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Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts

Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts
vom 17. Dezember 1993
(GVBl.I/94, [Nr. 23], S.373)

Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein,
der Freistaat Thüringen

- nachstehend "Länder" genannt -

schließen, vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, nachstehendes Abkom­men über die Zentralstelle der Länder für Sicherheits­technik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts.

Teil I
Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik

Artikel 1
Allgemeines

Der Freistaat Bayern errichtet die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) unter dieser Bezeichnung als Organi­sa­tionseinheit des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit (StMAS). Der Frei­staat Bayern behält sich vor, die ZLS als eine dem StMAS unmit­telbar nachgeordnete Landesoberbehör­de zu errichten.

Artikel 2
Aufgaben

(1) Die Tätigkeit der ZLS hat zum Ziel, im Rahmen des Gerä­tesi­cherheitsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen den in der Bundes­repu­blik Deutsch­land erreichten Stand der Produkt- und An­lagensi­cherheit sowie des Arbeitsschutzes zu halten und zu verbes­sern.

(2) Die ZLS vollzieht die Aufgaben der Länder im Bereich der Akkreditierung und Benennung (§ 9 GSG). Der ZLS ob­liegen hierbei insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Erarbeitung von Anforderungen, die an Prüflabo­ratorien und Zertifizierungsstellen zu stellen sind,
  2. Akkreditierung von Prüflaboratorien und Zertifi­zierungs­stellen nach dem Gerätesi­cherheitsge­setz,
  3. Überprüfung und Überwachung der akkreditier­ten Prüfla­bora­to­rien und Zertifizierungs­stellen,
  4. Erstellung von Gutachten auf Antrag im Einzelfall.

Artikel 3
Sektorkomitees

Bei der ZLS werden Sektorkomitees gebildet. Die Sektorko­mi­tees haben die Aufgabe, bei der Erarbeitung von Anforde­run­gen mit­zuwirken, die an Prüflaboratorien und Zertifizie­rungs­stellen zu stellen sind. Den Sektorkomitees können Sachver­ständige aus den Behörden der Länder und des Bundes sowie aus den Bereichen der Wissenschaft, Wirtschaft und den Ver­braucherverbänden angehören. Das Nähere wird durch Be­kanntmachung des StMAS geregelt.

Artikel 4
Finanzierung

(1) Die ZLS erhebt für ihre Tätigkeit nach Maßgabe des Bayerischen Kostengesetzes Gebühren und Auslagen.

(2) Der dadurch nicht gedeckte Finanzbedarf für sämtliche ent­standenen Kosten, insbesondere für die Einrichtung, Un­terhal­tung, Inanspruchnahme allgemeiner Dienste sowie Per­so­nal- und Ruhestandskosten wird zwischen den Ländern aufge­teilt. Das Sitz­land trägt vorweg eine Sitzlandquote. Diese beträgt 10 v. H. des ungedeckten Finanzbedarfs. Der vom Beirat vor­beratene Haushalts­entwurf bedarf ab dem Haus­halt 1993 der Zustimmung der Finanzmi­ni­ster und -senatoren der Länder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen. Das Sitzland verpflichtet sich, den Haus­halt der ZLS entspre­chend dem Beschluß der Finanzmini­ster der Länder in seinen Haushalts­plan aufzunehmen.

(3) Das Anteilsverhältnis unter allen Ländern wird zu zwei Drit­teln nach dem Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und zu einem Drittel nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl errechnet. Die Steuereinnahmen erhöhen und vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen eines allge­meinen Finanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zugrunde ge­legten Steuereinnahmen der Länder. Maßgebend sind die Steuer­einnahmen des dem Haus­haltsjahr zwei Jahre vorhergehenden Haus­haltsjahres und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni desselben Jahres festgestellte Bevölkerungszahl.

(4) Die Beträge der Länder werden im Laufe eines jeden Haus­haltsjahres in vier Teilbeträgen zum 15. Januar, 15. April, 15. Juli und zum 15. Oktober nach den Ansätzen des Haus­halts­planes fällig. Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzbedarf werden bei dem ersten Teilbetrag des folgenden Haushalts­jahres aus­geglichen.

(5) Die in den ersten drei Haushaltsjahren erbrachten Vorlauf­ko­sten werden vom Sitzland getragen.

Protokollnotiz zu Artikel 4 des Abkommens:

Für den Haushalt 1993 entfällt die Vorberatung durch den Beirat.

Artikel 5
Übergangsvorschriften

Bis zur Durchführung eines gesamtdeutschen Länderfinanz­aus­gleichs findet folgende Regelung Anwendung: Der nicht ge­deckte Finanzbedarf im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 wird entsprechend den Bevölkerungszahlen der einzelnen Länder der Bundesrepublik Deutschland umgelegt. Der sich nach diesem Umlageverfahren erge­bende Anteil für die Gesamtheit der Länder, die in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannt sind, und für den Teil Berlins, in dem das Grundge­setz vor dem 3. Oktober 1990 nicht galt, wird unter diesen nach der Bevölkerungs­zahl aufgeteilt; der sich für die Ge­samt­heit der alten Länder ergebende Anteil wird unter diesen nach der Regelung des Artikels 4 Abs. 3 aufge­teilt.

Teil II
Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und
Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoff­rechts

Artikel 6
Allgemeines

Das Land Hessen errichtet die Akkreditierungsstelle der Län­der für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoff­rechts (AKMP) unter dieser Bezeichnung als Organisations­ein­heit der Zentralstelle für Arbeitsschutz (ZfA) in der Hessi­schen Landes­anstalt für Umwelt in Kassel.

Artikel 7
Aufgaben

(1) Die Tätigkeit der AKMP hat zum Ziel, im Rahmen des Gefahr­stoffrechts den in der Bundesrepublik Deutschland erreichten Stand der Meßtechnik und des Arbeitsschutzes zu halten und zu verbessern.

(2) Die AKMP vollzieht die Aufgaben der Länder im Bereich des Akkreditierungswesens. Die AKMP akkreditiert und über­wacht Meß- und Prüfstellen, die Aufgaben zum Vollzug des Gefahrstoffrechts wahrnehmen.

(3) Der AKMP obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die Akkreditierungskriterien für außerbetriebliche Meß­stel­len zur Überwachung von Gefahrstoffen an Arbeits­plätzen festzulegen,
  2. ein Akkreditierungssystem aufzubauen und zu betreiben,
  3. Begutachtungen der außerbetrieblichen Meßstellen durch­zu­führen,
  4. ein Qualitätssicherungssystem für akkreditierte Stellen fest­zulegen und den Erfahrungs­austausch der akkreditier­ten Meß­stel­len zu organisie­ren und durchzuführen,
  5. Gutachten im Einzelfall zu erstellen.

Artikel 8
Sektorkomitees

Bei der AKMP werden Sektorkomitees gebildet. Die Sektor­ko­mitees haben die Aufgabe, bei der Erarbeitung von Anfor­de­rungen mit­zuwirken, die an Meß- und Prüfstellen zu stellen sind. Den Sek­torkomitees können Sachverständige aus den Behörden der Länder und des Bundes, der Berufsgenossen­schaften sowie aus den Berei­chen der Wissenschaft, Wirt­schaft und den auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes tätigen Einrich­tungen angehören. Das Nähere wird durch Bekannt­machung des Hessischen Ministeriums für Frauen, Arbeit und Sozialord­nung geregelt.

Artikel 9
Finanzierung

(1) Die AKMP erhebt für ihre Tätigkeit nach Maßgabe des Hessi­schen Verwaltungskostenge­setzes Gebühren und Aus­lagen.

(2) Der dadurch nicht gedeckte Finanzbedarf für sämtliche ent­standenen Kosten, insbesondere für die Einrichtung, Un­terhal­tung, Inanspruchnahme allgemeiner Dienste sowie Per­so­nal- und Ruhestandskosten wird zwischen den Ländern aufge­teilt. Das Sitz­land trägt vorweg eine Sitzlandquote. Diese beträgt 10 v. H. des ungedeckten Finanzbedarfs. Der vom Beirat vor­beratene Haushalts­entwurf bedarf ab dem Haushalt 1993 der Zustimmung der Finanzmi­ni­ster und -senatoren der Länder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen. Das Sitzland verpflichtet sich, den Haus­halt der AKMP ent­sprechend dem Beschluß der Finanzminister der Länder in seinen Haushalts­plan aufzunehmen.

(3) Das Anteilsverhältnis unter allen Ländern wird zu zwei Drit­teln nach dem Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und zu einem Drittel nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl errechnet. Die Steuereinnahmen erhöhen und vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen eines allge­meinen Finanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zugrunde ge­legten Steuereinnahmen der Länder. Maßgebend sind die Steuer­einnahmen des dem Haus­haltsjahr zwei Jahre vorhergehenden Haus­haltsjahres und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni desselben Jahres festgestellten Bevölke­rungszahl.

(4) Die Beiträge der Länder werden im Laufe eines jeden Haus­haltsjahres in vier Teilbeträgen zum 15. Januar, 15. April, 15. Juli und zum 15. Oktober nach den Ansätzen des Haus­halts­planes fällig. Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzbedarf werden bei dem ersten Teilbetrag des folgenden Haushalts­jahres aus­geglichen.

(5) Die in den ersten drei Haushaltsjahren erbrachten Vorlauf­ko­sten werden vom Sitzland getragen.

Protokollnotiz zu Artikel 9 des Abkommens:

Für den Haushalt 1993 entfällt die Vorberatung durch den Beirat.

Artikel 10
Übergangsvorschriften

(1) Bis zur Durchführung eines gesamtdeutschen Länderfi­nanzaus­gleichs findet folgende Regelung Anwendung: Der nicht gedeckte Finanzbedarf im Sinne des Artikels 9 Abs. 2 wird entsprechend den Bevölkerungszahlen der einzelnen Länder der Bundesrepublik Deutschland umgelegt. Der sich nach diesem Umlageverfahren erge­bende Anteil für die Ge­samtheit der Länder, die in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungs­ver­trages genannt sind, und für den Teil Berlins, in dem das Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990 nicht galt, wird unter diesen nach der Bevölkerungs­zahl aufgeteilt; der sich für die Gesamtheit der alten Länder ergebende Anteil wird unter diesen nach der Regelung des Artikels 9 Abs. 3 aufge­teilt.

(2) Die in dem Haushalt 1993/94 erbrachten Vorlaufkosten sind entsprechend Artikel 9 und Artikel 10 Abs. 1 von den Ländern zu tragen.

(3) Die durch den Arbeitskreis Meßstellen des Ausschusses für Gefahrstoffe geprüften und durch das Bundesministerium für Ar­beit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekannt­ge­machten Meßstellen bedürfen ab 1. Januar 1995 der Ak­kredi­tierung der AKMP, wenn sie als außerbetriebliche Meß­stellen im Sinne von § 18 Gefahrstoffverordnung tätig wer­den.

Teil III
Gemeinsame Vorschriften

Artikel 11
Gemeinsamer Beirat

(1) Zur Beratung der ZLS und der AKMP sowie als Instru­ment zur Mitwirkung der Länder wird ein Beirat eingerichtet.

(2) Jedes Land entsendet ein Mitglied in den Beirat. Das Bei­ratsmitglied wird von dem für den Arbeitsschutz zuständigen Kabinettsmitglied bestellt.

(3) Der Beirat ist über die Tätigkeit der ZLS und der AKMP zu informieren. Zu diesem Zweck erstellen die ZLS und die AKMP jeweils spätestens bis zum 31. März des laufenden Jahres einen Jahresbericht über das Vorjahr. Auf Verlangen sind dem Beirat Unterlagen unter Beachtung der datenschutz­rechtlichen Bestimmun­gen zur Verfügung zu stellen.

(4) Der Beirat erarbeitet Richtlinien für die Tätigkeit der ZLS und der AKMP. Die ZLS und die AKMP legen diese Richt­linien ihrer Tätigkeit zugrunde.

(5) Der von der ZLS und der AKMP jeweils erstellte Haus­halts­entwurf wird vom Beirat vorberaten.

(6) Jedes Mitglied des Beirates hat eine Stimme. Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwe­send ist. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleich­heit gilt der Antrag als abgelehnt.

(7) Die Bundesministerien haben ein Gast- und Rederecht, soweit sie in fachspezifischen Belangen berührt sind.

(8) Eine schriftliche Beschlußfassung ist möglich, wenn nicht mehr als drei Mitglieder widersprechen; Absatz 6 gilt entspre­chend.

(9) Der Beirat wählt aus seiner Mitte ein Mitglied, das für die Dauer von zwei Jahren den Vorsitz führt. Ebenfalls durch Wahl wird eine Person bestimmt, die die Stellvertretung wahr­nimmt. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(10) Der Beirat tritt mindestens einmal jährlich zu einer or­dentlichen Sitzung zusammen. Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern muß er zu einer außerordentlichen Sitzung zu­sammen­treten. Das vorsitzführende Mitglied beruft die Sitzun­gen ein und leitet sie; die Tagesordnung wird von ihm aufge­stellt.

Protokollnotiz zu Artikel 11 des Abkommens:

Der Beirat soll zu gegebener Zeit prüfen und gegenüber der ASMK und der FMK eine empfehlende Stellungnahme dar­über abgeben, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Vor­aus­setzungen die ZLS und die AKMP durch Änderung des Ab­kommens in die Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts übergeführt werden sollen.

Artikel 12
Schiedsklausel

Streitigkeiten aus diesem Abkommen werden durch ein Schiedsge­richt entschieden. Es gilt der als Anlage beigefügte Schiedsver­trag.

Artikel 13
Schlußvorschriften

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte Mitteilung der vertrag­schlie­ßenden Länder, daß die innerstaatlichen Voraus­setzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind, dem StMAS zugeht.

(2) Dieses Abkommen gilt für unbestimmte Zeit. Es kann - getrennt in seinen Teilen I und II - von jedem Land durch schrift­liche Erklärung gegenüber dem StMAS (Teil I) oder gegenüber dem Hessischen Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung (Teil II) unter gleichzeitiger Benachrichti­gung der übrigen Länder zum Schluß des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden, erstmals zum 31. De­zember 1995.

(3) Das kündigende Land bleibt verpflichtet, zu dem Finanz­be­darf des ZLS und der AKMP so lange und insoweit beizu­tra­gen, als der Finanzbedarf infolge seiner Beteiligung erfor­der­lich geworden ist. Nach dem Ausscheiden anfallende Ko­sten, die dem Zeitraum der Mitgliedschaft zuzurechnen sind, sind anteilig vom kündigen­den Land zu übernehmen.

Bonn, den 16. Dezember 1993

Magdeburg, den 17. De­zember 1993

Für das Land Baden-Württemberg
gez. Erwin Teufel

Für den Freistaat Bayern
gez. Edmund Stoiber

Für das Land Berlin
gez. Eberhard Diepgen

Für das Land Brandenburg
gez. Manfred Stolpe

Für die Freie Hansestadt Bremen
gez. Klaus Wedemeier

Für die Freie und Hansestadt Hamburg
gez. Henning Voscherau

Für das Land Hessen
gez. Hans Eichel

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
gez. Berndt Seite

Für das Land Niedersachsen
gez. Gerhard Schröder

Für das Land Nordrhein-Westfalen
gez. Johannes Rau

Für das Land Rheinland-Pfalz
gez. Rudolf Scharping

Für das Saarland
gez. Hans Kasper

Für den Freistaat Sachsen
gez. Kurt Biedenkopf

Für das Land Sachsen-Anhalt
gez. Christoph Bergner

Für das Land Schleswig-Holstein
gez. Heide Simonis

Für den Freistaat Thüringen
gez. Bernhard Vogel

Anlage
zu Artikel 12

Schiedsvertrag über die Regelung von Streitigkeiten aus dem Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstech­nik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahr­stoffrechts

Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein,
der Freistaat Thüringen

schließen folgenden Schiedsvertrag:

Artikel 1
Allgemeines

Alle sich aus dem Abkommen über die Zentralstelle der Län­der für Sicherheitstechnik (ZLS) und der Akkreditierungs­stelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahr­stoff­rechts (AKMP) ergebenden Rechtsstreitigkeiten werden der Ent­scheidung eines Schiedsgerichts unterworfen. Auf das Verfahren finden die Vorschriften des 10. Buches der Zivil­prozeßordnung Anwendung.

Artikel 2
Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik

Das Schiedsgericht besteht aus dem Präsidenten des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes als vorsitzführendem Mitglied und aus zwei Mitgliedern des Beirates, die von den streitenden Beteilig­ten gemeinsam benannt werden, ihnen jedoch nicht angehören dür­fen. Für den Fall, daß wegen der Streitlage die Benennung eines oder beider Kandidaten nicht möglich ist, bestimmt das vorsitz­führende Mitglied ein Mit­glied bzw. zwei Mitglieder des Bayerischen Verwaltungsge­richtshofes. Die Bestimmung durch das vorsitzführende Mit­glied ist endgültig. Lehnt der Präsident des Bayerischen Ver­waltungsgerichtshofes die Übernahme des Vorsitzes ab, so bestimmt dieser eine vorsitzende Richterin oder einen vor­sitzenden Richter des Bayerischen Ver­waltungsgerichtshofes als vorsitzführendes Mitglied.

Artikel 3
Akkreditierungsstelle der Länder für Meß-
und Prüfstellen
zum Vollzug des Gefahrstoff­rechts

Das Schiedsgericht besteht aus dem Präsidenten des Hessi­schen Verwaltungsgerichtshofes als vorsitzführendem Mitglied und aus zwei Mitgliedern des Beirates, die von den streiten­den Beteilig­ten gemeinsam benannt werden, ihnen jedoch nicht angehören dür­fen. Für den Fall, daß wegen der Streitla­ge eine Benennung eines oder beider Kandidaten nicht mög­lich ist, bestimmt das vorsitz­führende Mitglied ein Mitglied oder zwei Mitglieder aus dem Kreis der ehrenamtlichen Mit­glieder des Hessischen Verwaltungs­gerichtshofes. Die Bestim­mung durch das vorsitzführende Mitglied ist endgültig. Lehnt der Präsident des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes die Übernahme des Vorsitzes ab, so bestimmt dieser eine vor­sitzende Richterin oder einen vorsitzenden Richter des Hessi­schen Ver­waltungs­gerichtshofes als vorsitzführendes Mitglied.

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