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Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung - SARS-CoV-2-QuarV)

Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung - SARS-CoV-2-QuarV)
vom 4. November 2020
(GVBl.II/20, [Nr. 104])

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28, 29 und 30 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst, § 29 zuletzt durch Artikel 41 Nummer 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594, 1598) und § 30 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 18 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden sind, und in Verbindung mit § 2 der Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung vom 27. November 2007 (GVBl. II S. 488), der durch die Verordnung vom 10. Januar 2012 (GVBl. II Nr. 2) neu gefasst worden ist, verordnet die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz:

§ 1
Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung

(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Brandenburg einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet im Sinne des Absatzes 2 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in ihre Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören.

(2) Risikogebiet im Sinne von Absatz 1 Satz 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für den oder die zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus besteht. Über die Einstufung als Risikogebiet entscheidet das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat; die Einstufung wird mit Ablauf des ersten Tages nach ihrer Veröffentlichung durch das Robert Koch-Institut (https://www.rki.de/covid-19-risikogebiete) wirksam.

(3) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich nach der Einreise das zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 hinzuweisen. Die Verpflichtung nach Satz 1 ist zu erfüllen

  1. durch eine digitale Einreiseanmeldung unter https://www.einreiseanmeldung.de, indem die Daten nach Abschnitt I Nummer 1 Satz 1 der Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 29. September 2020 (BAnz AT 29.09.2020 B2) in der jeweils geltenden Fassung vollständig übermittelt werden und die erhaltene Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung bei der Einreise mit sich geführt und auf Aufforderung dem Beförderer, im Fall von Abschnitt I Nummer 1 Satz 5 dieser Anordnungen der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde, vorgelegt wird oder
  2. soweit in Ausnahmefällen eine Meldung nach Nummer 1 nicht möglich ist, durch die Abgabe einer Ersatzanmeldung nach dem Muster der Anlage 2 der Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag (Aussteigekarte) in Schriftform an den Beförderer, im Falle von Abschnitt I Nummer 1 Satz 5 dieser Anordnungen an die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörde, oder
  3. soweit in Ausnahmefällen eine Meldung nach den Nummern 1 und 2 nicht möglich ist, durch die unverzügliche Übermittlung einer Aussteigekarte in Schrift- oder Textform an das zuständige Gesundheitsamt.

(4) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html) hinweisen, das zuständige Gesundheitsamt hierüber unverzüglich zu informieren.

(5) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.

§ 2
Ausnahmen von der Absonderung

(1) Die Verpflichtung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 besteht nicht für Personen, die nur zur Durchreise in das Land Brandenburg einreisen. Diese Personen haben das Gebiet des Landes Brandenburg auf direktem Weg zu verlassen; die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet des Landes Brandenburg ist gestattet.

(2) Die Verpflichtung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 besteht ferner nicht für Personen,

  1. die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Nachbarstaaten weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet nach § 1 Absatz 2 aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in das Land Brandenburg einreisen oder
  2. die zum Zweck des Besuchs von Verwandten ersten Grades, der oder des nicht dem gleichen Haushalt angehörigen Ehegattin oder Ehegatten oder Lebensgefährtin oder Lebensgefährten oder des eingetragenen Lebenspartners oder aufgrund eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts für bis zu 72 Stunden in das Land Brandenburg einreisen oder sich zu diesem Zweck weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet nach § 1 Absatz 2 aufgehalten haben.

(3) Die Verpflichtung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 besteht ferner nicht bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden und bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte für

  1. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist; die dringende Erforderlichkeit und Unabdingbarkeit ist durch den Arbeitgeber zu bescheinigen;
  2. Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren, Post oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren und
  3. hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen.

(4) Die Verpflichtung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 besteht ferner nicht bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte für Personen, die sich zwingend notwendig

  1. beruflich veranlasst,
  2. zum Zwecke ihres Studiums, ihrer Schul- oder Berufsausbildung oder
  3. zur Wahrnehmung von Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungsangeboten zu beruflichen Zwecken

von ihrem Wohnsitz im Land Brandenburg in ein Risikogebiet nach § 1 Absatz 2 begeben und regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler) oder von ihrem Wohnsitz in einem Risikogebiet nach § 1 Absatz 2 in das Land Brandenburg begeben und regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger). Sie besteht ferner nicht für Personen, die sich zur Verfolgung eines Zwecks nach Satz 1 für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar

  1. in einem Risikogebiet nach § 1 Absatz 2 aufgehalten haben und in das Land Brandenburg einreisen oder
  2. aus einem Risikogebiet einreisend im Land Brandenburg aufhalten.

In den Fällen des Satzes 1 sind die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte, in den Fällen des Satzes 2 sind die zwingende Notwendigkeit und die Unaufschiebbarkeit durch den Dienstherrn, den Arbeitgeber, den Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen.

(5) Die Verpflichtung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 besteht unter den in den Sätzen 2 bis 5 genannten Voraussetzungen ferner nicht für

  1. Personen, deren Tätigkeit unabdingbar ist für die Aufrechterhaltung
    1. der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärztinnen und Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte,
    2. der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
    3. der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,
    4. der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,
    5. der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen, oder
    6. der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und von internationalen Organisationen;

die Unabdingbarkeit ist durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber zu bescheinigen,

  1. Personen, die in das Land Brandenburg einreisen
    1. zum Besuch von Verwandten ersten oder zweiten Grades, der oder des nicht dem gleichen Haushalt angehörigen Ehegattin oder Ehegatten oder Lebensgefährtin oder Lebensgefährten oder des eingetragenen Lebenspartners oder zur Ausübung eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,
    2. zum Zwecke einer dringenden medizinischen Behandlung oder
    3. zur Erfüllung der Aufgaben eines Beistands oder zur Pflege schutz- oder hilfebedürftiger Personen,
  2. Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz oder aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren,
  3. Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- oder Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind, oder
  4. Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet im Sinne des § 1 Absatz 2 zurückreisen und die unmittelbar vor Rückreise in ihrem Urlaubsort einen Test mit negativem Ergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus durchgeführt haben, sofern
    1. auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der jeweiligen nationalen Regierung vor Ort besondere epidemiologische Vorkehrungen (Schutz- und Hygienekonzept) für einen Urlaub in diesem Risikogebiet getroffen wurden,
    2. die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet der Nichterfüllung der Verpflichtung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht entgegensteht und
    3. das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten Infektionsrisikos eine Reisewarnung unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise für die betroffene Region ausgesprochen hat.

Satz 1 gilt nur, soweit die Personen über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügen und sie dieses unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt vorlegen. Die zu Grunde liegende Testung darf entweder höchstens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden sein oder muss bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden. Der zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen (https://www.rki.de/covid-19-tests). Das Testergebnis nach Satz 2 ist für mindestens zehn Tage nach der Einreise aufzubewahren.

(6) Die Verpflichtung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 besteht ferner nicht für

  1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes,
  2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut), die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren, und
  3. Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Land Brandenburg einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist.

Der Arbeitgeber von Personen nach Satz 1 Nummer 3 zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei dem zuständigen Gesundheitsamt an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 3. Das zuständige Gesundheitsamt kann die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 3 überprüfen.

(7) Bei Vorliegen eines triftigen Grundes kann das zuständige Gesundheitsamt im Einzelfall auf Antrag weitere Ausnahmen zulassen.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html) hinweisen. Die in den Absätzen 2 bis 7 bezeichneten Personen haben zur Durchführung eines Tests eine Ärztin oder einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn bei ihnen innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise Symptome im Sinne des Satzes 1 auftreten. Die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Satz 2 erforderlich ist, ausgesetzt.

§ 3
Verkürzung der Absonderungsdauer

(1) Die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 endet frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn eine Person über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit SARS-CoV-2-Virus auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügt und sie dieses unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt vorlegt. Die zu Grunde liegende Testung muss mindestens fünf Tage nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein und die Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen (https://www.rki.de/covid-19-tests). Das Testergebnis ist für mindestens zehn Tage nach der Einreise aufzubewahren.

(2) Personen mit verkürzter Absonderungsdauer nach Absatz 1 haben zur Durchführung eines Tests eine Ärztin oder einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise Symptome auftreten, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html).

(3) Die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Absatz 1 oder Absatz 4 erforderlich ist, ausgesetzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 erfassten Personen entsprechend.

§ 4
Durchsetzung der Gebote und Verbote, Bußgelder

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. sich entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht auf direktem Weg in eine dort genannte Wohnung oder Unterkunft begibt,
  2. sich entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht absondert,
  3. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt,
  4. entgegen § 1 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 das zuständige Gesundheitsamt nicht oder nicht rechtzeitig informiert,
  5. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 das Land Brandenburg nicht auf direktem Weg verlässt,
  6. entgegen § 2 Absatz 3 Nummer 1 Halbsatz 2, Absatz 4 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 eine Bescheinigung unrichtig ausstellt,
  7. entgegen § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 keine gruppenbezogenen betrieblichen Hygienemaßnahmen oder Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergreift,
  8. entgegen § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 die Unterkunft verlässt oder
  9. entgegen § 2 Absatz 6 Satz 2 das zuständige Gesundheitsamt nicht informiert.

(2) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 1 können mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.

(3) Die Regelsätze für Geldbußen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 sind als Anlage veröffentlicht.

§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 9. November 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 15. Dezember 2020 außer Kraft; die aus § 1 folgenden Verpflichtungen dauern für Personen, die vor dem 15. Dezember 2020 in das Gebiet des Landes Brandenburg eingereist sind, bis zum Ablauf von zehn Tagen nach der Einreise fort.

Potsdam, den 4. November 2020

Die Ministerin für Soziales, Gesundheit,
Integration und Verbraucherschutz

Ursula Nonnemacher


Anlagen