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Verordnung über den Religionsunterricht an Schulen (Religionsunterrichtsverordnung - RUV)

Verordnung über den Religionsunterricht an Schulen (Religionsunterrichtsverordnung - RUV)
vom 1. August 2002
(GVBl.II/02, [Nr. 21], S.481)

Auf Grund des § 9 Abs. 6 des Brandenburgischen Schulgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2002 (GVBl. I S. 55) eingefügt worden ist, verordnet die Landesregierung im Benehmen mit dem für Schule zuständigen Ausschuss des Landtages:

§ 1
Allgemeines

(1) Religionsunterricht kann in den Schulen im Land Brandenburg unter Einhaltung der Bestimmungen des § 9 Abs. 2 bis 5 des Brandenburgischen Schulgesetzes in allen Schulformen und -stufen erteilt werden. Der Religionsunterricht erfolgt nach den Grundsätzen der Kirche oder Religionsgemeinschaft.

(2) Kirchen, Religionsgemeinschaften und Schulen sowie staatliche Schulbehörden arbeiten bei der Durchführung des Religionsunterrichts und allen hiermit im Zusammenhang stehenden Fragen zusammen. Sie informieren sich gegenseitig, soweit sie Informationen über den Religionsunterricht geben oder Entscheidungen treffen, die auf diesen Auswirkungen haben.

§ 2
Religionsunterricht

(1) Der Religionsunterricht wird durch Personen erteilt, die von der Kirche oder Religionsgemeinschaft bevollmächtigt und beauftragt wurden (Lehrkräfte der Kirche oder Religionsgemeinschaft) sowie über eine hinreichende Ausbildung verfügen.

(2) Der Religionsunterricht wird nach curricularen Vorgaben der Kirche oder Religionsgemeinschaft erteilt, die denen der staatlichen Rahmenlehrpläne gleichwertig sind. Diese enthalten

  1. allgemeine und fachliche Ziele,
  2. didaktische Grundsätze und
  3. Empfehlungen zu Formen der Leistungsbewertung, die sich an den allgemeinen und fachlichen Zielen      orientieren.

§ 3
Information der Eltern sowie der Schülerinnen und Schüler

Für die Information gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes können in Abstimmung mit der Schulleitung Aushänge an der Anschlagtafel der Schule erfolgen, gesonderte Veranstaltungen in der Schule stattfinden und schriftliches Material der Kirche oder Religionsgemeinschaft ausgegeben werden. Die Lehrkräfte der Kirche oder Religionsgemeinschaft können sich den Schülerinnen und Schülern sowie den Eltern in der Schule persönlich vorstellen.

§ 4
Teilnahme

(1) Die Eltern oder religionsmündigen Schülerinnen oder Schüler geben die Anmeldung zum Religionsunterricht oder deren Widerruf der Schule zur Weiterleitung an die Kirche oder Religionsgemeinschaft. Anmeldung und Widerruf sind rechtzeitig vor Ende des Unterrichts im Schulhalbjahr zum nächsten Schulhalbjahr schriftlich zu erklären. Die Anmeldung gilt auch nach einem Schulwechsel sowie bei Eintritt der Religionsmündigkeit fort.

(2) Die Kirche oder Religionsgemeinschaft teilt der Schule die Aufnahme in eine Lerngruppe des Religionsunterrichts oder den Wechsel in eine andere Lerngruppe mit. Sie stellt die für Anmeldung und Widerruf erforderlichen Formulare zur Verfügung.

§ 5
Leistungsbewertung

Die im Religionsunterricht erreichten Leistungen werden nach Maßgabe der Bestimmungen der Kirche oder Religionsgemeinschaft entsprechend den Grundsätzen der Leistungsbewertung gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 57 des Brandenburgischen Schulgesetzes und den bildungsgangspezifischen Vorschriften bewertet. Die Einhaltung dieser Bestimmungen ist durch die Kirche oder Religionsgemeinschaft zu gewährleisten. Die Leistungsbewertung wird auf Wunsch der Kirche oder Religionsgemeinschaft in das Zeugnis gemäß § 58 des Brandenburgischen Schulgesetzes aufgenommen.

§ 6
Rechte der Schülerinnen, Schüler und Eltern,
Aufsicht, Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen

(1) Die Kirche oder Religionsgemeinschaft bestimmt die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern im Religionsunterricht unter Beachtung der Grundsätze gemäß den §§ 44 Abs. 2 bis 5, 46 und 47 Abs. 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes.

(2) Es besteht Unfallversicherungsschutz für die Teilnahme am Religionsunterricht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes. Dieser umfasst gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes auch den Weg von der Wohnung oder Schule zum Religionsunterricht und zurück, wenn dieser außerhalb des Schulgeländes in Räumen der Kirche oder Religionsgemeinschaft stattfindet.

(3) Für den Religionsunterricht gelten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Kirche oder Religionsgemeinschaft. Bei deren Anwendung ist ein den Bestimmungen über den Datenschutz in der Schule gleichwertiger Datenschutz zu gewährleisten. Im Übrigen gelten die sonstigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Landes.

(4) Für die Aufsicht während des Religionsunterrichts sind Lehrkräfte der Kirche oder Religionsgemeinschaft entsprechend den für den Schulunterricht geltenden Bestimmungen verantwortlich. Für Lerngruppen, deren Religionsunterricht in der Schule stattfindet, liegt die Aufsicht für die Zeit vor und nach dem Religionsunterricht sowie bei dessen Ausfall bei der Schule. Die Aufsicht für den Weg von der Schule zum Religionsunterricht in den Räumen der Kirche oder Religionsgemeinschaft und zurück zur Schule sowie die Aufsicht in den Räumen der Kirche oder Religionsgemeinschaft bei Ausfall des Religionsunterrichts obliegt der Kirche oder Religionsgemeinschaft.

(5) Die für den Schulunterricht geltenden Bestimmungen über Konfliktschlichtung, Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen finden im Religionsunterricht Anwendung mit der Maßgabe, dass Ordnungsmaßnahmen durch die Schule in Abstimmung mit den Lehrkräften der Kirche oder Religionsgemeinschaft erfolgen können.

§ 7
Gruppenbildung

(1) Der Religionsunterricht wird in Lerngruppen von in der Regel mindestens zwölf Schülerinnen und Schülern durchgeführt. Die Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften über die Unterrichtsorganisation zur Klassenbildung in Förderschulen und Förderklassen gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass der untere Bandbreitenwert als Mindestgruppengröße gilt. Über die Bildung von Lerngruppen in eigenen Räumen entscheidet die Kirche oder Religionsgemeinschaft.

(2) Um diese Mindestgruppengröße zu erreichen, können klassenübergreifende oder jahrgangsstufenübergreifende Lerngruppen gebildet werden. Jahrgangsstufenübergreifende Lerngruppen sollen im Hinblick auf die Gleichwertigkeit des Unterrichts und der Leistungsbewertung nicht mehr als zwei Jahrgangsstufen umfassen. In der Primarstufe können in besonderen Fällen drei Jahrgangsstufen umfasst sein. Wenn es zur Durchführung des Religionsunterrichts erforderlich ist, können schulübergreifende Lerngruppen gebildet werden.

(3) Wenn auch unter Anwendung der Möglichkeiten gemäß Absatz 2 die Mindestgruppengröße am ersten Unterrichtstag des Schulhalbjahres nicht erreicht ist, weil die regionalen Verhältnisse dies in besonderer Weise erschweren, kann die Mindestgröße um bis zur Hälfte unterschritten werden. Die Möglichkeit der Bildung von Lerngruppen in den Räumen der Kirche oder Religionsgemeinschaft bleibt unberührt.

(4) Die Entscheidung über die Lerngruppenbildung ist im Benehmen mit der Schule zu treffen und soll für wenigstens ein Schulhalbjahr gelten.

§ 8
Einordnung in den Schulbetrieb

(1) Schule und staatliche Schulbehörden sind im Rahmen ihrer Möglichkeiten verantwortlich für die Einfügung des Religionsunterrichts in den geordneten Schulbetrieb. Die Schule sieht im Einvernehmen mit der Kirche oder Religionsgemeinschaft bis zu zwei Wochenstunden für den Religionsunterricht im Stundenplan vor.

(2) Bei der Gestaltung des Stundenplans sieht die Schule unter Nutzung aller schulorganisatorischen Möglichkeiten die Einordnung des in der Schule stattfindenden Religionsunterrichts in die regelmäßige Unterrichtszeit vor. Der Religionsunterricht soll nicht nur in Randstunden erteilt werden.

(3) Der Stundenplan soll gemäß § 9 Abs. 3 Satz 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes zulassen, dass der Besuch des Religionsunterrichts auch zusätzlich zur Teilnahme am Unterricht im Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde möglich ist.

(4) Der Religionsunterricht kann in den für die staatlichen Unterrichtsfächer zulässigen Unterrichtsformen durchgeführt werden.

(5) Die Kirche oder Religionsgemeinschaft kann Religionsunterricht, der jahrgangsstufen- oder schulübergreifend stattfindet, in eigenen Räumen erteilen. Die Entscheidung ist im Benehmen mit der Schule zu treffen und soll für wenigstens ein Schuljahr gelten.

(6) Die Kirche oder Religionsgemeinschaft teilt der Schule spätestens zwei Wochen, bei erstmaliger Einrichtung des Religionsunterrichts an einer Schule spätestens vier Wochen nach Beginn des Unterrichts im jeweiligen Schuljahr die beabsichtigte Gruppenbildung und gegebenenfalls die Erteilung des Religionsunterrichts in Räumen der Schule mit. Sind Schülerinnen oder Schüler mehrerer Schulen an einer Lerngruppe beteiligt, ist zwischen den Schulen und der mit der Erteilung des Religionsunterrichts beauftragten Lehrkraft oder der für den Religionsunterricht zuständigen Stelle der Kirche oder Religionsgemeinschaft rechtzeitig eine Abstimmung über die zeitliche Festlegung für den Religionsunterricht herbeizuführen. Das Verfahren wird von der Schulleitung der Schule koordiniert, der voraussichtlich die Mehrzahl der Schülerinnen oder Schüler der Lerngruppe angehört (Stammschule).

(7) Treten bei der Einordnung des Religionsunterrichts in den Schulbetrieb zwischen der Schule und der Lehrkraft der Kirche oder Religionsgemeinschaft Probleme auf, vermittelt das zuständige staatliche Schulamt unter Einbeziehung der für den Religionsunterricht zuständigen Stelle der Kirche oder Religionsgemeinschaft.

§ 9
Schulische Räume

Findet der Religionsunterricht in der Schule statt, soll er bei der Raumverteilung mit den Fächern des staatlichen Unterrichts gleichbehandelt werden.

§ 10
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2002 in Kraft.