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Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - SARS-CoV-2-EindV)

Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - SARS-CoV-2-EindV)
vom 30. Oktober 2020
(GVBl.II/20, [Nr. 103])

Auf Grund des § 32 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in Verbindung mit § 2 der Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung vom 27. November 2007 (GVBl. II S. 488), der durch die Verordnung vom 10. Januar 2012 (GVBl. II Nr. 2) neu gefasst worden ist, verordnet die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz:

§ 1
Allgemeine Abstands- und Hygieneregeln

(1) Jede Person ist verpflichtet,

  1. die allgemeinen Hygieneregeln und ‑empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zur Vorbeugung von Infektionen (https://www.infektionsschutz.de/coronavirus.html) zu beachten,
  2. grundsätzlich einen Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 Metern einzuhalten (Abstandsgebot); sofern die Einhaltung des Mindestabstands im öffentlichen Raum nicht möglich ist, soll eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.

(2) Das Abstandsgebot gilt nicht

  1. für Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, für Angehörige des eigenen Haushalts sowie für Personen, für die ein Sorge- oder ein gesetzliches oder gerichtlich angeordnetes Umgangsrecht besteht,
  2. im Bereich der Kindertagesbetreuung im Sinne des Kindertagesstättengesetzes,
  3. zwischen Schülerinnen und Schülern sowie zwischen diesen und den Lehrkräften oder dem sonstigen Schulpersonal in den Schulen nach § 16 des Brandenburgischen Schulgesetzes und in freier Trägerschaft; die Einhaltung des Mindestabstandes zwischen den Lehrkräften oder dem sonstigen Schulpersonal bleibt davon unberührt,
  4. zwischen Schülerinnen und Schülern bei der Wahrnehmung von Schulsport,
  5. zwischen Studierenden bei der Wahrnehmung von Lehrveranstaltungen in der Sportpraxis an Hochschulen,
  6. im Trainings- und Wettkampfbetrieb von Berufssportlerinnen und ‑sportlern, Bundesligateams sowie Kaderathletinnen und -athleten der olympischen und paralympischen Sportarten an Bundes-, Landes- oder Olympiastützpunkten, der im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet,
  7. bei der Wahrnehmung von Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungsangeboten zu beruflichen Zwecken, sofern die Angebote in festen Gruppen wahrgenommen werden; Nummer 3 Halbsatz 2 gilt entsprechend,
  8. wenn für die Wahrnehmung beruflicher, dienstlicher oder der Umsetzung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten die Unterschreitung des Mindestabstands zwingend erforderlich ist.

§ 2
Mund-Nasen-Bedeckung

(1) Soweit in dieser Verordnung vorgesehen ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sind folgende Personen von der Tragepflicht befreit:

  1. vorbehaltlich speziellerer Regelungen in dieser Verordnung Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
  2. Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall Personen, die mit diesen kommunizieren,
  3. Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.

(2) Die Mund-Nasen-Bedeckung muss aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet sein, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln beim Husten, Niesen, Sprechen oder Atmen zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie.

§ 3
Arbeitsschutz, besondere Abstands- und Hygieneregeln

(1) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben auf der Grundlage einer angepassten Gefährdungsbeurteilung ein Hygienekonzept umzusetzen. Dabei sind die einschlägigen besonderen Hygieneregeln und -empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Infektionsschutz sowie die entsprechenden Vorgaben und Hinweise der Arbeitsschutzbehörde und des zuständigen Unfallversicherungsträgers zum Arbeitsschutz und dazu vorhandene branchenspezifische Konkretisierungen zu beachten.

(2) Im Bereich der Kindertagesbetreuung im Sinne des Kindertagesstättengesetzes sind die Regelungen des Rahmenhygieneplanes für Kindereinrichtungen einschließlich der ergänzenden Vorgaben zum „Infektions- und Arbeitsschutz in Kindertageseinrichtungen in Brandenburg im Zusammenhang mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2/COVID-19“ zu beachten.

(3) Im Bereich der Schulen im Sinne des Brandenburgischen Schulgesetzes sind die Regelungen zum „Infektions- und Arbeitsschutz in den Schulen in Brandenburg im Zusammenhang mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2/COVID-19 (Ergänzung zum Hygieneplan)“ zu beachten.

§ 4
Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum

(1) Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit Personen eines weiteren Haushalts gestattet, jedoch nur mit höchstens bis zu zehn Personen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

  1. die Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts oder eines familiengerichtlich angeordneten begleiteten Umgangs,
  2. die Begleitung unterstützungsbedürftiger Personen,
  3. begleitete Außenaktivitäten mit Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, insbesondere von Grundschulen, Kindertagesstätten, Kindertagespflegestellen und Einrichtungen der Kinder-, Jugend- und Eingliederungshilfe oder im Rahmen einer nachbarschaftlich organisierten Kinderbetreuung,
  4. die Ausübung beruflicher, dienstlicher oder der Umsetzung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist.

§ 5
Versammlungen

(1) Veranstalterinnen und Veranstalter von Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes, die unter freiem Himmel stattfinden, haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  1. die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Teilnehmenden,
  2. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts der Teilnehmenden,
  3. das verpflichtende Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch die Teilnehmenden.

(2) Veranstalterinnen und Veranstalter von Versammlungen, die in geschlossenen Räumen stattfinden, haben zusätzlich zu den Maßnahmen nach Absatz 1 sicherzustellen, dass ein regelmäßiger Austausch der Raumluft durch Frischluft stattfindet, insbesondere durch Stoßlüftung über Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Außenluftanteil; bei einem aus technischen oder technologischen Gründen nicht vermeidbaren Umluftbetrieb raumlufttechnischer Anlagen sollen diese über eine geeignete Filtration zur Abscheidung luftgetragener Viren verfügen.

(3) Die zuständige Versammlungsbehörde kann Versammlungen in geschlossenen Räumen unter den Voraussetzungen nach § 5 des Versammlungsgesetzes und Versammlungen unter freiem Himmel unter den Voraussetzungen nach § 15 des Versammlungsgesetzes einschränken oder verbieten. Für Versammlungen unter freiem Himmel ist dies insbesondere möglich, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Hygieneverstöße unmittelbar gefährdet ist.

§ 6
Religiöse Veranstaltungen, nicht-religiöse Hochzeiten und Bestattungen

(1) Veranstalterinnen und Veranstalter von religiösen Veranstaltungen außerhalb und innerhalb von Kirchen, Moscheen oder Synagogen und anderer Glaubensgemeinschaften sowie von nicht-religiösen Hochzeiten und Bestattungen haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  1. die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Teilnehmenden,
  2. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts der Teilnehmenden,
  3. das verpflichtende Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch die Teilnehmenden,
  4. das Erfassen von Personendaten in einem Kontaktnachweis nach Absatz 2 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung; die Teilnehmenden haben ihre Personendaten vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben.

(2) In dem Kontaktnachweis nach Absatz 1 Nummer 4 sind der Vor- und Familienname, die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse sowie Datum und Zeitraum der Anwesenheit der oder des Teilnehmenden aufzunehmen. Bei der Erfassung dieser Daten ist zu verhindern, dass Teilnehmende Kenntnis von personenbezogenen Daten anderer Teilnehmender erhalten. Der Kontaktnachweis ist für die Dauer von vier Wochen unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften aufzubewahren oder zu speichern und auf Verlangen an das zuständige Gesundheitsamt herauszugeben. Die Veranstalterin oder der Veranstalter darf den Kontaktnachweis ausschließlich zum Zwecke der Auskunftserteilung gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt nach infektionsschutzrechtlichen Vorschriften nutzen. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist der Kontaktnachweis zu vernichten oder zu löschen. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat die Angaben auf Plausibilität zu kontrollieren.

§ 7
Veranstaltungen

(1) Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter mit Angehörigen aus mehr als zwei Haushalten und mehr als zehn Personen sind untersagt.

(2) Veranstaltungen im Sinne des Absatzes 1 sind alle öffentlichen und nichtöffentlichen planmäßigen, zeitlich eingegrenzten Zusammenkünfte, welche nicht ausschließlich wissenschaftlichen, unterrichtenden, geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Charakter haben, auf einer besonderen Veranlassung beruhen und regelmäßig ein Ablaufprogramm haben.

(3) Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter

  1. unter freiem Himmel mit mehr als 100 zeitgleich Anwesenden und
  2. in geschlossenen Räumen mit mehr als 50 zeitgleich Anwesenden

sind untersagt. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Gerichtsverhandlungen.

(4) Veranstalterinnen und Veranstalter von Veranstaltungen nach Absatz 3 haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  1. die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Teilnehmenden,
  2. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts der Teilnehmenden,
  3. das verpflichtende Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch die Teilnehmenden,
  4. das Erfassen von Personendaten in einem Kontaktnachweis nach § 6 Absatz 2 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung; die Teilnehmenden haben ihre Personendaten vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben.

(5) Absatz 3 gilt nicht für Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Daseinsfür- und -vorsorge oder der Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben zu dienen bestimmt sind.

(6) Abweichend von Absatz 3 kann das zuständige Gesundheitsamt auf Antrag in besonderen Einzelfällen Ausnahmen zulassen. Dies kommt insbesondere in Betracht bei Veranstaltungen von Parteien und Wählergruppen zur Aufstellung ihrer Bewerberinnen und Bewerber nach den jeweiligen Wahlgesetzen für bevorstehende Wahlen.

§ 8
Verkaufsstellen des Einzel- und Großhandels

(1) Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen des Einzel- und Großhandels haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen in den Verkaufsstellen Folgendes sicherzustellen:

  1. die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen,
  2. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen; es ist sicherzustellen, dass sich nicht mehr als eine Kundin oder ein Kunde pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche aufhält,
  3. das verpflichtende Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch alle Personen,
  4. einen regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft, insbesondere durch Stoßlüftung über Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Außenluftanteil; bei einem aus technischen oder technologischen Gründen nicht vermeidbaren Umluftbetrieb raumlufttechnischer Anlagen sollen diese über eine geeignete Filtration zur Abscheidung luftgetragener Viren verfügen.

(2) Das Personal der Verkaufsstellen ist von der Tragepflicht nach Absatz 1 Nummer 3 befreit, wenn es keinen direkten Kundenkontakt hat oder wenn die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen wirkungsgleich verringert wird.

§ 9
Körpernahe Dienstleistungen

(1) Die Erbringung körpernaher Dienstleistungen, bei denen dienstleistungsbedingt das Abstandsgebot zwischen der Leistungserbringerin oder dem Leistungserbringer und der Leistungsempfängerin oder dem Leistungsempfänger nicht eingehalten werden kann, ist untersagt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

  1. Dienstleistende im Gesundheitsbereich und sonstige helfende Berufe, soweit diese medizinisch notwendige Behandlungen erbringen, insbesondere im Bereich der Physio-, Ergo-, oder Logotherapie, Podologie sowie der Fußpflege, die nicht rein kosmetischen Zwecken dient,
  2. Friseurinnen und Friseure.

(3) Dienstleistende nach Absatz 2 haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  1. die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen,
  2. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  3. das verpflichtende Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch alle Personen,
  4. das Erfassen von Personendaten in einem Kontaktnachweis nach § 6 Absatz 2 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung; die Teilnehmenden haben ihre Personendaten vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben.

(4) Die Tragepflicht nach Absatz 3 Nummer 3 gilt nicht im Gesundheitsbereich, wenn medizinische, therapeutische oder pflegerische Leistungen erbracht werden und die besondere Eigenart der Leistung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zulässt.

§ 10
Gaststätten und vergleichbare Einrichtungen

(1) Gaststätten im Sinne des Brandenburgischen Gaststättengesetzes sind für den Publikumsverkehr zu schließen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

  1. Gaststätten, die zubereitete Speisen oder Getränke ausschließlich zur Mitnahme im Rahmen des Außerhausverkaufs abgeben und keine Abstell- oder Sitzgelegenheiten bereitstellen,
  2. Gaststätten im Reisegewerbe im Sinne des Brandenburgischen Gaststättengesetzes,
  3. Kantinen für Betriebsangehörige sowie für Angehörige von Bundeswehr, Polizei und Zoll,
  4. Verpflegungseinrichtungen (Mensen und Cafeterien) an Hochschulstandorten sowie an betrieblichen, beruflichen oder vergleichbaren Fortbildungseinrichtungen,
  5. Rastanlagen und Autohöfe an Bundesautobahnen.

(3) Die Betreiberinnen und Betreiber von Gaststätten, Kantinen, Verpflegungseinrichtungen und Rastanlagen nach Absatz 2 haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  1. die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen,
  2. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  3. das verpflichtende Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch alle Personen, soweit sie sich nicht auf ihrem festen Platz aufhalten.

§ 11
Beherbergung und Tourismus

(1) Betreiberinnen und Betreibern von Beherbergungsstätten, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen sowie privaten und gewerblichen Vermieterinnen und Vermietern oder Verpächterinnen und Verpächtern von Ferienwohnungen und -häusern und vergleichbaren Angeboten ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken wie Freizeitreisen zu beherbergen. Satz 1 gilt nicht für die Vermietung und Verpachtung von Ferienwohnungen und -häusern, die auf der Grundlage eines Miet- oder Pachtvertrags mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr nicht nur vorübergehend genutzt werden. Gäste, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine Beherbergung zu touristischen Zwecken angetreten haben, dürfen ihre vertraglich vereinbarte Beherbergungsleistung bis zum Ablauf des 4. November 2020 um 24 Uhr in Anspruch nehmen.

(2) Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge und vergleichbare touristische Angebote sind untersagt.

§ 12
Sport

(1) Der Sportbetrieb auf und in allen Sportanlagen ist untersagt. Dies gilt insbesondere für Gymnastik-, Turn- und Sporthallen, Fitnessstudios, Tanzstudios, Tanzschulen, Bolzplätze, Skateranlagen und vergleichbare Einrichtungen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

  1. den Individualsport auf und in allen Sportanlagen allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts; die Ausübung von Kontaktsport mit Personen eines anderen Haushalts ist untersagt,
  2. den Schulbetrieb sowie für Lehrveranstaltungen in der Sportpraxis an Hochschulen,
  3. den Trainings- und Wettkampfbetrieb der Berufssportlerinnen und ‑sportler, der Bundesligateams sowie der Kaderathletinnen und -athleten der olympischen und paralympischen Sportarten an Bundes-, Landes- oder Olympiastützpunkten, der im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet.

§ 13
Spielplätze

(1) Der Besuch und die Nutzung öffentlich zugänglicher Spielplätze und -flächen unter freiem Himmel ist nur durch Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr und in Begleitung einer aufsichtsbefugten Person gestattet.

(2) Für den Sportbetrieb auf Spielplätzen und -flächen unter freiem Himmel gilt § 12 Absatz 2.

(3) Der Besuch und die Nutzung von Spielplätzen und -flächen in geschlossenen Räumen ist untersagt.

§ 14
Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen, Pflegeheime

(1) Betreiberinnen und Betreiber von Krankenhäusern und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Pflegeheimen und besonderen Wohnformen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch haben bei Besuchen von Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohnern sicherzustellen, dass

  1. der Zutritt gesteuert wird und unnötige physische Kontakte zu Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohnern, zum Personal sowie unter den Besuchenden vermieden werden,
  2. soweit möglich, durch bauliche oder andere geeignete Maßnahmen ein wirksamer Schutz der Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohner und des Personals vor Infektionen gewährleistet wird,
  3. Personendaten in einem Kontaktnachweis nach § 6 Absatz 2 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst werden; die Besucherinnen und Besucher haben ihre Personendaten vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben.

(2) Besucherinnen und Besucher haben während des Besuchs eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt nicht, wenn die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel während des Besuchs durch geeignete technische Vorrichtungen wirkungsgleich verringert wird.

(3) Personen mit Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html) hinweisen, sind vom Besuchsrecht ausgeschlossen. Ein Besuchsrecht besteht auch dann nicht, sofern in der jeweiligen Einrichtung aktuell ein aktives SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen vorliegt und noch keine wirksamen Maßnahmen zur Isolierung der betroffenen Bewohnerinnen oder Bewohner getroffen werden konnten.

§ 15
Öffentliche Verkehrsmittel, Schülerbeförderung, Verkehrsflughäfen

(1) Alle Personen haben bei der Nutzung des Schienenpersonenfernverkehrs, des öffentlichen Personennahverkehrs einschließlich des Verkehrs mit Taxen und vergleichbaren Angeboten, der Schülerbeförderung sowie sonstiger Verkehrsmittel des öffentlichen Personenverkehrs eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen; dies gilt auch für den Aufenthalt in den dazugehörigen Einrichtungen (insbesondere Wartebereiche und Haltestellen). Die Tragepflicht gilt auch in den für den Publikumsverkehr zugänglichen Gebäuden von Verkehrsflughäfen.

(2) Die Tragepflicht nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 gilt nicht für das Fahrpersonal während der Fahrt.

§ 16
Jugendarbeit

Angebote der Jugendarbeit nach den §§ 11 und 12 des Achten Buches Sozialgesetzbuch für Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr sind untersagt.

§ 17
Schulen

(1) In den Innenbereichen von Schulen nach § 16 des Brandenburgischen Schulgesetzes und in freier Trägerschaft besteht für folgende Personen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung:

  1. für alle Schülerinnen und Schüler in der gymnasialen Oberstufe und an Oberstufenzentren, außer im Sportunterricht,
  2. für alle übrigen Schülerinnen und Schüler ab dem vollendeten fünften Lebensjahr sowie das pädagogische und sonstige Personal einschließlich der Schulleitung nur außerhalb des Unterrichts, der Ganztagsangebote sowie der sonstigen pädagogischen Angebote.

(2) Die Tragepflicht nach Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht für pädagogisches und sonstiges Personal einschließlich der Schulleitung in den Lehrerzimmern, Vorbereitungsräumen und Büros.

§ 18
Horteinrichtungen

(1) In den Innenbereichen von Horteinrichtungen besteht für alle Personen ab dem vollendeten fünften Lebensjahr die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung außerhalb der Betreuungs- und Bildungsangebote, die in Gruppen-, Bewegungs- oder sonstigen pädagogischen Räumen stattfinden.

(2) Die Tragepflicht nach Absatz 1 gilt nicht für das Personal einschließlich der Leitung in den Personalaufenthaltsräumen und Büros.

(3) In Horteinrichtungen und vergleichbaren Angeboten für Kinder im Grundschulalter dürfen Kinder nur in festen Gruppen betreut werden. Die Zusammensetzung der Gruppen soll so weit wie möglich die Schulklassenzusammensetzung berücksichtigen.

§ 19
Weitere Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen

(1) In den Innenbereichen von Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen, insbesondere in Hochschulen, Musikschulen, Kunstschulen, Volkshochschulen, Fahr-, Flug- und Segelschulen haben alle Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

(2) Die Tragepflicht nach Absatz 1 gilt nicht, wenn die Eigenart der Bildungs- oder Aus-, Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme dies nicht zulässt (insbesondere Gesangsunterricht in Musikschulen).

(3) Die Regelungen nach § 17 bleiben unberührt.

§ 20
Büro- und Verwaltungsgebäude, Personenaufzüge

(1) In Büro- und Verwaltungsgebäuden haben die Beschäftigten sowie Besucherinnen und Besucher, sofern sie sich nicht auf einem festen Platz aufhalten und der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht sicher eingehalten werden kann, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

(2) Alle Personen haben bei der Nutzung von Personenaufzügen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

§ 21
Landtag und kommunale Vertretungskörperschaften

Das Selbstorganisationsrecht des Landtags und der kommunalen Vertretungskörperschaften bleibt von den Maßgaben dieser Verordnung unberührt.

§ 22
Schließungsanordnung

Für den Publikumsverkehr zu schließen sind

  1. Einrichtungen, soweit in diesen Tanzlustbarkeiten stattfinden (insbesondere Clubs, Diskotheken, Musikclubs und vergleichbare Einrichtungen),
  2. Prostitutionsstätten und -fahrzeuge im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes, Bordelle, Swingerclubs und ähnliche Angebote; Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes dürfen nicht durchgeführt werden,
  3. Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Jahrmärkte, Volksfeste,
  4. Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen,
  5. Theater, Konzert- und Opernhäuser,
  6. Kinos (außer Autokinos, Autotheater und Autokonzerte),
  7. Museen, Ausstellungshäuser, Planetarien,
  8. Tierparks, Zoologische und Botanische Gärten,
  9. Schwimmbäder, Spaß- und Freizeitbäder,
  10. Saunen, Dampfbäder, Thermen, Wellnesszentren, Solarien,
  11. Freizeitparks.

§ 23
Bußgeldtatbestände

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer

  1. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 kein Hygienekonzept umsetzt,
  2. vorsätzlich entgegen § 4 Absatz 1 sich mit weiteren Personen im öffentlichen Raum aufhält,
  3. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Absatz 1 kein Hygienekonzept umsetzt,
  4. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Absatz 1 oder Absatz 2 nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,
  5. vorsätzlich entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 3 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 1 vorliegt,
  6. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Absatz 1 kein Hygienekonzept umsetzt,
  7. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,
  8. vorsätzlich entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 3 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 1 vorliegt,
  9. vorsätzlich entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 4 Halbsatz 2 unvollständige oder wahrheitswidrige Kontaktdaten angibt,
  10. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Absatz 1 Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter mit Angehörigen aus mehr als zwei Haushalten oder mit mehr als zehn Personen durchführt oder daran teilnimmt,
  11. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Absatz 3 Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter unter freiem Himmel mit mehr als 100 zeitgleich Anwesenden durchführt oder daran teilnimmt, ohne dass eine Ausnahme nach § 7 Absatz 5 vorliegt oder eine Ausnahme nach § 7 Absatz 6 Satz 1 zugelassen worden ist,
  12. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Absatz 3 Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter in geschlossenen Räumen mit mehr als 50 zeitgleich Anwesenden durchführt oder daran teilnimmt, ohne dass eine Ausnahme nach § 7 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 5 vorliegt oder eine Ausnahme nach § 7 Absatz 6 Satz 1 zugelassen worden ist,
  13. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Absatz 4 kein Hygienekonzept umsetzt,
  14. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Absatz 4 nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,
  15. vorsätzlich entgegen § 7 Absatz 4 Nummer 3 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 1 vorliegt,
  16. vorsätzlich entgegen § 7 Absatz 4 Nummer 4 Halbsatz 2 unvollständige oder wahrheitswidrige Kontaktdaten angibt,
  17. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Absatz 1 kein Hygienekonzept umsetzt,
  18. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Absatz 1 nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,
  19. vorsätzlich entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 3 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 1 oder § 8 Absatz 2 vorliegt,
  20. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Absatz 1 körpernahe Dienstleistungen erbringt oder empfängt, ohne dass eine Ausnahme nach § 9 Absatz 2 vorliegt,
  21. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Absatz 3 kein Hygienekonzept umsetzt,
  22. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Absatz 3 nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,
  23. vorsätzlich entgegen § 9 Absatz 3 Nummer 3 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 1 oder § 9 Absatz 4 vorliegt,
  24. vorsätzlich entgegen § 9 Absatz 3 Nummer 4 Halbsatz 2 unvollständige oder wahrheitswidrige Kontaktdaten angibt,
  25. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Absatz 1 eine Gaststätte für den Publikumsverkehr betreibt, ohne dass eine Ausnahme nach § 10 Absatz 2 vorliegt,
  26. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Absatz 3 kein Hygienekonzept umsetzt,
  27. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Absatz 3 nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,
  28. vorsätzlich entgegen § 10 Absatz 3 Nummer 3 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 1 oder § 10 Absatz 3 Nummer 3 Halbsatz 2 vorliegt,
  29. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 Personen zu touristischen Zwecken beherbergt oder eine Beherbergung in Anspruch nimmt, ohne dass eine Ausnahme nach § 11 Absatz 1 Satz 2 vorliegt,
  30. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 Absatz 2 Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge und vergleichbare touristische Angebote anbietet oder in Anspruch nimmt,
  31. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 Absatz 1 Sportanlagen für den Sportbetrieb betreibt oder Sport ausübt, ohne dass eine Ausnahme nach § 12 Absatz 2 vorliegt,
  32. vorsätzlich entgegen § 14 Absatz 1 Nummer 3 Halbsatz 2 unvollständige oder wahrheitswidrige Kontaktdaten angibt,
  33. vorsätzlich entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 1 oder § 14 Absatz 2 Satz 2 vorliegt,
  34. vorsätzlich entgegen § 14 Absatz 3 Besuche zulässt oder einen Besuch durchführt,
  35. vorsätzlich entgegen § 15 Absatz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 1 oder § 15 Absatz 2 vorliegt,
  36. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 16 Angebote der Jugendarbeit anbietet,
  37. vorsätzlich entgegen § 19 Absatz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 1 oder § 19 Absatz 2 vorliegt,
  38. vorsätzlich entgegen § 20 Absatz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 1 oder § 20 Absatz 1 vorliegt,
  39. vorsätzlich entgegen § 20 Absatz 2 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 1 vorliegt,
  40. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 eine dort genannte Einrichtung für den Publikumsverkehr betreibt oder in Anspruch nimmt.

(2) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 1 können mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.

(3) Die Regelsätze für Geldbußen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 sind als Anlage veröffentlicht.

§ 24
Weitere Maßnahmen der Landkreise und kreisfreien Städte

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte haben im Benehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium über die Vorgaben dieser Verordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, wenn und soweit dies wegen örtlicher Besonderheiten oder aufgrund eines regionalen oder lokalen Infektionsgeschehens notwendig ist.

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte sollen im Wege einer Allgemeinverfügung die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf denjenigen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen anordnen, auf denen der Mindestabstand von 1,5 Metern durch einen erheblichen Teil der anwesenden Personen nicht eingehalten wird oder aufgrund der räumlichen Verhältnisse oder der Anzahl der anwesenden Personen nicht eingehalten werden kann.

(3) Die von den Landkreisen und kreisfreien Städten vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung auf der Grundlage der SARS-CoV-2-Umgangsverordnung vom 12. Juni 2020 (GVBl. II Nr. 49), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Oktober 2020 (GVBl. II Nr. 99) geändert worden ist, ergänzend getroffenen Schutzmaßnahmen bleiben in ihrer Wirksamkeit unberührt.

§ 25
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 2. November 2020 in Kraft und mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft.

(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 treten

  1. die SARS-CoV-2-Umgangsverordnung vom 12. Juni 2020 (GVBl. II Nr. 49), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Oktober 2020 (GVBl. II Nr. 99) geändert worden ist, und
  2. die Großveranstaltungsverbotsverordnung vom 8. Mai 2020 (GVBl. II Nr. 29), die zuletzt durch die Verordnung vom 22. September 2020 (GVBl. II Nr. 84) geändert worden ist,

außer Kraft.

Potsdam, den 30. Oktober 2020

Die Ministerin für Soziales, Gesundheit,
Integration und Verbraucherschutz

Ursula Nonnemacher


Anlagen