Bildung des Amtes Jänschwalde
vom 22. Dezember 1992
(ABl./93, [Nr. 08], S.158)
Der Minister des Innern hat seine Zustimmung zu den Beschlüssen über die Bildung des folgenden Amtes erteilt:
Amt Jänschwalde mit Sitz in Jänschwalde, bestehend aus den Gemeinden
Drewitz
Grießen
Horno
Jänschwalde
Alle Gemeinden und das Amt liegen im Kreis Guben.
Die Zustimmung gilt befristet bis zum 28.12.1994.
Gemäß § 49 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253) zuletzt geändert durch Art. 7 § 3 BetreuungsG vom 12.9.1990 (BGBl. I S. 2002) wird der Erlaß über die Zuordnung der Gemeinden Jänschwalde, Horno, Grießen und Drewitz (Kreis Guben) zum Amt Schenkendöbern vom 23.9.1992 widerrufen.
Gem. § 49 Abs. 3 VwVfG wird als Zeitpunkt für das Wirksamwerden des Widerrufs der 28.12.1992 festgelegt.
In Anwendung von § 6 Satz 2 der Verordnung über das Verfahren bei der erstmaligen Bildung sowie bei der Änderung und bei der Auflösung von Ämtern im Land Brandenburg vom 13.01.1992 (GVBl. II S. 22) wurde als Zeitpunkt für das Zustandekommen des o. g. Amtes der 28.12.1992 festgelegt. Dieser Zeitpunkt wird hiermit bekanntgemacht.