. 4) nachkommt. Bei den Prüfungen ist auf die Belange des Gewerbetreibenden Rücksicht zu nehmen. Nach Möglichkeit sind sie nicht in Gegenwart von Betriebsfremden vorzunehmen. Auskunftspflichtig ist der Gewerbetreibende. Die Intensität der Prüfung hat den Anforde-

rungen des einzelnen Falles Rechnung zu tragen. Grundsätzlich werden Stichproben ausreichend sein. Sofern sich hierbei aber Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Gewerbetreibende seine Verpflichtungen nicht eingehalten hat, ist eine umfassende Prüfung vorzunehmen. Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung, so ist die zuständige Polizeidienststelle einzuschalten. Im Rahmen der Prüfungen soll regelmäßig auch die Einhaltung der allgemeinen Vorschriften (z. B. §§ 14, 15 a, 15 b GewO) überwacht werden.

5. Zuständigkeiten

5.1 Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung über den Gebrauchtwaren-, Edelmetall- und Altmetallhandel, über Auskunfteien, Detekteien und Reisebüros und aus § 1 Abs. 1 i. V. m. lfd. Nr. 1.42 der Anlage der Verordnung über die Bestimmung von Zuständigkeiten im Gewerberecht vom 4. September 1991 (GVBl. S. 432).

5.2 Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfGBbg.