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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinien für die Mikroverfilmung von Katasterunterlagen (Mikrofilm-Richtlinien)


vom 30. Oktober 1991
(ABl./91, [Nr. 32], S.815)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2003 durch Erlass zur Gebrauchs- und Sicherungsverfilmung durch die LGB vom 3. Dezember 2003
(ABl./20, [Nr. 47], S.1141)

Allgemeines

1 (1) Für den Gebrauch der Unterlagen der Kataster- und Vermessungsverwaltung und für ihre Sicherung im Archiv des Landesvermessungsamtes ist die Mikroverfilmung zugelassen.

(2) Über den Einsatz von Mikrofilmverfahren entscheidet die Katasterbehörde im Rahmen dieser Richtlinien in eigener Verantwortung. Dem Landesvermessungsamt ist über geplante Maßnahmen zu berichten. Das jeweilige Verfahren ist zu dokumentieren.

(3) Es wird davon ausgegangen, daß bei den Katasterämtern wegen des schnellen Zugriffs und wirtschaftlichen Arbeitens bei Einrichtung eines Mikrofilmgebrauchsarchivs die Filmlochkarte bevorzugt wird.

2 Mikrofilmaufnahmen müssen so beschaffen sein, daß sie für die Dauer der Verwendung bzw. Aufbewahrungsfrist eine vollständige und reproduktionstechnisch einwandfreie Wiedergabe der verfilmten Vorlagen gewährleisten. Damit dies sichergestellt ist, sind für die Anforderungen an Filmmaterial und Geräte sowie für Aufnahmetechniken und Archivierung die einschlägigen DIN-Normen maßgebend.

3 (1) Die Verfilmung des Katasterkartenwerks und der Vermessungsrisse erfolgt in der Regel auf Filmdatenkarten mittels Schrittbild- oder Lochkartenkamera. Das Landesvermessungsamt kann andere Verfilmungsverfahren, deren Ergebnisse die gleiche Qualität aufweisen, zulassen. Ausgenommen ist die Sicherungsverfilmung von Flurkarten nach Absatz 2.

(2) Die besonderen Anforderungen an die Qualität der Sicherungsfilme von neugefertigten Flurkarten lassen nur eine Sicherungsverfilmung auf Planfilm im Format DIN A 6 bei einem Verkleinerungsfaktor von 1 : 8 unter Verwendung einer Reproduktionskamera zu. Der Planfilm muß dabei ein Auflösungsvermögen von mindestens 300 Linien/mm ermöglichen.

(3) Für die Gebrauchs- und Sicherungsverfilmung der übrigen Unterlagen sind alle Mikrofilmverfahren zugelassen, die die Forderungen der Nummer 2 erfüllen. Ausgeschlossen ist die Verwendung des 8 mm - Rollfilms zur Herstellung von Sicherungsfilmen für das Archiv des Landesvermessungsamtes.

4 Die Originale sollen möglichst an Ort und Stelle oder im Beisein eines Angehörigen des Katasteramtes verfilmt werden, anderenfalls ist die sachgemäße Behandlung und Aufbewahrung der Katasterdokumente für die Dauer des Transports und der Verfilmung durch geeignete Maßnahmen (z. B. vertragliche Regelungen mit dem Auftragnehmer) sicherzustellen.

5 Katasterdokumente, die dauernd aufzubewahren sind (z. B. Katasterkarten, Vermessungsrisse und Grenzniederschriften) dürfen auch nach ihrer Verfilmung nicht vernichtet werden.

Sicherungsarchiv des Landesvermessungsamtes

6 Zur Sicherung der Originale der Flurkarten, Vermessungsrisse, AP-Karten und Koordinatenverzeichnisse (letztere nur, soweit sie nicht bereits dv-technisch gesichert sind) für das Land Brandenburg ist bei dem Landesvermessungsamt in Frankfurt/O ein Sicherungsarchiv für Zweitstücke der Mikrofilmaufnahmen einzurichten, das den Bestand gegen Verlust und Zerstörung sichert. Die Ordnung der Mikrofilmaufnahmen entspricht der der Originale. Die Katasterämter geben die Sicherungsstücke an das Sicherungsarchiv ab, eine Übersicht über die archivierten Unterlagen ist beizufügen.

7 Soweit Sicherungsbestände noch in konventioneller Weise archiviert sind, bestimmt das Landesvermessungsamt, wie zweckmäßigerweise die Umstellung auf Mikrofilm vorgenommen wird. Es trägt insoweit auch die Umstellungkosten.

8 (1) Stellt das Katasteramt von Vermessungsrissen, Koordinatenverzeichnissen und AP-Karten ohnehin Mikrofilmaufnahmen für eigene Zwecke her, fertigt es die Filmaufnahmen für die Laufendhaltung des Archivs des Landesvermessungsamtes kostenfrei mit an.

(2) Bei Aufträgen zum Druck von Flurkarten fertigt das Landesvermessungsamt gleichzeitig eine Filmaufnahme als Sicherungsstück der Flurkarte. Sofern die Flurkarten nicht vom Landesvermessungsamt gedruckt werden, stellt das Katasteramt eine Filmaufnahme nach Nummer 3 Abs. 2 kostenfrei für das Archiv des Landesvermessungsamtes zur Verfügung. Ist dieses nicht möglich, gibt es einen Druck der Flurkarte an das Sicherungsarchiv des Landesvermessungsamtes ab.

Sicherungsverfilmung auf Rollfilm

9 (1) Das Katasteramt stellt sicher, daß von ihm gelieferte Sicherungsfilme den Anforderungen der Nummer 11 genügen.

(2) Da die Eignung des Diazzofilms für die dauernde Lagerung in Sicherungsarchiven derzeit nicht genügend nachgewiesen ist, sind Original- oder Zweitaufnahmen als Silberhalogenfilme an das Sicherungsarchiv abzugeben.

10 Bei der Herstellung von Sicherungsfilmen ist dafür zu sorgen, daß die Qualität der Filmaufnahmen geprüft und nachgewiesen sind. Bei der Sicherungsverfilmung von Vermessungsrissen kommen hierfür insbesondere Probe- und Testaufnahmen nach DIN 19051, Teile 3 und 20 in Betracht.

11 (1) Nach der Herstellung ist der Sicherungsfilm daraufhin zu überprüfen, ob

  1. die Reproduktionsfähigkeit des Films insgesamt - insbesondere hinsichtlich des Auflösungsvermögens und der Hintergrunddichte - den gestellten Anforderungen gerecht wird (Absatz 2),
  2. jede einzelne Filmaufnahme brauchbar ist und
  3. alle zu verfilmenden Unterlagen erfaßt worden sind.

(2) Die Prüfung der Reproduktionsfähigkeit des Rollfilms erfolgt nach DIN 19051.

(3) Bei der Verarbeitung von Silberhalogenfilmen darf der Thiosulfat-Restgehalt die Werte nach DIN 19070 nicht überschreiten. Werden Filme von der Katasterbehörde selbst entwickelt, ist stichprobenartig, etwa ein- bis zweimal jährlich zu prüfen, ob der Thiosulfat-Restgehalt eines frisch entwikelten Filmabschnitts (Lochkarte) innerhalb der zulässigen Grenzen liegt.

12 (1) Jeder für das Sicherungsarchiv fertiggestellte Mikrofilm wird in ein Mikrofilmregister eingetragen, das nach dem Muster der Anlage nach Katasteramtsbezirken einzurichten und fortzuführen ist. Durch die Unterschrift in Spalte 4 wird bestätigt, daß die Prüfungen nach Nummer 11 ordnungsgemäß durchgeführt wurden oder Gegenstand vertraglich zu erbringender Leistungen waren.

(2) Werden die Sicherungsfilme vom Katasteramt beigebracht, so legt dieses auch das bereits ausgefüllte Registerblatt vor.

13 Das Landesvermessungamt trifft, soweit erforderlich, ergänzende Regelungen für die Abgabe der Mikrofilmaufnahmen an das Sicherungsarchiv.

14 (1) Die Sicherungsfilme sind unter Beachtung von DIN 19070 so zu lagern, daß ihre Haltbarkeit und Lesbarkeit nicht beeinträchtigt werden. Sicherungsfilme auf Diazzo-Basis sind unbedingt vor Lichteinwirkung zu schützen.

(2) Die archivierten Rollfilme sind jährlich stichprobenartig auf ihren Zustand hin zu überprüfen.

Mikrofilmregister
(nur für Sicherungsverfilmung auf Rollfilm)

Katasteramt .................
Film-Nr.Datum der AufnahmeKurze InhaltsangabeMikrofilm geprüft durch
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