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Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzugdes Gefahrstoffrechts
Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzugdes Gefahrstoffrechts
vom 17. Dezember 1993
(GVBl.I/94, [Nr. 23], S.373)
zuletzt geändert durch Änderungsabkommen (Gesetz vom 10.07.2003) vom 13. März 2003
(GVBl.I/03, [Nr. 11], S.203)
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein,
der Freistaat Thüringen
- nachstehend "Länder" genannt -
schließen, vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, nachstehendes Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts.
Teil I
Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik
Artikel 1
Allgemeines
Der Freistaat Bayern errichtet die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) unter dieser Bezeichnung als Organisationseinheit des für den technischen Arbeits- und Verbraucherschutz Bayerischen Staatsministeriums. Der Freistaat Bayern behält sich vor, die ZLS als eine diesem Staatsministerium unmittelbar nachgeordnete Landesoberbehörde zu errichten.
Artikel 2
Aufgaben
(1) Die Tätigkeit der ZLS hat zum Ziel, im Rahmen
- des Gerätesicherheitsgesetzes,
- des Medizinproduktegesetzes,
- des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter,
- des Sprengstoffgesetzes, und der auf diesen Gesetzen beruhenden Rechtsverordnungen,
- der Schiffsausrüstungsverordnung-See,
- der Abkommen der Europäischen Gemeinschaft mit Drittstaaten über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen,
- des Gefahrstoffrechts und
- der Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte, Richtlinie 1999/36/EG (ABl. der EG Nr. L 38 vom 1. Juni 1999, S. 20)
in der jeweils gültigen Fassung den in der Bundesrepublik Deutschland erreichten Stand der Produkt- und Anlagensicherheit sowie des Arbeitsschutzes zu halten und zu verbessern auch im Hinblick auf den sicheren Transport gefährlicher Güter. Die Tätigkeit der ZLS im Rahmen der Abkommen der Europäischen Gemeinschaft mit Drittstaaten über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen hat darüber hinaus zum Ziel, inländischen Prüf- und Zertifizierungsstellen die Möglichkeit zu eröffnen, nach dem Recht der Drittstaaten zu prüfen.
(2) Die ZLS vollzieht die Aufgaben der Länder im Bereich der Akkreditierung, Anerkennung, der Benennung, soweit dafür nicht eine andere Behörde zuständig ist, sowie der Überwachung
- von zugelassenen Stellen und zugelassenen Überwachungsstellen nach dem Gerätesicherheitsgesetz,
- von benannten Stellen und Zertifizierungsstellen nach dem Medizinproduktegesetz für den Bereich der aktiven Medizinprodukte,
- von Prüf- und Zertifizierungsstellen nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter in Ver bindung mit § 6 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn für Gefäße zur Beförderung von Gasen,
- von benannten Stellen nach der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz,
- von Stellen nach der Schiffssicherheitsverordnung,
- von Stellen im Bereich des Gefahrstoffrechts und
- von benannten und zugelassenen Stellen nach der Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte.
(3) Im Rahmen der Abkommen der Europäischen Gemeinschaft mit Drittstaaten über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen vollzieht die ZLS hinsichtlich der in Absatz 2 Satz 1 genannten Bereiche die Aufgaben der Länder im Bereich der Akkreditierung oder vergleichbarer Verfahren.
Der ZLS obliegen hierbei insbesondere folgende Aufgaben:
- Akkreditierung der Konformitätsbewertungsstellen,
- Aussetzung, Widerruf und Rücknahme der Akkreditierung,
- Überprüfung und Überwachung der benannten Konformitätsbewertungsstellen,
- Mitarbeit in Arbeitsgruppen der Gemischten Ausschüsse der jeweiligen Vertragspartner der Drittstaatenabkommen,
- Einrichtung und Organisation von sektoralen, nationalen Arbeitskreisen zur vergleichenden Aufbereitung der Rechtsvorschriften der Drittstaaten mit den europäischen Bestimmungen.
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Verwaltungsabkommen mit der ZLS (vertreten durch das für den technischen Arbeits- und Verbraucherschutz zuständige Bayerische Staatsministerium) auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Beirates der ZLS weitere, im Verwaltungsabkommen festzulegende Aufgaben über die in den Absätzen 2 und 3 genannten Aufgaben hinaus zu übertragen.
Artikel 3
Sektorkomitees
Bei der ZLS werden Sektorkomitees gebildet. Die Sektorkomitees haben die Aufgabe, bei der Erarbeitung von Anforderungen mitzuwirken, die an Prüflaboratorien und Zertifizierungsstellen zu stellen sind. Den Sektorkomitees können Sachverständige aus den Behörden der Länder und des Bundes sowie aus den Bereichen der Wissenschaft, Wirtschaft und den Verbraucherverbänden angehören. Das Nähere wird durch Bekanntmachung des für den technischen Arbeits- und Verbraucherschutz zuständigen Bayerischen Staatsministeriums geregelt.
Artikel 4
Finanzierung
(1) Die ZLS erhebt für ihre Tätigkeit nach Maßgabe des Bayerischen Kostengesetzes Gebühren und Auslagen.
(2) Soweit die ZLS darüber hinaus Aufgaben wahrnimmt, die Gebührentatbeständen und -schuldnern nicht konkret zugerechnet werden können, wird im Rahmen der jährlichen Haushaltsverhandlungen ein Pauschalbetrag bestimmt und zwischen den Ländern aufgeteilt. Das Sitzland trägt vorweg eine Sitzlandquote. Diese beträgt 10 vom Hundert des ungedeckten Finanzbedarfs nach Satz 1. Der vom Beirat vorberatene Haushaltsentwurf bedarf ab dem Haushalt 1993 der Zustimmung der Finanzminister und -senatoren der Länder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen. Das Sitzland verpflichtet sich, den Haushalt der ZLS entsprechend dem Beschluß der Finanzminister der Länder in seinen Haushaltsplan aufzunehmen.
(3) Das Anteilsverhältnis unter allen Ländern wird zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und zu einem Drittel nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl errechnet. Die Steuereinnahmen erhöhen und vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen eines allgemeinen Finanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zugrundegelegten Steuereinnahmen der Länder. Maßgebend sind die Steuereinnahmen des dem Haushaltsjahr zwei Jahre vorhergehenden Haushaltsjahres und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni desselben Jahres festgestellte Bevölkerungszahl.
(4) Die Beträge der Länder werden am 30. Juni eines jeden Haushaltsjahres nach den Ansätzen des Haushaltsplanes fällig. Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzbedarf werden unter dem Titel "Fehlbeträge aus den Vorjahren" in den nächsten Haushaltsentwurf eingebracht und somit nach Verabschiedung durch die Finanzministerkonferenz ausgeglichen.
(5) Die in den ersten drei Haushaltsjahren erbrachten Vorlaufkosten werden vom Sitzland getragen.
Teil III
Gemeinsame Vorschriften
Artikel 9
Beirat
(1) Zur Beratung der ZLS sowie als Instrument zur Mitwirkung der Länder wird ein Beirat eingerichtet.
(2) Jedes Land entsendet ein Mitglied in den Beirat. Das Beiratsmitglied wird von dem für den Arbeitsschutz zuständigen Kabinettsmitglied bestellt.
(3) Der Beirat ist über die Tätigkeit der ZLS zu informieren. Zu diesem Zweck erstellt die ZLS spätestens bis zum 31. März des laufenden Jahres einen Jahresbericht über das Vorjahr. Auf Verlangen sind dem Beirat Unterlagen unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zur Verfügung zu stellen.
(4) Der Beirat erarbeitet Richtlinien für die Tätigkeit der ZLS. Die ZLS legt diese Richtlinien ihrer Tätigkeit zugrunde.
(5) Der von der ZLS erstellte Haushaltsentwurf wird vom Beirat vorberaten.
(6) Jedes Mitglied des Beirates hat eine Stimme. Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(7) Die Bundesministerien haben ein Gast- und Rederecht, soweit sie in fachspezifischen Belangen berührt sind.
(8) Eine schriftliche Beschlußfassung ist möglich, wenn nicht mehr als drei Mitglieder widersprechen; Absatz 6 gilt entsprechend.
(9) Der Beirat wählt aus seiner Mitte ein Mitglied, das für die Dauer von zwei Jahren den Vorsitz führt. Ebenfalls durch Wahl wird eine Person bestimmt, die die Stellvertretung wahrnimmt. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(10) Der Beirat tritt mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern muß er zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentreten. Das vorsitzführende Mitglied beruft die Sitzungen ein und leitet sie; die Tagesordnung wird von ihm aufgestellt.
Protokollnotiz zu Artikel 9 des Abkommens:
Der Beirat soll zu gegebener Zeit prüfen und gegenüber der ASMK und der FMK eine empfehlende Stellungnahme darüber abgeben, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen die ZLS und die AKMP durch Änderung des Abkommens in die Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts übergeführt werden sollen.
Artikel 10
Schiedsklausel
Streitigkeiten aus diesem Abkommen werden durch ein Schiedsgericht entschieden. Es gilt der als Anlage beigefügte Schiedsvertrag.
Artikel 11
Schlußvorschriften
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte Mitteilung der vertragschließenden Länder, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind, dem StMAS zugeht.
(2) Dieses Abkommen gilt für unbestimmte Zeit. Es kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber dem für den technischen Arbeits- und Verbraucherschutz zuständigen Bayerischen Staatsministerium unter gleichzeitiger Benachrichtigung der übrigen Länder zum Schluß des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 1995.
(3) Das kündigende Land bleibt verpflichtet, zu dem Finanzbedarf des ZLS und der AKMP so lange und insoweit beizutragen, als der Finanzbedarf infolge seiner Beteiligung erforderlich geworden ist. Nach dem Ausscheiden anfallende Kosten, die dem Zeitraum der Mitgliedschaft zuzurechnen sind, sind anteilig vom kündigenden Land zu übernehmen.
Schiedsvertrag über die Regelung von Streitigkeiten aus dem Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein,
der Freistaat Thüringen
schließen folgenden Schiedsvertrag:
Artikel 1
Allgemeines
Alle sich aus dem Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) ergebenden Rechtsstreitigkeiten werden der Entscheidung eines Schiedsgerichts unterworfen. Auf das Verfahren finden die Vorschriften des 10. Buches der Zivilprozeßordnung Anwendung.
Artikel 2
Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik
Das Schiedsgericht besteht aus dem Präsidenten des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes als vorsitzführendem Mitglied und aus zwei Mitgliedern des Beirates, die von den streitenden Beteiligten gemeinsam benannt werden, ihnen jedoch nicht angehören dürfen. Für den Fall, daß wegen der Streitlage die Benennung eines oder beider Kandidaten nicht möglich ist, bestimmt das vorsitzführende Mitglied ein Mitglied bzw. zwei Mitglieder des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes. Die Bestimmung durch das vorsitzführende Mitglied ist endgültig. Lehnt der Präsident des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes die Übernahme des Vorsitzes ab, so bestimmt dieser eine vorsitzende Richterin oder einen vorsitzenden Richter des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes als vorsitzführendes Mitglied.