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Verordnung über den nachträglichen Erwerb von Lehrbefähigungen und Lehramtsbefähigungen (Befähigungserwerbsverordnung - BEV)
Verordnung über den nachträglichen Erwerb von Lehrbefähigungen und Lehramtsbefähigungen (Befähigungserwerbsverordnung - BEV)
vom 17. Oktober 2013
(GVBl.II/13, [Nr. 74])
Auf Grund des § 11 Absatz 3 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl. I Nr. 45) verordnet die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem Minister des Innern, dem Minister der Finanzen und der Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Allgemeine Voraussetzungen
§ 3 Feststellung, Anerkennung
Abschnitt 2
Zertifikatsstudium
§ 4 Strukturelle Anforderungen
§ 5 Inhaltliche Anforderungen
§ 6 Hochschulzertifikat
Abschnitt 3
Erwerb einer Lehrbefähigung in einem Fach
§ 7 Voraussetzung, Anrechnung
§ 8 Allgemeinbildende Fächer
§ 9 Berufliche Fächer
§ 10 Sonderpädagogische Fachrichtungen
§ 11 Inklusionspädagogische Schwerpunktbildung
Abschnitt 4
Erwerb der Befähigung für ein weiteres Lehramt oder für ein Lehreramt
§ 12 Voraussetzungen, Anrechnung
§ 13 Lehramt für die Primarstufe
§ 14 Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer)
§ 15 Lehramt für die Sekundarstufe II (berufliche Fächer)
§ 16 Lehramt für Förderpädagogik
§ 17 Lehrerämter
Abschnitt 5
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 18 Übergangsvorschriften
§ 19 Inkrafttreten
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für den nachträglichen Erwerb
- der Lehrbefähigung für ein weiteres Fach oder einen weiteren Lernbereich oder einer weiteren Fachrichtung oder weitere Fächer,
- der Befähigung für ein oder ein weiteres Lehramt gemäß § 2 Absatz 1 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes (Lehramtsbefähigung) oder
- der Befähigung für ein Amt des Lehrers der Besoldungsgruppen A 11 und A 12 der Anlage 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes (Lehreramt), für das eine Ergänzungsprüfung vorgesehen ist.
Sie bestimmt das Nähere zu den Voraussetzungen, zum Umfang und der Art sowie zur Anerkennung der für den Befähigungserwerb nachzuweisenden Studien- und Prüfungsleistungen sowie zur Feststellung der Befähigung.
§ 2
Allgemeine Voraussetzungen
(1) Der nachträgliche Erwerb einer Befähigung setzt voraus, dass
- eine Lehramtsbefähigung, die Zugangsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt oder eine Lehrbefähigung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik und
- die für die angestrebte Befähigung erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen in mindestens einem Fach, einer Fachrichtung oder einem Lernbereich (Fach)
nach Maßgabe der Abschnitte 2 bis 4 nachgewiesen werden.
(2) An die Stelle der nachzuweisenden Studien- und Prüfungsleistungen in einem Fach können Studien- und Prüfungsleistungen im Studienbereich Inklusionspädagogik treten.
(3) Die erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen gemäß Absatz 1 Nummer 2 werden mit dem erfolgreichen Abschluss eines lehramtsbezogenen Zertifikatsstudiums, das die strukturellen und inhaltlichen Anforderungen gemäß den §§ 4 und 5 erfüllt, nachgewiesen.
(4) An die Stelle der für den Erwerb der Befähigung für ein Lehreramt abzulegenden Ergänzungsprüfung tritt die Feststellung gemäß § 3 Absatz 1.
§ 3
Feststellung, Anerkennung
(1) Die nach dem Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetz für die Anerkennung von lehrerbildenden Abschlüssen zuständige Behörde stellt auf Antrag durch Bescheid fest, ob die angestrebte Befähigung erworben wurde.
(2) Dem Antrag auf Feststellung gemäß Absatz 1 sind insbesondere
- der Nachweis über die Befähigung, die für den Erwerb der angestrebten Befähigung gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung vorausgesetzt wird,
- das Hochschulzertifikat gemäß § 6 und
- bei Erwerb einer Befähigung für ein oder ein weiteres Lehramt oder für ein Lehreramt ein Nachweis über ein Beschäftigungsverhältnis im Schul- oder Schulaufsichtsdienst des Landes Brandenburg oder an Ersatzschulen im Land Brandenburg
beizufügen.
(3) Der Bescheid gemäß Absatz 1 weist insbesondere
- die Bezeichnung der erworbenen Befähigung,
- die Bezeichnung des Lehr- oder Lehreramtes und des Faches, auf das sich die erworbene Befähigung bezieht, und
- die Gesamtnote, mit der das Zertifikatsstudium gemäß § 2 Absatz 3 abgeschlossen wurde,
aus.
(4) Soweit die für den nachträglichen Befähigungserwerb erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen nicht in einem Zertifikatsstudium gemäß Abschnitt 2 erworben wurden, sind diese anzuerkennen, wenn das jeweilige Studium den Anforderungen gemäß dieser Verordnung im Wesentlichen entspricht.
Abschnitt 2
Zertifikatsstudium
§ 4
Strukturelle Anforderungen
(1) Das Zertifikatsstudium gemäß § 2 Absatz 3 ist an einer Universität zu absolvieren. Zertifikatsstudienangebote, die sich auf das Lehramt für die Sekundarstufe II (berufliche Fächer) beziehen, können auch in Kooperation mit Fachhochschulen durchgeführt werden.
(2) Die Zertifikatsstudienangebote sind zu akkreditieren und zu reakkreditieren. Hierfür gelten die Bestimmungen für die Akkreditierung und Reakkreditierung lehramtsbezogener Masterstudiengänge gemäß § 3 der Lehramtsstudienverordnung entsprechend.
(3) Die Zertifikatsstudienangebote sind zu modularisieren. Jedes Modul ist mit einer Modulabschlussprüfung, die eine benotete Prüfungsleistung umfasst, abzuschließen. In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere wenn die inhaltlichen Anforderungen oder der Umfang eines Moduls es erfordern, kann die Modulabschlussprüfung aus benoteten Teilprüfungsleistungen bestehen. Soweit ein Modul überwiegend praktische Studien umfasst, kann anstelle der Benotung der zu erbringenden Prüfungsleistung die Feststellung erfolgen, ob sie bestanden oder nicht bestanden wurde.
(4) Die Prüfungsanforderungen und -formen sind an den in den Modulen jeweils zu erreichenden Kompetenzen auszurichten, wobei die unterschiedlichen Prüfungsformen in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen sollen.
(5) Den in den Modulen nachzuweisenden Studien- und Prüfungsleistungen sind Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer System (ECTS) zuzuordnen.
(6) Ein Zertifikatsstudium gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn mindestens die Gesamtnote „ausreichend“ nachgewiesen wird.
(7) Im Übrigen gelten für die Durchführung eines Zertifikatsstudiums und für den Nachweis der zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen die auf der Grundlage des Brandenburgischen Hochschulgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und Hochschulordnungen, insbesondere im Hinblick auf die Bestimmungen zur Modularisierung und Vergabe von Leistungspunkten, zur Anerkennung von Modulen und Leistungen, zur Leistungsbewertung und zu den Prüfungsverfahren entsprechend, soweit in dieser Verordnung nichts anders bestimmt wird.
(8) Abweichend von Absatz 1 kann die angestrebte Befähigung nachträglich in einem Zertifikatsstudium an einer Einrichtung der Lehrkräftefort- und -weiterbildung erworben werden. In diesem Fall tritt an die Stelle der Akkreditierung gemäß Absatz 2 die Genehmigung der Studien- und Prüfungsordnungen durch das für Schule zuständige Ministerium. Zur Sicherung und Entwicklung der Lehrqualität sind die Zertifikatsstudienangebote regelmäßig durch die anbietende Einrichtung zu evaluieren. Im Zusammenhang mit dem Antrag auf Genehmigung der Studien- und Prüfungsordnung ist darzulegen, dass die in den jeweils vorgesehenen Studienmodulen lehrenden und prüfenden Personen eine entsprechende wissenschaftliche Qualifikation besitzen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend.
§ 5
Inhaltliche Anforderungen
(1) Das Zertifikatsstudium umfasst fachwissenschaftliche oder künstlerische und fachdidaktische Studien. In den fachdidaktischen Studien sollen Aspekte der inklusiven Bildung in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden.
(2) Bezieht sich ein Zertifikatsstudium auf eine moderne Fremdsprache, sollen in ihm sprachpraktische Studien vorgesehen werden. Bezieht sich ein Zertifikatsstudium auf ein Fach aus dem musisch-ästhetischen Bereich oder das Fach Sport, sollen in ihm fachpraktische Studien vorgesehen werden.
(3) Der Gesamtumfang der in einem Zertifikatsstudium nachzuweisenden Studien- und Prüfungsleistungen richtet sich nach den Bestimmungen in den Abschnitten 3 und 4.
(4) Die für ein Zertifikatsstudium zugelassenen Fächer richten sich nach den Bestimmungen in den Abschnitten 3 und 4. Das für Schule zuständige Ministerium kann abweichend davon jeweils andere Fächer zulassen.
(5) Für die curriculare Gestaltung eines Zertifikatsstudiums sind die von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossenen ländergemeinsamen inhaltlichen Anforderungen für die Fachwissenschaften und die Fachdidaktiken für das jeweilige Fach zugrunde zu legen. Bei der Auswahl der curricularen Schwerpunkte sind insbesondere die Anforderungen für die jeweils angestrebte Befähigung und die bereits erworbene Befähigung zu berücksichtigen. Soweit für einzelne Fächer keine curricularen Vorgaben gemäß Satz 1 vorliegen, werden diese vom für Schule zuständigen Ministerium durch Verwaltungsvorschriften festgelegt.
§ 6
Hochschulzertifikat
Nach Abschluss des Zertifikatsstudiums fertigt die Hochschule ein Zertifikat aus, in dem insbesondere
- die Bezeichnung des Zertifikatsstudiums,
- die Bezeichnung der absolvierten Module und der ihnen jeweils zugeordneten Leistungspunkte,
- die Gesamtnote und
- Aussagen zur Akkreditierung beziehungsweise Reakkreditierung des Zertifikatsstudiums
auszuweisen sind.
Abschnitt 3
Erwerb einer Lehrbefähigung in einem Fach
§ 7
Voraussetzung, Anrechnung
(1) Soweit nachstehend keine anderen Festlegungen getroffen werden, kann eine Lehrbefähigung in einem weiteren Fach erwerben, wer eine Lehramtsbefähigung, die Zugangsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt oder eine Lehrbefähigung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik nachweist.
(2) Werden fachbezogene Studien- und Prüfungsleistungen, die im Wesentlichen den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, nachgewiesen, sind diese auf den für das jeweilige Fach nachzuweisenden Gesamtstudienumfang anzurechnen. Für die beruflichen Fächer gemäß § 9 gilt dies auch für Studien- und Prüfungsleistungen, die an Fachhochschulen erworben wurden.
§ 8
Allgemeinbildende Fächer
(1) Für den Erwerb der Lehrbefähigung für ein weiteres allgemeinbildendes Fach der Primarstufe sind die Fächer
- Deutsch, Englisch, Kunst, Mathematik, Musik, Sachunterricht, Sorbisch und Sport sowie
- Biologie, Französisch, Geografie, Geschichte, Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde, Physik, Politische Bildung, Polnisch, Russisch, Spanisch und Wirtschaft-Arbeit-Technik
zugelassen und Studien- und Prüfungsleistungen im Umfang von jeweils mindestens 45 Leistungspunkten nachzuweisen.
(2) Für den Erwerb der Lehrbefähigung für ein weiteres allgemeinbildendes Fach der Sekundarstufen I und II sind die Fächer
- Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Französisch, Geografie, Geschichte, Informatik, Kunst, Latein, Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde, Mathematik, Musik, Physik, Politische Bildung, Polnisch, Russisch, Sorbisch, Spanisch, Sport, Technik und Wirtschaft-Arbeit-Technik sowie
- Astronomie, Darstellendes Spiel, Darstellen und Gestalten, Italienisch, Pädagogik, Philosophie, Psychologie, Recht und Wirtschaftswissenschaften
zugelassen und jeweils Studien- und Prüfungsleistungen im Umfang von mindestens 75 Leistungspunkten nachzuweisen. Soweit sich die Lehrbefähigung schwerpunktmäßig auf die Sekundarstufe II beziehen soll, sind davon mindestens 15 Leistungspunkte für die fachwissenschaftliche Vertiefung im jeweiligen Fach nachzuweisen.
§ 9
Berufliche Fächer
Für den Erwerb der Lehrbefähigung für ein weiteres berufliches Fach der Sekundarstufe II sind die Fächer Agrarwirtschaft, Bautechnik, Biotechnik, Druck- und Medientechnik, Elektrotechnik, Ernährung und Hauswirtschaft, Fahrzeugtechnik, Farbtechnik/Raumgestaltung/Oberflächentechnik, Holztechnik, Informations- und Kommunikationstechnik, Mediendesign und Designtechnik, Metalltechnik, Sozialpädagogik, Textil- und Bekleidungstechnik sowie Wirtschaft und Verwaltung zugelassen und Studien- und Prüfungsleistungen im Umfang von jeweils mindestens 75 Leistungspunkten nachzuweisen.
§ 10
Sonderpädagogische Fachrichtungen
Für den Erwerb der Lehrbefähigung für eine oder eine weitere Fachrichtung, die einem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt zugeordnet ist (sonderpädagogische Fachrichtung), sind die Fachrichtungen für die sonderpädagogischen Förderschwerpunkte Sehen, Hören, Sprache, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Lernen sowie emotionale und soziale Entwicklung zugelassen und Studien- und Prüfungsleistungen im Umfang von jeweils mindestens 33 Leistungspunkten sowie zusätzlich mindestens 24 Leistungspunkten in der allgemeinen Förder- und Inklusionspädagogik nachzuweisen.
§ 11
Inklusionspädagogische Schwerpunktbildung
Für eine inklusionspädagogische Schwerpunktbildung in einem Lehramt gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes sind Studien- und Prüfungsleistungen in
- der allgemeinen Inklusionspädagogik und -didaktik und
- den inklusionspädagogisch orientierten Studien in den sonderpädagogischen Fachrichtungen Lernen, Sprache und emotionale und soziale Entwicklung
im Umfang von mindestens insgesamt 60 Leistungspunkten nachzuweisen. Dabei umfassen die Studien- und Prüfungsleistungen für den Teilbereich gemäß Satz 1 Nummer 1 mindestens 20 Leistungspunkte.
Abschnitt 4
Erwerb der Befähigung für ein weiteres Lehramt oder für ein Lehreramt
§ 12
Voraussetzungen, Anrechnung
(1) Wer sich im Schuldienst oder Schulaufsichtsdienst des Landes Brandenburg befindet oder als Lehrkraft an einer Ersatzschule im Land Brandenburg tätig ist und die im Land Brandenburg geltenden laufbahnrechtlichen Zugangsvoraussetzungen erfüllt, kann bei Nachweis einer
- Befähigung für ein Lehramt eine weitere Lehramtsbefähigung oder
- Lehrbefähigung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik eine Befähigung für ein Lehreramt
erwerben.
(2) Werden fachbezogene Studien- und Prüfungsleistungen, die im Wesentlichen den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, nachgewiesen, sind diese auf den jeweils nachzuweisenden Gesamtstudienumfang anzurechnen. Für den gemäß § 15 nachzuweisenden Gesamtstudienumfang gilt dies auch für Studien- und Prüfungsleistungen, die an Fachhochschulen erworben wurden. Beträgt die Differenz weniger als 16 Leistungspunkte, sind keine weiteren Studien- und Prüfungsleistungen für den Erwerb der angestrebten Befähigung nachzuweisen.
§ 13
Lehramt für die Primarstufe
Die Befähigung für das Lehramt für die Primarstufe kann erwerben, wer die Befähigung für das
- Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) mit zwei Fächern gemäß § 8 Absatz 1 sowie Studien- und Prüfungsleistungen in den Teilbereichen der Grundschulbildung
- Grundschulpädagogik und -didaktik und
- fachwissenschaftliche und -fachdidaktische Grundlagen für den Unterricht in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch (einschließlich sprachliche Kompetenzentwicklung) in der Schuleingangsphase
jeweils im Umfang von mindestens 30 Leistungspunkten
oder
- Lehramt für Förderpädagogik mit einem Fach gemäß § 8 Absatz 1 sowie Studien- und Prüfungsleistungen
- in einem weiteren Fach gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1 im Umfang von mindestens 45 Leistungspunkten und
- im Teilbereich der Grundschulbildung gemäß Nummer 1 Buchstabe a im Umfang von mindestens 15 Leistungspunkten
nachweist.
§ 14
Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer)
(1) Die Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) mit einer Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe I kann erwerben, wer die Befähigung für das
- Lehramt für die Primarstufe oder
- Lehramt für Förderpädagogik
sowie Studien- und Prüfungsleistungen in zwei Fächern gemäß § 8 Absatz 2 im Umfang von mindestens 90 Leistungspunkten nachweist.
(2) Die Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) mit einer Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe II kann erwerben, wer die Befähigung für das
- Lehramt für die Primarstufe,
- Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen,
- Lehramt für die Sekundarstufe II (berufliche Fächer) oder
- Lehramt für Förderpädagogik
sowie Studien- und Prüfungsleistungen in zwei Fächern gemäß § 8 Absatz 2 im Umfang von mindestens jeweils 90 Leistungspunkten nachweist. Dabei sind in jedem Fach mindestens 15 Leistungspunkte für vertiefte fachwissenschaftliche Studien nachzuweisen. § 12 Absatz 2 Satz 3 findet keine Anwendung.
(3) Die Befähigung gemäß Absatz 2 kann auch erwerben, wer die Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) mit einer Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe I sowie weitere Studien- und Prüfungsleistungen in einem bereits studierten Fach in einem Umfang von mindestens 30 Leistungspunkten, davon mindestens 15 Leistungspunkte für vertiefte Studien, nachweist.
§ 15
Lehramt für die Sekundarstufe II (berufliche Fächer)
Die Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe II (berufliche Fächer) kann erwerben, wer die Befähigung für das
- Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen,
- Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) oder
- Lehramt für Förderpädagogik
sowie Studien- und Prüfungsleistungen in einem Fach gemäß § 9 Absatz 1 und in einem Fach gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Lehramtsstudienverordnung im Umfang von jeweils mindestens 90 Leistungspunkten nachweist.
§ 16
Lehramt für Förderpädagogik
Die Befähigung für das Lehramt für Förderpädagogik kann erwerben, wer die Befähigung für das
- Lehramt für die Primarstufe,
- Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen,
- Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) oder
- Lehramt für die Sekundarstufe II (berufliche Fächer)
sowie Studien- und Prüfungsleistungen in
- einem Fach gemäß § 16 Absatz 1 der Lehramtsstudienverordnung im Umfang von mindestens 90 Leistungspunkten,
- zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen gemäß § 10 Absatz 1 im Umfang von mindestens jeweils 40 Leistungspunkten und
- der allgemeinen Förder- und Inklusionspädagogik im Umfang von mindestens 20 Leistungspunkten
nachweist.
§ 17
Lehrerämter
(1) Die Befähigung für das Amt des Fachlehrers im berufstheoretischen Unterricht an Schulen mit berufsbildenden Bildungsgängen gemäß der Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 12 der Anlage 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes kann erwerben, wer eine Ausbildung gemäß der Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 10 oder Fußnote 5 zur Besoldungsgruppe A 11 der Anlage 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes sowie Prüfungs- und Studienleistungen in einem beruflichen Fach gemäß § 9 im Umfang von mindestens 90 Leistungspunkten nachweist.
(2) Die Befähigung für das Amt des Lehrers im allgemeinbildenden Schulunterricht gemäß der Fußnote 2 zur Besoldungsgruppe A 12 der Anlage 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes kann erwerben, wer eine Ausbildung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik gemäß der Fußnote 5 zur Besoldungsgruppe A 11 der Anlage 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetztes sowie Prüfungs- und Studienleistungen in einem allgemeinbildenden Fach gemäß § 8 Absatz 1 im Umfang von mindestens 45 Leistungspunkten oder in einem allgemeinbildenden Fach gemäß § 8 Absatz 2 im Umfang von mindestens 60 Leistungspunkten nachweist.
(3) Die Befähigung für das Amt des Fachlehrers im Unterricht an Förderschulen gemäß der Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 12 der Anlage 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes kann erwerben, wer eine Ausbildung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik gemäß der Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 10 der Anlage 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes sowie Prüfungs- und Studienleistungen in einer sonderpädagogischen Fachrichtung gemäß § 10 im Umfang von 33 Leistungspunkten sowie zusätzlich Grundlagen der allgemeinen Förder- und Inklusionspädagogik im Umfang von mindestens 24 Leistungspunkten nachweist.
(4) Die Befähigung für das Amt des Lehrers im Unterricht an Förderschulen gemäß der Fußnote 5 zur Besoldungsgruppe A 12 der Anlage 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes kann erwerben, wer eine Ausbildung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik gemäß der Fußnote 5 zur Besoldungsgruppe A 11 der Anlage 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes sowie Prüfungs- und Studienleistungen in einer sonderpädagogischen Fachrichtung gemäß § 10 im Umfang von 33 Leistungspunkten sowie zusätzlich Grundlagen der allgemeinen Förder- und Inklusionspädagogik im Umfang von mindestens 24 Leistungspunkten nachweist. Soweit sich das Zertifikatsstudium auf zwei sonderpädagogische Fachrichtungen erstreckt, sind Prüfungs- und Studienleistungen nur in den zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen im Umfang von insgesamt mindestens 80 Leistungspunkten nachzuweisen.
Abschnitt 5
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 18
Übergangsvorschriften
Wer sich bei Inkrafttreten dieser Verordnung in einem Erweiterungs- oder Ergänzungsstudium befindet, kann die entsprechenden Prüfungen längstens bis zum 31. Juli 2015 nach den bei Aufnahme des Studiums geltenden Rechtsvorschriften ablegen.
§ 19
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2013 in Kraft.
Potsdam, den 17. Oktober 2013
Die Ministerin für Bildung,
Jugend und Sport
Dr. Martina Münch