Anerkennung und Entzug der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit von Kleingärtnerorganisationen sowie regelmäßige Prüfung der Geschäftsführung der als kleingärtnerisch gemeinnützig anerkannten Kleingärtnerorganisationen
vom 22. April 1993
(ABl./93, [Nr. 46], S.938)
1. Zuständigkeiten
1.1. Gemäß der Verordnung über Zuständigkeiten im Kleingartenrecht vom 3. April 1993 (GVBl. II S. 190) sind zuständig für die Anerkennung und den Entzug der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit die für den Sitz der Kleingärtnerorganisationen zuständigen Landkreise und kreisfreien Städte. Zuständig für die regelmäßige Prüfung der Geschäftsführung der als kleingärtnerisch gemeinnützig anerkannten Kleingärtnerorganisationen sind
- bei Organisationen, deren Wirkungsbereich auf das Gebiet einer amtsfreien Gemeinde oder eines Amtes beschränkt ist, die amtsfreie Gemeinde oder das Amt,
- bei Organisationen, deren Wirkungsbereich sich über das Gebiet einer amtsfreien Gemeinde oder eines Amtes hinaus erstreckt, jedoch Kreisgrenzen nicht überschreitet, der Landkreis,
- bei Organisationen, deren Wirkungsbereich auf das Gebiet einer kreisfreien Stadt beschränkt ist, die kreisfreie Stadt,
- bei Organisationen, deren Wirkungsbereich sich über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus erstreckt, der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dem oder in der die Organisation ihren Sitz hat.
1.2. Für Kleingärtnerorganisationen mit landesweitem Wirkungsbereich ist das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die für die Anerkennung und den Entzug der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit sowie die regelmäßige Prüfung der Geschäftsführung zuständige Behörde.
1.3. Die Rechte und Pflichten der Kleingärtnerorganisationen gegenüber den für sie zuständigen Finanzämtern bleiben unberührt. Hierzu gehören die Anzeigepflichten der Kleingärtnerorganisationen nach § 137 der Abgabenordnung und das Verfahren der Anerkennung der steuerlichen Gemeinnützigkeit im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 4 der Abgabenordnung einschließlich des Prüfungsrechts der Finanzbehörden in diesem Bereich.
2. Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit
2.1. Eine Kleingärtnerorganisation wird gemäß § 2 des Bundeskleingartengesetzes auf ihren Antrag als kleingärtnerisch gemeinnützig anerkannt, wenn
2.1.1 sie im Vereinsregister eingetragen ist,
2.1.2i n der Satzung eindeutige Festlegungen getroffen sind, daß
- die Organisation ausschließlich oder überwiegend die Förderung des Kleingartenwesens sowie die fachliche Betreuung ihrer Mitglieder bezweckt,
- erzielte Einnahmen kleingärtnerischen Zwecken zugeführt werden und
- bei der Auflösung der Organisation deren Vermögen für kleingärtnerische Zwecke verwendet wird,
2.1.3 sie in ihrem Antrag zur Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit erklärt, sich der regelmäßigen Prüfung ihrer Geschäftsführung zu unterwerfen.
2.2. Die Kleingärtnerorganisation erhält über die Anerkennung einen schriftlichen Bescheid.
2.2.1 Im Bescheid ist der Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die Rechtsfolgen der Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit in Kraft treten.
2.2.2 Die Anerkennung kann mit dem Vorbehalt des Widerrufs versehen werden.
2.2.3 Erfüllt die Organisation die in Nr. 2.1.1 bis 2.1.3 genannten Voraussetzungen nicht oder entspricht die Satzung nicht den zwingenden Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes, wird die Anerkennung durch Bescheid abgelehnt. Zuvor ist jedoch der Organisation unter angemessener Fristeinräumung Gelegenheit zu geben, die Erfüllung der fehlenden Anerkennungsvoraussetzungen nachzuholen.
2.2.4 Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
2.2.5 Gehört eine Organisation einer landesweit wirkenden Organisation an, so ist die Entscheidung dieser Organisation zur Kenntnis zu geben.
2.3. Gemäß § 20 a Nr. 5 des Bundeskleingartengesetzes bleiben Anerkennungen der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts (3. Oktober 1990) ausgesprochen worden sind, unberührt.
3. Regelmäßige Prüfung der Geschäftsführung der als kleingärtnerisch gemeinnützig anerkannten Kleingärtnerorganisationen
3.1. Die Geschäftsführung der gemäß § 2 des Bundeskleingartengesetzes als kleingärtnerisch gemeinnützig anerkannten Kleingärtnerorganisationen unterliegt der regelmäßigen Prüfung durch die gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten im Kleingartenrecht zuständigen Behörden (im folgenden zuständige Behörden genannt).
3.2. Die regelmäßige Prüfung der Geschäftsführung erstreckt sich auf die Einhaltung der unter Nr. 2.1.2 aufgeführten Voraussetzungen zur Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit.
3.3. Beabsichtigte Satzungsänderungen sind der zuständigen Behörde auch außerhalb der regelmäßigen Berichte mitzuteilen.
3.4. Bei Auflösung der Kleingärtnerorganisation sind die beabsichtigten Verfügungen über das Vereinsvermögen der zuständigen Behörde mitzuteilen.
3.5. Die zuständige Behörde ist berechtigt,
- in die Unterlagen der als kleingärtnerisch gemeinnützig anerkannten Organisation Einblick zu nehmen und deren Vorlage zu verlangen,
- Kassenprüfungen durchzuführen oder durchführen zu lassen,
- Einzelvorgänge zum Gegenstand einer Nachprüfung zu machen.
3.6. Über ihre Tätigkeit hat die als kleingärtnerisch gemeinnützig anerkannte Kleingärtnerorganisation regelmäßig, spätestens alle drei Jahre, der zuständigen Behörde zu berichten.
Der Bericht hat unter Verwendung des Musters nach der Anlage zu dieser Verwaltungsvorschrift zu erfolgen.
Den Zeitpunkt der Berichtsvorlage kann die zuständige Behörde näher bestimmen.
Die zuständige Behörde kann auch einen außerordentlichen Bericht anfordern.
3.7. Wird durch die zuständige Behörde mit der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung der als kleingärtnerisch anerkannten Kleingärtnerorganisation die Nichterfüllung einer oder mehrerer der unter Punkt 2.1.2 aufgeführten Voraussetzungen zur Anerkennung festgestellt, erfolgt durch sie eine Meldung an die Anerkennungsbehörde.
3.8. Über die regelmäßige Prüfung der Geschäftsführung ist durch die zuständigen Behörden ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist der Anerkennungsbehörde zuzustellen.
3.9. Die Geschäftsberichte der Kleingärtnerorganisationen sind bei den für die regelmäßige Prüfung der Geschäftsführung zuständigen Behörden zu hinterlegen.
Den Anerkennungsbehörden ist der Einblick in diese Unterlagen jederzeit zu gewähren.
4. Entzug der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit
4.1. Die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit kann entzogen werden, wenn festgestellt wird,
- daß die Anerkennungsvoraussetzungen nicht vorgelegen haben oder später entfallen sind, insbesondere wenn die Organisation ihre Rechtsfähigkeit verliert,
- daß die Organisation in erheblichem Umfang nichtkleingärtnerische Tätigkeiten ausübt oder über einen längeren Zeitraum nicht mehr ihrem satzungsmäßigen Zweck gemäß tätig ist,
- daß erhebliche Verstöße gegen die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit vorliegen, die nicht behoben werden, insbesondere wenn die finanzielle Verwaltungsführung nicht mit dem Prinzip der selbstlosen Förderung des Kleingartenwesens zu vereinbaren ist.
4.2. Wird nach Überprüfung von kleingärtnerischen Organisationen, denen die Anerkennung gemäß § 20 a Nr. 5 des Bundeskleingartengesetzes vor dem Wirksamwerden des Beitritts ausgesprochen worden ist, das Fehlen von einer oder mehreren Voraussetzungen gemäß Nr. 2.1.1 bis 2.1.3 dieser Verwaltungsvorschrift festgestellt, wird diesen Organisationen ab dem Zeitpunkt der Feststellung durch die Anerkennungsbehörde ein Jahr zur Behebung dieser Mängel eingeräumt. Liegen nach einem Jahr die Voraussetzungen noch nicht vor, erfolgt der Entzug der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit.
4.3. Der vorgesehene Entzug der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit von Kleingärtnerorganisationen, die einer landesweit organisierten Kleingärtnerorganisation angehören, ist auch dieser Organisation mitzuteilen.
Diese landesweit organisierte Kleingärtnerorganisation hat das Recht zur Anhörung.
4.4. Dem Entzug der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit hat in jedem Fall eine Anhörung des Vorstandes der Kleingärtnerorganisation vor der Anerkennungsbehörde vorauszugehen.
5. Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Mai 1993 in Kraft.
Anmerkung: Die Anlage wurde nicht aufgenommen.