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Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Bergbehörden
Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Bergbehörden
vom 17. August 1996
(GVBl.I/96, [Nr. 27], S.367)
Das Land Berlin und das Land Brandenburg haben folgendes vereinbart:
Artikel 1
Bergbehörden für das Land Berlin sind das Oberbergamt des Landes Brandenburg in Cottbus und das Bergamt Rüdersdorf.
Artikel 2
Die Fachaufsicht über die Bergbehörden übt die für das Bergwesen zuständige Senatsverwaltung des Landes Berlin aus. Die Dienstaufsicht obliegt dem für das Bergwesen zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg. Die Bestellung des Präsidenten des Oberbergamtes des Landes Brandenburg und des Leiters des Bergamtes Rüdersdorf erfolgt im Benehmen mit dem für das Bergwesen zuständigen Mitglied des Senats von Berlin.
Artikel 3
Die persönlichen und sächlichen Kosten für die Bergbehörden trägt das Land Brandenburg. Das Land Berlin zahlt an das Land Brandenburg einen jährlichen Verwaltungskostenbeitrag, der jeweils durch Vereinbarung festgelegt wird. Darüber hinaus werden die durch eine Tätigkeit für das Land Berlin entstehenden Reisekosten auf Einzelanforderung erstattet.
Artikel 4
Die in Artikel 1 aufgeführten Bergbehörden haben die Verwaltungsgebühren, die durch ihre Tätigkeit für das Land Berlin entstehen, an das Land Berlin abzuführen.
Artikel 5
Dieser Vertrag tritt nach Austausch der Ratifikationsurkunden am 1. Januar 1997 in Kraft. Er kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Haushaltsjahres gekündigt werden.
Berlin, den 17. August 1996 Für das Land Berlin gez. Peter Strieder |
Potsdam, den 13. August 1996 Für das Land Brandenburg gez. Burkhard Dreher |