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Dritte Verordnung zur Bildung von Standesamtsbezirken
Dritte Verordnung zur Bildung von Standesamtsbezirken
vom 5. Dezember 2008
(GVBl.II/08, [Nr. 30], S.468)
Auf Grund des § 3 Nr. 1 und 4 des Personenstandsausführungsgesetzes vom 9. Oktober 2003 (GVBl. I S. 270) verordnet der Minister des Innern:
§ 1
Änderung der Standesamtsbezirke
Es wird ein Standesamtsbezirk Lübbenau-Vetschau, bestehend aus den Städten Lübbenau/Spreewald und Vetschau/Spreewald, mit Sitz in Lübbenau/Spreewald gebildet.
§ 2
Kostenerstattung
Die Stadt Vetschau/Spreewald erstattet der Stadt Lübbenau/ Spreewald Kosten in dem Umfang, der aus ihrer Eingliederung in den Standesamtsbezirk Lübbenau/Spreewald entsteht. Das Nähere ist zwischen den Städten Lübbenau/Spreewald und Vetschau/Spreewald schriftlich zu vereinbaren.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Potsdam, den 5. Dezember 2008
Der Minister des Innern
Jörg Schönbohm