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Staatsvertrag über die Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften

Staatsvertrag über die Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
vom 21. Mai 1992
(GVBl.I/92, [Nr. 17], S.290)

Das Land Berlin und das Land Brandenburg schließen nachstehenden

 

STAATSVERTRAG

Artikel 1
Neukonstituierung

 (1) Die im Jahre 1700 als Kurfürstlich-Brandenburgische Sozietät gegründete Akademie der Wissenschaften wird neukonstituiert und als gemeinsame Einrichtung der Länder Berlin und Brandenburg errichtet.

(2) Die Akademie ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und trägt den Namen "Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften (vormals Preußische Akademie der Wis­senschaften)".

(3) Die Akademie hat ihren Sitz in Berlin. Soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist, gilt das Recht des Sitzlandes. Der Datenschutzbeauftragte des Landes Berlin überwacht im Einvernehmen mit dem des Landes Brandenburg die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen.

(4) Die Akademie hat das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der folgenden Bestimmungen.

(5) Die Akademie führt ein eigenes Dienstsiegel.

Artikel 2
Aufgaben

(1) Die Akademie dient der Förderung der Wissenschaften. Sie wirkt mit anderen Akademien und wissenschaftlichen Einrichtungen des In- und Auslandes zusammen.

(2) Die Akademie erfüllt ihre Aufgaben durch Betreuung wissenschaftlicher Vorhaben sowie durch fach- und fachgruppenübergreifend angelegte wissenschaftliche Forschung. Sie stellt ihre Arbeit in der Öffentlichkeit zur Diskussion.

(3) Die Akademie fördert den wissenschaftlichen Nachwuchs.

(4) Die Akademie kann Preise verleihen und Preisaufgaben stellen.

Artikel 3
Mitglieder

(1) Die Akademie besteht aus bis zu zweihundert ordentlichen Mitgliedern.

(2) Die aktive Mitgliedschaft endet mit der Vollendung des achtundsechzigsten Lebensjahres; das Recht zur Mitarbeit in den Gremien bleibt nach Maßgabe der Satzung erhalten.

(3) Das Nähere zu Erwerb, Art, Inhalt und Verlust der Mitgliedschaft regelt die Satzung.

Artikel 4
Organe

Organe der Akademie sind:

  1. das Plenum,
  2. die Klassen,
  3. der Konvent der Arbeitsgruppen,
  4. der Vorstand,
  5. der Präsident.

Artikel 5
Plenum

(1) Dem Plenum gehören alle Mitglieder der Akademie an.

(2) Das Plenum wählt die Mitglieder, den Präsidenten, den Vizepräsidenten und den Generalsekretär.

(3) Das Plenum entscheidet über die Einsetzung und Beendigung von Arbeitsgruppen (Art. 11), Akademievorhaben und Kommissionen (Art. 10). Es kann die Einrichtung weiterer Arbeitsformen beschließen.

(4) Das Plenum erläßt die Satzung, nimmt den jährlichen Rechenschaftsbericht des Präsidenten und die Berichte der Arbeitsgruppen und Kommissionen entgegen, entlastet den Vorstand und stellt den Haushaltsplan fest. Es entscheidet über die Stiftung und Auslobung von Preisen.

Artikel 6
Klassen

(1) Die Akademie wird in fünf Klassen gegliedert:

  1. die geisteswissenschaftliche,
  2. die sozialwissenschaftliche,
  3. die mathematisch-naturwissenschaftliche,
  4. die biowissenschaftlich-medizinische,
  5. die technikwissenschaftliche.

(2) Jedes Mitglied gehört einer Klasse an. Die Klassen sollen etwa die gleiche Zahl von Mitgliedern haben. Den Vorsitz führt der Sekretär, der auf drei Jahre von den Mitgliedern der jeweiligen Klasse aus ihrer Mitte gewählt wird. Die Wahl wird vom Plenum bestätigt.

(3) Die Klassen treten mehrmals im Jahr zusammen. In der Regel tagen zwei oder mehrere Klassen gemeinsam.

(4) Die Klassen machen Vorschläge für die Wahl neuer Mitglieder, die Bildung von Arbeitsgruppen und Kommissionen sowie die Aufnahme von Akademievorhaben.

(5) Die Klassen wählen die Mitglieder der Kommissionen, gegebenenfalls im Einvernehmen mit anderen beteiligten Klassen.

Artikel 7
Konvent

(1) Die Akademiemitglieder aller gemäß Artikel 11 bestehenden Arbeitsgruppen bilden den Konvent. Vorsitzender ist der Präsident.

(2) Der Konvent begleitet die laufende Arbeit in den Arbeitsgruppen und bewertet ihre Ergebnisse.

(3) Der Konvent wählt aus seiner Mitte einen Vertreter in den Vorstand.

Artikel 8
Vorstand

(1) Dem Vorstand gehören der Präsident, die fünf Klassensekretäre und ein Mitglied des Konvents an. Der Präsident führt den Vorsitz. Der Generalsekretär nimmt mit beratender Stimme teil.

(2) Der Vorstand unterstützt den Präsidenten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Der Vorstand legt dem Plenum den Entwurf des Haushaltsplanes vor.

Artikel 9
Präsident, Vizepräsident, Generalsekretär

(1) Der Präsident leitet die Akademie und vertritt sie nach außen.

(2) Der Präsident wird vom Plenum aus den Reihen seiner Mitglieder für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Der Präsident sollte hauptamtlich beschäftigt sein. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

(3) Übt der Präsident sein Amt hauptberuflich aus, wird er für die Dauer seiner Amtszeit zum Beamten auf Zeit ernannt oder als Angestellter beschäftigt. Als Beamter auf Zeit tritt der Präsident nach Ablauf seiner Amtszeit oder mit Erreichen der Altersgrenze nur dann in den Ruhestand, wenn er eine Dienst­zeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt hat oder aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Beamten auf Zeit ernannt worden war. Ansonsten ist er mit Ablauf seiner Amtszeit entlassen.

(4) Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten in seiner Abwesenheit. Er wird aus den Reihen der Mitglieder des Vorstandes vom Plenum für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vizepräsident übt sein Amt nebenamtlich aus. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

(5) Der Generalsekretär führt unter dem Präsidenten die laufenden Geschäfte. Er ist Beauftragter für den Haushalt. Er wird für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Für den hauptberuflichen Generalsekretär gilt Absatz 3 entsprechend.

(6) Die Satzung legt die Abgrenzung der Aufgaben zwischen Vorstand, Vizepräsident und Generalsekretär fest.

Artikel 10
Kommissionen

(1) Zur Betreuung der langfristigen Forschungs- und Editionsvorhaben kann das Plenum auf Vorschlag der zuständigen Klassen Kommissionen bilden, denen auch Wissenschaftler, die nicht Mitglieder der Akademie sind, angehören können.

(2) Das Nähere regelt die Satzung.

Artikel 11
Arbeitsgruppen

(1) Zur Förderung der fachübergreifenden wissenschaftlichen Forschung der Akademie werden Arbeitsgruppen eingerichtet, die in der Regel auf drei Jahre befristet sind. Ihnen sollen neben den Mitgliedern verschiedener Klassen auch Wissenschaftler von außen, darunter auch Nachwuchswissenschaftler, angehören.

(2) Das Nähere, insbesondere über den Umfang der erwarteten Mitarbeit in den Arbeitsgruppen, die Vertretung der Arbeitsgruppenmitglieder, die nicht Mitglied im Konvent sind, und die Frage der Entschädigung, regelt die Satzung.

Artikel 12
Vermögen

(1) Die Akademie hat eigenes Vermögen.

(2) Die Akademie übernimmt die Infrastruktureinrichtungen (Bibliothek, Archiv, Kustodie) der Gelehrtensozietät der ehemaligen Akademie der Wissenschaften der DDR und führt die Langzeit- und Editionsvorhaben weiter.

(3) Die Akademie erhält das Vermögen der Preußischen Akademie der Wissenschaften, soweit es außerhalb des Beitrittsgebiets gelegen ist, das Vermögen der ehemaligen Akademie der Wissenschaften der DDR, das diese als Gelehrtensozietät und zur Durchführung der Langzeitvorhaben besaß sowie die noch vorhandenen Vermögensgegenstände der Akademie der Wissenschaften zu Berlin (aufgelöst durch Gesetz vom 17. Juli 1990, Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1574).

Artikel 13
Haushalt

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die Akademie nach Maßgabe der jeweiligen Haushaltspläne Zuschüsse des Landes Berlin und des Landes Brandenburg. Das Verhältnis der von Berlin und Bran­denburg zu leistenden Zuschüsse beträgt zwei Drittel zu einem Drittel. Die Länder verständigen sich über die Höhe der jährlichen Zuwendungen.

(2) Die sich aus der Ausführungsvereinbarung zur Rahmenvereinbarung Forschungsförderung über die gemeinsame Förderung des Akademienprogramms vom 12. Dezember 1978/19. Oktober 1979 in der Fassung vom 17./18. Dezember  1990, veröffentlicht in den "Informationen über die Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung (BLK)", 1991, AV-AK, für das Land Berlin und das Land Brandenburg ergebenden Verpflichtungen bleiben unberührt. Das gleiche gilt für die Verpflichtungen, die sich für das Land Berlin aus dem Gesetz über die Auflösung der Akademie der Wissenschaften zu Berlin vom 17. Juli 1990 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1574) ergeben.

(3) Die Akademie kann Zuwendungen Dritter entgegennehmen. Her­kunft und Zweck der Mittel sind offenzulegen.

Artikel 14
Personalangelegenheiten

(1) Die Akademie hat das Recht, Beamtenverhältnisse zu begründen. Beamtenverhältnisse dürfen nur in den Fällen begründet werden, in denen Bewerber eingestellt werden sollen, die sich bereits in einem Beamtenverhältnis befinden. Die für Landesbeamte des Sitzlandes geltenden Vorschriften finden Anwendung.

(2) Dienstbehörde, oberste Dienstbehörde oder Personalstelle sowie Personalwirtschaftsstelle für den Präsidenten ist der Vorstand, für den Generalsekretär sowie für die wissenschaftlichen Mitarbeiter der Präsident, für die übrigen Mitarbeiter der Generalsekretär. Der Vorstand entscheidet ohne Mitwirkung des Präsidenten.

(3) Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der Akademie sind nach den für Arbeitnehmer des Sitzlandes geltenden Bestimmungen zu regeln.

Artikel 15
Rechtsaufsicht/Satzung

(1) Die Rechtsaufsicht wird von dem für Wissenschaft und Forschung zuständigen Mitglied des Senats von Berlin im Einvernehmen mit dem für Wissenschaft und Forschung zuständigen Mitglied der Regierung des Landes Brandenburg ausgeübt.

(2) Die Akademie gibt sich eine Satzung, die der Rechtsaufsicht nach Absatz 1 unterliegt und der entsprechenden Bestätigung bedarf.

(3) In der Satzung sind auch Regelungen über die Durchführung von Wahlen, die Beschlußfassung, das Stimmrecht, die akademischen Mitbestimmungsrechte aller Mitarbeiter und die Frauenförderung zu treffen.

Artikel 16
Vertragsdauer

(1) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber dem anderen Land zum Schluß eines Kalenderjahres mit einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden.

(2) In diesem Fall kann die Akademie von dem zur weiteren Finanzierung bereiten Land fortgeführt werden.

(3) Bilden die vertragschließenden Länder ein gemeinsames Land, so gehen alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf das neue Land über.

Artikel 17
Übergangsbestimmung

(1) Die ersten fünfzig Mitglieder, zehn für jede Klasse, werden von einem Wahlgremium gewählt und von dem für Wissenschaft und Forschung zuständigen Mitglied des Senats von Berlin im Einvernehmen mit dem für Wissenschaft und Forschung zuständigen Mitglied der Regierung des Landes Brandenburg berufen. Das Wahlgremium besteht aus Wissenschaftlern, die von der vom Senator für Wissenschaft und Forschung des Landes Berlin eingesetzten Planungsgruppe für eine Akademie der Wissenschaften im Einvernehmen mit den Präsidenten der Deutschen Forschungsgemeinschaft, der Max-Planck-Gesellschaft und der Deutschen Akademie der Naturforscher Leopoldina sowie den Vorsitzenden des Wissenschaftsrates und der Konferenz der deutschen Akademien der Wissenschaften benannt werden.

(2) Die Wahl erfolgt geheim. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der dem Wahlgremium angehörenden Mitglieder erhalten hat.

(3) Das für Wissenschaft und Forschung zuständige Mitglied des Senats von Berlin bestellt im Einvernehmen mit dem für Wissenschaft und Forschung zuständigen Mitglied der Regierung des Landes Brandenburg aus den Reihen der ersten fünfzig Mitglieder der Akademie ein Mitglied, das bis zur Wahl des ersten Präsidenten dessen Aufgaben wahrnimmt.

(4) Der erste Präsident soll spätestens in der zweiten Sitzung des Plenums gewählt werden.

Artikel 18
Inkrafttreten

Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tage des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die letzte der von den vertragschließenden Ländern ausgefertigten Ratifikationsurkunden bei der Senatskanzlei Berlin hinterlegt wird.

Berlin, den 21. Mai 1992

Für das Land Berlin
Der Regierende Bürgermeister

  Für das Land Brandenburg
Der Ministerpräsident

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