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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Prüfung der öffentlich-rechtlichen Sparkassen


vom 27. Juni 1991
(ABl./91, [Nr. 17], S.405)

Außer Kraft getreten am 26. August 2020 durch Erlass des MdFE vom 6. August 2020
(ABl./20, [Nr. 34], S.819)

Die Prüfung der Sparkasse gehört zu den wesentlichen Aufgaben der Sparkassenaufsicht. Zur Durchführung der Prüfungen bedienen sich die Aufsichtsbehörden der Prüfungsstelle des Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverbandes. Der Leiter der Prüfungsstelle und sein Stellvertreter müssen öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer sein. Die Prüfungsstelle ist in ihrer Prüfungstätigkeit und Berichterstattung unabhängig und nicht an Weisungen der Verbandsorgane gebunden.

1. Arten der Prüfung

1.1. Prüfungen des Jahresabschlusses und des Lageberichts nach § 27 KWG und § 22 Abs. 2 SparkassenG

1.2 Depotprüfungen nach § 30 KWG

1.3 Unvermutete Prüfungen

1.4 Prüfungen des Kreditgeschäfts

1.5 Sonderprüfungen nach § 25 Abs. 2 SparkassenG

1.6 Prüfung von Gemeinschaftseinrichtungen der Sparkassenorganisation, soweit sie mit den unter 1.1 bis 1.5 genannten Prüfungen in unmittelbarem Zusammenhang stehen

1.7 Sonstige Prüfungen.

2. Durchführung der Prüfungen

2.1 Die Prüfungen sind nach Maßgabe der für Sparkassenprüfung geltenden Grundsätze unter Beachtung der Berufspflichten öffentlich bestellter Wirtschaftsprüfer durchzuführen.

2.2 Die Prüfungen dienen der Feststellung, ob die Geschäfte der Sparkasse im Rahmen der geltenden Vorschriften und Bestimmungen ordnungsgemäß betrieben werden. Sie sollen sich nicht nur auf die Feststellung von Mängeln beschränken, sondern auch der Vorbeugung dienen und aus betriebswirtschaftlicher Sicht Anregungen für die Fortentwicklung der Sparkasse geben.

2.3 Die Prüfung des Jahresabschlusses wird nach den allgemeinen für Jahresabschlussprüfungen bei Sparkassen geltenden Grundsätzen durchgeführt. Die vom Institut der Wirtschaftsprüfer entwickelten Grundsätze sind zu berücksichtigen. Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf die geschäftliche Entwicklung der Sparkasse im Berichtszeitraum, das Rechnungswesen, die wirtschaftlichen Verhältnisse, den Geschäftsbericht, die Personallage und die Betriebsüberwachung sowie auf die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung. Die unvermuteten Prüfungen sowie die Prüfungen des Kreditgeschäfts können als Teil der Jahresabschlussprüfung gelten.

2.4 Die Depotprüfung hat unter Beachtung der jeweils gültigen Richtlinien für die Depotprüfung und der dazu erlassenen Anordnungen zu erfolgen.

2.5 Die unvermuteten Prüfungen sind neben den gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschluss- und Depotprüfungen möglichst alle zwei Jahre durchzuführen. Bei ihnen stehen Geschäftsablauf und Betriebssicherheit einschließlich internes Kontrollsystem im Vordergrund. Besondere Aufmerksamkeit ist denjenigen Geschäftsvorfällen zuzuwenden, die erfahrungsgemäß einer eingehenden Nachprüfung bedürfen. Alle vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 KWG im Benehmen mit der obersten Aufsichtsbehörde angeordneten unvermuteten Prüfungen gelten auch als staatsaufsichtlich angeordnete Prüfungen.

2.6 Stichprobenprüfungen sind im betriebsüblichen Rahmen zulässig. Das gilt auch für die Prüfung der Einhaltung der Vorschriften des KWG. Bei der Stichprobenprüfung kann sich der Prüfer auch mathematisch-statistischer Methoden bedienen.

2.7 Die Prüfer können alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, die sie zur Erfüllung der ihnen obliegenden Prüfungspflicht für erforderlich halten.

3. Inhalt der Prüfungsberichte

3.1 Über die durchgeführten Prüfungen hat die Prüfungsstelle schriftlich nach pflichtgemäßem Ermessen zu berichten. Die vom Institut der Wirtschaftsprüfer zur Berichterstattung bei Abschlussprüfungen entwickelten Grundsätze sind entsprechend anzuwenden. Die Prüfungsberichte sind vom Leiter der Prüfungsstelle, seinem Stellvertreter oder einem von diesen beauftragten Wirtschaftsprüfer zu unterzeichnen.

3.2 Die Prüfungsberichte über die Jahresabschlussprüfungen sind unter entsprechender Anwendung der Bekanntmachungen des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen (Prüfungsrichtlinien) mit folgender Maßgabe zu erstatten:

3.2.1 Wird eine andere als die in den Prüfungsrichtlinien zugrunde gelegte Gliederung gewählt, muss diese in ihrem Erkenntniswert gleichwertig sein.

3.2.2 Soweit die Prüfungsrichtlinien über den Inhalt der Prüfungsberichte auf Sparkassen keine Anwendung finden können, bedarf es keiner Berichterstattung.

3.3 Die Berichterstattung hat sich auf die Einhaltung der für die Sparkassen geltenden besonderen gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorschriften sowie der aufsichtsbehördlichen Anordnungen zu erstrecken.

3.4 Im Einzelnen ist noch Folgendes zu beachten:

3.4.1 Angaben, die bereits unmittelbar der Anlage zur Jahresbilanz entnommen werden können, brauchen in den Prüfungsbericht nicht nochmals aufgenommen werden.

3.4.2 Sofern sich zu Großkrediten gemäß § 13 KWG nach den Feststellungen im Rahmen der Prüfung keine besonderen Bemerkungen ergeben, können diese in einer Anlage zum Prüfungsbericht tabellarisch dargestellt werden.

3.4.3 Die geprüften Kredite sind nach folgenden Risikogruppen zu gliedern:

3.4.3.1 Kredite ohne erkennbare Ausfallrisiken

3.4.3.2 Anmerkungsbedürftige Kredite

(Kredite, die wegen erhöhter oder nicht abschließend beurteilbarer Risiken einer besonders intensiven Beobachtung bedürfen, ohne dass am Abschlussstichtag schon ein Einzelwertberichtigungsbedarf erkenn-bar ist).

3.4.3.3 Einzelwertberichtigte Kredite

(Kredite, bei denen mit Forderungsausfällen gerechnet werden muss: das sind Kredite, für die Wertberichtigungen gebildet sind)

3.4.3.4 Uneinbringliche Kredite

3.4.4 Über die bei der geprüften Sparkasse eingesetzten betriebswirtschaftlichen Instrumente zur Analyse und Steuerung der Aktivitäten in den einzelnen Unternehmensbereichen (Marktbereich, Wertbereich, Produktivitätsbereich und Risikobereich) sowie über weitere Fragen im Zusammenhang mit einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung (Ziffer 2.3 dieses Erlasses) sind bei den entsprechenden Berichtsabschnitten des Jahresabschlussberichtes oder in einer besonderen Berichtsanlage Ausführungen zu machen.

3.5 Im Rahmen der zusammenfassenden Schlussbemerkungen ist ausdrücklich zu bestätigen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Sparkasse geprüft wurden und wesentliche Beanstandungen sich nicht ergeben haben.

3.6 Der Prüfungsbericht über die Jahresabschlussprüfung ist mit dem vorgeschriebenen Bestätigungsvermerk abzuschließen. Die vom Institut der Wirtschaftsprüfer zur Erteilung von Bestätigungsvermerken bei Abschlussprüfungen entwickelten Grundsätze sind zu berücksichtigen. Wird der Bestätigungsvermerk nicht oder nur mit Einschränkung erteilt, so sind die Gründe darzulegen. Unabhängig von dem Zeitpunkt der Vorlage des Prüfungsberichtes ist die Aufsichtsbehörde in diesen Fällen unverzüglich zu unterrichten.

3.7 Über Depotprüfungen ist nach den Richtlinien für die Depotprüfung zu berichten.

3.8 Die Berichte über sonstige Prüfungen müssen Ausführungen über Umfang, Schwerpunkte und Ergebnisse der Prüfung enthalten.

4. Vorlage der Prüfungs- und Geschäftsberichte

4.1 Der Aufsichtsbehörde ist der Beginn der Jahresabschlussprüfungen, der unvermuteten Prüfungen und der Prüfungen des Kreditgeschäftes anzuzeigen. Der Termin der Schlussbesprechung über die Prüfung des Jahresabschlusses, der die Prüfungsstelle über das Ergebnis dieser Prüfung berichtet, ist der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

4.2 Die Berichte über die in Nr. 4.1 genannten Prüfungen sind der Aufsichtsbehörde und dem Vorstand der Sparkasse zu übersenden. Dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Sparkasse ist der Versand dieser Prüfungsberichte an den Vorstand mitzuteilen.

4.3 Die Aufsichtsbehörde hat die Erledigung etwaiger Prüfungserinnerungen zu überwachen, wobei sie die Prüfungsstelle des Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverbandes einschalten soll.

5. Schlussbestimmungen

Der Erlass tritt mit Wirkung zum 1. Juli 1991 in Kraft