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Verordnung zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen einer obersten Dienstbehörde sowie Rechten und Pflichten eines Arbeitgebers und Ausbilders auf die Hochschulen (Hochschulpersonalzuständigkeitsverordnung - HochschulZV)
Verordnung zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen einer obersten Dienstbehörde sowie Rechten und Pflichten eines Arbeitgebers und Ausbilders auf die Hochschulen (Hochschulpersonalzuständigkeitsverordnung - HochschulZV)
vom 25. Oktober 2002
(GVBl.II/02, [Nr. 29], S.643)
geändert durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 2008
(GVBl.I/08, [Nr. 17], S.318, 354)
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 20. Mai 1999 (GVBl. I S. 130) sowie der §§ 12 Abs. 2 Satz 3, 15 Abs. 2, 28 Abs. 3 und des § 66 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434) verordnet die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur:
§ 1
(1) Diese Verordnung gilt für die an den Hochschulen des Landes tätigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes (Hochschulbediensteten) im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes mit Ausnahme der Präsidentinnen und Präsidenten.
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf
- Entscheidungen, die nach bundesrechtlichen Vorschriften nur von der obersten Dienstbehörde getroffen werden können,
- Entscheidungen, die nach dem Brandenburgischen Hochschulgesetz von dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung getroffen werden,
- die Zuständigkeiten der obersten Dienstbehörde nach dem Landespersonalvertretungsgesetz, die Befugnisse und Zuständigkeiten der obersten Dienstbehörde nach dem Landesdisziplinargesetz und die Antragstellung an den Landespersonalausschuss nach § 41 der Laufbahnverordnung,
- die Ausübung der Befugnis der Landesregierung zur Ernennung der Beamten gemäß Artikel 93 der Verfassung des Landes Brandenburg,
- Entscheidungen über Personalmaßnahmen, die nach ihrer Geschäftsordnung von der Landesregierung getroffen werden und
- die Ausübung der Befugnisse nach der Bezügezuständigkeitsverordnung vom 21. Dezember 1993 (GVBl. II S. 3), der Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsverordnung vom 28. Januar 1997 (GVBl. II S. 53) und der Widerspruchszuständigkeitsverordnung MWFK vom 9. Januar 1998 (GVBl. II S. 82).
§ 2
(1) Die Ausübung der landesrechtlichen Befugnisse der obersten Dienstbehörde sowie der Rechte und Pflichten eines Arbeitgebers und Ausbilders werden auf die Hochschulen übertragen. § 5 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes bleibt unberührt. Von der Übertragung ausgenommen ist die Gewährung von über- oder außertariflichen Leistungen.
(2) Folgende Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach dem Bundesbesoldungsgesetz werden auf die Hochschulen übertragen:
- die Entscheidung über das ganz oder teilweise Absehen von der Rückforderung von Bezügen aus Billigkeitsgründen gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3,
- die Anweisung als dienstlichen Wohnsitz des Beamten gemäß § 15 Abs. 2,
- die Anerkennung gemäß § 28 Abs. 3, dass eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
- die Kürzung der Anwärterbezüge gemäß § 66.
(3) Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche in beamtenrechtlichen Angelegenheiten wird insoweit auf die Hochschulen übertragen, als diese die Maßnahme selbst getroffen haben.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft