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Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts

Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts
vom 17. Dezember 1993
(GVBl.I/94, [Nr. 23], S.373)

geändert durch Änderungsabkommen (Gesetz vom 26.07.1999) vom 3. Dezember 1998
(GVBl.I/99, [Nr. 15], S.268)

Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein,
der Freistaat Thüringen

- nachstehend "Länder" genannt -

schließen, vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, nachstehendes Abkom­men über die Zentralstelle der Länder für Sicherheits­technik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts.

Teil I
Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik

Artikel 1
Allgemeines

Der Freistaat Bayern errichtet die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) unter dieser Bezeichnung als Organi­sa­tionseinheit des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit (StMAS). Der Frei­staat Bayern behält sich vor, die ZLS als eine dem StMAS unmit­telbar nachgeordnete Landesoberbehör­de zu errichten.

Artikel 2
Aufgaben

(1) Die Tätigkeit der ZLS hat zum Ziel, im Rahmen

  • des Gerätesicherheitsgesetzes,
  • des Medizinproduktegesetzes,
  • des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter,
  • des Sprengstoffgesetzes, und der auf diesen Gesetzen beruhenden Rechtsverordnungen,
  • der Schiffsausrüstungsverordnung-See und
  • der Abkommen der Europäischen Gemeinschaft mit Drittstaaten über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen

in der jeweils gültigen Fassung den in der Bundesrepublik Deutschland erreichten Stand der Produkt- und Anlagensicherheit sowie des Arbeitsschutzes zu halten und zu verbessern auch im Hinblick auf den sicheren Transport gefährlicher Güter. Die Tätigkeit der ZLS im Rahmen der Abkommen der Europäischen Gemeinschaft mit Drittstaaten über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen hat darüber hinaus zum Ziel, inländischen Prüf- und Zertifizierungsstellen die Möglichkeit zu eröffnen, nach dem Recht der Drittstaaten zu prüfen.

(2) Die ZLS vollzieht die Aufgaben der Länder im Bereich der Akkreditierung, Anerkennung und Benennung

  • nach § 9 des Gerätesicherheitsgesetzes,
  • nach § 20 und § 21 des Medizinproduktegesetzes für den Bereich der aktiven Medizinprodukte,
  • nach § 9 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter in Verbindung mit § 6 der Gefahrgutverordnung Straße und § 6 der Gefahrgutverordnung Eisenbahn (Akkreditierung von Prüf- und Zertifizierungsstellen für Gefäße zur Beförderung von Gasen),
  • nach § 12c der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz und
  • nach § 14 der Schiffsausrüstungsverordnung-See.

Der ZLS obliegen hierbei insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Erarbeitung von Anforderungen, die an Prüflaboratorien und Zertifizierungsstellen zu stellen sind,
  2. Akkreditierung von Prüflaboratorien und Zertifizierungsstellen,
  3. Überprüfung und Überwachung der akkreditierten Prüflaboratorien und Zertifizierungsstellen,
  4. Erstellung von Gutachten auf Antrag im Einzelfall,
  5. Erarbeitung von Leitlinien für die Anforderungen sowie Anerkennung von Regelwerken, die bei der Prüfung und Zertifizierung zu beachten sind,
  6. Einrichtung, Organisation und Koordinierung von Sektorkomitees.

(3) Im Rahmen der Abkommen der Europäischen Gemeinschaft mit Drittstaaten über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen vollzieht die ZLS hinsichtlich der in Absatz 2 Satz 1 genannten Bereiche die Aufgaben der Länder im Bereich der Akkreditierung oder vergleichbarer Verfahren.

Der ZLS obliegen hierbei insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Akkreditierung der Konformitätsbewertungsstellen,
  2. Aussetzung, Widerruf und Rücknahme der Akkreditierung,
  3. Überprüfung und Überwachung der benannten Konformitätsbewertungsstellen,
  4. Mitarbeit in Arbeitsgruppen der Gemischten Ausschüsse der jeweiligen Vertragspartner der Drittstaatenabkommen,
  5. Einrichtung und Organisation von sektoralen, nationalen Arbeitskreisen zur vergleichenden Aufbereitung der Rechtsvorschriften der Drittstaaten mit den europäischen Bestimmungen.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Verwaltungsabkommen mit der ZLS (vertreten durch das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit) auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Gemeinsamen Beirats von ZLS und AKMP der ZLS weitere, im Verwaltungsabkommen festzulegende Aufgaben über die in den Absätzen 2 und 3 genannten Aufgaben hinaus zu übertragen.

Artikel 3
Sektorkomitees

Bei der ZLS werden Sektorkomitees gebildet. Die Sektorko­mi­tees haben die Aufgabe, bei der Erarbeitung von Anforde­run­gen mit­zuwirken, die an Prüflaboratorien und Zertifizie­rungs­stellen zu stellen sind. Den Sektorkomitees können Sachver­ständige aus den Behörden der Länder und des Bundes sowie aus den Bereichen der Wissenschaft, Wirtschaft und den Ver­braucherverbänden angehören. Das Nähere wird durch Be­kanntmachung des StMAS geregelt.

Artikel 4
Finanzierung

(1) Die ZLS erhebt für ihre Tätigkeit nach Maßgabe des Bayerischen Kostengesetzes Gebühren und Auslagen.

(2) Soweit die ZLS darüber hinaus Aufgaben wahrnimmt, die Gebührentatbeständen und -schuldnern nicht konkret zugerechnet werden können, wird im Rahmen der jährlichen Haushaltsverhandlungen ein Pauschalbetrag bestimmt und zwischen den Ländern aufgeteilt. Das Sitzland trägt vorweg eine Sitzlandquote. Diese beträgt 10 vom Hundert des ungedeckten Finanzbedarfs nach Satz 1. Der vom Beirat vorberatene Haushaltsentwurf bedarf ab dem Haushalt 1993 der Zustimmung der Finanzminister und -senatoren der Länder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen. Das Sitzland verpflichtet sich, den Haushalt der ZLS entsprechend dem Beschluß der Finanzminister der Länder in seinen Haushaltsplan aufzunehmen.

(3) Das Anteilsverhältnis unter allen Ländern wird zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und zu einem Drittel nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl errechnet. Die Steuereinnahmen erhöhen und vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen eines allgemeinen Finanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zugrundegelegten Steuereinnahmen der Länder. Maßgebend sind die Steuereinnahmen des dem Haushaltsjahr zwei Jahre vorhergehenden Haushaltsjahres und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni desselben Jahres festgestellte Bevölkerungszahl.

(4) Die Beträge der Länder werden am 30. Juni eines jeden Haushaltsjahres nach den Ansätzen des Haushaltsplanes fällig. Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzbedarf werden unter dem Titel “Fehlbeträge aus den Vorjahren” in den nächsten Haushaltsentwurf eingebracht und somit nach Verabschiedung durch die Finanzministerkonferenz ausgeglichen.

(5) Die in den ersten drei Haushaltsjahren erbrachten Vorlaufkosten werden vom Sitzland getragen.

Teil II
Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und
Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoff­rechts

Artikel 5
Allgemeines

Das Land Hessen errichtet die Akkreditierungsstelle der Län­der für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoff­rechts (AKMP) unter dieser Bezeichnung als Organisations­ein­heit der Zentralstelle für Arbeitsschutz (ZfA) in der Hessi­schen Landes­anstalt für Umwelt in Kassel.

Artikel 6
Aufgaben

(1) Die Tätigkeit der AKMP hat zum Ziel, im Rahmen des Gefahrstoffrechts den in der Bundesrepublik Deutschland erreichten Stand des Arbeitsschutzes zu halten und zu verbessern.

(2) Die AKMP vollzieht die Aufgaben der Länder im Bereich des Akkreditierungswesens. Die AKMP akkreditiert und überwacht Meß- und Prüfstellen, die Aufgaben zum Vollzug des Gefahrstoffrechts wahrnehmen.

(3) Der AKMP obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Die Akkreditierungskriterien für Meßstellen zur Überwachung von Gefahrstoffen an Arbeitsplätzen sowie für die Stellen, die die Stoffexposition in Arbeitsbereichen beurteilen, festzulegen,
  2. ein Akkreditierungssystem aufzubauen und zu betreiben,
  3. Begutachtungen der Meßstellen durchzuführen,
  4. ein Qualitätssicherungssystem für akkreditierte Stellen festzulegen und den Erfahrungsaustausch der von ihr akkreditierten Stellen zu organisieren und durchzuführen,
  5. Gutachten im Einzelfall zu erstellen.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Verwaltungsabkommen mit der AKMP (vertreten durch das Hessische Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung) auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Gemeinsamen Beirates von ZLS und AKMP der AKMP weitere, im Verwaltungsabkommen festzulegende Aufgaben über die in den Absätzen 2 und 3 genannten Aufgaben hinaus zu übertragen.

Artikel 7
Sektorkomitees

Bei der AKMP werden Sektorkomitees gebildet. Die Sektorkomitees haben die Aufgabe, bei der Erarbeitung von Anforderungen mitzuwirken, die an die zu akkreditierenden Meßstellen zu stellen sind. Den Sektorkomitees können Sachverständige aus den Behörden der Länder und des Bundes, der Berufsgenossenschaften sowie aus den Bereichen der Wissenschaft, Wirtschaft und den auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes tätigen Einrichtungen angehören. Das Nähere wird durch Bekanntmachung des Hessischen Ministeriums für Frauen, Arbeit und Sozialordnung geregelt.

Artikel 8
Finanzierung

(1) Die AKMP erhebt für ihre Tätigkeit nach Maßgabe des Hessischen Verwaltungskostengesetzes Gebühren und Auslagen.

(2) Soweit die AKMP darüber hinaus Aufgaben wahrnimmt, die Gebührentatbeständen und -schuldnern nicht konkret zugerechnet werden können, wird im Rahmen der jährlichen Haushaltsverhandlungen ein Pauschalbetrag bestimmt und zwischen den Ländern aufgeteilt. Das Sitzland trägt vorweg eine Sitzlandquote. Diese beträgt 10 vom Hundert des ungedeckten Finanzbedarfs nach Satz 1. Der vom Beirat vorberatene Haushaltsentwurf bedarf ab dem Haushalt 1993 der Zustimmung der Finanzminister und -senatoren der Länder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen. Das Sitzland verpflichtet sich, den Haushalt der AKMP entsprechend dem Beschluß der Finanzminister der Länder in seinen Haushaltsplan aufzunehmen.

(3) Das Anteilsverhältnis unter allen Ländern wird zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und zu einem Drittel nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl errechnet. Die Steuereinnahmen erhöhen und vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen eines allgemeinen Finanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zugrundegelegten Steuereinnahmen der Länder. Maßgebend sind die Steuereinnahmen des dem Haushaltsjahr zwei Jahre vorhergehenden Haushaltsjahres und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni desselben Jahres festgestellte Bevölkerungszahl.

(4) Die Beiträge der Länder werden am 30. Juni eines jeden Haushaltsjahres nach den Ansätzen des Haushaltsplanes fällig. Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzbedarf werden unter dem Titel “Fehlbeträge aus den Vorjahren” in den nächsten Haushaltsentwurf eingebracht und somit nach Verabschiedung durch die Finanzministerkonferenz ausgeglichen.

(5) Die in den ersten drei Haushaltsjahren erbrachten Vorlaufkosten werden vom Sitzland getragen.

Teil III
Gemeinsame Vorschriften

Artikel 9
Gemeinsamer Beirat

(1) Zur Beratung der ZLS und der AKMP sowie als Instru­ment zur Mitwirkung der Länder wird ein Beirat eingerichtet.

(2) Jedes Land entsendet ein Mitglied in den Beirat. Das Bei­ratsmitglied wird von dem für den Arbeitsschutz zuständigen Kabinettsmitglied bestellt.

(3) Der Beirat ist über die Tätigkeit der ZLS und der AKMP zu informieren. Zu diesem Zweck erstellen die ZLS und die AKMP jeweils spätestens bis zum 31. März des laufenden Jahres einen Jahresbericht über das Vorjahr. Auf Verlangen sind dem Beirat Unterlagen unter Beachtung der datenschutz­rechtlichen Bestimmun­gen zur Verfügung zu stellen.

(4) Der Beirat erarbeitet Richtlinien für die Tätigkeit der ZLS und der AKMP. Die ZLS und die AKMP legen diese Richt­linien ihrer Tätigkeit zugrunde.

(5) Der von der ZLS und der AKMP jeweils erstellte Haus­halts­entwurf wird vom Beirat vorberaten.

(6) Jedes Mitglied des Beirates hat eine Stimme. Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwe­send ist. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleich­heit gilt der Antrag als abgelehnt.

(7) Die Bundesministerien haben ein Gast- und Rederecht, soweit sie in fachspezifischen Belangen berührt sind.

(8) Eine schriftliche Beschlußfassung ist möglich, wenn nicht mehr als drei Mitglieder widersprechen; Absatz 6 gilt entsprechend.

(9) Der Beirat wählt aus seiner Mitte ein Mitglied, das für die Dauer von zwei Jahren den Vorsitz führt. Ebenfalls durch Wahl wird eine Person bestimmt, die die Stellvertretung wahr­nimmt. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(10) Der Beirat tritt mindestens einmal jährlich zu einer or­dentlichen Sitzung zusammen. Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern muß er zu einer außerordentlichen Sitzung zu­sammen­treten. Das vorsitzführende Mitglied beruft die Sitzun­gen ein und leitet sie; die Tagesordnung wird von ihm aufge­stellt.

Protokollnotiz zu Artikel 9 des Abkommens:

Der Beirat soll zu gegebener Zeit prüfen und gegenüber der ASMK und der FMK eine empfehlende Stellungnahme dar­über abgeben, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Vor­aus­setzungen die ZLS und die AKMP durch Änderung des Abkommens in die Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts übergeführt werden sollen.

Artikel 10
Schiedsklausel

Streitigkeiten aus diesem Abkommen werden durch ein Schiedsge­richt entschieden. Es gilt der als Anlage beigefügte Schiedsver­trag.

Artikel 11
Schlußvorschriften

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte Mitteilung der vertrag­schlie­ßenden Länder, daß die innerstaatlichen Voraus­setzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind, dem StMAS zugeht.

(2) Dieses Abkommen gilt für unbestimmte Zeit. Es kann - getrennt in seinen Teilen I und II - von jedem Land durch schrift­liche Erklärung gegenüber dem StMAS (Teil I) oder gegenüber dem Hessischen Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung (Teil II) unter gleichzeitiger Benachrichti­gung der übrigen Länder zum Schluß des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden, erstmals zum 31. De­zember 1995.

(3) Das kündigende Land bleibt verpflichtet, zu dem Finanz­be­darf des ZLS und der AKMP so lange und insoweit beizu­tra­gen, als der Finanzbedarf infolge seiner Beteiligung erfor­der­lich geworden ist. Nach dem Ausscheiden anfallende Ko­sten, die dem Zeitraum der Mitgliedschaft zuzurechnen sind, sind anteilig vom kündigen­den Land zu übernehmen.

Bonn, den 16. Dezember 1993

Magdeburg, den 17. De­zember 1993

Für das Land Baden-Württemberg
gez. Erwin Teufel

Für den Freistaat Bayern
gez. Edmund Stoiber

Für das Land Berlin
gez. Eberhard Diepgen

Für das Land Brandenburg
gez. Manfred Stolpe

Für die Freie Hansestadt Bremen
gez. Klaus Wedemeier

Für die Freie und Hansestadt Hamburg
gez. Henning Voscherau

Für das Land Hessen
gez. Hans Eichel

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
gez. Berndt Seite

Für das Land Niedersachsen
gez. Gerhard Schröder

Für das Land Nordrhein-Westfalen
gez. Johannes Rau

Für das Land Rheinland-Pfalz
gez. Rudolf Scharping

Für das Saarland
gez. Hans Kasper

Für den Freistaat Sachsen
gez. Kurt Biedenkopf

Für das Land Sachsen-Anhalt
gez. Christoph Bergner

Für das Land Schleswig-Holstein
gez. Heide Simonis

Für den Freistaat Thüringen
gez. Bernhard Vogel

Anlage
zu Artikel 10

Schiedsvertrag über die Regelung von Streitigkeiten aus dem Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstech­nik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahr­stoffrechts

Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein,
der Freistaat Thüringen

schließen folgenden Schiedsvertrag:

Artikel 1
Allgemeines

Alle sich aus dem Abkommen über die Zentralstelle der Län­der für Sicherheitstechnik (ZLS) und der Akkreditierungs­stelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahr­stoff­rechts (AKMP) ergebenden Rechtsstreitigkeiten werden der Ent­scheidung eines Schiedsgerichts unterworfen. Auf das Verfahren finden die Vorschriften des 10. Buches der Zivil­prozeßordnung Anwendung.

Artikel 2
Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik

Das Schiedsgericht besteht aus dem Präsidenten des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes als vorsitzführendem Mitglied und aus zwei Mitgliedern des Beirates, die von den streitenden Beteilig­ten gemeinsam benannt werden, ihnen jedoch nicht angehören dür­fen. Für den Fall, daß wegen der Streitlage die Benennung eines oder beider Kandidaten nicht möglich ist, bestimmt das vorsitz­führende Mitglied ein Mit­glied bzw. zwei Mitglieder des Bayerischen Verwaltungsge­richtshofes. Die Bestimmung durch das vorsitzführende Mit­glied ist endgültig. Lehnt der Präsident des Bayerischen Ver­waltungsgerichtshofes die Übernahme des Vorsitzes ab, so bestimmt dieser eine vorsitzende Richterin oder einen vor­sitzenden Richter des Bayerischen Ver­waltungsgerichtshofes als vorsitzführendes Mitglied.

Artikel 3
Akkreditierungsstelle der Länder für Meß-
und Prüfstellen
zum Vollzug des Gefahrstoff­rechts

Das Schiedsgericht besteht aus dem Präsidenten des Hessi­schen Verwaltungsgerichtshofes als vorsitzführendem Mitglied und aus zwei Mitgliedern des Beirates, die von den streiten­den Beteilig­ten gemeinsam benannt werden, ihnen jedoch nicht angehören dür­fen. Für den Fall, daß wegen der Streitla­ge eine Benennung eines oder beider Kandidaten nicht mög­lich ist, bestimmt das vorsitz­führende Mitglied ein Mitglied oder zwei Mitglieder aus dem Kreis der ehrenamtlichen Mit­glieder des Hessischen Verwaltungs­gerichtshofes. Die Bestim­mung durch das vorsitzführende Mitglied ist endgültig. Lehnt der Präsident des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes die Übernahme des Vorsitzes ab, so bestimmt dieser eine vor­sitzende Richterin oder einen vorsitzenden Richter des Hessi­schen Ver­waltungs­gerichtshofes als vorsitzführendes Mitglied.

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