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Verordnung über die beamtenrechtlichen Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (Beamtenzuständigkeitsverordnung MASGF - BZVMASGF)

Verordnung über die beamtenrechtlichen Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (Beamtenzuständigkeitsverordnung MASGF - BZVMASGF)
vom 8. Januar 2013
(GVBl.II/13, [Nr. 03])

geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 25. Januar 2016
(GVBl.I/16, [Nr. 5], S.75)

Auf Grund des § 9 Absatz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186) in Verbindung mit

  • § 4 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 der Ernennungsverordnung vom 1. August 2004 (GVBl. II S. 742),
  • § 32 Absatz 1 Satz 1, § 38 Satz 2, § 54 Absatz 1, § 56 Absatz 1 Satz 5, § 57 Absatz 1 Satz 2, § 69 Absatz 5 Satz 1, § 84 Satz 2, § 85 Absatz 2 Satz 1, § 86 Absatz 1 Satz 3, § 87 Satz 4, § 88 Satz 5, § 89 Satz 3, § 92 Absatz 2 zweiter Halbsatz und § 103 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes,
  • § 17 Absatz 2 Satz 2, § 34 Absatz 5, § 35 Absatz 2 Satz 2 und § 42 Absatz 2 Satz 2 des Landesdisziplinargesetzes vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I S. 254),
  • § 64 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes, der durch das Gesetz vom 11. März 2010 (GVBl. I Nr. 13) geändert worden ist, in Verbindung mit § 8 Absatz 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1990 (BGBl. I S. 487),
  • § 54 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010),
  • § 25 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 9 Absatz 4 Satz 3, § 39 Absatz 1 der Laufbahnverordnung vom 16. September 2009 (GVBl. II S. 622),
  • § 71 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 3 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320),
  • § 12 Absatz 2 Satz 3, § 15 Absatz 2 Satz 2 und § 66 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020),
  • § 2 Absatz 3 Satz 2 der Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung vom 16. September 2009 (GVBl. II S. 618)

verordnet der Minister für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie:

§ 1
Dienstvorgesetzter

Dienstvorgesetzter im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes für die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit sowie deren oder dessen Stellvertretung ist das Mitglied der Landesregierung, zu dessen Geschäftsbereich das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit gehört. Dienstvorgesetzter im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes für die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesamtes für Soziales und Versorgung sowie deren oder dessen Stellvertretung ist das Mitglied der Landesregierung, zu dessen Geschäftsbereich das Landesamt für Soziales und Versorgung gehört. Dienstvorgesetzte der übrigen Beamtinnen und Beamten des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit und des Landesamtes für Soziales und Versorgung sind die jeweiligen Leitungen.

§ 2
Übertragung von Befugnissen nach dem Landesbeamtengesetz

(1) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung der Beamtinnen und Beamten wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit und der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesamtes für Soziales und Versorgung jeweils für die ihnen zugeordneten Beamtinnen und Beamten übertragen, soweit sie für diese Dienstvorgesetzte nach § 1 sind.

(2) Dem Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit und dem Landesamt für Soziales und Versorgung werden für ihren Geschäftsbereich folgende weitere Zuständigkeiten übertragen:

  1. Entscheidungen über das Vorliegen der Voraussetzungen der Entlassung kraft Gesetzes gemäß § 32 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes,
  2. Entscheidungen über die Versetzung einer Beamtin auf Probe oder eines Beamten auf Probe in den Ruhestand gemäß § 38 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes,
  3. Entscheidungen über das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 54 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes,
  4. Entscheidungen über die Versagung der Aussagegenehmigung gemäß § 56 Absatz 1 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes, wobei die Versagung der Aussagegenehmigung der Zustimmung der obersten Dienstbehörde bedarf,
  5. Entscheidungen über Ausnahmen vom Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken oder sonstigen Vorteilen gemäß § 57 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes mit der Maßgabe, dass die Entscheidung der jeweiligen Leitung oder deren Stellvertretung persönlich obliegt,
  6. Befugnis zur Gewährung und Versagung der Jubiläumszuwendung gemäß § 64 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 8 Absatz 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes,
  7. Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a.D.“) gemäß § 69 Absatz 5 des Landesbeamtengesetzes,
  8. Entscheidungen gemäß § 71 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes,
  9. Entscheidungen auf dem Gebiet des Nebentätigkeitsrechts gemäß § 84, § 85 Absatz 2 Satz 1, § 86 Absatz 1 Satz 1, § 87, § 88 und § 89 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes, soweit nicht die Entscheidung gemäß § 87 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes der obersten Dienstbehörde vorbehalten ist,
  10. Untersagung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gemäß § 92 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes.

§ 3
Übertragung weiterer Befugnisse

Den in § 2 Absatz 1 genannten Stellen werden für die ihnen zugeordneten Beamtinnen und Beamten, für die sie Dienstvorgesetzte nach § 1 sind, folgende weitere Befugnisse der obersten Dienstbehörde übertragen:

  1. Ausübung der Disziplinarbefugnis bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten gemäß § 17 Absatz 2 Satz 1 des Landesdisziplinargesetzes,
  2. Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß gemäß § 34 Absatz 3 Nummer 1 des Landesdisziplinargesetzes,
  3. Erhebung der Disziplinarklage gemäß § 35 Absatz 2 Satz 1 des Landesdisziplinargesetzes nach Zustimmung durch die oberste Dienstbehörde,
  4. Entscheidungen gemäß § 9 Absatz 4 Satz 3 der Laufbahnverordnung,
  5. Entscheidungen über die Feststellung der Befähigung für eine Laufbahn besonderer Fachrichtung des mittleren und des gehobenen Dienstes gemäß § 39 Absatz 1 der Laufbahnverordnung,
  6. Zustimmung zum Absehen von der Rückforderung von Bezügen gemäß § 12 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung,
  7. Entscheidung über die Anweisung des dienstlichen Wohnsitzes gemäß § 15 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung,
  8. Anerkennung des Urlaubs gemäß § 2 Absatz 3 Satz 2 der Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung.

§ 4
Befugnis zum Erlass von Widerspruchsbescheiden

Die Entscheidung über den Widerspruch von Beamtinnen und Beamten, Beamtinnen im Ruhestand und Beamten im Ruhestand, früheren Beamtinnen und früheren Beamten sowie deren Hinterbliebenen gegen den Erlass oder die Ablehnung eines das Beamtenverhältnis betreffenden Verwaltungsaktes oder gegen die Ablehnung des Anspruchs auf eine Leistung aus dem Beamtenverhältnis wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit und der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesamtes für Soziales und Versorgung jeweils für die ihnen zugeordneten Beamtinnen und Beamten übertragen, soweit sie Dienstvorgesetzte sind und die jeweilige Dienststelle die mit dem Widerspruch angefochtene Entscheidung erlassen hat.

§ 5
Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis

Die Vertretung des Landes vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird auf die in § 1 genannten Dienststellen für ihren jeweiligen Bereich übertragen, soweit diese selbst über den Widerspruch entschieden haben oder hätten entscheiden müssen. Satz 1 ist in Verfahren zur Erlangung des einstweiligen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden.

§ 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2013 in Kraft.

Potsdam, den 8. Januar 2013

Der Minister für Arbeit,
Soziales, Frauen und Familie

Günter Baaske