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Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten des Ministeriums für Wirtschaft und Europaangelegenheiten für die Bewilligung, Berechnung und Zahlung von Trennungsgeld und für die Berechnung und Zahlung von Reisekosten auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg (Reisekostenzuständigkeitsübertragungsverordnung MWE - RkZÜVMWE)

Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten des Ministeriums für Wirtschaft und Europaangelegenheiten für die Bewilligung, Berechnung und Zahlung von Trennungsgeld und für die Berechnung und Zahlung von Reisekosten auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg (Reisekostenzuständigkeitsübertragungsverordnung MWE - RkZÜVMWE)
vom 11. November 2011
(GVBl.II/11, [Nr. 72])

Auf Grund des § 63 Absatz 3 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26) verordnet der Minister für Wirtschaft und Europaangelegenheiten im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen:

§ 1
Übertragung von Aufgaben

(1) Die Zuständigkeit des Ministeriums für Wirtschaft und Europaangelegenheiten für die Berechnung und Zahlung von Reisekosten im Sinne des § 63 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes wird für den gesamten Geschäftsbereich auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg übertragen.

(2) Ebenso wird die Zuständigkeit für die Bewilligung, Berechnung und Zahlung von Trennungsgeld nach § 1 Satz 1 der Brandenburgischen Trennungsgeldverordnung in Verbindung mit § 9 Absatz 3 der Trennungsgeldverordnung auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg übertragen.

§ 2
Vertretung bei Klagen

Im Rahmen der Übertragung der Zuständigkeit nach § 1 wird die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg ermächtigt, das Ministerium für Wirtschaft und Europaangelegenheiten sowie den gesamten Geschäftsbereich in verwaltungs- und arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten zu vertreten. Dies gilt auch für Anträge in einstweiligen Rechtsschutzverfahren.

§ 3
Übergangsvorschrift

Für Anträge auf Bewilligung, Berechnung und Zahlung von Trennungsgeld und die Berechnung und Zahlung von Reisekosten, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingegangen sind und über die noch nicht abschließend entschieden worden ist, verbleibt es bei der Zuständigkeit der bisher zuständigen Stelle. Dies gilt auch für die Vertretung in zu diesem Zeitpunkt bereits anhängigen Rechtsstreitigkeiten.

§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 11. November 2011

Der Minister für Wirtschaft
und Europaangelegenheiten

Ralf Christoffers