Abkommen über die Finanzierung des Kriminalpolizeilichen Vorbeugungsprogramms des Bundes und der Länder
vom 26. März 1993
(ABl./93, [Nr. 32], S.614)
Das Land Brandenburg ist dem Abkommen über die Finanzierung des Kriminalpolizeilichen Vorbeugungsprogramms (KPVP) beigetreten. Nachstehend wird der Wortlaut der Vereinbarung bekanntgegeben.
Abkommen über die Finanzierung des Kriminalpolizeilichen Vorbeugungsprogramms des Bundes und der Länder
Die Bundesrepublik Deutschland,
das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
das Land Thüringen
schließen - vorbehaltlich der im Einzelfall erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgeberischen Körperschaften - nachstehendes Abkommen:
Artikel 1
Bund und Länder führen zur Harmonisierung und Verstärkung ihrer Bemühungen auf dem Gebiet der präventiven Verbrechensbekämpfung ein gemeinsames Kriminalpolizeiliches Vorbeugungsprogramm durch, das der Aufklärung der Bevölkerung dient.
Artikel 2
(1) Der Finanzbedarf für das Kriminalpolizeiliche Vorbeugungsprogramm wird von Bund und Ländern gemeinsam getragen.
(2) Der auf die Länder entfallende Kostenanteil wird mit zwei Drittel nach dem Verhältnis der Steuereinnahmen des vorletzten Haushaltsjahres und zu einem Drittel nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl des vorletzten Jahres errechnet (Königsteiner Schlüssel). Der Anteil des Bundes entspricht dem Anteil des Landes, das den höchsten Anteil zu tragen hat.
(3) Bis zur Durchführung eines gesamtdeutschen Länderfinanzausgleichs, der gemäß Artikel 7, Abs. 3 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands bis zum 31.12.1994 ausgesetzt ist, gilt zur Finanzierung folgende Übergangsregelung:
- Der Zuschußbedarf für das Kriminalpolizeiliche Vorbeugungsprogramm wird vom Bund und den alten Bundesländern einschließlich Berlin nach dem bisherigen Königsteiner Schlüssel getragen. Der Anteil Berlins am Königsteiner Schlüssel wird während der Übergangszeit auf der bisherigen Basis berechnet. Eine Beteiligung der neuen Bundesländer an der Grundfinanzierung des Kriminalpolizeilichen Vorbeugungsprogramms erfolgt nicht.
- Der durch die Ausdehnung des Aufgabenbereiches auf die neuen Länder und den östlichen Teil Berlins bedingte Zuschußbedarf wird von den neuen Ländern und Berlin allein getragen. Der auf die neuen Länder und den östlichen Teil Berlins entfallende Anteil wird nach der Bevölkerungszahl umgelegt.
(4) Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zugrunde gelegten Steuereinnahmen der Länder. Die Steuereinnahmen erhöhen oder vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen des Finanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Maßgebend sind die Steuereinnahmen und die vom statistischen Bundesamt für den 30. Juni festgestellte Bevölkerungszahl des dem Haushaltsjahr zwei Jahre vorhergehenden Haushaltsjahres.
(5) Sobald der gesamtdeutsche Länderfinanzausgleich durchgeführt ist, sind die dort getroffenen Regelungen entsprechend anzuwenden.
Artikel 3
(1) Das Land Baden-Württemberg, das die Geschäfte für das Kriminalpolizeiliche Vorbeugungsprogramm führt, legt jährlich einen Voranschlag für die nächsten zwei Jahre vor, aus dem der Finanzbedarf für das Kriminalpolizeiliche Vorbeugungsprogramm hervorgeht.
Der Finanzbedarf wird von Bund und Ländern gemeinsam festgelegt. Bei der Abstimmung über die Festlegung haben der Bund und jedes Land für je angefangene 3 v. H. des Kostenanteils (Artikel 2 Abs. 2) je eine Stimme. Zur Festlegung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Stimmen des Bundes oder eines Landes können nur einheitlich abgegeben werden.
(2) Bei der Festlegung der jährlichen Haushaltspläne ist rechtzeitig die Zustimmung der Länderfinanzminister einzuholen.
Artikel 4
(1) Die haushaltsmäßige Bewirtschaftung der Kostenbeiträge des Bundes und der Länder übernimmt das Land Baden-Württemberg.
(2) Die Kostenbeiträge werden vom Land Baden-Württemberg im Laufe eines jeden Haushaltsjahres in zwei gleichen Teilbeträgen zum 1. April und 1. Oktober abgerufen. Den Übersendern wird ein Rechnungsnachweis übersandt.
(3) Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzbedarf werden jeweils bei der Teilrate zum 1. April des folgenden Haushaltsjahres ausgeglichen.
Artikel 5
(1) Das Abkommen wird auf die Dauer von drei Jahren geschlossen; es verlängert sich auf unbestimmte Zeit, wenn es nicht mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des Haushaltsjahres gekündigt wird.
(2) Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber allen anderen Beteiligten.
(3) Das Abkommen tritt außer Kraft, wenn es von mehr als der Hälfte der Beteiligten gekündigt wird.
(4) Bei einer Beendigung dieses Abkommens findet ein Wertausgleich entsprechend den erbrachten Leistungen statt. Nach der Kündigung eines Beteiligten finden keine vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen statt.
Artikel 6
(1) Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Das Finanzierungsabkommen vom 1. Januar 1975 tritt gleichzeitig außer Kraft.
(2) Die Zustimmungserklärungen sind dem Land Baden-Württemberg gegenüber abzugeben.