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Dritte Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Dritte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - 3. SARS-CoV-2-EindV)

Dritte Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Dritte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - 3. SARS-CoV-2-EindV)
vom 22. Februar 2022
(GVBl.II/22, [Nr. 20])

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 und § 28a Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert, § 28a Absatz 7 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) und § 28a Absatz 8 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162, 5166) und § 32 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802, 806) neu gefasst worden sind, in Verbindung mit § 2 der Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung vom 27. November 2007 (GVBl. II S. 488), der durch die Verordnung vom 10. Januar 2012 (GVBl. II Nr. 2) neu gefasst worden ist, verordnet die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz:

§ 1
Beurteilung des Infektionsgeschehens

Beurteilungsmaßstab für die mit dieser Verordnung angeordneten Schutzmaßnahmen sind insbesondere folgende Indikatoren:

  1. Anzahl der stationär behandelten COVID-19-Patientinnen und -Patienten innerhalb der letzten sieben Tage pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern (Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz),
  2. Anzahl der tatsächlich verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten,
  3. Anzahl der Neuinfektionen innerhalb der letzten sieben Tage pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern (Sieben-Tage-Inzidenz),
  4. Anzahl der gegen das SARS-CoV-2-Virus geimpften Personen,
  5. absehbare Änderungen des Infektionsgeschehens durch ansteckendere, das Gesundheitssystem stärker belastende Virusvarianten.

§ 2
Allgemeine Hygieneregeln

(1) Jede Person ist verpflichtet,

  1. die allgemeinen Hygieneregeln und -empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zur Vorbeugung von Infektionen (https://www.infektionsschutz.de/coronavirus.html) zu beachten, einschließlich des regelmäßigen Austauschs der Raumluft durch Frischluft in geschlossenen Räumen,
  2. bei Vorliegen von typischen Symptomen oder sonstigen Anhaltspunkten für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus grundsätzlich auf physische Kontakte zu anderen Personen zu verzichten; typische Symptome sind Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust.

(2) Soweit Verantwortliche nach Maßgabe dieser Verordnung in geschlossenen Räumen den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft sicherzustellen haben, hat dies insbesondere durch Stoßlüftung über Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Außenluftanteil zu erfolgen; bei einem aus technischen oder technologischen Gründen nicht vermeidbaren Umluftbetrieb raumlufttechnischer Anlagen sollen diese über eine geeignete Filtration zur Abscheidung luftgetragener Viren verfügen.

§ 3
Abstandsgebot

(1) Jede Person soll außerhalb des privaten Raums einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten (Abstandsgebot).

(2) Das Abstandsgebot gilt nicht

  1. für Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, für Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten, für Angehörige des eigenen Haushalts sowie für Personen, für die ein Sorge- oder ein gesetzliches oder gerichtlich angeordnetes Umgangsrecht besteht,
  2. zwischen Kindern sowie zwischen diesen und den Fachkräften in der Kindertagesbetreuung im Sinne des Kindertagesstättengesetzes; die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes zwischen den Fachkräften oder sonstigen volljährigen Personen bleibt davon unberührt,
  3. zwischen Schülerinnen und Schülern sowie zwischen diesen und den Lehrkräften oder dem sonstigen Schulpersonal
    1. in den Schulen nach § 16 des Brandenburgischen Schulgesetzes und in freier Trägerschaft,
    2. bei der Wahrnehmung von Schulsport,
    3. bei der Durchführung von Schulfahrten,
    4. bei der Wahrnehmung von außerschulischen Bildungsangeboten;
    die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes zwischen den Lehrkräften oder dem sonstigen Schulpersonal bleibt davon unberührt,
  4. zwischen Kindern und Jugendlichen sowie zwischen diesen und den betreuenden Fachkräften bei der Wahrnehmung von Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe,
  5. bei der Wahrnehmung von Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungsangeboten sowie von Angeboten von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, jeweils einschließlich der Unterbringung in festen Gruppen; Nummer 3 Halbsatz 2 gilt entsprechend,
  6. bei der Ausübung von Sport auf und in Sportanlagen,
  7. im Trainings- und Wettkampfbetrieb von Berufssportlerinnen und -sportlern, Bundesligateams sowie Leistungssportlerinnen und -sportlern der Bundes- und Landeskader, der im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzepts des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet,
  8. wenn für die Wahrnehmung beruflicher, dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten die Unterschreitung des Mindestabstands zwingend erforderlich ist,
  9. in den für den Publikumsverkehr zugänglichen Bereichen von Verkehrsflughäfen, sofern die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebs anderweitig nicht gewährleistet werden kann,
  10. im Bereich der Leistungserbringung in teilstationären Pflegeeinrichtungen, Tagesstätten und Förder- und Beschäftigungsbereichen nach § 219 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn
    1. in der jeweiligen Einrichtung mindestens 75 Prozent der betreuten Personen geimpfte Personen nach § 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung oder genesene Personen nach § 2 Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind und
    2. die jeweilige Einrichtung ihren Beschäftigten die Möglichkeit gegeben hat, sich gegen das SARS-CoV-2-Virus impfen zu lassen.

§ 4
Medizinische Maske, Mund-Nasen-Bedeckung

(1) Sofern außerhalb des privaten Raums in geschlossenen Räumen die Einhaltung des Abstandsgebots nicht möglich ist, ist eine medizinische Maske zu tragen.

(2) Soweit in dieser Verordnung vorgesehen ist, eine medizinische Maske zu tragen, muss diese entweder

  1. den Anforderungen an eine CE-gekennzeichnete medizinische Gesichtsmaske mit der Norm DIN EN 14683:2019-10 (OP-Maske) entsprechen oder
  2. eine die europäische Norm EN 149:2001+A1:2009 erfüllende FFP2-Maske sein, die mit einer CE-Kennzeichnung mit vierstelliger Nummer der notifizierten Stelle gekennzeichnet ist.

Als eine FFP2-Maske nach Satz 1 Nummer 2 gelten auch Masken mit den Typbezeichnungen N95, P2, DS2 oder eine Corona-Pandemie-Atemschutzmaske (CPA), insbesondere KN95, sofern der Abgabeeinheit eine Bestätigung einer Marktüberwachungsbehörde nach § 9 Absatz 3 der Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung vom 25. Mai 2020 (BAnz AT 26.05.2020 V1), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3171) geändert worden ist, beiliegt. Eine FFP2-Maske ist nur ohne Ausatemventil zulässig.

(3) Soweit Kinder unter 14 Jahren aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, ist ersatzweise eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Mund-Nasen-Bedeckung muss aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet sein, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln beim Husten, Niesen, Sprechen oder Atmen zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie.

(4) Unbeschadet des § 23 Absatz 4 sind von der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder einer Mund-Nasen-Bedeckung folgende Personen befreit:

  1. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
  2. Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall Personen, die mit diesen kommunizieren,
  3. Personen, denen die Verwendung einer medizinischen Maske oder einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen,
  4. das Personal, wenn es keinen direkten Gäste- oder Kundenkontakt hat oder wenn die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen mit gleicher Wirkung wie durch das Tragen einer medizinischen Maske verringert wird.

Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 Nummer 3 muss mindestens den vollständigen Namen und das Geburtsdatum enthalten; im Falle der Vorlage bei Behörden oder Gerichten muss es zusätzlich konkrete Angaben beinhalten, warum die betroffene Person von der Tragepflicht befreit ist. Die oder der nach dieser Verordnung zur Kontrolle befugte Verantwortliche hat Stillschweigen über die erhobenen Daten zu bewahren und sicherzustellen, dass die Kenntnisnahme der Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Sofern im Einzelfall eine Dokumentation der Befreiung von der Tragepflicht erforderlich ist, darf die Tatsache, dass das ärztliche Zeugnis vorgelegt wurde, die ausstellende Ärztin oder der ausstellende Arzt sowie ein eventueller Gültigkeitszeitraum des ärztlichen Zeugnisses in die zu führenden Unterlagen aufgenommen werden; die Anfertigung einer Kopie des ärztlichen Zeugnisses ist nicht zulässig. Die erhobenen Daten dürfen ausschließlich zum Zweck des Nachweises der Einhaltung bereichsspezifischer Hygieneregeln genutzt werden. Die Aufbewahrung und Speicherung der erhobenen Daten hat unter Einhaltung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften zu erfolgen. Die erhobenen Daten sind umgehend zu vernichten oder zu löschen, sobald sie für den in Satz 5 genannten Zweck nicht mehr erforderlich sind.

§ 5
3G-Regel

(1) Soweit in dieser Verordnung die Zutrittsgewährung nach der 3G-Regel vorgesehen ist, haben Zutritt im Rahmen des Publikumsverkehrs ausschließlich

  1. geimpfte Personen nach § 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die einen auf sie ausgestellten Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorlegen,
  2. genesene Personen nach § 2 Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die einen auf sie ausgestellten Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorlegen,
  3. getestete Personen nach § 2 Nummer 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die einen auf sie ausgestellten Testnachweis nach § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorlegen.

Die oder der Verantwortliche hat im Zutrittsbereich deutlich erkennbar darauf hinzuweisen, dass der Zutritt nur den in Satz 1 genannten Personen gewährt wird. Die Zutrittsbeschränkung nach Satz 1 gilt nicht für Einsatzkräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz, deren Zutritt zur Erfüllung eines Einsatzauftrages notwendig ist.

(2) Die Nachweisführung nach Absatz 1 hat durch Gewährung der Einsichtnahme in den Impfnachweis, Genesenennachweis oder Testnachweis gemeinsam mit der Einsichtnahme in ein amtliches Ausweisdokument im Original zu erfolgen. Der jeweilige Nachweis und das Ausweisdokument dürfen von der oder dem Verantwortlichen ausschließlich zu dem nach dieser Verordnung vorgesehenen Zweck genutzt werden. Die oder der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Der Impfnachweis oder Genesenennachweis muss als digitales COVID-Zertifikat der EU in elektronischer oder gedruckter Form vorgezeigt werden; beim Zutritt muss der Nachweis von der oder dem Verantwortlichen digital verifiziert werden. Satz 4 gilt nicht für Personen, die keine Bürgerinnen und Bürger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sind, keinen Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union haben und außerhalb der Europäischen Union geimpft worden sind.

(3) Dem Testnachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 muss entweder

  1. eine nicht länger als 24 Stunden zurückliegende Testung im Sinne von § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (Antigen-Test) oder
  2. eine nicht länger als 48 Stunden zurückliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR-Test)

zugrunde liegen, die die geltenden Anforderungen des Robert Koch-Instituts (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Testung_nCoV.html) erfüllt.

(4) Die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gilt als erfüllt für

  1. Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr; die Vorlagepflicht für Schülerinnen und Schüler in Schulen nach § 24 Absatz 2 und 3 sowie die Vorlagepflicht für Kinder in Horteinrichtungen, Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen nach § 25 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 bleibt unberührt,
  2. Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzepts der von ihnen besuchten Schule einer regelmäßigen Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus nach § 24 Absatz 2 oder Absatz 3 unterliegen; als Nachweis ist auch eine von der getesteten Person oder, sofern diese nicht volljährig ist, von einer oder einem Sorgeberechtigten unterzeichnete Bescheinigung über das negative Ergebnis eines ohne fachliche Aufsicht durchgeführten Antigen-Tests zur Eigenanwendung zulässig.

§ 6
2G-Regel

(1) Soweit in dieser Verordnung die Zutrittsgewährung nach der 2G-Regel vorgesehen ist, haben Zutritt im Rahmen des Publikumsverkehrs ausschließlich

  1. geimpfte Personen nach § 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die einen auf sie ausgestellten Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorlegen,
  2. genesene Personen nach § 2 Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die einen auf sie ausgestellten Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorlegen,
  3. Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr,
  4. Personen, die einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen:
    1. Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,
    2. Personen, für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde, wenn sie grundsätzlich durchgehend eine FFP2-Maske tragen; die gesundheitlichen Gründe sind vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen; die datenschutzrechtlichen Bestimmungen nach § 4 Absatz 4 Satz 2 bis 7 gelten entsprechend.

(2) § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 7
Arbeitsschutz

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben auf der Grundlage einer angepassten Gefährdungsbeurteilung ein Hygienekonzept umzusetzen. Bei der Festlegung der Maßnahmen sind die Anforderungen der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gemachten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel, die einschlägigen besonderen Hygieneregeln und -empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Infektionsschutz sowie die entsprechenden Vorgaben und Hinweise der Arbeitsschutzbehörde und des zuständigen Unfallversicherungsträgers zum Arbeitsschutz und dazu vorhandene branchenspezifische Konkretisierungen zu beachten.

§ 8
Religiöse Veranstaltungen, nicht-religiöse Hochzeiten und Bestattungen

Veranstalterinnen und Veranstalter von religiösen Veranstaltungen außerhalb und innerhalb von Kirchen, Moscheen, Synagogen und sakralen Räumlichkeiten anderer Glaubensgemeinschaften sowie von nicht-religiösen Hochzeiten und Bestattungen haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Teilnehmenden,
  2. die Einhaltung des Abstandsgebots mit der Möglichkeit, dass der Abstand zwischen festen Sitzplätzen auf bis zu ein Meter verringert werden kann; auf die Einhaltung des Abstandsgebots kann verzichtet werden, wenn alle Personen durchgehend eine FFP2-Maske tragen,
  3. bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen
    1. beim Gemeindegesang die Einhaltung eines Abstands von mindestens zwei Metern zwischen allen Teilnehmenden,
    2. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Teilnehmenden,
    3. den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft.

§ 9
Sonstige Veranstaltungen

(1) Veranstalterinnen und Veranstalter von Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  2. die Zutrittsgewährung nach der 3G-Regel; dies gilt nicht für Gerichtsverhandlungen,
  3. die Einhaltung des Abstandsgebots mit der Möglichkeit, dass der Abstand zwischen festen Sitzplätzen auf bis zu ein Meter verringert werden kann; auf die Einhaltung des Abstandsgebots kann verzichtet werden, wenn alle Personen durchgehend eine FFP2-Maske tragen,
  4. in geschlossenen Räumen
    1. den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft,
    2. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen; die Tragepflicht gilt nicht beim Verzehr von Speisen und Getränken auf einem festen Platz; sie gilt auch nicht für Verfahrensbeteiligte bei Gerichtsverhandlungen, wenn die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen mit gleicher Wirkung wie durch das Tragen einer medizinischen Maske verringert wird.

(2) Veranstalterinnen und Veranstalter von Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter einschließlich Spezialmärkten, Jahrmärkten und Volksfesten haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  2. die Zutrittsgewährung
    1. bis zum Ablauf des 3. März 2022 nach der
      aa.
      2G-Regel für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen,
      bb.
      3G-Regel für Veranstaltungen unter freiem Himmel,
    2. ab dem 4. März 2022 nach der 3G-Regel,
  3. in geschlossenen Räumen
    1. den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft,
    2. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen; ab dem 4. März 2022 haben Besucherinnen und Besucher eine FFP2-Maske zu tragen; die Tragepflicht gilt nicht beim Verzehr von Speisen und Getränken auf einem festen Platz.

§ 10
Großveranstaltungen

(1) Veranstalterinnen und Veranstalter von öffentlichen und nichtöffentlichen Veranstaltungen mit mehr als 1 000 zeitgleich anwesenden Besucherinnen und Besuchern (Großveranstaltungen) haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  2. die Zutrittsgewährung nach der 2G-Regel,
  3. in geschlossenen Räumen
    1. den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft,
    2. das verpflichtende Tragen einer
      aa.
      FFP2-Maske durch alle Besucherinnen und Besucher; die Tragepflicht gilt nicht beim Verzehr von Speisen und Getränken auf einem festen Platz,
      bb.
      medizinischen Maske durch das Personal.

(2) Großveranstaltungen sind

  1. bis zum Ablauf des 3. März 2022
    1. in geschlossenen Räumen auf höchstens 1 000 Personen zuzüglich höchstens 30 Prozent der über 1 000 Personen hinausgehenden regulären Besucherkapazität der Veranstaltungseinrichtung,
    2. unter freiem Himmel auf höchstens 1 000 Personen zuzüglich höchstens 50 Prozent der über 1 000 Personen hinausgehenden regulären Besucherkapazität der Veranstaltungseinrichtung,
  2. ab dem 4. März 2022
    1. in geschlossenen Räumen auf höchstens 1 000 Personen zuzüglich höchstens 60 Prozent der über 1 000 Personen hinausgehenden regulären Besucherkapazität der Veranstaltungseinrichtung,
    2. unter freiem Himmel auf höchstens 1 000 Personen zuzüglich höchstens 75 Prozent der über 1 000 Personen hinausgehenden regulären Besucherkapazität der Veranstaltungseinrichtung

beschränkt.

(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 gelten nicht für Autokinos, Autotheater, Autokonzerte und vergleichbare Angebote.

§ 11
Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum

(1) Zusammenkünfte im privaten sowie im öffentlichen Raum, an denen nicht ausschließlich geimpfte Personen nach § 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und genesene Personen nach § 2 Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung teilnehmen, sind nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts oder mit den Angehörigen des eigenen und höchstens zwei Personen eines weiteren Haushalts zulässig. Private Zusammenkünfte im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere private Feiern und sonstige Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis, die im privaten Wohnraum und im zugehörigen befriedeten Besitztum oder in öffentlichen oder angemieteten Räumen stattfinden.

(2) Die Begrenzung der Anzahl der Haushalte und Personen nach Absatz 1 gilt nicht für

  1. Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr,
  2. die Wahrnehmung des Sorge- oder eines gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts,
  3. die Begleitung unterstützungsbedürftiger Personen,
  4. begleitete Außenaktivitäten mit Kindern und Außenaktivitäten mit Jugendlichen, insbesondere von Grundschulen, Kindertagesstätten, Kindertagespflegestellen und Einrichtungen der Kinder-, Jugend- und Eingliederungshilfe oder im Rahmen der zugelassenen Kinder- und Jugendarbeit oder einer nachbarschaftlich organisierten Kinderbetreuung,
  5. die Ausübung beruflicher, dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehren-amtlicher Tätigkeiten, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist.

(3) Die allgemeinen Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 sind einzuhalten. Bei Zusammenkünften außerhalb des privaten Raums ist auch das Abstandsgebot zu beachten.

§ 12
Verkaufsstellen des Einzel- und Großhandels, Kaufhäuser, Outlet-Center, Einkaufszentren, sonstige Einrichtungen mit Publikumsverkehr

(1) Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen des Einzel- und Großhandels sowie von sonstigen öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglichen Einrichtungen mit Publikumsverkehr haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  2. die Einhaltung des Abstandsgebots,
  3. in geschlossenen Räumen
    1. den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft,
    2. das verpflichtende Tragen einer
      aa.
      FFP2-Maske durch alle Kundinnen und Kunden sowie durch alle Besucherinnen und Besucher,
      bb.
      medizinischen Maske durch das Personal.

(2) Betreiberinnen und Betreiber von Kaufhäusern, Outlet-Centern, Einkaufszentren und vergleichbaren Einrichtungen haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen die Abstands- und Hygieneregeln nach Absatz 1 außerhalb der einzelnen Verkaufsstellen auch in den für den Publikumsverkehr zugänglichen Bereichen der Einrichtungen sicherzustellen.

§ 13
Körpernahe Dienstleistungen

(1) Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen, die Dienstleistungen erbringen, bei denen dienstleistungsbedingt das Abstandsgebot zwischen der Leistungserbringerin oder dem Leistungserbringer und der Leistungsempfängerin oder dem Leistungsempfänger nicht eingehalten werden kann, haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  2. die Zutrittsgewährung nach der 3G-Regel; dies gilt nicht im Gesundheitsbereich bei der Erbringung medizinischer, therapeutischer oder pflegerischer Leistungen,
  3. in geschlossenen Räumen den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft,
  4. die Einhaltung des Abstandsgebots außerhalb der Leistungserbringung,
  5. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen; die Tragepflicht gilt nicht, wenn die besondere Eigenart der Dienstleistung das Tragen einer medizinischen Maske nicht zulässt.

(2) Die Erbringung von sexuellen Dienstleistungen ist nur nach der 2G-Regel zulässig. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 14
Gaststätten und vergleichbare Einrichtungen

(1) Betreiberinnen und Betreiber von Gaststätten haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  2. die Zutrittsgewährung
    1. bis zum Ablauf des 3. März 2022 nach der 2G-Regel,
    2. ab dem 4. März 2022 nach der 3G-Regel,
  3. in geschlossenen Räumen
    1. den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft,
    2. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen, soweit sie sich nicht auf ihrem festen Platz aufhalten.

Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt nicht für die Verpflegung in den Fällen des § 15 Absatz 2.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Betreiberinnen und Betreiber von

  1. Gaststätten, die zubereitete Speisen oder Getränke ausschließlich zur Mitnahme im Rahmen des Außerhausverkaufs abgeben und keine Abstell- oder Sitzgelegenheiten bereitstellen,
  2. Gaststätten im Reisegewerbe im Sinne des Brandenburgischen Gaststättengesetzes,
  3. Verpflegungseinrichtungen (Mensen und Cafeterien) an Hochschulstandorten sowie an betrieblichen, beruflichen oder vergleichbaren Fortbildungseinrichtungen,
  4. Kantinen für Betriebsangehörige sowie für Angehörige von Polizei und Zoll,
  5. Rastanlagen und Autohöfen an Bundesautobahnen.

Diese haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  2. die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen den Gästen unterschiedlicher Tische sowie in Wartesituationen,
  3. in geschlossenen Räumen
    1. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen, soweit sie sich nicht auf ihrem festen Platz aufhalten,
    2. den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft.

§ 15
Beherbergung

(1) Betreiberinnen und Betreiber von Beherbergungsstätten haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  2. die Zutrittsgewährung
    1. bis zum Ablauf des 3. März 2022 nach der 2G-Regel,
    2. ab dem 4. März 2022 nach der 3G-Regel,
  3. in gemeinschaftlich genutzten Räumen
    1. die Einhaltung des Abstandsgebots,
    2. einen regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft,
    3. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen; dies gilt nicht bei der Nutzung gastronomischer Angebote.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a sind Beherbergungen

  1. zu geschäftlichen oder dienstlichen Zwecken,
  2. zur Inanspruchnahme zwingend erforderlicher medizinischer, therapeutischer oder pflegerischer Leistungen,
  3. zur Wahrnehmung eines Sorge- oder eines gesetzlich oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts,
  4. zum Zwecke des Besuchs von schwer erkrankten Kindern oder Eltern, von Sterbenden und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
  5. in Ferienwohnungen und -häusern, auf Campingplätzen, auf Wohnmobilstellplätzen und in Charterbooten mit Übernachtungsmöglichkeit

nach der 3G-Regel zulässig.

§ 16
Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge

Anbieterinnen und Anbieter von Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflügen und vergleichbaren touristischen Angeboten haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  2. die Zutrittsgewährung nach der 3G-Regel,
  3. in den Innenbereichen der Fahrzeuge
    1. den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft,
    2. das verpflichtende Tragen einer FFP2-Maske durch alle Personen; dies gilt nicht für das Fahrpersonal während der Fahrt sowie bei der Nutzung gastronomischer Angebote.

§ 17
Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr sowie in Bahnhöfen und Verkehrsflughäfen

(1) Die Maskenpflicht nach § 28b Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes ist in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs durch das Tragen einer FFP2-Maske zu erfüllen. Dies gilt nicht für das Kontroll- und Servicepersonal, das Fahr- und Steuerpersonal sowie für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr.

(2) Die Maskenpflicht nach § 28b Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes gilt auch in den für den Publikumsverkehr zugänglichen Gebäuden von Bahnhöfen und Verkehrsflughäfen sowie in den zugehörigen Bereichen (insbesondere Wartebereiche, Haltestellen, Bahnsteige und Bahnhofsvorplätze), die nicht unter freiem Himmel liegen.

§ 18
Sport

(1) Betreiberinnen und Betreiber von Sportanlagen einschließlich Schwimmbädern haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  2. die Zutrittsgewährung
    1. bis zum Ablauf des 3. März 2022 nach der
      aa.
      2G-Regel für die Sportausübung in geschlossenen Räumen,
      bb.
      3G-Regel für die Sportausübung unter freiem Himmel; ausgenommen ist die Ausübung von Individualsport,
    2. ab dem 4. März 2022 nach der 3G-Regel für die Sportausübung in geschlossenen Räumen,
  3. in geschlossenen Räumen
    1. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Sportausübenden außerhalb der Sportausübung; die Tragepflicht gilt nicht in Schwimmbädern,
    2. den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft.

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 gelten nicht für

  1. Sportanlagen, soweit in diesen ausschließlich ärztlich verordneter Sport oder Sport zu sozialtherapeutischen Zwecken ausgeübt wird,
  2. den Schulbetrieb und die Kindertagesbetreuung sowie für Lehrveranstaltungen in der Sportpraxis an Hochschulen,
  3. den Trainings- und Wettkampfbetrieb der Berufssportlerinnen und -sportler, der Bundesligateams sowie der Leistungssportlerinnen und -sportler der Bundes- und Landeskader, der im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzepts des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet,
  4. die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmern.

(3) Die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1 können auf Dritte übertragen werden. Die Verantwortlichkeit der jeweiligen Betreiberin oder des jeweiligen Betreibers bleibt unberührt.

§ 19
Innen-Spielplätze

Betreiberinnen und Betreiber von Innen-Spielplätzen haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  2. die Zutrittsgewährung
    1. bis zum Ablauf des 3. März 2022 nach der 2G-Regel,
    2. ab dem 4. März 2022 nach der 3G-Regel,
  3. einen regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft,
  4. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen außerhalb der Spielflächen.

§ 20
Kultur- und Freizeiteinrichtungen

(1) Betreiberinnen und Betreiber von Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäusern, Galerien, Planetarien, Archiven, Freizeitparks, Tierparks, Wildgehegen, Zoologischen und Botanischen Gärten haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  2. die Einhaltung des Abstandsgebots,
  3. in geschlossenen Räumen
    1. das verpflichtende Tragen einer
      aa.
      FFP2-Maske durch alle durch alle Besucherinnen und Besucher,
      bb.
      medizinischen Maske durch das Personal,
    2. den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft.

(2) Betreiberinnen und Betreiber von Theatern, Konzert- und Opernhäusern, Kinos und ähnlichen Einrichtungen haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  2. die Zutrittsgewährung
    1. bis zum Ablauf des 3. März 2022 nach der
      aa.
      2G-Regel in geschlossenen Räumen,
      bb.
      3G-Regel unter freiem Himmel,
    2. ab dem 4. März 2022 nach der 3G-Regel,
  3. in geschlossenen Räumen
    1. den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft,
    2. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen; ab dem 4. März 2022 haben Besucherinnen und Besucher eine FFP2-Maske zu tragen; die Tragepflicht gilt nicht beim Verzehr von Speisen und Getränken auf einem festen Platz.

Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Autokinos, Autotheater, Autokonzerte und vergleichbare Angebote.

(3) Für Messen, Ausstellungen, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Betreiberinnen und Betreiber von Spaß- und Freizeitbädern, Freibädern, Saunen, Thermen und Wellnesszentren haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  2. die Zutrittsgewährung
    1. bis zum Ablauf des 3. März 2022 nach der 2G-Regel,
    2. ab dem 4. März 2022 nach der 3G-Regel,
  3. in geschlossenen Räumen den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft.

§ 21
Künstlerische Amateurensembles

Zusammenkünfte künstlerischer Amateurensembles zum Zwecke des Probens und des Auftretens in geschlossenen Räumen sind

  1. bis zum Ablauf des 3. März 2022 nach der 2G-Regel,
  2. ab dem 4. März 2022 nach der 3G-Regel

zulässig.

§ 22
Diskotheken, Clubs, Festivals

(1) Bis zum Ablauf des 3. März 2022 sind Diskotheken, Clubs und ähnliche Einrichtungen, soweit in ihnen Tanzlustbarkeiten stattfinden, für den Publikumsverkehr zu schließen.

(2) Ab dem 4. März 2022 ist der Betrieb von Diskotheken, Clubs und ähnlichen Einrichtungen zulässig, wenn die Betreiberinnen und Betreiber auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherstellen:

  1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  2. die Zutrittsgewährung nach der 2G-Regel ausschließlich für Personen, die zusätzlich einen auf sie ausgestellten Testnachweis oder einen auf sie ausgestellten Impfnachweis über eine Auffrischimpfung nach § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorlegen,
  3. in geschlossenen Räumen den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft.

(3) Für Festivals gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Festivals sind Musik- und Tanzveranstaltungen, bei denen in der Regel während mehrerer Tage im Rahmen eines bestimmten Ablaufprogramms Darbietungen einer Vielzahl von Künstlerinnen und Künstlern erfolgen.

§ 23
Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens

(1) Betreiberinnen und Betreiber von Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Pflegeheimen, diesen gleichgestellten Wohnformen und besonderen Wohnformen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch haben bei Besuchen von Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohnern sicherzustellen, dass

  1. der Zutritt gesteuert wird und unnötige physische Kontakte zu Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohnern, zum Personal sowie unter den Besuchenden vermieden werden,
  2. soweit möglich, durch bauliche oder andere geeignete Maßnahmen ein wirksamer Schutz der Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohner sowie des Personals vor Infektionen gewährleistet wird,
  3. Personendaten aller Besucherinnen und Besucher in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst werden,
  4. alle Besucherinnen und Besucher während des gesamten Aufenthalts eine FFP2-Maske tragen.

(2) Personen, bei denen typische Symptome oder sonstige Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 vorliegen, sind vom Besuchsrecht ausgeschlossen. Ein Besuchsrecht besteht auch dann nicht, wenn in der jeweiligen Einrichtung aktuell ein aktives SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen vorliegt und noch keine wirksamen Maßnahmen zur Isolierung der betroffenen Bewohnerinnen oder Bewohner getroffen werden konnten. Satz 2 gilt nicht für

  1. die Begleitung von schwer erkrankten Kindern, von Sterbenden und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
  2. Betreuerinnen und Betreuer in Betreuungsangelegenheiten, für Seelsorgerinnen und Seelsorger,
  3. die Vornahme erforderlicher gerichtlicher Amtshandlungen; im Rahmen gerichtlicher Amtshandlungen schließt dies das Anwesenheitsrecht von Verfahrensbeiständen sowie sonstigen Verfahrensbeteiligten ein.

(3) Alle in Einrichtungen nach Absatz 1 Beschäftigten haben zum Schutz der Patientinnen und Patienten sowie der Bewohnerinnen und Bewohner bei der Ausübung körpernaher Tätigkeiten eine FFP2-Maske zu tragen. Für Beschäftigte von ambulanten Pflegediensten, von teilstationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe und von teilstationären Pflegeeinrichtungen (Tages- oder Nachtpflege) einschließlich des für die Beförderung der Leistungsempfangenden eingesetzten Personals gilt die Tragepflicht nach Satz 1 entsprechend.

(4) Die Befreiungstatbestände nach § 4 Absatz 4 gelten nicht in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 und des Absatzes 3.

(5) In dem Kontaktnachweis nach Absatz 1 Nummer 3 sind der Vor- und Familienname, die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse sowie Datum und Zeitraum der Anwesenheit der Besucherin oder des Besuchers aufzunehmen. Die Besucherin oder der Besucher hat ihre oder seine Personendaten vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Die Betreiberin oder der Betreiber hat die Angaben auf Plausibilität zu kontrollieren sowie sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Sie oder er darf den Kontaktnachweis ausschließlich zum Zwecke der Auskunftserteilung gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt nach infektionsschutzrechtlichen Vorschriften nutzen. Der Kontaktnachweis ist für die Dauer von vier Wochen unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften aufzubewahren oder zu speichern und auf Verlangen an das zuständige Gesundheitsamt herauszugeben oder zu übermitteln. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist der Kontaktnachweis zu vernichten oder zu löschen.

(6) Die verpflichtende Dokumentation zur Kontaktnachverfolgung kann auch in elektronischer Form, zum Beispiel mittels einer speziellen Anwendungssoftware (App), erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass die in Absatz 5 Satz 1 genannten Daten unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften erfasst werden können; die Art und Weise der Datenübermittlung muss für die Bearbeitung durch das zuständige Gesundheitsamt geeignet sein.

(7) Die Kontaktnachverfolgung kann auch durch die Bereitstellung der QR-Code-Registrierung durch die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts erfolgen.

§ 24
Schulen

(1) Der Zutritt zu Schulen nach § 16 des Brandenburgischen Schulgesetzes und in freier Trägerschaft ist allen Personen untersagt, die der jeweiligen Schule keinen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen; hierauf ist im Eingangsbereich der betreffenden Schule hinzuweisen. Zu Schulen gehören auch deren Außenanlagen, soweit sie für eine ausschließliche Nutzung durch die Schulen bestimmt sind. Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nicht für Personen,

  1. die unmittelbar nach dem Betreten der Schule eine Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus durchführen; bei einem positiven Testergebnis ist die Schule unverzüglich zu verlassen,
  2. die Schülerinnen oder Schüler zum Unterricht in der Primarstufe oder zum Unterricht in Förderschulen bringen oder sie von dort abholen,
  3. deren Zutritt zur Schule zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Schule zwingend erforderlich ist (insbesondere zur Durchführung notwendiger betriebs- oder einrichtungserhaltender Bau- oder Reparaturmaßnahmen),
  4. deren Zutritt zur Schule zur Erfüllung eines Einsatzauftrages der Feuerwehr, des Rettungsdienstes, der Polizei oder des Katastrophenschutzes notwendig ist,
  5. deren Zutritt zur Schule zeitlich außerhalb des regulären Schulbetriebs erfolgt,
  6. deren Zutritt zur Schule zum Zwecke der Durchführung von Blut-, Blutplasma- und Knochenmark-Spendeterminen erforderlich ist,
  7. deren Zutritt zur Schule zum Zwecke der Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendgesundheitsdienste sowie der Zahnärztlichen Dienste der Gesundheitsämter erforderlich ist.

(2) Für Schülerinnen und Schüler ist der Zutritt zur Schule und die Teilnahme am Präsenzunterricht nur zulässig, wenn sie an mindestens drei von der jeweiligen Schule bestimmten, nicht aufeinanderfolgenden Tagen pro Woche, einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen. Als Nachweis ist auch eine von der getesteten Person oder, sofern diese nicht volljährig ist, von einer oder einem Sorgeberechtigten unterzeichnete Bescheinigung über das negative Ergebnis eines ohne fachliche Aufsicht durchgeführten Antigen-Tests zur Eigenanwendung zulässig. Die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises nach Satz 1 gilt nicht für

  1. geimpfte Personen nach § 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die einen auf sie ausgestellten Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorlegen,
  2. genesene Personen nach § 2 Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die einen auf sie ausgestellten Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorlegen.

(3) Das für Bildung zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium im Rahmen von Pilotprojekten für einzelne Schulen nach Absatz 1 die Erprobung von in der Schule einmal pro Woche durchzuführenden PCR-Pooltestungen zur Feststellung einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zulassen.

(4) In Schulen nach Absatz 1 besteht für folgende Personen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske:

  1. in den Innenbereichen außer während des Schulsports sowie außer beim Singen und beim Spielen von Blasinstrumenten für
    1. alle Schülerinnen und Schüler,
    2. alle Lehrkräfte und das sonstige Schulpersonal,
  2. in den Innen- und Außenbereichen für alle Besucherinnen und Besucher.

Schülerinnen und Schüler sind von der Tragepflicht bei Klausuren mit einer Dauer ab 240 Minuten befreit, wenn das Abstandsgebot eingehalten wird. Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann die Schule aus pädagogischen Gründen eine weitergehende Befreiung von der Tragepflicht zulassen. Während des Stoßlüftens in den Schulräumen können Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte und das sonstige Schulpersonal die medizinische Maske vorübergehend abnehmen.

(5) Das Singen und das Spielen von Blasinstrumenten ist nur unter Einhaltung eines Abstands von mindestens zwei Metern zulässig.

(6) Bei Auftreten eines Infektionsfalls in der Schule soll das zuständige Gesundheitsamt bei der Anordnung von Absonderungsmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz folgende Maßgaben berücksichtigen:

  1. die Anordnung einer Absonderung von Kontaktpersonen wird auf möglichst wenige Personen beschränkt; sie wird insbesondere auf die Schülerinnen und Schüler eingegrenzt, die engen Kontakt zur infizierten Person hatten und keine medizinische Maske getragen haben;
  2. bei asymptomatischen engen Kontaktpersonen endet die Absonderung frühestens nach fünf Tagen mit dem Vorliegen eines Testnachweises nach § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung;
  3. gegenüber geimpften Personen nach § 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und genesenen Personen nach § 2 Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung werden keine Absonderungsmaßnahmen angeordnet.

(7) Das für Schule zuständige Ministerium kann unter Berücksichtigung des Infektionsgeschehens für bestimmte Jahrgangsstufen bestimmen, dass Schülerinnen und Schüler vom Präsenzunterricht fernbleiben können. Ab dem 7. März 2022 ist das Fernbleiben vom Unterricht gemäß Satz 1 grundsätzlich ausgeschlossen.

(8) Im Übrigen sind im Bereich der Schulen nach Absatz 1 die Regelungen zum „Infektions- und Arbeitsschutz in den Schulen in Brandenburg im Zusammenhang mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2/COVID-19 (Ergänzung zum Hygieneplan)“ (https://mbjs.brandenburg.de/media_fast/6288/3._ergaenzung_-_rahmenhygieneplan_in_schulen_msgiv_3.pdf) zu beachten.

§ 25
Horteinrichtungen, Kindertagesstätten, Kindertagespflegestellen

(1) Für Horteinrichtungen sowie während der Betreuungszeiten für Kindertagespflegestellen, die Kinder im Grundschulalter betreuen, gilt § 24 Absatz 1 und 2 entsprechend. Die Vorlagepflicht der betreuten Kinder nach Satz 1 in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Satz 1 gilt als erfüllt, wenn diese einen auf sie ausgestellten Testnachweis bereits für die Teilnahme am schulischen Präsenzunterricht vorgelegt haben.

(2) Für Kindertagesstätten sowie während der Betreuungszeiten für Kindertagespflegestellen, die Kinder im Vorschulalter betreuen, gilt § 24 Absatz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die betreuten Kinder mindestens an zwei nicht aufeinanderfolgenden Tagen pro Woche einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorzulegen haben; ausgenommen sind Kinder bis zum vollendeten ersten Lebensjahr.

(3) In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts (https://www.rki.de/inzidenzen) die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 250 nicht überschreitet, können die Träger der Einrichtungen nach Absatz 2 im Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe abweichend von Absatz 2 festlegen, dass die Vorlagepflicht auch durch eine einmal pro Woche durchzuführende PCR-Pooltestung zur Feststellung einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus erfüllt werden kann.

(4) In den Innenbereichen von Horteinrichtungen besteht für alle Personen ab dem vollendeten fünften Lebensjahr die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. § 24 Absatz 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Für Besucherinnen und Besucher gilt die Tragepflicht auch in den Außenbereichen von Horteinrichtungen.

(5) Bei Auftreten eines Infektionsfalls in einer Einrichtung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gilt § 24 Absatz 6 entsprechend.

(6) Kinder, die gemäß § 24 Absatz 7 nicht am schulischen Präsenzunterricht teilnehmen, haben keinen Anspruch auf Betreuung in den Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1.

(7) Im Übrigen sind im Bereich der Kindertagesbetreuung im Sinne des Kindertagesstättengesetzes die Regelungen des Rahmenhygieneplanes für Kindereinrichtungen einschließlich der ergänzenden Vorgaben zum „Infektions- und Arbeitsschutz in Kindertageseinrichtungen in Brandenburg im Zusammenhang mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2/COVID-19“ (https://mbjs.brandenburg.de/media_fast/6288/ergaenzung_zum_rahmenhygieneplan_gemaess_%C2%A7_36_i._v._m._%C2%A7_33_infektionsschutzgesetz.pdf) zu beachten.

(8) Sollte in einer Kindertagesstätte oder in einer Kindertagespflegestelle die Betreuung nicht mehr für alle Kinder möglich sein, weil das zuständige Gesundheitsamt die Betreuung eingeschränkt oder ausgeschlossen hat oder weil die Zahl der Betreuungskräfte nicht mehr ausreicht, um das Betreuungsangebot während der regelmäßigen Öffnungszeiten aufrecht zu erhalten, hat der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine vorrangige Weiterbetreuung der nicht in Quarantäne befindlichen Kinder in der betreffenden oder in einer anderen Kindertagesstätte oder Kindertagespflegestelle zu gewährleisten (Notbetreuung). Diese Notbetreuung hat Vorrang vor allen anderen Ansprüchen auf Kindertagesbetreuung. Einen Anspruch auf Notbetreuung haben

  1. Kinder, die aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls zu betreuen sind,
  2. Kinder, von denen mindestens ein Personensorgeberechtigter in den in Satz 4 genannten kritischen Infrastrukturbereichen innerhalb oder außerhalb des Landes Brandenburg beschäftigt ist, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann,
  3. in begründeten Einzelfällen Kinder von Alleinerziehenden, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann.

Kritische Infrastrukturbereiche im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 sind folgende Bereiche:

  1. Gesundheitsbereich, gesundheitstechnische und pharmazeutische Bereiche, stationäre und teilstationäre Einrichtungen der Erziehungshilfe, Internate und weitere Einrichtungen nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, ambulante Hilfen zur Erziehung, ambulante, teilstationäre und stationäre Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe sowie Einrichtungen zur Versorgung psychisch erkrankter Menschen einschließlich der Einrichtungen für Menschen mit Suchterkrankungen sowie ambulante oder stationäre Einrichtungen der medizinischen Versorgung,
  2. Schulen sowie Einrichtungen und Dienste der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere Kindertagesbetreuung,
  3. Lehrkräfte für die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen außerhalb des Schulbereichs,
  4. Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen in der Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung,
  5. Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz, Bundeswehr, sonstige nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr sowie Berufsfeuerwehr und freiwillige Feuerwehren und in anderen Hilfsorganisationen ehrenamtlich Tätige,
  6. Rechtspflege und Steuerrechtspflege,
  7. Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche,
  8. Daseinsvorsorge für Energie, Abfall, Wasser, öffentlicher Personennahverkehr, Informationstechnologie und Telekommunikation,
  9. Leistungsverwaltung der Träger der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
  10. Landwirtschaft, Ernährungswirtschaft, Lebensmitteleinzelhandel und Versorgungswirtschaft,
  11. Logistikbranche (einschließlich Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer) für die Grundversorgung,
  12. Medien (einschließlich Infrastruktur bis hin zur Zeitungszustellung),
  13. Veterinärmedizin,
  14. für die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs erforderliches Personal,
  15. Reinigungsfirmen, soweit sie in kritischen Infrastrukturen tätig sind,
  16. Transport- und Patientenbegleitdienste sowie Blutspendedienste,
  17. Bestattungsunternehmen (einschließlich Krematorien).

(9) Die Landkreise und kreisfreien Städte prüfen und bescheiden den Anspruch auf Notbetreuung nach Absatz 8 Satz 3. Besteht zwischen den Landkreisen und den kreisangehörigen Gemeinden, Ämtern und Verbandsgemeinden ein Vertrag nach § 12 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 des Kindertagesstättengesetzes, kann der Landkreis den kreisangehörigen Gemeinden, Ämtern und Verbandsgemeinden die Entscheidung nach Satz 1 übertragen. Mit vorheriger Zustimmung der Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamten der kreisangehörigen Gemeinden, Ämter und Verbandsgemeinden ist dies auch ohne einen Vertrag nach § 12 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 des Kindertagesstättengesetzes möglich. Freien Trägern von Kindertagesstätten und anderen Stellen darf die Entscheidung über die Aufnahme in die Notbetreuung nicht übertragen werden.

§ 26
Weitere Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen

(1) Betreiberinnen und Betreiber von Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen sowie Anbieterinnen und Anbieter von Arbeitsgelegenheiten, Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, insbesondere von Hochschulen, Musikschulen, Kunstschulen, Volkshochschulen, Fahr-, Flug- und Segelschulen haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  2. in geschlossenen Räumen
    1. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen; die Tragepflicht gilt nicht, wenn die Eigenart der Bildungs- oder Aus-, Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme dies nicht zulässt,
    2. den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft.

(2) Teilnehmende müssen täglich vor dem Beginn der Arbeitsgelegenheit, der ersten Unterrichtseinheit oder Lehrveranstaltung in Präsenz einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen. Das gilt auch für Lehrkräfte, die nicht Beschäftigte der jeweiligen Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtung sind. Als Nachweis ist auch eine von der getesteten Person oder, sofern diese nicht volljährig ist, von einer oder einem Sorgeberechtigten unterzeichnete Bescheinigung über das negative Ergebnis eines ohne fachliche Aufsicht durchgeführten Antigen-Tests zur Eigenanwendung zulässig. Satz 3 gilt nicht für Hochschulen. Die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises nach Satz 1 und 2 gilt nicht für

  1. geimpfte Personen nach § 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die einen auf sie ausgestellten Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorlegen,
  2. genesene Personen nach § 2 Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die einen auf sie ausgestellten Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorlegen.

(3) Das Singen und das Spielen von Blasinstrumenten ist nur unter Einhaltung eines Abstands von mindestens zwei Metern zwischen allen Personen zulässig. Satz 1 gilt nicht, wenn die Betreiberin oder der Betreiber vorsieht, dass der Zutritt zum betreffenden Unterricht nur nach der 2G-Regel zulässig ist.

(4) § 24 bleibt unberührt.

§ 27
Bußgeldtatbestände

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer

  1. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 kein Hygienekonzept umsetzt,
  2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 kein Hygienekonzept umsetzt oder nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,
  3. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 kein Hygienekonzept umsetzt oder nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,
  4. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Absatz 1 oder Absatz 2 kein Hygienekonzept umsetzt oder nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt, ohne dass eine Ausnahme nach § 10 Absatz 3 vorliegt,
  5. vorsätzlich entgegen § 11 Absatz 1 sich mit weiteren Personen im privaten oder öffentlichen Raum aufhält, ohne dass eine Ausnahme nach § 11 Absatz 2 vorliegt,
  6. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 kein Hygienekonzept umsetzt oder nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,
  7. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 kein Hygienekonzept umsetzt oder nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,
  8. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 kein Hygienekonzept umsetzt oder nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,
  9. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 kein Hygienekonzept umsetzt oder nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,
  10. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 16 kein Hygienekonzept umsetzt oder nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,
  11. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Absatz 1 kein Hygienekonzept umsetzt oder nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt, ohne dass eine Ausnahme nach § 18 Absatz 2 vorliegt,
  12. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 19 kein Hygienekonzept umsetzt oder nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,
  13. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 20 kein Hygienekonzept umsetzt oder nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,
  14. vorsätzlich oder fahrlässig an einer Zusammenkunft nach § 21 teilnimmt, ohne die jeweils geltenden Voraussetzungen zu erfüllen,
  15. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Absatz 1 eine dort genannte Einrichtung zur Abhaltung von Tanzlustbarkeiten für den Publikumsverkehr betreibt oder in Anspruch nimmt,
  16. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Absatz 2 kein Hygienekonzept umsetzt oder nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,
  17. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 ein Festival veranstaltet oder daran teilnimmt,
  18. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 kein Hygienekonzept umsetzt oder nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,
  19. vorsätzlich entgegen § 23 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Besuche zulässt oder einen Besuch durchführt, ohne dass eine Ausnahme nach § 23 Absatz 2 Satz 3 vorliegt,
  20. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass das Personal bei der Ausübung körpernaher Tätigkeiten eine FFP2-Maske trägt,
  21. vorsätzlich entgegen § 8 Nummer 3 Buchstabe b, § 9 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b Halbsatz 1 oder Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b Halbsatz 1 oder Halbsatz 2, § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Halbsatz 1 oder Doppelbuchstabe bb, § 12 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, § 13 Absatz 1 Nummer 5 Halbsatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 5 Halbsatz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b oder Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a, § 15 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c Halbsatz 1, § 16 Nummer 3 Buchstabe b Halbsatz 1, § 17 Absatz 2, § 18 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a Halbsatz 1, § 19 Nummer 4, § 20 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b Halbsatz 1 oder Halbsatz 2 oder Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b Halbsatz 1 oder Halbsatz 2, § 23 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 3, § 24 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, § 25 Absatz 4 als Besucherin oder Besucher oder § 26 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a Halbsatz 1 keine Maske trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 4 Absatz 4 Satz 1, § 9 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b Halbsatz 2 oder Halbsatz 3 oder Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b Halbsatz 3, § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Halbsatz 2, § 13 Absatz 1 Nummer 5 Halbsatz 2 oder Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 5 Halbsatz 2, § 15 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c Halbsatz 2, § 16 Nummer 3 Buchstabe b Halbsatz 2, § 18 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a Halbsatz 2 oder Absatz 2, § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b Halbsatz 3 oder Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b Halbsatz 3 oder § 26 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a Halbsatz 2 vorliegt.

(2) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 1 können mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.

(3) Die Regelsätze für Geldbußen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 sind als Anlage veröffentlicht.

§ 28
Weitere Maßnahmen der Landkreise und kreisfreien Städte

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sollen über die Vorgaben dieser Verordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz treffen, wenn und soweit dies wegen örtlicher Besonderheiten oder aufgrund eines regionalen oder lokalen Infektionsgeschehens notwendig ist.

(2) Die von den Landkreisen und kreisfreien Städten vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung auf der Grundlage der

  1. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 12. November 2021 (GVBl. II Nr. 91) oder
  2. Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 23. November 2021 (GVBl. II Nr. 93), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Februar 2022 (GVBl. II Nr. 16) geändert worden ist,

ergänzend getroffenen Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben in ihrer Wirksamkeit unberührt.

§ 29
Landtag und kommunale Vertretungskörperschaften

Das Selbstorganisationsrecht des Landtags und der kommunalen Vertretungskörperschaften bleibt von den Maßgaben dieser Verordnung unberührt.

§ 30
Subsidiaritätsklausel

(1) Weitergehende Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz und nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen des Bundes bleiben unberührt. Soweit in dieser Verordnung strengere Schutzmaßnahmen angeordnet sind, gelten diese fort.

(2) Erleichterungen und Ausnahmen von Geboten oder Verboten nach dem fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes oder von aufgrund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Geboten oder Verboten für Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das SARS-CoV-2-Virus auszugehen ist, bleiben unberührt.

§ 31
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 23. Februar 2022 in Kraft und mit Ablauf des 19. März 2022 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt die Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 23. November 2021 (GVBl. II Nr. 93), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Februar 2022 (GVBl. II Nr. 16) geändert worden ist, außer Kraft.

Potsdam, den 22. Februar 2022

Die Ministerin für Soziales, Gesundheit,
Integration und Verbraucherschutz

Ursula Nonnemacher

Anlagen