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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift für den Vollzug des Titels IV der Gewerbeordnung (MarktgewVwV)


vom 17. Februar 1992
(ABl./92, [Nr. 16], S.258)

Außer Kraft getreten am 16. September 2020 durch Erlass des MWAE vom 5. August 2020
(ABl./20, [Nr. 37], S.875)

Inhaltsübersicht

1. Anwendungsbereich

2. Festsetzbare Veranstaltungen
2.1 Messen
2.2 Ausstellungen
2.3 Großmärkte
2.4 Wochenmärkte
2.5 Spezial- und Jahrmärkte
2.6 Volksfeste

3. Festsetzung
3.1 Verfahren
3.1.1 Antrag
3.1.2 Beteiligung anderer Behörden und Stellen
3.2 Form, Dauer und Inhalt der Festsetzung
3.3 Auflagen
3.4 Bedeutung der Festsetzung
3.4.1 Allgemeines
3.4.2 Wirkungen für den Veranstalter
3.4.2.1 Durchführungs- und Anzeigepflicht
3.4.2.2 Teilnahmebestimmungen
3.4.2.3 Vergütung
3.4.3 Marktprivilegien
3.4.4 Untersagung der Teilnahme
3.5 Ablehnung der Festsetzung
3.6 Änderung und Aufhebung der Festsetzung
3.6.1 Vorübergehende Änderungen in dringenden Fällen
3.6.2 Änderung und Aufhebung auf Antrag
3.6.3 Verfahren
3.7 Rücknahme und Widerruf der Festsetzung
3.7.1 Rücknahme
3.7.2 Widerruf
3.7.3 Verfahren

4. Öffentliche Sicherheit und Ordnung

5. Markt- und Volksfestkartei

6. Markt- und Volksfestverzeichnis

7. Zuständigkeiten

Beim Vollzug der §§ 60 b und 64 bis 71 b GewO ist folgendes zu beachten:

1. Anwendungsbereich

Den Bestimmungen des Titels IV der Gewerbeordnung unterliegen die in §§ 60 b und 64 bis 68 abschließend aufgeführten Veranstaltungen (Messen, Ausstellungen, Märkte und Volksfeste) nur dann, wenn sie gemäß § 69 festgesetzt wurden. Unerheblich ist dabei, ob die Veranstaltungen auf öffentlichem Grund oder auf einem Privatgrundstück stattfinden oder ob z.B. die Teilnahmebestimmungen öffentlich-rechtlich (z.B. auf Grund Gemeinderechts) oder privatrechtlich geregelt sind (vgl. dazu Nr. 3.4.2.2.1).

Veranstaltungen, die nicht nach § 69 festgesetzt sind oder nicht als festgesetzt gelten, können außerhalb der Vorschriften des Titels IV durchgeführt werden. Sie unterliegen jedoch nicht den Wirkungen der Festsetzung (vgl. Nrn. 3.4.2 bis 3.4.4), sondern den für das stehende Gewerbe oder das Reisegewerbe geltenden allgemeinen Vorschriften (z.B. Anzeigepflicht nach § 14 GewO, Erfordernis einer Reisegewerbekarte, Einhaltung der Ladenschlußzeiten nach dem Gesetz über den Ladenschluß).

Dies gilt z.B. auch für Wanderlager nach § 56 a Abs. 2 GewO.

2. Festsetzbare Veranstaltungen

Nach § 69 können Messen, Ausstellungen, Groß-, Wochen-, Spezial- und Jahrmärkte sowie § 60 b Abs. 2 i.V. m. § 69 Volksfeste festgesetzt werden. Veranstaltungen, an denen nur Personen teilnehmen oder teilnehmen können, die ihre Waren nicht gewerbsmäßig anbieten, können nicht festgesetzt werden.

2.1 Messen (§ 64)

2.1.1 Messen sind zeitlich begrenzte Veranstaltungen; Dauerveranstaltungen fallen nicht unter § 64. Die Vorschrift geht zwar davon aus, daß eine Messe im allgemeinen "regelmäßig" (z.B. halbjährlich, jährlich oder in mehrjährigem Turnus) veranstaltet wird. Die Worte "im allgemeinen" gestatten es aber, auch erst- oder einmalig stattfindende Veranstaltungen als Messe festzusetzen.

2.1.2 Eine "Vielzahl" von Ausstellern ist in der Regel dann anzunehmen, wenn Aussteller in solcher Zahl die Messe beschiken, daß das Angebot einen Überblick über den betreffenden Wirtschaftszweig ermöglicht. Die dafür als ausreichend anzusehende Zahl der Aussteller wird je nach der Art des betreffenden Wirtschaftszweiges unterschiedlich sein. Das Fehlen von Marktführern schadet nicht, wenn das gezeigte Sortiment dann noch als wesentliches Angebot mindestens eines Wirtschaftszweiges angesehen werden kann.

2.1.3 Das Angebot kann einen oder mehrere Wirtschaftszweige umfassen. Es ist "wesentlich", wenn die verschiedenen Arten der zu einem oder mehreren Wirtschaftszweigen gehörenden Waren oder Leistungen nahezu umfassend angeboten werden. Der Begriff "wesentlich" soll ermöglichen, daß auch eine Veranstaltung, auf der Marktführer des betreffenden Wirtschaftszweiges nicht vertreten sind, festgesetzt werden kann; das ist dann der Fall, wenn gleichartige Angebote anderer Aussteller gezeigt werden.

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Angebot wesentlich ist, ist - anders als bei Ausstellungen - im übrigen zumindest auf das nationale Angebot abzustellen.

2.1.4 Auf Messen werden die ausgestellten Waren "überwiegend nach Muster" vertrieben. Dies ist der Fall, wenn die Waren auch tatsächlich auf der Messe ausgestellt sind und an Ort und Stelle besichtigt werden können. Ein Vertrieb nach Katalog ist daher kein Vertrieb nach Muster im Sinne des § 64. Da dort jedoch bestimmt ist, daß die ausgestellten Waren "überwiegend" nach Muster vertrieben werden, ist der Vertrieb nach Katalog in beschränktem Umfang zulässig, so z.B. bei zahlreichen Modellvarianten eines Ausstellungsstückes.

Leistungen können z.B. nach Leistungsbeschreibungen, Katalogen oder Modellen angeboten werden.

Im übrigen ist in beschränktem Umfang auch ein Verkauf unter Übergabe der Ware (sogenannter Handverkauf) nicht ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Einzelstücke (z.B. Baumaschinen) oder am Ende einer Veranstaltung, um den Ausstellern die sonst anfallenden Rücktransportkosten für ihre Ausstellungsstücke zu ersparen.

2.1.5 Auf Messen werden die Waren und Leistungen (z.B. Software und Fremdenverkehrsleistungen) gewerblichen Wiederverkäufern, gewerblichen Verbrauchern und Großabnehmern angeboten. Gewerbliche Wiederverkäufer sind unter anderem Groß- und Einzelhändler sowie Handelsvertreter. Gewerbliche Verbraucher sind Gewerbetreibende und sonstige Abnehmer, die Waren und Leistungen der auf der Messe angebotenen Art in ihrem Betrieb verwenden. Zu den Großabnehmern können z.B. auch Krankenhäuser, Altenheime und die öffentliche Verwaltung zählen.

Der Veranstalter kann Letztverbraucher zum Besuch an allen Tagen, zum Kauf jedoch nur im Rahmen des § 64 Abs. 2 zulassen. Er darf Letztverbraucher insbe-sondere nicht an allen Messetagen zum Kauf zulassen.

2.2 Ausstellungen (§ 65)

2.2.1 Ausstellungen sind - ebenso wie die Messen - keine Dauerveranstaltungen, sondern zeitlich begrenzt. Für den Begriff der Ausstellung ist es jedoch ohne Bedeutung, ob sie mehrmals oder nur einmal durchgeführt werden soll.

2.2.2 Eine "Vielzahl" von Ausstellern ist in der Regel dann anzunehmen, wenn Aussteller in solcher Zahl die Veranstaltung beschicken, daß den Besuchern ausreichende Vergleichsmöglichkeiten zwischen den Angeboten eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder -gebiete ermöglicht werden. Die dafür als ausreichend anzusehende Zahl der Aussteller wird je nach der Art des betreffenden Wirtschaftszweiges oder -gebietes unterschiedlich sein.

2.2.3 Unter einem "repräsentativen" Angebot ist zumindest ein charakteristischer Ausschnitt aus dem Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder -gebiete zu verstehen. Nicht erforderlich ist, daß ein nahezu umfassender Überblick gegeben wird. Insoweit werden an die Ausstellung geringere Anforderungen gestellt als an die Messe, auf der "das wesentliche Angebot" vertreten sein muß.

2.2.4 Ausstellungen dienen dem Vertrieb von Waren oder Leistungen oder der Information zum Zweck der Absatzförderung. Informationsveranstaltungen, die nicht diesen Zielen dienen, können nicht als Ausstellungen im Sinne des § 65 festgesetzt werden.

Bei der Ausstellung kommt es auf die Vertriebsart (Handverkauf, Verkauf nach Muster, nach Katalog oder einer sonstigen Abbildung) nicht an. Ausstellungen wenden sich regelmäßig auch an Letztverbraucher, die - vorbehaltlich einer Regelung nach § 70 Abs. 2 - zum Besuch und zum Kauf während der gesamten Veranstaltung zugelassen sind.

2.3 Großmärkte (§ 66)

2.3.1 Großmärkte sind, anders als die anderen Veranstaltungen im Sinne der §§ 60 b, 64, 65, 67 und 68 in der Regel Dauereinrichtungen, die herkömmlicherweise dem Absatz von Obst, Gemüse und sonstigen frischen Lebensmitteln sowie von Blumen an gewerbliche Verbraucher und Großabnehmer dienen. Ein Großmarkt kann aber auch für andere Warenkreise festgesetzt werden. Gleiches gilt für Veranstaltungen, die während eines begrenzten Zeitraums stattfinden. Unter den Begriff des Großmarktes im Sinne des § 66 fallen nicht die Schlachtvieh- und Fleischmärkte, die den Vorschriften des Vieh- und Fleischgesetzes unterliegen (5. Durchführungsverordnung zum Vieh- und Fleischgesetz vom 5. Februar 1970, BGBl. I S. 154).

2.3.2 Ein Großmarkt im Sinne des § 66 erfordert eine Vielzahl von Anbietern (vgl. dazu Nr. 2.2.2). Dadurch unterscheidet er sich vom Großhandel, bei dem im allgemeinen jeweils nur ein oder wenige Anbieter (z.B. in manchen sogenannten C & C-Großmärkten) auftreten.

2.3.3 Auf die Vertriebsart kommt es beim Großmarkt nicht an. Daher ist sowohl der Handverkauf als auch der Verkauf nach Muster oder Katalog zulässig.

2.3.4 Der § 66 fordert, daß auf dem Großmarkt "im wesentlichen" gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher und Großabnehmer als Abnehmer auftreten. Der Veranstalter kann daher in beschränktem Umfang auch Letztverbraucher zum Kauf zulassen (wegen der Geltung des Gesetzes über den Ladenschluß beim Verkauf an Letztverbraucher vgl. Nr. 3.2.3.2 Abs. 2 und Nr. 3.4.3 Buchst. c).

2.4 Wochenmärkte (§ 67)

2.4.1 Wochenmärkte sind zeitlich begrenzte Veranstaltungen, die regelmäßig (z.B. an bestimmten Wochentagen oder an einem bestimmten Wochentag im Monat) stattfinden und zu denen jedermann zum Kauf der angebotenen Waren Zutritt hat.

2.4.2 Die Waren müssen von einer "Vielzahl" von Anbietern feilgeboten werden. Die dafür als ausreichend anzusehende Zahl der Anbieter wird je nach dem beschränkten, auch jahreszeitlich wechselnden Angebot und je nach dem begrenzten Einzugsbereich eines Wochenmarktes sowie der Zahl und dem Umfang der angebotenen Warenarten unterschiedlich sein. Eine Mindestzahl kann zwar im Hinblick auf die unterschiedlichen Erscheinungsformen der Wochenmärkte nicht generell festgelegt werden, jedoch kann eine Vielzahl in der Regel angenommen werden, wenn der betreffende Wochenmarkt von einem Dutzend oder mehr Anbietern beschickt wird.

2.4.3 Der Kreis der Waren, die Gegenstand des Wochenmarktes sein können, ist in § 67 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 bezeichnet.

Zu den Lebensmitteln im Sinne der Nummer 1 zählen Stoffe, die dazu bestimmt sind, in unverändertem, zubereiteten oder verarbeiteten (z.B. Konservierung) Zustand von Menschen verzehrt zu werden (§ 1 LMBG). Alkoholische Getränke sind hiervon ausgenommen. Alkoholfreie Getränke hingegen sind nach Nummer 1 zugelassen; sie dürfen auch zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden (vgl. § 68 a und Nr. 3.4.3 Buchst. d).

Zu den in Nummer 2 genannten Produkten zählen neben bestimmten, an sich bereits von Nummer 1 erfaßten Lebensmitteln (z.B. Obst, Gemüse und Fleischwaren) auch andere Erzeugnisse, wie z.B. Blumen.

Rohe Naturerzeugnisse im Sinne der Nummer 3 sind diejenigen Naturerzeugnisse, die noch ihre natürliche Beschaffenheit aufweisen oder in herkömmlicher Weise für den Verkauf einfach gereinigt oder zugerichtet sind. Rohe Naturerzeugnisse sind u.a. wildgewachsene Kräuter und Beeren, Gewürze, Brennholz und Torf. Zum "größeren Vieh", das nach § 67 Abs. 1 Nr. 3 ausgenommen ist, gehören z.B. Rinder und Pferde, nicht dagegen z.B. Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen, Hasen und Federvieh.

2.4.4 Durch Rechtsverordnung des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie vom 4. Dezember 1991 (GVBl. II 1992 S. 6), ist das Wochenmarktsortiment um bestimmte Waren des täglichen Bedarfs (z.B. sog. Haushaltsartikel wie Geschirr, Töpfe, Kurzwaren usw.; nicht jedoch um alkoholische Getränke und das größere Vieh) erweitert worden (§ 67 Abs. 2).

Soweit nach anderen Vorschriften der Marktverkehr mit bestimmten Waren verboten ist (vgl. z.B. § 13 der Hackfleisch-Verordnung, § 38 Abs. 1 Nr. 2 des Waffengesetzes oder § 10 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den Verkehr mit Lebensmitteln tierischer Herkunft), werden diese Vertriebsverbote durch § 67 nicht berührt (vgl. 3.4.1 Abs. 3).

2.5 Spezial- und Jahrmärkte (§ 68 Abs. 1 und 2)

2.5.1 Unter den Begriff des "Spezialmarktes" (§ 68 Abs. 1) fallen alle Märkte, auf denen entsprechend den Veranstaltungsbedingungen und der Festsetzung nur bestimmte Waren feilgeboten werden. Spezialmärkte sind z.B. Märkte für Töpferwaren, Antiquitäten, Münzen, Briefmarken, Kleinvieh oder Weihnachtsmärkte. Trödelmärkte, auf denen im allgemeinen vorwiegend gebrauchte Gegenstände angeboten werden, können als Spezialmärkte festgesetzt werden.

Auf "Jahrmärkten" (§ 68 Abs. 2) dürfen (nicht "müssen") Waren aller Art angeboten werden. Die Ausführungen in Nummer 2.4.4 Abs. 2 gelten jedoch entsprechend.

Spezial- und Jahrmärkte sind in größeren Zeitabständen stattfindende Veranstaltungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können beide Märkte monatlich festgesetzt werden.

2.5.2 Bei Spezial- und Jahrmärkten muß eine "Vielzahl" von Anbietern Waren feilhalten. Die dafür als ausreichend anzusehende Zahl wird je nach dem vom Sortiment und Einzugsbereich abhängigen Warenangebot unterschiedlich sein. Eine Mindestzahl kann zwar im Hinblick auf die sehr unterschiedlichen Erscheinungsformen der Spezial- und Jahrmärkte nicht generell festgelegt werden, jedoch kann eine "Vielzahl von Anbietern" in der Regel dann angenommen werden, wenn der betreffende Markt - unter Berücksichtigung auch etwaiger Anbieter im Sinne des § 60 b Abs. 1 (vgl. Nr. 2.5.3) - von einem Dutzend oder mehr Anbietern beschickt wird.

2.5.3 Im Zusammenhang mit der Durchführung von Spezial- und Jahrmärkten dürfen gemäß § 68 Abs. 3 auch Tätigkeiten im Sinne von § 60 b Abs. 1 ausgeübt werden. Auf diese Tätigkeiten finden jedoch die Vorschriften des Titels III Anwendung, d.h. für die Darbietung von unterhaltenden Tätigkeiten ist eine Reisegewerbekarte (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 GewO) erforderlich. Für das Feilbieten von Waren im Sinne des § 60 b Abs. 1 auf Spezialmärkten ist eine Reisegewerbekarte erforderlich, soweit solche Waren nicht Gegenstand der Festsetzung sind. Auf das Feilbieten von Waren im Sinne des § 60 b Abs. 1 auf Jahrmärkten findet der Titel III der Gewerbeordnung jedoch keine Anwendung, weil auf diesen Veranstaltungen Waren aller Art angeboten werden dürfen (vgl. 2.5.1 Abs. 2).

2.6 Volksfeste (§ 60 b)

Soweit die in § 60 b Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten allein und nicht im Rahmen von festgesetzten Spezial- oder Jahrmärkten ausgeübt werden, kommt unter den im § 60 b Abs. 1 genannten Voraussetzungen eine Festsetzung als Volksfest in Betracht (§ 60 b Abs. 2 i.V.m. § 69). Die Festsetzung eines Volksfestes wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß keine Waren feilgeboten werden, die üblicherweise auf diesen Veranstaltungen angeboten werden. Ein festgesetztes Volksfest unterliegt den Vorschriften des § 68 a Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2 sowie der §§ 69 a bis 71 a; jedoch bleiben die Bestimmungen des Titels III unberührt (§ 60 b Abs. 2).

Ein Volksfest erfordert eine "Vielzahl" von Anbietern. Die dafür als ausreichend anzusehende Zahl wird je nach dem Einzugsbereich der Veranstaltung und je nach der Jahreszeit unterschiedlich sein.

Eine Mindestzahl kann zwar nicht generell festgelegt werden, jedoch kann eine Vielzahl in der Regel dann angenommen werden, wenn das betreffende Volksfest von einem halben Dutzend oder mehr Anbietern beschickt wird. Dies gilt nicht für die Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des § 60 b Abs. 1 auf Jahr- oder Spezialmärkten (vgl. Nr. 2.5.2 Satz 2).

3. Festsetzung

3.1 Verfahren

3.1.1 Antrag

Die Festsetzung einer Veranstaltung erfolgt nur auf Antrag des Veranstalters. Veranstalter ist diejenige natürliche oder juristische Person, die aufgrund der für die betreffende Veranstaltung geltenden Teilnahmebestimmungen (Nr. 3.4.2.2) gegenüber den Ausstellern, Anbietern und Besuchern Rechte erwirbt und Verpflichtungen eingeht.

Vom Antragsteller sind - jeweils dreifach - die zur Beurteilung der Art der Veranstaltung erforderlichen Angaben insbesondere über die anzubietenden Waren und die voraussichtliche Zahl und Zusammensetzung der Aussteller (z.B. vorläufiges Ausstellerverzeichnis) oder Anbieter, die Teilnahmebestimmungen (Nr. 3.4.2.2) und, soweit erforderlich, Lagepläne zu fordern.

Im Hinblick auf die Bestimmung des § 69 a Abs. 1 Nr. 2 (Prüfung der Zuverlässigkeit) ist vom Antragsteller ferner ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5 BZRG) und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 GewO) für sich und die mit der Leitung der Veranstaltung beauftragten Personen zu fordern, sofern die Zuverlässigkeit dieser Personen nicht bekannt ist. Wegen der für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Tatsachen wird auf die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum § 35 der Gewerbeordnung (GewUVwV) vom 25.11.1991 hingewiesen.

Sofern die Veranstaltung die Voraussetzungen der jeweils dafür geltenden Bestimmungen der §§ 60 b, 64 bis 68 erfüllt und keiner der in § 69 a genannten Versagungsgründe vorliegt (vgl. Nr. 3.5.1), hat der Veranstalter einen Rechtsanspruch darauf, daß seinem Antrag auf Festsetzung stattgegeben wird. Veranstaltungen können aber auch ohne die mit einer Festsetzung verbundenen Privilegien (vgl. Nr. 3.4.3) und Pflichten durchgeführt werden. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Veranstalter eines sogenannten "Privatmarktes" etwa auf das Erfordernis der Reisegewerbekarte für Aussteller oder Anbieter und auf die Möglichkeit, über die Beschränkungen der §§ 67, 71 hinaus Anbieter zuzulassen und auf diese auch seine Werbekosten umzulegen, nicht verzichten will.

3.1.2 Beteiligung anderer Behörden und Stellen

3.1.2.1 Rechtzeitig vor der Festsetzung sind in der Regel folgende Stellen zu hören:

  1. die Gemeinde, in deren Gebiet die Veranstaltung durchgeführt werden soll, sofern sie nicht selbst Veranstalter ist,
  2. die Industrie- und Handelskammer und/oder die Handwerkskammer,
  3. das Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik
  4. die Bauaufsichtsbehörde,
  5. die Straßenverkehrsbehörde,
  6. das Gesundheitsamt,
  7. das Veterinäramt.

3.1.2.2 Ein Abdruck der Entscheidung über die Festsetzung ist der Gemeinde zuzuleiten; die übrigen angehörten Stellen sind über die Entscheidung zu unterrichten.

3.2 Form, Dauer und Inhalt der Festsetzung

3.2.1 Die Festsetzung erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Sie kann nicht Gegenstand einer Gemeindeverordnung oder -satzung sein (vgl. auch Nr. 3.4.1 Abs. 1).

3.2.2 Die Veranstaltung ist grundsätzlich für jeden Fall der Durchführung festzusetzen. Auf Antrag können Volksfeste, Großmärkte, Wochenmärkte, Spezialmärkte und Jahrmärkte für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer, Messen und Ausstellungen für die innerhalb von zwei Jahren geplanten Veranstaltungen festgesetzt werden, sofern Gründe des öffentlichen Interesses (z.B. der Bauleitplanung) nicht entgegenstehen.

3.2.3 Die zuständige Behörde setzt Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und den Platz der Veranstaltung fest.

3.2.3.1 Mit dem "Gegenstand" der Veranstaltung ist der Kreis der Waren und Leistungen, die angeboten werden dürfen, gemeint. Der Gegenstand ist bei Messen und Ausstellungen sowie bei Groß- und Spezialmärkten in der Festsetzung namentlich zu bezeichnen. Der Gegenstand kann z.B. lauten: "Baumaschinen und -geräte".

Bei Volksfesten sowie bei Wochen- und Jahrmärkten, bei denen sich der Gegenstand der Veranstaltung aus dem Gesetz und bei Wochenmärkten zusätzlich aus der auf § 67 Abs. 2 beruhenden Rechtsverordnung (vgl. Nr. 2.4.2) ergibt, genügt eine Verweisung auf die jeweils in Betracht kommenden Bestimmungen des § 60 b Abs. 1, § 67 Abs. 1 oder § 68 Abs. 2 und der Verordnung.

3.2.3.2 Die Festsetzung nach "Zeit" umfaßt den Tag des Beginns und den Tag des Endes der Veranstaltung. Wird eine regelmäßig an bestimmten Tagen stattfindende Veranstaltung auf Dauer festgesetzt (z.B. jeden Montag, jeden 1. und 15. des Monats, so ist für den Fall, daß die Veranstaltung auf einen Sonn- oder Feiertag fällt, zu regeln, ob die Veranstaltung trotzdem stattfindet oder (insbesondere bei Groß- und Wochenmärkten wegen § 19 Abs. 1 LSchlG) entfällt oder am vorhergehenden oder nachfolgenden Werktag stattfindet.

Die Festsetzung nach "Öffnungszeit" umfaßt die Uhrzeit des Beginns und des Endes der Veranstaltung. Sie darf bei Groß- und Wochenmärkten nicht dem § 19 Abs. 1 LSchlG widersprechen; dies gilt bei Großmärkten jedoch nur für die Teile der Öffnungszeit, in denen Letztverbraucher zum Kauf zugelassen sind.

Sowohl bei der Festsetzung der Zeit als auch der Öffnungszeit sind außerdem die Vorschriften des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage vom 21. März 1991 (GVBl. S. 113) zu beachten.

3.2.3.3 Bei der Festsetzung nach "Platz" muß es sich um einen bestimmten Platz oder zusammenhängende Flächen oder Räume (Messegelände, Hallen, Säle, Marktplatz) handeln; eine Einbeziehung hiervon getrennter Flächen (z.B. in Hotels, Fabrikationsstätten oder Ladengeschäften) in die Festsetzung ist nicht zulässig, weil dadurch die vom Gesetz angestrebte Marktübersicht wesentlich beeinträchtigt würde.

3.3 Auflagen

Dem Veranstalter können Auflagen erteilt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist (§ 69 a Abs. 2). Im öffentlichen Interesse liegt insbesondere der Schutz der Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren für Leben oder Gesundheit oder die Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung.

Die Auflagen können mit der Festsetzung verbunden, aber auch nachträglich, etwa während der Durchführung der Veranstaltung, erteilt werden.

Die Zuständigkeit anderer Behörden für Maßnahmen zur Gefahrenabwehr auf Grund sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften (z.B. des § 42 WaffG) bleiben unberührt.

3.4 Bedeutung der Festsetzung

3.4.1 Allgemeines

Die Festsetzung ist ein Verwaltungsakt, der gegenüber dem Veranstalter ergeht. Ausstellern, Anbietern, Besuchern oder den im Verfahren zu hörenden Stellen (vgl. Nr. 3.1.2.1) steht nicht die Befugnis zu, gegen die Festsetzung, deren Ablehnung oder etwaige Auflagen im Festsetzungsbescheid im Verwaltungsstreitverfahren vorzugehen.

Die Festsetzung befugt den Veranstalter, die beabsichtigte Veranstaltung unter den in den folgenden Nummern 3.4.2 und 3.4.3 genannten Privilegien und Pflichten durchzuführen.

Die Festsetzung erfaßt nur die Veranstaltung als solche und die Art ihrer Durchführung. Sie berührt also nicht die Widmung eines bestimmten Platzes zum Markt- oder Volksfestplatz und ersetzt nicht eine nach anderen als den in Nummer 3.4.3 genannten Vorschriften etwa erforderliche Anzeige, Erlaubnis oder Genehmigung. Dies gilt insbesondere für das Lebensmittelrecht, das Baurecht, das Straßen- und Wegerecht, das Verkehrsrecht (vgl. z.B. §§ 33, 46 StVO) und für das Gaststättenrecht (ausgenommen die in § 68 a Satz 1 bezeichneten Fälle). Entsprechendes gilt auch für gesetzliche Ge- und Verbote, wie z.B. § 22 Abs. 4 Nr. 2 des Sprengstoffgesetzes. § 38 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 des Waffengesetzes und § 13 der Hackfleisch-Verordnung, § 10 der Verordnung über den Verkehr mit Backwaren, Konditoreiwaren und Speiseeis sowie § 10 der Verordnung über den Verkehr mit Lebensmitteln tierischer Herkunft oder sonstige Bestimmungen, wie z.B. § 16 des Viehseuchengesetzes oder § 1 der Verordnung über Preisangaben.

3.4.2 Wirkungen für den Veranstalter

3.4.2.1 Durchführungs- und Anzeigepflicht

Für Messen, Ausstellungen und Großmärkte ist eine gesetzliche Durchführungspflicht nicht vorgesehen. Jedoch ist der Veranstalter verpflichtet, der Festsetzungsbehörde unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten, wenn er die Veranstaltung nicht oder nicht mehr durchführen will (§ 69 Abs. 3). Von der Anzeige sollen die in Nummer 3.1.2.1 genannten Stellen unterrichtet werden.

Die Festsetzung eines Wochenmarktes, eines Spezialmarktes, eines Jahrmarktes oder eines Volksfestes verpflichtet hingegen den Veranstalter, die Veranstaltung (nach Maßgabe der Festsetzung) durchzuführen (§ 69 Abs. 2 bei Volksfesten in Verbindung mit § 60 b Abs. 2). Der Veranstalter muß daher, solange die Festsetzung nicht zurückgenommen, widerrufen oder aufgehoben ist, die Veranstaltung durchführen. Ohne Änderung der Festsetzung (vgl. § 69 b) darf die Veranstaltung z.B. auch nicht auf einem anderen als dem in der Festsetzung bezeichneten Platz abgehalten werden.

3.4.2.2 Teilnahmebestimmungen

3.4.2.2.1 Rechtsgrundlagen

Die das Rechtsverhältnis zwischen dem Veranstalter einerseits und den Veranstaltungsteilnehmern (Aussteller, Anbieter und Besucher) andererseits regelnden Teilnahmebestimmungen werden von dem Veranstalter entweder im Rahmen des allgemeinen Privatrechts (durch Verträge zwischen dem Veranstalter und den Teilnehmern, wie z.B. in der Regel bei Messen und Ausstellungen) oder - wenn Gemeinden die Veranstaltung hoheitlich durchführen -auch im Rahmen des öffentlichen Rechts aufgestellt. Als Rechtsgrundlage für öffentlich-rechtliche Teilnahmebestimmungen kommen Satzungen nach § 5 Kommunalverfassung sowie Verordnungen nach § 26 Ordnungsbehördengesetz in Betracht.

3.4.2.2.2 Verhältnis zum Inhalt der Festsetzung

Die Teilnahmebestimmungen dürfen nicht dem Inhalt des Festsetzungsbescheides oder den §§ 60 b und 64 ff. widersprechen. Daher sind insbesondere Regelungen unzulässig, die von der festgesetzten Zeit und Öffnungszeit oder von dem festgesetzten Platz abweichen oder durch die der Kreis der festgesetzten oder gesetzlich zugelassenen Gegenstände beschränkt oder die das Recht zur Teilnahme über den in § 70 Abs. 2 und 3 vorgesehenen Umfang ausschließen oder beschränken.

Zulässig sind hingegen Teilnahmebestimmungen, die sich mit dem Inhalt der Festsetzung decken und die das Teilnahmerecht im Rahmen des § 70 Abs. 2 und 3 oder die Ordnung auf der Veranstaltung regeln (z.B. über die Leitung und Verwaltung, Zuweisung von Standplätzen, Reinhaltung, Benutzung eigener oder gemeindlicher Buden und Stände, das Verhalten der Aussteller und Anbieter oder über den vollständigen oder teilweisen Ausschluß bestimmter Besuchergruppen).

3.4.2.2.3 Teilnahmeberechtigung

Bei der Festlegung des Teilnehmerkreises sowie bei Zulassung der einzelnen Aussteller, Anbieter oder Besucher in den Teilnahmebestimmungen hat der Veranstalter zu beachten, daß nach § 70 Abs. 1 jeder, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, grundsätzlich berechtigt ist, an ihr teilzunehmen; die Zugehörigkeit zu dem Teilnehmerkreis ergibt sich aus der Art und dem Zweck der jeweiligen Veranstaltung.

3.4.2.2.4 Beschränkung der Veranstaltung auf bestimmte Teilnehmergruppen

Im Rahmen des § 70 Abs. 2 bleibt es dem Veranstalter überlassen, die Veranstaltung auf bestimmte Aussteller-, Anbieter- oder Besuchergruppen zu beschränken. Der Veranstalter kann den Teilnehmerkreis z.B. auf solche Aussteller und Anbieter beschränken, deren Angebot dem Gegenstand und der Zielsetzung der Veranstaltung entspricht. Das Recht des Veranstalters, die Teilnehmergruppen entsprechend dem Veranstaltungszweck zu bestimmen, wird begrenzt durch das Verbot, gleichartige Unternehmen zu diskriminieren. Der Veranstalter ist lediglich berechtigt, im Hinblick auf den Veranstaltungszweck die einzelnen Teilnehmergruppen in sachgerechter Weise festzulegen (z.B. zur Beschränkung des Angebotes auf einschlägige Waren).

Er darf hingegen nicht nach sachfremden Gesichtspunkten ausgewählten Unternehmen oder Unternehmensgruppen die Beteiligung verwehren (z.B. Ausschluß von nicht in einem bestimmten Verband organisierten Anbietern oder von Anbietern, die in bestimmten Gebieten ansässig sind, falls es sich im letztgenannten Fall nicht um eine Ausstellung für ein bestimmtes Wirtschaftsgebiet handelt, vgl. § 65).

3.4.2.2.5 Ausschluß einzelner Teilnehmer

Der Veranstalter hat nach § 70 Abs. 3 auch das Recht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen, wenn hierfür ein sachlich gerechtfertigter Grund besteht. So ist es z.B. dem Veranstalter häufig aus Platzmangel nicht möglich, jedem Interessenten einen Platz zuzuweisen oder alle hinsichtlich der Platzgröße gleich zu behandeln. In solchen Fällen kann nicht gefordert werden, daß der Veranstalter neuen Raum zu schaffen hat, sondern nur, daß der vorhandene nach sachgerechten Gesichtspunkten verteilt wird. So können z.B. bei Messen oder Ausstellungen von mehreren Anbietern derselben Warenart Bewerber zurückgewiesen werden, wenn sonst der verfügbare Raum nicht mehr für Anbieter anderer Warenarten ausreicht, die erforderlich sind, um insgesamt ein "wesentliches oder repräsentatives" Angebot (vgl. dazu die Nrn. 2.1.3 und 2.2.3) zu zeigen.

Ferner kann bei der Zuteilung z.B. die Frage berücksichtigt werden, ob der betreffende Aussteller oder Anbieter und die Ordnungsmäßigkeit seiner Betriebsführung bekannt sind, und ob sein Angebot in den Rahmen der betreffenden Veranstaltung paßt. Der Veranstalter darf hingegen nicht einzelnen nach sachfremden Gesichtspunkten ausgewählten Veranstaltungsteilnehmern, z.B. "nicht fachhandelstreuen" Ausstellern aus Niedrigpreisländern die Beteiligung verwehren. Nicht sachlich gerechtfertigt wäre schließlich auch der willkürliche Ausschluß von Anbietern oder Ausstellern, die an der Veranstaltung erstmals teilnehmen wollen, sofern nicht sachliche Gründe gegen ihre Zulassung sprechen. Der § 70 Abs. 3 läßt es ferner zu, in den Teilnahmebestimmungen im Interesse einer geordneten Durchführung der Veranstaltung eine Regelung vorzusehen, nach der der Veranstalter die Möglichkeit hat Teilnehmer, die gegen die für alle geltenden Teilnahmebestimmungen (z.B. über die Standgestaltung oder die Reinhaltung) verstoßen haben, auszuschließen.

3.4.2.2.6 Rechtsweg bei Streitigkeiten zwischen Veranstalter und Teilnehmer

Je nachdem, ob die Teilnahmebestimmungen privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich ausgestaltet wurden, sind dementsprechend z.B. etwaige Ansprüche der Teilnehmer gegenüber dem Veranstalter auf Zulassung zu der betreffenden Veranstaltung entweder auf dem Zivil- oder dem Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen.

3.4.2.3 Vergütung

3.4.2.3.1 Die Vorschrift des § 71 enthält für Messen, Ausstellungen, Großmärkte und Spezialmärkte keine Regelung. Bei diesen Veranstaltungen kann der Veranstalter daher frei entscheiden, wofür und von wem er ein Entgelt fordern will. Der Veranstalter kann dabei auch von einzelnen Besuchergruppen unterschiedliche Eintrittsgelder erheben, z.B. bei einer Messe von Letztverbrauchern höhere Eintrittspreise als von gewerblichen Wiederverkäufern usw., um im Interesse des Messezweckes zu erreichen, daß die Veranstaltung in erster Linie vom sog. Fachpublikum und nicht vom sog. Schaupublikum besucht wird.

3.4.2.3.2 Bei Volksfesten, Wochen- und Jahrmärkten darf der Veranstalter nach § 71 Satz 1 eine Vergütung nur von den Ausstellern oder Anbietern dieser Veranstaltungen und nur für die Überlassung von Raum und Ständen, für die anteilige Inanspruchnahme von Versorgungseinrichtungen (d.h. für den Anschluß an solche Einrichtungen, z.B. Wasser- und Kanalanschluß, nicht aber für die Herstellung der Versorgungseinrichtung selbst) sowie für Versorgungsleistungen (z.B. Wasser und Strom) einschließlich der Abfallbeseitigung eine Vergütung verlangen. Bei Volksfesten und Jahrmärkten kann der Veranstalter von den Anbietern daneben eine Beteiligung an den Kosten für die Werbung verlangen. Keinesfalls dürfen in die Kostenkalkulation alle Gemeinkosten einer Verwaltung eingehen. Insbesondere können dem Veranstalter entstehende Abschreibungs- und Gemeinkosten nur insoweit berücksichtigt werden, als sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der jeweiligen Veranstaltung stehen (z.B. anteilige Gehälter und Vergütungen für Marktmeister und Marktverwalter). Darüber hinaus darf eine Vergütung (z.B. für die vom Veranstalter durchgeführten Werbemaßnahmen) von den Ausstellern und Anbietern nicht gefordert werden. Ferner darf von den Besuchern ein Eintrittsgeld nicht erhoben werden.

Die Vorschrift des § 71 Satz 1 bestimmt nur, für welche Arten der vom Veranstalter erbrachten Leistungen eine Vergütung gefordert werden darf, sie enthält jedoch keine Regelung über die Höhe der Vergütung. Ist eine Gemeinde Veranstalter, so richtet sich die Höhe der Vergütung nach dem kommunalen Abgabenrecht, sofern sie das Benutzungsverhältnis öffentlich-rechtlich regelt.

3.4.3 Marktprivilegien

Durch die Festsetzung werden die Aussteller und Anbieter von folgenden Beschränkungen freigestellt (sog. Marktprivilegien):

  1. Die Vorschriften des Titels II der Gewerbeordnung über das stehende Gewerbe (z.B. über Gewerbeanzeige und Gewerbeuntersagung) finden keine Anwendung (vgl. aber § 70 b). Die Vorschriften über überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 24 GewO sind jedoch gegebenenfalls zu beachten (vgl. z.B. § 6 der Getränkeschankanlagenverordnung).
  2. Beim Vertrieb von Waren im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 GewO unterliegen mit Ausnahme von Volksfesten die Aussteller oder Anbieter nicht den Bestimmungen des Titels III der Gewerbeordnung über das Reisegewerbe. Von den Vorschriften des Ausländerrechts (z.B. von der Auflage, keine selbständige gewerbliche Tätigkeit auszuüben) stellt eine Festsetzung jedoch nicht frei.

    Beim Vertrieb von Leistungen im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 GewO auf Messen und Ausstellungen bedarf es keiner Reisegewerbekarte, soweit die Leistungen vom festgesetzten Gegenstand der Veranstaltungen umfaßt werden, da das Angebot auf diesen Veranstaltungen nicht auf Waren begrenzt ist, sondern auch Leistungen umfassen kann.

    Bei unterhaltenden Tätigkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 GewO auf Spezialmärkten, Jahrmärkten oder Volksfesten wird die Reisegewerbekartenpflicht durch die Festsetzung jedoch nicht berührt (§ 60 b Abs. 2 zweiter Halbsatz, § 68 Abs. 3 zweiter Halbsatz GewO). 
  3. Nach § 19 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß gilt dieses Gesetz für Großmärkte für die Zeit, in der Letztverbraucher zum Kauf zugelassen werden und für Wochenmärkte.

    Bei Messen, Ausstellungen, Spezial- und Jahrmärkten sowie bei Volksfesten treten an die Stelle der allgemeinen Ladenschlußzeiten die im Festsetzungsbescheid genannten Öffnungszeiten (vgl. § 19 Abs. 3 und § 20 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz LSchlG). Zu beachten ist jedoch § 19 Abs. 2 LSchlG.

    Es gelten die gesetzlich ausdrücklich festgelegten Privilegien des § 17 Abs. 3 und § 19 Abs. 3 der Arbeitszeitordnung sowie des § 16 Abs. 2 Nrn. 2 und 6, § 17 Abs. 2 Nrn. 4 und 8 und des § 18 Abs. 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Die Bestimmung des § 105 b Abs. 2 Satz 1 GewO (Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern im Handelsgewerbe an Sonn- und Feiertagen) findet keine Anwendung. Diese Privilegien erstrecken sich nicht nur auf die Verkaufstätigkeit, sondern auch auf die notwendigerweise mit dem Auf- und Abbau der Stände verbundenen unmittelbaren Zeiten und Tätigkeiten, und zwar unabhängig davon, ob sie auf dem Veranstaltungsgelände oder außerhalb stattfinden. (Im übrigen bleiben die Vorschriften der Arbeitszeitordnung und des Jugendarbeitsschutzgesetzes unberührt).
  4. Nach § 68 a sind die Vorschriften des Gaststättengesetzes, insbesondere die §§ 2, 5 und 7 GastG auf das Verabreichen von alkoholfreien Getränken und zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle auf Märkten und Volksfesten nicht anwendbar.

    Auf Messen und Ausstellungen gilt dies nur für entgeltliche oder unentgeltliche Kostproben (insoweit ist aber auch § 6 GastG nicht anwendbar) der auf diesen Veranstaltungen angebotenen oder ausgestellten Waren. Auf diesen Veranstaltungen stellt das Verabreichen von Getränken und zubereiteten Speisen entweder die Ausübung eines Gaststättengewerbes nach § 1 des Gaststättengesetzes oder die Ausübung eines Reisegewerbes dar. Die Festsetzung ersetzt in diesen Fällen nicht die nach §§ 2, 12 GastG erforderliche Erlaubnis bzw. Gestattung; soweit Reisegewerbe vorliegt, ersetzt sie auch nicht die Reisegewerbekarte oder die Ausnahmeerlaubnis nach § 55 a Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b letzter Halbsatz GewO.

3.4.4 Untersagung der Teilnahme

3.4.4.1 Die Bestimmungen des § 35 GewO über die Untersagung eines Gewerbebetriebes bei Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden sowie die nach § 59 GewO gegebenen Möglichkeiten gelten - abgesehen von den nachfolgend genannten Fällen - nicht für Aussteller und Anbieter auf festgesetzten Veranstaltungen. § 70 a gibt aber die Möglichkeit, unzuverlässigen Ausstellern oder Anbietern die Teilnahme an derartigen Veranstaltungen zu untersagen. (Zum Begriff der Unzuverlässigkeit vgl. Nr. 3.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum § 35 der Gewerbeordnung (GewUVwV) vom 25.11.1991)

Für Anbieter von unterhaltenden Tätigkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 GewO auf Volksfesten, Jahr- und Spezialmärkten bleibt jedoch § 59 GewO neben § 70 a anwendbar (§ 60 b Abs. 2, § 68 Abs. 3). Dies gilt auch für Anbieter von Waren im Sinne des § 60 b Abs. 1 auf Volksfesten und auf Spezialmärkten, soweit die Waren nicht zum Kreis der festgesetzten Gegenstände dieses Marktes gehören. Für Anbieter von Waren im Sinne des § 60 b Abs. 1 auf Jahrmärkten verbleibt es hingegen bei der ausschließlichen Anwendbarkeit des § 70 a.

Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit kann die Teilnahme an einer bestimmten Veranstaltung oder an einer oder mehreren - gegebenenfalls allen - Arten von festgesetzten Veranstaltungen untersagt werden. Die Untersagung wirkt - sofern sie nicht ausdrücklich örtlich beschränkt wurde - für den Geltungsbereich der Gewerbeordnung.

3.4.4.2 Eine vollziehbare oder unanfechtbare Untersagung nach § 70 a bzw. nach § 60 b in Verbindung mit § 70 a ist gemäß § 153 a in Verbindung mit § 149 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b GewO gegebenenfalls auch mit § 151 Abs. 1 und 2 GewO unter Beachtung der Vorschriften der 2. GZRVwV - Ausfüllanleitung - dem Gewerbezentralregister mitzuteilen.

3.5 Ablehnung der Festsetzung

3.5.1 Dem durch § 69 begründeten Rechtsanspruch des Antragstellers auf Festsetzung steht die Verpflichtung der Behörde gegenüber, die Festsetzung abzulehnen, wenn ein Versagungsgrund nach § 69 a Abs. 1 vorliegt. Dies gilt wegen der Verweisung in § 60 b Abs. 2 auch für Volksfeste.

3.5.1.1 Die Festsetzung ist nach § 69 a Abs. 1 Nr. 1 dann abzulehnen, wenn die Veranstaltung nicht die in den §§ 64 bis 68 oder § 60 b aufgestellten Voraussetzungen erfüllt (vgl. dazu Nrn. 2.1 bis 2.6)

Die Festsetzung kann nicht untersagt werden, wenn die Veranstaltung zwar einer der in den §§ 64 bis 68 oder § 60 b aufgeführten Veranstaltungsformen entspricht, jedoch eine unrichtige Bezeichnung gewählt wurde und der Veranstalter nicht auf einer Festsetzung des in der falschen Bezeichnung enthaltenen Veranstaltungstyps beharrt. In einem derartigen Fall kann eine im Antrag z.B. als "Antiquitätenmesse" bezeichnete Veranstaltung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen z.B. als Ausstellung oder als Spezialmarkt festgesetzt werden. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bietet den betroffenen Wirtschaftskreisen Handhaben, erforderlichenfalls gegen eine mit einer unrichtigen Bezeichnung möglicherweise verbundene irreführende Werbung vorzugehen.

3.5.1.2 Die Festsetzung ist gemäß § 69 a Abs. 1 Nr. 2 zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder eine der mit der Leitung der Veranstaltung beauftragten Person die für die Durchführung der Veranstaltung erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Das ist dann der Fall, wenn diese Personen nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße und den Vorschriften entsprechende Durchführung der Veranstaltung bieten (zum Begriff der Unzuverlässigkeit vgl. den Hinweis in Nr. 3.4.4.1 Abs. 1).

3.5.1.3 Die Festsetzung ist ferner nach § 69 a Abs. 1 Nr. 3 zu versagen, wenn die Durchführung der Veranstaltung dem öffentlichen Interesse widerspricht. Dies wird insbesondere dann vorliegen, wenn der Schutz der Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren für Leben oder Gesundheit nicht gewährleistet ist oder nicht vertretbare sonstige Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu befürchten sind (z.B. bei Seuchen- oder Überschwemmungsgefahr). Dagegen vermag die Absicht, etwa andere Veranstaltungen vor Konkurrenz zu schützen, eine Ablehnung der Festsetzung wegen Widerspruchs zum öffentlichen Interesse nicht zu rechtfertigen.

3.5.1.4 Schließlich ist die Festsetzung eines Spezial- oder Jahrmarktes nach § 69 a Abs. 1 Nr. 4 zu versagen, wenn die Veranstaltung vollständig oder teilweise in Ladengeschäften abgehalten werden soll. Die Veranstaltung wird bereits dann teilweise in Ladengeschäften abgehalten, wenn nur ein Ladengeschäft einbezogen ist.

3.5.2 Wird ein Antrag auf Festsetzung abgelehnt, sind die nach Nr. 3.1.2.1 angehörten Stellen hiervon zu unterrichten.

3.5.3 Die vollziehbare oder unanfechtbare Ablehnung der Festsetzung wegen des in § 69 a Abs. 1 Nr. 2 genannten Grundes ist gem. § 153 a in Verbindung mit § 149 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a GewO, gegebenenfalls auch mit § 151 Abs. 1 und 2 GewO, unter Beachtung der Vorschriften der 2. GZRVwV - Ausfüllanleitung - dem Gewerbezentralregister mitzuteilen.

3.6 Änderung und Aufhebung der Festsetzung

Die Festsetzung nach § 69 bindet sowohl die Behörde als auch den Veranstalter. Außer den in Nr. 3.7 genannten Fällen gelten von der Bindungswirkung der Festsetzung folgende Ausnahmen:

3.6.1 Vorübergehende Änderungen in dringenden Fällen.

Nach § 69 b Abs. 1 kann die zuständige Behörde in "dringenden Fällen" ohne Antrag des Veranstalters eine von der Festsetzung abweichende Regelung für vorübergehende Zeit treffen, d.h. solange die besonderen Umstände dies erfordern. Zu denken ist hierbei z.B. an Seuchengefahren oder Überschwemmungen wenn sie die Durchführung der Veranstaltung zum vorgesehenen Zeitpunkt oder auf dem in der Festsetzung bezeichneten Platz unmöglich machen. Die abweichende Regelung ist rückgängig zu machen, sobald die Gründe für die Änderung der Festsetzung nicht mehr vorliegen.

3.6.2 Änderung und Aufhebung auf Antrag

3.6.2.1 Die Festsetzung ist grundsätzlich zu ändern, wenn der Veranstalter dies beantragt (§ 69 b Abs. 3 Satz 1). Bei der Entscheidung über den Antrag ist § 69 a zu beachten.

3.6.2.2 Auf Antrag des Veranstalters ist die Festsetzung aufzuheben (§ 69 b Abs. 3 Satz 2); bei Wochenmärkten, Jahrmärkten und Volksfesten darf die Behörde auf Antrag die Festsetzung nur aufheben, wenn die Durchführung der Veranstaltung für den Veranstalter unzumutbar ist. Dabei wird es sich vor allem um wirtschaftliche Gründe (z.B. wenn der Markt von zu wenigen Markthändlern beschickt wird) handeln. Bei der Prüfung der Unzumutbarkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen.

3.6.3 Verfahren

Jede Änderung und Aufhebung einer Festsetzung erfolgt - wie die Festsetzung selbst - durch schriftlichen Verwaltungsakt der Festsetzungsbehörde.

Bei jeder Änderung der Festsetzung einer Veranstaltung sowie bei jeder Aufhebung der Festsetzung eines Volksfestes, eines Groß-, Wochen-, Jahr- oder Spezialmarktes gilt Nr. 3.1.2.1 entsprechend. Den danach angehörten Stellen ist ein Abdruck des Änderungs- oder Aufhebungsbescheides zu übersenden.

3.7 Rücknahme und Widerruf der Festsetzung

Die Bestimmung des § 69 b Abs. 2 enthält Fälle, in denen eine Festsetzung zurückgenommen oder widerrufen werden muß und solche Fälle, in denen derartige Maßnahmen getroffen werden können. Im letzteren Fall hat die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei werden auch die im Vertrauen auf die Festsetzung vom Veranstalter und von den Ausstellern oder Anbietern bereits gemachten Aufwendungen zu berücksichtigen sein.

Wenn der Veranstalter die Veranstaltung nach einer Rücknahme oder einem Widerruf der Festsetzung wegen Unzuverlässigkeit ohne Inanspruchnahme der Pri-vilegien (Nr. 3.4.3) durchführen will, bleibt die Möglichkeit, dem Veranstalter unter den Voraussetzungen des § 35 GewO (sofern es sich um einen Gewerbetreibenden handelt) das Durchführen der Veranstaltung zu untersagen.

3.7.1 Rücknahme

3.7.1.1 Unter den in § 69 b Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz genannten Voraussetzungen, d.h. wenn sich nachträglich herausstellt, daß die Festsetzung hätte abgelehnt werden müssen, weil die Durchführung der Veranstaltung dem öffentlichen Interesse im Sinne des § 69 a Abs. 1 Nr. 3 widerspricht (vgl. Nr. 3.5.1.3), muß die Festsetzung zurückgenommen werden. Dabei ist jedoch zu beachten, daß eine Rücknahme nur dann veranlaßt ist, wenn die Durchführung der Veranstaltung auch noch im Zeitpunkt der Rücknahme dem öffentlichen Interesse im Sinne des § 69 a Abs. 1 Nr. 3 widerspricht, wie z.B. wenn eine Seuchengefahr weiterhin besteht.

3.7.1.2 Die Festsetzung kann zurückgenommen werden, wenn nachträglich ein Ablehnungsgrund nach § 69 a Abs. 1 Nrn. 1, 2 oder 4 bekannt wird. Die Entscheidung steht im Ermessen der Behörde, die dabei insbesondere abzuwägen hat, ob die Durchführung der Veranstaltung im Hinblick auf die Nachteile, die den Veranstaltungsteilnehmern durch die Rücknahme entstehen können, hingenommen werden kann. In den Fällen des § 69 a Abs. 1 Nr. 1 ist dabei auch zu prüfen, ob z.B. bei einer nach § 64 festgesetzten Veran-staltung, auf der jedoch überwiegend Waren an Letztverbraucher verkauft werden, eine Festsetzung nach § 65 oder § 68 in Betracht kommt; gegebenenfalls ist dem Veranstalter eine entsprechende Antragstellung anheimzugeben.

3.7.2 Widerruf

3.7.2.1 In den Fällen des § 69 b Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz muß die Behörde im Hinblick auf die Wahrung des öffentlichen Interesses im Sinne des § 69 a Abs. 1 Nr. 3 die Festsetzung widerrufen.

3.7.2.2 In den Fällen des § 69 a Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 kann die Festsetzung widerrufen werden (vgl. § 69 b Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz). Die Entscheidung steht im Ermessen der Behörde. Sie hat dabei insbesondere abzuwägen, ob die weitere Durchführung der Veranstaltung im Hinblick auf die Nachteile, die den Veranstaltungsteilnehmern gegebenenfalls durch den Widerruf entstehen konnten, hingenommen werden kann. Liegt ein Widerrufsgrund im Sinne des § 69 a Abs. 1 Nr. 1 vor, ist entsprechend Nr. 3.7.1.2 Satz 3 ferner zu prüfen, ob nicht eine Festsetzung als eine andere Veranstaltung im Sinne des Titels IV oder des § 60 b in Betracht kommt. Gegebenenfalls ist dem Veranstalter anheimzugeben, einen entsprechenden Antrag zu stel-len.

3.7.3 Verfahren

Die Rücknahme und der Widerruf einer Festsetzung erfolgen durch schriftlichen Bescheid.

Bei der Entscheidung gilt Nr. 3.1.2.1 entsprechend. Den danach angehörten Stellen ist ein Abdruck der Entscheidung zu übersenden.

Die vollziehbare oder unanfechtbare Rücknahme oder der vollziehbare oder unanfechtbare Widerruf wegen Unzuverlässigkeit des Veranstalters oder einer der mit der Leitung der Veranstaltung beauftragten Personen (§ 69 b Abs. 2 in Verbindung mit § 69 a Abs. 1 Nr. 2 GewO) ist gemäß § 153 a in Verbindung mit § 149 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a GewO gegebenenfalls auch mit § 151 Abs. 1 und 2 GewO, unter Beachtung der Vorschriften der 2. GZRVwV - Ausfüllanleitung - dem Gewerbezentralregister mitzuteilen.

4. Öffentliche Sicherheit und Ordnung (§ 71 a)

Die Vorschrift des § 71 a ermächtigt nicht zum Erlaß von Rechtsvorschriften. Sie enthält vielmehr eine Klarstellung, daß bereits bestehende landesrechtliche Bestimmungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die Zuständigkeit der Länder zum Erlaß derartiger Vorschriften unberührt bleiben.

5. Markt- und Volksfestkartei

5.1 Die örtlichen Ordnungsbehörden erfassen karteimäßig sämtliche Groß-, Wochen-, Jahr- und Spezialmärkte sowie Volksfeste ihres Gebietes, die gem. § 69 festgesetzt wurden. Zweck der Kartei ist es, eine Übersicht über die Veranstaltungen im Sinne des Titels IV zu erhalten und eine Kontrolle der genehmigungspflichtigen Veränderungen (vgl. Nr. 3.4.2.1) zu ermöglichen. Für jede der vorgenannten Veranstaltungen ist eine Karteikarte anzulegen, in die festsetzungspflichtige Einzelheiten und Änderungen der Festsetzung eingetragen werden müssen.

5.2 Auf der Karte ist zu vermerken

  1. die Gemeinde, der Veranstaltungsort und -platz, vgl. Nr. 3.2.3.3 (z.B. Gemeinde Kleinmachnow, Veranstaltungsort Kleinmachnower Marktplatz)
  2. die Kennzeichnung der Art und des Gegenstandes der Veranstaltung sowie die Marktbezeichnung, vgl. Nr. 3.2.3.1 (z.B. "Veranstaltungsart: Jahrmarkt, Gegenstand: Waren aller Art, Bezeichnung: .......", oder "Veranstaltungsart: Spezialmarkt, Gegenstand: Töpfe, Geschirr, Antiquitäten sowie Tätigkeiten im Sinne des § 60 b Abs. 1 GewO, Bezeichnung: ........")
  3. die Veranstaltungstage, vgl. Nr. 3.2.3.2 Abs. 1 (z.B. "15.5.", "18.10. bis 23.10.", "jeden Dienstag", "jeden 1. und 3. Sonntag im Monat", "Ostersonntag/Ostermontag", eine auf Dauer festgesetzte Veranstaltung, die, falls sie auf einen Feiertag fällt,
    • entfällt, ist mit a,
    • am vorhergehenden Werktag stattfindet, ist mit b,
    • am nachfolgenden Werktag stattfindet, ist mit c
      zu bezeichnen
  4. die Öffnungszeit, vgl. Nr. 3.2.3.2 Abs. 2 (z.B. "7.00-18.00 Uhr") sowie
  5. der Vermerk über die Festsetzung (z.B. "vom ... Nr...." oder "Bestätigung vom ... Nr. ...").

5.3 Festsetzungspflichtige Änderungen und ihre Festsetzung werden fortlaufend in der jeweiligen Spalte vermerkt. Vorübergehende festsetzungspflichtige Änderungen müssen als solche gekennzeichnet werden.

5.4 Wird eine Veranstaltung aufgehoben, so ist die jeweilige Karte mit einem entsprechenden Vermerk abzuschließen (z.B. "Aufgehoben ab ... durch Bescheid vom ... Nr. ...").

6. Markt- und Volksfestverzeichnis

Die örtlichen Ordnungsbehörden überprüfen die Angaben an Hand der Marktkartei auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit. Sie achten insbesondere darauf, daß festsetzungspflichtige Veränderungen (Einführung, Verlegung, Aufhebung, Verkürzung und Verlängerung von Märkten) nur auf Grund einer entsprechenden Festsetzung vorgenommen werden. Nach Überprüfung versehen die örtlichen Ordnungsbehörden die Vordrucke mit einem Prüfungsvermerk über die Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Angaben über die öffentlichen Märkte.

7. Zuständigkeiten

Die zuständigen Behörden für den Vollzug des Titels IV der GewO ergeben sich aus der Verordnung über die Bestimmung von Zuständigkeiten im Gewerberecht vom 4. September 1991 (GVBl. S. 432).