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Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV)

Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV)
vom 31. August 1991
(GVBl.I/91, [Nr. 42], S.581)

zuletzt geändert durch Artikel 1 des Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages (Gesetz vom 16.02.2010) vom 20. November 2009
(GVBl.I/10, [Nr. 8])

I. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Allgemeine Grundsätze
§ 4 Übertragung von Großereignissen
§ 5 Kurzberichterstattung
§ 6 Europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags-, und Gemeinschaftsproduktionen
§ 7 Werbegrundsätze, Kennzeichnungspflichten
§ 7a Einfügung von Werbung und Teleshopping
§ 8 Sponsoring
§ 8a Gewinnspiele
§ 9 Informationspflicht
§ 9a Informationsrechte
§ 9b Verbraucherschutz
§ 10 Meinungsumfragen

II. Abschnitt
Vorschriften für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk

§ 11 Auftrag
§ 11a Angebote
§11b Fernsehprogramme
§ 11c Höhrfunkprogramme
§ 11d Telemedien
§ 11e Satzungen, Richtlinien, Berichtspflichten
§ 11f Telemedienkonzepte sowie neue oder veränderte Telemedien
§ 12 Funktionsgerechte Finanzausstattung, Grundsatz des Finanzausgleichs
§ 13 Finanzierung
§ 14 Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
§ 15 Zulässige Produktplatzierung
§ 16 Dauer der Werbung
§ 16a Kommerzielle Tätigkeiten
§ 16b Beteiligung an Unternehmen
§ 16c Kontrolle der Beteiligung an Unternehmen
§ 16d Kontrolle der kommerziellen Tätigkeiten
§ 16e Haftung für kommerziell tätige Beteiligungsunternehmen
§ 16f Richtlinien
§ 17 Änderung der Werbung
§ 18 Ausschluss von Teleshopping
§ 19 Versorgungsauftrag
§ 19a Veröffentlichung von Beanstandungen

III. Abschnitt
Vorschriften für den privaten Rundfunk

1. Unterabschnitt
Grundsätze

§ 20 Zulassung
§ 20a Erteilung einer Zulassung für Veranstalter von bundesweit verbreitetem Rundfunk
§ 20b Hörfunk im Internet

2. Unterabschnitt
Verfahrensrechtliche Vorschriften

§ 21 Grundsätze des Zulassungsverfahrens
§ 22 Auskunftsrechte und Ermittlungsbefugnisse
§ 23 Publizitätspflicht und sonstige Vorlagepflichten
§ 24 Vertraulichkeit

3. Unterabschnitt
Sicherung der Meinungsvielfalt

§ 25 Meinungsvielfalt, regionale Fenster
§ 26 Sicherung der Meinungsvielfalt
§ 27 Bestimmung der Zuschaueranteile
§ 28 Zurechnung von Programmen
§ 29 Veränderung von Beteiligungsverhältnissen
§ 30 Vielfaltsichernde Maßnahmen
§ 31 Sendezeit für unabhängige Dritte
§ 32 Programmbeirat
§ 33 Richtlinien
§ 34 Übergangsbestimmung

4. Unterabschnitt
Organisation der Medienaufsicht, Finanzierung

§ 35 Organisation
§ 36 Zuständigkeiten, Aufgaben
§ 37 Verfahren bei Zulassung, Zuweisung
§ 38 Anzeige, Aufsicht, Rücknahme, Widerruf
§ 39 Anwendungsbereich
§ 39a Zusammenarbeit
§ 40 Finanzierung besonderer Aufgaben

5. Unterabschnitt
Programmgrundsätze, Sendezeit für Dritte

§ 41 Programmgrundsätze
§ 42 Sendezeit für Dritte

6. Unterabschnitt
Finanzierung, Werbung, Teleshopping

§ 43 Finanzierung
§ 44 Zulässige Produktplatzierung
§ 45 Dauer der Fernsehwerbung
§ 45a Teleshopping-Fenster und Eigenwerbekanäle
§ 46 Richtlinien
§ 46a Ausnahmen für regionale und lokale Fernsehveranstalter

7. Unterabschnitt
Datenschutz

§ 47 Datenschutz

IV. Abschnitt
Revision, Ordnungswidrigkeiten

§ 48 Revision zum Bundesverwaltungsgesetz
§ 49 Ordnungswidrigkeiten

V. Abschnitt
Plattformen, Übertragungskapazitäten

§ 50 Grundsatz
§ 51 Zuordnung von drahtlosen Übertragungskapazitäten
§ 51a Zuweisung von drahtlosen Übertragungskapazitäten an private Anbieter durch die zuständige Landesmedienanstalt
§ 51b Weiterverbreitung
§ 52 Plattformen
§ 52a Regelungen für Plattformen
§ 52b Belegung von Plattformen
§ 52c Technische Zugangsfreiheit
§ 52d Entgelte, Tarife
§ 52e Vorlage von Unterlagen, Zusammenarbeit mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation
§ 52f Maßnahmen durch die zuständige Landesmedienanstalt
§ 53 Satzungen, Richtlinien
§ 53a Überprüfungsklausel
§ 53b Bestehende Zulassungen, Zuordnungen, Zuweisungen, Anzeige von bestehenden Plattformen

VI. Abschnitt
Telemedien

§ 54 Allgemeine Bestimmungen
§ 55 Informationspflichten und Informationsrechte
§ 56 Gegendarstellung
§ 57 Datenschutz bei journalistisch-redaktionellen Zwecken
§ 58 Werbung, Sponsoring, fernsehähnliche Telemedien, Gewinnspiele
§ 59 Aufsicht
§ 60 Telemediengesetz, Öffentliche Stellen
§ 61 Notifizierung

VII. Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 62 Kündigung
§ 63 Übergangsbestimmung für Produktplatzierungen
§ 64 Regelung für Bayern

I. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Dieser Staatsvertrag gilt für die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk in Deutschland in einem dualen Rundfunksystem; für Telemedien gelten nur der IV. bis VI. Abschnitt sowie § 20 Abs. 2.

(2) Soweit dieser Staatsvertrag keine anderweitigen Regelungen für die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk enthält oder solche Regelungen zuläßt, sind die für die jeweilige Rundfunkanstalt oder den jeweiligen privaten Veranstalter geltenden landesrechtlichen Vorschriften anzuwenden.

(3) Für Fernsehveranstalter, sofern sie nicht bereits aufgrund der Niederlassung deutscher Rechtshoheit unterliegen, gelten dieser Staatsvertrag und die landesrechtlichen Vorschriften auch, wenn eine in Deutschland gelegene Satelliten-Bodenstation für die Aufwärtsstrecke genutzt wird. Ohne eine Satelliten-Bodenstation für die Aufwärtsstrecke in einem Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298 vom 17. Oktober 1989, S. 23), zuletzt geändert durch Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 332 vom 18. Dezember 2007, S. 27) – Richtlinie 89/552/EWG – ist deutsches Recht auch anwendbar bei der Nutzung einer Deutschland zugewiesenen Satelliten-Übertragungskapazität. Dies gilt nicht für Angebote, die

  1. ausschließlich zum Empfang in Drittländern bestimmt sind

und

  1. nicht unmittelbar oder mittelbar von der Allgemeinheit mit handelsüblichen Verbraucherendgeräten in einem Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 89/552/EWG empfangen werden.

(4) Die Bestimmungen des I. und III. Abschnitts dieses Staatsvertrages gelten für Teleshoppingkanäle nur, sofern dies ausdrücklich bestimmt ist.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen. Der Begriff schließt Angebote ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind. Telemedien sind alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach Satz 1 und 2 sind.  

(2) Im Sinne dieses Staatsvertrages ist

  1. Rundfunkprogramm eine nach einem Sendeplan zeitlich geordnete Folge von Inhalten,
  2. Sendung ein inhaltlich zusammenhängender, geschlossener, zeitlich begrenzter Teil eines Rundfunkprogramms,
  3. Vollprogramm ein Rundfunkprogramm mit vielfältigen Inhalten, in welchem Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden,
  4. Spartenprogramm ein Rundfunkprogramm mit im wesentlichen gleichartigen Inhalten,
  5. Satellitenfensterprogramm ein zeitlich begrenztes Rundfunkprogramm, mit bundesweiter Verbreitung im Rahmen eines weiterreichenden Programms (Hauptprogramm),
  6. Regionalfensterprogramm ein zeitlich und räumlich begrenztes Rundfunkprogramm mit im wesentlichen regionalen Inhalten im Rahmen eines Hauptprogramms,
  7. Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die im Rundfunk von einem öffentlich-rechtlichen oder einem privaten Veranstalter oder einer natürlichen Person entweder gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird, mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern. § 7 Abs. 9 bleibt unberührt,
  8. Schleichwerbung die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Sendungen, wenn sie vom Veranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und mangels Kennzeichnung die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zweckes dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als zu Werbezwecken beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt,
  9. Sponsoring jeder Beitrag einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personenvereinigung, die an Rundfunktätigkeiten oder an der Produktion audiovisueller Werke nicht beteiligt ist, zur direkten oder indirekten Finanzierung einer Sendung, um den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild der Person oder Personenvereinigung, ihre Tätigkeit oder ihre Leistungen zu fördern,
  10. Teleshopping die Sendung direkter Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt in Form von Teleshoppingkanälen, -fenstern und -spots,
  11. Produktplatzierung die gekennzeichnete Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken, Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Sendungen gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung mit dem Ziel der Absatzförderung. Die kostenlose Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen ist Produktplatzierung, sofern die betreffende Ware oder Dienstleistung von bedeutendem Wert ist,
  12. Programmbouquet die Bündelung von Programmen und Diensten, die in digitaler Technik unter einem elektronischen Programmführer verbreitet werden,
  13. Anbieter einer Plattform, wer auf digitalen Übertragungskapazitäten oder digitalen Datenströmen Rundfunk und vergleichbare Telemedien (Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind) auch von Dritten mit dem Ziel zusammenfasst, diese Angebote als Gesamtangebot zugänglich zu machen oder wer über die Auswahl für die Zusammenfassung entscheidet; Plattformanbieter ist nicht, wer Rundfunk oder vergleichbare Telemedien ausschließlich vermarktet,
  14. Rundfunkveranstalter, wer ein Rundfunkprogramm unter eigener inhaltlicher Verantwortung anbietet
  15. unter Information insbesondere Folgendes zu verstehen: Nachrichten und Zeitgeschehen, politische Information, Wirtschaft, Auslandsberichte, Religiöses, Sport, Regionales, Gesellschaftliches, Service und Zeitgeschichtliches,

  16. unter Bildung insbesondere Folged andere Länder,

  17. unter Kultur insbesondere Folgendes zu verstehen: Bühnenstücke, Musik, Fernsehspiele, Fernsehfilme und Hörspiele, bildende Kunst, Architektur, Philosophie und Religion, Literatur und Kino,

  18. unter Unterhaltung insbesondere Folgendes zu verstehen: Kabarett und Comedy, Filme, Serien, Shows, Talk-Shows, Spiele, Musik,

  19. unter sendungsbezogenen Telemedien zu verstehen: Angebote, die der Aufbereitung von Inhalten aus einer konkreten Sendung einschließlich Hintergrundinformationen dienen soweit auf für die jeweilige Sendung genutzte Materialien und Quellen zurückgegriffen wird und diese Angebote thematisch und inhaltlich die Sendung unterstützend vertiefen und begleiten, ohne jedoch bereits ein eigenständiges neues oder verändertes Angebot nach § 11f Abs. 3 darzustellen,

  20. ein presseähnliches Angebot nicht nur elektronische Ausgaben von Printmedien, sondern alle journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote, die nach Gestaltung und Inhalt Zeitungen oder Zeitschriften entsprechen.

(3) Kein Rundfunk sind Angebote, die

  1. jedenfalls weniger als 500 potenziellen Nutzern zum zeitgleichen Empfang angeboten werden,
  2. zur unmittelbaren Wiedergabe aus Speichern von Empfangsgeräten bestimmt sind,
  3. ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen,
  4. nicht journalistisch-redaktionell gestaltet sind oder
  5. aus Sendungen bestehen, die jeweils gegen Einzelentgelt freigeschaltet werden.

§ 3
Allgemeine Grundsätze

(1) Die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF), das Deutschlandradio und alle Veranstalter bundesweit verbreiteter Rundfunkprogramme haben in ihren Angeboten die Würde des Menschen zu achten und zu schützen; die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung sind zu achten. Die Angebote sollen dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinungen anderer zu stärken. Weitergehende
landesrechtliche Anforderungen an die Gestaltung der Angebote sowie § 41 dieses Staatsvertrages bleiben unberührt.

(2) Die Veranstalter nach Absatz 1 Satz 1 sollen über ihr bereits bestehendes Engagement hinaus im Rahmen ihrer technischen und finanziellen Möglichkeiten barrierefreie Angebote vermehrt aufnehmen.

§ 4
Übertragung von Großereignissen

(1) Die Ausstrahlung im Fernsehen von Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung (Großereignisse) in der Bundesrepublik Deutschland verschlüsselt und gegen besonderes Entgelt ist nur zulässig, wenn der Fernsehveranstalter selbst oder ein Dritter zu angemessenen Bedingungen ermöglicht, dass das Ereignis zumindest in einem frei empfangbaren und allgemein zugänglichen Fernsehprogramm in der Bundesrepublik Deutschland zeitgleich oder, sofern wegen parallel laufender Einzelereignisse nicht möglich, geringfügig zeitversetzt ausgestrahlt werden kann. Besteht keine Einigkeit über die Angemessenheit der Bedingungen, sollen die Parteien rechtzeitig vor dem Ereignis ein schiedsrichterliches Verfahren nach §§ 1025 ff. der Zivilprozessordnung vereinbaren; kommt die Vereinbarung eines schiedsrichterlichen Verfahrens aus Gründen, die der Fernsehveranstalter oder der Dritte zu vertreten haben, nicht zustande, gilt die Übertragung nach Satz 1 als nicht zu angemessenen Bedingungen ermöglicht. Als allgemein zugängliches Fernsehprogramm gilt nur ein Programm, das in mehr als zwei Drittel der Haushalte tatsächlich empfangbar ist.

(2) Großereignisse im Sinne dieser Bestimmung sind:

  1. Olympische Sommer- und Winterspiele,
  2. bei Fußball-Europa- und -Weltmeisterschaften alle Spiele mit deutscher Beteiligung sowie unabhängig von einer deutschen Beteiligung das Eröffnungsspiel, die Halbfinalspiele und das Endspiel,
  3. die Halbfinalspiele und das Endspiel um den Vereinspokal des Deutschen Fußball-Bundes,
  4. Heim- und Auswärtsspiele der deutschen Fußballnationalmannschaft,
  5. Endspiele der europäischen Vereinsmeisterschaften im Fußball (Champions League, UEFA-Cup) bei deutscher Beteiligung.

Bei Großereignissen, die aus mehreren Einzelereignissen bestehen, gilt jedes Einzelereignis als Großereignis. Die Aufnahme oder Herausnahme von Ereignissen in diese Bestimmung ist nur durch Staatsvertrag aller Länder zulässig.

(3) Teilt ein Mitgliedstaat der Europäischen Union seine Bestimmungen über die Ausstrahlung von Großereignissen nach Artikel 3a der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koodinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Kommission mit und erhebt die Kommission nicht binnen drei Monaten seit der Mitteilung Einwände und werden die Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaates im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht, ist die Ausstrahlung von Großereignissen verschlüsselt und gegen Entgelt für diesen Mitgliedstaat nur zulässig, wenn der Fernsehveranstalter nach den im Amtsblatt veröffentlichten Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaates eine Übertragung in einem frei zugänglichen Programm ermöglicht. Satz 1 gilt nicht für die Übertragung von Großereignissen für andere Mitgliedstaaten, an denen Fernsehveranstalter vor dem 30. Juli 1997 Rechte zur ausschließlichen verschlüsselten Übertragung gegen Entgelt für diesen Mitgliedstaat erworben haben.

(4) Sind Bestimmungen eines Staates, der das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 9. September 1998 ratifiziert hat, nach dem Verfahren nach Artikel 9 a Abs. 3 des Übereinkommens veröffentlicht, so gilt diese Regelung für Veranstalter in der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des Satzes 4, es sei denn, die Ministerpräsidenten der Länder versagen der Regelung innerhalb einer Frist von sechs Monaten durch einstimmigen Beschluss die Anerkennung. Die Anerkennung kann nur versagt werden, wenn die Bestimmungen des betreffenden Staates gegen das Grundgesetz oder die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstoßen. Die für Veranstalter in der Bundesrepublik Deutschland nach dem vorbezeichneten Verfahren geltenden Bestimmungen sind in den amtlichen Veröffentlichungsblättern der Länder bekanntzumachen. Mit dem Tag der letzten Bekanntmachung in den Veröffentlichungsblättern der Länder ist die Ausstrahlung von Großereignissen verschlüsselt und gegen Entgelt für diesen betreffenden Staat nur zulässig, wenn der Fernsehveranstalter nach den veröffentlichten Bestimmungen des betreffenden Staates eine Übertragung dort in einem frei zugänglichen Programm ermöglicht.

(5) Verstößt ein Veranstalter gegen die Bestimmungen der Absätze 3 und 4, so kann die Zulassung widerrufen werden. Statt des Widerrufs kann die Zulassung mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies ausreicht, den Verstoß zu beseitigen.

§ 5
Kurzberichterstattung

(1) Das Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung über Veranstaltungen und Ereignisse, die öffentlich zugänglich und von allgemeinem Informationsinteresse sind, steht jedem in Europa zugelassenen Fernsehveranstalter zu eigenen Sendezwecken zu. Dieses Recht schließt die Befugnis zum Zugang, zur kurzzeitigen Direktübertragung, zur Aufzeichnung, zu deren Auswertung zu einem einzigen Beitrag und zur Weitergabe unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 12 ein.

(2) Anderweitige gesetzliche Bestimmungen, insbesondere solche des Urheberrechts und des Persönlichkeitsschutzes bleiben unberührt.

(3) Auf die Kirchen und auf andere Religionsgemeinschaften sowie deren Einrichtungen mit entsprechender Aufgabenstellung findet Absatz 1 keine Anwendung.

(4) Die unentgeltliche Kurzberichterstattung ist auf eine dem Anlaß entsprechende nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung beschränkt. Die zulässige Dauer bemißt sich nach der Länge der Zeit, die notwendig ist, um den nachrichtenmäßigen Informationsgehalt der Veranstaltung oder des Ereignisses zu vermitteln. Bei kurzfristig und regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen vergleichbarer Art beträgt die Obergrenze der Dauer in der Regel eineinhalb Minuten. Werden Kurzberichte über Veranstaltungen vergleichbarer Art zusammengefaßt, muß auch in dieser Zusammenfassung der nachrichtenmäßige Charakter gewahrt bleiben.

(5) Das Recht auf Kurzberichterstattung muß so ausgeübt werden, daß vermeidbare Störungen der Veranstaltung oder des Ereignisses unterbleiben. Der Veranstalter kann die Übertragung oder die Aufzeichnung einschränken oder ausschließen, wenn anzunehmen ist, daß sonst die Durchführung der Veranstaltung in Frage gestellt oder das sittliche Empfinden der Veranstaltungsteilnehmer gröblich verletzt würde. Das Recht auf Kurzberichterstattung ist ausgeschlossen, wenn Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenstehen und diese das öffentliche Interesse an der Information überwiegen. Unberührt bleibt im übrigen das Recht des Veranstalters, die Übertragung oder die Aufzeichnung der Veranstaltung insgesamt auszuschließen.

(6) Für die Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung kann der Veranstalter das allgemein vorgesehene Eintrittsgeld verlangen; im übrigen ist ihm Ersatz seiner notwendigen Aufwendungen zu leisten, die durch die Ausübung des Rechts entstehen.

(7) Für die Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung über berufsmäßig durchgeführte Veranstaltungen kann der Veranstalter ein dem Charakter der Kurzberichterstattung entsprechendes billiges Entgelt verlangen. Wird über die Höhe des Entgelts keine Einigkeit erzielt, soll ein schiedsrichterliches Verfahren nach §§ 1025 ff. der Zivilprozessordnung vereinbart werden. Das Fehlen einer Vereinbarung über die Höhe des Entgelts oder über die Durchführung eines schiedsrichterlichen Verfahrens steht der Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung nicht entgegen; dasselbe gilt für einen bereits anhängigen Rechtsstreit über die Höhe des Entgelts.

(8) Die Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung setzt eine Anmeldung des Fernsehveranstalters bis spätestens zehn Tage vor Beginn der Veranstaltung beim Veranstalter voraus. Dieser hat spätestens fünf Tage vor dem Beginn der Veranstaltung den anmeldenden Fernsehveranstaltern mitzuteilen, ob genügend räumliche und technische Möglichkeiten für eine Übertragung oder Aufzeichnung bestehen. Bei kurzfristigen Veranstaltungen und bei Ereignissen haben die Anmeldungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erfolgen.

(9) Reichen die räumlichen und technischen Gegebenheiten für eine Berücksichtigung aller Anmeldungen nicht aus, haben zunächst die Fernsehveranstalter Vorrang, die vertragliche Vereinbarungen mit dem Veranstalter oder dem Träger des Ereignisses geschlossen haben. Darüber hinaus steht dem Veranstalter oder dem Träger des Ereignisses ein Auswahlrecht zu. Dabei sind zunächst solche Fernsehveranstalter zu berücksichtigen, die eine umfassende Versorgung des Landes sicherstellen, in dem die Veranstaltung oder das Ereignis stattfindet.

(10) Fernsehveranstalter, die die Kurzberichterstattung wahrnehmen, sind verpflichtet, das Signal und die Aufzeichnung unmittelbar denjenigen Fernsehveranstaltern gegen Ersatz der angemessenen Aufwendungen zur Verfügung zu stellen, die nicht zugelassen werden konnten.

(11) Trifft der Veranstalter oder der Träger eines Ereignisses eine vertragliche Vereinbarung mit einem Fernsehveranstalter über eine Berichterstattung, hat er dafür Sorge zu tragen, daß mindestens ein anderer Fernsehveranstalter eine Kurzberichterstattung wahrnehmen kann.

(12) Die für die Kurzberichterstattung nicht verwerteten Teile sind spätestens drei Monate nach Beendigung der Veranstaltung oder des Ereignisses zu vernichten; die Vernichtung ist dem betreffenden Veranstalter oder Träger des Ereignisses schriftlich mitzuteilen. Die Frist wird durch die Ausübung berechtigter Interessen Dritter unterbrochen.

§ 6
Europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen

(1) Die Fernsehveranstalter tragen zur Sicherung von deutschen und europäischen Film- und Fernsehproduktionen als Kulturgut sowie als Teil des audiovisuellen Erbes bei.

(2) Zur Darstellung der Vielfalt im deutschsprachigen und europäischen Raum und zur Förderung von europäischen Film- und Fernsehproduktionen sollen die Fernsehveranstalter den Hauptteil ihrer insgesamt für Spielfilme, Fernsehspiele, Serien, Dokumentarsendungen und vergleichbare Produktionen vorgesehenen Sendezeit europäischen Werken entsprechend dem europäischen Recht vorbehalten.

(3) Fernsehvollprogramme sollen einen wesentlichen Anteil an Eigenproduktionen sowie Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen aus dem deutschsprachigen und europäischen Raum enthalten. Das gleiche gilt für Fernsehspartenprogramme, soweit dies nach ihren inhaltlichen Schwerpunkten möglich ist.

(4) Im Rahmen seines Programmauftrages und unter Berücksichtigung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk zur qualitativen und quantitativen Sicherung seiner Programmbeschaffung berechtigt, sich an Filmförderungen zu beteiligen, ohne dass unmittelbar eine Gegenleistung erfolgen muss. Weitere landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.

§ 7
Werbegrundsätze, Kennzeichnungspflichten

(1) Werbung und Teleshopping dürfen nicht

  1. die Menschenwürde verletzten,

  2. Diskriminierungen aufgrund von Geschlecht, Rasse oder ethnischer Herkunft, Staatsangehörigkeit, Religion oder Glauben, Behinderung, Alter oder sexueller Orientierung beinhalten oder fördern,

  3. irreführen oder den Interessen der Verbraucher schaden oder

  4. Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder Sicherheit sowie in hohem Maße den Schutz der Umwelt gefährden.

(2) Werbung oder Werbetreibende dürfen das übrige Programm inhaltlich und redaktionell nicht beeinflussen. Satz 1 gilt für Teleshopping-Spots, Teleshopping-Fenster und deren Anbieter entsprechend.

(3) Werbung und Teleshopping müssen als solche leicht erkennbar und vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar sein. In der Werbung und im Teleshopping dürfen keine Techniken der unterschwelligen Beeinflussung eingesetzt werden. Auch bei Einsatz neuer Werbetechniken müssen Werbung und Teleshopping dem Medium angemessen durch optische oder akustische Mittel oder räumlich eindeutig von anderen Sendungsteilen abgesetzt sein.

(4) Eine Teilbelegung des ausgestrahlten Bildes mit Werbung ist zulässig, wenn die Werbung vom übrigen Programm eindeutig optisch getrennt und als solche gekennzeichnet ist. Diese Werbung wird auf die Dauer der Spotwerbung nach §§ 16 und 45 angerechnet. § 7a Abs. 1 gilt entsprechend.

(5) Dauerwerbesendungen sind zulässig, wenn der Werbecharakter erkennbar im Vordergrund steht und die Werbung einen wesentlichen Bestandteil der Sendung darstellt. Sie müssen zu Beginn als Dauerwerbesendung angekündigt und während ihres gesamten Verlaufs als solche gekennzeichnet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Teleshopping.

(6) Die Einfügung virtueller Werbung in Sendungen ist zulässig, wenn

  1. am Anfang und am Ende der betreffenden Sendung darauf hingewiesen wird und
  2. durch sie eine am Ort der Übertragung ohnehin bestehende Werbung ersetzt wird.

Andere Rechte bleiben unberührt. Satz 1 gilt auch für Teleshopping.

(7) Schleichwerbung, Produkt- und Themenplatzierung sowie entsprechende Praktiken sind unzulässig. Soweit in den §§ 15 und 44 Ausnahmen zugelassen sind, muss Produktplatzierung folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Die redaktionelle Verantwortung und Unabhängigkeit hinsichtlich Inhalt und Sendeplatz müssen unbeeinträchtigt bleiben,

  2. die Produktplatzierung darf nicht unmittelbar zu Kauf, Miete oder Pacht von Waren oder Dienstleistungen auffordern, insbesondere nicht durch spezielle verkaufsfördernde Hinweise auf diese Waren oder Dienstleistungen, und

  3. das Produkt darf nicht zu stark herausgestellt werden; dies gilt auch für kostenlos zur Verfügung gestellte geringwertige Güter.

Auf eine Produktplatzierung ist eindeutig hinzuweisen. Sie ist zu Beginn und zum Ende einer Sendung sowie bei deren Fortsetzung nach einer Werbeunterbrechung oder im Hörfunk durch einen gleichwertigen Hinweis angemessen zu kennzeichnen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt für Sendungen, die nicht vom Veranstalter selbst oder von einem mit dem Veranstalter verbundenen Unternehmen produziert oder in Auftrag gegeben worden sind, wenn nicht mit zumutbarem Aufwand ermittelbar ist, ob Produktplatzierung enthalten ist; hierauf ist hinzuweisen. Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und die Landesmedienanstalten legen eine einheitliche Kennzeichnung fest.

(8) In der Fernsehwerbung und beim Teleshopping im Fernsehen dürfen keine Personen auftreten, die regelmäßig Nachrichtensendungen oder Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen.

(9) Werbung politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art ist unzulässig. Satz 1 gilt für Teleshopping entsprechend. Unentgeltliche Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit einschließlich von Spendenaufrufen zu Wohlfahrtszwecken gelten nicht als Werbung im Sinne von Satz 1. § 42 bleibt unberührt.

(10) Werbung und Teleshopping für alkoholische Getränke dürfen den übermäßigen Genuss solcher Getränke nicht fördern.

(11) Die Absätze 1 bis 10 gelten auch für Teleshoppingkanäle.

§ 7a
Einfügung von Werbung und Teleshopping

(1)  Übertragungen von Gottesdiensten sowie Sendungen für Kinder dürfen nicht durch Werbung oder Teleshopping-Spots unterbrochen werden.

(2)  Einzeln gesendete Werbe- und Teleshopping-Spots im Fernsehen müssen die Ausnahme bleiben; dies gilt nicht bei der Übertragung von Sportveranstaltungen. Die Einfügung von Werbe- und Teleshopping-Spots im Fernsehen darf den Zusammenhang von Sendungen unter Berücksichtigung der natürlichen Sendeunterbrechungen sowie der Dauer und der Art der Sendung nicht beeinträchtigen noch die Rechte von Rechteinhabern verletzen.

(3)  Filme mit Ausnahme von Serien, Reihen und Dokumentarfilmen sowie Kinofilme und Nachrichtensendungen dürfen für jeden programmierten Zeitraum von mindestens 30 Minuten einmal für Fernsehwerbung oder Teleshopping unterbrochen werden.

(4)  Richten sich Werbung oder Teleshopping-Spots in einem Fernsehprogramm eigens und häufig an Zuschauer eines anderen Staates, der das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen ratifiziert hat und nicht Mitglied der Europäischen Union ist, so dürfen die für die Fernsehwerbung oder das Teleshopping dort geltenden Vorschriften nicht umgangen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften dieses Staatsvertrages über die Werbung oder das Teleshopping strenger sind als jene Vorschriften, die in dem betreffenden Staat gelten, ferner nicht, wenn mit dem betroffenen Staat Übereinkünfte auf diesem Gebiet geschlossen wurden.

§ 8
Sponsoring

(1) Bei Sendungen, die ganz oder teilweise gesponsert werden, muss zu Beginn oder am Ende auf die Finanzierung durch den Sponsor in vertretbarer Kürze und in angemessener Weise deutlich hingewiesen werden; der Hinweis ist in diesem Rahmen auch durch Bewegtbild möglich. Neben oder anstelle des Namens des Sponsors kann auch dessen Firmenemblem oder eine Marke, ein anderes Symbol des Sponsors, ein Hinweis auf seine Produkte oder Dienstleistungen oder ein entsprechendes unterscheidungskräftiges Zeichen eingeblendet werden.

(2) Inhalt und Programmplatz einer gesponserten Sendung dürfen vom Sponsor nicht in der Weise beeinflusst werden, dass die redaktionelle Verantwortung und Unabhängigkeit des Rundfunkveranstalters beeinträchtigt werden.

(3) Gesponserte Sendungen dürfen nicht zum Verkauf, zum Kauf oder zur Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder Dienstleistungen des Sponsors oder eines Dritten, vor allem durch entsprechende besondere Hinweise, anregen.

(4) Sendungen dürfen nicht von Unternehmen gesponsert werden, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Zigaretten und anderen Tabakerzeugnissen ist.

(5) Beim Sponsoring von Sendungen durch Unternehmen, deren Tätigkeit die Herstellung oder den Verkauf von Arzneimitteln und medizinischen Behandlungen umfasst, darf für den Namen oder das Image des Unternehmens gesponsert werden, nicht jedoch für bestimmte Arzneimittel oder medizinische Behandlungen, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind.

(6) Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information dürfen nicht gesponsert werden. In Kindersendungen und Sendungen religiösen Inhalts ist das Zeigen von Sponsorenlogos untersagt.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten auch für Teleshoppingkanäle.

(8) § 7 Abs. 1, 3 und Abs. 8 bis 10 gelten entsprechend.

§ 8a
Gewinnspiele

(1) Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele sind zulässig. Sie unterliegen dem Gebot der Transparenz und des Teilnehmerschutzes. Sie dürfen nicht irreführen und den Interessen der Teilnehmer nicht schaden. Insbesondere ist im Programm über die Kosten der Teilnahme, die Teilnahmeberechtigung, die Spielgestaltung sowie über die Auflösung der gestellten Aufgabe zu informieren. Die Belange des Jugendschutzes sind zu wahren. Für die Teilnahme darf nur ein Entgelt bis zu 0,50 Euro verlangt werden; § 13 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.

(2) Der Veranstalter hat der für die Aufsicht zuständigen Stelle auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, die zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele erforderlich sind.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Teleshoppingkanäle.

§ 9
Informationspflicht, zuständige Behörden

(1) Die Rundfunkanstalten des Landesrechts sind verpflichtet, der nach Landesrecht zuständigen Behörde gemäß Artikel 6 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen die dort aufgeführten Informationen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Gleiches gilt für private Fernsehveranstalter, die auf Verlangen die Informationen der Landesmedienanstalt des Landes zur Verfügung zu stellen haben, in dem die Zulassung erteilt wurde. Diese leitet die Informationen an ihre rechtsaufsichtsführende Behörde weiter.

(2) Die Ministerpräsidenten der Länder bestimmen durch Beschluß eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Behörden, welche die Aufgaben nach Artikel 19 Abs. 2 und 3 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen wahrnehmen. Diesen Behörden sind zur Durchführung ihrer Aufgaben alle erforderlichen Informationen durch die zuständigen Behörden der einzelnen Länder zu übermitteln.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit rechtsverbindliche Berichtspflichten der Länder zum Rundfunk gegenüber zwischenstaatlichen Einrichtungen oder internationalen Organisationen bestehen. Satz 1 gilt auch für Teleshoppingkanäle.

§ 9a
Informationsrechte

(1) Rundfunkveranstalter haben gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft. Auskünfte können verweigert werden, soweit

  1. hierdurch die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder

  2. Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder

  3. ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde oder

  4. ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.

(2) Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an Rundfunkveranstalter verbieten, sind unzulässig.

(3) Rundfunkveranstalter können von Behörden verlangen, dass sie bei der Weitergabe von amtlichen Bekanntmachungen im Verhältnis zu anderen Bewerbern gleichbehandelt werden.

§ 9b
Verbraucherschutz

(1) Mit Ausnahme der §§ 2, 9 und 12 gelten die Regelungen des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes hinsichtlich der Bestimmungen dieses Staatsvertrages zur Umsetzung der Artikel 10 bis 21 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298 vom 17. Oktober 1989, S. 23), in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 202 vom 30. Juli 1997, S. 60), bei innergemeinschaftlichen Verstößen entsprechend. Satz 1 gilt auch für Teleshoppingkanäle.

(2) Rundfunkveranstalter haben folgende Informationen im Rahmen ihres Gesamtangebots leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu machen:

  1. Name und geografische Anschrift,

  2. Angaben, die eine schnelle und unmittelbare Kontaktaufnahme und eine effiziente Kommunikation ermöglichen und

  3. zuständige Aufsicht.

§ 10
Berichterstattung, Informationssendungen, Meinungsumfragen

(1) Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen, auch beim Einsatz virtueller Elemente, zu entsprechen. Sie müssen unabhängig und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen.

(2) Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen, die von Rundfunkveranstaltern durchgeführt werden, ist ausdrücklich anzugeben, ob sie repräsentativ sind.

II. Abschnitt
Vorschriften für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk

§ 11
Auftrag

(1) Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. Die
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale
Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Sie sollen hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Ihre Angebote haben der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Sie haben
Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten. Auch Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen.

(2) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben bei der Erfüllung ihres Auftrags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung,
die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen.

§ 11a
Angebote

(1) Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind Rundfunkprogramme (Hörfunk- und Fernsehprogramme) und Telemedien nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen. Der öffentlichrechtliche Rundfunk kann programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten.

(2) Rundfunkprogramme, die über unterschiedliche Übertragungswege zeitgleich verbreitet werden, gelten zahlenmäßig als ein Angebot.

§ 11b
Fernsehprogramme

(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten gemeinsam folgende Fernsehprogramme:

  1. das Vollprogramm „Erstes Deutsches Fernsehen (Das Erste)“,
  2. drei Programme als Zusatzangebote nach Maßgabe der als Anlage beigefügten Konzepte, und zwar die Programme
    1. „EinsExtra“,
    2. „EinsPlus“ und
    3. „EinsFestival“.

(2) Folgende Fernsehprogramme von einzelnen oder mehreren in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten werden nach Maßgabe ihres jeweiligen Landesrechts veranstaltet:

  1. die Dritten Fernsehprogramme einschließlich regionaler Auseinanderschaltungen, und zwar jeweils
    1. des Bayerischen Rundfunks (BR),
    2. des Hessischen Rundfunks (HR),
    3. des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR),
    4. des Norddeutschen Rundfunks (NDR),
    5. von Radio Bremen (RB),
    6. vom Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB),
    7. des Südwestrundfunks (SWR),
    8. des Saarländischen Rundfunks (SR) und
    9. des Westdeutschen Rundfunks (WDR),
  2. das Spartenprogramm „BR-alpha“ mit dem Schwerpunkt Bildung.

(3) Das ZDF veranstaltet folgende Fernsehprogramme:

  1. das Vollprogramm „Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)“,
  2. drei Programme als Zusatzangebote nach Maßgabe der als Anlage beigefügten Konzepte, und zwar die Programme
    1. „ZDFinfokanal“,
    2. „ZDFkulturkanal“ und
    3. „ZDF-Familienkanal“.

(4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF veranstalten gemeinsam folgende Fernsehprogramme:

  1. das Vollprogramm „3sat“ mit kulturellem Schwerpunkt unter Beteiligung öffentlich- rechtlicher europäischer Veranstalter,
  2. das Vollprogramm „arte - Der Europäische Kulturkanal“ unter Beteiligung öffentlich-rechtlicher europäischer Veranstalter,
  3. das Spartenprogramm „PHOENIX - Der Ereignis- und Dokumentationskanal“ und
  4. das Spartenprogramm „KI.KA - Der Kinderkanal“.

(5) Die analoge Verbreitung eines bislang ausschließlich digital verbreiteten Programms ist unzulässig.

§ 11c
Hörfunkprogramme

1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten Hörfunkprogramme einzeln oder zu mehreren für ihr jeweiliges Versorgungsgebiet auf Grundlage des jeweiligen Landesrechts; bundesweit ausgerichtete Hörfunkprogramme finden nicht statt. Ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme sind nur nach Maßgabe eines nach § 11f durchgeführten Verfahrens zulässig.

(2) Die Gesamtzahl der terrestrisch verbreiteten Hörfunkprogramme der in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten darf die Zahl der zum 1. April 2004 terrestrisch verbreiteten Hörfunkprogramme nicht übersteigen. Das Landesrecht kann vorsehen, dass die jeweilige Landesrundfunkanstalt zusätzlich so viele digitale terrestrische Hörfunkprogramme veranstaltet wie sie Länder versorgt. Das jeweilige Landesrecht kann vorsehen, dass terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme gegen andere terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme, auch gegen ein Kooperationsprogramm, ausgetauscht werden, wenn dadurch insgesamt keine Mehrkosten entstehen und sich die Gesamtzahl der Programme nicht erhöht. Kooperationsprogramme werden jeweils als ein Programm der beteiligten Anstalten gerechnet. Regionale Auseinanderschaltungen von Programmen bleiben unberührt. Der Austausch eines in digitaler Technik verbreiteten Programms gegen ein in analoger Technik verbreitetes Programm ist nicht zulässig.

(3) Das Deutschlandradio veranstaltet folgende Hörfunkprogramme mit den Schwerpunkten in den Bereichen Information, Bildung und Kultur:

  1. das Programm „Deutschlandfunk“,
  2. das Programm „Deutschlandradio Kultur“,
  3. das in digitaler Technik verbreitete Programm „DRadio Wissen“ nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Konzepts, insbesondere unter Rückgriff auf die Möglichkeiten nach § 5 Abs. 2 des Deutschlandradio- Staatsvertrages; die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten kooperieren hierzu mit dem Deutschlandradio,
  4. ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme mit Inhalten aus den in Nummer 1 bis 3 aufgeführten Programmen nach Maßgabe eines nach § 11f durchgeführten Verfahrens.

(4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das Deutschlandradio veröffentlichen in den amtlichen Verkündungsblättern der Länder jährlich, erstmals zum 1. Januar 2010, eine Auflistung der von allen Anstalten insgesamt veranstalteten Hörfunkprogramme.

§ 11d
Telemedien

(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio bieten Telemedien an, die journalistisch-redaktionell veranlasst und journalistisch-redaktionell gestaltet sind.

(2) Der Auftrag nach Absatz 1 umfasst das Angebot von

  1. Sendungen ihrer Programme auf Abruf bis zu sieben Tage nach deren Ausstrahlung, Sendungen auf Abruf von Großereignissen gemäß § 4 Abs. 2 sowie von Spielen der 1. und 2. Fußball-Bundesliga bis zu 24 Stunden danach,
  2. inhaltlich und zeitlich bis zu sieben Tage danach auf eine konkrete Sendung bezogenen Telemedien soweit auf für die jeweilige Sendung genutzte Materialien und Quellen zurückgegriffen wird und diese Telemedien thematisch und inhaltlich die Sendung unterstützend vertiefen und begleiten, ohne jedoch bereits ein eigenständiges Telemedienangebot nach § 11f Abs. 3 darzustellen; diese sendungsbezogenen Telemedien sind in Telemedienkonzepten entsprechend § 11f Abs. 1 zu beschreiben; Vorankündigungen sind zulässig,
  3. Sendungen und sendungsbezogenen Telemedien nach Ablauf der Fristen nach Nummer 1 1. Halbsatz und Nummer 2 sowie von nichtsendungsbezogenen Telemedien nach Maßgabe eines nach § 11f durchgeführten Verfahrens; in den Telemedienkonzepten ist angebotsabhängig eine Befristung für die Verweildauer vorzunehmen; nichtsendungsbezogene presseähnliche Angebote sind nicht zulässig und
  4. zeitlich unbefristeten Archiven mit zeit- und kulturgeschichtlichen Inhalten nach Maßgabe der gemäß § 11f zu erstellenden Telemedienkonzepte.

Im Übrigen bleiben Angebote nach Maßgabe der §§ 16a bis e unberührt.

(3) Durch die Telemedienangebote soll allen Bevölkerungsgruppen die Teilhabe an der Informationsgesellschaft ermöglicht, Orientierungshilfe geboten sowie die technische und inhaltliche Medienkompetenz aller Generationen und von Minderheiten gefördert werden. Bei sendungsbezogenen Telemedien muss der zeitliche und inhaltliche Bezug zu einer bestimmten Sendung im jeweiligen Telemedienangebot ausgewiesen werden.

(4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio bieten ihre Angebote in elektronischen Portalen an und fassen ihre Programme unter elektronischen Programmführern zusammen.

(5) Werbung und Sponsoring sind in Telemedien nicht zulässig. Das Angebot auf Abruf von angekauften Spielfilmen und angekauften Folgen von Fernsehserien, die keine Auftragsproduktionen sind, ist nicht zulässig. Eine flächendeckende lokale Berichterstattung in Telemedien ist nicht zulässig. Die in der Anlage zu diesem Staatsvertrag aufgeführten Angebotsformen sind in Telemedien nicht zulässig.

§ 11e
Satzungen, Richtlinien, Berichtspflichten

(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio erlassen jeweils Satzungen oder Richtlinien zur näheren Durchführung ihres jeweiligen Auftrags sowie für das Verfahren zur Erstellung von Angebotskonzepten und das Verfahren für neue oder veränderte Telemedien. Die Satzungen oder Richtlinien enthalten auch Regelungen zur Sicherstellung der Unabhängigkeit der Gremienentscheidungen. Die Satzungen oder Richtlinien sind in den amtlichen Verkündungsblättern der Länder zu veröffentlichen.

(2) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio veröffentlichen alle zwei Jahre, erstmals am 1. Oktober 2004, einen Bericht über die Erfüllung ihres jeweiligen Auftrages, über die Qualität und Quantität der bestehenden Angebote sowie die Schwerpunkte der jeweils geplanten Angebote.

§ 11f
Telemedienkonzepte sowie neue oder veränderte Telemedien

(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio konkretisieren die inhaltliche Ausrichtung ihrer Telemedien nach § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 jeweils in Telemedienkonzepten, die Zielgruppe, Inhalt, Ausrichtung und Verweildauer der geplanten Angebote näher beschreiben.

(2) Die Beschreibung aller Telemedien muss einer Nachprüfung des Finanzbedarfs durch die KEF ermöglichen.

(3) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio legen in den Satzungen oder Richtlinien übereinstimmende Kriterien fest, die sie in jedem Einzelfall bei der Entscheidung der Frage anzuwenden haben, in welchen Fällen ein neues oder verändertes Telemedienangebot vorliegt, das nach dem nachstehenden Verfahren zu prüfen ist. Ein verändertes Angebot liegt insbesondere vor, wenn die inhaltliche Gesamtausrichtung des Angebots oder die angestrebte Zielgruppe verändert wird.

(4) Ist ein neues Angebot oder die Veränderung eines bestehenden Angebots nach Absatz 1 geplant, hat die Rundfunkanstalt gegenüber ihrem zuständigen Gremium darzulegen, dass das geplante, neue oder veränderte, Angebot vom Auftrag umfasst ist. Es sind Aussagen darüber zu treffen,

  1. inwieweit das Angebot den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Gesellschaft entspricht,
  2. in welchem Umfang durch das Angebot in qualitativer Hinsicht zum publizistischen Wettbewerb beigetragen wird und
  3. welcher finanzielle Aufwand für das Angebot erforderlich ist.

Dabei sind Quantität und Qualität der vorhandenen frei zugänglichen Angebote, die marktlichen Auswirkungen des geplanten Angebots sowie dessen meinungsbildende Funktion angesichts bereits vorhandener vergleichbarer Angebote, auch des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, zu berücksichtigen. Darzulegen ist der voraussichtliche Zeitraum, innerhalb dessen das Angebot stattfinden soll.

(5) Zu den Anforderungen des Absatzes 4 ist vor Aufnahme eines neuen oder veränderten Angebots durch das zuständige Gremium Dritten in geeigneter Weise, insbesondere im Internet, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Gelegenheit zur Stellungnahme besteht innerhalb einer Frist von mindestens sechs Wochen nach Veröffentlichung des Vorhabens. Das zuständige Gremium der Rundfunkanstalt hat die eingegangenen Stellungnahmen zu prüfen. Das zuständige Gremium kann zur Entscheidungsbildung gutachterliche Beratung durch unabhängige Sachverständige auf Kosten der jeweiligen Rundfunkanstalt in Auftrag geben; zu den marktlichen Auswirkungen ist gutachterliche Beratung hinzuzuziehen. Der Name des Gutachters ist bekanntzugeben. Der Gutachter kann weitere Auskünfte und Stellungnahmen einholen; ihm können Stellungnahmen unmittelbar übersandt werden.

(6) Die Entscheidung, ob die Aufnahme eines neuen oder veränderten Angebots den Voraussetzungen des Absatzes 4 entspricht, bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder des zuständigen Gremiums. Die Entscheidung ist zu begründen. In den Entscheidungsgründen muss unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen und eingeholten Gutachten dargelegt werden, ob das neue oder veränderte Angebot vom Auftrag umfasst ist. Die jeweilige Rundfunkanstalt hat das Ergebnis ihrer Prüfung einschließlich der eingeholten Gutachten unter Wahrung von Geschäftsgeheimnissen in gleicher Weise wie die Veröffentlichung des Vorhabens bekannt zu machen.

(7) Der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde sind vor der Veröffentlichung alle für eine rechtsaufsichtliche Prüfung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln. Nach Abschluss des Verfahrens nach Absatz 5 und 6 und nach Prüfung durch die für die Rechtsaufsicht zuständige Behörde ist die Beschreibung des neuen oder veränderten Angebots in den amtlichen Verkündungsblättern der betroffenen Länder zu veröffentlichen.

§ 12
Funktionsgerechte Finanzausstattung, Grundsatz des Finanzausgleichs

(1) Die Finanzausstattung hat den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in die Lage zu versetzen, seine verfassungsmäßigen und gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen; sie hat insbesondere den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu gewährleisten.

(2) Der Finanzausgleich unter den Landesrundfunkanstalten ist Bestandteil des Finanzierungssystems der ARD; er stellt insbesondere eine funktionsgerechte Aufgabenerfüllung der Anstalten Saarländischer Rundfunk und Radio Bremen sicher. Der Umfang der Finanzausgleichsmasse und ihre Anpassung an die Rundfunkgebühr bestimmen sich nach dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag.

§ 13
Finanzierung

(1) Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich durch Rundfunkgebühren, Einnahmen aus Rundfunkwerbung und sonstigen Einnahmen; vorrangige Finanzierungsquelle ist die Rundfunkgebühr. Programme und Angebote im Rahmen seines Auftrags gegen besonderes Entgelt sind unzulässig; ausgenommen hiervon sind Begleitmaterialien. Einnahmen aus dem Angebot von Telefonmehrwertdiens-ten dürfen nicht erzielt werden.

(2) Das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts begründet auch künftig die Rundfunkgebührenpflicht.

§ 14
Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks

(1) Der Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wird regelmäßig entsprechend den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, einschließlich der damit verbundenen Rationalisierungspotentiale, auf der Grundlage von Bedarfsanmeldungen der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten des Landesrechts, der Anstalt des öffentlichen Rechts "Zweites Deutsches Fernsehen" (ZDF) und der Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" durch die unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) geprüft und ermittelt.

(2) Bei der Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs sind insbesondere zugrunde zu legen

  1. die wettbewerbsfähige Fortführung der bestehenden Rundfunkprogramme sowie die durch Staatsvertrag aller Länder zugelassenen Fernsehprogramme (bestandsbezogener Bedarf),
  2. nach Landesrecht zulässige neue Rundfunkprogramme, die Teilhabe an den neuen rundfunktechnischen Möglichkeiten in der Herstellung und zur Verbreitung von Rundfunkprogrammen sowie die Möglichkeit der Veranstaltung neuer Formen von Rundfunk (Entwicklungsbedarf),
  3. die allgemeine Kostenentwicklung und die besondere Kostenentwicklung im Medienbereich,
  4. die Entwicklung der Gebührenerträge, der Werbeerträge und der sonstigen Erträge,
  5. die Anlage, Verzinsung und zweckbestimmte Verwendung der Überschüsse, die dadurch entstehen, dass die jährlichen Gesamterträge der in
    der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF oder des Deutschlandradios die Gesamtaufwendungen für die Erfüllung ihres Auftrags
    übersteigen.

(3) Bei der Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs soll ein hoher Grad der Objektivierbarkeit erreicht werden.

(4) Die KEF wird von den Rechnungshöfen über die Ergebnisse der Prüfungen der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios einschließlich deren Beteiligungsunternehmen unterrichtet.

(5) Die Gebührenfestsetzung erfolgt durch Staatsvertrag.

§ 15
Zulässige Produktplatzierung

(1) Abweichend von § 7 Abs. 7 Satz 1 ist Produktplatzierung im Rundfunk zulässig

  1. in Kinofilmen, Filmen und Serien, Sportsendungen und Sendungen der leichten Unterhaltung, die nicht vom Veranstalter selbst oder von einem mit dem Veranstalter verbundenen Unternehmen produziert oder in Auftrag gegeben wurden, sofern es sich nicht um Sendungen für Kinder handelt, oder

  2. wenn kein Entgelt geleistet wird, sondern lediglich bestimmte Waren oder Dienstleistungen, wie Produktionshilfen und Preise, im Hinblick auf ihre Einbeziehung in eine Sendung kostenlos bereitgestellt werden, sofern es sich nicht um Nachrichten, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen, Ratgeber- und Verbrauchersendungen, Sendungen für Kinder oder Übertragungen von Gottesdiensten handelt.

Keine Sendungen der leichten Unterhaltung sind insbesondere Sendungen, die neben unterhaltenden Elementen im Wesentlichen informierenden Charakter haben, Verbrauchersendungen und Ratgebersendungen mit Unterhaltungselementen.

§ 16
Dauer der Werbung

(1) Die Gesamtdauer der Werbung beträgt im Ersten Fernsehprogramm der ARD und im Programm "Zweites Deutschen Fernsehen" jeweils höchstens 20 Minuten werktäglich im Jahresdurchschnitt. Nicht angerechnet werden auf die zulässigen Werbezeiten Sendezeiten mit Produktplatzierungen und Sponsorhinweise. Nicht vollständig genutzte Werbezeit darf höchstens bis zu 5 Minuten werktäglich nachgeholt werden. Nach 20.00 Uhr sowie an Sonntagen und im ganzen Bundesgebiet anerkannten Feiertagen dürfen Werbesendungen nicht ausgestrahlt werden. §17 bleibt unberührt.

(2) In weiteren bundesweit verbreiteten Fernsehprogrammen von ARD und ZDF sowie in den Dritten Fernsehprogrammen findet Werbung nicht statt.

(3) Im Fernsehen darf die Dauer der Spotwerbung innerhalb eines Zeitraumes von einer Stunde 20 vom Hundert nicht überschreiten.

(4) Hinweise der Rundfunkanstalten auf eigene Programme und Sendungen und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Programmen und Sendungen abgeleitet sind, unentgeltliche Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit einschließlich von Spendenaufrufen zu Wohlfahrtszwecken sowie gesetzliche Pflichthinweise gelten nicht als Werbung.

(5) Die Länder sind berechtigt, den Landesrundfunkanstalten bis zu 90 Minuten werktäglich im Jahresdurchschnitt Werbung im Hörfunk einzuräumen; ein am 1. Januar 1987 in den Ländern abweichender zeitlicher Umfang der Werbung und ihre tageszeitliche Begrenzung kann beibehalten werden.

§ 16a
Kommerzielle Tätigkeiten

(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio sind berechtigt, kommerzielle Tätigkeiten auszuüben. Kommerzielle Tätigkeiten sind Betätigungen, bei denen Leistungen auch für Dritte im Wettbewerb angeboten werden, insbesondere Werbung und Sponsoring, Verwertungsaktivitäten, Merchandising, Produktion für Dritte und die Vermietung von Senderstandorten an Dritte. Diese Tätigkeiten dürfen nur unter Marktbedingungen erbracht werden. Die kommerziellen Tätigkeiten sind durch rechtlich selbständige Tochtergesellschaften zu erbringen. Bei geringer Marktrelevanz kann eine kommerzielle Tätigkeit durch die Rundfunkanstalt selbst erbracht werden; in diesem Fall ist eine getrennte Buchführung vorzusehen. Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio haben sich bei den Beziehungen zu ihren kommerziell tätigen Tochterunternehmen marktkonform zu verhalten und die entsprechenden Bedingungen, wie bei einer kommerziellen Tätigkeit, auch ihnen gegenüber einzuhalten.

(2) Die Tätigkeitsbereiche sind von den zuständigen Gremien der Rundfunkanstalten vor Aufnahme der Tätigkeit zu genehmigen. Die Prüfung umfasst folgende Punkte:

  1. die Beschreibung der Tätigkeit nach Art und Umfang, die die Einhaltung der marktkonformen Bedingungen begründet (Marktkonformität) einschließlich
    eines Fremdvergleichs,
  2. der Vergleich mit Angeboten privater Konkurrenten,
  3. Vorgaben für eine getrennte Buchführung und
  4. Vorgaben für eine effiziente Kontrolle.

§ 16b
Beteiligung an Unternehmen

(1) An einem Unternehmen, das einen gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Zweck zum Gegenstand hat, dürfen sich die in der ARD zusammengeschlossen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio unmittelbar oder mittelbar beteiligen, wenn

  1. dies im sachlichen Zusammenhang mit ihren gesetzlichen Aufgaben steht,
  2. das Unternehmen die Rechtsform einer juristischen Person besitzt und
  3. die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Unternehmens einen Aufsichtsrat
    oder ein entsprechendes Organ vorsieht.

Die Voraussetzungen nach Satz 1 müssen nicht erfüllt sein, wenn die Beteiligung nur vorübergehend eingegangen wird und unmittelbaren Programmzwecken dient.

(2) Bei Beteiligungsunternehmen haben sich die Rundfunkanstalten in geeigneter Weise den nötigen Einfluss auf die Geschäftsleitung des Unternehmens, insbesondere eine angemessene Vertretung im Aufsichtsgremium, zu sichern. Eine Prüfung der Betätigung der Anstalten bei dem Unternehmen unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze durch einen Wirtschaftsprüfer ist auszubedingen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für juristische Personen des Privatrechts, die von den Rundfunkanstalten gegründet werden und deren Geschäftsanteile sich ausschließlich in ihrer Hand befinden.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Beteiligungen der Rundfunkanstalten an gemeinnützigen Rundfunkunternehmen und Pensionskassen.

§ 16c
Kontrolle der Beteiligung an Unternehmen

(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio haben ein effektives Controlling über ihre Beteiligungen nach § 16b einzurichten. Der Intendant hat das jeweils zuständige Aufsichtsgremium der Rundfunkanstalt regelmäßig über die wesentlichen Vorgänge in den Beteiligungsunternehmen, insbesondere über deren finanzielle Entwicklung, zu unterrichten.

(2) Der Intendant hat dem jeweils zuständigen Aufsichtsgremium jährlich einen Beteiligungsbericht vorzulegen. Dieser Bericht schließt folgende Bereiche ein:

  1. die Darstellung sämtlicher unmittelbarer und mittelbarer Beteiligungen und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung für die Rundfunkanstalt,
  2. die gesonderte Darstellung der Beteiligungen mit kommerziellen Tätigkeiten und Nachweis der Erfüllung der staatsvertraglichen Vorgaben für kommerzielle Tätigkeiten und
  3. die Darstellung der Kontrolle der Beteiligungen einschließlich von Vorgängen mit besonderer Bedeutung.

Der Bericht ist den jeweils zuständigen Rechnungshöfen und der rechtsaufsichtsführenden Landesregierung zu übermitteln.

(3) Die für die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio zuständigen Rechnungshöfe prüfen die Wirtschaftsführung bei solchen Unternehmen des Privatrechts, an denen die Anstalten unmittelbar, mittelbar, auch zusammen mit anderen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, mit Mehrheit beteiligt sind und deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung diese Prüfungen durch die Rechnungshöfe vorsieht. Die Anstalten sind verpflichtet, für die Aufnahme der erforderlichen Regelungen in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung des Unternehmens zu sorgen.

(4) Sind mehrere Rechnungshöfe für die Prüfung zuständig, können sie die Prüfung einem dieser Rechnungshöfe übertragen.

§ 16d
Kontrolle der kommerziellen Tätigkeiten

(1) Bei Mehrheitsbeteiligungen der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF, des Deutschlandradios oder bei Gesellschaften, bei denen ein Prüfungsrecht der zuständigen Rechnungshöfe besteht, sind die Rundfunkanstalten zusätzlich zu den allgemein bestehenden Prüfungsrechten der Rechnungshöfe verpflichtet darauf hinzuwirken, dass die Beteiligungsunternehmen den jährlichen Abschlussprüfer nach § 319 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuches nur im Einvernehmen mit den zuständigen Rechnungshöfen bestellen. Die Rundfunkanstalten haben dafür Sorge zu tragen, dass das Beteiligungsunternehmen vom Abschlussprüfer im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses auch die Marktkonformität seiner kommerziellen Tätigkeiten auf der Grundlage zusätzlicher von den jeweils zuständigen Rechnungshöfen festzulegender Fragestellungen prüfen lässt und den Abschlussprüfer ermächtigt, das Ergebnis der Prüfung zusammen mit dem Abschlussbericht den zuständigen Rechnungshöfen mitzuteilen. Diese Fragestellungen werden von dem für die Prüfung zuständigen Rechnungshof festgelegt und umfassen insbesondere den Nachweis der Einhaltung der staatsvertraglichen Vorgaben für kommerzielle Aktivitäten. Die Rundfunkanstalten sind verpflichtet, für die Aufnahme der erforderlichen Regelungen in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung des Beteiligungsunternehmens zu sorgen. Die Wirtschaftsprüfer testieren den Jahresabschluss der Beteiligungsunternehmen und berichten den zuständigen Rechnungshöfen auch hinsichtlich der in Satz 2 und 3 genannten Fragestellungen. Sie teilen das Ergebnis und den Abschlussbericht den zuständigen Rechnungshöfen mit. Die zuständigen Rechnungshöfe werten die Prüfung aus und können in jedem Einzelfall selbst Prüfmaßnahmen bei den betreffenden Beteiligungsunternehmen ergreifen. Über festgestellte Verstöße gegen die Bestimmungen zur Marktkonformität unterrichten die Rechnungshöfe die für die Rechtsaufsicht über die jeweilige Rundfunkanstalt zuständige Stelle. Die durch die ergänzenden Prüfungen zusätzlich entstehenden Kosten tragen die jeweiligen Beteiligungsunternehmen.

(2) Die Rechungshöfe teilen das Ergebnis der Prüfungen dem jeweiligen Intendanten, dem jeweiligen Aufsichtsgremium der Rundfunkanstalt und den Beteiligungsunternehmen mit. Über die wesentlichen Ergebnisse unterrichten die Rechnungshöfe die Landesregierungen und die Landtage der die Rundfunkanstalt tragenden Länder und die unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF). Dabei achten sie darauf, dass die Wettbewerbsfähigkeit der geprüften Beteiligungsunternehmen nicht beeinträchtigt wird und insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt werden.

§ 16e
Haftung für kommerziell tätige Beteiligungsunternehmen

Für kommerziell tätige Beteiligungsunternehmen dürfen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio keine Haftung übernehmen.

§ 16f
Richtlinien

Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF erlassen Richtlinien zur Durchführung der §§ 7, 7a, 8, 8a, 15 und 16. In der Richtlinie zu § 8a sind insbesondere die Bedingungen zur Teilnahme Minderjähriger näher zu bestimmen. Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF stellen hierzu das Benehmen mit den Landesmedienanstalten her und führen einen gemeinsamen Erfahrungsaustausch in der Anwendung dieser Richtlinien durch. In der Richtlinie zu § 7 Abs. 7 und § 15 ist nähr zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen, in welchen Formaten und in welchem Umfang unentgeltliche Produktplatzierung stattfinden kann, wie die Unabhängigkeit der Produzenten und Redaktionen gesichert und eine ungebührliche Herausstellung des Produkts vermieden wird. Die Sätze 1 bis 4 gelten für die Richtlinien des Deutschlandradios zur Durchführung der §§ 7, 8a und 15 entsprechend.

 

§ 17
Änderung der Werbung

Die Länder können Änderungen der Gesamtdauer der Werbung, der tageszeitlichen Begrenzung der Werbung und ihrer Beschränkung auf Werktage im öffentlich-rechtlichen Rundfunk vereinbaren.

§ 18
Ausschluß von Teleshopping

Teleshopping findet mit Ausnahme von Teleshopping-Spots im öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht statt.

§ 19
Versorgungsauftrag

Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio können ihrem gesetzlichen Auftrag durch Nutzung geeigneter Übertragungswege nachkommen. Bei der Auswahl des Übertragungswegs sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
Die analoge Verbreitung bisher ausschließlich digital verbreiteter Programme ist unzulässig.

§ 19a
Veröffentlichung von Beanstandungen

Die zuständigen Aufsichtsgremien der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios können vom Intendanten
verlangen, dass er bei Rechtsverstößen Beanstandungen der Gremien im Programm veröffentlicht.

III. Abschnitt
Vorschriften für den privaten Rundfunk

1. Unterabschnitt
Grundsätze

§ 20
Zulassung

(1) Private Veranstalter bedürfen zur Veranstaltung von Rundfunk einer Zulassung. Unbeschadet der Bestimmungen der §§ 21 bis 39a richtet sich die Zulassung eines Veranstalters von bundesweit verbreitetem Rundfunk nach § 20a; im Übrigen richtet sich die Zulassung nach Landesrecht. In der Zulassung für Veranstalter bundesweit verbreiteter Programme ist die Programmkategorie (Voll- oder Spartenprogramm) festzulegen.

(2) Wenn und soweit ein elektronischer Informations- und Kommunikationsdienst dem Rundfunk zuzuordnen ist, bedarf der Anbieter eines solchen Dienstes einer Zulassung. Stellt die zuständige Landesmedienanstalt fest, dass diese Voraussetzung vorliegt, muss der Anbieter, nachdem die Feststellung ihm bekannt gegeben ist, nach seiner Wahl unverzüglich einen Zulassungsantrag stellen oder innerhalb von drei Monaten den elektronischen Informations- und Kommunikationsdienst so anbieten, dass der Dienst nicht dem Rundfunk zuzuordnen ist. Anbieter von elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten sind berechtigt, bei der zuständigen Landesmedienanstalt einen Antrag auf rundfunkrechtliche Unbedenklichkeit zu stellen.

(3) Das Landesrecht kann ein vereinfachtes Zulassungsverfahren vorsehen, wenn Sendungen

  1. im örtlichen Bereich einer öffentlichen Veranstaltung und im zeitlichen Zusammenhang damit veranstaltet und verbreitet werden oder
  2. für Einrichtungen angeboten werden, wenn diese für gleiche Zwecke genutzt und die Sendungen nur dort empfangen werden können und im funktionellen Zusammenhang mit den in diesen Einrichtungen zu erfüllenden Aufgaben stehen.

Unberührt bleiben landesrechtliche Bestimmungen, nach denen Sendungen für eine beschränkte Anzahl von Wohneinheiten oder Sendungen in Einrichtungen, die sich auf ein Gebäude oder einen zusammengehörenden Gebäudekomplex beschränken, keiner Zulassung bedürfen.

(4) Die Zulassung eines Fernsehveranstalters kann versagt oder widerrufen werden, wenn

  1. sich das Programm des Veranstalters ganz oder in wesentlichen Teilen an die Bevölkerung eines anderen Staates richtet, der das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen ratifiziert hat und
  2. der Veranstalter sich zu dem Zweck in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen hat, die Bestimmungen des anderen Staates zu umgehen und
  3. die Bestimmungen des anderen Staates, die der Veranstalter zu umgehen bezweckt, Gegenstand des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen sind.

Statt der Versagung oder des Widerrufs der Zulassung kann diese auch mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies ausreicht, die Umgehung nach Satz 1 auszuschließen.

§ 20a
Erteilung einer Zulassung für Veranstalter von bundesweit verbreitetem Rundfunk

(1) Eine Zulassung darf nur an eine natürliche oder juristische Person erteilt werden, die

  1. unbeschränkt geschäftsfähig ist,

  2. die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch verloren hat,

  3. das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht nach Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt hat,

  4. als Vereinigung nicht verboten ist,

  5. ihren Wohnsitz oder Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, einem sonstigen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und gerichtlich verfolgt werden kann,

  6. die Gewähr dafür bietet, dass sie unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und der auf dieser Grundlage erlassenen Verwaltungsakte Rundfunk veranstaltet.

(2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 6 müssen bei juristischen Personen von den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertretern erfüllt sein. Einem Veranstalter in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft darf nur dann eine Zulassung erteilt werden, wenn in der Satzung der Aktiengesellschaft bestimmt ist, dass die Aktien nur als Namensaktien oder als Namensaktien und stimmrechtslose Vorzugsaktien ausgegeben werden dürfen.

(3) Eine Zulassung darf nicht erteilt werden an juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Kirchen und Hochschulen, an deren gesetzliche Vertreter und leitende Bedienstete sowie an politische Parteien und Wählervereinigungen. Gleiches gilt für Unternehmen, die im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes zu den in Satz 1 Genannten stehen. Die Sätze 1 und 2 gelten für ausländische öffentliche oder staatliche Stellen entsprechend.

§ 20b
Hörfunk im Internet

Wer Hörfunkprogramme ausschließlich im Internet verbreitet, bedarf keiner Zulassung. Er hat das Angebot der zuständigen Landesmedienanstalt anzuzeigen. Im Übrigen gilt § 20a entsprechend.

2. Unterabschnitt
Verfahrensrechtliche Vorschriften

§ 21
Grundsätze für das Zulassungsverfahren

(1) Der Antragsteller hat alle Angaben zu machen, alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, die zur Prüfung des Zulassungsantrags erforderlich sind.

(2) Die Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen erstrecken sich insbesondere auf

  1. eine Darstellung der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen im Sinne des §28 an dem Antragsteller, sowie der Kapital- und Stimmrechtsverhältnisse bei dem Antragsteller und in den mit ihm im Sinne des Aktiengesetzes verbundenen Unternehmen,
  2. die Angabe über Angehörige im Sinne des § 15 Abgabenordnung unter den Beteiligten nach Nr. 1, gleiches gilt für Vertreter der Person oder Personengesellschaft oder des Mitglieds eines Organs einer juristischen Person,
  3. den Gesellschaftsvertrag und die satzungsrechtlichen Bestimmungen des Antragstellers,
  4. Vereinbarungen, die zwischen an dem Antragsteller unmittelbar oder mittelbar im Sinn von § 28 Beteiligten bestehen und sich auf die gemeinsame Veranstaltung von Rundfunk sowie auf Treuhandverhältnisse und nach den §§ 26 und 28 erhebliche Beziehungen bestehen,
  5. eine schriftliche Erklärung des Antragstellers, daß die nach den Nummern 1 bis 4 vorgelegten Unterlagen und Angaben vollständig sind.

(3) Ist für die Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens ein Sachverhalt bedeutsam, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereiches dieses Staatsvertrages bezieht, so hat der Antragsteller diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Er hat dabei alle für ihn bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, daß er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falles bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.

(4) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 gelten für natürliche und juristische Personen oder Personengesellschaften, die an dem Antragsteller unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 28 beteiligt sind oder zu ihm im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens stehen oder sonstige Einflüsse im Sinne der §§ 26 und 28 auf ihn ausüben können, entsprechend.

(5) Kommt ein Auskunfts- oder Vorlagepflichtiger seinen Mitwirkungspflichten nach den Absätzen 1 bis 4 innerhalb einer von der zuständigen Landesmedienanstalt bestimmten Frist nicht nach, kann der Zulassungsantrag abgelehnt werden.

(6) Die im Rahmen des Zulassungsverfahrens Auskunfts- und Vorlagepflichtigen sind verpflichtet, jede Änderung der maßgeblichen Umstände nach Antragstellung oder nach Erteilung der Zulassung unverzüglich der zuständigen Landesmedienanstalt mitzuteilen. Die Absätze 1 bis 5 finden entsprechende Anwendung. § 29 bleibt unberührt.

(7) Unbeschadet anderweitiger Anzeigepflichten sind der Veranstalter und die an ihm unmittelbar oder mittelbar im Sinne von §28 Beteiligten jeweils nh Ablauf eines Kalenderjahres verpflichtet, unverzüglich der zuständigen Landesmedienanstalt gegenüber eine Erklärung darüber abzugeben, ob und inwieweit innerhalb des abgelaufenen Kalenderjahres bei den nach § 28 maßgeblichen Beteiligungs- und Zurechnungstatbeständen eine Veränderung eingetreten ist.

§ 22
Auskunftsrechte und Ermittlungsbefugnisse

(1) Die zuständige Landesmedienanstalt kann alle Ermittlungen durchführen und alle Beweise erheben, die zur Erfüllung ihrer sich aus den §§ 26 bis 34 ergebenden Aufgaben erforderlich sind. Sie bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich hält. Sie kann insbesondere

  1. Auskünfte einholen,
  2. Beteiligte im Sinne des § 13 Verwaltungsverfahrensgesetz anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,
  3. Urkunden und Akten beiziehen,
  4. den Augenschein einnehmen.

Andere Personen als die Beteiligten sollen erst dann zur Auskunft herangezogen werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch diese nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht.

(2) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend. Die Entschädigung der Zeugen und Sachverständigen erfolgt in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.

(3) Zur Glaubhaftmachung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben darf die zuständige Landesmedienanstalt die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung von denjenigen verlangen, die nach § 21 Abs. 1 und 4 auskunfts- und vorlagepflichtig sind. Eine Versicherung an Eides Statt soll nur gefordert werden, wenn andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit nicht vorhanden sind, zu keinem Ergebnis geführt haben oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern.

(4) Die von der zuständigen Landesmedienanstalt mit der Durchführung der sich aus den §§ 26 bis 34 ergebenen Aufgaben betrauten Personen dürfen während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten die Geschäftsräume und -grundstücke der in § 21 Abs. 1, 3 und 4 genannten Personen und Personengesellschaften betreten und die nachfolgend in Absatz 5 genannten Unterlagen einsehen und prüfen. Das Grundrecht des Artikels 13 Grundgesetz wird insoweit eingeschränkt.

(5) Die in § 21 Abs. 1, 3 und 4 genannten Personen oder Personengesellschaften haben auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden, die für die Anwendung der §§ 26 bis 34 erheblich sein können, vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und die sonst zur Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 4 erforderlichen Hilfsdienste zu leisten. Vorkehrungen, die die Maßnahmen hindern oder erschweren, sind unzulässig.

(6) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(7) Durchsuchungen dürfen nur aufgrund einer Anordnung des Amtsrichters, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll, vorgenommen werden. Bei Gefahr im Verzug können die in Absatz 4 bezeichneten Personen während der Geschäftszeit die erforderlichen Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung vornehmen. An Ort und Stelle ist eine Niederschrift über Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis aufzunehmen, aus der sich, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen ergeben, die zur Annahme einer Gefahr im Verzug geführt haben.

(8) Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die zu durchsuchenden Räume darf der Untersuchung beiwohnen. Ist er abwesend, soll sein Vertreter oder ein anderer Zeuge hinzugezogen werden. Dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die durchsuchten Räume oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Durchschrift der in Absatz 7 Satz 3 genannten Niederschrift zu erteilen.

§ 23
Publizitätspflicht und sonstige Vorlagepflichten

(1 ) Jeder Veranstalter hat unabhängig von seiner Rechtsform jährlich nach Maßgabe der Vorschriften des Handelsgesetzbuches, die für große Kapitalgesellschaften gelten, einen Jahresabschluß samt Anhang und einen Lagebericht bis spätestens bis zum Ende des neunten auf das Ende des Geschäftsjahres folgenden Monats zu erstellen und bekanntzumachen. Satz 1 findet auf an dem Veranstalter unmittelbar Beteiligte, denen das Programm des Veranstalters nach § 28 Abs. 1 Satz 1, und mittelbar Beteiligte, denen das Programm nach § 28 Abs. 1 Satz 2 zuzurechnen ist, entsprechende Anwendung.

(2) Innerhalb derselben Frist hat der Veranstalter eine Aufstellung der Programmbezugsquellen für den Berichtszeitraum der zuständigen Landesmedienanstalt vorzulegen.

§ 24
Vertraulichkeit

Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personengesellschaft sowie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Landesmedienanstalten, ihren Organen, ihren Bediensteten oder von ihnen beauftragten Dritten im Rahmen der Durchführung ihrer Aufgabenerfüllung anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, dürfen nicht unbefugt offenbart werden. Soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden, finden die Datenschutzbestimmungen nach Landesrecht Anwendung.

3. Unterabschnitt
Sicherung der Meinungsvielfalt

§ 25
Meinungsvielfalt, regionales Fenster

(1) Im privaten Rundfunk ist inhaltlich die Vielfalt der Meinungen im wesentlichen zum Ausdruck zu bringen. Die bedeutsamen, politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen müssen in den Vollprogrammen angemessen zu Wort kommen; Auffassungen von Minderheiten sind zu berücksichtigen. Die Möglichkeit, Spartenprogramme anzubieten, bleibt hiervon unberührt.

(2) Ein einzelnes Programm darf die Bildung der öffentlichen Meinung nicht in hohem Maße ungleichgewichtig beeinflussen.

(3) Im Rahmen des Zulassungsverfahrens soll die Landesmedienanstalt darauf hinwirken, daß an dem Veranstalter auch Interessenten mit kulturellen Programmbeiträgen beteiligt werden. Ein Rechtsanspruch auf Beteiligung besteht nicht.

(4) In den beiden bundesweit verbreiteten reichweitenstärksten Fernsehvollprogrammen sind mindestens im zeitlichen und regional differenzierten Umfang der Programmaktivitäten zum 1. Juli 2002 nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts Fensterprogramme zur aktuellen und authentischen Darstellung der Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in dem jeweiligen Land aufzunehmen. Der Hauptprogrammveranstalter hat organisatorisch sicherzustellen, dass die redaktionelle Unabhängigkeit des Fensterprogrammveranstalters gewährleistet ist. Dem Fensterprogrammveranstalter ist eine gesonderte Zulassung zu erteilen. Fensterprogrammveranstalter und Hauptprogrammveranstalter sollen zueinander nicht im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens nach § 28 stehen es sei denn, zum 31. Dezember 2009 bestehende landesrechtliche Regelungen stellen die Unabhängigkeit in anderer Weise sicher. Zum 31. Dezember 2009 bestehende Zulassungen bleiben unberührt. Eine Verlängerung ist zulässig. Mit der Organisation der Fensterprogramme ist zugleich deren Finanzierung durch den Hauptprogrammveranstalter sicherzustellen. Die Landesmedienanstalten stimmen die Organisation der Fensterprogramme in zeitlicher und technischer Hinsicht unter Berücksichtigung der Interessen der betroffenen Veranstalter ab.

§ 26
Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen

(1) Ein Unternehmen (natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung) darf in der Bundesrepublik Deutschland selbst oder durch ihm zurechenbare Unternehmen bundesweit im Fernsehen eine unbegrenzte Anzahl von Programmen veranstalten, es sei denn, es erlangt dadurch vorherrschende Meinungsmacht nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.

(2) Erreichen die einem Unternehmen zurechenbaren Programme im Durchschnitt eines Jahres einen Zuschaueranteil von 30 von Hundert, so wird vermutet, daß vorherrschende Meinungsmacht gegeben ist. Gleiches gilt bei Erreichen eines Zuschaueranteils von 25 vom Hundert, sofern das Unternehmen auf einem medienrelevanten verwandten Markt eine marktbeherrschende Stellung hat oder eine Gesamtbeurteilung seiner Aktivitäten im Fernsehen und auf medienrelevanten verwandten Märkten ergibt, daß der dadurch erzielte Meinungseinfluß dem einem Unternehmen mit einem Zuschaueranteil von 30 von Hundert im Fernsehen entspricht. Bei der Berechnung des nach Satz 2 maßgeblichen Zuschaueranteils kommen vom tatsächlichen Zuschaueranteil zwei Prozentpunkte in Abzug, wenn in dem dem Unternehmen zurechenbaren Vollprogramm mit dem höchsten Zuschaueranteil Fensterprogramme gemäß § 25 Abs. 4 aufgenommen sind; bei gleichzeitiger Aufnahme von Sendezeit für Dritte nach Maßgabe des Absatzes 5 kommen vom tatsächlichen Zuschaueranteil weitere drei Prozentpunkte in Abzug.

(3) Hat ein Unternehmen mit den ihm zurechenbaren Programmen eine vorherrschende Meinungsmacht erlangt, so darf für weitere diesem Unternehmen zurechenbaren Programme keine Zulassung erteilt oder der Erwerb weiterer zurechenbarer Beteiligungen an Veranstaltern nicht als unbedenklich bestätigt werden.

(4) Hat ein Unternehmen mit den ihm zurechenbaren Programmen vorherrschende Meinungsmacht erlangt, schlägt die zuständige Landesmedienanstalt durch die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK, § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) dem Unternehmen folgende Maßnahmen vor:

  1. Das Unternehmen kann ihm zurechenbare Beteiligungen an Veranstaltern aufgeben, bis der zurechenbare Zuschaueranteil des Unternehmens hierdurch unter die Grenze nach Absatz 2 Satz 1 fällt, oder
  2. es kann im Falle des Absatzes 2 Satz 2 seine Marktstellung auf medienrelevanten verwandten Märkten vermindern oder ihm zurechenbare Beteiligungen an Veranstaltern aufgeben, bis keine vorherrschende Meinungsmacht nach Absatz 2 Satz 2 mehr gegeben ist, oder
  3. es kann bei ihm zurechenbaren Veranstaltern vielfaltssichernde Maßnahmen im Sinne der §§ 30 bis 32 ergreifen.

Die KEK erörtert mit dem Unternehmen die in Betracht kommenden Maßnahmen mit dem Ziel, eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen. Kommt keine Einigung zustande oder werden die einvernehmlich zwischen den Unternehmen und der KEK vereinbarten Maßnahmen nicht in angemessener Frist durchgeführt, so sind von der zuständigen Landesmedienanstalt nach Feststellung durch die KEK die Zulassungen von so vielen dem Unternehmen zurechenbaren Programmen zu widerrufen, bis keine vorherrschende Meinungsmacht durch das Unternehmen mehr gegeben ist. Die Auswahl trifft die KEK unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles. Eine Entschädigung für Vermögensnachteile durch den Widerruf der Zulassung wird nicht gewährt.

(5) Erreicht ein Veranstalter mit einem Vollprogramm oder einem Spartenprogramm mit Schwerpunkt Information im Durchschnitt eines Jahres einen Zuschaueranteil von 10 von Hundert, hat er binnen sechs Monaten nach Feststellung und Mitteilung durch die zuständige Landesmedienanstalt Sendezeit für unabhängige Dritte nach Maßgabe von § 31 einzuräumen. Erreicht ein Unternehmen mit ihm zurechenbaren Programmen im Durchschnitt eines Jahres einen Zuschaueranteil von 20 vom Hundert, ohne dass eines der Vollprogramme oder Spartenprogramme mit Schwerpunkt Information einen Zuschaueranteil von zehn vom Hundert erreicht, trifft die Verpflichtung nach Satz 1 den Veranstalter des dem Unternehmen zurechenbaren Programms mit dem höchsten Zuschaueranteil. Trifft der Veranstalter die danach erforderlichen Maßnahmen nicht, ist von der zuständigen Landesmedienanstalt nach Feststellung durch die KEK die Zulassung zu widerrufen. Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend.

(6) Die Landesmedienanstalten veröffentlichen gemeinsam alle drei Jahre oder auf Anforderungen der Länder einen Bericht der KEK über die Entwicklung der Konzentration und über Maßnahmen zur Sicherung der Meinungsvielfalt im privaten Rundfunk unter Berücksichtigung von

  1. Verflechtungen zwischen Fernsehen und medienrelevanten verwandten Märkten,
  2. horizontalen Verflechtungen zwischen Rundfunkveranstaltern in verschiedenen Verbreitungsgebieten und
  3. internationalen Verflechtungen im Medienbereich.

Der Bericht soll auch zur Anwendung der §§ 26 bis 32 und zu erforderlichen Änderungen dieser Bestimmungen Stellung nehmen.

(7) Die Landesmedienanstalten veröffentlichen jährlich eine von der KEK zu erstellende  Programmliste. In die Programmliste sind alle Programme, ihre Veranstalter und deren Beteiligte aufzunehmen.

§ 27
Bestimmung der Zuschaueranteile

(1) Die Landesmedienanstalten ermitteln durch die KEK den Zuschaueranteil der jeweiligen Programme unter Einbeziehung aller deutschsprachigen Programme des öffentlichen Rundfunks und des bundesweit empfangbaren privaten Rundfunks. Für Entscheidungen maßgeblich ist der bei Einleitung des Verfahrens im Durchschnitt der letzten zwölf Monate erreichte Zuschaueranteil der einzubeziehenden Programme.

(2) Die Landesmedienanstalten beauftragen nach Maßgabe einer Entscheidung der KEK ein Unternehmen zur Ermittlung der Zuschaueranteile; die Vergabe des Auftrags erfolgt nach den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die Ermittlung muß aufgrund repräsentativer Erhebungen bei Zuschauern ab Vollendung des dritten Lebensjahres nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Methoden durchgeführt werden. Die Landesmedienanstalten sollen mit dem Unternehmen vereinbaren, daß die anläßlich der Ermittlung der Zuschaueranteile nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten vertraglich auch von Dritten genutzt werden können. In diesem Fall sind die auf die Landesmedienanstalten entfallenden Kosten entsprechend zu mindern.

(3) Die Veranstalter sind bei der Ermittlung der Zuschaueranteile zur Mitwirkung verpflichtet. Kommt ein Veranstalter seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, kann die Zulassung widerrufen werden.

§ 28
Zurechnung von Programmen

(1) Einem Unternehmen sind sämtliche Programme zuzurechen, die es selbst veranstaltet oder die von einem anderen Unternehmen veranstaltet werden, an dem es unmittelbar mit 25 von Hundert oder mehr an dem Kapital oder an den Stimmrechten beteiligt ist. Ihm sind ferner alle Programme von Unternehmen zuzurechnen, an denen es unmittelbar beteiligt ist, sofern diese Unternehmen zu ihm im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens im Sinne von § 15 Aktiengesetz stehen und diese Unternehmen am Kapital oder an den Stimmrechten eines Veranstalters mit 25 von Hundert oder mehr beteiligt sind. Die im Sinne der Sätze 1 und 2 verbundenen Unternehmen sind als einheitliche Unternehmen anzusehen, und deren Anteile am Kapital oder an den Stimmrechten sind zusammenzufassen. Wirken mehrere Unternehmen aufgrund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise derart zusammen, daß sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluß auf ein beteiligtes Unternehmen ausüben können, so gilt jedes von ihnen als herrschendes Unternehmen.

(2) Einer Beteiligung nach Absatz 1 steht gleich, wenn ein Unternehmer allein oder gemeinsam mit anderen auf einen Veranstalter einen vergleichbaren Einfluß ausüben kann. Als vergleichbarer Einfluß gilt auch, wenn ein Unternehmen oder ein ihm bereits aus anderen Gründen nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 zurechenbares Unternehmen

  1. regelmäßig einen wesentlichen Teil der Sendezeit eines Veranstalters mit von ihm zugelieferten Programmteilen gestaltet oder
  2. aufgrund vertraglicher Vereinbarungen, satzungsrechtlicher Bestimmungen oder in sonstiger Weise eine Stellung inne hat, die wesentliche Entscheidungen eines Veranstalters über die Programmgestaltung, den Programmeinkauf oder die Programmproduktion von seiner Zustimmung abhängig macht.

(3) Bei der Zurechnung nach den Absätzen 1 und 2 sind auch Unternehmen einzubeziehen, die ihren Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Staatsvertrages haben.

(4) Bei der Prüfung und Bewertung vergleichbarer Einflüsse auf einen Veranstalter sind auch bestehende Angehörigenverhältnisse einzubeziehen. Hierbei finden die Grundsätze des Wirtschafts- und Steuerrechts Anwendung.

§ 29
Veränderung von Beteiligungsverhältnissen

Jede geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen ist bei der zuständigen Landesmedienanstalt vor ihrem Vollzug schriftlich anzumelden. Anmeldepflichtig sind der Veranstalter und die an dem Veranstalter unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 28 Beteiligten. Die Veränderungen dürfen nur dann von der zuständigen Landesmedienanstalt als unbedenklich bestätigt werden, wenn unter den veränderten Voraussetzungen eine Zulassung erteilt werden könnte. Wird eine geplante Veränderung vollzogen, die nicht nach Satz 3 als unbedenklich bestätigt werden kann, ist die Zulassung zu widerrufen; das Nähere des Widerrufs richtet sich nach Landesrecht. Für geringfügige Beteiligungen an Aktiengesellschaften kann die KEK durch Richtlinien Ausnahmen für die Anmeldepflicht vorsehen.

§ 30
Vielfaltssichernde Maßnahmen

Stellen die vorgenannten Vorschriften auf vielfaltssichernde Maßnahmen bei einem Veranstalter oder Unternehmen ab, so gelten als solche Maßnahmen:

  1. Die Einräumung von Sendezeiten für unabhängige Dritte (§ 31),
  2. die Einrichtung eines Programmbeirats (§ 32).

§ 31
Sendezeit für unabhängige Dritte

(1) Ein Fensterprogramm, das aufgrund der Verpflichtung zur Einräumung von Sendezeit nach den vorstehenden Bestimmungen ausgestrahlt wird, muß unter Wahrung der Programmautonomie des Hauptveranstalters einen zusätzlichen Beitrag zur Vielfalt in dessen Programm, insbesondere in den Bereichen Kultur, Bildung und Information, leisten. Die Gestaltung des Fensterprogramms hat in redaktioneller Unabhängigkeit vom Hauptprogramm zu erfolgen.

(2) Die Dauer des Fensterprogramms muß wöchentlich mindestens 260 Minuten, davon mindestens 75 Minuten in der Sendezeit von 19.00 Uhr bis 23.30 Uhr betragen. Auf die wöchentliche Sendezeit werden Regionalfensterprogramme bis höchstens 150 Minuten pro Woche mit höchstens 80 Minuten pro Woche auf die Drittsendezeit außerhalb der in Satz 1 genannten Sendezeit angerechnet; bei einer geringeren wöchentlichen Sendezeit für das Regionalfenster vermindert sich die anrechenbare Sendezeit von 80 Minuten entsprechend. Die Anrechnung ist nur zulässig, wenn die Regionalfensterprogramme in redaktioneller Unabhängigkeit veranstaltet werden und insgesamt bundesweit mindestens 50 von Hundert der Fernsehhaushalte erreichen. Eine Unterschreitung dieser Reichweite ist im Zuge der Digitalisierung der Übertragungswege zulässig.

(3) Der Fensterprogrammanbieter nach Absatz 1 darf nicht in einem rechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Hauptprogrammveranstalter stehen. Rechtliche Abhängigkeit im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn das Hauptprogramm und das Fensterprogramm nach § 28 demselben Unternehmen zugerechnet werden können.

(4) Ist ein Hauptprogrammveranstalter zur Einräumung von Sendezeit für unabhängige Dritte verpflichtet, so schreibt die zuständige Landesmedienanstalt nach Erörterung mit dem Hauptprogrammveranstalter das Fensterprogramm zur Erteilung einer Zulassung aus. Die zuständige Landesmedienanstalt überprüft die eingehenden Anträge auf ihre Vereinbarkeit mit den Bestimmungen dieses Staatsvertrages sowie der sonstigen landesrechtlichen Bestimmungen und teilt dem Hauptprogrammveranstalter die zulassungsfähigen Anträge mit. Sie erörtert mit dem Hauptprogrammveranstalter die Anträge mit dem Ziel, eine einvernehmliche Auswahl zu treffen. Kommt eine Einigung nicht zustande und liegen der zuständigen Landesmedienanstalt mehr als drei zulassungsfähige Anträge vor, unterbreitet der Hauptprogrammveranstalter der zuständigen Landesmedienanstalt einen Dreiervorschlag. Die zuständige Landesmedienanstalt kann unter Vielfaltsgesichtspunkten bis zu zwei weitere Vorschläge hinzufügen, die sie erneut mit dem Hauptprogrammveranstalter mit dem Ziel, eine einvernehmliche Auswahl zu treffen, erörtert. Kommt eine Einigung nicht zustande, wählt sie aus den Vorschlägen denjenigen Bewerber aus, dessen Programm den größtmöglichen Beitrag zur Vielfalt im Programm des Hauptprogrammveranstalters erwarten lässt und erteilt ihm die Zulassung. Bei drei oder weniger Anträgen trifft die zuständige Landesmedienanstalt die Entscheidung unmittelbar.

(5) Ist ein Bewerber für das Fensterprogramm nach Absatz 4 ausgewählt, schließen der Hauptprogrammveranstalter und der Bewerber eine Vereinbarung über die Ausstrahlung des Fensterprogramms im Rahmen des Hauptprogramms. In diese Vereinbarung ist insbesondere die Verpflichtung des Hauptprogrammveranstalters aufzunehmen, dem Fensterprogrammveranstalter eine ausreichende Finanzierung seines Programms zu ermöglichen. Die Vereinbarung muß ferner vorsehen, daß eine Kündigung während der Dauer der Zulassung nach Absatz 6 nur wegen schwerwiegender Vertragsverletzungen oder aus einem wichtigen Grund mit einer Frist von sechs Monaten zulässig ist.

(6) Auf der Grundlage einer Vereinbarung zu angemessenen Bedingungen nach Absatz 5 ist dem Fensterprogrammveranstalter durch die zuständige Landesmedienanstalt die Zulassung zur Veranstaltung des Fensterprogramms zu erteilen. In die Zulassung des Haupt- und des Fensterprogrammveranstalters sind die wesentlichen Verpflichtungen aus der Vereinbarung nach Absatz 5 als Bestandteil der Zulassungen aufzunehmen. Eine Entschädigung für Vermögensnachteile durch den teilweisen Widerruf der Zulassung des Hauptprogrammveranstalters wird nicht gewährt. Die Zulassung für den Fensterprogrammveranstalter ist auf die Dauer von fünf Jahren zu erteilen; sie erlischt, wenn die Zulassung des Hauptprogrammveranstalters endet, nicht verlängert oder nicht neu erteilt wird.

§ 32
Programmbeirat

(1) Der Programmbeirat hat die Programmverantwortlichen, die Geschäftsführung des Programmveranstalters und die Gesellschafter bei der Gestaltung des Programms zu beraten. Der Programmbeirat soll durch Vorschläge und Anregungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt und Pluralität des Programms (§ 25) beitragen. Mit der Einrichtung eines Programmbeirats durch den Veranstalter ist dessen wirksamer Einfluß auf das Fernsehprogramm durch Vertrag oder Satzung zu gewährleisten.

(2) Die Mitglieder des Programmbeirats werden vom Veranstalter berufen. Sie müssen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu gesellschaftlichen Gruppen in ihrer Gesamtheit die Gewähr dafür bieten, daß die wesentlichen Meinungen in der Gesellschaft vertreten sind.

(3) Der Programmbeirat ist über alle Fragen, die das veranstaltete Programm betreffen, durch die Geschäftsführung zu unterrichten. Er ist bei wesentlichen Änderungen der Programmstruktur, der Programminhalte, des Programmschemas sowie bei programmbezogenen Anhörungen durch die zuständige Landesmedienanstalt und bei Programmbeschwerden zu hören.

(4) Der Programmbeirat kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Auskünfte von der Geschäftsführung verlangen und hinsichtlich des Programms oder einzelnen Beiträge Beanstandungen gegenüber der Geschäftsführung aussprechen. Zu Anfragen und Beanstandungen hat die Geschäftsführung innerhalb angemessener Frist Stellung zu nehmen. Trägt sie den Anfragen und Beanstandungen zum Programm nach Auffassung des Programmbeirats nicht ausreichend Rechnung, kann er in dieser Angelegenheit einen Beschluß des Kontrollorgans über die Geschäftsführung, sofern ein solches nicht mehr vorhanden ist, der Gesellschafterversammlung, verlangen. Eine Ablehnung der Vorlage des Programmbeirats durch die Gesellschafterversammlung oder durch das Kontrollorgan über die Geschäftsführung bedarf einer Mehrheit von 75 von Hundert der abgegebenen Stimmen.

(5) Bei Änderungen der Programmstruktur, der Programminhalte oder des Programmschemas oder bei der Entscheidung über Programmbeschwerden ist vor der Entscheidung der Geschäftsführung die Zustimmung des Programmbeirats einzuholen. Wird diese verweigert oder kommt eine Stellungnahme binnen angemessener Frist nicht zustande, kann die Geschäftsführung die betreffende Maßnahme nur mit Zustimmung des Kontrollorgans über die Geschäftsführung, sofern ein solches nicht vorhanden ist, der Gesellschafterversammlung, für die eine Mehrheit von 75 von Hundert der abgegebenen Stimmen erforderlich ist, treffen. Der Veranstalter hat das Ergebnis der Befassung des Programmbeirats oder der Entscheidung nach Satz 2 der zuständigen Landesmedienanstalt mitzuteilen.

(6) Handelt es sich bei dem Veranstalter, bei dem ein Programmbeirat eingerichtet werden soll, um ein einzelkaufmännisch betriebenes Unternehmen, so gelten die Absätze 4 und 5 mit der Maßgabe, daß der Programmbeirat statt der Gesellschafterversammlung oder des Kontrollorgans über die Geschäftsführung die zuständige Landesmedienanstalt anrufen kann, die über die Maßnahme entscheidet.

§ 33
Richtlinien

Die Landesmedienanstalten erlassen gemeinsame Richtlinien zur näheren Ausgestaltung der §§ 25, 31 und 32. In den Richtlinien zu § 32 sind insbesondere Vorgaben über Berufung und Zusammensetzung des Programmbeirats zu machen.

§ 34
Übergangsbestimmung

Bis zur ersten Bestimmung der Zuschaueranteile nach § 27 sind für die Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt im Zusammenhang mit der bundesweiten Veranstaltung von Fernsehprogrammen die vorhandenen Daten über Zuschaueranteile zugrunde zu legen. Die Veranstalter sind verpflichtet, bei ihnen vorhandene Daten über Zuschaueranteile auf Anforderung der KEK zur Verfügung zu stellen. Die Landesmedienanstalten haben durch Anwendung verwaltungsverfahrensrechtlicher Regelungen unter Beachtung der Interessen der Beteiligten sicherzustellen, daß Maßnahmen nach diesem Staatsvertrag, die aufgrund von Daten nach Satz 1 ergehen, unverzüglich an die sich aufgrund der ersten Bestimmung der Zuschaueranteile nach § 27 ergebende Sach- und Rechtslage angepaßt werden können.

4. Unterabschnitt
Organisation der Medienaufsicht, Finanzierung

§ 35
Organisation

(1) Die Aufgaben nach § 36 obliegen der zuständigen Landesmedienanstalt. Sie trifft entsprechend den Bestimmungen dieses Staatsvertrages die jeweiligen Entscheidungen.

(2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 und nach den Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages bestehen:

  1. Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK),

  2. die Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK),

  3. die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) und

  4. die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM).

Diese dienen der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt als Organe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 36.

(3) Die Landesmedienanstalten entsenden jeweils den nach Landesrecht bestimmten gesetzlichen Vertreter in die ZAK; eine Vertretung im Fall der Verhinderung ist durch den ständigen Vertreter zulässig. Die Tätigkeit der Mitglieder der ZAK ist unentgeltlich.

(4) Die GVK setzt sich zusammen aus dem jeweiligen Vorsitzenden des plural besetzten Beschlussgremiums der Landesmedienanstalten; eine Vertretung im Fall der Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden ist zulässig. Die Tätigkeit der Mitglieder der GVK ist unentgeltlich.

(5) Die KEK besteht aus

  1. sechs Sachverständigen des Rundfunk- und des Wirtschaftsrechts, von denen drei die Befähigung zum Richteramt haben müssen, und

  2. sechs nach Landesrecht bestimmten gesetzlichen Vertretern der Landesmedienanstalten.

Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 der KEK und zwei Ersatzmitglieder für den Fall der Verhinderung eines dieser Mitglieder werden von den Ministerpräsidenten der Länder für die Dauer von fünf Jahren einvernehmlich berufen. Von der Mitgliedschaft nach Satz 2 ausgeschlossen sind Mitglieder und Bedienstete der Institutionen der Europäischen Union, der Verfassungsorgane des Bundes und der Länder, Gremienmitglieder und Bedienstete von Landesrundfunkanstalten der ARD, des ZDF, des Deutschlandradios, des Europäischen Fernsehkulturkanals ‚Arte’, der Landesmedienanstalten, der privaten Rundfunkveranstalter und Plattformanbieter sowie Bedienstete von an ihnen unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 28 beteiligten Unternehmen. Scheidet ein Mitglied nach Satz 2 aus, berufen die Ministerpräsidenten der Länder einvernehmlich ein Ersatzmitglied oder einen anderen Sachverständigen für den Rest der Amtsdauer als Mitglied; entsprechendes gilt, wenn ein Ersatzmitglied ausscheidet. Die Mitglieder nach Satz 2 erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung und Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. Das Vorsitzland der Rundfunkkommission schließt die Verträge mit diesen Mitgliedern. Der Vorsitzende der KEK und sein Stellvertreter sind aus der Gruppe der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 zu wählen. Die sechs Vertreter der Landesmedienanstalten und zwei Ersatzmitglieder für den Fall der Verhinderung eines dieser Vertreter werden durch die Landesmedienanstalten für die Amtszeit der KEK gewählt.

(6) Ein Vertreter der Landesmedienanstalten darf nicht zugleich der KEK und der KJM angehören; Ersatzmitgliedschaft oder stellvertretende Mitgliedschaft sind zulässig.

(7) Die Landesmedienanstalten bilden für die Organe nach Absatz 2 eine gemeinsame Geschäftsstelle; unbeschadet dessen verbleiben bis zum 31. August 2013 die Geschäftsstelle der KJM in Erfurt und der KEK in Potsdam.

(8) Die Mitglieder der ZAK, der GVK und der KEK sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Staatsvertrag an Weisungen nicht gebunden. § 24 gilt für die Mitglieder der ZAK und GVK entsprechend. Die Verschwiegenheitspflicht nach § 24 gilt auch im Verhältnis der Mitglieder der Organe nach Absatz 2 zu anderen Organen der Landesmedienanstalten.

(9) Die Organe nach Absatz 2 fassen ihre Beschlüsse mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder. Bei Beschlüssen der KEK entscheidet im Fall der Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden. Die Beschlüsse sind zu begründen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen. Die Beschlüsse sind gegenüber den anderen Organen der zuständigen Landesmedienanstalt bindend. Die zuständige Landesmedienanstalt hat die Beschlüsse im Rahmen der von den Organen nach Absatz 2 Satz 1 gesetzten Fristen zu vollziehen.

(10) Die Landesmedienanstalten stellen den Organen nach Absatz 2 die notwendigen personellen und sachlichen Mittel zur Verfügung. Die Organe erstellen jeweils einen Wirtschaftsplan nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die Kosten für die Organe nach Absatz 2 werden aus dem Anteil der Landesmedienanstalten nach § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages gedeckt. Näheres regeln die Landesmedienanstalten durch übereinstimmende Satzungen.

(11) Von den Verfahrensbeteiligten sind durch die zuständigen Landesmedienanstalten Kosten in angemessenem Umfang zu erheben. Näheres regeln die Landesmedienanstalten durch übereinstimmende Satzungen.

§ 36
Zuständigkeiten, Aufgaben

(1) Zuständig ist in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1, 3, 4 und 8 die Landesmedienanstalt, bei der der entsprechende Antrag oder die Anzeige eingeht. Sind nach Satz 1 mehrere Landesmedienanstalten zuständig, entscheidet die Landesmedienanstalt, die zuerst mit der Sache befasst worden ist. Zuständig in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 5 bis 7 und 9 sowie in den Fällen der Rücknahme oder des Widerrufs der Zulassung oder der Zuweisung ist die Landesmedienanstalt, die dem Veranstalter die Zulassung erteilt, die Zuweisung vorgenommen oder die Anzeige entgegengenommen hat.

(2) Die ZAK ist für folgende Aufgaben zuständig:

  1. Zulassung, Rücknahme oder Widerruf der Zulassung bundesweiter Veranstalter nach §§ 20a, 38 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 1 sowie Anzeige der Veranstaltung von Hörfunk im Internet nach § 20b Satz 2,

  2. Wahrnehmung der Aufgaben nach § 51 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3,

  3. Zuweisung von Übertragungskapazitäten für bundesweite Versorgungsbedarfe und deren Rücknahme oder Widerruf nach §§ 51a und 38 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 2, soweit die GVK nicht nach Absatz 3 zuständig ist,

  4. Anzeige des Plattformbetriebs nach § 52,

  5. Aufsicht über Plattformen nach § 51b Abs. 1 und 2 sowie §§ 52a bis f, soweit nicht die GVK nach Absatz 3 zuständig ist,

  6. Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für Regionalfensterprogramme nach § 25 Abs. 4 Satz 1 und für Sendezeit für Dritte nach § 31 Abs. 2 Satz 4,

  7. Aufsichtsmaßnahmen gegenüber privaten bundesweiten Veranstaltern, soweit nicht die KEK nach Absatz 4 zuständig ist,

  8. Entscheidungen über die Zulassungspflicht nach § 20 Abs. 2; diese Entscheidungen trifft sie einvernehmlich,

  9. Befassung mit Anzeigen nach § 38 Abs. 1.

Die ZAK kann Prüfausschüsse für die Aufgaben nach Satz 1 Nr. 7 einrichten. Die Prüfausschüsse entscheiden jeweils bei Einstimmigkeit anstelle der ZAK. Zu Beginn der Amtsperiode der ZAK wird die Verteilung der Verfahren von der ZAK festgelegt. Das Nähere ist in der Geschäftsordnung der ZAK festzulegen.

(3) Die GVK ist zuständig für Auswahlentscheidungen bei den Zuweisungen von Übertragungskapazitäten nach § 51a Abs. 4 und für die Entscheidung über die Belegung von Plattformen nach § 52b Abs. 4 Satz 4 und 6. Die ZAK unterrichtet die GVK fortlaufend über ihre Tätigkeit. Sie bezieht die GVK in grundsätzlichen Angelegenheiten, insbesondere bei der Erstellung von Satzungen und Richtlinienentwürfen, ein.

(4) Die KEK ist zuständig für die abschließende Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung von Meinungsvielfalt im Zusammenhang mit der bundesweiten Veranstaltung von Fernsehprogrammen. Sie ist im Rahmen des Satzes 1 insbesondere zuständig für die Prüfung solcher Fragen bei der Entscheidung über eine Zulassung oder Änderung einer Zulassung, bei der Bestätigung von Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen als unbedenklich und bei Maßnahmen nach § 26 Abs. 4. Die KEK ermittelt die den Unternehmen jeweils zurechenbaren Zuschaueranteile.

(5) Die Auswahl und Zulassung von Regionalfensterprogrammveranstaltern nach § 25 Abs. 4 und Fensterprogrammveranstaltern nach § 31 Abs. 4 sowie die Aufsicht über diese Programme obliegen dem für die Zulassung nicht bundesweiter Angebote zuständigen Organ der zuständigen Landesmedienanstalt. Bei Auswahl und Zulassung der Veranstalter nach Satz 1 ist zuvor das Benehmen mit der KEK herzustellen.

(6) § 47 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt.

§ 37
Verfahren bei Zulassung, Zuweisung

(1) Geht ein Antrag nach § 36 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 8 oder 9 bei der zuständigen Landesmedienanstalt ein, legt der nach Landesrecht bestimmte gesetzliche Vertreter unverzüglich den Antrag sowie die vorhandenen Unterlagen der ZAK und in den Fällen des § 36 Abs. 2 Nr. 1 zusätzlich der KEK vor.

(2) Kann nicht allen Anträgen nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 entsprochen werden, entscheidet die GVK.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend für die Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung von Meinungsvielfalt durch die KEK im Rahmen ihrer Zuständigkeit in anderen Fällen als dem der Zulassung eines bundesweiten privaten Veranstalters.

(4) Den Kommissionen nach § 35 Abs. 2 stehen die Verfahrensrechte nach den §§ 21 und 22 zu.

(5) Bei Rechtsmitteln gegen Entscheidungen nach den §§ 35 und 36 findet ein Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht statt.

§ 38
Anzeige, Aufsicht, Rücknahme, Widerruf

(1) Jede Landesmedienanstalt kann gegenüber der zuständigen Landesmedienanstalt anzeigen, dass ein bundesweit verbreitetes Programm gegen die sonstigen Bestimmungen dieses Staatsvertrages verstößt. Die zuständige Landesmedienanstalt ist verpflichtet, sich durch die ZAK mit der Anzeige zu befassen.

(2) Stellt die zuständige Landesmedienanstalt fest, dass ein Anbieter gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages verstoßen hat, trifft sie die erforderlichen Maßnahmen. Maßnahmen sind insbesondere Beanstandung, Untersagung, Rücknahme und Widerruf. Die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages bleiben unberührt.

(3) Die Zulassung nach § 20a oder die Zuweisung nach § 51a werden jeweils zurückgenommen, wenn

  1. bei der Zulassung eine Zulassungsvoraussetzung gemäß § 20a Abs. 1 oder 2 nicht gegeben war oder eine Zulassungsbeschränkung gemäß § 20a Abs. 3 nicht berücksichtigt wurde oder

  2. bei der Zuweisung die Vorgaben gemäß § 51a Abs. 4 nicht berücksichtigt wurden

und innerhalb eines von der zuständigen Landesmedienanstalt bestimmten Zeitraums keine Abhilfe erfolgt.

(4) Zulassung und Zuweisung werden jeweils widerrufen, wenn

  1. im Fall der Zulassung

    1. nachträglich eine Zulassungsvoraussetzung gemäß § 20a Abs. 1 oder 2 entfällt oder eine Zulassungsbeschränkung gemäß § 20a Abs. 3 eintritt und innerhalb des von der zuständigen Landesmedienanstalt bestimmten angemessenen Zeitraums keine Abhilfe erfolgt oder

    2. der Rundfunkveranstalter gegen seine Verpflichtungen aufgrund dieses Staatsvertrages oder des
      Jugendmedienschutz-Staatsvertrages wiederholt schwerwiegend verstoßen und die Anweisungen der zuständigen Landesmedienanstalt innerhalb des von ihr bestimmten Zeitraums nicht befolgt hat;

  2. im Fall der Zuweisung

    1. nachträglich wesentliche Veränderungen des Angebots eingetreten und vom Anbieter zu vertreten sind, nach denen das Angebot den Anforderungen des § 51a Abs. 4 nicht mehr genügt und innerhalb des von der zuständigen Landesmedienanstalt bestimmten Zeitraums keine Abhilfe erfolgt oder

    2. das Angebot aus Gründen, die vom Anbieter zu vertreten sind, innerhalb des dafür vorgesehenen Zeitraums nicht oder nicht mit der festgesetzten Dauer begonnen oder fortgesetzt wird.

(5) Der Anbieter wird für einen Vermögensnachteil, der durch die Rücknahme oder den Widerruf nach den Absätzen 3 oder 4 eintritt, nicht entschädigt. Im Übrigen gilt für die Rücknahme und den Widerruf das Verwaltungsverfahrensgesetz des Sitzlandes der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt.

§ 39
Anwendungsbereich

Die §§ 20a bis 38 gelten nur für bundesweite Angebote. Die §§ 20, 20a, § 21 Abs. 1, § 24 und die §§ 35 bis 38 und 39a gelten auch für Teleshoppingkanäle. Eine abweichende Regelung durch Landesrecht ist nicht zulässig. Die Entscheidungen der KEK sind den Zuweisungen von Übertragungskapazitäten nach diesem Staatsvertrag und durch die zuständige Landesmedienanstalt auch bei der Entscheidung über die Zuweisung von Übertragungskapazitäten nach Landesrecht zugrunde zu legen.

§ 39a
Zusammenarbeit

(1) Die Landesmedienanstalten arbeiten im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und mit dem Bundeskartellamt zusammen. Die Landesmedienanstalten haben auf Anfrage der Regulierungsbehörde für Telekommunikation oder des Bundeskartellamtes Erkenntnisse zu übermitteln, die für die Erfüllung von deren Aufgaben erforderlich sind.

(2) Absatz 1 gilt für Landeskartellbehörden entsprechend.

§ 40
Finanzierung besonderer Aufgaben

(1) Der in § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages bestimmte Anteil kann für die Finanzierung folgender Aufgaben verwendet werden:

  1. Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten einschließlich hierfür notwendiger planerischer, insbesondere technischer Vorarbeiten,
  2. die Förderung offener Kanäle.

Mittel aus dem Anteil nach Satz 1 können bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund besonderer Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber auch für die Förderung von landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur Versorgung des Landes und zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken verwendet werden. Die Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken soll zeitlich befristet werden. Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk und Projekte zur Förderung der Medienkompetenz können aus dem Anteil nach Satz 1 aufgrund besonderer Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber gefördert werden.

(2) Das Recht des Landesgesetzgebers, der Landesmedienanstalt nur einen Teil des Anteils nach Absatz 1 zuzuweisen, bleibt unberührt.

(3) Soweit der Anteil nach Absatz 1 nicht in Anspruch genommen wird, steht er den jeweiligen Landesrundfunkanstalten zu. Eine landesgesetzliche Zweckbestimmung ist zulässig.

5. Unterabschnitt
Programmgrundsätze, Sendezeit für Dritte

§ 41
Programmgrundsätze

(1) Für die Rundfunkprogramme gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Rundfunkprogramme haben die Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer zu achten. Sie sollen die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland sowie die internationale Verständigung fördern und auf ein diskriminierungsfreies Miteinander hinwirken. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.

(2) Die Rundfunkprogramme sollen zur Darstellung der Vielfalt im deutschsprachigen und europäischen Raum mit einem angemessenen Anteil an Information, Kultur und Bildung beitragen; die Möglichkeit, Spartenprogramme anzubieten, bleibt hiervon unberührt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nur für bundesweit verbreiteten Rundfunk.

§ 42
Sendezeit für Dritte

(1) Den Evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche und den Jüdischen Gemeinden sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Übertragung religiöser Sendungen einzuräumen; die Veranstalter können die Erstattung ihrer Selbstkosten verlangen.

(2) Parteien ist während ihrer Beteiligung an den Wahlen zum Deutschen Bundestag gegen Erstattung der Selbstkosten angemessene Sendezeit einzuräumen, wenn mindestens eine Landesliste für sie zugelassen wurde. Ferner haben Parteien und sonstige politische Vereinigungen während ihrer Beteiligung an den Wahlen der Abgeordneten aus der Bundesrepublik Deutschland für das Europäische Parlament gegen Erstattung der Selbstkosten Anspruch auf angemessene Sendezeit, wenn mindestens ein Wahlvorschlag für sie zugelassen wurde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nur für bundesweit verbreiteten privaten Rundfunk.

6. Unterabschnitt
Finanzierung, Werbung, Teleshopping

§ 43
Finanzierung

Private Veranstalter können ihre Rundfunkprogramme durch Einnahmen aus Werbung und Teleshopping, durch sonstige Einnahmen, insbesondere durch Entgelte der Teilnehmer (Abonnements oder Einzelentgelte), sowie aus eigenen Mitteln finanzieren. Eine Finanzierung privater Veranstalter aus der Rundfunkgebühr ist unzulässig. § 40 bleibt unberührt.

§ 44
Zulässige Produktplatzierung

Abweichend von § 7 Abs. 7 Satz 1 ist Produktplatzierung im Rundfunk zulässig

  1. in Kinofilmen, Filmen und Serien, Sportsendungen und Sendungen der leichten Unterhaltung, sofern es sich nicht um Sendungen für Kinder handelt, oder

  2. wenn kein Entgelt geleistet wird, sondern lediglich bestimmte Waren oder Dienstleistungen, wie Produktionshilfen und Preise, im Hinblick auf ihre Einbeziehung in eine Sendung kostenlos bereitgestellt werden, sofern es sich nicht um Nachrichten, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen, Ratgeber- und Verbrauchersendungen, Sendungen für Kinder oder Übertragungen von Gottesdiensten handelt.

Keine Sendungen der leichten Unterhaltung sind insbesondere Sendungen, die neben unterhaltenden Elementen im Wesentlichen informierenden Charakter haben, Verbrauchersendungen und Ratgebersendungen mit Unterhaltungselementen sowie Sendungen in Regionalfensterprogrammen und Fensterprogrammen nach § 31.

§ 45
Dauer der Fernsehwerbung

(1) Der Anteil an Sendezeit für Fernsehwerbespots und Teleshopping-Spots innerhalb einer Stunde darf 20 vom Hundert nicht überschreiten. Satz 1 gilt nicht für Produktplatzierungen und Sponsorhinweise.

(2) Hinweise des Rundfunkveranstalters auf eigene Programme und Sendungen und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Programmen und Sendungen abgeleitet sind, unentgeltliche Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit einschließlich von Spendenaufrufen zu Wohlfahrtszwecken sowie gesetzliche Pflichthinweise gelten nicht als Werbung.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie § 7a gelten nicht für reine Werbekanäle.

§ 45a
Teleshopping-Fenster und Eigenwerbekanäle

(1) Teleshopping-Fenster, die in einem Programm gesendet werden, das nicht ausschließlich für Teleshopping bestimmt ist, müssen eine Mindestdauer von 15 Minuten ohne Unterbrechung haben. Sie müssen optisch und akustisch klar als Teleshopping-Fenster gekennzeichnet sein.

(2) Für Eigenwerbekanäle gelten die §§ 7 und 8 entsprechend. Die §§ 7a und 45 gelten nicht für Eigenwerbekanäle.

§ 46
Richtlinien

Die Landesmedienanstalten erlassen gemeinsame Satzungen oder Richtlinien zur Durchführung der §§ 7, 7a, 8, 8a, 44, 45 und 45a; in der Satzung oder Richtlinie zu § 8a sind insbesondere die Ahndung von Verstößen und die Bedingungen zur Teilnahme Minderjähriger näher zu bestimmen. Sie stellen hierbei das Benehmen mit den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem ZDF her und führen einen gemeinsamen Erfahrungsaustausch in der Anwendung dieser Richtlinie durch.

§ 46 a
Ausnahmen für regionale und lokale Fernsehveranstalter

Für regionale und lokale Fernsehprogramme können von § 7 Abs. 4 Satz 2, § 7a Abs. 3 und § 45 Abs. 1 nach Landesrecht abweichende Regelungen getroffen werden.

7. Unterabschnitt
Datenschutz

§ 47
Datenschutz

(1) Soweit bei der Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk nach diesem Staatsvertrag personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, gelten die Vorschriften des Abschnittes Datenschutz des Telemediengesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(2) Soweit ein Veranstalter personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet und der Betroffene dadurch in seinen schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt wird, kann dieser Auskunft über die zugrunde liegenden, zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit durch die Mitteilung die journalistische Aufgabe des Veranstalters durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt würde oder aus den Daten

  1. auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung mitgewirkt haben, oder

  2. auf die Person des Einsenders oder des Gewährsträgers von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil

geschlossen werden kann. Der Betroffene kann die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen.

(3) Die Zuständigkeit für die Aufsicht über die Einhaltung der Absätze 1 und 2 richtet sich nach Landesrecht. Der Abruf von Angeboten oder der Zugriff auf Angebote im Rahmen der Aufsicht ist unentgeltlich. Veranstalter haben dies sicherzustellen. Der Veranstalter darf seine Angebote nicht gegen den Abruf oder den Zugriff durch die zuständige Aufsichtsbehörde sperren.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Teleshoppingkanäle.

IV. Abschnitt
Revision, Ordnungswidrigkeiten

§ 48
Revision zum Bundesverwaltungsgericht

In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision zum Bundesverwaltungsgericht auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages beruhe.

§ 49
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter von bundesweit verbreitetem privatem Rundfunk vorsätzlich oder fahrlässig

  1. Großereignisse entgegen § 4 Abs. 1 oder 3 verschlüsselt und gegen besonderes Entgelt ausstrahlt,

  2. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 2 in der Werbung oder im Teleshopping Techniken zur unterschwelligen Beeinflussung einsetzt,

  3. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 3 Werbung oder Teleshopping nicht dem Medium angemessen durch optische oder akustische Mittel oder räumlich eindeutig von anderen Sendungsteilen absetzt,

  4. entgegen § 7 Abs. 4 eine Teilbelegung des ausgestrahlten Bildes mit Werbung vornimmt, ohne die Werbung vom übrigen Programm eindeutig optisch zu trennen und als solche zu kennzeichnen,

  5. entgegen § 7 Abs. 5 Satz 2 eine Dauerwerbesendung nicht kennzeichnet,

  6. entgegen § 7 Abs. 6 Satz 1 virtuelle Werbung in Sendungen oder beim Teleshopping einfügt,

  7. entgegen § 7 Abs. 7 Satz 1 Schleichwerbung, Themenplatzierung oder entsprechende Praktiken betreibt,

  8. entgegen § 7 Abs. 7 Satz 1 Produktplatzierung betreibt, soweit diese nicht nach § 44 zulässig ist,

  9. entgegen § 7 Abs. 7 Satz 3 oder 4 auf eine Produktplatzierung nicht eindeutig hinweist,

  10. entgegen § 7 Abs. 9 Werbung oder Teleshopping politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art verbreitet,

  11. entgegen § 7a Abs. 1 Übertragungen von Gottesdiensten oder Sendungen für Kinder durch Werbung oder Teleshopping-Spots unterbricht,

  12. entgegen den in § 7a Abs. 3 genannten Voraussetzungen Sendungen durch Werbung oder Teleshopping unterbricht,

  13. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 nicht zu Beginn oder am Ende der gesponserten Sendung auf den Sponsor hinweist,

  14. gemäß § 8 Abs. 3 bis 6 unzulässig gesponserte Sendungen verbreitet,

  15. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 der Informationspflicht nicht nachkommt,

  16. entgegen § 9b Abs. 2 die dort genannten Informationen im Rahmen des Gesamtangebots nicht leicht, unmittelbar und ständig zugänglich macht,

  17. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 ohne Zulassung Rundfunkprogramme veranstaltet,

  18. entgegen § 20b Satz 1 und 2 Hörfunkprogramme ausschließlich im Internet verbreitet und dies der zuständigen Landesmedienanstalt nicht oder nicht vollständig anzeigt,

  19. entgegen § 23 Abs. 2 nicht fristgemäß die Aufstellung der Programmbezugsquellen der zuständigen Landesmedienanstalt vorlegt,

  20. entgegen § 34 Satz 2 die bei ihm vorhandenen Daten über Zuschaueranteile auf Anforderung der KEK nicht zur Verfügung stellt,

  21. entgegen § 45 Abs. 1 die zulässige Dauer der Werbung überschreitet,

  22. entgegen § 45a Abs. 1 Satz 1 Teleshopping-Fenster verbreitet, die keine Mindestdauer von 15 Minuten ohne Unterbrechung haben oder entgegen § 45a Abs. 1 Satz 2 Teleshopping-Fenster verbreitet, die nicht optisch und akustisch klar als solche gekennzeichnet sind,

  23. entgegen § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 3 des Telemediengesetzes die Nutzung von Rundfunk von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung seiner Daten für andere zwecke abhängig macht,

  24. entgegen § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 oder 2 des Telemediengesetzes den Nutzer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

  25. entgegen § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 oder 4 Satz 1 Nr. 1 bis 5 des Telemediengesetzes einer dort genannten Pflicht zur Sicherstellung nicht oder nicht richtig nachkommt,

  26. entgegen § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 1 oder 8 Satz 1 oder 2 des Telemediengesetzes personenbezogene Daten verarbeitet,

  27. entgegen § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Satz 3 des Telemediengesetzes ein Nutzungsprofil mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammenführt,

  28. entgegen § 47 Abs. 3 Satz 4 Angebote gegen den Abruf oder Zugriff durch die zuständige Aufsichtsbehörde sperrt.

Ordnungswidrig handelt auch, wer

  1. entgegen § 21 Abs. 6 eine Änderung der maßgeblichen Umstände nach Antragstellung oder nach Erteilung der Zulassung nicht unverzüglich der zuständigen Landesmedienanstalt mitteilt,
  2. entgegen § 21 Abs. 7 nicht unverzüglich nach Ablauf eines Kalenderjahres der zuständigen Landesmedienanstalt gegenüber eine Erklärung darüber abgibt, ob und inwieweit innerhalb des abgelaufenen Kalenderjahres bei den nach § 28 maßgeblichen Beteiligungs- und Zurechnungstatbeständen eine Veränderung eingetreten ist,
  3. entgegen § 23 Abs. 1 seinen Jahresabschluß samt Anhang und Lagebericht nicht fristgemäß erstellt und bekannt macht,
  4. entgegen § 29 Satz 1 es unterlässt, geplante Veränderungen anzumelden,
  5. einer Satzung nach § 46 Satz 1 in Verbindung mit § 8a zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  6. entgegen § 51b Abs. 2 Satz 1 oder 3 die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig anzeigt und die Anzeige nicht durch den Plattformanbieter vorgenommen wurde,
  7. entgegen § 52 Abs. 3 Satz 1 oder 2 den Betrieb einer Plattform mit Rundfunk und vergleichbaren Telemedien nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig anzeigt,
  8. entgegen § 52a Abs. 3 Satz 1 und 2 ohne Zustimmung des jeweiligen Rundfunkveranstalters dessen Programm oder vergleichbare Telemedien inhaltlich und technisch verändert oder einzelne Rundfunkprogramme oder Inhalte in Programmpakete aufnimmt oder in anderer Weise entgeltlich oder unentgeltlich vermarktet,
  9. entgegen § 52b Abs. 1 oder § 52b Abs. 2 Satz 2, 3 oder 4 die erforderlichen Übertragungskapazitäten für die zu verbreitenden Programme nicht oder in nicht ausreichendem Umfang oder nicht zu den vorgesehenen Bedingungen zur Verfügung stellt oder
    entgegen § 52b Abs. 4 Satz 3 oder Satz 6 die Belegung oder die Änderung der Belegung von Plattformen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig anzeigt,
  10. entgegen § 52c Abs. 1 Satz 2 durch die Verwendung eines Zugangsberechtigungssystems oder eines Systems nach § 52c Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 oder durch Schnittstellen für Anwendungsprogramme oder durch sonstige technische Vorgaben zu § 52c Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 gegenüber Herstellern digitaler Rundfunkempfangsgeräte Anbieter von Rundfunk oder vergleichbarer Telemedien einschließlich elektronischer Programmführer bei der Verbreitung ihrer Angebote unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt,
    entgegen § 52c Abs. 2 Satz 1 oder 2 die Verwendung oder Änderung eines Zugangsberechtigungssystems oder eines Systems nach § 52c Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 oder einer Schnittstelle für Anwendungsprogramme oder die Entgelte hierfür nicht unverzüglich anzeigt oder
    entgegen § 52c Abs. 2 Satz 3 der zuständigen Landesmedienanstalt auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt,
  11. entgegen § 52d Satz 1 Anbieter von Programmen oder vergleichbaren Telemedien durch die Ausgestaltung der Entgelte oder Tarife unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt
    oder
    entgegen § 52d Satz 3 Entgelte oder Tarife für Angebote nach § 52b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 2 nicht oder nicht vollständig offen legt,
  12. entgegen § 52e Abs. 1 Satz 1 der zuständigen Landesmedienanstalt auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen nicht vorlegt,
  13. entgegen § 55 Abs. 1 bei Telemedien den Namen oder die Anschrift oder bei juristischen Personen den Namen oder die Anschrift des Vertretungsberechtigten nicht oder nicht richtig verfügbar hält,
  14. entgegen § 55 Abs. 2 bei Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten einen Verantwortlichen nicht oder nicht richtig angibt,
  15. entgegen § 58 Abs. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Satz 2 in der Werbung oder im Teleshopping Techniken zur unterschwelligen Beeinflussung einsetzt,

  16. entgegen § 58 Abs. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Satz 3 Werbung oder Teleshopping nicht dem Medium angemessen durch optische oder akustische Mittel oder räumlich eindeutig von anderen Angebotsteilen absetzt,

  17. entgegen § 58 Abs. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 6 Satz 1 virtuelle Werbung in seine Angebote einfügt,

  18. entgegen § 58 Abs. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 das verbreitete Bewegtbildangebot durch die Einblendung von Werbung ergänzt, ohne die Werbung eindeutig optisch zu trennen und als solche zu kennzeichnen,

  19. entgegen § 58 Abs. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 5 Satz 2 ein Bewegtbildangebot nicht als Dauerwerbung kennzeichnet,

  20. entgegen § 58 Abs. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 7 Satz 1 Schleichwerbung, Themenplatzierung oder entsprechende Praktiken betreibt,

  21. entgegen § 58 Abs. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 7 Satz 1 Produktplatzierung betreibt, soweit diese nicht nach den §§ 15 oder 44 zulässig ist,

  22. entgegen § 58 Abs. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 7 Satz 3 oder 4 auf eine Produktplatzierung nicht eindeutig hinweist,

  23. entgegen § 58 Abs. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 9 Werbung oder Teleshopping politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art verbreitet,

  24. entgegen § 58 Abs. 3 in Verbindung mit § 7a Abs. 1 in das Bewegtbildangebot eines Gottesdienstes oder in die Bewegtbildangebote für Kinder Werbung oder Teleshopping-Spots integriert,

  25. entgegen den in § 58 Abs. 3 in Verbindung mit § 7a Abs. 3 genannten Voraussetzungen in Bewegtbildangebote Werbung oder Teleshopping integriert,

  26. entgegen § 58 Abs. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 bei einem gesponserten Bewegt-bildangebot nicht auf den Sponsor hinweist,

  27. gemäß § 58 Abs. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 bis 6 unzulässig gesponserte Bewegtbildangebote verbreitet,

  28. entgegen einer vollziehbaren Anordnung durch die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 59 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 ein Angebot nicht sperrt, oder
  29. entgegen § 59 Abs. 7 Satz 3 Angebote gegen den Abruf durch die zuständige Aufsichtsbehörde sperrt.

Weitere landesrechtliche Bestimmungen über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 500.000,- Euro im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 13 und 14 mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro und im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 15 und 16 mit einer Geldbuße bis zu 250 000 Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Zulassung erteilt oder beantragt wurde, soweit nicht nach Landesrecht für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 23 bis 28 und Satz 2 Nr. 13 bis 29 eine andere Behörde als zuständige Verwaltungsbehörde bestimmt ist. Über die Einleitung eines Verfahrens hat die zuständige Verwaltungsbehörde die übrigen Landesmedienanstalten unverzüglich zu unterrichten. Soweit ein Verfahren nach dieser Vorschrift in mehreren Ländern eingeleitet wurde, stimmen sich die beteiligten Behörden über die Frage ab, welche Behörde das Verfahren fortführt.

(4) Die Landesmedienanstalt des Landes, die einem Veranstalter eines bundesweit verbreiteten Rundfunkprogramms die Zulassung erteilt hat, kann bestimmen, dass Beanstandungen nach einem Rechtsverstoß gegen Regelungen dieses Staatsvertrages sowie rechtskräftige Entscheidungen in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren nach Absatz 1 von dem betroffenen Veranstalter in seinem Rundfunkprogramm verbreitet werden. Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe sind durch diese Landesmedienanstalt nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Die Verfolgung der in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten.

V. Abschnitt
Plattformen, Übertragungskapazitäten

§ 50
Grundsatz

Die Entscheidung über die Zuordnung, Zuweisung und Nutzung der Übertragungskapazitäten, die zur Verbreitung von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien (Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind) dienen, erfolgt nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und des jeweiligen Landesrechts.

§ 51
Zuordnung von drahtlosen Übertragungskapazitäten

(1) Über die Anmeldung bei der für Telekommunikation zuständigen Regulierungsbehörde für bundesweite Versorgungsbedarfe an nicht leitungsgebundenen (drahtlosen) Übertragungskapazitäten entscheiden die Länder einstimmig. Für länderübergreifende Bedarfsanmeldungen gilt Satz 1 hinsichtlich der betroffenen Länder entsprechend.

(2) Über die Zuordnung von Übertragungskapazitäten für bundesweite Versorgungsbedarfe an die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF, das Deutschlandradio oder die Landesmedienanstalten entscheiden die Ministerpräsidenten der Länder durch einstimmigen Beschluss.

(3) Für die Zuordnung gelten insbesondere die folgenden Grundsätze:

  1. Zur Verfügung stehende freie Übertragungskapazitäten sind den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, dem ZDF oder dem Deutschlandradio und den Landesmedienanstalten bekannt zu machen;

  2. reichen die Übertragungskapazitäten für den geltend gemachten Bedarf aus, sind diese entsprechend zuzuordnen;

  3. reichen die Übertragungskapazitäten für den geltend gemachten Bedarf nicht aus, wirken die Ministerpräsidenten auf eine Verständigung zwischen den Beteiligten hin; Beteiligte sind für private Anbieter die Landesmedienanstalten;

  4. kommt eine Verständigung zwischen den Beteiligten nicht zu Stande, entscheiden die Ministerpräsidenten, welche Zuordnung unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Übertragungskapazität sowie unter Berücksichtigung des Gesamtangebots die größtmögliche Vielfalt des Angebotes sichert; dabei sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

    1. Sicherung der Grundversorgung mit Rundfunk und Teilhabe des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an neuen Techniken und Programmformen,

    2. Belange des privaten Rundfunks und der Anbieter von Telemedien.

Die Zuordnung der Übertragungskapazität erfolgt für die Dauer von längstens 20 Jahren.

(4) Der Vorsitzende der Ministerpräsidentenkonferenz ordnet die Übertragungskapazität gemäß der Entscheidung der Ministerpräsidenten nach Absatz 2 zu.

(5) Wird eine zugeordnete Übertragungskapazität nach Ablauf von 18 Monaten nach Zugang der Zuordnungsentscheidung nicht für die Realisierung des Versorgungsbedarfs genutzt, kann die Zuordnungsentscheidung durch Beschluss der Ministerpräsidenten widerrufen werden; eine Entschädigung wird nicht gewährt. Auf Antrag des Zuordnungsempfängers kann die Frist durch Entscheidung der Ministerpräsidenten verlängert werden.

(6) Die Ministerpräsidenten vereinbaren zur Durchführung der Absätze 2 bis 5 Verfahrensregelungen.

§ 51a
Zuweisung von drahtlosen Übertragungskapazitäten an
private Anbieter durch die zuständige Landesmedienanstalt

(1) Übertragungskapazitäten für drahtlose bundesweite Versorgungsbedarfe privater Anbieter können Rundfunkveranstaltern, Anbietern von vergleichbaren Telemedien oder Plattformanbietern durch die zuständige Landesmedienanstalt zugewiesen werden.

(2) Werden den Landesmedienanstalten Übertragungskapazitäten zugeordnet, bestimmen sie unverzüglich Beginn und Ende einer Ausschlussfrist, innerhalb der schriftliche Anträge auf Zuweisung von Übertragungskapazitäten gestellt werden können. Beginn und Ende der Antragsfrist, das Verfahren und die wesentlichen Anforderungen an die Antragstellung, insbesondere wie den Anforderungen dieses Staatsvertrages zur Sicherung der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt genügt werden kann, sind von den Landesmedienanstalten zu bestimmen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen (Ausschreibung).

(3) Kann nicht allen Anträgen auf Zuweisung von Übertragungskapazitäten entsprochen werden, wirkt die zuständige Landesmedienanstalt auf eine Verständigung zwischen den Antragstellern hin. Kommt eine Verständigung zu Stande, legt sie diese ihrer Entscheidung über die Aufteilung der Übertragungskapazitäten zugrunde, wenn nach den vorgelegten Unterlagen erwartet werden kann, dass in der Gesamtheit der Angebote die Vielfalt der Meinungen und Angebotsvielfalt zum Ausdruck kommt.

(4) Lässt sich innerhalb der von der zuständigen Landesmedienanstalt zu bestimmenden angemessenen Frist keine Einigung erzielen oder entspricht die vorgesehene Aufteilung voraussichtlich nicht dem Gebot der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt, weist die zuständige Landesmedienanstalt dem Antragssteller die Übertragungskapazität zu, der am ehesten erwarten lässt, dass sein Angebot

  1. die Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt fördert,

  2. auch das öffentliche Geschehen, die politischen Ereignisse sowie das kulturelle Leben darstellt und

  3. bedeutsame politische, weltanschauliche und gesellschaftliche Gruppen zu Wort kommen lässt.

In die Auswahlentscheidung ist ferner einzubeziehen, ob das Angebot wirtschaftlich tragfähig erscheint sowie Nutzerinteressen und -akzeptanz hinreichend berücksichtigt. Für den Fall, dass die Übertragungskapazität einem Anbieter einer Plattform zugewiesen werden soll, ist des Weiteren zu berücksichtigen, ob das betreffende Angebot den Zugang von Fernseh- und Hörfunkveranstaltern sowie Anbietern von vergleichbaren Telemedien einschließlich elektronischer Programmführer zu angemessenen Bedingungen ermöglicht und den Zugang chancengleich und diskriminierungsfrei gewährt.

(5) Die Zuweisung von Übertragungskapazitäten erfolgt für die Dauer von zehn Jahren. Eine einmalige Verlängerung um zehn Jahre ist zulässig. Die Zuweisung ist sofort vollziehbar. Wird eine zugewiesene Übertragungskapazität nach Ablauf von zwölf Monaten nach Zugang der Zuweisungsentscheidung nicht genutzt, kann die zuständige Landesmedienanstalt die Zuweisungsentscheidung nach § 38 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b widerrufen. Auf Antrag des Zuweisungsempfängers kann die Frist verlängert werden.

§ 51b
Weiterverbreitung

(1) Die zeitgleiche und unveränderte Weiterverbreitung von bundesweit empfangbaren Fernsehprogrammen, die in Europa in rechtlich zulässiger Weise und entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen veranstaltet werden, ist zulässig. Die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen kann unter Beachtung europäischer rundfunkrechtlicher Regelungen ausgesetzt werden.

(2) Veranstalter anderer als der in Absatz 1 genannten Fernsehprogramme haben die Weiterverbreitung mindestens einen Monat vor Beginn bei der Landesmedienanstalt anzuzeigen, in deren Geltungsbereich die Programme verbreitet werden sollen. Die Anzeige kann auch der Plattformbetreiber vornehmen. Die Anzeige muss die Nennung eines Programmverantwortlichen, eine Beschreibung des Programms und die Vorlage einer Zulassung oder eines vergleichbaren Dokuments beinhalten. Die Weiterverbreitung ist dem Betreiber der Plattform zu untersagen, wenn das Rundfunkprogramm nicht den Anforderungen des § 3 oder des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages entspricht oder wenn der Veranstalter nach dem geltenden Recht des Ursprungslandes zur Veranstaltung von Rundfunk nicht befugt ist oder wenn das Programm nicht inhaltlich unverändert verbreitet wird.

(3) Landesrechtliche Regelungen zur analogen Kanalbelegung für Rundfunk sind zulässig, soweit sie zur Erreichung klar umrissener Ziele von allgemeinem Interesse erforderlich sind. Sie können insbesondere zur Sicherung einer pluralistischen, am Gebot der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt orientierten, Medienordnung getroffen werden. Einzelheiten, insbesondere die Rangfolge bei der Belegung der Kabelkanäle, regelt das Landesrecht.

§ 52
Plattformen

(1) Die nachstehenden Regelungen gelten für Plattformen auf allen technischen Übertragungskapazitäten. Mit Ausnahme der §§ 52a und f gelten sie nicht für Anbieter von

  1. Plattformen in offenen Netzen (Internet, UMTS oder vergleichbare Netze), soweit sie dort über keine marktbeherrschende Stellung verfügen,

  2. Plattformen, die sich auf die unveränderte Weiterleitung eines Gesamtangebotes beschränken, das den Vorgaben dieses Abschnittes entspricht,

  3. drahtgebundenen Plattformen mit in der Regel weniger als 10.000 angeschlossenen Wohneinheiten oder

  4. drahtlosen Plattformen mit in der Regel weniger als 20.000 Nutzern.

Die Landesmedienanstalten legen in den Satzungen und Richtlinien nach § 53 fest, welche Anbieter unter Berücksichtigung der regionalen und lokalen Verhältnisse den Regelungen nach Satz 2 unterfallen.

(2) Eine Plattform darf nur betreiben, wer den Anforderungen des § 20a Abs. 1 und 2 genügt.

(3) Private Anbieter, die eine Plattform mit Rundfunk und vergleichbaren Telemedien anbieten wollen, müssen dies mindestens einen Monat vor Inbetriebnahme der zuständigen Landesmedienanstalt anzeigen. Die Anzeige hat zu enthalten

  1. Angaben entsprechend § 20a Abs. 1 und 2 und

  2. die Darlegung, wie den Anforderungen der §§ 52a bis 52d entsprochen werden soll.

§ 52a
Regelungen für die Plattformen

(1) Für die Angebote in Plattformen gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.

(2) Plattformanbieter sind für eigene Programme und Dienste verantwortlich. Bei Verfügungen der Aufsichtsbehörden gegen Programme und Dienste Dritter, die über die Plattform verbreitet werden, sind diese zur Umsetzung dieser Verfügung verpflichtet. Sind Maßnahmen gegenüber dem Verantwortlichen von Programmen und Diensten nach Satz 2 nicht durchführbar oder nicht Erfolg versprechend, können Maßnahmen zur Verhinderung des Zugangs von Programmen und Diensten auch gegen den Plattformanbieter gerichtet werden, sofern eine Verhinderung technisch möglich und zumutbar ist.

(3) Der Anbieter einer Plattform darf ohne Zustimmung des jeweiligen Rundfunkveranstalters dessen Programme und vergleichbare Telemedien inhaltlich und technisch nicht verändern sowie einzelne Rundfunkprogramme oder Inhalte nicht in Programmpakete aufnehmen oder in anderer Weise entgeltlich oder unentgeltlich vermarkten. Technische Veränderungen, die ausschließlich einer effizienten Kapazitätsnutzung dienen und die Einhaltung des vereinbarten Qualitätsstandards nicht beeinträchtigen, sind zulässig.

§ 52b
Belegung von Plattformen

(1) Für Plattformen privater Anbieter mit Fernsehprogrammen gelten die nachfolgenden Bestimmungen:

  1. Der Plattformanbieter hat innerhalb einer technischen Kapazität im Umfang von höchstens einem Drittel der für die digitale Verbreitung von Rundfunk zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität sicherzustellen, dass

    1. die erforderlichen Kapazitäten für die für die bundesweite Verbreitung gesetzlich bestimmten gebührenfinanzierten Programme sowie für die Dritten Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich programmbegleitender Dienste, zur Verfügung stehen; die im Rahmen der Dritten Programme verbreiteten Landesfenster sind nur innerhalb der Länder zu verbreiten, für die sie gesetzlich bestimmt sind,

    2. die Kapazitäten für die privaten Fernsehprogramme, die Regionalfenster gemäß § 25 enthalten, zur Verfügung stehen,

    3. die Kapazitäten für die im jeweiligen Land zugelassenen regionalen und lokalen Fernsehprogramme sowie die Offenen Kanäle zur Verfügung stehen; die landesrechtlichen Sondervorschriften für Offene Kanäle und vergleichbare Angebote bleiben unberührt,

    4. die technischen Kapazitäten nach Buchstabe a bis c im Verhältnis zu anderen digitalen Kapazitäten technisch gleichwertig sind,

  2. innerhalb einer weiteren technischen Kapazität im Umfang der Kapazität nach Nummer 1 trifft der Plattformanbieter die Entscheidung über die Belegung mit in digitaler Technik verbreiteten Fernsehprogrammen und Telemedien, soweit er darin unter Einbeziehung der Interessen der angeschlossenen Teilnehmer eine Vielzahl von Programmveranstaltern sowie ein vielfältiges Programmangebot an Vollprogrammen, nicht entgeltfinanzierten Programmen, Spartenprogrammen und Fremdsprachenprogrammen einbezieht sowie vergleichbare Telemedien und Teleshoppingkanäle angemessen berücksichtigt,

  3. innerhalb der darüber hinausgehenden technischen Kapazitäten trifft er die Entscheidung über die Belegung allein nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze.

Reicht die Kapazität zur Belegung nach Satz 1 nicht aus, sind die Grundsätze des Satzes 1 entsprechend der zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität anzuwenden; dabei haben die für das jeweilige Verbreitungsgebiet gesetzlich bestimmten gebührenfinanzierten Programme und programmbegleitende Dienste des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Vorrang unbeschadet der angemessenen Berücksichtigung der Angebote nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und c.

(2) Für Plattformen privater Anbieter mit Hörfunkprogrammen gelten die nachfolgenden Bestimmungen. Der Plattformanbieter hat sicherzustellen, dass

  1. innerhalb einer technischen Kapazität im Umfang von höchstens einem Drittel der für die digitale Verbreitung von Hörfunk zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität die technischen Kapazitäten für die in dem jeweiligen Verbreitungsgebiet gesetzlich bestimmten gebührenfinanzierten Programme und programmbegleitenden Dienste des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Verfügung stehen,

  2. innerhalb einer weiteren technischen Übertragungskapazität im Umfang nach Nummer 1 trifft der Plattformanbieter die Entscheidung über die Belegung mit in digitaler Technik verbreiteten Hörfunkprogrammen und Telemedien, soweit er darin unter Einbeziehung der Interessen der angeschlossenen Teilnehmer ein vielfältiges Angebot und eine Vielfalt der Anbieter im jeweiligen Verbreitungsgebiet angemessen berücksichtigt,

  3. innerhalb der darüber hinausgehenden technischen Kapazität trifft er die Entscheidung über die Belegung allein nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze.

Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Werden Hörfunk- und Fernsehprogramme auf einer Plattform verbreitet, sind die Programme nach Satz 2 Nr. 1 im Rahmen der Kapazität nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a zu berücksichtigen.

(3) Der Plattformanbieter ist von den Anforderungen nach Absatz 1 und 2 befreit, soweit

  1. der Anbieter der zuständigen Landesmedienanstalt nachweist, dass er selbst oder ein Dritter den Empfang der entsprechenden Angebote auf einem gleichartigen Übertragungsweg und demselben Endgerät unmittelbar und ohne zusätzlichen Aufwand ermöglicht, oder

  2. das Gebot der Meinungsvielfalt  und Angebotsvielfalt bereits im Rahmen der Zuordnungs- oder Zuweisungsentscheidung nach den §§ 51 oder 51a berücksichtigt wurde.

(4) Die Entscheidung über die Belegung von Plattformen trifft der Anbieter der Plattform. Programme, die dem Plattformanbieter gemäß § 28 zugerechnet werden können oder von ihm exklusiv vermarktet werden, bleiben bei der Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 außer Betracht. Der Anbieter einer Plattform hat die Belegung von Rundfunkprogrammen oder Telemedien der zuständigen Landesmedienanstalt spätestens einen Monat vor ihrem Beginn anzuzeigen. Werden die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 nicht erfüllt, erfolgt die Auswahl der zu verbreitenden Rundfunkprogramme nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und des Landesrechts durch die zuständige Landesmedienanstalt. Zuvor ist dem Anbieter einer Plattform eine angemessene Frist zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zu setzen. Bei Änderung der Belegungen gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend.

§ 52c
Technische Zugangsfreiheit

(1) Anbieter von Plattformen, die Rundfunk und vergleichbare Telemedien verbreiten, haben zu gewährleisten, dass die eingesetzte Technik ein vielfältiges Angebot ermöglicht. Zur Sicherung der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt dürfen Anbieter von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien einschließlich elektronischer Programmführer weder unmittelbar noch mittelbar

  1. durch Zugangsberechtigungssysteme,

  2. durch Schnittstellen für Anwendungsprogramme,

  3. durch Benutzeroberflächen, die den ersten Zugriff auf die Angebote herstellen, oder

  4. durch sonstige technische Vorgaben zu den Nummern 1 bis 3 auch gegenüber Herstellern digitaler Rundfunkempfangsgeräte

bei der Verbreitung ihrer Angebote unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt werden.

(2) Die Verwendung eines Zugangsberechtigungssystems oder eines Systems nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 oder einer Schnittstelle für Anwendungsprogramme und die Entgelte hierfür sind der zuständigen Landesmedienanstalt unverzüglich anzuzeigen. Satz 1 gilt für Änderungen entsprechend. Der zuständigen Landesmedienanstalt sind auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 52d
Entgelte, Tarife

Anbieter von Programmen und vergleichbaren Telemedien dürfen durch die Ausgestaltung der Entgelte und Tarife nicht unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt werden. Die Verbreitung von Angeboten nach § 52b Abs. 1 Nr. 1 und 2 oder § 52b Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 hat zu angemessenen Bedingungen zu erfolgen. Entgelte und Tarife für Angebote nach § 52b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 2 sind offenzulegen. Entgelte und Tarife sind im Rahmen des Telekommunikationsgesetzes so zu gestalten, dass auch regionale und lokale Angebote zu angemessenen und chancengleichen Bedingungen verbreitet werden können. Die landesrechtlichen Sondervorschriften für Offene Kanäle und vergleichbare Angebote bleiben unberührt.

§ 52e
Vorlage von Unterlagen, Zusammenarbeit mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation

(1) Anbieter von Plattformen sind verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen der zuständigen Landesmedienanstalt auf Verlangen vorzulegen. §§ 21 bis 24 gelten entsprechend.

(2) Ob ein Verstoß gegen § 52c Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder § 52d vorliegt, entscheidet bei Plattformanbietern, die zugleich Anbieter der Telekommunikationsdienstleistung sind, die zuständige Landesmedienanstalt im Benehmen mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation.

§ 52f
Maßnahmen durch die zuständige Landesmedienanstalt

Verstößt ein Plattformanbieter gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages oder des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages, gilt § 38 Abs. 2 entsprechend.

§ 53
Satzungen, Richtlinien

Die Landesmedienanstalten regeln durch Satzungen und Richtlinien Einzelheiten zur Konkretisierung der sie betreffenden Bestimmungen dieses Abschnittes mit Ausnahme des § 51. Dabei ist die Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung für den Empfängerkreis in Bezug auf den jeweiligen Übertragungsweg zu berücksichtigen.

§ 53a
Überprüfungsklausel

Dieser Abschnitt sowie die ergänzenden landesrechtlichen Regelungen werden regelmäßig alle drei Jahre, erstmals zum 31. August 2011 entsprechend Artikel 31 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) überprüft.

§ 53b
Bestehende Zulassungen, Zuordnungen, Zuweisungen,
Anzeige von bestehenden Plattformen

(1) Bestehende Zulassungen, Zuordnungen und Zuweisungen für bundesweite Anbieter gelten bis zu deren Ablauf fort. Bestehende Zulassungen und Zuweisungen für Fensterprogrammveranstalter sollen bis zum 31. Dezember 2009 unbeschadet von Vorgaben des § 25 Abs. 4 Satz 4 verlängert werden.

(2) Anbieter von Plattformen, die bei Inkrafttreten dieses Staatsvertrages bereits in Betrieb sind, müssen die Anzeige nach § 52 Abs. 3 spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages stellen.

VI. Abschnitt
Telemedien

§ 54
Allgemeine Bestimmungen

(1) Telemedien sind im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei. Für die Angebote gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.

(2) Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Nachrichten sind vom Anbieter vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen.

(3) Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen, die von Anbietern von Telemedien durchgeführt werden, ist ausdrücklich anzugeben, ob sie repräsentativ sind.

§ 55
Informationspflichten und Informationsrechte

(1) Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

  1. Namen und Anschrift sowie

  2. bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.

(2) Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 des Telemediengesetzes einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer

  1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,

  2. nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,

  3. voll geschäftsfähig ist und

  4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.

(3) Für Anbieter von Telemedien nach Absatz 2 Satz 1 gilt § 9a entsprechend.

§ 56
Gegendarstellung

(1) Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, sind verpflichtet, unverzüglich eine Gegendarstellung der Person oder Stelle, die durch eine in ihrem Angebot aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist, ohne Kosten für den Betroffenen in ihr Angebot ohne zusätzliches Abrufentgelt aufzunehmen. Die Gegendarstellung ist ohne Einschaltungen und Weglassungen in gleicher Aufmachung wie die Tatsachenbehauptung anzubieten. Die Gegendarstellung ist so lange wie die Tatsachenbehauptung in unmittelbarer Verknüpfung mit ihr anzubieten. Wird die Tatsachenbehauptung nicht mehr angeboten oder endet das Angebot vor Aufnahme der Gegendarstellung, so ist die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle so lange anzubieten, wie die ursprünglich angebotene Tatsachenbehauptung. Eine Erwiderung auf die Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf nicht unmittelbar mit der Gegendarstellung verknüpft werden.

(2) Eine Verpflichtung zur Aufnahme der Gegendarstellung gemäß Absatz 1 besteht nicht, wenn

  1. der Betroffene kein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung hat,

  2. der Umfang der Gegendarstellung unangemessen über den der beanstandeten Tatsachenbehauptung hinausgeht,

  3. die Gegendarstellung sich nicht auf tatsächliche Angaben beschränkt oder einen strafbaren Inhalt hat oder

  4. die Gegendarstellung nicht unverzüglich, spätestens sechs Wochen nach dem letzten Tage des Angebots des beanstandeten Textes, jedenfalls jedoch drei Monate nach der erstmaligen Einstellung des Angebots, dem in Anspruch genommenen Anbieter schriftlich und von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet, zugeht.

(3) Für die Durchsetzung des vergeblich geltend gemachten Gegendarstellungsanspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.

(4) Eine Verpflichtung zur Gegendarstellung besteht nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der übernationalen parlamentarischen Organe, der gesetzgebenden Organe des Bundes und der Länder sowie derjenigen Organe und Stellen, bei denen das jeweilige Landespressegesetz eine presserechtliche Gegendarstellung ausschließt.

§ 57
Datenschutz bei journalistisch-redaktionellen Zwecken

(1) Soweit Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse als Anbieter von Telemedien personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken erheben, verarbeiten oder nutzen, gelten nur die §§ 5, 7, 9 und 38a des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass nur für Schäden gehaftet wird, die durch die Verletzung des Datengeheimnisses nach § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes oder durch unzureichende technische oder organisatorische Maßnahmen im Sinne des § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes eintreten. Besondere staatsvertragliche oder landesrechtliche Bestimmungen für den Rundfunk bleiben unberührt.

(2) Werden über Angebote personenbezogene Daten von einem Anbieter von Telemedien ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet und wird der Betroffene dadurch in seinen schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt, kann er Auskunft über die zugrunde liegenden, zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit durch die Mitteilung die journalistische Aufgabe des Veranstalters durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt würde oder aus den Daten

  1. auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung mitgewirkt haben oder

  2. auf die Person des Einsenders oder des Gewährsträgers von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil

geschlossen werden kann. Der Betroffene kann die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Angebote von Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse, soweit diese der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserates unterliegen.

(3) Führt die journalistisch-redaktionelle Verwendung personenbezogener Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen des Betroffenen oder zu Verpflichtungserklärungen, Verfügungen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, sind diese Gegendarstellungen, Unterlassungserklärungen oder Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln.

§ 58
Werbung, Sponsoring, fernsehähnliche Telemedien, Gewinnspiele

(1) Werbung muss als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein. In der Werbung dürfen keine unterschwelligen Techniken eingesetzt werden.

(2) Für Sponsoring bei Fernsehtext gilt § 8 entsprechend.

(3) Für Telemedien mit Inhalten, die nach Form und Inhalt fernsehähnlich sind und die von einem Anbieter zum individuellen Abruf zu einem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt und aus einem vom Anbieter festgelegten Inhaltekatalog bereitgestellt werden (audiovisuelle Mediendienste auf Abruf), gelten § 1 Abs. 3 sowie die §§ 7 und 8 entsprechend. Für Angebote nach § 2 Abs. 3 Nummer 5 gelten zusätzlich die §§ 4 bis 6, 7a und 45 entsprechend.

(4) Für Gewinnspiele in vergleichbaren Telemedien (Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind) gilt § 8a entsprechend.

§ 59
Aufsicht

(1) Die nach den allgemeinen Datenschutzgesetzen des Bundes und der Länder zuständigen Kontrollbehörden überwachen für ihren Bereich die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen des Telemediengesetzes sowie des § 57. Die für den Datenschutz im journalistisch-redaktionellen Bereich beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk zuständigen Stellen überwachen für ihren Bereich auch die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen für journalistisch-redaktionelle Angebote bei Telemedien. Satz 1 gilt nicht, soweit Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserates unterliegen.

(2) Die Einhaltung der Bestimmungen für Telemedien einschließlich der allgemeinen Gesetze und der gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre mit Ausnahme des Datenschutzes wird durch nach Landesrecht bestimmte Aufsichtsbehörden überwacht.

(3) Stellt die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde einen Verstoß gegen die Bestimmungen mit Ausnahme der § 54, § 55 Abs. 2 und 3, § 56, § 57 Abs. 2 oder der Datenschutzbestimmungen des Telemediengesetzes fest, trifft sie die zur Beseitigung des Verstoßes erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter. Sie kann insbesondere Angebote untersagen und deren Sperrung anordnen. Die Untersagung darf nicht erfolgen, wenn die Maßnahme außer Verhältnis zur Bedeutung des Angebots für den Anbieter und die Allgemeinheit steht. Eine Untersagung darf nur erfolgen, wenn ihr Zweck nicht in anderer Weise erreicht werden kann. Die Untersagung ist, soweit ihr Zweck dadurch erreicht werden kann, auf bestimmte Arten und Teile von Angeboten oder zeitlich zu beschränken. Bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen ausschließlich vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, ist eine Sperrung nur unter den Voraussetzungen des § 97 Abs. 5 Satz 2 und des § 98 der Strafprozessordnung zulässig. Die Befugnisse der Aufsichtsbehörden zur Durchsetzung der Vorschriften der allgemeinen Gesetze und der gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre bleiben unberührt.

(4) Erweisen sich Maßnahmen gegenüber dem Verantwortlichen nach § 7 des Telemediengesetzes als nicht durchführbar oder nicht Erfolg versprechend, können Maßnahmen zur Sperrung von Angeboten nach Absatz 3 auch gegen den Diensteanbieter von fremden Inhalten nach den §§ 8 bis 10 des Telemediengesetzes gerichtet werden, sofern eine Sperrung technisch möglich und zumutbar ist. § 7 Abs. 2 des Telemediengesetzes bleibt unberührt.

(5) Wird durch ein Angebot in Rechte Dritter eingegriffen und ist für den Dritten hiergegen der Rechtsweg eröffnet, sollen Anordnungen der Aufsichtsbehörde im Sinne von Absatz 3 nur erfolgen, wenn dies aus Gründen des Gemeinwohls geboten ist.

(6) Für den Vollzug dieses Abschnittes ist die Aufsichtsbehörde des Landes zuständig, in dem der betroffene Anbieter seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen ständigen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist diejenige Aufsichtsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.

(7) Der Abruf von Angeboten im Rahmen der Aufsicht ist unentgeltlich. Diensteanbieter haben dies sicherzustellen. Der Anbieter darf seine Angebote nicht gegen den Abruf durch die zuständige Aufsichtsbehörde sperren.

§ 60
Telemediengesetz, Öffentliche Stellen

(1) Für Telemedien, die den Bestimmungen dieses Staatsvertrages oder den Bestimmungen der übrigen rundfunkrechtlichen Staatsverträge der Länder unterfallen, gelten im Übrigen die Bestimmungen des Telemediengesetzes des Bundes in seiner jeweils geltenden Fassung. Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Für die öffentlichen Stellen der Länder gelten neben den vorstehenden Bestimmungen die Bestimmungen des Telemediengesetzes des Bundes in seiner jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 61
Notifizierung

Änderungen dieses Abschnittes unterliegen der Notifizierungspflicht gemäß der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften.

VII. Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 62
Kündigung

(1) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Der Staatsvertrag kann von jedem der vertragschließenden Länder zum Schluß des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2008 erfolgen. Wird der Staatsvertrag zu diesem Termin nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Termin erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Kündigt ein Land diesen Staatsvertrag, kann es zugleich den Rundfunkgebührenstaatsvertrag und den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag zum gleichen Zeitpunkt kündigen; jedes andere Land kann daraufhin innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung dementsprechend ebenfalls zum gleichen Zeitpunkt kündigen. Zwischen den übrigen Ländern bleiben diese Staatsverträge in Kraft.

(2) Im Falle der Kündigung verbleibt es bei der vorgenommenen Zuordnung der Satellitenkanäle, solange für diese Kanäle noch Berechtigungen bestehen. Die §§ 11a bis d bleiben im Falle der Kündigung einzelner Länder unberührt.

(3) § 5a Abs. 1 und 2 kann von jedem der vertragschließenden Länder auch gesondert zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2008 erfolgen. Wird § 5a Abs. 1 und 2 zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Kündigt ein Land, kann jedes Land innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung § 5a Abs. 1 und 2 zum gleichen Zeitpunkt kündigen. Die Kündigung eines Landes lässt die gekündigten Bestimmungen dieses Staatsvertrages im Verhältnis der übrigen Länder zueinander unberührt.

(4) § 12 Abs. 2 kann von jedem der vertragsschließenden Länder auch gesondert zum Schluß des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2009 erfolgen. Wird § 12 Abs. 2 zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Kündigt ein Land, kann jedes Land innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung den Rundfunkstaatsvertrag, den ARD-Staatsvertrag, den ZDF-Staatsvertrag, den Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio", den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag und den Rundfunkgebührenstaatsvertrag zum gleichen Zeitpunkt kündigen. Die Kündigung eines Landes lässt die gekündigten Bestimmungen dieses Staatsvertrages und die in Satz 5 aufgeführten Staatsverträge im Verhältnis der übrigen Länder zueinander unberührt.

(5) § 16 Abs. 1, 2 und 5 kann von jedem der vertragsschließenden Länder auch gesondert zum Schluß des Kalenderjahres, das auf die Ermittlung des Finanzbedarfs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gemäß § 14 folgt, mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden, wenn der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag nicht nach der Ermittlung des Finanzbedarfs gemäß § 14 aufgrund einer Rundfunkgebührenerhöhung geändert wird. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2008 erfolgen. Wird § 16 Abs. 1, 2 und 5 zu einem dieser Termine nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Termin erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Kündigt ein Land, kann jedes Land innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung den Rundfunkgebührenstaatsvertrag und den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag zum gleichen Zeitpunkt kündigen. In diesem Fall kann jedes Land außerdem innerhalb weiterer drei Monate nach Eingang der Kündigungserklärung nach Satz 5 § 13 Abs. 2 sowie §§ 14 und 17 hinsichtlich einzelner oder sämtlicher Bestimmungen zum gleichen Zeitpunkt kündigen. Zwischen den übrigen Ländern bleiben die gekündigten Bestimmungen dieses Staatsvertrages und die in Satz 5 angegebenen Staatsverträge in Kraft.

§ 63
Übergangsbestimmung für Produktplatzierungen

§ 7 Abs. 7 und die §§ 15 und 44 gelten nicht für Sendungen, die vor dem 19. Dezember 2009 produziert wurden.

§ 64
Regelung für Bayern

Der Freistaat Bayern ist berechtigt, eine Verwendung des Anteils an der Rundfunkgebühr nach § 40 zur Finanzierung der landesgesetzlich bestimmten Aufgaben der Bayerischen Landeszentrale für Neue Medien im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Trägerschaft vorzusehen. Im übrigen finden die für private Veranstalter geltenden Bestimmungen dieses Staatsvertrages auf Anbieter nach bayerischem Recht entsprechende Anwendung. Abweichende Regelungen zu § 7 Abs. 9 Satz 1 1. Variante zur Umsetzung von Vorgaben der Landesverfassung sind zulässig.

Anlage
(zu § 11b Abs. 1 Nr. 2
des Rundfunkstaatsvertrages)

Programmkonzept Digitale Fernsehprogramme der ARD

I. Einleitung

§ 11b Rundfunkstaatsvertrag (Fernsehprogramme) legt in Abs. 1 Nr. 2 fest, dass die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten drei Spartenfernsehprogramme veranstalten, und zwar die Programme „EinsExtra“, „EinsPlus" und „EinsFestival“. Auf diese Programme bezieht sich das nachfolgend dargestellte Programmkonzept. Die Notwendigkeit hierzu ergibt sich aus der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 24. April 2007 in dem Beihilfeverfahren über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland. In dieser Entscheidung vertritt die Kommission die Auffassung, dass die den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten eingeräumte Möglichkeit, digitale Zusatzkanäle im Fernsehen anzubieten, nach dem zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht nicht hinreichend präzise abgegrenzt sei (Rdnr. 228). Deswegen verlangt die Kommission, dass durch die Vorgabe allgemeiner rechtlicher Anforderungen und die Entwicklung hinreichend konkreter Programmkonzepte gewährleistet wird, dass der Umfang des öffentlich-rechtlichen Auftrags der Rundfunkanstalten in Bezug auf die digitalen Zusatzkanäle klar bestimmt ist (Rdnr. 309). Schließlich sieht die Kommission die Entwicklung von Programmkonzepten durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auf staatsvertraglicher Grundlage als geeignet für eine hinreichend konkrete Auftragsbestimmung im Sinne des europäischen Rechts an (Rdnr. 360). Vor diesem Hintergrund präzisiert die ARD das Konzept für ihre digitalen Zusatzkanäle wie nachstehend ausgeführt.

II. Gemeinsame Grundsätze für die digitalen Fernsehkanäle der ARD

Mit EinsExtra, EinsPlus und EinsFestival verfügt die ARD über drei digitale Kanäle, die eine größere Vielfalt und höhere themenorientierte Qualität des öffentlich-rechtlichen Programmangebots gewährleisten. Dem Zuschauer wird durch die verstärkte Diversifizierung, ergänzt durch verschiedene interaktive Dienste und Zusatzangebote, ein deutlicher komplementärer programmlicher Mehrwert geboten. Die hochwertigen Angebote der Digitalkanäle richten sich grundsätzlich an alle Altersund Zielgruppen. Durch die Digitalisierung der Verbreitungstechniken im dualen Rundfunksystem verändert sich die Fernsehnutzung. Dem tragen die ARD-Digitalkanäle durch klar profilierte Angebote Rechnung, die im Rahmen eines Vollprogramms nicht möglich sind. EinsExtra, EinsFestival und EinsPlus erreichen mit einem entsprechend profilierten Programm und begleitet durch ein relevantes Angebot im Bereich der Telemedien auch jüngere Zuschauer. So bietet EinsExtra ein 24-stündiges Informationsangebot mit einem hohen tagesaktuellen Anteil. EinsPlus nutzt die Dialog- und Partizipationsmöglichkeiten des Internets, nach der TV-Ausstrahlung sind Service- und Wissensangebote für die Nutzer crossmedial auch auf anderen Plattformen zeit- und ortsunabhängig verfügbar. EinsFestival ist ein innovatives, kulturell orientiertes öffentlichrechtliches Angebot, das einen wichtigen Beitrag dazu leistet, jüngere Zielgruppen anzusprechen. Das Erreichen jüngerer Zuschauerinnen und Zuschauer ist also eine wesentliche Zielsetzung bei der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags in der digitalen Welt. Vor allem jüngere Menschen fragen öffentlich-rechtliche Qualitätsangebote zunehmend im Internet ab. Um sie in relevantem Maße zu erreichen, muss eine multimediale Vernetzung gewährleistet sein. Die dynamische technische Entwicklung, vor allem die Nutzung des Internetprotokolls für die Verbreitung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, erfordert ein entsprechendes Angebot.

Eine wichtige Voraussetzung im Rahmen seines Funktionsauftrages und für die Akzeptanz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in der Informations- und Wissensgesellschaft ist auch eine entsprechende zeitunabhängige Bereitstellung der Angebote, da er nur so seiner gesellschaftlichen Verantwortung, insbesondere gegenüber einer jüngeren Zielgruppe, gerecht werden kann. Dazu gehören die Verbindung von Text, Bild und Ton, aber auch sendungsbezogene beziehungsweise an Programm- oder Sendermarken ausgerichtete interaktive Angebote wie z.B. redaktionell begleitete Chats, Foren, Rankings, Bewertungen und sendungsbezogene spielerische Elemente. So bieten EinsFestival und EinsPlus mit jeweils vollwertigen Teletextangeboten bzw. mit der Info-Leiste bei EinsExtra, vertiefende fernsehbasierte Begleitdienste, die durch interaktiv nutzbare programm- und sendungsbezogene Vorschau-Angebote ergänzt werden. Hinzu kommt, dass die Nutzer im Internet neue Formen der Partizipation erwarten, z.B. Communities, Weblogs und Plattformen für den Austausch von Inhalten.

Orientiert an den staatsvertraglichen Vorgaben bieten die Digitalkanäle im Internet einen Kommunikationsraum für die Vertiefung von Themen, die im Programm gesetzt worden sind. Dies ist ein frei zugängliches Angebot für jedermann, während viele kommerziell betriebene Bereiche des Internet sich nur nach Zahlung von Entgelten nutzen lassen. Die Online-Angebote der ARD-Digitalkanäle sind an dem jeweiligen Programmangebot ausgerichtet, wobei sich die Inhalte am Erwartungshorizont der Zielgruppe orientieren. Das Verweildauerkonzept richtet sich nach den zukünftigen staatsvertraglichen Vorgaben und dem auf deren Grundlage zu erstellenden Telemedienkonzept.

Als Testfläche und Probebühne innovativer Formate erfüllen die Digitalkanäle zugleich eine weitere wichtige Aufgabe:

Nur der öffentlich-rechtliche Rundfunk kann jenseits kommerzieller Interessen das Fernsehen dramaturgisch und ästhetisch unabhängig sowie im Interesse der Zuschauer weiterentwickeln. Der Austausch mit den Hörfunkwellen der Landesrundfunkanstalten führt darüber hinaus zu Synergien, z.B. in der Themenfindung, in der Formatentwicklung und durch Zusammenarbeit von Programmmitarbeiterinnen und -mitarbeitern.

III. Die Konzepte der einzelnen digitalen Fernsehprogramme

  1. EinsFestival
    1. Grundkonzeption

      EinsFestival ist - wie in den ARD-Programmleitlinien 07/08 beschrieben - ein innovatives, kulturell orientiertes Angebot mit jüngerer Ausrichtung. Das Programmangebot ist zwar grundsätzlich an einen breiten Zuschauerkreis gerichtet, es orientiert sich strukturell und inhaltlich aber an der Alltagskultur eines jüngeren Publikums und hat insofern nicht den Anspruch eines Vollprogramms. EinsFestival leistet damit einen wichtigen Beitrag dazu, bei jüngeren Menschen mehr Aufmerksamkeit für öffentlich-rechtliche Programmangebote zu erreichen.

      In einem Fernsehangebot, das an die Lebenswelt junger Menschen anknüpft, wird deren große Bandbreite abwechslungsreich dargestellt und präsentiert. Der Programmgestaltung von EinsFestival liegt daher ein breiter Kulturbegriff zugrunde. Sie wird besonders durch Film, Musik, Sport, Wissen, Medien und Kommunikation geprägt. Tagesaktuelle vertiefende lnformationsangebote, z.B. aus den Bereichen Innen- und Außenpolitik, Wirtschafts- und Finanzpolitik, klassische Service- und Ratgeberangebote, Kinderprogramme und regelmäßige Berichterstattung von Sportveranstaltungen sind nicht Bestandteil der regulären Programmgestaltung von EinsFestival.

      Bei EinsFestival steht vor allem der Wunsch nach Orientierung und einem eigenen Lebensstil jüngerer Menschen im Mittelpunkt. Deshalb muss ein Angebot für diese Zielgruppe alle adäquaten Gestaltungsformen des Mediums nutzen und durch eine attraktive Online- Präsenz ergänzen und vertiefen. Der Einsatz jüngerer Moderatorinnen und Moderatoren ist ein weiterer Teil des Programmkonzepts.

    2. Programminhalte

      (1) Film und Serie

      Fiktionale Angebote sind wesentlicher Bestandteil des Programmprofils von Eins-Festival. Für die jüngere Kulturgeschichte ist die Entwicklung in den Bereichen Film und Fernsehen zentral. Fernsehfilmen, Spielfilmen, nationalen und internationale Serien sowie innovativen, unterhaltenden Formaten kommt in der Alltagskultur jüngerer Menschen eine besondere Bedeutung zu.

      (2) Dokumentation und Reportage

      Darüber hinaus haben hochwertige Dokumentationen und Reportagen sowie Magazinformate einen wichtigen Stellenwert. In allen Fällen kommt es darauf an, relevante und teilweise schwer zu vermittelnde Themen durch eine entsprechende und junge Erzählweise auch jüngeren Menschen zu erschließen. Kein Medium eignet sich dafür besser als das Fernsehen. EinsFestival gibt insoweit Orientierung durch die Auswahl der Themen und erleichtert den Zugang durch eine große Bandbreite klassischer und innovativer Vermittlungsformen.

      (3) Musik und Unterhaltung

      Unterhaltung bei EinsFestival ist innovativ und zielgruppenspezifisch. Sie findet ihre Anknüpfungspunkte in der Alltagskultur jüngerer Menschen und grenzt sich dadurch von Unterhaltungsangeboten der Vollprogramme ab, die den Anspruch haben, ein breites Mainstream-Publikum anzusprechen.

      EinsFestival nutzt auch Schätze aus den Archiven. Zum Spektrum des Programms gehören auch Kabarett- und Comedysendungen, Unterhaltungsshows und Unterhaltungsgalas aus allen Jahrzehnten, die Fernsehgeschichte geschrieben haben und somit fest zum Repertoire moderner Fernsehkultur und damit auch zum Kulturverständnis einer jüngeren Zielgruppe gehören. Das gilt auch für den Bereich Musik, insbesondere für die verschiedenen Richtungen moderner Pop- und Rock-Musik.

      (4) Sport

      Viele Sportarten kommen gar nicht auf den Bildschirm, obwohl Rechte und Bilder vorliegen. EinsFestival sendet auch im Fernsehen ansonsten weniger populäre Sportereignisse, in der Vergangenheit zum Beispiel den America's Cup. Bei sportlichen Großereignissen dient EinsFestival als ,,Überlaufbecken“ für die Übertragung des ERSTEN, in der Vergangenheit zum Beispiel anlässlich der Fußball EM 2008 oder der Olympischen Spiele in Turin und in Peking.

      (5 ) Wissen

      EinsFestival bietet Orientierung in der modernen Wissensgesellschaft. Der Kanal greift wichtige Themen aus der Lebenswirklichkeit junger Menschen auf, ordnet ein und bietet damit eine wertvolle Grundlage für eine kritische und freie Meinungsbildung. Dieser Teil des öffentlich-rechtlichen Programmauftrags wird gerade von jüngeren Menschen besonders genutzt und eingefordert.

    3. Organisation und Entscheidungsstrukturen

      EinsFestival wird vom Westdeutschen Rundfunk Köln federführend für die ARD betrieben.

  2. EinsPlus
    1. Grundkonzeption

      EinsPlus ist ein Fernsehprogramm mit Service-Charakter, das grundsätzliches Wissen über wissenschaftliche, gesellschaftliche und ökonomische Zusammenhänge vermittelt.

      In jüngerer Zeit wurde es zu einem öffentlich-rechtlichen Service-, Ratgeber- und Wissensangebot weiterentwickelt, das schnell Akzeptanz bei den Fernsehzuschauern gefunden hat. EinsPlus positioniert sich als modernes, generationsübergreifendes Familienprogramm, das während des ganzen Jahres ,,Public Value" und praktischen Mehrwert bietet.

      Ziel von EinsPlus ist, im Sinne des öffentlich-rechtlichen Auftrages, Orientierung und Lebenshilfe zu geben, Wissen zu vermitteln, das den Alltag meistern hilft und die Zuschauer zu mündigen Bürgen und Verbrauchern macht.

      In einer unübersichtlicher werdenden Programmwelt stellt EinsPlus damit für den Zuschauer einen wichtigen und verlässlichen Qualitätsanker dar. EinsPIus bündelt die gesamte Kompetenz der ARD auf dem Programmfeld Service-, Ratgeber- und Wissensformate und entwickelt originäre Formate als zusätzlichen programmlichen Mehrwert.

    2. Programminhalte

      (1) Service und Ratgeber

      Information und Orientierung, unabhängig von kommerziellen Interessen, sind von zentraler Bedeutung für Zusammenhalt und demokratische Entwicklung unserer Gesellschaft.

      EinsPlus dient den Zuschauern als unabhängige Plattform zum Austausch über das ihr Leben mitbestimmende Geschehen auf Märkten, steht für eine kritische und freie Meinungsbildung auch in der Welt der Waren und Dienstleistungen.

      Als Begleiter des Zuschauers durch den Alltag greift EinsPlus Themen aus der Lebenswirklichkeit der Menschen auf: Gesundheit, Reise, Technik, Ernährung/Kochen, Natur, Leben, Wissen - und verbindet grundsätzliches Wissen mit konkreten Problemlösungsstrategien. Das Angebot hebt sich deutlich von dem der kommerziellen Konkurrenz ab. Sendungen wie ,,Servicezeit: Familie" (WDR), „ARDRatgeber: Technik" (NDR), „Hauptsache gesund" (MDR), „Schätze der Welt" (SWR), „Plusminus" (BR, HR, MDR, NDR, SR, SWR, WDR), „frauTV“ (WDR) und „Service: Familie" (HR) sind Beispiele für unabhängigen, professionellen Journalismus mit praktischem Mehrwert.

      (2) Wissen

      Als Service-, Ratgeber- und Wissenskanal leistet EinsPlus einen Beitrag zur Entwicklung einer modernen Wissensgesellschaft. Mit Sendungen wie „Odysso" (SWR), „Faszination Wissen" (BR), „Planet Wissen" (SWR, WDR, BR), „W wie Wissen" (BR, HR, NDR, SWR, WDR) und ,,Ozon“ (RBB) erweitert EinsPIus Wissenshorizonte, trägt zum Verständnis der modernen Welt bei und unterstützt die Menschen auf ihrem Weg in die moderne Wissensgesellschaft. EinsPlus-Sendungen vermitteln zudem Kenntnisse der neuen digitalen Kommunikationstechnologien, hinterfragen kritisch auch deren Risiken - wie den leichtfertigen Exhibitionismus Jugendlicher im Internet - und tragen zur Medienkompetenz der Zuschauer bei. EinsPlus stellt auf diese Weise ein Wissensportal für die ganze Familie dar. Gezielt kooperiert EinsPlus mit Institutionen aus dem Bildungs- und Wissenschaftssektor.

    3. Programmstruktur

      (1) Grundstruktur

      Die Grundstruktur des Programms setzt sich aus unterschiedlichen thematischen Bausteinen zusammen: Gesundheit, Natur, Reise, ErnährungIKochen, Leben, Wissen und Technik. In diesen Themenfeldern bietet EinsPlus jeweils eine Auswahl hochwertiger Produktionen des Ersten und der Dritten Programme der ARD. Um auf die speziellen Publikumserwartungen und Sehgewohnheiten am Wochenende einzugehen, präsentiert EinsPlus sonntags lineares Programm mit 3-4-stündigen thematischen Schwerpunkten und Reihen wie z.B.: „DeutschlandTour", EuropaTour" oder „Geschichte der 0lympischen Spiele", „Faszination Berge", ,,Museen der Welt", ,,Inseln", „Straßen der Welt" oder „Die Donau".

      Thementage und Themenwochen profilieren das Angebot zusätzlich und schaffen mehr Aufmerksamkeit für das Programm. Die Eins-Plus-Schwerpunkte zu Themen, zum Teil von hoher gesellschaftlicher Relevanz sind vielfältig, lebensnah und prägnant gestaltet: Reportagen, vertiefende Diskussionen, Doku-Serien, Dokumentarspiele, unterhaltende Sendungen mit eindeutigem Wissensbezug und hochwertige fiktionale Produktionen, die politisches und geschichtliches Wissen transportieren, gehören zum Formatspektrum.

      (2) Originäre EinsPlus-Produktionen

      EinsPlus verfolgt eine klare Mehrwertstrategie im digitalen Markt und stellt dabei den unmittelbaren Nutzen für den Fernsehzuschauer in den Mittelpunkt. Originäre, profilbildende Programm-Marken („Leuchttürme") sind in diesem Zusammenhang zum Beispiel:

      • ein Servicemagazin mit wertvollen Hintergrundinformationen, kreativen Anregungen und praktischen Tipps für Zuschauer aller Altersschichten,
      • ein Programmformat für Werte-, Glaubens- und Lebensberatungsthemen,
      • ein Wissensformat, das Wissensthemen aus verschiedenen, teils ungewöhnlichen Blickwinkeln beleuchtet und Wissenschaft unkompliziert und spannend vermittelt.

      Dazu kommen eigene Produktionen zu Themen wie Erziehung, Tiere und Natur, Umwelt und Energie, Kochen. So ist EinsPlus in seiner Programmierung aktuell und exklusiv.

    4. Organisation

      Die Federführung für das ARD-Gemeinschaftsprogramm EinsPlus liegt beim Südwestrundfunk, der dafür in Baden-Baden eine Redaktion unterhält.

  3. EinsExtra
    1. Grundkonzeption

      „EinsExtra“ ist der digitale Informationskanal der ARD. Ziel ist es, „EinsExtra“ unter dem organisatorischen Dach von ARD-aktuell und unter der Qualitäts-Marke „Tagesschau“ zu einem umfassenden Informationsprogramm mit einem verlässlichen Nachrichtenservice für alle Nutzungsformen und Verbreitungswege weiter zu entwickeln. Kein anderer Programmanbieter verfügt über ein vergleichbares Netz von Reportern und Korrespondenten wie die ARD. Ihre aktuellen Berichte werden unter Nutzung von Synergien in einer integrierten Nachrichtenredaktion multimedial und plattformgerecht aufbereitet und verfügbar gemacht. Die ARD nimmt damit im öffentlich-rechtlichen Kernbereich „Information“ ihre Aufgabe und Verantwortung wahr, jederzeit frei verfügbare, zeitgemäße, dem hohen Anspruch von ARD-aktuell entsprechende Nachrichtenangebote für alle bereitzustellen.

    2. Tragende Programmelemente

      Kernangebot des Kanals ,,EinsExtra“ ist das Nachrichtenangebot ,,EinsExtra aktuell", das seine Nachrichten zur Zeit im Viertelstundentakt anbietet, weil nach Erkenntnissen der Medienforschung informationsinteressierte Zuschauer entsprechende Programme nur kurz, dafür aber häufiger am Tag einschalten.

      Mit .Hilfe digitaler Technik bereitet ARD-aktuell Reporter-Beiträge aus „Tagesschau", „Tagesthemen" und „Nachtmagazin" auf. Eigenproduzierte Berichte und Interviews ergänzen die Berichterstattung über das Tagesgeschehen. Zudem werden für „EinsExtra aktuell"auch die Medien vernetzt und die Ressourcen des Hörfunks genutzt. Beiträge der Nachrichtenwellen wie NDRlnfo, mdrInfo oder B5aktuell werden bebildert und dann gesendet.

      Jede Viertelstunde in „EinsExtra Aktuell" beginnt zurzeit mit einem Nachrichtenüberblick in 100 Sekunden - und wird abgerundet von den Ressorts. Sie bieten Hintergründe und vertiefende Informationen zu Themenbereichen wie Kultur, Wirtschaft, Sport oder Europa. Dabei greift EinsExtra auf bereits gesendete Berichte aus Sendungen der Landesrundfunkanstalten zurück.

      Die Digitalisierung der Programme ermöglicht aber auch Angebote, die über das herkömmliche Programmangebot hinausgehen, also einen Mehrwert für den Zuschauer bilden. EinsExtra bietet deshalb - in Zusammenarbeit mit der Internetredaktion der Tagesschau - ständig aktualisierte Informationen auch außerhalb des speziellen Nachrichtenformats an. Sie werden in einer sogenannten „Infoleiste“ zusätzlich zum Programm eingeblendet und ebenfalls ständig von tagesschau.de aktualisiert.

    3. Einzelne Sendungen / Formate

      In der Primetime und am Wochenende wird dieses Informationsangebot zurzeit durch die Übernahme aller Tagesschauausgaben, von Tagesthemen, Nachtmagazin und Wochenspiegel ergänzt. Am Morgen wird das ARD Morgenmagazin gesendet. Durch die Übernahme von Brennpunkten und aktuellen politischen Sondersendungen im „Ersten“ oder in den Dritten Programmen, in der Regel live, wird das Informationsprofil von EinsExtra weiter geschärft.

      Über die aktuelle Berichterstattung in den Nachrichten hinaus nutzt EinsExtra die für „Das Erste" und die Dritten Programme produzierten Politik- und Wirtschafts-Magazine sowie Gesprächssendungen, um aktuelle politische Hintergrund-Informationen aufzuarbeiten.

      Das „EinsExtra -Thema“ am Samstag und Sonntag in der Zeit von 18 bis 20 Uhr wendet sich zur Zeit an Zuschauer, die an weiterführenden und einordnenden Informationen zu aktuellen Ereignissen, Jahrestagen etc. interessiert sind. Hierzu werden die hochwertigen für „Das Erste" oder die Dritten Programme produzierten Reportagen genutzt und durch Gesprächsendungen ergänzt. Auch die Feiertagsprogramme beschäftigen sich inhaltlich-thematisch mit politischen Ereignissen.

      Die regionale Berichterstattung bildet eine wichtige Säule im EinsExtra-Programm. Regionalmagazine der Landesrundfunkanstalten werden am Wochenende und auf der Nachtschiene gesendet.

      Formate wie „EinsExtra Info" oder „EinsExtra unkommentiert" dienen der Aktualisierung des Programms und erlauben gleichzeitig Lücken zu schließen, die sich aus der Struktur des Programms ergeben.

      Die Ausstrahlung der „Tagesschau vor 20 Jahren" bietet dem Zuschauer darüber hinaus einen historischen Nachrichtenrückblick.

      So ergänzt und umschließt das Rahmenprogramm den Nachrichtenkern von EinsExtra und macht das Programm zu einem vollwertigen politischen Informationsangebot.

    4. Organisation

      EinsExtra wird vom Norddeutschen Rundfunk federführend für die ARD betrieben und von der Hauptabteilung ARD-Aktuell redaktionell betreut.

IV. Produktion

Die Digitalkanäle sind insgesamt auch ein wichtiges Versuchsfeld für technische Innovationen innerhalb der ARD. Beispielsweise gibt es bereits heute auf Eins- Festival HDTV-Testausstrahlungen im Rahmen von Showcases. Entsprechend werden verstärkt Rechte an HD-Produktionen erworben und Archiv-Schätze in HD-Qualität aufbereitet. Die Digitalkanäle nutzen Synergien durch effiziente trimediale Zusammenarbeit. Gerade in der digitalen Medienwelt lässt sich Mehrwert durch intelligente Vernetzung von Inhalten sowie Fernseh- und Netzstandards schaffen. Entsprechende Produktionsmodelle führen zu einer erhöhten Wirtschaftlichkeit der Arbeitsprozesse. Durch die Prüfung und Implementierung von Low-Cost-Produktionssystemen verstehen sich die Digitalkanäle als wichtiger Innovationsfaktor innerhalb der ARD.

V. Verbreitung

Die Digitalkanäle „EinsExtra", „EinsPlus" und „EinsFestival" sind über Satellit (DVB-S), Kabel (DVB-C), in einigen Regionen Deutschlands auch terrestrisch (DVB-T), über IPTV sowie als Web-TV (z.B. Zattoo.com) empfangbar. Die Sendevorbereitung und -abwicklung erfolgen für die drei Programme ebenso wie die Bereitstellung von programmbegleitenden Diensten durch das ARD Play-Out- Center in Potsdam.

Anlage
(zu § 11b Abs. 3 Nr. 2
des Rundfunkstaatsvertrages)

Konzepte für die Zusatzangebote des ZDF

I. Vorbemerkung

Das ZDF ist gemäß § 11d Abs. 3 Ziffer 2 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag beauftragt, drei Digitalprogramme als Zusatzangebote zu veranstalten. Dazu legt das ZDF die folgenden Programmkonzepte vor. Die Bezeichnung der Programme im Staatsvertrag schließt ihre Präsentation unter einem noch zu findenden Namen nicht aus. Das ZDF legt sich daher auf die nachstehend beschriebene programmliche Ausrichtung der Zusatzangebote fest, unbeschadet deren konkreter Benennung.

II. ZDFinfokanal

  1. Ausgangslage / Zielsetzung

    Die digitale Welt ist geprägt durch die technologische Konvergenz von Fernsehen und Internet, die Verschmelzung von linearen und nicht-linearen Diensten, die Ergänzung von Echtzeitfernsehen durch zeitsouveränes Abruffernsehen. An die Stelle einzelner TV-Programme treten digitale Angebotsbouquets, die aus mehreren miteinander vernetzten TV-Programmen, Abruffernsehen und Onlinediensten bestehen. Diese werden über viele Verbreitungswege und Plattformen auf unterschiedliche Endgeräte distribuiert und ermöglichen somit eine weitgehend orts- und zeitsouveräne Nutzung.

    Mit den neuen Möglichkeiten der digitalen Welt verändern sich gerade auch im Bereich der Informationsbeschaffung Verhalten und Ansprüche der Nutzer. Für immer mehr Menschen wird es zur Selbstverständlichkeit, sich zu jeder Zeit und an jedem Ort souverän mit den neuesten Nachrichten und wichtigsten Informationen versorgen zu können.

    Diesen gewandelten Ansprüchen nach orts- und zeitsouveräner Nutzung muss die Weiterentwicklung der linearen und nicht-linearen Informationsangebote des ZDF Rechnung tragen, wenn das ZDF auch künftig seinem Auftrag gerecht werden will, die Bürger zu informieren und damit zur politischen Meinungs- und Willensbildung beizutragen.

    Das ZDF-Hauptprogramm alleine kann diesen Anspruch nicht mehr erfüllen. Das Informationsbedürfnis der Menschen ist nicht mehr auf vorgegebene Tageszeiten festgelegt. Die Tagesabläufe sind individualisiert, Sendezeiten von Nachrichtensendungen oder Magazinen sind keine Fixpunkte mehr in der Zeitplanung unserer Zuschauer.

    Aus diesem Grund ist es mehr denn je notwendig, das Hauptprogramm des ZDF um einen Kanal zu ergänzen, der unter der Dachmarke des ZDF das neue Informationsbedürfnis der Zuschauer befriedigen kann.

  2. Gegenstand des Angebots

    Der ZDFinfokanal ist ein digitaler Sparten-Kanal, der unter der Dachmarke des ZDF Angebote aus den Bereichen aktuelle Information, Hintergrund und Service bündelt und gezielt durch eigene Angebote ergänzt und vertieft.

    Seit 1997 gehört dieser digital verbreitete Kanal zum Angebot des ZDF. Sein Programm war zunächst geprägt durch unmoderierte vierstündige Wiederholungsschleifen, deren Programminhalte zum größten Teil aus Einzelbeiträgen des Hauptprogramms und von 3sat bestanden.

    Vor dem Hintergrund steigender technischer Reichweiten und veränderter Zuschauerbedürfnisse hat das ZDF bereits im Sommer 2007 mit Zustimmung des Fernsehrates das Programmkonzept weiterentwickelt. Neben der zeitversetzten Wiederholung von Sendungen wurde das Angebot an aktuellen Kurznachrichten erweitert. Dieser Weg soll in den kommenden Jahren fortgesetzt werden.

  3. Beitrag zur Aufgabenerfüllung

    Es zählt zu den Kernaufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, aktuell und hintergründig zu informieren sowie Orientierung zu geben. Mit den neuen Möglichkeiten der digitalen Welt verändern sich jedoch die klassischen Wege der Informationsbeschaffung grundlegend: Für immer mehr Menschen wird es zur Selbstverständlichkeit, sich zu jeder Zeit und an jedem Ort souverän mit den neuesten Nachrichten und wichtigsten Informationen versorgen zu können. Diesen gewandelten Ansprüchen nach orts- und zeitsouveräner Nutzung muss sich das Fernsehen in seiner Informationsvermittlung stellen – in Formatierung, Sprache und in den Verbreitungswegen seiner Angebote.

    Der ZDFinfokanal leistet dazu in Verbindung mit dem Online-Angebot und dem ZDF-Hauptprogramm einen adäquaten Beitrag. Durch das spezifische Angebot von gebündelter Information im Infokanal kann das ZDF dem veränderten Nutzungsverhalten in seinem linearen Programmangebot gerecht werden und die vom Gesetzgeber verlangte Grundversorgung der Gesellschaft mit Informationen sicherstellen.

  4. Programmkonzept

    Sachverhalte zu erklären, Hintergründe auszuleuchten und Orientierung zu geben, gehört zu den Stärken des ZDF-Informationsprogramms. Auf diesen Stärken ist das Profil des ZDFinfokanals aufgebaut. Dabei wird der ZDFinfokanal mit begrenztem Aufwand unter Nutzung des Programmstocks des ZDF als Ergänzungsangebot betrieben und weiter entwickelt.

    Folgende Elemente kennzeichnen das Schema des ZDFinfokanals:

    • Regelmäßige Nachrichten auch an Wochenenden und Feiertagen
    • Mehrfache Wiederholungen von wochenaktuellen Magazinen
    • Kompaktversionen eines Teils der wochenaktuellen Magazine als regelmäßige Wiederholungen
    • Unmoderierte Kurzmagazine, die Material des Programmstocks thematisch als kompakte Service- und Informationsangebote neu bündeln. Hierin werden die bisherigen Angebote des ZDFinfokanals in aktueller Form fortgeführt
    • Kurzreportagen und -dokumentationen, die politische, wirtschaftliche, wissenschaftliche und gesellschaftliche Themen aufgreifen und vertiefen
    • Flächen für Programminnovationen und neue Produktionsformen, wie etwa für die Arbeit der Videojournalisten im ZDF.

    Der ZDFinfokanal bündelt in der derzeitigen Ausbaustufe alle informationsorientierten Inhalte des Hauptprogramms und der Partnerkanäle – Magazine, Reportagen, Dokumentationen und Gesprächssendungen –, stellt sie neu zusammen und bietet sie als thematische Schwerpunkte an.

    Das Gerüst des Programmschemas bilden die Nachrichtensendungen, die auch an Wochenenden und Feiertagen ausgestrahlt werden: Aus dem Hauptprogramm werden die „heute“-Sendungen um 15.00 und 19.00 Uhr parallel übernommen, das „heutejournal“ wird zeitversetzt um 23.00 Uhr wiederholt. Darüber hinaus werden in den „100 Sekunden“ Kurznachrichten stündlich von 8.00 bis 20.00 Uhr aktualisiert. Bei unvorhersehbaren Ereignissen von besonderem Nachrichtenwert können die „100 Sekunden“ auch kurzfristig, abweichend vom stündlichen Rhythmus, ins Programm eingesetzt werden.

    Die Kurznachrichten des ZDFinfokanals stärken die Nachrichtenkompetenz des ZDF insgesamt: Sie schließen die Nachrichtenlücke, die an Wochenenden und Feiertagen sowie in den ARD-Sendewochen am Vormittag im ZDF-Hauptprogramm besteht. Mit der redaktionellen und produktionellen Infrastruktur des Infokanals ist es möglich, auch zu diesen Zeiten bei besonderen Vorkommnissen schnell zu agieren und bei Bedarf ins Hauptprogramm aufschalten zu können.

    Die kurzen und fortlaufend aktualisierten Nachrichtenformate entsprechen in besonderer Weise auch dem Bedürfnis von Online-Nutzern nach Orts- und Zeitsouveränität. Die „100 Sekunden“ stehen deshalb auch in den Online-Diensten des ZDF zum Abruf bereit. Sie sind darüber hinaus für mobile Nutzungen auf Mobiltelefonen und iPods verfügbar. Damit wird der Informationsauftritt des ZDF im Internet bedarfsgerecht gestärkt und eine seiner Kernkompetenzen in die multimediale Welt verlängert.

    Neben den Nachrichtenleisten stellen Wiederholungen von Magazinen des ZDF-Hauptprogramms (sowie von 3sat) ein besonderes Serviceangebot an die Zuschauer des ZDFinfokanals dar. Wer eine wichtige Informationssendung im ZDF-Programm verpasst hat, weil er zur Zeit der Erstausstrahlung nicht sehbereit war, der kann dies eine Woche lang zu wechselnden Terminen im ZDFinfokanal nachholen.

    Neben der Wiederholung kompletter Magazine gibt es kürzere Versionen der jeweiligen Sendungen. Diese Zusammenfassungen beinhalten die wichtigsten, für diese Form geeigneten Beiträge des jeweiligen Magazins. Zusammen mit unmoderierten Kurzmagazinen, die vor allem Schwerpunkte mit Service-Charakter haben, bilden sie die kurz getakteten Leisten des Schemas. In der 15-minütigen Rubrik „Das Thema“ werden zudem relevante Themen des Tages aktuell und hintergründig beleuchtet. Hierfür werden bereits vorhandene Berichte aus den Nachrichten- und Magazinsendungen des ZDF neu zusammengestellt.

    Kurzreportagen und -dokumentationen, die politische, wirtschaftliche, wissenschaftliche und gesellschaftliche Themen aufgreifen, ergänzen die kompakte Programmleiste. Sie können auch zur Stützung von Programmschwerpunkten des Hauptprogramms oder zur Akzentuierung des eigenen Angebots genutzt werden. Das Programm für Wochenenden und Feiertage im ZDFinfokanal setzt – vor dem Hintergrund der spezifischen Sehgewohnheiten an diesen Tagen – stärker auf Repertoire-Angebote wie Reportagen, Features und Dokumentationen. Gleichwohl finden auch hier kurz getaktete Angebote und aktuelle Informationen ihren Platz.

    Im Gegensatz zu PHÖNIX wird die Ereignisberichterstattung keine zentrale Rolle im Programm des ZDFinfokanals spielen. Lediglich fallweise und zeitlich begrenzt wird der ZDFinfokanal auch live über wichtige Ereignisse aus Politik, Gesellschaft, Sport und Wissenschaft berichten. Der ZDFinfokanal ist zudem kein special-interest-Angebot für Börsen- und Wirtschaftsberichterstattung. Eine Entwicklung in diese Richtung ist auch in Zukunft nicht vorgesehen.

    Der ZDFinfokanal bietet für das ZDF zudem eine Plattform, um neue Angebotsformen und journalistische Formate testen zu können. Perspektivisch ist vorgesehen, spezifische Informationsformate zu entwickeln, die insbesondere auf jüngere Zuschauergruppen zugeschnitten sind. Erste Schritte wurden mit der Pilotsendung „Wirtschaftswunder“ unternommen: Das 15-minütige moderierte Servicemagazin, das Ende Juni 2008 erstmals ausgestrahlt wurde, wendet sich an junge Konsumenten und informiert über Themen rund ums Geld. Auch die Rubrik „Mojo“ bietet Raum für formale Innovationen: In 15-minütigen Reportagen greifen Videojournalisten lebensnahe Themen des Alltags auf und entwickeln neue Handschriften.

    Besonderes Augenmerk wird auf die Entwicklung plattformübergreifender Formate gerichtet, die innovativ die Möglichkeiten des Fernsehens mit denen des Online-Angebots verbinden und durch Interaktivität das Publikum einbinden. Damit ist die Erwartung verbunden, Altersgruppen, die die klassische TV-Plattform nicht mehr nutzen, leichteren Zugang zu ZDF-Angeboten zu bieten.

    Das ZDF hat sich verpflichtet, die vielfältigen Veränderungen des Fernsehens, die sich durch die Digitalisierung ergeben, aktiv zu gestalten. Auf dem Weg dorthin kann und wird der ZDFinfokanal durch seine synergetischen Arbeitsabläufe und plattformübergreifenden Ansätze eine wichtige Rolle spielen.

  5. Verbreitung

    Der ZDFinfokanal wird digital verbreitet und ist über Kabel, Satellit und Antenne (DVBT) empfangbar. Die Nutzung und Begleitung von Sendungen im Internetangebot des ZDF erfolgt im Rahmen der medienrechtlichen Vorgaben.

III. ZDFkulturkanal

  1. Ausgangslage / Zielsetzung

    Entsprechend der Ermächtigung durch die Ministerpräsidenten der Länder und der Genehmigung durch den Fernsehrat strahlt das ZDF seit dem 9. Dezember 1999 den digitalen Theaterkanal via Kabel und Satellit aus.

    Im Zuge der Anpassung an die Herausforderungen des digitalen Markts soll das bisherige Schleifenprogramm mit Mehrfachwiederholungen Zug um Zug durch ein strukturiertes Ganztagesprogramm ersetzt und damit der ZDFtheaterkanal zu einem Kulturkanal fortentwickelt werden.

  2. Gegenstand des Angebots

    Der digitale ZDFkulturkanal wird ein Genre-Spartenkanal sein, der sich in besonderer Weise der Darstellung der kulturellen Vielfalt widmet. Er bündelt unter der Dachmarke des ZDF das breite Spektrum der produktionellen Anstrengungen des Gesamtunternehmens ZDF und seiner Partnerprogramme im kulturellen Bereich und verstärkt diese durch gezielte Eigenangebote. Das Feld „Performing Arts“, also insbesondere die Übertragung und Berichterstattung über Theater- und Opernaufführungen, Konzerte und Kleinkunst, soll als zentrales Merkmal erhalten bleiben. Ziel ist es, dem gestiegenen Bedürfnis nach kultureller Orientierung in einer vielfältig aufgestellten Gesellschaft Rechnung zu tragen und damit einen Beitrag zur Integration zu leisten, indem der digitale ZDFkulturkanal intelligent informiert und unterhält.

  3. Beitrag zur Aufgabenerfüllung

    Die Darstellung und Vermittlung von Kultur gehört unstrittig zu den Kernaufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Der digitale ZDFkulturkanal richtet sich an Zuschauer aller Altersgruppen, die sich im weitesten Sinn für Kultur interessieren. Er wird auch Spezialangebote für ein jüngeres Publikum auf regelmäßigen Sendeleisten vorhalten, um diese für die Kultur und einen geistvollen Mediengebrauch im weiteren Sinne zu gewinnen. Der digitale ZDFkulturkanal stellt das kulturelle Leben in großer Breite und Ausführlichkeit dar. Er legt dabei auf die Qualität der fernsehmäßigen Umsetzung höchsten Wert.

    Der digitale ZDFkulturkanal sollte auch als Veranstaltungspartner bei Festivals und als Wegweiser für Qualitätsangebote auftreten und kulturelle Projekte würdigen und fördern, die der Bewahrung und Entwicklung des kulturellen Erbes dienen. Dies gilt auch für den Denkmalschutz und den öffentlich finanzierten Kulturbetrieb allgemein.

  4. Programmkonzept

    Im Mittelpunkt des ZDFkulturkanals steht die Pflege der deutschen Sprache und Literatur, des Theaters, der Bildenden Künste und der Musik sowie die Darstellung von Formen der Alltagskultur und die Themenbereiche Bildung und Erziehung, Lebensqualität, urbane Lebenswelten, Pop, Avantgarde und Philosophie. Aber auch die aus dem Medium selbst erwachsene Film- und Fernsehkultur wird in ausgewählten Premium-Produktionen aus den Bereichen Dokumentar- und Spielfilm bis hin zum anspruchsvollen Fernsehspiel Gegenstand des Angebots des digitalen ZDFkulturkanals sein.

    Das Angebot beinhaltet insgesamt Übertragungen von Bühnenereignissen aus den Bereichen Theater, Ballett, Musiktheater, Konzert, Performance-Kultur, die umfassende Darstellung bedeutender regionaler Kulturfestivals, die Berichterstattung über und Darstellung von herausragenden kulturellen Wettbewerben. Außerdem wird der digitale ZDFkulturkanal Kulturmagazine und genre-spezifischen Dokumentationen und Gesprächssendungen der ZDF-Programmfamilie gebündelt und zu bester Sendezeit und zum Teil neu aufbereitet präsentieren.

    Ein Angebot im Bereich Jugendkultur mit einem Schwerpunkt Jugend, Musik und Jugend-Lebensart wird zu den unverwechselbaren Kennzeichen des digitalen ZDFkulturkanals gehören. Er unterstreicht den Anspruch des Kanals, auch ein jüngeres Publikum an öffentlich-rechtliches Qualitätsprogramm heranzuführen. Spielerische Präsentationsformen und Publikumsansprache, Edutainment und ein frischer Umgang mit Form, Farben und Sounds sind dabei wesentliche Mittel. Der digitale ZDFkulturkanal wird außerdem dem gewachsenen Interesse an Bildung Rechnung tragen und auch die Diskussion um die Fortentwicklung der Bildungsinstitutionen widerspiegeln. Er wird sich aktiv an Motivationsaktionen für Schülerinnen und Schüler beteiligen und mit Aktionen wie dem Schülertheaterfestival und einem neuen Format, in dem Jugendliche mit Leistungsträgern unserer Gesellschaft zusammentreffen und Fragen zu deren beruflichen Werdegang, aber auch zum Thema Moral und Verantwortung stellen.

    Da das ZDF mit seinem Hauptprogramm, Phoenix und dem Infokanal bereits über Flächen für die aktuelle politische Berichterstattung verfügt, wird der ZDFkulturkanal keine eigene Nachrichtenberichterstattung (mit der Ausnahme der Übernahme einer Hauptnachrichtensendung), keine politischen Magazine, und keine Übertragung von politischen Ereignissen einplanen. Außerdem wird der ZDFkulturkanal keinen Sport und keine Wirtschafts- und Ratgebersendungen vorsehen.

    Das Verhältnis zum ZDF-Hauptprogramm und zu den Partnerkanälen baut auf den gewachsenen und gelebten Erfahrungen des ZDFtheaterkanals im Programmverbund auf. Dabei sind programmübergreifende Kulturschwerpunkte denkbar, die zu Spitzenereignissen auch im Hauptprogramm bzw. in den Partnerkanälen aufscheinen, etwa bei der Berlinale, beim Berliner Theatertreffen, den Bayreuther und Salzburger Festspielen oder großen Pop- und Rockfestivals sowie in bewusst mehrkanalig operierenden Programmen wie unlängst beim Cirque du Soleil mit einer Übertragung vor und hinter der Bühne auf zwei Kanälen.

    Der digitale ZDFkulturkanal baut auf Erfahrungen des ZDFtheaterkanals auf und verinnerlicht dessen besondere und in der Medienlandschaft einzigartige Aufmerksamkeit für die Darstellenden Künste in ihrer Vielfalt als weltweit beispielloses konstituierendes Element deutscher Kultur. Dabei spielen auch Repertoireangebote eine Rolle, die vor allem im Tagesprogramm, aber auch im Zusammenwirken mit der ZDF-Mediathek weiterhin vorgehalten werden sollten. Dabei sind auch programmbegleitende und sendungsergänzende Angebote im Internet nötig, insbesondere im Hinblick auf das besondere Augenmerk des digitalen ZDFkulturkanals für das jüngere Publikum.

  5. Verbreitung

    Der ZDFkulturkanal wird digital verbreitet und ist derzeit über Kabel und Satellit empfangbar. Die Nutzung und Begleitung von Sendungen im Internetangebot des ZDF erfolgt im Rahmen der medienrechtlichen Vorgaben. Der digitale ZDFkulturkanal sollte diskriminierungsfrei verbreitet werden, d.h., auf allen digitalen Plattformen gut auffindbar sein.

IV. ZDF-Familienkanal

  1. Ausgangslage/Zielsetzung

    Das ZDF kann nur von bleibendem Wert für die Gesellschaft sein, wenn es alle relevanten Teile der Gesellschaft erreicht. Angesichts des sich immer stärker diversifizierenden Fernsehmarktes und der sich verändernden Nutzungsgewohnheiten der jüngeren Zielgruppen wird dies zusehends schwieriger. Das ZDF-Hauptprogramm erreicht vor allem Zuschauer, die älter als 60 Jahre sind. In den jüngeren Altersgruppen ist das ZDF unterdurchschnittlich vertreten. Besorgniserregend ist in diesem Zusammenhang, dass sich auch und gerade die jungen Familien immer mehr den Privatsendern zuwenden. Die Erfahrung zeigt zudem, dass die Zuschauer mit steigendem Alter nicht im gewünschten  Maße zum ZDF zurückkehren werden.

    Bei allem gesellschaftlichen Wandel bleibt die Familie die kleinste und zugleich bedeutendste Einheit eines verbindlichen Miteinanders unterschiedlicher Generationen. Sie ermöglicht das Erlernen, Leben und Weitergeben grundlegender Regeln der Gesellschaft. Umso mehr hat das ZDF als nationaler öffentlich-rechtlicher Sender hier in besonderem Maße Verantwortung.

    Es muss das Ziel des ZDF sein, diese Zuschauergruppen wieder zurückzugewinnen und dauerhaft zu binden. Dies kann nur gelingen, wenn das ZDF ein Programm anbietet, das sich an der Lebenssituation, den Bedürfnissen und der medialen Sozialisation junger Familien orientiert. Die Entwicklung des Fernsehmarktes sowie die veränderten Sehgewohnheiten zeigen, dass dies nur mit einem eigenen, passgenauen Angebot möglich ist.

    Der ZDFdokukanal soll deshalb konsequent zu einem Programm weiterentwickelt werden, das sich insbesondere an junge Familien richtet. Der ZDF-Familienkanal soll Zuschauer zwischen 25 und 50 Jahren sowie deren Kinder ansprechen. Er soll die öffentlich-rechtliche Alternative zu den in dieser Altersgruppe vorherrschend genutzten Programmangeboten werden.

  2. Gegenstand des Angebots

    Der ZDF-Familienkanal bietet ein Programm mit vielfältigen Inhalten aus den Bereichen Bildung, Kultur, Wissenschaft, Beratung, Information und Unterhaltung. Er bedient sich aller wichtigen Genres wie Dokumentation, Reportage, Fernsehfilm, Serie, Spielfilm, Magazin sowie Show/Talk und beschäftigt sich insbesondere mit Inhalten aus den Bereichen Gesellschaft und Erziehung, Ratgeber und Service, Wissenschaft und Natur, Geschichte und Zeitgeschehen sowie Kultur.

    Im Mittelpunkt der Zuschaueransprache des ZDF-Familienkanals steht eine realitätsnahe Orientierungs- und Ratgeberfunktion. Auch das Bedürfnis, angesichts der zunehmenden Fragmentierung des Alltags auf anspruchsvolle Weise Entspannung und intelligente Unterhaltung zu finden, wird angemessen berücksichtigt. Hier sind die Kernkompetenzen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefordert, die mit Hilfe eines familienorientierten Angebots der adressierten Altersgruppe vermittelt werden können.

  3. Beitrag zur Aufgabenerfüllung

    Der deutsche Fernsehmarkt hat sich zu einem der wettbewerbsstärksten auf der Welt entwickelt. Ein Haushalt hat im Schnitt 63 Programme auf der Fernbedienung programmiert. In keinem anderen europäischen Land können so viele Zuschauer so viele Programme sehen. Die großen Sender konkurrieren zunehmend auch mit den kleinen Anbietern. In Zukunft werden noch mehr Programme um Marktanteile konkurrieren. Gleichzeitig weist die Marktanteilsentwicklung des ZDF-Hauptprogramms der letzten 15 Jahre überproportionale Verluste bei den jüngeren Zuschauern auf. Es werden aktuell nur noch 38 % des Marktanteils von 1992 erreicht, während es bei über 50-Jährigen noch 70 % des damaligen Niveaus sind.

    Deshalb hat der ZDF-Familienkanal die Aufgabe, die Zuschauer, die sich aufgrund ihres Alters, ihrer Lebensgewohnheiten und ihrer medialen Sozialisation im Rahmen des ZDF-Hauptprogramms nur teilweise mit ihren spezifischen Bedürfnissen wieder finden, an ein wertehaltiges öffentlich-rechtliches Programmangebot heranzuführen und sie dauerhaft zu binden. Schema-, Programm- und Formatgestaltung sollen passgenau den Tagesablauf sowie die Sehbedürfnisse junger Familien berücksichtigen.

    Der ZDF-Familienkanal ist komplementär zum Hauptprogramm. Er bündelt und ergänzt dessen Angebote unter inhaltlichen, demografischen und soziologischen Gesichtspunkten und erweitert sie um Programminnovationen, die sich den zentralen Fragen des Alltags junger Familien zuwenden. Der ZDF-Familienkanal soll inhaltlich, aber auch in Bezug auf die Formatentwicklung zum Innovationsmotor für die ZDF-Familie werden.

    Gleichzeitig nutzt der Familienkanal die Programmvorräte der ZDF-Familie neu und gewinnbringend und leistet durch wirtschaftliche und inhaltliche Synergien einen wichtigen Beitrag zur Amortisation kostbarer Ressourcen im Gesamtunternehmen. Qualität und Modernität zahlreicher ZDF-Programme, die von vielen Jüngeren im Hauptprogramm nicht mehr vermutet werden, kommen zu neuer Geltung. Das ZDF-Hauptprogramm profitiert selbst wiederum von den neuen Erfahrungen bei der Ansprache jüngerer Zuschauer. Der Digitalkanal kann die Programmvielfalt, die vorliegenden Lizenzen und die Stärke des Hauptprogramms nutzen.

    Dabei unterscheidet sich der ZDF-Familienkanal erkennbar von den Zielgruppenangeboten der kommerziellen Anbieter. Sein Ziel ist die Vermittlung von Wissen und Werten, die zu einer positiven Gestaltung der eigenen wie der gesellschaftlichen Lebenswirklichkeit befähigen. Der ZDF-Familienkanal möchte mit seinem Programmangebot dazu beitragen, das Vertrauen speziell der Familien in ihre eigene Zukunft zu festigen und die Wertschätzung der jungen Familie in der Gesellschaft zu verstärken.

  4. Programmkonzept

    Im Mittelpunkt des ZDF-Familienkanals stehen eine realitätsnahe Orientierungs- und Ratgeberfunktion sowie die Möglichkeit, angesichts der zunehmenden Fragmentierung des Alltags auf anspruchsvolle Weise Entspannung und intelligente Unterhaltung zu finden. Der ZDF-Familienkanal ist somit eine konsequente Weiterentwicklung des ZDF.dokukanals. Die Stärke des ZDF.dokukanals, mit Dokumentationen und Reportagen Orientierung zu bieten und Hintergrund zu vermitteln, soll weiter ausgebaut werden. Im Vordergrund stehen dabei folgende Funktionen, die für die Erfüllung des Programmauftrages zentral sind: Wissensvermittlung, Lebens- und Alltagsbewältigung, politische und (zeit-)geschichtliche Bildung sowie anspruchsvolle Unterhaltung.

    Der ZDF-Familienkanal wird sich weiterhin an der Bedeutung, die Wissenschaft und kontinuierlicher Wissenserwerb gerade für jüngere Zuschauer haben, ausrichten. Wissen(schaft)s- und Natursendungen werden einen wichtigen inhaltlichen Akzent setzen ebenso wie die generationenverbindenden Programm-Marken „Terra X“ und „Abenteuer Wissen“. Dokumentationen und Reportagen entsprechen ohnedies einem Grundbedürfnis vieler Menschen, in einer immer unübersichtlicheren Welt Orientierung zu erfahren, Überblick zu gewinnen, die notwendigen Hintergrundinformationen zu erhalten. Fortgesetzt werden soll auch die erfolgreiche „Tagesdoku“. Dokumentationen und Reportagen beleuchten von Montag bis Freitag ein Thema der Woche in unterschiedlichsten Facetten und vermitteln auf diese Weise abwechslungsreiches und differenziertes Hintergrundwissen. Als Programminnovation geplant ist eine Wissenssendung für junge Familien.

    Der ZDF-Familienkanal soll Orientierungshilfe für die alltägliche Lebensbewältigung sein. Zentral sind hier die Themen „Schule“, „Bildung“ sowie „Fragen nach der Vereinbarkeit von Familie und Beruf“. Sendereihen wie beispielsweise „37°“, „Babystation“, „S.O.S. Schule“, „Zeit der Wunder“ oder „Mädchengeschichten“ haben in diesem Kontext einen festen Platz. Darüber hinaus soll praxisnahen Fragen aus dem Alltag junger Familien wie z.B. zu den Themen „Hausbau“, „Finanzen“, „Versicherungen“ nachgegangen werden. Als Programminnovationen sind Ratgebersendungen, Ombudsmagazine und neue dokumentarische Erzählformen angedacht.

    Der ZDF-Familienkanal setzt darauf, seinen Zuschauern Anregungen für die aktuelle politische Diskussion und zur zeitgeschichtlichen Meinungsbildung zu liefern. Ein besonderes Augenmerk gilt deshalb vor allem den historischen und zeitgeschichtlichen Dokumentationen, bei denen das ZDF über eine breite internationale Reputation verfügt. In diesem Zusammenhang seien die großen zeitgeschichtlichen Fernsehereignisse wie „Dresden“ oder „Die Gustloff“ erwähnt, die der ZDF-Familienkanal ins Zentrum seiner Programmschwerpunkte setzen wird. Eine Programminnovation im Bereich der politischen Bildung soll die Entwicklung einer neuen Wahlsendung für junge Familien darstellen. Auch bei der Nachrichtenberichterstattung will der ZDF-Familienkanal neue Wege gehen, indem er sich auf eine erfolgreiche Programmentwicklung des Hauptprogramms stützt: eine Adaption der „Logo“-Nachrichten für junge Familien.

    Gleichzeitig soll der Familienkanal auf anspruchsvolle Weise Entspannung und intelligente Unterhaltung bieten. Vor dem Hintergrund der Pluralisierung von Lebensformen findet sich ein Alltag, der in erster Linie von der Fragmentierung familiärer und gesellschaftlicher Zusammenhänge und damit einem Gefühl ständiger Überbelastung durch die Anforderungen des täglichen Lebens gekennzeichnet ist. Umso mehr tritt neben der Suche nach Sinn und Orientierung auch der Wunsch nach Entspannung und Entlastung. Einen eigenen Stellenwert im Programm des ZDF-Familienkanals haben deshalb fiktionale Sendungen vom Fernsehfilm über die Serie bis hin zum Spielfilm. Aufgrund ihres hohen Identifikationspotentials eignen sie sich ganz besonders für die Vermittlung komplexer Zusammenhänge oder vorbildhafter Wertesysteme, besonders dann, wenn sie sich erkennbar am Alltag und der Lebenswirklichkeit ihrer Zuschauer orientieren.

    Für die Hauptsendezeit des neuen ZDF-Digitalkanals ist so eine Mischung aus hochwertiger Fiktion und erstklassigen Dokumentationen geplant. Sie wird von erfolgreichen Reportagen und Dokumentationen, thematisch ausgerichteten Programmschwerpunkten sowie preisgekrönter nationaler und internationaler Fiktion geprägt sein. Aufgabe der Programmschwerpunkte und Themenabende wird es sein, die Vorteile der Verschränkung von dokumentarischem Informationsprogramm und emotionalinvolvierender Fiktion so zu verbinden, dass den Zuschauern ein attraktiver, breiter und nachhaltiger Zugang zu wichtigen Themenstellungen auch bei komplexen Sachverhalten möglich wird. Auf diese Weise sollen fiktionale Programme nicht nur unterhalten, sondern auch Anregung zur Reflexion individueller wie gesellschaftlicher Verhaltensweisen, Themen und Prozesse bieten.

    Der ZDF-Familienkanal kann sich hierbei auf ein breites Fundament erstklassiger Fernsehfilme und Spielfilme stützen, die für seine Zuschauer zum Teil allein deshalb „Premieren“ sind, weil sie im ZDF-Hauptprogramm zu Sendezeiten laufen, die mit dem Lebensrhythmus dieser Altersgruppe nicht kompatibel sind oder auch, weil sie von ihnen gar nicht im ZDF-Hauptprogramm vermutet werden. Einen ganz eigenen Akzent will der ZDF-Familienkanal auch bei der Entwicklung und Pflege des filmischen Nachwuchses setzen und dabei an die gelebte Tradition des „Kleinen Fernsehspiels“, der Filmredaktion 3sat sowie der Innovationswerkstatt „Quantum“ anknüpfen. Gefragt sind Sendungen, die den Dingen des täglichen Lebens auf den Grund gehen und ihren Wert in einer ganz praktischen Alltags- und Lebenshilfe haben. Auch die fiktionalen Serien können modellhafte Lebensbewältigung und Persönlichkeitsentwicklung mit vielfältigen Facetten über einen langen Zeitraum begleiten und damit realitätsnahe Problembewältigungsstrategien vermitteln. Im Rahmen des Vorabendprogramms sollen deshalb beispielsweise „Familienserien“ zum Einsatz kommen, die den Alltag junger Menschen mit all seinen Brüchen, Widersprüchen und Reibungsflächen zum Thema haben.

    Mit eigenen Formatentwicklungen soll der ZDF-Familienkanal zur Entwicklungsplattform und zum Innovationsmotor für die ZDF-Programmfamilie werden. Systematisch sollen von Beginn an Formate, Genres und Protagonisten getestet werden, die bei Erfolg auch im Hauptprogramm Verwendung finden können. Auf diese Weise profitiert nicht nur der ZDF-Familienkanal von den Erfahrungen und Programmvorräten des Hauptprogramms, sondern auch das Hauptprogramm und die ZDF-Partnerkanäle von den Entwicklungen des digitalen Kanals.

    Das Programmschema orientiert sich am Tagesablauf der 25- bis 50-Jährigen, vor allem der jungen Familien. Eine besondere Herausforderung für die Programmierung ist der unregelmäßige, zum Teil nicht planbare Tagesablauf sowie die Parallelität mehrerer individueller Tagesverläufe gerade in jungen Familien, die das Programmschema durch zeitversetzte Wiederholung zentraler Sendungsangebote über den ganzen Tag berücksichtigen wird.

    In der Hauptsendezeit wird die Zuschaueransprache und Schemagestaltung des ZDF-Familienkanals von folgenden Leitgedanken geprägt:

    • Die Vorabend-Zeit zwischen 17.00 Uhr und 21.00 Uhr ist dezidierte Familienzeit:
      In knapp 26 % der Familien-Haushalte wird zwischen 17.00 Uhr und 20.15 Uhr gemeinsam ferngesehen – und dies, obwohl 44 % der Kinder einen eigenen Fernseher besitzen. 82 % der Eltern hätten die gemeinsame Fernsehzeit gerne häufiger; es fehlen entsprechende Programmangebote zur richtigen Zeit. Und es fehlen – gerade mit Blick auf die Kinder - werbefreie Fernsehangebote.
    • Im Zentrum des Programmschemas steht der Primetime-Beginn um 21.00 Uhr. Er trägt der Tatsache Rechnung, dass für die meisten Eltern erst jetzt eine eigene „Freizeit“ beginnt, aber auch die 25-50-Jährigen ohne Kinder können um diese Uhrzeit fernsehen (der Höhepunkt in der Fernsehnutzung von Eltern liegt um 21.30 Uhr, bei Erwachsenen ohne Kinder um 21.00 Uhr).

    Bei dem ZDF-Familienkanal handelt es sich nicht um ein klassisches Vollprogramm. Das Programmschema des ZDF-Familienkanals verdeutlicht vielmehr, dass mit dem ZDF-Familienkanal ein Spartenprogramm geplant ist, das sich auf eine bestimmte Zielgruppe im Fernsehmarkt fokussiert, ähnlich wie auch der Kinderkanal sich unter Anwendung zahlreicher Genres an eine bestimmte Zielgruppe wendet. Im neuen ZDF-Familienkanal werden im Unterschied zu klassischen Vollprogrammen keine regelmäßigen Nachrichtensendungen, keine festen Programmplätze für Sport und keine Boulevard-Showsendungen im Schema Eingang finden.

    Das ZDF wird in allen Genres die öffentlich-rechtlichen Qualitätsansprüche einlösen. Die Unterhaltung ist Teil des Konzeptes, weil das ZDF beabsichtigt, auch im Genre Unterhaltung neuartige Formate zu erproben und im Familienkanal zu pilotieren.

    Der ZDF-Familienkanal soll gerade jüngere Zuschauer, d.h. die Altersgruppe der etwa 25 bis 50jährigen, ansprechen. Dazu soll insbesondere im Ratgeberbereich das Publikum mit neuen Ausdrucks- und Programmformen und einer gegenüber dem Hauptprogramm selbständigen Art der Ansprache durch informierende und orientierende Programme gewonnen werden.

    Die Unterhaltungsangebote sollen dabei ein spezifisch öffentlich-rechtliches Profil aufweisen. Dazu werden sie einerseits berücksichtigen, dass Entspannung und Anregung Zuschauerbedürfnisse sind. Zugleich können aber auch Unterhaltungsangebote Information und Orientierung vermitteln. Der ZDF-Familienkanal wird in seinen Unterhaltungsangeboten insbesondere auch die jüngeren Zuschauer ansprechen und ihnen die Auseinandersetzung mit Themen aus dem Alltag, dem Wissensfundus der Gesellschaft und der Kultur ebenso ermöglichen wie die Reflexion von Themen unserer Zeit. Er soll also die Zuschauer für Qualität, Information und Orientierung gewinnen.

    Der Sender wird sich bereits dadurch von anderen Programmen, vor allem kommerziellen Sendern, abheben, weil er zu rund 80 % mit Wiederholungen aus dem ZDF Hauptprogramm (darunter insbesondere Sendungen, die beim jüngeren Publikum erfolgreich sind) bestückt wird. Von den meisten kommerziellen Digital-Spartenkanälen unterscheidet er sich außerdem dadurch, dass er nicht monothematisch angelegt ist. Anders als diese verfolgt der ZDF-Familienkanal nämlich einen dem öffentlichrechtlichen Rundfunk gemäßen Ansatz. Er leistet mit einer großen Bandbreite an Themen, Genres und Handschriften, mit Mehrheiten- und Minderheitenprogrammen einen Beitrag zum Zusammenhalt der Gesellschaft. Im Gegensatz zu monothematischen Kanälen ermöglicht er dem Zuschauer, sich durch Vielfalt und Unterschiedlichkeit ein differenziertes Weltbild zu verschaffen. Von den bestehenden öffentlich-rechtlichen Programmen unterscheidet sich der Familienkanal aufgrund seiner spezifischen Programmmischung und Zielgruppenausrichtung deutlich.

    Strukturell wird sich der ZDF-Familienkanal von den bestehenden kommerziellen Digitalfernsehangeboten durch das Fehlen von Werbung und Sponsoring abheben. Er wird sich darüber hinaus dadurch unterscheiden, dass keine Konzentration auf Inhalte stattfindet, die sich gewinnbringend vermarkten lassen. Das Programm steht –wie alle Angebote des ZDF – nicht im Dienst des kommerziellen Erfolgs und verzichtet daher auf Sendungen, die vor allem dem Zweck dienen, Begleitdienste und -produkte (etwa Downloads, CDs, DVDs) abzusetzen oder durch die Beteiligung der Zuschauer an Abstimmungen o.ä. Erlöse zu erzielen.

    Der ZDF-Familienkanal ist damit ein durch und durch öffentlich-rechtliches Programmangebot, das als klar unterscheidbare Alternative zu den privaten Programmen positioniert werden soll.

    Der Auf- und Ausbau des ZDF-Digitalkanals erfolgt – parallel zur wachsenden technischen Verbreitung – in zeitlich gestaffelten Ausbaustufen. In der ersten Stufe ab 2009 profitiert das Programmschema vom Rückgriff auf den breiten Fundus des Programmarchivs sowie von aktuellen Übernahmen aus dem ZDF-Hauptprogramm. Erste Programminnovationen dienen der Positionierung auf dem Fernsehmarkt und der Etablierung des neuen Kanalprofils. Das besondere Augenmerk wird dabei auf der Erzeugung einer großen Zuverlässigkeit im Angebot von hochwertigen Dokumentationen und Reportagen, thematisch relevanten Wissens- und Ratgeberformaten, entspannenden, anregenden und dem realen Alltag junger Familien affinen unterhaltenden Sendungen sowie einem breiten, inhaltlich diskursiven Spektrum in Form von Programmschwerpunkten liegen. Beginnend mit 2010 werden einige Wiederholungsleisten durch weitere Programm-Innovationen ersetzt, die auch die Aufgabe haben, das Profil des Senders zu schärfen. In der dritten Ausbaustufe ab 2012 soll der ZDF-Familienkanal in einer synergetischen Mischung aus Verwertung des ZDF-Programmvorrats und vermehrt eigenproduzierter bzw. erworbener Programmware sein eigenständiges Programmprofil festigen und verstärken.

  5. Empfangbarkeit

    Der ZDF-Familienkanal wird ausschließlich digital verbreitet und ist über Kabel, Satellit und Antenne empfangbar. Angestrebt wird dabei eine 24 Stunden-Verbreitung über DVB-T, die bisher aus Kapazitätsgründen noch auf eine Sendezeit zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr beschränkt ist. Eine sendungsbezogene Programmbegleitung im Rahmen des Online-Angebotes des ZDF sowie das Bereitstellen von Sendungen in der ZDF-Mediathek sind ebenfalls vorgesehen. Gerade für jüngere Zuschauer ist das Zusammenspiel der Medien von entscheidender Bedeutung. Vertiefende Informationen und Hintergründe zu den im Familienkanal angebotenen Themen im online-Bereich sind deshalb essentiell für die angestrebte Publikumsbindung. Insbesondere bei Programmschwerpunkten und Themenabenden soll diese Verknüpfung von Fernsehen und Internet zum Tragen kommen. Bei der Entwicklung von Programminnovationen sollen zudem die Möglichkeiten der crossmedialen Verbindung berücksichtigt werden.

V. Finanzierung

Die Zusatzangebote werden in der Gebührenperiode ab 2009 aus dem Bestand finanziert. Auch für die Gebührenperiode ab 2013 hat sich das ZDF verpflichtet, keine gesonderten Mittel anzumelden, sondern die Zusatzangebote aus dem Bestand zu finanzieren.

Anlage
(zu § 11c Abs. 3 Nr. 3
des Rundfunkstaatsvertrages)

Programmkonzept DRadio Wissen

  1. Ausgangslage

    Der Eintritt ins digitale Zeitalter geht einher mit Unsicherheiten künftiger Mediennutzung, von denen auch die Qualitätsangebote im Hörfunk betroffen sind. Wer eine junge anspruchsvolle Zielgruppe erreichen will, muss ein an den inhaltlichen und formalen Ansprüchen sowie den Rezeptionsgewohnheiten dieser Zielgruppe orientiertes Radioformat entwickeln.

    Gerade die Zielgruppe der jungen Erwachsenen, die mit DRadio Wissen vorrangig angesprochen werden soll und die durch andere anspruchsvolle Angebote nicht angemessen erreicht wird, zeichnet sich durch ein großes Informationsbedürfnis aus und ist durch das Internet an hohe Aktualitätsstandards gewöhnt. Ausgehend von der Zielgruppe junger Erwachsener wird das Programmangebot von DRadio Wissen seinen Inhalten entsprechend generationsübergreifend und integrativ angelegt.

    Ein erfolgreiches Radioprogramm muss ein breites Interessenspektrum seiner Zielgruppe befriedigen, um Hördauer und langfristige Hörerbindung und damit Akzeptanz am Markt zu erreichen.

    Erfolgreiches Radio muss sich durch ein einprägsames, leicht „erlernbares“ Sendeschema und kreative Programmformen auszeichnen. Der Hörfunkrat des Deutschlandradios hat am 11. September 2008 den „Bericht über programmliche Leistungen und Perspektiven des Nationalen Hörfunks 2008-2010“, (HR
    5/2008) verabschiedet. Er verpflichtet das Deutschlandradio darin auf Qualitätsstandards, die für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk verbindlich sein sollten. Dies betrifft u.a.

    • einen hohen Anteil an Eigenproduktionen,
    • ein verlässliches Nachrichtenraster,
    • Innovationsfähigkeit und
    • die Eigenentwicklung von Formaten für die spezifischen Bedürfnisse der jeweiligen Hörerschaft.

    Repräsentative Hörerumfragen belegen, dass die Deutschlandradio-Programme sich wegen dieser Merkmale einer hohen Akzeptanz bei der Hörerschaft erfreuen. Ein Drittel der insgesamt 4,8 Millionen Hörer der 22 gehobenen Programme in Deutschland werden allein durch die beiden Angebote des Nationalen Hörfunks Deutschlandfunk und Deutschlandradio Kultur generiert – und dies trotz unzureichender bundesweiter Frequenzausstattung.

    Der hohe Anteil der Hörerschaften legt nahe, dass ein erfolgreiches, sich an den vorgegebenen Qualitätsmerkmalen orientierendes DRadio Wissen die Zahl der Hörer dieses anspruchsvollen Programmsegments insgesamt erhöhen und damit weiter zur Anerkennung öffentlich-rechtlicher Qualitätsleistungen beitragen kann. Insoweit ist das Angebot von strategischer Bedeutung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk insgesamt.

    Deutschlandradio Kultur ist es gelungen, mit seinen innovativen Angeboten sowohl das jüngste Durchschnittsalter der Hörer der sogenannten gehobenen Programme (Deutschlandradio Kultur MA 2008 II 50 Jahre, generell 55 Jahre) als auch ein ausgeglichenes Verhältnis von weiblichen und männlichen Hörern zu erzielen. Diese Erfahrungen bilden eine tragfähige Grundlage für die Entwicklung eines neuen Qualitätsangebots, das sich dem Thema Wissen widmet.

    Ein solches Wissensprogramm wird weder öffentlich-rechtlich noch kommerziell angeboten. Es entspricht von seinen Inhalten dem Kern des öffentlich-rechtlichen Auftrags. Es tritt nicht in Konkurrenz zu bestehenden Angeboten. Der Nationale Hörfunk ist der angemessene Veranstalter, weil er wegen seiner überregionalen Struktur und seiner Präsenz in allen Ländern über enge Kontakte zu den Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen verfügt, zum Teil schon jetzt mit ihnen zusammenarbeitet und ihnen eine bundesweite publizistische Aufmerksamkeit verschaffen kann. Dies ist nicht nur von medienpolitischer, sondern auch von wissenschafts- wie gesellschaftspolitischer Bedeutung. DRadio Wissen ist ein publizistischer Integrator in der föderalen Wissenschafts- und Bildungslandschaft.

    Inhaltlich und formal wird sich DRadio Wissen als ein wortorientiertes Programm an den vorgegebenen Qualitätsstandards ausrichten.

  2. Zielgruppe und inhaltliches Angebot

    Deutschlandradio wird mit DRadio Wissen ein digitales, werbefreies Vollprogramm veranstalten. Es verknüpft die Verlässlichkeit der Marke Deutschlandradio mit Kürze und Fasslichkeit der Darbietung sowie einem eindeutigen Nützlichkeitsversprechen. Es soll neben Deutschlandfunk und Deutschlandradio Kultur treten, prinzipiell alle Altersgruppen ansprechen, sich aber vor allem an die Zielgruppe „junge Erwachsene“ richten. Das Profil „Wissen“ ist jugendaffin. Jungen Leuten ist bewusst, dass Bildung, Ausbildung und Wissenserwerb Voraussetzungen für soziale Sicherheit, gesellschaftliche Anerkennung und beruflichen Aufstieg sind.

    Der Wissensbegriff ist weit gefächert. Er umfasst Forschungsergebnisse aus den Natur- und Geisteswissenschaften, Bildung und Beruf, Geschichte und Literatur, Gesundheit und Ernährung, Umwelt und Verbraucherschutz, Religion und Web-Wissen. Ein Programmangebot „Wissen“ steht im Einklang mit der von Politik, Wirtschaft, Gewerkschaften und allen kulturellen Institutionen getragenen Überzeugung, dass die Zukunftssicherung unseres Landes davon abhängt, in welchem Maße es gelingt, die Gesellschaft zu einer „Wissensgesellschaft“ zu formen. Ein digitales Wissens-Angebot, bei dem das Internet als Plattform gleichberechtigt neben das lineare Programm tritt, kommt den medialen Nutzungsgewohnheiten des jüngeren Publikums entgegen. Es fördert außerdem die dringend benötigte Akzeptanz digitaler Verbreitungswege für das Radio.

    Das neue Programm basiert nicht auf der Parallel-Ausstrahlung von auf anderen Kanälen zeitgleich gesendeten Formaten. DRadio Wissen ist ein innovatives Vollprogramm. Es kann auf eine Fülle von Inhalten aus Deutschlandfunk und Deutschlandradio Kultur zurückgreifen. Die beiden Programme zeichnen sich durch einen unvergleichlich hohen Anteil an Eigenproduktionen/Erstsendungen aus (über 60 Prozent). Wissensangebote unterschiedlicher Genres sind in hohem Maße vorhanden. Viele können unverändert übernommen, andere müssen umformatiert werden. Als Beispiele für Sendungen deren Inhalte für DRadio Wissen aufbereitet werden könnten, dienen etwa: Forschung aktuell, Campus & Karriere, PISAplus und Elektronische Welten.

    Der bereits generierte Stoff muss durch einzelne, speziell für DRadio Wissen produzierte Beiträge ergänzt werden. Geeignete Inhalte aus den Programmen der Landesrundfunkanstalten der ARD sind über den vertraglich vereinbarten Programmaustausch (Kooperationsvereinbarung zwischen ARD und Deutschlandradio vom 06.12.1994 auf der Grundlage von § 5 Deutschlandradio-Staatsvertrag) verfügbar und werden das Angebot bereichern. Deutschlandradio hat darüber hinaus interessierte Landesrundfunkanstalten eingeladen, innovative Formate zu entwickeln, die sie in den eigenen Programmen
    ausstrahlen und für das nationale Wissensprogramm bereitstellen können. Diese Sendungen können in DRadio Wissen integriert werden. Das Volumen der durch den Programmaustausch zur Verfügung gestellten Inhalte und die daraus zu gewinnenden Synergien beeinflussen das von Deutschlandradio für DRadio Wissen zu planende Budget.

  3. Programmstruktur

    Eine besondere Herausforderung ist die Strukturierung des Programms. Es muss ebenso aktuelle Informationen aus allen Wissensbereichen wie vertiefende Berichterstattung anbieten. Es wird aus den von Deutschlandfunk und Deutschlandradio Kultur übernommenen, von anderen zugelieferten oder aus neu produzierten Beiträgen in Modulen gebündelt. Dieses Strukturprinzip gilt vornehmlich für die Hauptsendezeiten von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr.

    Ein wissensaffines Publikum erwartet eine klare und verlässliche Nachrichtenstruktur mit hoher Frequenz. Deutschlandradio kann sich dabei auf eine von ihm in Auftrag gegebene Nutzerstudie stützen (Ergebnisse einer Elitenbefragung unter Politikern, Journalisten, Wirtschaftsmanagern und Führungskräften aus dem Bereich Kultur in Deutschland. Juni 2008, tns emnid). In dieser repräsentativen Studie setzen achtzig Prozent der Befragten ausführliche Nachrichtensendungen an die erste Stelle des von ihnen erwarteten idealtypischen Inhaltsprofils eines bundesweiten Informations- und Kulturprogramms. So wird DRadio Wissen zwischen 07.00 Uhr und 20.00 Uhr ein durch Nachrichtenblöcke strukturiertes Programm nach der Stundenuhr anbieten. In einem 15- bis 20-minütigen Rhythmus werden aktuelle politische Nachrichten, Wissens- und Kulturnachrichten die Stunde gliedern. Für die Flächen zwischen den Nachrichtenblöcken werden themenbezogene Beitragsmodule erstellt. Thematisch folgt dies den Beschreibungen unter Punkt 2. Bildungspolitische und bildungspraktische Themen zum Primär-, Sekundär- und Tertiär-Bereich werden wegen des hohen Nutzwerts für die Zielgruppe eine herausragende Rolle spielen.

    Wissen bedeutet auch, fit zu sein für den Tag. Insoweit wird DRadio Wissen im Rahmen dieser Beitragsmodule auch auf wichtige, politische, wirtschaftliche oder kulturelle Tagesereignisse einstimmen, zentrale Themen und Begriffe der Agenda erläutern und auf geeignete Sendungen von ARD, ZDF, arte und 3sat hinweisen und damit auch zum Programmführer für Wissenssendungen im öffentlich-rechtlichen Fernsehen werden. Für den aktuellen Bereich werden Eigenproduktionen nötig sein. Dabei kann auch die Form des Interviews gewählt werden, zumal dramaturgische Abwechslung innerhalb der Stundenuhr geboten ist. Die inhaltlichen Blöcke werden über den Tag rotieren, um den individuellen Nutzungsgewohnheiten und -möglichkeiten der beruflich gebundenen Hörerschaft entgegenzukommen. Die aktuellen Nachrichtensendungen sowie die Formatierung der Module setzen den Einsatz sachkundigen Personals voraus.

    Nach der schon zitierten Studie liegen kulturelle und politische Features (neben Interviews) mit sechzig Prozent an zweiter Stelle des von den Nutzern gewünschten Inhaltsprofils. Die Zeit nach 20 Uhr kann und wird unter Zurückstellung des engen Nachrichtentaktes Raum für Features und Dokumentationen sowie für längere Gesprächsformen bieten. Bis auf ein (eingeschränktes) aktuelles Nachrichtenangebot wird die Nachtstrecke vornehmlich für Wiederholungen genutzt. Die Programmgestaltung des Wochenendes wird durch entsprechende längere Formen dominiert.

    Im Bereich von Features und Dokumentationen kann Deutschlandradio auf einen Fundus eigener Beiträge und im Rahmen des Programmaustausches auch auf Sendungen der Landesrundfunkanstalten zurückgreifen. Gerade im Wissensbereich muss eine genaue Prüfung erfolgen, ob die in den Sendungen gemachten Aussagen noch dem aktuellen Kenntnisstand entsprechen. Dies kann die Nutzung dieses Repertoires einschränken und es setzt einen entsprechenden Personalaufwand für Auswahl, Bearbeitung und Kommentierung voraus.

    DRadio Wissen bildet das lineare digitale Audio-Programmangebot. DRadio Wissen gelangt ausschließlich auf digitalem Weg zu den Hörerinnen und Hörern. Die Verbreitungswege werden der Satellit, das Kabel, die digitale Terrestrik und der über das Internet verbreitete Livestream sein. Neben der Rotation inhaltlich bestimmter Module läßt sich mit der gezielten und zeitunabhängigen Nutzung des Internets eine Verstärkung der Nachhaltigkeit erreichen. Das Internet soll eindeutig sendungsbezogen auch als Plattform für Interaktion und Partizipation genutzt werden. Dafür sollen neue Formate erprobt werden. So bieten sich chats mit Redakteuren und Experten aus den verschiedenen Wissensgebieten an. Mit seinem „Blogspiel mit Radioanschluss“ hat Deutschlandradio Kultur bereits wertvolle Erfahrungen mit interaktiven Programmformaten gesammelt.

  4. Kooperationen und Crossmedialität

    DRadio Wissen arbeitet crossmedial. Die Inhalte des linearen Programms werden als audio, zum Teil verschriftet im Internet angeboten. DRadio Wissen verweist mit Programmtips, Interviews mit Autoren und Redakteuren von ARD, ZDF, arte und 3sat im Rahmen seiner Themenmodule auf anspruchsvolle Fernsehsendungen. Es erweitert damit sein eigenes inhaltliches Angebot und gibt den Hörern Hinweise auf ergänzende und vertiefende Informationen im öffentlich-rechtlichen Fernsehen und unterstreicht damit dessen Rolle als Qualitätsproduzent.

    Deutschlandradio arbeitet schon heute im Rahmen seines Informations- und Kulturauftrages mit einer Reihe von Stiftungen, Wissenschafts- und Bildungsinstitutionen zusammen, z.B. mit der Bundeszentrale für politische Bildung (Veranstaltungen zum Prager Frühling), mit dem Goethe-Institut, der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften (ZEIT-Forum der Wissenschaft) oder mit dem Deutschen Museumsbund (Regionalmuseen-Sendereihe über 1 ½ Jahre). Diese Kooperationen beziehen sich auf einzelne Sendungen, auf Reihen und öffentliche Veranstaltungen. DRadio Wissen wird diese Kooperationen ausbauen und kann unter Nutzung von Veranstaltungen dieser Institutionen neue auf dem Wissensmarkt vorhandene Informationen generieren und für sein Programm nutzen. Das Interesse dieser Institutionen an einer Zusammenarbeit mit dem Nationalen Hörfunk ist erkennbar groß. Bislang konnte nur ein überschaubares Angebot von Kooperationswünschen berücksichtigt werden. Bei DRadio Wissen ergeben sich für beide Seiten und zum Nutzen der Hörerzielgruppen neue erweiterte Möglichkeiten der Zusammenarbeit.

    Deutschlandradio arbeitet schon zur Zeit intensiv mit Printmedien zusammen. Aufgrund der bisherigen Konzentration der Programme auf Information (Politik, Wirtschaft) und Kultur beschränkte sich die Zusammenarbeit weitgehend auf die Politik-Ressorts und das Feuilleton. Fachkundige Redakteure der Printmedien kommen im Deutschlandfunk und Deutschlandradio Kultur zu Wort. Beiträge aus den Programmen des Nationalen Hörfunks werden in den Printmedien abgedruckt. DRadio Wissen bietet die Möglichkeit, diese Kooperation auf die Ressorts Natur und Technik, Wissenschaft, Wissens-Seiten und auf entsprechende Periodika auszudehnen. Dabei können die bereits jetzt genutzten Kooperationsmodelle auf die Themengebiete von DRadio Wissen übertragen werden.

  5. Wettbewerbssituation

    DRadio Wissen ist als sinnhafte Ergänzung der medialen Angebots-Palette projektiert. Neben den Periodika bieten eine Reihe von Zeitungen Wissenssupplements oder zumeist wöchentlich erscheinende Wissens-Seiten an. In den meisten Fällen wird Wissen mit Forschung übersetzt. Auch im öffentlich-rechtlichen Rundfunk finden sich Sendungen und Rubriken mit Wissenscharakter. Hingegen existiert ein tägliches umfassendes Wissensangebot weder im Printbereich noch in den elektronischen Medien (Vollprogramm). DRadio Wissen tritt also zu keinem vergleichbaren Angebot in Konkurrenz und ist ein Unikat. Es kann durch Kooperationen dazu beitragen, die Themen der Wissensgesellschaft stärker in der Öffentlichkeit zu verankern und den Bildungsinstitutionen und ihren Nutzern ein kontinuierliches Angebot zur Orientierung und zur Wissenserweiterung zu bieten. Dies ist auch von hohem Nutzwert für Bildungsinstitutionen (Schulen, Volkshochschulen, Universitäten, Weiterbildungseinrichtungen). Deutschlandradio schafft public value und nimmt öffentlich-rechtliche Verantwortung wahr.

  6. Finanzierung und Verbreitung

    Das neue, digitale Programm soll im Kölner Funkhaus des Nationalen Hörfunks produziert und von dort aus gesendet werden. Die Entscheidung für den Standort Köln wurde deshalb getroffen, weil hier aufgrund der baulichen Gegebenheiten nur geringe Aufwendungen für die Schaffung von Büro- und Studioraum anfallen werden und weil hier die größten Synergiegewinne zu erzielen sind. In Köln sitzt die Zentrale Nachrichtenredaktion von Deutschlandradio. Auch der Web-Auftritt von Deutschlandradio wird in Köln produziert. Deutschlandradio Kultur, das Berliner Programm, wird wichtige Stoffelemente zuliefern.

    Als finanzieller Rahmen wird für DRadio Wissen die Summe von rund 6 Mio. € p.a. kalkuliert. Als Starttermin ist der 1. Januar 2010 vorgesehen. Ab diesem Zeitpunkt werden die Kosten in voller Höhe anfallen. Das Programm soll über das bestehende DAB-Netz, über digitales Kabel und digitalen Satellit sowie als Internet-Livestream verbreitet werden.

Negativliste öffentlich-rechtlicher Telemedien  

Anlage
(zu § 11d Abs. 5 Satz 4
des Rundfunkstaatsvertrages)

  1. Anzeigenportale, Anzeigen oder Kleinanzeigen,
  2. Branchenregister und -verzeichnisse,
  3. Preisvergleichsportale sowie Berechnungsprogramme (z.B. Preisrechner, Versicherungsrechner),
  4. Bewertungsportale für Dienstleistungen, Einrichtungen und Produkte,
  5. Partner-, Kontakt-, Stellen-, Tauschbörsen,
  6. Ratgeberportale ohne Sendungsbezug,
  7. Business-Networks,
  8. Telekommunikationsdienstleistungen im Sinne von § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes,
  9. Wetten im Sinne von § 762 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
  10. Softwareangebote, soweit nicht zur Wahrnehmung des eigenen Angebots erforderlich,
  11. Routenplaner,
  12. Verlinkung ohne redaktionelle Prüfung; Verlinkungen sollen ausschließlich der unmittelbaren Ergänzung, Vertiefung oder Erläuterung eines Eigeninhalts (auch von Beteiligungsunternehmen) dienen und nicht unmittelbar zu Kaufaufforderungen führen,
  13. Musikdownload von kommerziellen Fremdproduktionen,
  14. Spieleangebote ohne Sendungsbezug,
  15. Fotodownload ohne Sendungsbezug,
  16. Veranstaltungskalender (sendungsbezogene Hinweise auf Veranstaltungen sind zulässig),
  17. Foren, Chats ohne Sendungsbezug und redaktionelle Begleitung; Foren, Chats unter Programm- oder Sendermarken sind zulässig. Foren und Chats dürfen nicht inhaltlich auf Angebote ausgerichtet sein, die nach den Nummern 1 bis 16 unzulässig sind.

Protokollerklärungen:

Protokollerklärung aller Länder zum 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Die Länder bekräftigen den Zweck dieses Staatsvertrages, den Auftrag für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu konkretisieren. Sie stellen fest, dass mit Ausnahme des Hörfunkprogramms „DRadioWissen“ des Deutschlandradios dieser Staatsvertrag keinerlei Beauftragungen enthält, die über den Bestand von Angeboten im Sinne der KEF-Systematik hinausgehen. Die Länder begrüßen die Klarstellungen von ARD, ZDF und der KEF, dass aus diesem Grunde auch über 2012 hinaus die Finanzierung der digitalen Zusatzangebote und der Telemedien aus dem Bestand erfolgen wird.

Hinsichtlich der dem Drei-Stufen-Test unterliegenden neuen oder veränderten Angebote erwarten die Länder von den zuständigen Rundfunkgremien eine umfassende und unabhängige Bewertung, die insbesondere eine kostenbewusste Würdigung etwaiger Auswirkungen auf die Höhe der Rundfunkgebühren einschließt. Die Länder fordern die Rundfunkanstalten weiter auf, zukünftig durch Rationalisierungsmaßnahmen erreichbare Einsparungen verstärkt zugunsten der Gebührenzahler einzusetzen, um damit eine Stabilisierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkfinanzierung zu erreichen.

Protokollerklärung aller Länder zu § 6 des Rundfunkstaatsvertrages

Die Länder bekräftigen ihre Auffassung, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk im Bereich Film- und Fernsehproduktionen Unternehmen sowie Urhebern und Leistungsschutzberechtigten ausgewogene Vertragsbedingungen und eine faire Aufteilung der Verwertungsrechte gewähren soll. Sie fordern die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auf, dazu in ihren Selbstverpflichtungen nähere Aussagen zu treffen.

Protokollerklärung aller Länder zu § 11c des Rundfunkstaatsvertrages

Die Länder sind sich einig, dass im Falle einer Fortentwicklung des terrestrischen digitalen Hörfunks die Programmzahlbegrenzung gemäß § 11c Abs. 2 dergestalt angepasst wird, dass allen in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten eine angemessene Entwicklungsmöglichkeit zusätzlich eingeräumt wird.

zum Gesetz