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Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO)

Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO)
vom 31. Juli 2001
(GVBl.II/01, [Nr. 15], S.494)

geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Dezember 2004
(GVBl.II/05, [Nr. 01], S.3, 4)

Auf Grund der §§ 6 Abs. 8, 15 Abs. 2 und 16 Abs. 2 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes vom 25. Juni 1999 (GVBl. I S. 242) verordnet der Minister für Bildung, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem Minister des Innern, der Ministerin für Finanzen und der Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur:

Inhaltsverzeichnis

Teil 1
Gemeinsame Vorschriften

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Zweck der Prüfungen
§ 3 Prüfungsteile, Prüfungsanforderungen
§ 4 Ordnungsgemäßes Studium
§ 5 Schulpraktische Studien, Praxisschulen

Abschnitt 2
Prüfungsverfahren

§ 6 Landesprüfungsamt
§ 7 Berufungen aus dem Hochschulbereich
§ 8 Berufungen aus dem Schulbereich
§ 9 Prüfungsausschüsse
§ 10 Bewertung von Prüfungsleistungen
§ 11 Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung sowie Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
§ 12 Entscheidung über die Zulassung
§ 13 Schriftliche Hausarbeit
§ 14 Klausuren
§ 15 Mündliche Prüfung
§ 16 Ermittlung von Gesamtnoten, Ausstellung von Zeugnissen und Bescheinigungen
§ 17 Nichtablieferung von Prüfungsarbeiten und Versäumen von Prüfungsterminen
§ 18 Rücktritt
§ 19 Ordnungswidriges Verhalten
§ 20 Freiversuch
§ 21 Wiederholung einer Prüfung
§ 22 Einsicht in die Prüfungsakten

Teil 2
Besondere Vorschriften für die einzelnen Lehrämter

Abschnitt 1
Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I
und der Primarstufe an allgemein bildenden Schulen

§ 23 Studium und Leistungsnachweise
§ 24 Prüfungsfächer
§ 25 Prüfungsleistungen
§ 26 Ermittlung der Note in einem Prüfungsfach und in Erziehungswissenschaften
§ 27 Ermittlung der Note der Ersten Staatsprüfung

Abschnitt 2
Lehramt an Gymnasien

§ 28 Studium und Leistungsnachweise
§ 29 Prüfungsfächer
§ 30 Prüfungsleistungen
§ 31 Ermittlung der Noten in den Fächern und in Erziehungswissenschaften
§ 32 Ermittlung der Note der Ersten Staatsprüfung

Abschnitt 3
Lehramt an beruflichen Schulen

§ 33 Studium und Leistungsnachweise
§ 34 Prüfungsfächer

Abschnitt 4
Lehramt für Sonderpädagogik

§ 35 (weggefallen)
§ 36 Studium und Leistungsnachweise
§ 37 Prüfungsfächer
§ 38 Prüfungsleistungen
§ 39 Ermittlung der Noten im Fach, in den sonderpädagogischen Fachrichtungen und in Erziehungswissenschaften
§ 40 Ermittlung der Note der Ersten Staatsprüfung

Teil 3
Erweiterungs- und Ergänzungsprüfungen

Abschnitt 1
Erweiterungsprüfungen

§ 41 Voraussetzungen, Studium, Prüfungsfächer und Prüfungsleistungen
§ 42 Ermittlung der Note der Erweiterungsprüfung und Zeugnisse

Abschnitt 2
Ergänzungsprüfungen für Lehrämter

§ 43 Voraussetzungen, Studium, Prüfungsfächer und Prüfungsleistungen
§ 44 Ermittlung der Note in einem Prüfungsfach der Ergänzungsprüfung und Zeugnisse

Abschnitt 3
Ergänzungsprüfungen für Lehrerämter nach Maßgabe
des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes

§ 45 Studium
§ 46 Prüfungsleistungen
§ 47 Ermittlung der Note in einem Prüfungsfach
§ 48 Zeugnisse

Abschnitt 4
Weitere Vorschriften

§ 49 Prüfungen für Lehrkräfte ohne Lehrbefähigung

Teil 4
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 50 Übergangsvorschriften
§ 51 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Anlage: Fächerspezifische Prüfungsanforderungen

Teil 1
Gemeinsame Vorschriften

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt das Verfahren für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter sowie für Ergänzungsprüfungen für Lehrämter und Lehrerämter nach Maßgabe des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes und Erweiterungsprüfungen einschließlich der Anforderungen für diese Prüfungen.

§ 2
Zweck der Prüfungen

(1) Die Erste Staatsprüfung schließt ein Lehramtsstudium ab. Mit dem Bestehen wird die Voraussetzung für die Zulassung für den Vorbereitungsdienst für

  1. das Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemein bildenden Schulen,
  2. das Lehramt an Gymnasien,
  3. das Lehramt an beruflichen Schulen oder
  4. das Lehramt für Sonderpädagogik

erworben.

(2) Ergänzungsprüfungen führen zu einer Befähigung für ein Lehramt gemäß Teil 3 Abschnitt 2. Für Ergänzungsprüfungen für Lehrerämter nach Maßgabe des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes gelten die Bestimmungen gemäß Teil 3 Abschnitt 3.

(3) Erweiterungsprüfungen führen zu einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach, einem weiteren Lernbereich oder in einer weiteren Fachrichtung.

§ 3
Prüfungsteile, Prüfungsanforderungen

(1) Prüfungsteile der Ersten Staatsprüfung sind:

  1. die schriftliche Hausarbeit (Hausarbeit),
  2. die Prüfung in einem Fach, einem Lernbereich, einer sonderpädagogischen oder einer beruflichen Fachrichtung oder in einem weiteren Prüfungsfach nach den besonderen Vorschriften für die einzelnen Lehrämter und
  3. die Prüfung in Erziehungswissenschaften.

(2) In einem Prüfungsteil gemäß Absatz 1 Nr. 2 und 3 sind als Prüfungsleistungen in der Regel schriftliche Arbeiten unter Aufsicht (Klausuren) und mündliche Prüfungen zu erbringen, soweit nicht die besonderen Vorschriften für ein Lehramt etwas anderes vorsehen.

(3) Jedes Prüfungsfach ist in Teilgebiete gegliedert, die zu Bereichen zusammengefasst sind. Zu einem Teilgebiet können von der Hochschule Schwerpunkte vorgegeben werden. Die Studien in einem Teilgebiet umfassen Lehrveranstaltungen im Umfang von in der Regel vier Semesterwochenstunden (SWS). Eine Lehrveranstaltung kann mehreren Teilgebieten, wenn es die Besonderheit eines Faches erfordert, auch mehreren Bereichen zugeordnet werden. Die Zuordnung der einzelnen Lehrveranstaltung ist von der Hochschule bekannt zu machen. Für den Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums und für den Erwerb von Leistungsnachweisen kann eine Lehrveranstaltung nur einmal angerechnet werden.

(4) Die Teilgebiete und die Wahlmöglichkeiten der Prüflinge ergeben sich aus den fächerspezifischen Prüfungsanforderungen gemäß der Anlage. Für Fächer, Fachrichtungen und Lernbereiche, die nicht in der Anlage erfasst sind, legt das Landesprüfungsamt die fächerspezifischen Prüfungsanforderungen fest. Lassen sich im Rahmen der Zulassung zur Staatsprüfung Teilgebiete einzelner Fächer nicht den entsprechenden Lehrveranstaltungen der Universität zuordnen, wird die Zuordnung durch das Landesprüfungsamt vorgenommen und bekannt gegeben. Dies gilt in diesem Zusammenhang auch für die Zuordnung von Prüferinnen und Prüfern, die für die mündlichen Prüfungen oder die Themenstellung für die Klausuren zuständig sind.

(5) In den Fächern Kunst, Musik und Sport sind fachpraktische Prüfungen abzulegen. Diese Prüfungsleistungen sind in der Regel während des Studiums zu erbringen. Näheres regeln die Prüfungsanforderungen. Näheres regeln die fächerspezifischen Prüfungsanforderungen gemäß der Anlage.

§ 4
Ordnungsgemäßes Studium

(1) Prüfungen gemäß dieser Verordnung schließen ordnungsgemäße Studien ab, die im Rahmen der Rechtsvorschriften durch Studienordnungen geregelt sind.

(2) Nachzuweisende ordnungsgemäße Studien erstrecken sich auf erziehungswissenschaftliche, fachwissenschaftliche, fachdidaktische und schulpraktische Studien. Die erziehungswissenschaftlichen Studien umfassen beim Studium einer beruflichen Fachrichtung auch berufspädagogische oder wirtschaftspädagogische Studien. Die fachdidaktischen Studien sind mit mindestens 10 vom Hundert anteilig im Studium des jeweiligen Faches oder der Fachrichtung enthalten. Das ordnungsgemäße Studium schließt auch Lehrangebote zur Sprecherziehung ein. Spätestens bis zum Abschluss des Grundstudiums ist ein phoniatrisches und logopädisches Gutachten zu erbringen.

(3) Grundstudien werden durch bestandene Zwischenprüfungen erfolgreich abgeschlossen. Die Hochschule erlässt hierzu Zwischenprüfungsordnungen.

(4) Der Nachweis über ordnungsgemäße Hauptstudien wird auf der Grundlage von Leistungsnachweisen gemäß den besonderen Vorschriften für ein Lehramt durch Vorlage von Bescheinigungen der Hochschule geführt. Leistungsnachweise der Hochschule müssen Angaben über den zeitlichen Umfang und den Titel der Lehrveranstaltung sowie über die Art, das Thema und die Bewertung der individuellen Studienleistungen enthalten.

(5) Tritt an die Stelle der Hochschule gemäß den §§ 14 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes eine Einrichtung der Lehrerfort- und -weiterbildung, gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

§ 5
Schulpraktische Studien, Praxisschulen

(1) Schulpraktische Studien von Lehramtsstudierenden werden gemäß § 4 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes durchgeführt. Ein Ausbildungsverhältnis mit dem Land Brandenburg wird nicht begründet. Grundsätzlich sind alle Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Land Brandenburg verpflichtet, die Durchführung schulpraktischer Studien zu ermöglichen und in ihrer Verantwortung mitzuwirken. Schulpraktische Studien können auch an anerkannten Ersatzschulen stattfinden. Das jeweils zuständige staatliche Schulamt unterstützt die Zusammenarbeit von Schule und Hochschule.

(2) Die Durchführung der schulpraktischen Studien liegt in der Verantwortung der Hochschulen, ihre Organisation obliegt der jeweiligen Schulleitung im Benehmen mit den Hochschulen. Die Schulleitung bestimmt eine Lehrkraft zur Betreuung der Lehramtsstudierenden. Die die schulpraktischen Studien betreuenden Dienstkräfte der Hochschulen beraten die Lehramtsstudierenden. Gemäß § 76 Abs. 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes soll es den Lehramtsstudierenden ermöglicht werden, als Gäste an Sitzungen der schulischen Gremien teilzunehmen.

(3) Zur Stärkung des Bezugs zur Schulpraxis wählt jeder Lehramtsstudierende für die Dauer des Hochschulstudiums Schulen aus, die Einblick in die schulische Praxis gewähren (Praxisschulen). Die Schulleitungen sollen im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten den Wünschen der Lehramtsstudierenden bei der Wahl der Schule entsprechen.

Abschnitt 2
Prüfungsverfahren

§ 6
Landesprüfungsamt

(1) Prüfungen nach dieser Verordnung werden vor dem Landesprüfungsamt abgelegt. Zur Durchführung der einzelnen Prüfungsteile werden Prüferinnen und Prüfer aus dem Hochschul- und Schulbereich nach Maßgabe der §§ 7 und 8 berufen. Wer zur Prüferin oder zum Prüfer berufen wurde, ist Mitglied des Landesprüfungsamtes. In begründeten Fällen kann das Landesprüfungsamt fachkundige Personen für einzelne Prüfungen oder einzelne Prüfungsaufgaben berufen (beauftragen). Dienstkräfte des Landesprüfungsamtes mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik oder einer Lehramtsbefähigung können den Vorsitz in Prüfungsausschüssen übernehmen.

(2) Das Landesprüfungsamt beauftragt seine Prüferinnen und Prüfer, Aufgaben für Klausuren zu formulieren, mündliche und fachpraktische Prüfungen abzunehmen und Prüfungsleistungen zu beurteilen. Die Prüferinnen oder Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit im Rahmen der Rechtsvorschriften unabhängig.

(3) Jede Prüfungsleistung ist von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern zu bewerten.

(4) Das Landesprüfungsamt legt die Prüfungstermine für mündliche und schriftliche Prüfungen fest und gibt sie spätestens zehn Tage vor der Prüfung in geeigneter Form bekannt.

(5) Soweit Prüfungen nach einem Erweiterungs- oder Ergänzungsstudium an einer Einrichtung der Lehrerfort- und -weiterbildung gemäß den §§ 14 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes durchgeführt werden, sind mit den Aufgaben einer Prüferin oder eines Prüfers grundsätzlich die Personen zu beauftragen, die die Aufgaben der Ausbildung der Lehrkräfte wahrgenommen haben.

§ 7
Berufungen aus dem Hochschulbereich

(1) Für Prüfungen gemäß dieser Verordnung werden zur Prüferin oder zum Prüfer aus dem Bereich der Hochschulen Personen berufen, die eine auf das Prüfungsverfahren bezogene Lehrtätigkeit ausüben. Bei Ersten Staatsprüfungen sollen vorrangig Professorinnen und Professoren berufen werden. Die Berufung erfolgt für Prüfungen für ein Lehramt und ein Prüfungsfach nach Maßgabe der Lehrtätigkeit im Rahmen der Lehramtsstudiengänge.

(2) Vorschläge zur Berufung als Prüferin oder Prüfer werden in der Regel von den Fakultäten der Hochschulen an das Landesprüfungsamt gerichtet. Die Berufung erfolgt grundsätzlich für die Dauer von drei Jahren, sie wird den Berufenen schriftlich bekannt gegeben. Die berufenen Prüferinnen und Prüfer werden von den Hochschulen in geeigneter Form bekannt gegeben.

§ 8
Berufungen aus dem Schulbereich

(1) Zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden für Prüfungen gemäß dieser Verordnung werden Personen aus dem Schulbereich berufen. Hierbei kommen insbesondere Mitglieder der Schulleitungen in Betracht. Die Berufung setzt grundsätzlich Erfahrungen in der Lehreraus-, Lehrerfort- oder Lehrerweiterbildung voraus.

(2) Vorschläge zur Berufung zur Prüferin oder zum Prüfer gemäß Absatz 1 werden in der Regel von den staatlichen Schulämtern an das Landesprüfungsamt gerichtet. Die Berufungsentscheidung wird den Berufenen schriftlich bekannt gegeben.

§ 9
Prüfungsausschüsse

(1) Das Landesprüfungsamt bildet für jede mündliche Prüfung einen Prüfungsausschuss.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören an:

  1. in der Regel zwei Prüferinnen oder Prüfer des Landesprüfungsamtes aus der Hochschule, an der der Prüfling im letzten Semester studiert hat; mindestens eine oder einer dieser Prüferinnen oder Prüfer soll Professorin oder Professor sein und
  2. eine Prüferin oder ein Prüfer des Landesprüfungsamtes aus dem Bereich der Schule oder der Schulaufsicht, die oder der im Regelfall den Vorsitz übernimmt.

Sofern die Besonderheiten des Faches dies erfordern, kann das Landesprüfungsamt bestimmen, dass für einzelne Bereiche dem Prüfungsausschuss ein weiteres Mitglied angehört.

(3) Der Prüfling kann eine Prüferin oder einen Prüfer gemäß Absatz 2 Nr. 1 vorschlagen.

(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist verantwortlich für den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung.

(5) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist berechtigt, Fragen an den Prüfling zu stellen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt im Benehmen mit den anderen prüfenden Personen die Dauer der Prüfung in den Teilen.

(6) Über den Prüfungsverlauf und das Beratungsergebnis ist von einem Mitglied des Prüfungsausschusses, das von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt wird, eine Niederschrift aufzunehmen, die den Gegenstand der Prüfung und die Leistungen des Prüflings erkennen lässt. In der Niederschrift sind die beschlossene Note und in zusammenfassender Form die Gründe für ihre Festlegung einzutragen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(7) Das Landesprüfungsamt kann Personen, bei denen ein dienstliches Interesse am Prüfungsverfahren vorliegt, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten. Es kann ferner einer den Prüfungsverlauf nicht behindernden Zahl von Lehramtsstudierenden, die demnächst die gleiche Prüfung ablegen werden, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten, sofern der Prüfling nicht widerspricht.

(8) Wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung gefährdet ist, kann die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die gemäß Absatz 7 anwesenden Personen während der Prüfung von der weiteren Teilnahme ausschließen.

(9) Der Prüfungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, Stimmenthaltung ist unzulässig. Ist keine Stimmenmehrheit gegeben, entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden. Diese oder dieser gibt dem Prüfling das Ergebnis der mündlichen Prüfung bekannt, die wesentlichen Gründe für die Notenfindung sind mitzuteilen.

(10) Bei den Beratungen des Prüfungsausschusses dürfen nur dessen Mitglieder anwesend sein. Sie sind verpflichtet, über die Vorgänge bei der Prüfung und Prüfungsberatung Verschwiegenheit zu wahren.

§ 10
Bewertung von Prüfungsleistungen

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten:

  1. sehr gut (1)
    eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
  2. gut (2)
    eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
  3. befriedigend (3)
    eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht,
  4. ausreichend (4)
    eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
  5. mangelhaft (5)
    eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können und
  6. ungenügend (6)
    eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

Zur differenzierten Bewertung können im Bereich der Noten 1 bis 4Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Note um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7 und 4,3 sind dabei unzulässig.

(2) Soweit Einzelbewertungen rechnerisch zu Gesamtbewertungen zusammengefasst werden, entsprechen den Ergebnissen folgende Noten:

bis 1,5 sehr gut,
über 1,5 bis 2,5 gut,
über 2,5 bis 3,5 befriedigend,
über 3,5 bis 4,0 ausreichend,
über 4,0 bis 5,0 mangelhaft und
über 5,0 ungenügend.

(3) Die Gesamtbewertung ergibt sich aus dem gewichteten Mittel der Einzelnoten. Die Summe der gewichteten Einzelnoten wird dabei durch die Summe der Gewichte dividiert. Vom Ergebnis dieser Rechnung wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt. Alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 11
Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung
sowie Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Die Zulassung zu einer Prüfung gemäß dieser Verordnung setzt den Nachweis ordnungsgemäßer Studien gemäß § 4 voraus. Weitere Zulassungsvoraussetzungen ergeben sich aus den besonderen Vorschriften für Erweiterungs- und Ergänzungsprüfungen. Ist die Prüfung eine Ergänzungsprüfung für ein Lehramt oder ein Amt nach Maßgabe des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes und umfasst die Prüfung mehrere Prüfungsteile, so kann die Zulassung zu den einzelnen Prüfungsteilen gesondert beantragt werden. Ist die Prüfung eine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt und erfolgt das Studium an verschiedenen Hochschulen, gilt Satz 3 entsprechend. Das Thema der Hausarbeit kann vor Beendigung eines ordnungsgemäßen Studiums beantragt werden, frühestens drei Semester vor Abschluss der Regelstudienzeit.

(2) Der Antrag auf Zulassung zu einer Prüfung oder zu einem Prüfungsteil ist schriftlich an das Landesprüfungsamt zu richten. In dem Antrag ist anzugeben:

  1. welcher Art die Prüfung sein soll,
  2. in welchen Fächern oder Fachrichtungen die Prüfung abgelegt werden soll,
  3. welche Prüferin oder welcher Prüfer des Landesprüfungsamtes aus der Hochschule für die einzelne mündliche Prüfung vorgeschlagen wird,
  4. welche Prüferin oder welcher Prüfer des Landesprüfungsamtes aus der Hochschule für die Themen- oder die Aufgabenstellung für die einzelne Klausur vorgeschlagen wird,
  5. welche Teilgebiete (oder Schwerpunkte) für die mündliche Prüfung benannt werden,
  6. ob und mit welchem Erfolg der Prüfling sich bereits einer Lehrer- oder Lehramtsprüfung oder einem Teil einer solchen Prüfung unterzogen hat und
  7. ob der Anwesenheit von Lehramtsstudierenden bei der mündlichen Prüfung widersprochen wird.

(3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. ein Lebenslauf,
  2. ein Lichtbild,
  3. die Nachweise des erfolgreich abgeschlossenen Studiums gemäß § 4,
  4. gegebenenfalls die Nachweise bereits abgeschlossener Prüfungsteile,
  5. die Nachweise der schulpraktischen Studien gemäß § 5,
  6. die Leistungsnachweise gemäß den besonderen Vorschriften für die einzelnen Lehrämter,
  7. gegebenenfalls der Nachweis der erfolgreichen fachpraktischen Prüfung,
  8. gegebenenfalls der Nachweis von Praktika gemäß den besonderen Vorschriften für einzelne Lehrämter,
  9. gegebenenfalls der Nachweis der Behinderung und
  10. gegebenenfalls der Nachweis der vorangegangenen Lehrerausbildung und der Tätigkeit als Lehrkraft im Land Brandenburg.

(4) Werden zu Absatz 2 Nr. 3 bis 5 keine Angaben gemacht, entscheidet das Landesprüfungsamt.

(5) Auf Antrag kann das Landesprüfungsamt Studienleistungen, die an anderen Hochschulen oder in anderen Studiengängen erbracht worden sind, nach Maßgabe dieser Verordnung auf ordnungsgemäße Studien gemäß Absatz 1 anrechnen sowie Prüfungsleistungen anerkennen, die im Zusammenhang mit anderen Studien erbracht worden sind und den Anforderungen dieser Prüfungsordnung im Wesentlichen entsprechen. Es legt die Note fest, mit der eine anerkannte Prüfungsleistung in das Prüfungsverfahren zu übernehmen ist, wenn eine Gesamtnote nicht festgesetzt oder eine Dezimalstelle nicht berechnet worden ist.

§ 12
Entscheidung über die Zulassung

(1) Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung oder zu einem Prüfungsteil entscheidet das Landesprüfungsamt. Die Entscheidung wird schriftlich mitgeteilt. Die Nichtzulassung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Die Zulassung kann erst ausgesprochen werden, wenn die geforderten Unterlagen beim Landesprüfungsamt vollständig vorliegen.

(3) Der Prüfling muss mindestens ein Semester, in der Regel das letzte Semester vor der Meldung zur Prüfung an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule des Landes Brandenburg studiert haben.

(4) Mit der Zulassung ist der Prüfling in die Prüfung eingetreten.

§ 13
Schriftliche Hausarbeit

(1) Die Hausarbeit dient der Feststellung, ob der Prüfling ein auf sein Studium bezogenes Thema innerhalb eines bestimmten Zeitraumes selbstständig wissenschaftlich, gegebenenfalls künstlerisch, bearbeiten kann. Sie ist gemäß den besonderen Vorschriften in Teil 2 in einem Prüfungsfach zu schreiben. § 14 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag auf Mitteilung des Themas der Hausarbeit gemäß § 11 Abs. 1 ist beim Landesprüfungsamt zu stellen. In dem Antrag ist anzugeben:

  1. für welches Lehramt und in welchem Prüfungsfach und in welchem Bereich des Prüfungsfaches die Hausarbeit angefertigt werden soll,
  2. ob gegebenenfalls im Fach Kunst eine künstlerisch-praktische Aufgabe als Teil der Hausarbeit angefertigt werden soll, gegebenenfalls in welchem Teilgebiet der Kunst- und Gestaltungspraxis,
  3. welche Prüferin oder welcher Prüfer des Landesprüfungsamtes
  4. aus der Hochschule für die Themenstellung der Hausarbeit vorgeschlagen wird und
  5. ob eine Verlängerung der Bearbeitungszeit der Hausarbeit beantragt wird.

(3) Das Landesprüfungsamt beauftragt in der Regel die von dem Prüfling vorgeschlagene Prüferin oder den vorgeschlagenen Prüfer des Landesprüfungsamtes aus der Hochschule, aus dem von dem Prüfling angegebenen Bereich ein Thema für die Hausarbeit vorzuschlagen. Das Landesprüfungsamt teilt in der Regel spätestens vier Wochen nach dem Antrag auf Mitteilung des Themas der Hausarbeit das Thema dem Prüfling schriftlich unter Angabe des Abgabetermins mit.

(4) Die Hausarbeit muss binnen vier Monaten nach Erhalt des Themas beim Landesprüfungsamt eingegangen sein. Eine Verlängerung der Abgabefrist ist in den folgenden Fällen möglich:

  1. Für Schwerbehinderte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes und für Körperbehinderte kann die Abgabefrist um bis zu zwei Monate verlängert werden. Sind zur Anfertigung der Arbeit Versuchsreihen oder ist die empirische Gewinnung von Materialien erforderlich, so kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden; bei dem Themenvorschlag soll hierzu Stellung genommen werden. Voraussetzung für die Verlängerung der Frist ist ein Antrag des Prüflings, der unverzüglich nach Mitteilung des Hausarbeitsthemas zu stellen ist.
  2. Sofern nach Mitteilung des Themas der Prüfling aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen gehindert ist, die Hausarbeit rechtzeitig abzugeben, kann auf Antrag, der unverzüglich nach Bekannt werden des Hinderungsgrundes zu stellen ist, die Frist um bis zu einen Monat verlängert werden. Die Frist kann im Fall von Nummer 1 insgesamt um bis zu drei Monate verlängert werden. Die den Antrag begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist ausgeschlossen. Über den Antrag entscheidet das Landesprüfungsamt.

(5) Die Hausarbeit ist in zwei Exemplaren anzufertigen. Sie ist in Maschinenschrift und gebunden abzuliefern, sie muss ein ausführliches Inhaltsverzeichnis mit Seitenzahlen und eine Zusammenstellung der benutzten Quellen und Hilfsmittel enthalten. Am Schluss der Arbeit ist die schriftliche Erklärung abzugeben, dass die Arbeit selbstständig verfasst worden ist, keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt worden sind und die Stellen der Arbeit, die anderen Werken entnommen wurden, in jedem Fall unter Angabe der Quelle als Entlehnung kenntlich gemacht worden sind. Das Gleiche gilt auch für die beigegebenen Zeichnungen, Kartenskizzen und Darstellungen.

(6) Das Landesprüfungsamt bestellt die Prüferin oder den Prüfer des Landesprüfungsamtes, die oder der das Thema vorgeschlagen hat, als erstgutachtende Person und eine weitere Prüferin oder einen weiteren Prüfer des Landesprüfungsamtes als zweitgutachtende Person.

(7) Das Landesprüfungsamt übersendet ein Exemplar der fristgerecht abgegebenen Hausarbeit der erstgutachtenden Person. Diese erstellt ein Gutachten, das den Grad selbstständiger Leistung, den sachlichen Gehalt, Planung, Methodenbeherrschung, Aufbau, Gedankenführung und sprachliche Form bewertet sowie die Vorzüge und Mängel deutlich bezeichnen soll. Es ist mit einer Note gemäß § 10 Abs. 1 abzuschließen.

(8) Die erstgutachtende Person leitet die Hausarbeit und ihre Beurteilung spätestens vier Wochen nach Übersendung der zweitgutachtenden Person zu; diese zeichnet das erste Gutachten mit oder gibt eine abweichende Beurteilung mit einer Note gemäß § 10 Abs. 1 ab. Die Hausarbeit ist von der zweitgutachtenden Person mit den Gutachten innerhalb von sechs Wochen nach Übersendung durch das Landesprüfungsamt diesem vorzulegen.

(9) Wird in beiden Gutachten die Arbeit mindestens mit ausreichend (4,0) bewertet und weichen die Bewertungen höchstens um eine Note (1,0) voneinander ab, so setzt das Landesprüfungsamt als Note für die Arbeit das arithmetische Mittel der Noten beider Gutachten fest, anderenfalls bestimmt das Landesprüfungsamt eine drittgutachtende Person, die innerhalb von zwei Wochen die Note im Rahmen der Vornoten endgültig festlegt.

(10) Im Fach Kunst kann der Prüfling die schriftliche Hausarbeit in Form einer schriftlichen Dokumentation verbunden mit einer künstlerisch-praktischen Arbeit aus dem Bereich der Kunst und Gestaltungspraxis vorlegen; diese Arbeit ist im Original mit einzureichen.

(11) Bevor das Ergebnis der Hausarbeit vom Prüfungsamt mitgeteilt worden ist, darf die schriftliche Hausarbeit zu anderen Zwecken wie etwa zur Promotion oder zur Veröffentlichung nicht verwendet werden.

(12) Ein Exemplar der Hausarbeit oder die schriftliche Dokumentation im Fall einer künstlerisch-praktischen Arbeit bleibt bei den Prüfungsakten. Das zweite Exemplar erhält der Prüfling nach Abschluss des Prüfungsverfahrens auf Verlangen zurück.

(13) Die Hausarbeit kann als Gruppenarbeit angefertigt werden. Die individuellen Leistungen müssen deutlich abgrenzbar und bewertbar sein sowie den Anforderungen an eine selbstständige Prüfungsleistung entsprechen. Die Absätze 1 bis 12 finden auf die Gruppenarbeit entsprechende Anwendung.

§ 14
Klausuren

(1) Die Klausuren dienen der Feststellung, ob der Prüfling in der Lage ist, in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln eine den Anforderungen des Prüfungsfaches entsprechende Aufgabe zu lösen.

(2) Für jede Klausur werden in der Regel zwei Themen zur Wahl oder eine Aufgabensammlung gestellt. Die Aufgaben sind so zu stellen, dass bei der Bearbeitung grundlegende Kenntnisse von Gegenständen und Methoden des Prüfungsfaches nachgewiesen werden können, sowie die Fähigkeit, Wissen im Sinne der gestellten Aufgabe anzuwenden und ferner die Fähigkeit zu aufgabengerechtem, fachlich begründetem Urteil oder zur Entwicklung fachlich begründeter Alternativen nachgewiesen werden können. In den Prüfungsfächern, deren Besonderheiten dies erfordern, kann das Landesprüfungsamt andere Formen der Aufgabenstellung zulassen.

(3) Die Anforderungen sind so zu bemessen, dass sie in der vorgegebenen Zeit erfolgreich erfüllt werden können. Eine Absprache über bestimmte Themen oder Aufgaben zwischen der prüfenden Person und dem Prüfling ist unzulässig.

(4) Die Klausur kann, insbesondere in den Fremdsprachen, in mehrere Teile gegliedert werden.

(5) Das Landesprüfungsamt beauftragt in der Regel eine seiner Prüferinnen oder einen seiner Prüfer aus der Hochschule, für die Prüflinge eines Prüfungstermins, die diese Prüferin oder diesen Prüfer vorgeschlagen haben, drei Themen oder zwei Aufgabensammlungen für die Klausur vorzuschlagen, von denen das Landesprüfungsamt zwei Themen oder eine Aufgabensammlung auswählt. Hilfsmittel sind anzugeben und gegebenenfalls zur Verfügung zu stellen.

(6) Die für die Themenstellung der Hausarbeit verantwortliche Person soll nicht auch für eine Klausur vorgeschlagen werden. Soweit mehr als eine Klausur geschrieben wird, soll nicht ein und dieselbe Person mehrfach als Erstgutachterin oder als Erstgutachter für denselben Prüfling auftreten. Das Landesprüfungsamt kann in begründeten Fällen hiervon Ausnahmen zulassen.

(7) Die Bearbeitungszeit für Klausuren beträgt vier Stunden. Für Schwerbehinderte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes und in begründeten anderen Fällen kann die Bearbeitungszeit auf Antrag verlängert werden, soweit dies wegen einer Behinderung bei der Anfertigung der Klausur geboten ist. Der Antrag soll mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung verbunden werden.

(8) Stellt das Landesprüfungsamt fest, dass dem Prüfling der Inhalt einer Prüfungsaufgabe vorzeitig bekannt geworden ist, ist diesem eine neue Prüfungsaufgabe zu stellen.

(9) Vor Beginn der Klausur ist jeder Prüfling auf die Folgen von Täuschungsversuchen hinzuweisen. Dieser Hinweis ist in die Niederschrift aufzunehmen.

(10) Das Landesprüfungsamt beauftragt geeignete Personen mit der Wahrnehmung der Aufsicht. Die aufsichtführende Person fertigt eine Niederschrift und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit.

(11) Jeder Prüfling hat die Klausur spätestens bei Ablauf der Bearbeitungszeit an die aufsichtführende Person abzugeben. Diese verschließt die abgegebene Klausur in einem Umschlag und leitet sie dem Landesprüfungsamt zu.

(12) § 13 Abs. 6 bis 9 gilt entsprechend.

§ 15
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung dient der Feststellung, ob der Prüfling in der Lage ist, in den angegebenen Teilgebieten Aufgaben und Probleme zu lösen und den Bezug zwischen den Gegenständen dieser Teilgebiete und den Gegenständen des Prüfungsfaches insgesamt darzulegen. Die mündliche Prüfung dauert für jeden Prüfling maximal 40 Minuten. Die Prüfungszeit wird bei Gruppenprüfungen entsprechend verlängert.

(2) Die Prüfungsfragen sind den von dem Prüfling angegebenen Teilgebieten zu entnehmen, dürfen sich aber nicht auf diese beschränken. Dabei kann von einem Text, einer Quelle oder einer größeren Aufgabe ausgegangen werden. Die Prüfung muss auch Aufschluss darüber geben, in welchem Maß der Prüfling Verständnis für Zusammenhänge aufzubringen, wesentliche Bereiche zu überblicken und zu aufgabengerechtem, fachlich begründetem Urteil oder zur Darlegung fachlich begründeter Alternativen befähigt ist.

(3) In einem Fach, einem Lernbereich oder einer Fachrichtung stellt der Prüfling zu Beginn des Prüfungsgesprächs zu einem der angegebenen Teilgebiete nach seiner Wahl eine zusammenhängende Darstellung in der Form eines freien Vortrags von höchstens zehn Minuten Dauer vor. In der sich anschließenden Prüfungsphase sind die Prüfungsfragen zunächst auf die fachwissenschaftlichen Gegenstände dieses Teilgebietes zu beziehen. Prüfungen in den neuen Fremdsprachen sind überwiegend in diesen Sprachen durchzuführen.

(4) Mit Ausnahme des Teilgebietes Fachdidaktik brauchen die angegebenen Teilgebiete nicht sämtlich Gegenstand der mündlichen Prüfung zu sein. Eine Absprache über bestimmte Themen und Aufgaben ist nicht zulässig.

(5) Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung oder auf Antrag von Prüflingen als Gruppenprüfung durchgeführt. Gruppenprüfungen setzen gleiche Fächer, Lernbereiche oder Fachrichtungen sowie die Wahl gleicher Teilgebiete aller Gruppenmitglieder voraus.

§ 16
Ermittlung von Gesamtnoten, Ausstellung von Zeugnissen und Bescheinigungen

(1) Die Ermittlung der Note für einen Prüfungsteil, der sich aus mehreren Prüfungsleistungen zusammensetzt, wird vom Landesprüfungsamt gemäß den besonderen Vorschriften in Teil 2 vorgenommen. Sofern in einem Prüfungsteil nur eine Prüfungsleistung zu erbringen ist, gilt die erteilte Note als Note für diesen Prüfungsteil.

(2) Ein Prüfungsteil gilt als bestanden, wenn er mit mindestens „ausreichend" (4,0) bewertet wurde. Eine Prüfung, die aus mehreren Prüfungsteilen besteht, gilt als bestanden, wenn jeder Prüfungsteil bestanden wurde.

(3) Über eine bestandene Prüfung wird ein Zeugnis, über eine nicht bestandene Prüfung eine Bescheinigung erteilt.

(4) Soweit ein Prüfling zu einem Prüfungsteil einer Prüfung einzeln zugelassen wurde, erhält er über das Ergebnis des Prüfungsteils eine Bescheinigung.

(5) In einem Zeugnis über eine bestandene Prüfung werden alle Noten der Prüfungsteile angegeben, im Zeugnis über eine Erste Staatsprüfung oder über die Ergänzungsprüfung Sonderpädagogik wird eine gemäß den besonderen Vorschriften in Teil 2 ermittelte Gesamtnote angegeben.

(6) Die Zeugnisse und Bescheinigungen werden jeweils auf den Tag der Ausfertigung datiert und geben das Datum der letzten Prüfungsleistung an.

§ 17
Nichtablieferung von Prüfungsarbeiten und Versäumen von Prüfungsterminen

(1) Wird die Hausarbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, so gilt die Leistung als nicht erbracht. Sie wird wie eine mit „ungenügend" bewertete Arbeit behandelt.

(2) Erscheint ein Prüfling ohne ausreichende Entschuldigung zu einem Termin für Klausur oder eine mündliche Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig, so gilt die Leistung als nicht erbracht. Sie wird wie eine mit „ungenügend" bewertete Prüfungsleistung behandelt und entsprechend in die Ermittlung der Noten einbezogen.

(3) Werden Entschuldigungsgründe als ausreichend anerkannt, so werden

  1. für die Anfertigung der jeweiligen Klausur grundsätzlich inhaltlich andere Themen gestellt und neue Prüfungstermine festgesetzt; für mündliche Prüfungen gilt dies entsprechend und
  2. bei Versäumnis des Abgabetermins der Hausarbeit um bis zu 14 Tage die Fristüberschreitungen genehmigt. Wird der Abgabetermin um mehr als 14 Tage überschritten, so ist die Hausarbeit erneut mit inhaltlich anderer Themenstellung anzufertigen.

(4) Entschuldigungsgründe werden nur berücksichtigt, wenn sie unverzüglich beim Landesprüfungsamt geltend gemacht werden und für das Versäumnis ein wichtiger Grund vorliegt. Von Prüflingen, die sich mit Krankheit entschuldigen, ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses kann verlangt werden.

(5) Die Entscheidungen gemäß den Absätzen 1 bis 4 trifft das Landesprüfungsamt.

§ 18
Rücktritt

(1) Der Antrag auf Rücktritt von einer Prüfung oder von einem Prüfungsteil muss unter Angabe der Gründe schriftlich beim Landesprüfungsamt gestellt werden.

(2) Im Fall eines Rücktritts von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil mit Genehmigung des Landesprüfungsamtes müssen die noch nicht erbrachten Prüfungsleistungen grundsätzlich mit inhaltlich anderer Themenstellung erbracht werden. Die Prüfung wird zu einem vom Landesprüfungsamt bestimmten Zeitpunkt fortgesetzt. Die Genehmigung darf nur aus wichtigen Gründen erteilt werden.

(3) Im Fall eines Rücktritts ohne Genehmigung des Landesprüfungsamtes gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht bestanden.

(4) § 17 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

§ 19
Ordnungswidriges Verhalten

(1) Im Fall eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen anderen ordnungswidrigen Verhaltens kann der Prüfling während einer Arbeit unter Aufsicht durch die aufsichtführende Person, während einer mündlichen Prüfung durch die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person von der Fortsetzung dieses Prüfungsvorganges ausgeschlossen werden.

(2) Über die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens entscheidet das Landesprüfungsamt.

(3) Im Fall eines ordnungswidrigen Verhaltens kann das Landesprüfungsamt folgende Entscheidungen treffen:

  1. Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen,
  2. Bewertung der Prüfungsleistungen, auf die sich das ordnungswidrige Verhalten bezieht, mit „ungenügend" und entsprechende Einbeziehung in die Ermittlung der Noten oder
  3. Erklärung der Prüfung oder des Prüfungsteils als nicht bestanden.

(4) In besonders schwerwiegenden Fällen kann das für Schule zuständige Ministerium auf Antrag des Landesprüfungsamtes den Ausschluss von der Wiederholungsprüfung gemäß § 21 Abs. 1 bestimmen.

(5) Auch nach Aushändigung des Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung kann diese vom Landesprüfungsamt wegen einer Täuschung für nicht bestanden erklärt werden, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit Ausstellung des Zeugnisses, soweit entsprechende Tatsachen erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt werden.

§ 20
Freiversuch

(1) Eine nicht bestandene Erste Staatsprüfung gilt als nicht unternommen, wenn die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung gemäß § 11 spätestens zwei Semester vor Ablauf der für das jeweilige Lehramt vorgesehenen Regelstudienzeit beantragt wird und alle Prüfungsleistungen innerhalb der festgelegten Prüfungstermine erbracht werden (Freiversuch). Wenn der Prüfling nachweislich wegen schwerer Krankheit oder aus einem anderen schwerwiegenden Grund längerfristig am Studium gehindert war, verlängert sich die Meldefrist um sechs Monate.

(2) Zeiten des Mutterschutzes und der Gewährung von Elternzeit sowie der Ableistung des Wehr- und Ersatzdienstes werden bis zu einer Gesamtdauer von höchstens zwei Jahren nicht auf die Regelstudienzeit gemäß Absatz 1 Satz 1 angerechnet. Zeiten der Gewährung von Erziehungsgeld stehen Zeiten gleich, in denen ein Anspruch auf Erziehungsgeld nur deshalb nicht bestand, weil das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze des Bundeskindergeldgesetzes überstieg.

(3) Bewerberinnen und Bewerber, die sich unter Berufung auf Zeiten gemäß Absatz 2 zu einem Freiversuch melden, haben die Voraussetzungen unter Beifügung der entsprechenden Bescheinigung nachzuweisen.

(4) Von der Möglichkeit des Freiversuchs kann nur einmal Gebrauch gemacht werden. Die Vergünstigung gemäß Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 entfällt in den Fällen des § 19.

(5) Prüflinge, die die Prüfung im Freiversuch bestanden haben, können zur Verbesserung der Note die Prüfung innerhalb eines halben Jahres nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses einmal wiederholen. Es gilt als Verzicht auf die Wiederholungsprüfung, wenn der Prüfling ohne genügende Entschuldigung eine schriftliche Prüfungsleistung gemäß den §§ 13 und 14 nicht oder nicht rechtzeitig erbringt oder an der mündlichen Prüfung gemäß § 15 nicht teilnimmt. Erzielt der Prüfling in der Wiederholungsprüfung ein besseres Ergebnis als in der Erstprüfung, ist diese Note für das Zeugnis maßgebend. Erzielt er in der Wiederholungsprüfung das gleiche oder ein schlechteres Ergebnis oder besteht er sie nicht, so ist die in der Erstprüfung erzielte Note für das Zeugnis maßgebend.

(6) Anstelle einer vollständigen Wiederholungsprüfung nach Absatz 5 kann der Prüfling eine Wiederholungsprüfung in einzelnen Prüfungsteilen, ausgenommen die wissenschaftliche Hausarbeit, ablegen. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. Erzielt der Prüfling in den von ihm gewählten Prüfungsteilen ein besseres Ergebnis als in der Erstprüfung, so sind diese Noten für das Zeugnis maßgebend. Erzielt er in einem Prüfungsteil das gleiche oder ein schlechteres Ergebnis, so ist die in der Erstprüfung für diesen Prüfungsteil erzielte Note maßgebend.

§ 21
Wiederholung einer Prüfung

(1) Im Fall des Nichtbestehens einer Prüfung oder eines Prüfungsteils kann die Prüfung einmal wiederholt werden.

(2) Sofern eine Prüfung nicht bestanden wurde, die aus mehreren Prüfungsteilen besteht, werden die Prüfungsteile, für die mindestens die Note „ausreichend" (4,0) festgelegt wurde, in die Wiederholungsprüfung übernommen. Auf Antrag des Prüflings gilt dies auch für einzelne Prüfungsleistungen im Rahmen eines Prüfungsteils.

(3) Die Meldung zu einer Wiederholungsprüfung kann frühestens drei Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses des Nichtbestehens einer Prüfung durch das Landesprüfungsamt erfolgen, längstens jedoch innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren. In der Meldung ist anzugeben, welche der Prüfungsleistungen wiederholt werden. Erfolgt die Meldung nicht innerhalb des angegebenen Zeitraums, so gilt die Prüfung als endgültig nicht bestanden.

(4) Auf Antrag kann das für Schule zuständige Ministerium bei Vorliegen einer besonderen persönlichen oder sozialen Härte eine zweite Wiederholungsprüfung, gegebenenfalls unter Erteilung von Auflagen, zulassen; der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses der ersten Wiederholungsprüfung über das Landesprüfungsamt gestellt werden.

§ 22
Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Der Prüfling hat das Recht, innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Prüfung seine vollständige Prüfungsakte beim Landesprüfungsamt einzusehen.

(2) Wenn ein Prüfungsteil nicht bestanden wurde, hat der Prüfling das Recht, vor der Wiederholung die Teile der Prüfungsakten einzusehen, die den Prüfungsteil betreffen, der zum Nichtbestehen geführt hat.

(3) Ort, Dauer und Zeitpunkt der Einsichtnahme werden vom Landesprüfungsamt bestimmt.

Teil 2
Besondere Vorschriften für die einzelnen Lehrämter

Abschnitt 1
Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I
und der Primarstufe an allgemein bildenden Schulen

§ 23
Studium und Leistungsnachweise

(1) Das Studium hat eine Regelstudienzeit von acht Semestern und umfasst 154 SWS. Es setzt sich wie folgt zusammen:

  1. das Studium eines Faches im Umfang von 58 SWS (Fach I),
  2. das Studium eines Faches im Umfang von 50 SWS (Fach II),
  3. das Studium des primarstufenspezifischen Bereichs im Umfang von 18 SWS,
  4. das Studium der Erziehungswissenschaften im Umfang von 28 SWS und
  5. schulpraktische Studien.

(2) Im Fall der Schwerpunktbildung des Studiums auf die Primarstufe gilt, dass an die Stelle des Studiums im Umfang von 50 SWS gemäß Absatz 1 Nr. 2 das Studium eines Lernbereichs im Umfang von 50 SWS tritt, oder das Studium zweier Fächer oder Lernbereiche im Umfang von je 25 SWS. Die Verbindung von einem Fach und einem Lernbereich im Umfang von je 25 SWS ist zulässig.

(3) In den Fächern und Lernbereichen sind jeweils zwei Leistungsnachweise aus dem Hauptstudium, davon einer aus der Didaktik des Faches, im Studium des primarstufenspezifischen Bereiches ist ein Leistungsnachweis zu erbringen.

(4) In Erziehungswissenschaften sind zwei Leistungsnachweise zu erbringen, davon einer in Psychologie und einer in der Pädagogik.

§ 24
Prüfungsfächer

(1) Es sind Prüfungen in Erziehungswissenschaften, im primarstufenspezifischen Bereich sowie in allen gemäß Absatz 2 gewählten Fächern und Lernbereichen abzulegen.

(2) Für die Prüfung können folgende Fächer oder Lernbereiche ausgewählt werden:

  1. Fächer, die im Umfang von mindestens 50 SWS zu studieren sind: Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Französisch, Geografie, Geschichte, Informatik, Kunst, Latein, Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde, Mathematik, Musik, Physik, Politische Bildung, Polnisch, Wirtschaft-Arbeit-Technik, Russisch, Sorbisch, Spanisch und Sport. 
  2. Fächer oder Lernbereiche, die im Umfang von 25 SWS zu studieren sind: Ästhetik, Deutsch, Englisch, Gesellschaftswissenschaften, Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde, Kunst, Mathematik, Musik, Naturwissenschaften, Sachunterricht und Sport.
  3. Im Umfang von 50 SWS zu studierende Lernbereiche sind: Ästhetik, Gesellschaftswissenschaften und Naturwissenschaften.

(3) Ein Fach gemäß Absatz 2 Nr. 1 kann nicht auch als Fach gemäß Absatz 2 Nr. 2 gewählt werden. Die Fächer Geschichte, Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde und Politische Bildung, die Fächer Polnisch, Russisch und Sorbisch sowie die Fächer Mathematik und Informatik dürfen nicht miteinander verbunden werden.

(4) Im Fall der Schwerpunktbildung des Studiums auf die Primarstufe muss eines der gewählten Fächer oder Lernbereiche Deutsch oder Mathematik sein.

(5) Die Lernbereiche gemäß Absatz 2 Nr. 2 dürfen nur in Verbindung mit den folgenden Fächern gemäß Absatz 2 Nr. 1 gewählt werden:

  1. Der Lernbereich Ästhetik in Verbindung mit den Fächern Kunst, Musik oder Sport,
  2. der Lernbereich Gesellschaftswissenschaften in Verbindung mit den Fächern Geografie, Geschichte oder Politische Bildung und
  3. der Lernbereich Naturwissenschaften in Verbindung mit den Fächern Biologie, Chemie oder Physik.

(6) Das für Schule zuständige Ministerium kann die Wahl und Verbindung anderer Fächer oder Lernbereiche zulassen.

§ 25
Prüfungsleistungen

(1) Die Hausarbeit ist nach Wahl des Prüflings in einem der Fächer, einem der Lernbereiche, in Erziehungswissenschaften oder im primarstufenspezifischen Bereich anzufertigen.

(2) In jedem der gewählten Unterrichtsfächer oder Lernbereiche und in Erziehungswissenschaften ist eine Klausur, im Fach I eine weitere Klausur, anzufertigen.

(3) Im Fach I und im Fach II oder in einem im Umfang von 50 SWS studierten Lernbereich, im primarstufenspezifischen Bereich und in Erziehungswissenschaften ist jeweils eine mündliche Prüfung abzulegen.

(4) Jeder Prüfling benennt für eine mündliche Prüfung drei Teilgebiete. Soweit es sich um die mündliche Prüfung in einem Fach oder einem Lernbereich handelt, ist ein Teilgebiet aus der Fachdidaktik zu benennen.

§ 26
Ermittlung der Note in einem Prüfungsfach und in Erziehungswissenschaften

(1) Bei der Ermittlung der Note in einem Prüfungsfach ist die Note für jede Klausur im Fach I zweifach, für die Klausur im Fach II dreifach, die Note für die mündliche Prüfung vierfach und die einer fachpraktischen Prüfung dreifach zu gewichten. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Bei der Ermittlung der Note in Erziehungswissenschaften ist die Note für die Klausur dreifach und die Note für die mündliche Prüfung vierfach zu gewichten. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 27
Ermittlung der Note der Ersten Staatsprüfung

Bei der Ermittlung der Note für die Erste Staatsprüfung als Gesamtnote sind

  1. die Note für die Hausarbeit dreifach,
  2. die Note für ein Fach oder einen Lernbereich, die im Umfang von mindestens 50 SWS studiert wurden, vierfach,
  3. die Note für Fächer oder Lernbereiche, die im Umfang von 25 SWS studiert wurden, je zweifach,
  4. die Note für den primarstufenspezifischen Bereich zweifach und
  5. die Note für Erziehungswissenschaften dreifach zu gewichten.

§ 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

Abschnitt 2
Lehramt an Gymnasien

§ 28
Studium und Leistungsnachweise

(1) Das Studium hat eine Regelstudienzeit von neun Semestern und umfasst 164 SWS. Es setzt sich wie folgt zusammen:

  1. das Studium eines Faches (Fach I) im Umfang von 78 SWS,
  2. das Studium eines Faches (Fach II) im Umfang von 58 SWS,
  3. das Studium der Erziehungswissenschaften im Umfang von 28 SWS und
  4. schulpraktische Studien.

(2) In Erziehungswissenschaften sind zwei Leistungsnachweise zu erbringen, davon einer aus dem Bereich der Psychologie und einer aus dem Bereich der Pädagogik.

(3) In beiden Fächern sind je drei Leistungsnachweise aus dem Hauptstudium, davon je einer aus der Didaktik des Faches zu erbringen.

§ 29
Prüfungsfächer

(1) Es sind Prüfungen in Erziehungswissenschaften und in den zwei Fächern abzulegen.

(2) Für die Prüfungen können die Fächer Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Französisch, Geografie, Geschichte, Informatik, Kunst, Latein, Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde, Mathematik, Musik, Physik, Politische Bildung, Polnisch, Russisch, Sorbisch, Spanisch, Sport, Technik/Wirtschaft-Arbeit-Technik  und Wirtschaftswissenschaften gewählt werden.

(3) Die Fächer Politische Bildung, Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde und die Fächer Geschichte und Politische Bildung sowie die Fächer Polnisch, Russisch und Sorbisch dürfen nicht miteinander verbunden werden. Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde kann nur als Fach II gewählt werden.

(4) Das für Schule zuständige Ministerium kann die Wahl anderer Fächer und andere Verbindungen von Fächern zulassen.

§ 30
Prüfungsleistungen

(1) Die Hausarbeit ist grundsätzlich im Fach I anzufertigen. In begründeten Fällen kann die Hausarbeit auch im Fach II oder in Erziehungswissenschaften angefertigt werden.

(2) In den beiden Fächern sind jeweils zwei Klausuren und in Erziehungswissenschaften ist eine Klausur anzufertigen.

(3) In den beiden Fächern und in Erziehungswissenschaften ist jeweils eine mündliche Prüfung abzulegen.

(4) Jeder Prüfling benennt für die mündliche Prüfung:

  1. in Erziehungswissenschaften drei Teilgebiete und
  2. in jedem der Fächer vier Teilgebiete, davon ein Teilgebiet aus der Fachdidaktik.

§ 31
Ermittlung der Noten in den Fächern
und in Erziehungswissenschaften

(1) Bei der Ermittlung der Noten in den Fächern ist die Note für jede Klausur zweifach, die Note für die mündliche Prüfung vierfach zu gewichten. Sofern in einem Fach eine fachpraktische Prüfung abgelegt wurde, wird deren Note dreifach gewichtet. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Bei der Ermittlung der Note in Erziehungswissenschaften ist die Note für die Klausur dreifach und die Note für die mündliche Prüfung vierfach zu gewichten. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 32
Ermittlung der Note der Ersten Staatsprüfung

Bei der Ermittlung der Note der Ersten Staatsprüfung als Gesamtnote sind

  1. die Note für die Hausarbeit dreifach,
  2. die Note für das Fach I fünffach,
  3. die Note für das Fach II vierfach und
  4. die Note für Erziehungswissenschaften dreifach zu gewichten.

§ 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

Abschnitt 3
Lehramt an beruflichen Schulen

§ 33
Studium und Leistungsnachweise

(1) Das Studium hat eine Regelstudienzeit von neun Semestern und umfasst 164 SWS. Es setzt sich wie folgt zusammen:

  1. das Studium einer beruflichen Fachrichtung (Fach I) im Umfang von 78 SWS,
  2. das Studium eines allgemein bildenden Faches (Fach II) im Umfang von 58 SWS,
  3. das Studium der Erziehungswissenschaften im Umfang von 28 SWS und
  4. schulpraktische Studien.

(2) Die erziehungswissenschaftlichen und die fachdidaktischen Studien berücksichtigen berufspädagogische Inhalte. Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist eine auf die berufliche Fachrichtung bezogene abgeschlossene berufliche Ausbildung nach Bundes- oder Landesrecht oder eine entsprechende mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit oder ein entsprechendes angeleitetes zwölfmonatiges Betriebspraktikum.

(3) In Erziehungswissenschaften sind zwei Leistungsnachweise zu erbringen, davon einer aus dem Bereich der Berufspädagogik und einer aus dem Bereich der Psychologie.

(4) In der beruflichen Fachrichtung und im Fach II sind je drei Leistungsnachweise aus dem Hauptstudium, davon je einer aus der Didaktik der Fachrichtung und des Faches zu erbringen.

§ 34
Prüfungsfächer

(1) Es sind Prüfungen in Erziehungswissenschaften, in der beruflichen Fachrichtung und im Fach II abzulegen. Berufliche Fachrichtungen sind Agrarwirtschaft, Bautechnik, Drucktechnik, Elektrotechnik, Ernährung und Hauswirtschaft, Farbtechnik und Raumgestaltung, Holztechnik, Informations- und Kommunikationstechnik, Mediengestaltung, Metalltechnik, Pflege, Sozialpädagogik, Textiltechnik und Bekleidung, Verfahrenstechnik (zu Biologie oder Chemie oder Physik), Vermessungstechnik und Wirtschaft und Verwaltung. Allgemein bildende Fächer sind Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Französisch, Informatik, Kunst, Mathematik, Musik, Physik, Politische Bildung, Polnisch, Russisch und Sport.

(2) Die berufliche Fachrichtung Informations- und Kommunikationstechnik und das Fach Informatik dürfen nicht miteinander verbunden werden.

(3) Das für Schule zuständige Ministerium kann im begründeten Einzelfall die Wahl anderer Fachrichtungen und Fächer und andere Verbindungen zulassen.

(4) Hinsichtlich der Prüfungsleistungen und der Ermittlung der Noten gelten die §§ 30 bis 32 entsprechend.

Abschnitt 4
Lehramt für Sonderpädagogik

§ 35
(aufgehoben)

§ 36
Studium und Leistungsnachweise

(1) Das Studium hat eine Regelstudienzeit von neun Semestern und umfasst 160 SWS. Es setzt sich wie folgt zusammen:

  1. das Studium eines Faches im Umfang von 64 SWS,
  2. das Studium in zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen im Umfang von insgesamt 60 SWS,
  3. das Studium der sonderpädagogischen Grundwissenschaften im Umfang von 16 SWS,
  4. das Studium der Erziehungswissenschaften im Umfang von 20 SWS und
  5. schulpraktische Studien.

(2) In Erziehungswissenschaften sind zwei Leistungsnachweise zu erbringen, davon einer aus dem Bereich der Psychologie und einer aus dem Bereich der Pädagogik.

(3) Im Fach sind drei Leistungsnachweise aus dem Hauptstudium, davon einer aus der Didaktik des Faches zu erbringen. In jeder der sonderpädagogischen Fachrichtungen sind zwei Leistungsnachweise aus verschiedenen Teilen des Hauptstudiums zu erbringen.

§ 37
Prüfungsfächer

(1) Es sind Prüfungen in Erziehungswissenschaften, in den sonderpädagogischen Grundwissenschaften, in einem Fach und in zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen abzulegen.

(2) Für die Prüfung kann eines der folgenden Fächer gewählt werden:

Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Französisch, Geografie, Geschichte, Informatik, Kunst, Latein, Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde, Mathematik, Musik, Physik, Politische Bildung, Polnisch, Russisch, Sorbisch, Spanisch, Sport und Wirtschaft-Arbeit-Technik.

(3) Das Fach Chemie darf in Verbindung mit der Kombination der sonderpädagogischen Fachrichtungen Geistigbehindertenpädagogik und Lernbehindertenpädagogik nicht gewählt werden.

(4) Als sonderpädagogische Fachrichtungen können Blinden-, Gehörlosen-, Geistigbehinderten-, Körperbehinderten-, Lernbehinderten-, Sehgeschädigten-, Sprachgeschädigten- und Verhaltensgestörtenpädagogik gewählt werden.

(5) Das für Schule zuständige Ministerium kann weitere Fächer oder sonderpädagogische Fachrichtungen zulassen.

§ 38
Prüfungsleistungen

(1) Die Hausarbeit ist nach Wahl des Prüflings im Fach, in einer der sonderpädagogischen Fachrichtungen, in den sonderpädagogischen Grundwissenschaften oder in Erziehungswissenschaften anzufertigen.

(2) Im Fach, in jeder der beiden sonderpädagogischen Fachrichtungen und in Erziehungswissenschaften ist je eine Klausur anzufertigen.

(3) Im Fach, in jeder der beiden sonderpädagogischen Fachrichtungen, in den sonderpädagogischen Grundwissenschaften und in Erziehungswissenschaften ist jeweils eine mündliche Prüfung abzulegen.

(4) Jeder Prüfling benennt für die mündliche Prüfung:

  1. in Erziehungswissenschaften drei Teilgebiete,
  2. im Fach drei Teilgebiete, davon ein Teilgebiet aus der Fachdidaktik,
  3. in jeder der sonderpädagogischen Fachrichtungen drei Teilgebiete und
  4. in den sonderpädagogischen Grundwissenschaften zwei Teilgebiete.

§ 39
Ermittlung der Noten im Fach, in den sonderpädagogischen
Fachrichtungen und in Erziehungswissenschaften

(1) Bei der Ermittlung der Note im Fach und in jeder sonderpädagogischen Fachrichtung ist jede Klausur dreifach und die Note für die mündliche Prüfung vierfach zu gewichten. Sofern in einem Fach eine fachpraktische Prüfung abgelegt wurde, wird deren Note dreifach gewichtet. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Bei der Ermittlung der Note in Erziehungswissenschaften ist die Klausur dreifach und die Note für die mündliche Prüfung vierfach zu gewichten. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 40
Ermittlung der Note der Ersten Staatsprüfung

Bei der Ermittlung der Note der Ersten Staatsprüfung als Gesamtnote sind

  1. die Note für die Hausarbeit dreifach,
  2. die Note für das Fach vierfach,
  3. die Note für jede sonderpädagogische Fachrichtung zweifach,
  4. die Note in Erziehungswissenschaften dreifach und
  5. die Note in den sonderpädagogischen Grundwissenschaften zweifach zu gewichten.

§ 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

Teil 3
Erweiterungs- und Ergänzungsprüfungen

Abschnitt 1
Erweiterungsprüfungen

§ 41
Voraussetzungen, Studium, Prüfungsfächer und Prüfungsleistungen

(1) Wer eine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt abgelegt hat oder eine Lehramtsbefähigung besitzt oder eine Lehrbefähigung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erworben hat, kann eine Erweiterungsprüfung in einem weiteren Fach oder einer weiteren Fachrichtung oder einem Lernbereich nach dieser Verordnung ablegen, wenn die erforderliche wissenschaftliche oder künstlerische Vorbereitung durch ein Studium an einer Hochschule nachgewiesen wird. An die Stelle dieser Studien kann eine gleichwertige, auf der Grundlage einer genehmigten Ausbildungsordnung durchgeführte Vorbereitung durch Einrichtungen der Lehrerfort- und -weiterbildung treten. In besonderen Fällen kann das für Schule zuständige Ministerium eine andere gleichwertige Vorbereitung anerkennen.

(2) Für die Zulassung zu einer Erweiterungsprüfung in einem der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 3 oder § 29 aufgeführten Fächer oder Lernbereiche sind Studien im Umfang von 40 SWS nachzuweisen. Für die Erweiterungsprüfung sind zwei Klausuren anzufertigen und eine mündliche Prüfung zu absolvieren. Für die mündliche Prüfung sind vom Prüfling drei Teilgebiete, davon ein Teilgebiet aus der Fachdidaktik, zu benennen.

(3) Für die Zulassung zu einer Erweiterungsprüfung in einem der in § 24 Abs. 2 Nr. 2 aufgeführten Fächer oder Lernbereiche sind Studien im Umfang von 20 SWS nachzuweisen. Für die Erweiterungsprüfung ist eine Klausur anzufertigen.

(4) Für die Zulassung zu einer Erweiterungsprüfung in einer der in § 37 Abs. 4 aufgeführten sonderpädagogischen Fachrichtungen sind Studien im Umfang von 22 SWS sowie einmalig 16 SWS in den sonderpädagogischen Grundwissenschaften nachzuweisen. Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums ist ein sechswöchiges Informationspraktikum, das einen Einblick in die Eigenart und die Unterrichtspraxis der Förderschulen oder des gemeinsamen Unterrichts gibt. Eine mindestens sechsmonatige zusammenhängende Tätigkeit in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen oder an einer Förderschule wird als Informationspraktikum anerkannt. Für die Erweiterungsprüfung ist eine Klausur in der sonderpädagogischen Fachrichtung anzufertigen und eine mündliche Prüfung abzulegen. Studieninhalte der sonderpädagogischen Grundwissenschaften sollen bei der Erweiterungsprüfung berücksichtigt werden. Für die mündliche Prüfung sind vom Prüfling in jeder der sonderpädagogischen Fachrichtungen drei Teilgebiete zu benennen.

(5) Für die Zulassung zu einer Erweiterungsprüfung in einer der in § 34 aufgeführten beruflichen Fachrichtungen sind Studien im Umfang von 58 SWS nachzuweisen. Für die Erweiterungsprüfung sind zwei Klausuren anzufertigen und eine mündliche Prüfung zu absolvieren. Für die mündliche Prüfung sind vom Prüfling drei Teilgebiete, davon ein Teilgebiet aus der Fachdidaktik, zu benennen.

(6) Die Fächer Alt-Griechisch, Darstellendes Spiel, Italienisch, Pädagogik, Philosophie, Psychologie und Recht sind im Rahmen einer Erweiterungsprüfung gemäß Absatz 2 wählbar.

§ 42
Ermittlung der Note der Erweiterungsprüfung und Zeugnisse

(1) Bei der Ermittlung der Note der Erweiterungsprüfung gemäß § 41 Abs. 2 oder 5 als Gesamtnote ist die Note für jede Klausur zweifach und die Note für die mündliche Prüfung vierfach zu gewichten. Sofern in einem Fach eine fachpraktische Prüfung abgelegt wurde, ist diese Note dreifach zu gewichten. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Bei der Ermittlung der Note der Erweiterungsprüfung gemäß § 41 Abs. 4 als Gesamtnote ist die Note der Klausur dreifach und die Note der mündlichen Prüfung vierfach zu gewichten. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Über die bestandene Erweiterungsprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, das die erzielte Note und die Lehrbefähigung für das Fach, die Fachrichtung oder den Lernbereich ausweist.

Abschnitt 2
Ergänzungsprüfungen für Lehrämter

§ 43
Voraussetzungen, Studium, Prüfungsfächer und Prüfungsleistungen

(1) Ergänzungsprüfungen richten sich nach den für die Erste Staatsprüfung geltenden Anforderungen nach Maßgabe folgender Regelungen. Zu einer Ergänzungsprüfung kann nur zugelassen werden, wer sich im Schuldienst oder im Schulaufsichtsdienst des Landes Brandenburg befindet oder an einer genehmigten Ersatzschule im Land Brandenburg tätig ist und die im Land Brandenburg geltenden laufbahnrechtlichen Zugangsvoraussetzungen erfüllt.

(2) Durch eine Ergänzungsprüfung kann die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien erworben werden, wenn

  1. die Befähigung für das Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemein bildenden Schulen vorliegt, ein Studium im Umfang von 20 SWS in einem zu vertiefenden Fach gemäß Absatz 5 nachgewiesen wird und für die Ergänzungsprüfung eine Klausur und eine mündliche Prüfung absolviert werden,
  2. die Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen vorliegt, ein Studium im Umfang von 40 SWS in einem weiteren Fach gemäß § 29 nachgewiesen wird und für die Ergänzungsprüfung zwei Klausuren und eine mündliche Prüfung absolviert werden,
  3. die Befähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik vorliegt, ein Studium im Umfang von 20 SWS in einem zu vertiefenden Fach gemäß Absatz 5 sowie ein Studium im Umfang von 40 SWS in einem weiteren Fach gemäß § 29 nachgewiesen wird und für die Ergänzungsprüfung eine Klausur und eine mündliche Prüfung im zu vertiefenden Fach sowie zwei Klausuren und eine mündliche Prüfung in dem weiteren Fach absolviert werden oder
  4. die Befähigung für ein Amt des Lehrers im allgemein bildenden Schulunterricht gemäß Fußnote 3 Buchstabe b und c zur Besoldungsgruppe A 12 der Anlage 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes vorliegt, ein Studium im Umfang von 20 SWS in einem zu vertiefenden Fach gemäß Absatz 5 nachgewiesen wird und für die Ergänzungsprüfung eine Klausur und eine mündliche Prüfung absolviert werden.

Liegt im Falle der Nummer 1 eine Schwerpunktbildung des Studiums auf die Primarstufe vor, ist zusätzlich ein Studium im Umfang von 40 SWS in einem weiteren Fach gemäß § 29 nachzuweisen und sind für die Ergänzungsprüfung zwei Klausuren und eine mündliche Prüfung zu absolvieren. Bei Fächern, die im Umfang von 40 SWS zu studieren sind, gilt § 41 Abs. 6 entsprechend. Für die mündliche Prüfung in einem weiteren Fach oder in einem zu vertiefenden Fach sind vom Prüfling in jedem Fach drei Teilgebiete, davon ein Teilgebiet aus der Fachdidaktik, zu benennen.

(3) Durch eine Ergänzungsprüfung kann die Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen erworben werden, wenn

  1. die Befähigung für das Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemein bildenden Schulen,
  2. die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder
  3. die Befähigung für ein Amt des Lehrers im allgemein bildenden Schulunterricht gemäß Fußnote 3 Buchstabe b oder Buchstabe c zur Besoldungsgruppe A 12 der Anlage 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes

vorliegt. Erforderlich ist ein Studium im Umfang von 58 SWS in einer beruflichen Fachrichtung gemäß § 34. Für die Ergänzungsprüfung gilt § 41 Abs. 5 entsprechend.

(4) Durch eine Ergänzungsprüfung kann die Befähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik erworben werden, wenn

  1. die Befähigung für das Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemein bildenden Schulen oder
  2. die Befähigung für ein Amt des Lehrers im allgemein bildenden Schulunterricht gemäß Fußnote 3 Buchstabe b oder Buchstabe c zur Besoldungsgruppe A 12 der Anlage 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes

vorliegt. Erforderlich ist ein Studium im Umfang von je 22 SWS in zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen gemäß § 37 Abs. 4 sowie von 16 SWS in den sonderpädagogischen Grundwissenschaften. Für die Ergänzungsprüfung gilt § 41 Abs. 4 entsprechend.

(5) Ein zu vertiefendes Fach ist ein mit mindestens 50 SWS studiertes Fach gemäß § 29 einer abgelegten Ersten Staatsprüfung, einer Ergänzungsprüfung, einer Erweiterungsprüfung oder einer Lehrbefähigung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik.

(6) Für Lehramtsbefähigungen, die gemäß § 18 Abs. 1 oder Abs. 2 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes vom Landesprüfungsamt anerkannt worden sind, gelten die Absätze 1 bis  5 entsprechend.

§ 44
Ermittlung der Note in einem Prüfungsfach der Ergänzungsprüfung und Zeugnisse

(1) Bei der Ermittlung der Note in einem Prüfungsfach der Ergänzungsprüfung, die den Nachweis eines Studiums im Umfang von 40 SWS oder 58 SWS fordert, gilt § 42 Abs. 1 entsprechend.

(2) Bei der Ermittlung der Note in einem Prüfungsfach der Ergänzungsprüfung, die den Nachweis eines Studiums im Umfang von 20 SWS in einem zu vertiefenden Fach gemäß § 43 Abs. 5 fordert, ist die Note für die Klausur dreifach und die Note für die mündliche Prüfung vierfach zu gewichten.

(3) Bei der Ermittlung der Note in einem Prüfungsfach der Ergänzungsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik gemäß § 43 Abs. 4 gilt § 42 Abs. 2 entsprechend.

(4) Über die bestandene Ergänzungsprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, das die Befähigungsvoraussetzung, die Ergebnisse der Prüfungen und die erworbene Befähigung für das jeweilige Lehramt ausweist.

Abschnitt 3
Ergänzungsprüfungen für Lehrerämter nach Maßgabe
des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes

§ 45
Studium

Für die im Brandenburgischen Besoldungsgesetz zu den Besoldungsgruppen A 11 und A 12 ausgewiesenen Ergänzungsprüfungen im Sinne der Vorbemerkung Nummer 3.2 der Anlage 1 gilt:

  1. Ergänzungsprüfungen für ein allgemein bildendes Fach oder für eine berufliche Fachrichtung gemäß Fußnote 2 zur Besoldungsgruppe A 11 oder Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 12 der Anlage 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes setzen ein Studium im Umfang von mindestens 40 SWS in dem allgemein bildenden Prüfungsfach oder 58 SWS in dem Prüfungsfach der beruflichen Fachrichtung voraus.
  2. Ergänzungsprüfungen für ein Fach der Primarstufe oder der Sekundarstufe I gemäß Fußnote 2 zur Besoldungsgruppe A 12 der Anlage 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes setzen ein Studium im Umfang von 40 SWS in einem der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 aufgeführten Fächer voraus.
  3. Ergänzungsprüfungen für eine oder zwei sonderpädagogische Fachrichtungen gemäß Fußnote 2 zur Besoldungsgruppe A 11 oder Fußnote 4 Buchstabe c oder Buchstabe d zur Besoldungsgruppe A 12 der Anlage 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes setzen ein Studium der Grundwissenschaften im Umfang von 16 SWS und ein Studium der Fachrichtung im Umfang von 22 SWS in einer der in § 37 Abs. 4 aufgeführten Fachrichtungen voraus.
  4. Ergänzungsprüfungen für eine oder zwei sonderpädagogische Fachrichtungen gemäß Fußnote 5 zur Besoldungsgruppe A 12 der Anlage 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes setzen ein Studium der Grundwissenschaften im Umfang von 16 SWS und ein Studium der Fachrichtung im Umfang von 22 SWS in einer der in § 37 Abs. 4 aufgeführten Fachrichtungen oder in zwei der dort aufgeführten Fachrichtungen im Umfang von insgesamt 60 SWS voraus.

§ 43 Abs. 1 gilt entsprechend.

§ 46
Prüfungsleistungen

Für die Prüfungsleistungen bei Ergänzungsprüfungen gemäß dem Brandenburgischen Besoldungsgesetz,

  1. die ein Studium im Umfang von 40 SWS voraussetzen, gilt § 41 Abs. 2,
  2. die ein Studium im Umfang von 58 SWS voraussetzen, gilt § 41 Abs. 5 und
  3. die ein Studium gemäß § 45 Nr. 3 oder Nr. 4 voraussetzen, gilt § 41 Abs. 4 entsprechend .

§ 47
Ermittlung der Note in einem Prüfungsfach

Bei der Ermittlung der Note in einem Prüfungsfach gemäß § 45 Nr. 1 oder Nr. 2 gilt § 42 Abs. 1 und in einem Prüfungsfach gemäß § 45 Nr. 3 oder Nr. 4 gilt § 42 Abs. 2 entsprechend. Sofern in einem Fach eine fachpraktische Prüfung abgelegt wurde, ist diese Note dreifach zu gewichten. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 48
Zeugnisse

Über die bestandene Ergänzungsprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, das die Befähigungsvoraussetzung, die Ergebnisse der Prüfungen und die erworbene Befähigung für ein Lehreramt gemäß dem Brandenburgischen Besoldungsgesetz ausweist.

Abschnitt 4
Weitere Vorschriften

§ 49
Prüfungen für Lehrkräfte ohne Lehrbefähigung

(1) Lehrkräfte gemäß § 21 Abs. 4 Satz 2 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes können eine Ergänzungsprüfung für ein Lehramt ablegen, wenn sie ein Studium in Erziehungswissenschaften, Fachdidaktik und gegebenenfalls in Berufspädagogik im Umfang von 20 SWS absolviert und eine Prüfung hierüber vor dem Landesprüfungsamt abgelegt haben. Das Landesprüfungsamt legt den Umfang des jeweils erforderlichen Ergänzungsstudiums fest. Soweit sich der Inhalt des Studiums auf bereits studierte Fächer bezieht, erfolgt eine Anrechnung gemäß § 11 Abs. 5. § 44 Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Das Studium gemäß Absatz 1 Satz 1 umfasst Studien in Pädagogik, einschließlich Berufspädagogik, und in Psychologie im Umfang von je etwa 6 SWS und in der Didaktik des Faches, dem die Hoch- oder Fachschulausbildung entspricht, im Umfang von etwa 8 SWS. Dieses Studium gilt als Äquivalent für die erziehungswissenschaftlichen Studien gemäß § 4 Abs. 2.

(3) Die Prüfung gemäß Absatz 1 Satz 1 besteht aus einer mündlichen Prüfungsleistung von etwa 40 Minuten Dauer in Erziehungswissenschaften, einschließlich gegebenenfalls Berufspädagogik sowie einer Klausur in Fachdidaktik. Bei der Ermittlung der Note der Prüfung ist die Note der mündlichen Prüfungsleistung vierfach und die Note der Arbeit unter Aufsicht dreifach zu gewichten. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Diese Prüfung wird als Prüfungsteil gemäß § 3 Abs.1 Nr. 3 angerechnet.

Teil 4
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 50
Übergangsvorschriften

(1) Soweit Befähigungen für das Lehramt für Sonderpädagogik vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf der Grundlage der Verordnung über das Ergänzungsstudium und die Ergänzungsprüfung in Sonderpädagogik vom 22. Januar 1997 (GVBl. II S. 80) erworben worden sind, gilt die vom Landesprüfungsamt getroffene Entscheidung über die Zuordnung zu einem Lehramt oder einem Lehramt nach Maßgabe des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes weiterhin fort. Sofern noch keine Zuordnung vorgenommen worden ist oder Voraussetzungen nach dieser Verordnung vorliegen, ist die Zuordnung nach Maßgabe dieser Verordnung vorzunehmen.

(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung erfolgte Berufungen oder Beauftragungen von Prüferinnen und Prüfern gelten auch nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung in dem vom Landesprüfungsamt bestimmten zeitlichen Umfang fort.

(3) Studierende, die ihr Studium vor dem In-Kraft-Treten des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes aufgenommen haben, können ihr Studium längstens bis zum 31. Juli 2004 nach den bei Aufnahme des Studiums geltenden Rechtsvorschriften abschließen.

(4) Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik, die nicht in § 43 Abs. 2 bis 4 genannt werden, können bis zum 31. Dezember 2008 eine Ergänzungsprüfung für ein Lehramt ablegen. Das Landesprüfungsamt legt den Umfang des erforderlichen Ergänzungsstudiums und gegebenenfalls die zu erbringenden Leistungsnachweise aus dem Studium fest. § 43 Abs. 1 gilt entsprechend.

(5) Für Studierende, die ihr Studium vor dem In-Kraft-Treten der Ersten Verordnung zur Änderung der Lehramtsprüfungsordnung aufgenommen haben, können die Verwaltungsvorschriften zur Festlegung fächerspezifischer Prüfungsvoraussetzungen für Erste Staatsprüfungen für ein Lehramt (VV-LeFäPrüf) vom 15. April 1998 (ABl.-MBJS S. 278) zu Grunde gelegt werden.

(6) Studierende, die ein Erweiterungs- oder Ergänzungsstudium vor dem In-Kraft-Treten der Ersten Verordnung zur Änderung der Lehramtsprüfungsordnung aufgenommen haben, können das Studium nach den bei der Aufnahme des Studiums geltenden Rechtsvorschriften abschließen.

(7) § 4 Abs. 2 Satz 5 findet nur für Studierende Anwendung, die sich beim In-Kraft-Treten der Ersten Verordnung zur Änderung der Lehramtsprüfungsordnung im zweiten oder dritten Semester eines Lehramtsstudienganges befinden.

§ 51
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2001 in Kraft. Gleichzeitig treten vorbehaltlich der in § 21 Abs. 1 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes genannten Fristen

  1. die Lehramtsprüfungsordnung vom 14. Juni 1994 (GVBl. II S. 536), geändert durch Verordnung vom 19. Mai 1996 (GVBl. II S. 399),
  2. die Ergänzungsprüfungsverordnung vom 25. Juli 1996 (GVBl. II S. 605) und
  3. die Sonderpädagogik-Ergänzungsprüfungsordnung vom 22. Januar 1997 (GVBl. II S. 80), geändert durch Verordnung vom 21. April 1997 (GVBl. II S. 260)

außer Kraft.

(2) Die Prüferberufungsverordnung vom 25. Juli 1996 (GVBl. II S. 613) tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.

Potsdam, den 31. Juli 2001

Der Minister für Bildung, Jugend und Sport
Steffen Reiche

Anlage

Fächerspezifische Prüfungsanforderungen

1 Erziehungswissenschaften

1.1 Gliederung der Studien- und Prüfungsinhalte

BereicheTeilgebiete
A Pädagogik A 1 Bildungstheorien, Pädagogische Anthropologie
  A 2 Erziehung, Sozialisation, Gesellschaft
  A 3 Schulpädagogik, Theorie der Schule und des Lehrplans
  A 4 Didaktik (Allgemeine Didaktik, Psychologische Didaktik, Stufen- und Mediendidaktik)
  A 5 Historische Pädagogik, Geschichte des Erziehungs- und Bildungswesens
  A 6 Pädagogische Institutionen und Bildungssysteme im Vergleich
B Psychologie B 1 Kognitionspsychologie
  B 2 Motivationspsychologie
  B 3 Entwicklungspsychologie
  B 4 Persönlichkeits- und differentielle Psychologie
  B 5 Sozialpsychologie und Pädagogische Psychologie
  B 6 Lern- und Verhaltensstörungen
  B 7 Arbeits- und Organisationspsychologie

C Sozialwissenschaften

C 1 Schule in Gesellschaft und Staat/Erziehungs- und Bildungssoziologie
  C 2 Bildungssysteme und Bildungspolitik im historischen und internationalen Vergleich

1.2 Spezifische Prüfungsregelungen und -anforderungen

Die Klausur ist in einem der Bereiche A bis C zu schreiben.

Für die mündliche Prüfung sind die drei Teilgebiete so zu benennen, dass nur eines aus dem Bereich entnommen sein darf, in dem die Klausur geschrieben wird, die Bereiche A und B müssen zumindest mit einem Teilgebiet vertreten sein.

Zu jedem gewählten Teilgebiet gibt der Prüfling einen Schwerpunkt an. Einer der Schwerpunkte soll sich aus der Beteiligung an forschungsorientierten bzw. projektorientierten Seminaren oder anderen durch selbstständige wissenschaftliche Tätigkeit gekennzeichneten Studienbestandteilen ergeben.

Die qualitativen Prüfungsanforderungen bestehen im Nachweis der Befähigung,

  1. ausgewählte theoretische Ansätze darzustellen und kritisch gegeneinander abzuwägen,
  2. pädagogische Phänomene in ihren Zusammenhängen wissenschaftlich zu erfassen und zu erklären,
  3. die Fachsprache und Begrifflichkeit angemessen einzusetzen und
  4. die Anwendung wissenschaftlicher Theorien und Erkenntnisse in der Schulpraxis erörtern zu können.

2 Primarstufenspezifischer Bereich

2.1 Gliederung der Studien- und Prüfungsinhalte

BereicheTeilgebiete
A Allgemeine Grundschulpädagogik und -didaktik A 1 Der pädagogische Auftrag von Grundschule
  A 2 Erziehung, Unterricht und Schulleben in der Grundschule
  A 3 Planung und Organisation von Unterricht in der Grundschule
  A 4 Entwicklungs- und Förderdiagnostik in der Grundschule
B Anfangsunterricht B 1 Anfangsunterricht-theoretische Konzepte und Realisierungsbedingungen; Schuleingangsdiagnostik und Einschulungspraxis
  B 2 Soziales Lernen und Integration Behinderter im Anfangsunterricht
  B 3

Ausgewählte Bereiche von Erfahrung und Umgang des Kindes im Anfangsunterricht (Schriftspracherwerb oder Zugänge zu Zahlen und Formen)

2.2 Spezifische Prüfungsregelungen und -anforderungen

Für die mündliche Prüfung sind zwei Teilgebiete aus dem Bereich A und ein Teilgebiet aus dem Bereich B zu benennen.

Zu jedem gewählten Teilgebiet gibt der Prüfling einen Schwerpunkt an.

Einer der Schwerpunkte soll sich aus der Beteiligung an forschungsorientierten bzw. projektorientierten Seminaren oder anderen durch selbstständige wissenschaftliche Tätigkeit gekennzeichneten Studienbestandteilen ergeben.

Die qualitativen Prüfungsanforderungen bestehen im Nachweis der Befähigung,

  1. Bildung und Kindorientierung in ihrem Spannungsfeld grundlegend zu erfassen,
  2. sich aus aktueller, historischer und vergleichender Perspektive kritisch mit dem Auftrag von Grundschule auseinander setzen zu können,
  3. Kenntnisse über einen unter fach- und lernbereichsübergreifenden und integrierenden Aspekten zeit- und kindgerecht gestalteten Grundschulunterricht vorstellen zu können,
  4. spezifische Probleme des Beginns schulischen Lernens und Lebens und eine kindgerechten Gestaltung der Schuleingangsphase erfassen zu können,
  5. Verständnis für das Kind, seine Lern- und Entwicklungsvoraussetzungen und seine Erwartungen an Schule zu entwickeln und
  6. Kenntnisse über grundlegende didaktische Instrumentarien von Unterrichtsorganisation in den ersten Schuljahren darlegen zu können.

3 Fächer und Lernbereiche, die im Umfang von 25 SWS zu studieren sind

3.1 Spezifische Prüfungsregelungen und -anforderungen

Für die Klausur bestehen die qualitativen Prüfungsanforderungen in dem Nachweis der Befähigung,

  1. im Fach Deutsch eine Thematik zu bearbeiten, die sprach- und literaturwissenschaftliche Aufgabenstellungen mit didaktischen verknüpft,
  2. im Fach Englisch eine Thematik aus dem Bereich der Englischdidaktik zu bearbeiten,
  3. im Fach Kunst eine aus den Bereichen Kunstwissenschaft und Kunstpädagogik/Kunstdidaktik gewählte Thematik zu bearbeiten,
  4. im Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde (LER) eine Thematik zu bearbeiten, die aus den Bezugswissenschaften disziplinäre bzw. charakteristische interdisziplinäre Aufgabenstellungen mit fachdidaktischen verknüpft,
  5. im Fach Mathematik insbesondere Aufgaben aus den Gebieten Zahlenbereiche und Geometrie und deren Anwendung auf die Schulpraxis bearbeiten und lösen zu können,
  6. im Fach Musik eine Thematik aus dem Bereich Musikpädagogik/Musikdidaktik bearbeiten zu können,
  7. im Fach Sachunterricht eine Thematik zu bearbeiten, die fachliche Aufgabenstellungen aus dem gewählten Schwerpunktbereich (gesellschaftswissenschaftlicher bzw. naturwissenschaftlicher Schwerpunkt) oder aus dem bereichsübergreifenden Studienkomplex mit fachdidaktischen Inhalten verknüpft,
  8. im Fach Sport eine Thematik aus dem Bereich Sportpädagogik/Sportdidaktik zu bearbeiten,
  9. im Lernbereich Ästhetik eine Thematik zu bearbeiten, die fachliche Aufgabenstellungen aus der Ästhetik mit lernbereichsdidaktischen Aspekten verknüpft,
  10. im Lernbereich Gesellschaftswissenschaften eine Thematik zu bearbeiten, die aus den Bezugsfächern des Lernbereiches disziplinäre bzw. für den Lernbereich charakteristische interdisziplinäre Aufgabenstellungen mit lernbereichsdidaktischen verknüpft,
  11. im Lernbereich Naturwissenschaften eine Thematik zu bearbeiten, die aus den Bezugsfächern des Lernbereiches disziplinäre bzw. für den Lernbereich charakteristische interdisziplinäre Aufgabenstellungen mit lernbereichsdidaktischen verknüpft.

3.2 Fachpraktische Prüfungen

sind in den Fächern Kunst, Musik und Sport während des Studiums nach Maßgabe der Studienordnungen abzulegen.

4 Fach Biologie

4.1 Gliederung der Studien- und Prüfungsinhalte

BereicheTeilgebiete
A Systematik der Organismen und der Ökologie A 1 Spezielle Botanik
  A 2 Spezielle Zoologie
  A 3 Ökologie
B Botanik und Biochemie B 1 Allgemeine Botanik
  B 2 Pflanzenphysiologie
  B 3 Biochemie
C Zoologie und Humanbiologie C 1 Allgemeine Zoologie
  C 2 Tierphysiologie
  C 3 Humanbiologie
D Allgemeine Biologie D 1 Genetik
  D 2 Mikrobiologie
  D 3 Evolutionsbiologie
E Fachdidaktik E 1 Unterrichtsmethoden
  E 2 Unterrichtsinhalte und -ziele
  E 3 Planung und Evaluation

4.2 Spezifische Prüfungsregelungen und -anforderungen

Die Klausur kann in einem der Bereiche A bis D geschrieben werden. Eine Klausur in einem Bereich umfasst eine Aufgabensammlung aus allen drei Teilgebieten des Bereichs. Es darf nicht der Bereich gewählt werden, in dem die schriftliche Hausarbeit angefertigt wird. Soweit zwei Klausuren vorgesehen sind, sind diese in zwei verschiedenen der Bereiche A bis D zu schreiben.

Für die mündliche Prüfung sind Teilgebiete aus wenigstens drei verschiedenen Bereichen auszuwählen; davon ein Teilgebiet aus dem Bereich E.

Die qualitativen Prüfungsanforderungen bestehen im Nachweis der Befähigung,

  1. biologische Gesetzmäßigkeiten darzustellen und anzuwenden,
  2. biologisches Wissen im Zusammenhang darzubieten und durch Beispiele zu belegen,
  3. auf dem gewählten Spezialgebiet über besondere Kenntnisse und Fähigkeiten zu verfügen,
  4. die Sprache der Biologie zu beherrschen und in biologischen Kategorien denken zu können,
  5. sein biologisches Wissen in der Praxis anwenden und für den Schulunterricht transformieren zu können und
  6. Zusammenhänge zwischen Biologie, Industrie, Umwelt und Lebensqualität darstellen, werten und den Bezug zur gesellschaftlichen Praxis herstellen zu können.

5 Fach Chemie

5.1 Gliederung der Studien- und Prüfungsinhalte

BereicheTeilgebiete
A Anorganische Chemie A 1 Grundlagen der Anorganischen Chemie (Chemie der Hauptgruppenelemente)
  A 2 Chemie der Nebengruppenelemente
  A 3 Festkörperchemie
  A 4 Kernchemie
B Organische Chemie B 1 Grundlagen der Organischen Chemie
  B 2 Physikalisch-chemische Methoden der Strukturaufklärung
  B 3 Naturstoffe
  B 4 Polymerchemie
C Physikalische Chemie C 1 Grundlagen der Physikalischen Chemie
  C 2 Physikalische Kolloidchemie
  C 3 Umweltanalytik/Umweltchemie
D Fachdidaktik D 1 Experimentieren im Chemieunterricht
  D 2 Theorien und Konzepte der Fachdidaktik

5.2 Spezifische Prüfungsregelungen und -anforderungen

Die Klausuren sind Aufgabensammlungen, die sich in ihrem Anspruch an den qualitativen Prüfungsanforderungen orientieren und komplexe Zusammenhänge betonen. Eine Klausur ist in einem der Bereiche A, B oder C zu schreiben. Soweit zwei Klausuren vorgesehen sind, ist die zweite Klausur im Bereich D zu schreiben.

Die qualitativen Prüfungsanforderungen bestehen im Nachweis der Befähigung,

  1. chemische Sachverhalte und Erscheinungen unter Anwendung der Fachtermini und Verwendung der Fachsprache darzustellen,
  2. chemische und weitere naturwissenschaftliche Denk- und Arbeitsweisen sowie Erkenntnismethoden zu beherrschen und anzuwenden,
  3. Fakten, Begriffe, Modelle, Theorien und Gesetze der Chemie darzustellen und in ihrer Komplexität zum Beschreiben, Voraussagen, Erklären und Begründen chemischer Phänomene und Sachverhalte anzuwenden,
  4. komplexe Reaktionsabläufe zu beschreiben und in ihre Elemente zu zerlegen,
  5. Verbindungen zwischen Fachwissenschaft und Fachunterricht in der Schule herzustellen zu können und fachdidaktisch begründete Umsetzungen der Wissenschaft Chemie in der Schule vorzuschlagen,
  6. Zusammenhänge zwischen Chemie, chemischer Industrie, Umwelt und Lebensqualität darstellen, werten und den Bezug zur gesellschaftlichen Praxis herstellen zu können.

6 Fach Deutsch

6.1 Gliederung der Studien- und Prüfungsinhalte

BereicheTeilgebiete
A Sprachwissenschaft A 1 Sprach- und Kommunikationstheorie
  A 2 Deutsche Sprache der Gegenwart
  A 3 Sprachausprägungen des Deutschen
  A 4 Geschichte der deutschen Sprache
  A 5 Deutsch als Fremd- und Zweitsprache
B Literaturwissenschaft B 1 Literaturtheorie
  B 2 Mediävistik
  B 3 Literaturgeschichte von 1500 bis 1900
  B 4 Literatur des 20. Jahrhunderts
C Sprachdidaktik C 1 Entwicklung des mündlichen und schriftlichen Sprachgebrauchs
  C 2 Reflexion über Sprache im Deutschunterricht
D Literaturdidaktik D 1 Literaturdidaktische Modelle
  D 2 Entwicklung poetischer Kompetenz

6.2 Spezifische Prüfungsregelungen und -anforderungen

Die Klausuren sind in den Bereichen A oder/und B zu schreiben. Soweit zwei Klausuren vorgesehen sind, ist eine im Bereich A, die andere im Bereich B zu schreiben.

Die Klausur in Sprachwissenschaft besteht aus zwei Teilen. Obligatorisch sind Aufgaben zur grammatischen und strukturellen Beschreibung des Deutschen zu bearbeiten. Weiterhin werden sprachwissenschaftliche Probleme wahlweise in der Form eines Essays oder auf der Grundlage eines Komplexes von Einzelfragen (Aufgabensammlung) bearbeitet.

Die Klausur in Literaturwissenschaft besteht aus einer komplexen Textinterpretation. Dazu reicht der Prüfling dem Themensteller eine Liste mit mindestens zehn Texten bzw. Textgruppen aus unterschiedlichen Epochen und drei Gattungen ein.

Wird nur eine Klausur geschrieben, so ist der dafür gewählte Bereich nicht auch für die mündliche Prüfung wählbar.

Wird der Bereich A für die Klausur gewählt, sind die Teilgebiete für die mündliche Prüfung aus den Bereichen B und D zu wählen. Wird der Bereich B für die Klausur gewählt, sind die Teilgebiete für die mündliche Prüfung aus den Bereichen A und C zu wählen.

Soweit zwei Klausuren zu schreiben sind, gilt folgende Regelung für die mündliche Prüfung:

Zu den gewählten Teilgebieten gibt der Prüfling jeweils einen Schwerpunkt an. Ein Teilgebiet muss aus dem Bereich der Didaktik gewählt werden.

Wird die Hausarbeit im Bereich A (bzw. B) geschrieben, so sind die Teilgebiete für die mündliche Prüfung aus den Bereichen B und D (bzw. A und C) zu wählen.

Wird die Hausarbeit nicht im Fach Deutsch geschrieben, so sind die Teilgebiete für die mündliche Prüfung in ihrer Gesamtheit entweder aus den Bereichen A und C oder den Bereichen B und D zu wählen.

Die qualitativen Prüfungsanforderungen bestehen im Nachweis der Befähigung,

  1. in der Sprachwissenschaft
    sprachliche Daten in Hinsicht auf ihre Form und deren Funktionalität analysieren, sprachliche Varianten in Hinsicht auf ihre Funktionalität erkennen und bewerten, Aussage über die Sprache fachsprachlich angemessen formulieren und Aussage über die Sprache methodisch und theoretisch reflektieren zu können;
  2. in der Literaturwissenschaft
    die Charakteristik literaturhistorischer Epochen, die Spezifik und Geschichte literarischer Gattungen und Genres, komplexe Werkinterpretationen, unterschiedliche Konzepte und Methoden der Literaturwissenschaft darstellen zu können;
  3. in der Didaktik
    grundlegende fachdidaktische Standpunkte, Fragen und Probleme in historische und aktuelle literatur- bzw. sprachdidaktische Theorien einordnen und in ihrer Wertigkeit für das konzeptionelle Denken erörtern zu können, Grundlagen der Analyse, Planung, Gestaltung und Auswertung von literarischen bzw. muttersprachlichen Aneignungsprozessen theoretisch begründen und reflektieren zu können.

7 Fach Englisch

7.1 Gliederung der Studien- und Prüfungsinhalte

BereicheTeilgebiete
A Sprachwissenschaft A 1 Beschreibungsebenen der englischen Sprache
  A 2 Regionale, Soziale und Funktionale Sprachvariation
  A 3 Historische Aspekte der englischen Sprache und mittelalterliche Literatur
  A 4 Angewandte Sprachwissenschaft
B Literaturwissenschaft B 1 Englische/Amerikanische Literatur bis 1800
  B 2 Englische/Amerikanische Literatur ab 1800
  B 3 Englischsprachige Literatur außerhalb Großbritanniens und der USA
  B 4 Literaturtheorie
C Kulturwissenschaft C 1 Geschichte der USA
  C 2 Zeitgeschichte der USA (ab 1945)
  C 3 Gesellschaft und Kultur der USA
  C 4 Geschichte Britanniens
  C 5 Britische Gesellschaft (& Commonwealth)
  C 6 Cultural Studies
D Fachdidaktik D 1 Grundlagen der Fremdsprachendidaktik
  D 2 Lerninhalte und Prozessgestaltung im Spracherwerb
E Spracherwerb    

7.2 Spezifische Prüfungsregelungen und -anforderungen

Die Klausur gliedert sich in einen Teil Spracherwerb und einen Teil, in dem ein Thema aus den Bereichen A, B oder C bearbeitet werden muss. Soweit zwei Klausuren vorgesehen sind, bezieht sich die eine auf den Spracherwerb, die andere auf ein Thema aus den Bereichen A, B oder C.

Für die mündliche Prüfung ist mindestens ein Teilgebiet aus dem Bereich A oder B zu benennen, aus dem Bereich D muss ein Teilgebiet gewählt werden. Ein Teilgebiet, welches Gegenstand der Klausur ist, darf nicht noch einmal für die mündliche Prüfung benannt werden. Ein Teil der Prüfung ist in der Fremdsprache durchzuführen.

Die qualitativen Prüfungsanforderungen bestehen im Nachweis der Befähigung,

  1. in der Sprachwissenschaft
    die Beschreibungsebenen der englischen Sprache der Gegenwart, die Gegenstand der Teildisziplinen Phonetik/Phonologie, Grammatik, Lexikologie, Textlinguistik sind, zu kennen,
    im heutigen Englisch und in der englischen Sprache von den Anfängen bis zur Gegenwart sprachliche Variationen zu beherrschen,
    eine Spezialisierung auf einem Gebiet in Abhängigkeit vom Studiengang ausweisen sowie Erkenntnisse der Linguistik in Bezug auf Spracherwerb, Fremdsprachenerwerb, Sprachvermittlung anzuwenden zu können;
  2. in der Literaturwissenschaft
    Überblickswissen zu den wesentlichen Etappen der Entwicklung beider Nationalliteraturen in den drei Grundgattungen aufzeigen zu können,
    Spezialkenntnisse zu ausgesuchten Autoren und Epochen auszuführen,
    wesentliche literaturtheoretische Termini zu beherrschen,
    wichtige Modelle der Literaturtheorie zu kennen und das literaturanalytische Instrumentarium anwenden zu können;
  3. in Kulturwissenschaft
    Grundkenntnisse über die historische Genesis und die gegenwärtige Dimension des angloamerikanischen Kulturkreises (Kanada, Australien, Neuseeland, Indien etc.) sowie die ökonomische, politische und kulturelle Bedeutung dieses Kulturkreises an seinen Basisländern Großbritannien und USA darlegen zu können;
    im Teilgebiet Gesellschaft und Kultur Großbritanniens Kenntnisse wesentlicher Entwicklungsabschnitte der englischen/britischen Geschichte seit der Normannischen Eroberung darlegen zu können, Geografie, Ökonomie, politische Geografie, Strukturen und Organisationsformen in der modernen britischen Gesellschaft zu kennen sowie gesellschafts- und kulturpolitische Phänomene analysieren und bewerten zu können;
    im Teilgebiet Gesellschaft und Kultur der USA Hauptlinien und -ereignisse der Geschichte Nordamerikas/USA von 1492 bis zur Gegenwart im Überblick darstellen zu können, Grundkenntnisse über räumliche Gliederung, Standortverteilung in Industrie und Landwirtschaft sowie über die ökonomischen Entwicklungen der USA erläutern und Grundwissen über Strukturen, Institutionen und Tendenzen des politischen Systems, der Gesellschaft und der Kultur der USA darlegen zu können;
  4. in der Fachdidaktik
    historische und aktuelle Konzepte des Fremdsprachenunterrichts theoretisch einordnen und kritisch werten zu können,
    die Begründung eines Konzepts für einen zeitgemäßen Englischunterricht unter Nutzung neuerer Erkenntnisse zum Lehren und Lernen von Fremdsprachen vorstellen zu können,
    Verständnis für die Ziele und Aufgaben des Englischunterrichts im Sinne der Ausbildung einer fremdsprachigen Handlungsfähigkeit entwickeln zu können,
    interkulturelle Prozesse als Wechselverhältnis von Fremd- und Eigenkultur (verständnisvoll) darlegen zu können,
    moderne Medien im Englischunterricht für eine prozessorientierte Arbeit einzusetzen und didaktisch-methodische Entwürfe zur Arbeit mit literarischen Texten vorstellen zu können sowie stufenspezifische, didaktisch-methodische Entwürfe für die Ausbildung des Hörens, Lesens, Sprechens und Schreibens entwickeln zu können.

Das Prüfungsprofil ist abzustimmen auf das Bestreben, Überblicks- und Spezialwissen als etwa gleichwertige Bestandteile des Prüfungsgesprächs in den jeweiligen Teilgebieten zu erfassen. In den vertiefenden Phasen steht das Erkennen von Zusammenhängen auf der Grundlage einschlägiger Modelle, Theorien und Methoden im Mittelpunkt.

Das Ausdrucksvermögen des Kandidaten in der Fremdsprache (einschließlich Beherrschung der Unterrichtssprache und Umgang mit fachsprachlichen und belletristischen Texten in der Fremdsprache) ist in die Bewertung der Prüfungsleistung einzubeziehen.

8 Fach Geografie

8.1 Gliederung der Studien- und Prüfungsinhalte

BereicheTeilgebiete
A Geografische Arbeitsmethoden und Grundlagen der Geografie A 1 Naturwissenschaftliche und gesellschaftswissen-schaftliche Grundlagen der Geografie
  A 2 Kartografie – Geofernerkundung – Geoinformatik
  A 3 Naturraumbewertung und Landschaftsplanung
  A 4 Raumordnung – Landesplanung – Stadtentwicklung
B Angewandte und Regionale Geografie B 1 Physische Geografie Deutschlands
  B 2 Physische Geografie außertropischer Regionen
  B 3 Physische Geografie tropischer Regionen
  B 4 Globale ökologische Probleme und ihre regionalen Ausprägungen
C Angewandte und Regionale Anthropogeografie C 1 Anthropogeografie Deutschlands
  C 2 Anthropogeografie außertropischer Regionen
  C 3 Anthropogeografie der Entwicklungsländer
  C 4 Globale wirtschafts- und sozialgeografische Probleme und ihre regionale Spezifik
D Fachdidaktik D 1 Theorien und Modelle der Fachdidaktik
  D 2 Unterrichtsgestaltung/stufenspezifische Besonderheiten des Erdkundeunterrichts

8.2 Spezifische Prüfungsregelungen und -anforderungen

Soweit zwei Klausuren vorgesehen sind, sind sie in zwei verschiedenen Bereichen zu schreiben.

Für die mündliche Prüfung ist zu den gewählten Teilgebieten 2 und 3 der Bereiche B und C jeweils ein Schwerpunkt wie folgt anzugeben:

  • zu B 2 und C 2 – Europa, Nordamerika oder Asien;
  • zu B 3 und C 3 – Afrika, Lateinamerika oder Asien/Ozeanien.

Die qualitativen Prüfungsanforderungen bestehen im Nachweis der Befähigung,

  1. geografische Sachverhalte im wissenschaftlichen Bezug darstellen zu können,
  2. Grundzüge der Anwendung einzelner geografischer Arbeitsmethoden zu beherrschen und ihre wesentlichen Vor- und Nachteile zu kennen,
  3. die Bedeutung der Geografie, ihre spezifischen Aufgaben und ihre Stellung als Wissenschaft und Lehrfach darzustellen,
  4. allgemeine Grundlagen der Analyse, Diagnose und Prognose naturräumlicher sowie sozioökonomischer Strukturen und Prozesse regional anzuwenden,
  5. komplexe geografische Sachverhalte dimensionsspezifisch lokal, regional bzw. global darzustellen und zu differenzieren,
  6. unter Beachtung ökologischer, ökonomischer und sozialer Aspekte aktuell geografische Probleme nach raumordnerischen und landschaftsplanerischen Gesichtspunkten zu analysieren und zu bewerten,
  7. geografische Problemstellungen fachdidaktisch für den Erdkundeunterricht verschiedener Klassenstufen altersgerecht unter dem Einsatz moderner Unterrichtsmethoden aufbereiten zu können,
  8. Relevanz und Spezifik des Erdkundeunterrichts darstellen und seine Potenzen verdeutlichen zu können,
  9. fachwissenschaftliche Termini richtig zu gebrauchen und
  10. benannte Probleme in angemessener Zeit umfassend, präzise und verständlich darlegen zu können.

9 Fach Geschichte

9.1 Gliederung der Studien- und Prüfungsinhalte

BereicheTeilgebiete
A Alte Geschichte A 1 Griechische Geschichte
  A 2 Römische Geschichte
B Mittelalterliche Geschichte B 1 Reichs- und Territorialbildungen
  B 2 Papsttum und mittelalterliches Kaisertum
  B 3 Europäische Expansion
  B 4 Entfaltung der ständischen Gesellschaft
C Neuere Geschichte C 1 Das Zeitalter der Reformation und Konfessionalisierung
  C 2 Das Zeitalter der europäischen Entdeckungen und Expansion
  C 3 Das Zeitalter der Aufklärung und Revolutionen
  C 4 Das 19. Jahrhundert
  C 5 Weimarer Republik und NS-Staat
  C 6 Zeitgeschichte seit 1945
D Fachdidaktik D 1 Probleme der Herausbildung von Geschichtsbewusstsein
  D 2 Unterrichtsgestaltung

9.2 Spezifische Prüfungsregelungen und -anforderungen

Die Klausur ist in einem der Bereiche A bis D zu schreiben, jedoch nicht in dem Bereich, in dem die Hausarbeit angefertigt wird. Soweit zwei Klausuren vorgesehen sind, ist die eine im Bereich A oder B, die andere im Bereich C zu schreiben.

Für die mündliche Prüfung müssen von den zu benennenden Teilgebieten eines der Alten oder Mittelalterlichen Geschichte und mindestens eines der Neueren Geschichte entnommen sein. Zu jedem Teilgebiet gibt der Prüfling jeweils einen Schwerpunkt an.

Die einzelnen Prüfungsthemen (schriftlich/mündlich) müssen inhaltlich und zeitlich klar voneinander getrennt sein.

Die qualitativen Prüfungsanforderungen bestehen im Nachweis von Kenntnissen sowie von inhaltsbezogenen und methodenbezogenen Fähigkeiten, z. B.

  1. historische Sachverhalte und Probleme unter Beachtung von Zeitbedingtheit und Standortgebundenheit analysieren zu können,
  2. historische Sachverhalte und Probleme mit Hilfe theoretisch reflektierter Fragestellungen mit dem Ziel zu erörtern, historische Entwicklungen deutlich werden zu lassen, wobei der chronologisch und räumlich vergleichende Zugang zum historischen Geschehen ebenso zu berücksichtigen ist wie die landesgeschichtliche Dimension im jeweiligen fachlich relevanten Zusammenhang,
  3. historische Sachverhalte und Probleme mit Hilfe wissenschaftsgeschichtlicher Fragestellungen zu hinterfragen,
  4. komplexe fachdidaktische Sachverhalte mit Hilfe theoretisch reflektierter Fragestellungen darstellen zu können,
  5. die fachspezifische Begrifflichkeit angemessen und reflektiert anzuwenden,
  6. Quellen und Darstellungen mit Hilfe der quellenkritischen Methode analysieren und auswerten zu können sowie
  7. fachdidaktische Modelle (unter Berücksichtigung fachübergreifender Aspekte) auswählen, begründen und anwenden zu können.

10 Fach Informatik

10.1 Gliederung der Studien- und Prüfungsinhalte

BereicheTeilgebiete
A Theoretische Informatik A 1 Automatentheorie
  A 2 Formale Sprachen
  A 3 Berechenbarkeit und Algorithmentheorie
  A 4 Komplexitätstheorie
  A 5 Semantik
  A 6 Künstliche Intelligenz
B Praktische Informatik B 1 Algorithmen und Datenstrukturen
  B 2 Softwaretechnologie
  B 3 Datenbanken und Informationssysteme
  B 4 Betriebssysteme
  B 5 Rechnerarchitektur und Rechnernetze
  B 6 Übersetzerbau
C Anwendungen der Informatik C 1 Informatik in den Kognitionswissenschaften
  C 2 Informatik in den Naturwissenschaften
  C 3 Informatik in den Wirtschaftswissenschaften
  C 4 Informatik in der Linguistik
  C 5 Informatik in der Mathematik
D Mathematische Methoden D 1 Mathematische Logik
  D 2 Algebra für Informatiker
  D 3 Numerische Methoden
  D 4 Kombinatorik und Grafentheorie
E Fachdidaktik E 1 Theorien und Modelle der Fachdidaktik
  E 2 Unterrichtsgestaltung
  E 3 Gesellschaftliche Bezüge der Informatik

10.2 Spezifische Prüfungsregelungen und -anforderungen

Die Klausuren sind in der Regel Aufgabensammlungen. Soweit zwei Klausuren vorgesehen sind, ist die eine im Bereich A oder D, die andere im Bereich B zu schreiben.

Für die mündliche Prüfung sind Teilgebiete aus wenigstens drei verschiedenen Bereichen auszuwählen; davon ein Teilgebiet aus dem Bereich E.

Die qualitativen Prüfungsanforderungen bestehen im Nachweis der Befähigung,

  1. einen Überblick über den Aufbau der Wissenschaft Informatik und die für die Schule relevanten Bereiche, über theoretische hardware- und softwaretechnische Grundlagen der Informatik und über die Auswirkungen des Computereinsatzes zu geben,
  2. Verständnis für die Zusammenhänge sowohl von theoretischer und technischer Informatik, als auch von Software- und Hardwareentwicklung aufzuzeigen,
  3. anwendungsbereite Kenntnisse in zwei Programmiersprachen vorzuweisen,
  4. Möglichkeiten der Informatik exemplarisch zu analysieren und kritisch einzuschätzen,>
  5. Probleme im Hinblick auf ihre Lösbarkeit mittels Computereinsatz analysieren und eine Lösung strukturiert darstellen zu können,
  6. geeignete Probleme aus der Informatik und ihrer Anwendungen unterrichtsspezifisch zu reduzieren,
  7. Unterrichtsaktivitäten zu planen und einen typischen Schulrechner zu bedienen,
  8. die unter C benannten Methoden für die Probleme der Informatik modifizieren und
  9. die Fachsprache korrekt anwenden zu können.

11 Fach Kunst

11.1 Gliederung der Studien- und Prüfungsinhalte

BereicheTeilgebiete
A Kunst- und Gestaltungspraxis A 1 Zeichnung, Grafik
  A 2 Malerei, Farbgestaltung in der Fläche
  A 3 Plastik, Objektgestaltung, Keramik
  A 4 Fotografie, Film, Video
  A 5 Gestaltungspraxis mit vorgefundenen Werkmaterialien (z. B. Collage, Montage)
B Kunstwissenschaften B 1 Gattungen der bildenden Kunst
  B 2 Epochen der Kunst/Kunststile
  B 3 Methoden der Kunstgeschichte und Kunstwissenschaft
  B 4 Kunsttheorie/Ästhetik
  B 5 Analyse und Interpretation von kunstästhetischen Objekten
C Kunstpädagogik/
Fachdidaktik
C 1 Konzepte und Geschichte der Kunstpädagogik
  C 2 Ästhetische und künstlerisch-gestalterische Entwicklung bei Kindern und Jugendlichen
  C 3 Curriculum Kunst
  C 4 Theorien und Modelle der Fachdidaktik
  C 5 Unterrichtsgestaltung
  C 6 Kunstpädagogik in der Kooperation mit anderen Fächern

11.2 Spezifische Prüfungsregelungen und -anforderungen

Die schriftliche Hausarbeit kann im Bereich B oder C geschrieben werden. Auf Antrag des Prüflings kann an Stelle der schriftlichen Hausarbeit eine künstlerisch-praktische Arbeit angefertigt werden. Das Original dieser künstlerisch-praktischen Arbeit ist bis zum Abschluss des Prüfungsverfahrens zur Verfügung des Prüfungsamtes zu halten und wird in der Regel in der Hochschule aufbewahrt.

Der Arbeit ist eine schriftliche Erläuterung des Arbeitsprozesses beizufügen.

Das Objekt ist fotografisch zu dokumentieren.

Die schriftliche Erläuterung und die fotografische Dokumentation bleiben bei den Prüfungsakten.

Die Klausur ist im Bereich B oder C zu schreiben. Soweit die Hausarbeit im Fach Kunst geschrieben wird, darf ein Thema der Hausarbeit nicht Thema der Klausur sein.

Soweit zwei Klausuren vorgesehen sind, ist eine im Bereich B und die andere im Bereich C zu schreiben.

Für die mündliche Prüfung sind Teilgebiete aus den Bereichen B und C zu wählen.

Die qualitativen Prüfungsanforderungen bestehen im Nachweis der Befähigung,

  1. Zusammenhänge zwischen Kunstepochen, zwischen Theorien der Kunstwissenschaft und zwischen den Gegenständen der Kunstwissenschaft sowie den Hauptelementen der Didaktik zu erfassen und zu erläutern,
  2. Kunsttheorien und Grundsätze der Ästhetik am ausgewählten Beispiel (eines Künstlers oder eines Werkes) in ihrer Tragfähigkeit aber auch Begrenztheit demonstrieren und darlegen zu können,
  3. Unterrichtsinhalte mit Bezug auf kunstwissenschaftliche und didaktische Grundkenntnisse aus der Sicht der konkreten Bedingungen einer Schulklasse zu konstituieren und daraus Strategien für die Unterrichtsgestaltung zu entwickeln und
  4. die Fachtermini korrekt verwenden zu können.

11.3 Die fachpraktische Prüfung

Die Prüferinnen und Prüfer für die fachpraktische Prüfung werden durch das Landesprüfungsamt berufen, der Prüfungsausschuss für die fachpraktische Prüfung besteht aus zwei Prüferinnen oder Prüfern.

Die fachpraktische Prüfung setzt voraus, dass der Prüfling grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten in mindestens drei Teilgebieten der Kunst- und Gestaltungspraxis – darunter A 1 und A 2 – gewonnen hat.

Die fachpraktische Prüfung besteht aus einer Präsentation der Studienarbeiten des Prüflings. Der Prüfling legt seine Auswahlgrundsätze dar und gibt Auskunft zum Entstehungsprozess der Arbeiten. Dabei hat der Prüfling auch zu erklären, dass die Studienarbeiten von ihm selbst angefertigt wurden. Präsentation und Erläuterungen dauern 20 Minuten.

Der Prüfungsausschuss bewertet die vorgelegten Studienarbeiten unter Einbeziehung der in der Präsentation gezeigten Fähigkeit, eigene Standpunkte zu vertreten, mit einer Note gemäß § 10.

Die fachpraktische Prüfung kann einmal wiederholt werden.

Hat der Prüfling an Stelle der schriftlichen Hausarbeit eine künstlerisch-praktische Arbeit eingereicht, so darf diese nicht Bestandteil der Präsentation der fachpraktischen Prüfung sein.

12 Fach Latein

12.1 Gliederung der Studien- und Prüfungsinhalte

BereicheTeilgebiete
A Sprachwissenschaft A 1 Grammatik und Stillehre
  A 2 Sprachgeschichte
B Literaturwissenschaft B 1 Epochen der römischen Literatur
  B 2 Römische Literatur bis zum Ausgang der Spätantike: Poesie
  B 3 Römische Literatur bis zum Ausgang der Spätantike: Prosa
  B 4 Gattungen und Formen der römischen Literatur
  B 5 Griechische Literatur
  B 6 Wirkungsgeschichte der römischen Literatur
C Griechisch-römische Kulturgeschichte C 1 Allgemeine Geschichte
  C 2 Archäologie/Kunstgeschichte
  C 3 Philosophiegeschichte
  C 4 Religionsgeschichte
  C 5 Verfassungs- und Rechtsgeschichte
D Fachdidaktik D 1 Grundlagen und Methoden des altsprachlichen Unterrichts
  D 2 Unterrichtsgestaltung

12.2 Spezifische Prüfungsregelungen und -anforderungen

Die Hausarbeit kann im Bereich B oder C geschrieben werden.

Die Klausur bezieht sich auf die Grammatik und prüft in deutsch-lateinischen Übersetzungsanforderungen und in systematischen Fragen die aktive Beherrschung und wissenschaftliche Durchdringung von lateinischer Semantik und Syntax.

Soweit eine zweite Klausur anzufertigen ist, handelt es sich um die Übersetzung eines etwa 220 Wörter umfassenden lateinischen Originaltextes (Prosa oder Poesie) ins Deutsche ohne Verwendung von Hilfsmitteln. Hierbei wird auch die inhaltliche, literatur- und kulturgeschichtliche Einordnung des Textes erfragt.

Für die mündliche Prüfung sind die Teilgebiete so auszuwählen, dass mindestens B 2 oder B 3 und ein Teilgebiet aus C sowie D vertreten sind. Aus dem Bereich A kann kein Teilgebiet gewählt werden.

Die qualitativen Prüfungsanforderungen bestehen im Nachweis der Befähigung,

  1. lateinische Texte in angemessener Form ins Deutsche übersetzen und antike lateinische Texte stilistisch und literaturgeschichtlich angemessen einordnen zu können,
  2. literaturwissenschaftliche Methoden in der Analyse antiker Texte, historische Methoden in der Analyse kultur- und wirkungsgeschichtlicher Sachverhalte, fachdidaktische Methoden in der Vermittlung fachlicher Inhalte reflektiert anwenden und altertumswissenschaftliche Sachverhalte fachterminologisch angemessen und zielgruppenorientiert darlegen zu können.

13 Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde (L-E-R)

13.1 Gliederung der Studien- und Prüfungsinhalte

BereicheTeilgebiete
A Disziplinärer Bereich A 1 Philosophie/Ethik
  A 2 Religionswissenschaft
  A 3 Psychologie
  A 4 Soziologie
B Interdisziplinärer Bereich B 1 Exemplarische Probleme aus den interdisziplinären Einführungen
  B 2 Interdisziplinäre Projekte
C Fachdidaktik C 1 Die Spezifik des Faches L-E-R
  C 2 Unterrichtsgestaltung
  C 3 Studien- und Unterrichtsprojekte

13.2 Spezifische Prüfungsregelungen und -anforderungen

Soweit zwei Klausuren vorgesehen sind, sind sie in zwei verschiedenen Bereichen zu schreiben.

Für die mündliche Prüfung ist aus jedem Bereich mindestens ein Teilgebiete zu wählen.

Die qualitativen Prüfungsanforderungen bestehen im Nachweis der Befähigung,

  1. die Grundlagen und die Systematik der Bezugswissenschaften zu kennen, insbesondere die Grundbegriffe zu beherrschen und exemplarische Probleme einordnen zu können, vertiefte Kenntnisse in den gewählten Teilgebieten darlegen und eigenständige fachlich begründete Urteile vornehmen zu können,
  2. eine interdisziplinäre Sichtweise unter Beachtung fachspezifischer Prinzipien entwickeln zu können und ein selbstgewähltes interdisziplinäres Projekt zu ausgewählten Schlüsselproblemen in Verbindung mit unterrichtspraktischen Studien darlegen zu können,
  3. das didaktische Konzept des Faches erörtern sowie Entscheidungen über Ziele, Inhalte, Methoden und Unterrichtsorganisation treffen zu können; Methoden philosophischen, insbesondere ethischen Argumentierens zu kennen, Reflexions- und Urteilsfähigkeit zu entwickeln, im Umgang mit Quellentexten elementare hermeneutische Kompetenz darlegen zu können, vertiefte Kenntnisse von Strategiekonzepten über Konfliktlösungsmöglichkeiten aufzuzeigen, diskursdidaktische Verfahren abzuleiten und die in diesem Fach spezifische Lehrerrolle, insbesondere hinsichtlich des Kommunikationsvermögens, wahrnehmen zu können.

14 Fach Mathematik

14.1 Gliederung der Studien- und Prüfungsinhalte

BereicheTeilgebiete
A Algebra, Zahlentheorie und mathematische Logik A 1 Lineare Algebra
  A 2 Arithmetik und Zahlentheorie
  A 3 Algebra
  A 4 Logik
B Analysis B 1 Analysis I/II
  B 2 Differentialgleichungen
  B 3 Funktionalanalysis
  B 4 Maßtheorie
C Geometrie C 1 Analytische Geometrie
  C 2 Differentialgeometrie
  C 3 Diskrete Geometrie
  C 4 Elementargeometrie
D Numerik, Stochastik, angewandte Mathematik D 1 Numerik
  D 2 Wahrscheinlichkeitstheorie
  D 3 Mathematische Statik
  D 4 Angewandte Mathematik und Mathematische Modellierung
E Fachdidaktik E 1 Theorien und Modelle der Fachdidaktik
  E 2 Unterrichtsgestaltung

14.2 Spezifische Prüfungsregelungen und -anforderungen

Die Klausuren sind in der Regel Aufgabensammlungen.

Soweit zwei Klausuren vorgesehen sind, sind sie in zwei verschiedenen Bereichen zu schreiben.

Für die mündliche Prüfung sind Teilgebiete aus wenigstens drei verschiedenen Bereichen auszuwählen; davon ein Teilgebiet aus dem Bereich E.

Die qualitativen Prüfungsanforderungen bestehen im Nachweis der Befähigung,

  1. mathematische Gedankengänge korrekt in der Fachsprache darzustellen,
  2. typische Algorithmen und Beweismethoden anzuwenden,
  3. Begriffe und Sätze lokal ordnen zu können,
  4. größere Zusammenhänge im Überblick darzustellen,
  5. Beispiele anzugeben und Anwendungen aufzeigen zu können,
  6. mathematisch-didaktische Problemstellungen zu reflektieren und die Verbindung zum Mathematikunterricht erkennen und herstellen zu können.

Insbesondere gilt, dass in allen Bereichen die Geschichte und Philosophie der Mathematik angemessen zu berücksichtigen sind.

15 Fach Musik

15.1 Gliederung der Studien- und Prüfungsinhalte

BereicheTeilgebiete
A Instrumentale und vokale Ausbildung A 1 Hauptinstrument
  A 2 Nebeninstrument
  A 3 Gesang
B Musikalische Gruppenarbeit B 1 Chor- und Ensembleleitung
  B 2 Schulpraxisorientiertes Gruppenmusizieren
C Musiktheorie C 1 Musiktheoretische Grundausbildung
  C 2 Schulpraktisches Musizieren
  C 3 Tonsatz
D Musikwissenschaft D 1 Musikgeschichte von den Anfängen bis zur unmittelbaren Gegenwart
  D 2 Grundlegende Aspekte aus den Bereichen Musikethnologie, Musiksoziologie, Musikästhetik und Musikpsychologie
  D 3 Populäre Musik
E Musikpädagogik/
Musikdidaktik
E 1 Positionen zur musikalischen Bildung und zum Musiklernen
  E 2 Geschichte der Musikpädagogik und des Musikunterrichts
  E 3 Musikdidaktische Theorien sowie Gestaltung und Evaluation des Musikunterrichts
  E 4 Ausgewählte Gebiete der Aneignung und Vermittlung von Musik in der Schule

15.2 Spezifische Prüfungsregelungen und -anforderungen

Ist eine Klausur vorgesehen, so wird diese im Bereich C geschrieben. Sind zwei Klausuren vorgesehen, so werden diese in den Bereichen C und E geschrieben.

Die Klausur im Bereich der Musiktheorie umfasst satztechnische, textanalytische sowie kompositorische Aufgabenstellungen.

Dabei werden dem Prüfling zwei unterschiedliche Themenkomplexe vorgelegt, aus denen er einen zur Bearbeitung auszuwählen hat.

In der Klausur Musikpädagogik/Musikdidaktik sind grundlegende Kompetenzen in der selbständigen Bearbeitung eines Themas aus den Bereichen E 1 bis E 4 nachzuweisen. Dabei werden die Einbeziehung konzeptioneller und wissenschaftstheoretischer Positionen der Musikpädagogik sowie auf den Musikunterricht bezogene fachdidaktische und anwendungsbezogene Argumentationen erwartet.

Für die mündliche Prüfung sind die Teilgebiete aus den Bereichen D und E zu wählen. Der Prüfling gibt zu den Teilgebieten einen klar begrenzten thematischen Schwerpunkt an und weist fundierte Kenntnisse nach. Dabei sind die eigenen Positionen begründet zu kommentieren.

Die qualitativen Prüfungsanforderungen bestehen im Nachweis der Befähigung,

  1. im Bereich der Musikwissenschaft grundlegende Kenntnisse der abendländischen Musikgeschichte, insbesondere zur Gattungsgeschichte und zu Werk und Wirken bedeutender Komponistinnen und Komponisten darstellen zu können,
    sich typischen musikalischen Werken musikanalytisch zu nähern und sie in ihren zeit- und kulturgeschichtlichen Kontext einordnen zu können,
    grundlegende Kenntnisse in zentralen Bereichen der Musikpsychologie, insbesondere Musikalische Entwicklung, Musikalische Begabung und Rezeption von Musik darstellen zu können,
    grundlegende Kenntnisse in zentralen Bereichen der Musiksoziologie, insbesondere Musikalische Sozialisation, Musik und (Massen)Medien und Vermarktung von Musik anwenden zu können,
    grundlegende Kenntnisse in wichtigen Bereichen der Musikethnologie, insbesondere Musik im kulturellen Kontext erörtern zu können,
    ausgewählte Grundlagen der Musikästhetik aufzeigen zu können,
    grundlegende Kenntnisse im Bereich Populäre Musik erläutern zu können,
    musikbezogene Fragestellungen und Themen mittels einer interdisziplinären Verbindung der musikwissenschaftlichen Teildisziplinen sowie weiterer Wissenschaften erarbeiten und diskutieren zu können,
  2. im Bereich der Musikpädagogik/Musikdidaktik grundlegende Kenntnisse zu Theorien des Musiklernens und zu ausgewählten Positionen musikalischer Bildung darstellen und besonders in Anwendung auf aktuelle bildungspolitische Kontexte einordnen zu können,
    historische Entwicklungen in der Musikpädagogik sachgemäß erörtern und in ihren übergreifenden, sozial-, kultur- und bildungspolitischen Zusammenhang einordnen zu können,
    grundlegende Kenntnisse zu musikdidaktischen Theorien darstellen und ihre Einordnung in interdisziplinäre, insbesondere erziehungswissenschaftliche Zusammenhänge vornehmen zu können,
    grundlegende Kenntnisse zu Analyse, Planung, Durchführung und Evaluation von Musikunterricht erläutern und diese exemplarisch auf lehramtspezifische musikalische Lernfelder anwenden zu können,
    Kinder- und Jugendmusikkulturen fundiert einschätzen und pädagogische Perspektiven eröffnen zu können und sich mit Positionen des musikbezogenen Umgangs mit neuen Medien auseinandersetzen zu können.

Weitere detaillierte Prüfungsschwerpunkte werden in einer gesonderten Ausführungsbestimmung des Arbeitsbereiches Musikpädagogik/Musikdidaktik der Universität Potsdam veröffentlicht.

15.3 Die fachpraktische Prüfung

Die fachpraktische Prüfung besteht aus zwei Teilprüfungen, der Prüfung im Hauptinstrument bzw. im künstlerischen Hauptfach und der Prüfung in einer weiteren künstlerischen Disziplin.

Zu den weiteren künstlerischen Disziplinen zählen für ein 50 SWS-Fach: Chor- und Ensembleleitung, Schulpraktisches Gruppenmusizieren, Gesang, Schulpraktisches Musizieren, Nebeninstrument und für ein 58 bzw. 78 SWS-Fach: Chor- und Ensembleleitung, Orchesterdirigieren, Schulpraxisorientiertes Gruppenmusizieren, Gesang, Partiturspiel, Schulpraktisches Musizieren, Nebeninstrument.

Ist das künstlerische Hauptfach Gesang, so ist als weitere künstlerische Disziplin ein instrumentales Fach (für ein 50 SWS-Fach: Nebeninstrument, Schulpraktisches Musizieren und für ein 58 bzw. 78 SWS-Fach: Nebeninstrument, Orchesterdirigieren, Partiturspiel, Schulpraktisches Musizieren) zu wählen. Ist das künstlerische Hauptfach ein Instrument, so ist als weitere künstlerische Disziplin ein vokalbezogenes Fach (Chor- und Ensembleleitung, Schulpraxisorientiertes Gruppenmusizieren, Gesang) zu wählen.

Die Prüfungsleistungen sind während des Hauptstudiums zu erbringen.

Die fachpraktische Prüfung dauert im Hauptinstrument und in der weiteren künstlerischen Disziplin jeweils ca. 30 Minuten.

Die Aufgaben für die Prüfungen sind in einer gesonderten Ausführungsbestimmung des Instituts festgelegt.

Die Prüferinnen und Prüfer für die fachpraktischen Prüfungen werden durch das Landesprüfungsamt berufen.

Die fachpraktische Prüfung ist bestanden, wenn jede Teilprüfung mit mindestens der Note 4,0 bewertet wurde. Bei der Ermittlung der Gesamtnote ist die Note für das Hauptinstrument bzw. im künstlerischen Hauptfach vierfach und die Note für die weitere künstlerische Disziplin dreifach zu gewichten. Jeder Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.

16 Fach Pädagogik

16.1 Gliederung der Studien- und Prüfungsinhalte

BereicheTeilgebiete
A Theorie A 1 Wissenschaftstheoretische, methodologische und forschungsmethodische Grundlagen
  A 2 Erziehungs- und Bildungstheorien in historisch vergleichender Sicht
  A 3 Philosophische und anthropologische Grundfragen der Erziehung
  A 4 Ausgewählte Kapitel aus der Geschichte der Erziehung
B Entwicklung und Lernen B 1 Persönlichkeits- und entwicklungspsychologische Theorien
  B 2 Lern- und sozialpsychologische Theorien
  B 3 Pädagogisch-psychologische Grundlagen
C Gesellschaftliche Voraussetzungen der Erziehung C 1 Theorien der Sozialisation
  C 2 Sozialer Wandel und seine Auswirkungen
  C 3 Kulturelle Wertorientierungen und ihre Auswirkungen
D Schulisches und außerschulisches Bildungs-und Erziehungswesen D 1 Bildungswesen in Deutschland und im internationalen Vergleich
  D 2 Schule im internationalen Vergleich; alternative Schulmodelle
  D 3 Historische, vergleichende Betrachtung einzelner Bildungs- und Erziehungseinrichtungen
E Fachdidaktik E 1 Geschichte und Begründung des Pädagogikunterrichts
  E 2 Lehrplantheorie und Curriculumentwicklung
  E 3 Unterrichtsgestaltung ausgewählter Gegenstände

16.2 Spezifische Prüfungsregelungen und -anforderungen

Soweit zwei Klausuren vorgesehen sind, sind sie in zwei verschiedenen Bereichen zu schreiben.

Für die mündliche Prüfung ist aus den Bereichen, in denen nicht die Klausuren geschrieben wurden, mindestens je ein Teilgebiet zu benennen.

Die qualitativen Prüfungsanforderungen bestehen im Nachweis der Befähigung,

  1. unterschiedliche Theorien zu kennen, ihre historische Einordnung, Vergleiche und kritische Wertung vornehmen zu können,
  2. zur Diskussion ausgewählter Ganzschriften und ihrer Wertung beitragen zu können, die Fachterminologie zu beherrschen und die fachspezifischen Methoden zu nutzen,
  3. erziehungswissenschaftliche Unterrichtsinhalte aus der Sicht der konkreten Bedingungen einer Schulklasse zu konstituieren und didaktisch zu begründen sowie Strategien für das Lernen und Lehren bestimmen zu können und
  4. die eigene unterrichtliche Vorgehensweise für die Gestaltung erziehungswissenschaftlicher Themen darstellen und auch unter der Sicht der zu erwartenden Betroffenheit begründen zu können.

17 Fach Physik

17.1 Gliederung der Studien- und Prüfungsinhalte

BereicheTeilgebiete
A Experimentelle Physik A 1 Astrophysik
  A 2 Atom- und Molekülphysik
  A 3 Festkörperphysik
  A 4 Kern- und Elementarteilchenphysik
  A 5 Messtechnik
  A 6 Organische Festkörper
  A 7 Photonik
  A 8 Mechanik/Wärmelehre
  A 9 Elektrodynamik/Optik (aus dem Grundstudium)
B Theoretische Physik B 1 Elektrodynamik/Wellenoptik
  B 2 Mechanik
  B 3 Nichtlineare Dynamik
  B 4 Quantenoptik
  B 5 Quantentheorie
  B 6 Relativitätstheorie
  B 7 Thermodynamik/Statik
C Fachdidaktik C 1 Experimentieren im Physikunterricht
  C 2 Theorien und Konzepte der Fachdidaktik

17.2 Spezifische Prüfungsregelungen und -anforderungen

Die Klausur kann in einem der Bereiche A oder B geschrieben werden. Soweit zwei Klausuren vorgesehen sind, ist in jedem der Bereiche A und B eine Arbeit zu schreiben.

Für die mündliche Prüfung ist aus jedem Bereich mindestens ein Teilgebiet zu wählen. Die Teilgebiete A 8 und A 9 sind nur wählbar, wenn die Prüfung in dem mit 50 SWS studierten Fach abgelegt wird.

Die qualitativen Prüfungsanforderungen bestehen im Nachweis der Befähigung,

  1. physikalische Sachverhalte sowohl mit mathematischen Hilfsmitteln als auch qualitativ darstellen zu können,
  2. Erkenntnisse der Physik auf Problem- und Aufgabenstellungen anzuwenden,
  3. die fachlichen Inhalte insbesondere unter den Gesichtspunkten der Schülerorientierung, des Anwendungsbezuges und der Interdisziplinarität didaktisch zu reflektieren,
  4. die Physik und ihre Anwendung in fachübergreifender Sicht überblicken zu können,
  5. Erkenntnisse über Arbeitsweisen der Physik, insbesondere die Wechselbeziehungen von Theorie und Experiment darstellen zu können,
  6. Kenntnisse über grundlegende Phänomene, Experimente, Begriffe, Gesetze, Modellvorstellungen, Probleme und Methoden der Physik erläutern zu können,
  7. gründliche Kenntnisse in Gebieten, die für die Schule relevant sind, insbesondere in den vom Prüfling ausgewählten Teilgebieten erörtern zu können.

18 Fach Politische Bildung

18.1 Gliederung der Studien- und Prüfungsinhalte

BereicheTeilgebiete
A Politikwissenschaft A 1 Politisches System der Bundesrepublik Deutschland
  A 2 Politische Theorien und Philosophie
  A 3 Internationale Beziehungen
  A 4 Rechtliche Grundlagen der Politik
B Soziologie B 1 Soziologische Theorie/Allgemeine Soziologie
  B 2 Sozialwissenschaftliche Methoden
  B 3 Sozialstruktur
  B 4 Spezielle Soziologie (Familie, Jugend, Sozialisation, Geschlechterforschung)
C Ökonomie C 1 Grundzüge der Volkswirtschaftslehre
  C 2 Wirtschafts- und Sozialpolitik
D Fachdidaktik D 1 Fachdidaktische Prinzipien und Kategorien der Politischen Bildung
  D 2 Unterrichtsgestaltung

18.2 Spezifische Prüfungsregelungen und -anforderungen

Soweit zwei Klausuren vorgesehen sind, sind sie in zwei verschiedenen Bereichen zu schreiben.

Für die mündliche Prüfung sind Teilgebiete aus wenigstens drei verschiedenen Bereichen auszuwählen; davon ein Teilgebiet aus dem Bereich D. Zu jedem der gewählten Teilgebiete gibt der Prüfling jeweils einen Schwerpunkt an.

Die qualitativen Prüfungsanforderungen bestehen im Nachweis der Befähigung,

  1. sich quer über die Inhaltsbereiche des Studiums der Politischen Bildung zu orientieren, insbesondere die Vernetzung der verschiedenen Teilgebiete leisten zu können,
  2. soziologische, politische und wirtschaftliche Sachverhalte und Kontroversen zu analysieren und zu bewerten und dabei in der fachlichen Auseinandersetzung eigene Standpunkte einzunehmen und in Abwägung zu konkurrierenden Auffassungen reflektieren zu können,
  3. sich im Umgang mit politologischen, soziologischen und ökonomischen Begriffen und Kategorien auszukennen sowie sich der grundlegenden Arbeitstechniken in den Sozialwissenschaften bedienen zu können,
  4. die fachlichen Inhalte didaktisch reflektieren zu können, insbesondere unter dem Aspekt der Schülerorientierung, der fortgesetzten Aktualisierung im Gegenwartsgeschehen und der Interdisziplinarität.

19 Fächer der Romanistik

19.Gliederung der Studien- und Prüfungsinhalte

BereicheTeilgebiete
A Sprachwissenschaft A 1 System- und Methodenkenntnisse auf den Ebenen Phonetik/Grammatik, Lexik
  A 2 Textlinguistische und pragmatische Beschreibungsverfahren
  A 3 Varietätenlinguistik (diastratische, diaphasische, diatopische, diachronische Variation)
  A 4 Sprachgeschichte
  A 5 Theorien, Modelle, Methoden, interdisziplinäre Gesichtspunkte
B Literaturwissenschaft B 1 Literatur bis zum 18. Jahrhundert
  B 2 Literatur des 18. Jahrhunderts
  B 3 Literatur des 20. Jahrhunderts
  B 4 Theorien und Methoden in der Literaturwissenschaft
C Landeskunde C 1 Politik, Wirtschaft und Gesellschaft der Gegenwart
  C 2 Interkulturelle Kommunikation mit Deutschland
  C 3 Geschichte des Landes
  C 4 Kultur- und Bildungspolitik
  C 5 Französisch: Frankophone Länder
  C 6 Italienisch: Kunst- und Musikgeschichte
  C 7 Spanisch: Geschichte und Gegenwart hispanoamerikanischer Länder
D Fachdidaktik D 1 Sprache im Französischunterricht/im Spanischunterricht/im Italienischunterricht
  D 2 Literatur und Landeskunde im Französischunterricht/im Spanischunterricht/im Italienischunterricht
  D 3 Medien im Französischunterricht/ im Spanischunterricht/ im Italienischunterricht
E Spracherwerb    

19.2 Spezifische Prüfungsregelungen und -anforderungen

Für die Zulassung zur Prüfung ist insbesondere der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Übersetzungstest Deutsch-Fremdsprache erforderlich, der in Form einer zweistündigen Arbeit erbracht wird.

Die Hausarbeit kann in einem der Bereiche A oder B geschrieben werden.

In der Klausur ist ein Problem des Faches zu behandeln oder die Analyse eines fremdsprachigen Textes vorzunehmen. Der Inhalt ist entweder dem Bereich A oder B zu entnehmen.

Soweit zwei Klausuren vorgesehen sind, bezieht sich die zweite Klausur auf ein Thema, welches aus einem beliebigen der vier Bereiche gewählt sein kann, mit der Einschränkung, dass die Bereiche der ersten und der zweiten Klausur nicht identisch sein dürfen. Als Hilfsmittel ist in jedem Fall ein einsprachiges Wörterbuch erlaubt.

Für die mündliche Prüfung ist mindestens ein Teilgebiet aus dem Bereich A oder B zu benennen, aus dem Bereich D muss ein Teilgebiet gewählt werden. Zu jedem der gewählten Teilgebiete gibt der Prüfling einen Schwerpunkt an.

Die qualitativen Prüfungsanforderungen bestehen im Nachweis der Befähigung,

  1. die jeweilige romanische Sprache zu beherrschen, d. h. im schriftlichen und mündlichen Gebrauch der Fremdsprache sicher zu sein, die korrekte Aussprache und einen ausgedehnten Wortschatz zu beherrschen – entsprechend den für das jeweilige Lehramt relevanten Inhalten nachweisen zu können, wobei mangelhaftes Ausdrucksverhalten in der Fremdsprache nicht durch nachgewiesene Leistungen auf anderen Teilgebieten der Prüfung kompensiert werden kann,
  2. in der Sprachwissenschaft Vertrautheit mit den Erscheinungen und Problemen der Gegenwartssprache zu entwickeln und sie mit den Methoden der Sprachwissenschaft zu beherrschen sowie einen Überblick über die Sprachgeschichte nachzuweisen sowie unterrichtsrelevante Kenntnisse der Elementargrammatik und der Textarbeit unabhängig vom gewählten Teilgebiet darlegen zu können,
  3. in der Literaturwissenschaft Kenntnisse der wichtigsten Epochen der Literatur aufgrund eigener Lektüre ausgewählter Texte nachzuweisen, die Gegenstände der Prüfung zu beherrschen, ebenso die Vertrautheit mit Methoden der Literaturwissenschaft nachzuweisen wie die Fähigkeit, literarische Texte interpretieren und dabei wichtige kulturelle, soziale und politische Zusammenhänge einbeziehen zu können,
  4. in der Landeskunde Kenntnisse zur Kultur und Geschichte, der Geografie und der gesellschaftlichen Bedingungen der Länder der Zielsprache nachweisen zu können,
  5. in der Fachdidaktik Kenntnisse über Grundlagen des Fremdsprachenerwerbs, Vermittlungs- und Aneignungsstrategien zu den sprachlich-kommunikativen Handlungen und zu Aspekten eines Literatur- und Landeskundeunterrichts darlegen zu können, im Zusammenhang mit fachwissenschaftlichen Inhalten die Ziele und Inhalte des Fremdsprachenunterrichts zu erfassen, zu beurteilen und für den Unterricht didaktisch aufbereiten zu können.

20 Fächer der Slawistik

20.1 Gliederung der Studien- und Prüfungsinhalte

BereicheTeilgebiete
A Sprachwissenschaft A 1 Theorien und Methoden der slawischen Sprachwissenschaft
  A 2 Herausbildung und Entwicklung slawischer Sprachen
  A 3 Slawische Sprachen in Struktur und Funktionen
  A 4 Slawische Sprachen im Gebrauch
  A 5 Angewandte slawische Sprachwissenschaft
B Literaturwissenschaft B 1 Gattungsspezifische Textanalyse
  B 2 Literaturgeschichte
  B 3 Literaturtheorie und Poetik
C Kulturgeschichte C 1 Theorien, Modelle und Methoden der Kulturgeschichte
  C 2 Spezifik der nationalen Kulturen in der Geschichte
  C 3 Internationale und interdisziplinäre Aspekte der Kulturgeschichte
D Fachdidaktik D 1 Grundlagen der Fremdsprachendidaktik
  D 2 Lerninhalte und Prozessgestaltung in sprachstufenspezifischer Sicht
E Spracherwerb    

20.2 Spezifische Prüfungsregelungen und -anforderungen

Eine spezifische Zulassungsvoraussetzung ist ein vierwöchiger Aufenthalt im Zielsprachenland. Über Ersatzleistungen in begründeten Ausnahmefällen entscheidet das Landesprüfungsamt.

Die schriftliche Hausarbeit kann in einem der genannten Bereiche geschrieben werden.

Die Klausur gliedert sich in einen Teil Spracherwerb und in einen Teil, in dem ein Thema wahlobligatorisch aus einem der Bereiche zu bearbeiten ist. Soweit zwei Klausuren vorgesehen sind, bezieht sich eine auf den Spracherwerb, die andere auf ein Thema, welches in der Regel bereichsübergreifend zwei der Bereiche erfasst.

Für die mündliche Prüfung ist mindestens ein Teilgebiet aus dem Bereich A oder B zu benennen, aus dem Bereich D muss ein Teilgebiet gewählt werden.

Die qualitativen Prüfungsanforderungen bestehen im Nachweis der Befähigung,

  1. in der Literaturwissenschaft eine richtige literarhistorische Zuordnung vornehmen, die literaturtheoretische Terminologie handhaben zu können und Kenntnisse der Gattungslehre sowie der Strömungen und Poetiken erörtern und literarische Werke analysieren zu können,
  2. in der Kulturgeschichte wesentliche Entwicklungsabschnitte in Geschichte und Kultur der slawischen, insbesondere ostslawischen Völker zu kennen und kulturhistorische Zusammenhänge zuordnen und bewerten zu können,
  3. in der Sprachwissenschaft die Entwicklung des Slawischen in kulturhistorischer und sprachlicher Sicht sowie die strukturellen und funktionalen Aspekte des Systems der slawischen Sprachen der Gegenwart (unter Anwendung von Theorien, Modelle und Methoden) zu kennen,
  4. die interdisziplinären Fragestellungen der Textanalyse und Textinterpretation, sowie die linguistischen Grundlagen der Beschreibung von Text, Sprachverwendung und Spracherwerb zu beherrschen,
  5. im Spracherwerb die Tätigkeitsfelder des Fremdsprachenlehrers zu beherrschen sowie die entsprechenden kommunikativen und autodidaktischen Kompetenzen (einschließlich der Beherrschung der Unterrichtssprache und des Umgangs mit fachsprachlichen und belletristischen Texten in der Fremdsprache) zu entwickeln,
  6. in der Fachdidaktik die Kriterien der Lehrwerkevaluierung handhaben, Zielkategorien für die slawische Sprache als erste, zweite oder dritte Fremdsprache kennen und begründen zu können, Erkenntnisse der Grundwissenschaften auf Stoffauswahl und -behandlung, Sprachtätigkeitsentwicklung und Textanalyse anwenden und allgemeine Prinzipien des Russischunterrichts kennen und begründen zu können.

21 Fach Sport

21.1 Gliederung der Studien- und Prüfungsinhalte

BereicheTeilgebiete
A Theorie und Praxis der Sportarten A 1 Pflichtsportarten
    1. Individualsportarten
   
  • Leichtathletik
  • Bewegung – Gymnastik – Tanz
  • Schwimmen
  • Turnen
  • Zweikampfsportarten
  • Wintersport
   
   
   
    2. Mannschaftssportarten
   
  • Handball
  • Volleyball
  • Fußball (Männer)
  • Basketball
   
   
   
  A 2 Wahlpflichtsportarten
    I. Schwerpunktsportarten
    1.Individualsportarten
   
  • Leichtathletik
  • Rhythmische Sportgymnastik/Tanz
  • Schwimmen
  • Turnen
  • Zweikampfsportarten
   
   
   
   
    2. Mannschaftssportarten
   
  • Handball
  • Volleyball
  • Fußball
   
   
    II. Sportaktivitäten
    1. Spielsportarten
   
  • Badminton
  • Faustball
  • Tennis
  • Tischtennis
  • Neue Spiele
  • Frauenfußball
  • Rugby
   
   
   
   
   
   
    2. Wassersportarten
   
  • Segeln
  • Surfen
  • Tauchen
   
   
    3. Sport und Bewegung
   
  • Bewegungserziehung
  • Bewegung – Musik – Tanz
  • Jazz/Modern Dance
  • Fitness
  • Kraftsport
  • Selbstverteidigung
  • Judosport
  • Orientierungslauf/Wandern
  • Trampolinturnen
   
   
   
   
   
   
   
   
B Sportmedizin, Trainingswissenschaft B 1 Medizinische Grundlagen sportlicher Aktivität und Leistung
  B 2 Präventivmedizinische und rehabilitative Grundlagen
  B 3 Trainingswissenschaftliche Grundlagen, allgemeine und spezielle Trainingslehre
C Biomechanik, Motorik, Sportpsychologie C 1 Biomechanische Grundlagen sportlicher Bewegungen und Leistungen
  C 2 Grundlagen der motorischen Entwicklung und des motorischen Lernens
  C 3 Psychische Grundlagen von Sport und Bewegung
  C 4 Psychische Grundlagen der Leistungsoptimierung im Sport
D Sportsoziologie, Sportgeschichte D 1 Der Körper als anthropologisches Fundament; körper- und sportbezogene Entwicklung/Sozialisation
  D 2 Sport als Element der Lebensführung; Sportinteressen und Sportaktivitäten; soziale Determinanten der Sportbeteiligung
  D 3 Soziale Kontexte für Sportaktivitäten; Organisation des Sports
  D 4 Historische Entwicklungen im Sport und im Schulsport
E Sportpädagogik/
Sportdidaktik
E 1 Sportpädagogische Grundlagen von Bewegung und sportlicher Aktivität
  E 2 Didaktische und methodische Gestaltung des Sportunterrichts
  E 3 Analyse, Planung, Durchführung und Evaluation von Sportunterricht
  E 4 Didaktische und methodische Grundlagen der Integration leistungsschwacher Kinder

21.2 Spezifische Prüfungsregelungen und -anforderungen

Die schriftliche Hausarbeit kann in einem der Teilgebiete angefertigt werden.

Die Klausur kann in einem der Bereiche B bis E geschrieben werden.

Es darf nicht der Bereich gewählt werden, in dem die schriftliche Hausarbeit angefertigt wird.

Soweit zwei Klausuren vorgesehen sind, ist eine im Bereich B oder C, die andere im Bereich D oder E zu schreiben.

Für die mündliche Prüfung sind die Teilgebiete aus mindestens drei verschiedenen Bereichen B bis E zu benennen; davon ein Teilgebiet aus E.

Die qualitativen Prüfungsanforderungen bestehen im Nachweis der Befähigung,

  1. sportwissenschaftliche Aufgaben- bzw. Problemstellungen und ihre zeitökonomische Bewältigung zu erfassen,
  2. komplexe sportwissenschaftliche und fachübergreifende Zusammenhänge einzuordnen,
  3. Wesentliches herausarbeiten zu können,
  4. die Fachtermini und die sportwissenschaftliche Methodenlehre sicher zu beherrschen,
  5. die Theorie auf die sportliche Praxis zu übertragen und anzuwenden sowie eigene Standpunkte darstellen und begründen zu können.

21.3 Die fachpraktische Prüfung

Die Prüfung im Bereich Theorie und Praxis der Sportarten findet in allen Pflichtsportarten des Grund- und Hauptstudiums, in der Schwerpunktsportart laut Studienordnung 1, in den laut Studienordnung zu absolvierenden Sportaktivitäten statt.

Voraussetzungen für den Abschluss der fachpraktischen Prüfung sind der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs „Erste Hilfe“, der Nachweis des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens der DLRG des DRK (Silber) und der Teilnahme- und Leistungsnachweis an den Lehrgängen im Winter- und/oder im Wasserfahrsport 2 .

Die fachpraktische Prüfung (in ihrer Gesamtheit) ist vor dem ersten Prüfungsteil zu beantragen.

Mit der ersten Meldung zur Prüfung ist eine sportärztliche Bescheinigung über die volle Sporttauglichkeit vorzulegen.

Die Prüfung wird in der Regel unmittelbar nach Abschluss der Studien in der Pflicht-/Wahlpflichtsportart abgeschlossen und besteht aus

aa) einer Prüfung des sportpraktischen Könnens und
bb) einer Prüfung der sportartspezifischen Kenntnisse einschließlich der methodischen Kenntnisse.
Die Prüfung bb) erfolgt in einer schriftlichen Arbeit unter Aufsicht von mindestens 45 Minuten Dauer.
In der Schwerpunktsportart ist die Prüfung bb) eine mündliche Prüfung von mindestens 20 Minuten Dauer.

_________________________________
1 für das Lehramt für die Bildungsgänge für die Sekundarstufe I und für die Primarstufe, wenn Sport Fach I ist
2 für das Lehramt an Gymnasien müssen für den Fall, dass Sport Fach I ist, beide Lehrgänge belegt werden

Die Aufgaben für die Prüfung des sportpraktischen Könnens sind in einer gesonderten Ausführungsbestimmung festgelegt.

Für die Prüfung bildet der Arbeitsbereich Theorie und Praxis der Sportarten des Instituts für Sportwissenschaft im Auftrag des Landesprüfungsamtes einen Prüfungsausschuss, dem zwei Mitglieder angehören. Vorsitzender dieses Prüfungsausschusses ist in der Regel der Fachschaftsleiter.

Der Prüfungsausschuss bewertet die Leistung des Kandidaten in den Teilen der Prüfung und legt das Ergebnis fest, wobei die Ergebnisse der Prüfung in den Teilen aa) und bb) im Verhältnis 2:1 gewertet werden.

Die Prüfung in einer Pflicht-/Wahlpflichtsportart ist bestanden, wenn Teil aa) und Teil bb) mit mindestens der Note 4,0 bewertet wurden, wobei jede Aufgabe gleichfalls mit mindestens der Note 4,0 bewertet sein muss.

Nach erfolgreichem Abschluss aller vorgesehenen Prüfungen bildet der Prüfungsausschuss die Gesamtnote für die Prüfung in Theorie und Praxis der Sportarten. Die Note für die Schwerpunktsportart wird doppelt, alle anderen Noten werden gleich gewichtet.

Jede Prüfung in einem Teil bzw. in jeder Prüfungsaufgabe des Teils aa) kann zweimal wiederholt werden. Wird die zweite Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so müssen die dafür notwendige Ausbildung und Teil aa) und/oder Teil bb) der Prüfung wiederholt werden.

Ist der Kandidat aus gesundheitlichen Gründen langfristig außerstande, bestimmte Prüfungsteile des Teils aa) zu erfüllen, so kann ihm der Prüfungsausschuss auf Antrag unter Vorlage einer sportärztlichen Bescheinigung einen anderen gleichwertigen Prüfungsteil der gleichen Pflicht-/Wahlpflichtsportart stellen. Insgesamt kann jedoch je Pflicht-/Wahlpflichtsportart auf diese Weise nur ein Prüfungsteil aus aa) ersetzt werden.

22 Fach Technik/Wirtschaft-Arbeit-Technik

22.1 Gliederung der Studien- und Prüfungsinhalte

BereicheTeilgebiete
A Sozio-technische Systeme A 1 Technikgeschichte
  A 2 Arbeitswissenschaft
  A 3 Umwelttechnik (und Ökologie)
B Systeme des Stoffumsatzes B 1 Werkstofftechnik
  B 2 Fertigungstechnik
  B 3 Maschinentechnik
C Systeme des Energieumsatzes C 1 Energietechnik
  C 2 Elektrotechnik
  C 3 Kraftfahrzeugtechnik
D Systeme des Informationsumsatzes D 1 Analog- und Digitaltechnik
  D 2 Steuerungs- und Regelungstechnik
  D 3 Kommunikations- und Nachrichtentechnik
E Fachdidaktik E 1 Theorien und Modelle der Fachdidaktik
  E 2 Lernverfahren im Bereich Technik
  E 3 Unterrichtsgestaltung/Arbeit mit Medien

22.2 Spezifische Prüfungsregelungen und -anforderungen

Soweit zwei Klausuren vorgesehen sind, sind sie in zwei verschiedenen Bereichen zu schreiben.

Für die mündliche Prüfung sind die Teilgebiete aus mindestens drei verschiedenen Bereichen zu benennen, davon ein Teilgebiet aus E.

Die qualitativen Prüfungsanforderungen bestehen im Nachweis der Befähigung,

  1. sozio-technische und naturwissenschaftlich-technische Grundlagen und Zusammenhänge korrekt in der Fachsprache darzustellen und zu selbstständigen Wertungen zu gelangen,
  2. Zusammenhänge zwischen Stoff, Energie und Information in technischen Systemen aufzuzeigen und in neue Problemstellungen einzuordnen,
  3. technische, ökonomische und ökologische Grundtatsachen in ihren gesellschaftlichen Bezügen zu erklären,
  4. in historisch-genetischen Betrachtungen den Zusammenhang von Menschheits- und Technikentwicklung zu verdeutlichen und die Tragweite technischer Entwicklungen einzuschätzen,
  5. technische Gesetze und Gesetzmäßigkeiten zu erklären sowie typische technische Denk- und Arbeitsmethoden selbstständig und vertiefend anzuwenden,
  6. typische Methoden zum Entwickeln, Erkennen, Optimieren, Variieren, Bewerten und zum experimentellen Untersuchen von Technik zu beschreiben und diese hinsichtlich ihrer Einsatzbedingungen zu charakterisieren und
  7. wissenschaftliche Aussagen unter Berücksichtigung der Fach- und Schulstufenspezifik zu kennen sowie in Bezug auf Ziele, Inhalte und Methoden didaktisch aufbereiten zu können.

23 Fach Wirtschaft-Arbeit-Technik

23.1 Gliederung der Studien- und Prüfungsinhalte

BereicheTeilgebiete
A Sozio-Ökonomie A 1 Haushaltswissenschaft
  A 2 Arbeitsökonomie
  A 3 Ernährungslehre
  A 4 Arbeitswissenschaft
B Systeme des Stoff und Energieumsatzes B 1 Fertigungstechnik
  B 2 Maschinentechnik
  B 3 Energietechnik
  B 4 Elektrotechnik
C Systeme des Informationsumsatzes C 1 Steuerungs- und Regelungstechnik
  C 2 Kommunikationstechnik
  C 3 Digitaltechnik
  C 4 Hard- und Software
D Fachdidaktik D 1 Theorien und Modelle der Fachdidaktik
  D 2 Unterrichtsgestaltung/Arbeit mit Medien

23.2 Spezifische Prüfungsregelungen und -anforderungen

Soweit zwei Klausuren vorgesehen sind, sind sie in zwei verschiedenen Bereichen zu schreiben.

Für die mündliche Prüfung sind die Teilgebiete aus mindestens drei verschiedenen Bereichen zu benennen; davon ein Teilgebiet aus D.

Die qualitativen Prüfungsanforderungen bestehen im Nachweis der Befähigung,

  1. sozio-technische bzw. sozio-ökonomische Grundlagen korrekt in der Fachsprache darzustellen,
  2. technische und ökonomische Grundtatsachen und Grundzusammenhänge in ihren gesellschaftlichen Bezügen zu erklären,
  3. Zusammenhänge zwischen Arbeit – Technik, Arbeit – Wirtschaft, Arbeit – Haushalt, Arbeit – Beruf und Arbeit – Umwelt in ihrer gesellschaftlichen und politischen Dimension aufzuzeigen,
  4. typische Denk- und Arbeitsmethoden der Technik und Ökonomie anzuwenden, wissenschaftliche Aussagen unter Berücksichtigung der Fach- und Schulstufenspezifik zu kennen sowie in Bezug auf Ziele, Inhalte und Methoden didaktisch aufbereiten zu können.

24 Sonderpädagogisches Grundwissen

24.1 Gliederung der Studien- und Prüfungsinhalte

BereicheTeilgebiete
A Allgemeine Sonderpädagogik und Rehabilitationspsychologie A 1 Systematische Sonderpädagogik
  A 2 Vergleichende Sonderpädagogik
  A 3 Historische Sonderpädagogik
  A 4 Grundlagen der Rehabilitationspsychologie
  A 5 Anwendungen der Rehabilitationspsychologie
B Soziologie der Behinderung B 1 Sozialisation und Interaktion
  B 2 Population und Institution

24.2 Spezifische Prüfungsregelungen und -anforderungen

Bei der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik sind für die mündliche Prüfung ein Teilgebiet aus A und ein Teilgebiet aus B zu wählen.

Die qualitativen Prüfungsanforderungen bestehen in dem Nachweis der Befähigung,

  1. Grundlagen sonderpädagogischer Theorie und Praxis sowie spezifische Theorien der Behinderung benennen zu können,
  2. Bildungspolitik und Bildungsplanung für Behinderte erläutern und sonderpädagogische Fördersysteme im nationalen und europäischen Maßstab darlegen zu können,
  3. Sonderpädagogik unter historischen Aspekten erläutern zu können, Grundlagen und Maßnahmen der sonderpädagogischen Förderung vorzustellen,
  4. Entwicklungsverläufe, Entwicklungs-, Leistungs- und Verhaltensstörungen zu analysieren und darzustellen, adressatengerechte Therapie- und Behandlungsformen erläutern zu können,
  5. Sozialisationsbedingungen und Sozialisationsprozesse zu kennen und Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation nennen zu können und
  6. über die Zusammenarbeit schulischer Einrichtungen für Sonderpädagogik mit Organisationen, Einrichtungen und Verbänden Auskunft geben zu können.

25 Fachrichtung Geistigbehindertenpädagogik

25.1 Gliederung der Studien- und Prüfungsinhalte

BereicheTeilgebiete
A Grundlagen der Geistigbehindertenpädagogik A 1 Der Terminus „Geistige Behinderung“ und die Entwicklung des Bildungsrechts
  A 2 Interdisziplinäre Sichtweisen zur Zielgruppe
  A 3 Die Lebenssituationen im sozialen, pädagogischen und ethischen Kontext
  A 4 Lernen bei geistiger Behinderung
B Geistigbehindertenpädagogik B 1 Professionelle Systeme der Behindertenhilfe und ihre lebenslange Begleitung; Netzwerkarbeit und Assistenz
  B 2 Familien mit geistig behinderten Kindern
C Theorien und Konzepte C 1 Erziehung unter erschwerten Bedingungen
  C 2 Aufbau von Ich-Identität und sozialer Kompetenz
  C 3 Förderung kognitiver Kompetenz
  C 4 Förderung kommunikativer Kompetenz
  C 5 Spezifische Förderung bei Intensiv- und Mehrfachbehinderung
D Fachdidaktik D 1 Didaktische Modelle und Dimensionen des Unterrichts mit geistig behinderten Schülerinnen und Schülern
  D 2 Formen, Verfahren und didaktische Konzepte der Unterrichtsgestaltung

25.2 Spezifische Prüfungsregelungen und -anforderungen

Für die mündliche Prüfung in einer Erweiterungs- bzw. Ergänzungsprüfung sind unabhängig von den gewählten Teilgebieten sowohl fachdidaktische Aufgabenstellungen als auch sonderpädagogisches Grundwissen zu berücksichtigen. Die Teilgebiete sind aus verschiedenen Bereichen zu wählen. Der Bereich, in dem die Klausur geschrieben wird, ist dabei ausgeschlossen.

Für die mündliche Prüfung in der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sonderpädagogik sind unabhängig von den gewählten Teilgebieten fachdidaktische Aufgabenstellungen zu berücksichtigen. Die Teilgebiete sind aus verschiedenen Bereichen zu wählen. Der Bereich, in dem die Klausur geschrieben wird, ist dabei ausgeschlossen.

Die qualitativen Prüfungsanforderungen bestehen in dem Nachweis der Befähigung,

  1. Ursachen, Auswirkungen und Formen geistiger Behinderung sowie Intensiv- und Mehrfachbehinderungen darlegen zu können,
  2. Verfahren der sonderpädagogischen Diagnostik; Gutachten und Förderpläne; Methoden der vor-, neben- und nachschulischen Förderung, Therapie und Rehabilitation vorstellen zu können,
  3. über die soziale und berufliche Eingliederung geistig Behinderter sowie die Zusammenarbeit mit nichtschulischen Einrichtungen Auskunft geben zu können,
  4. eine Struktur für Beratungsgespräche mit Eltern entwickeln zu können,
  5. Aufgaben, Ziele und Organisationsformen des Unterrichts und der Erziehung bei geistig Behinderten darlegen, Unterrichtskonzepte unter Berücksichtigung eines adressatengerechten Methoden- und Medieneinsatzes vorstellen sowie Formen der Integration und Kooperation erläutern zu können.

26 Fachrichtung Körperbehindertenpädagogik

26.1 Gliederung der Studien- und Prüfungsinhalte

BereicheTeilgebiete
A Sonderpädagogische Grundlagen A 1 Sonderpädagogik und ihre Fachrichtungen
  A 2 Grundfragen der Integration
B Medizinische und psychologische Grundlagen B 1 Medizinische Grundlagen
  B 2 Begutachtung und Beratung
C Grundlagen der Körperbehindertenpädagogik C 1 Einführung in die Körperbehindertenpädagogik
  C 2 Ausgewählte Aspekte der Körperbehindertenpädagogik
D Fachdidaktik D 1 Unterrichtsgestaltung
  D 2 Spezielle Fördermaßnahmen
  D 3 Schulische Integration körperbehinderter Kinder und Jugendlicher

26.2 Spezifische Prüfungsregelungen und -anforderungen

Für die mündliche Prüfung in einer Erweiterungs- bzw. Ergänzungsprüfung sind unabhängig von den gewählten Teilgebieten sowohl fachdidaktische Aufgabenstellungen als auch sonderpädagogisches Grundwissen zu berücksichtigen. Die Teilgebiete sind aus verschiedenen Bereichen zu wählen. Der Bereich, in dem die Klausur geschrieben wird, ist dabei ausgeschlossen.

Für die mündliche Prüfung in der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sonderpädagogik sind unabhängig von den gewählten Teilgebieten fachdidaktische Aufgabenstellungen zu berücksichtigen. Die Teilgebiete sind aus verschiedenen Bereichen zu wählen. Der Bereich, in dem die Klausur geschrieben wird, ist dabei ausgeschlossen.

Die qualitativen Prüfungsanforderungen bestehen in dem Nachweis der Befähigung,

  1. Ursachen, Auswirkungen und Formen von Körperbehinderungen sowie Intensiv- und Mehrfachbehinderungen darlegen zu können,
  2. Verfahren der sonderpädagogischen Diagnostik; Gutachten und Förderpläne; den adressatengerechten Einsatz technischer Hilfsmittel erklären und Methoden der vor-, neben- und nachschulischen Förderung, Therapie und Rehabilitation vorstellen zu können,
  3. über die soziale und berufliche Eingliederung sowie die Zusammenarbeit mit nichtschulischen Einrichtungen Auskunft geben zu können,
  4. eine Struktur für Beratungsgespräche mit Eltern entwickeln zu können,
  5. Aufgaben, Ziele und Organisationsformen des Unterrichts und der Erziehung bei Körperbehinderten darlegen, Unterrichtskonzepte unter Berücksichtigung eines adressatengerechten Methoden-, Medien- und Hilfsmitteleinsatzes vorstellen sowie Formen der Integration und Kooperation erläutern zu können.

27 Fachrichtung Lernbehindertenpädagogik

27.1 Gliederung der Studien- und Prüfungsinhalte

BereicheTeilgebiete
A Grundlagen der Lernbehindertenpädagogik A 1 Gegenstand und Ätiogenese
  A 2 Frühförderung und Elternarbeit
  A 3 Berufliche Vorbereitung und soziale Eingliederung
  A 4 Gemeinsamer Unterricht – Integration – Separation
B Geschichte der Lernbehindertenpädagogik B 1 Ursachen für die Entstehung von Hilfsschulen
  B 2 Konzeption der Lernbehindertenpädagogik unter historischem Aspekt
  B 3 Aufgaben der Hilfsschulen
  B 4 Entwicklung der Definition von Hilfsschulbedürftigkeit
C Unterrichts- und Förderkonzepte C 1 Überblick über Unterrichts- und Förderkonzepte
  C 2 Ausgewählte reformpädagogische Ansätze
  C 3 Kognitive Förderkonzepte
  C 4 Entwicklung kommunikativer Kompetenz
D Fachdidaktik D 1 Sedierende Unterrichtsgestaltung
  D 2 Inhalt und Struktur von Lern- und Entwicklungsberichten
  D 3 Entwicklung kommunikativer Schülerkompetenz

27.2 Spezifische Prüfungsregelungen und -anforderungen

Für die mündliche Prüfung in einer Erweiterungs- bzw. Ergänzungsprüfung sind unabhängig von den gewählten Teilgebieten sowohl fachdidaktische Aufgabenstellungen als auch sonderpädagogisches Grundwissen zu berücksichtigen. Die Teilgebiete sind aus verschiedenen Bereichen zu wählen. Der Bereich, in dem die Klausur geschrieben wird, ist dabei ausgeschlossen.

Für die mündliche Prüfung in der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sonderpädagogik sind unabhängig von den gewählten Teilgebieten fachdidaktische Aufgabenstellungen zu berücksichtigen. Die Teilgebiete sind aus verschiedenen Bereichen zu wählen. Der Bereich, in dem die Klausur geschrieben wird, ist dabei ausgeschlossen.

Die qualitativen Prüfungsanforderungen bestehen in dem Nachweis der Befähigung,

  1. Ursachen, Bedingungen, Auswirkungen und Formen von Lernbehinderungen und Lernstörungen sowie Intensiv- und Mehrfachbehinderungen darlegen zu können,
  2. Verfahren der sonderpädagogischen Diagnostik; Gutachten und Förderpläne; Methoden der vor-, neben- und nachschulischen Förderung, Therapie und Rehabilitation vorstellen zu können,
  3. über die soziale und berufliche Eingliederung von Lernbehinderten sowie die Zusammenarbeit mit nichtschulischen Einrichtungen Auskunft geben zu können,
  4. eine Struktur für Beratungsgespräche mit Eltern entwickeln zu können,
  5. Aufgaben, Ziele und Organisationsformen des Unterrichts und der Erziehung bei Lernbehinderten darlegen, Unterrichtskonzepte unter Berücksichtigung eines adressatengerechten Methoden- und Medieneinsatzes vorstellen sowie Formen der Integration und Kooperation erläutern zu können.

28 Fachrichtung Sprachbehindertenpädagogik

28.1 Gliederung der Studien- und Prüfungsinhalte

BereicheTeilgebiete
A Grundlagen der Pädagogik Sprachbehinderter A 1 Sprachheilpädagogische Grundlagen
  A 2 Überblick über die Sprachbehinderungen
  A 3 Der sprachheilpädagogische Prozess
  A 4 Diagnostik in der Sprachbehindertenpädagogik
B Sprachstrukturelle Behinderungen B 1 Phonologische Sprachbehinderungen
  B 2 Syntaktisch-morphologische Behinderungen – Dysgrammatismus
  B 3 Syndrom der Sprachentwicklungsverzögerung
  B 4 Sprach- und Kommunikationsaufbau
  B 5 Stimm- und Atemstörungen
  B 6 Störungen des Schriftspracherwerbs
  B 7 Sprachbehinderungen bei ausgewählten hirnorganischen Erkrankungen
C Redeflussstörungen C 1 Reaktiv bedingtes Stottern
  C 2 Poltern
  C 3 Mutismus
D Fachdidaktik D 1 Theorie und Praxis des sprachtherapeutischen Unterrichts
  D 2 Förderung von Sprachbehinderten unter den Bedingungen des gemeinsamen Unterrichts (Integration)
  D 3 Frühförderung und Prävention von Sprachbehinderungen
  D 4 Elternarbeit

28.2 Spezifische Prüfungsregelungen und -anforderungen

Für die mündliche Prüfung in einer Erweiterungs- bzw. Ergänzungsprüfung sind unabhängig von den gewählten Teilgebieten sowohl fachdidaktische Aufgabenstellungen als auch sonderpädagogisches Grundwissen zu berücksichtigen. Die Teilgebiete sind aus verschiedenen Bereichen zu wählen. Der Bereich, in dem die Klausur geschrieben wird, ist dabei ausgeschlossen.

Für die mündliche Prüfung in der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sonderpädagogik sind unabhängig von den gewählten Teilgebieten fachdidaktische Aufgabenstellungen zu berücksichtigen. Die Teilgebiete sind aus verschiedenen Bereichen zu wählen. Der Bereich, in dem die Klausur geschrieben wird, ist dabei ausgeschlossen.

Die qualitativen Prüfungsanforderungen bestehen in dem Nachweis der Befähigung,

  1. Ursachen, Bedingungen, Auswirkungen und Formen von Sprachbehinderungen und Sprachstörungen sowie Intensiv- und Mehrfachbehinderungen darlegen zu können,
  2. Verfahren der sonderpädagogischen Diagnostik, Gutachten und Förderpläne, Methoden der vor-, neben- und nachschulischen Sprachförderung, Therapie und Rehabilitation in der Sprachheilpädagogik vorstellen zu können,
  3. über die soziale und berufliche Eingliederung von Sprachbehinderten sowie die Zusammenarbeit mit nichtschulischen Einrichtungen Auskunft geben zu können,
  4. eine Struktur für Beratungsgespräche mit Eltern entwickeln zu können,
  5. Aufgaben, Ziele und Organisationsformen des Unterrichts und der Erziehung bei Sprachbehinderten und Kommunikationsstörungen darlegen, Unterrichtskonzepte unter Berücksichtigung eines adressatengerechten Methoden- und Medieneinsatzes vorstellen sowie Formen der Integration therapeutischer Interventionen im Unterricht erläutern zu können.

29 Fachrichtung Verhaltensgestörtenpädagogik

29.1 Gliederung der Studien- und Prüfungsinhalte

BereicheTeilgebiete
A Sonderpädagogische Grundlagen A 1 Sonderpädagogik und ihre Fachrichtungen
  A 2 Grundfragen der Integration
B Medizinische und psychologische Grundlagen B 1 Medizinische Grundlagen
  B 2 Begutachtung und Beratung
C Verhaltensgestörtenpädagogik C 1 Einführung in die Verhaltensgestörtenpädagogik
  C 2 Ausgewählte Aspekte der Verhaltensgestörtenpädagogik
D Fachdidaktik D 1 Unterrichtsgestaltung
  D 2 Spezielle Fördermaßnahmen
  D 3 Schulische Integration verhaltensgestörter Kinder und
Jugendlicher

29.2 Spezifische Prüfungsregelungen und -anforderungen

Für die mündliche Prüfung in einer Erweiterungs- bzw. Ergänzungsprüfung sind unabhängig von den gewählten Teilgebieten sowohl fachdidaktische Aufgabenstellungen als auch sonderpädagogisches Grundwissen zu berücksichtigen. Die Teilgebiete sind aus verschiedenen Bereichen zu wählen. Der Bereich, in dem die Klausur geschrieben wird, ist dabei ausgeschlossen.

Für die mündliche Prüfung in der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sonderpädagogik sind unabhängig von den gewählten Teilgebieten fachdidaktische Aufgabenstellungen zu berücksichtigen. Die Teilgebiete sind aus verschiedenen Bereichen zu wählen. Der Bereich, in dem die Klausur geschrieben wird, ist dabei ausgeschlossen.

Die qualitativen Prüfungsanforderungen bestehen in dem Nachweis der Befähigung,

  1. Ursachen, Bedingungen, Auswirkungen und Formen von Verhaltensauffälligkeiten/Verhaltensstörungen darlegen zu können,
  2. Verfahren der sonderpädagogischen Diagnostik, Gutachten und Förderpläne, Methoden der vor-, neben- und nachschulischen Förderung, Therapie und Rehabilitation in der Verhaltensgestörtenpädagogik vorstellen zu können,
  3. über die soziale und berufliche Eingliederung von Verhaltensgestörten sowie die Zusammenarbeit mit nichtschulischen Einrichtungen Auskunft geben zu können,
  4. eine Struktur für Beratungsgespräche mit Eltern entwickeln zu können,
  5. Aufgaben, Ziele und Organisationsformen des Unterrichts und der Erziehung bei Verhaltensgestörten darlegen, Unterrichtskonzepte unter Berücksichtigung eines adressatengerechten Methoden- und Medieneinsatzes vorstellen sowie Formen der Integration und Kooperation im Unterricht erläutern zu können.

30 Fachrichtung Bautechnik

30.1 Gliederung der Studien- und Prüfungsinhalte

BereicheTeilgebiete
A Wissenschaftliche Grundlagen A 1 Mathematisch-naturwissenschaftliche Grundlagen
  A 2 Statik/Festigkeitslehre
B Fachwissenschaft/ Fachübungen B 1 Baustoffe/Bautechnik
  B 2 Bauwerk/Konstruktion
  B 3 Wirtschaft/Baubetrieb
C Berufspädagogik/ Fachdidaktik C 1 Berufspädagogik
  C 2 Berufskunde
  C 3 Unterrichtsgestaltung

30.2 Spezifische Prüfungsregelungen und -anforderungen

Soweit zwei Klausuren vorgesehen sind, sind sie in zwei verschiedenen Bereichen zu schreiben.

Für die mündliche Prüfung ist aus jedem Bereich mindestens ein Teilgebiet zu wählen.

In den Teilgebieten sind insbesondere folgende Kenntnisse nachzuweisen:

A 1 Mathematisch-naturwissenschaftliche Grundlagen:
elementare Funktionen; darstellende Geometrie; Bauphysik
A 2 Statik/Festigkeitslehre:
Grundlagen der Tragwerkslehre; Tragkonstruktionen für Stahlbeton, Holzkonstruktionen und Stahlkonstruktionen; Grundbau
B 1 Baustoffe/Bautechnik:
Baustofflehre und Betontechnologie
B 2 Bauwerk/Konstruktion:
Grundlagen der Bautechnik und Baukonstruktionslehre; Ausbau; Straßenbau, Wegebau, Entwässerung; Holzbau
B 3

Wirtschaft/Baubetrieb:
Betriebswirtschaft/Handwerk und Industrie

C 1 Berufspädagogik:
Geschichte und Theorie der Berufsbildung und Berufspädagogik; Systeme und Strukturen beruflicher Bildung, insbesondere der beruflichen Erstausbildung und der dualen Formen; Lernortkooperationen zwischen Ausbildungsstätten, Betrieben und Berufsschulen; Ermittlung und Verwertung beruflicher Anforderungen
C 2 Berufskunde:
Charakteristik der Tragbauberufe; Tätigkeiten im Bereich des Mauerwerksbaus, des Betonbaus, des Gerüstbaus; Fliesenlegearbeiten, Stuckarbeiten, Bodenlegearbeiten, Dachdeckarbeiten
C 3 Unterrichtsgestaltung:
didaktisch-methodische Konzepte der Vermittlung und Aneignung an speziellen Lehrgegenständen; didaktisch-methodische Aufbereitung eines Projektes bzw. einer Aufgabenstellung mit Lernenden und seine Realisierung; Bewertung von Leistungen Lernender im bautechnischen Unterricht

31 Fachrichtung Ernährung und Hauswirtschaft

31.1 Gliederung der Studien- und Prüfungsinhalte

BereicheTeilgebiete
A Wissenschaftliche Grundlagen A 1 Rechtliche Grundlagen
  A 2 Grundlagen der Chemie
  A 3 Grundlagen der Physik
B Fachwissenschaft B 1 Lebensmittelhygiene und Mikrobiologie
  B 2 Lebensmittelproduktion
  B 3 Ernährungslehre
  B 4 Lebensmittelchemie und Biochemie
  B 5 Haushaltslehre
  B 6 Technologien der Lebensmittel
  B 7 Gastronomie und Hauswirtschaft
C Berufspädagogik/Fachdidaktik C 1 Berufspädagogik
  C 2 Berufskunde
  C 3 Unterrichtsgestaltung

31.2 Spezifische Prüfungsregelungen und -anforderungen

Soweit zwei Klausuren vorgesehen sind, sind sie in zwei verschiedenen Bereichen zu schreiben.

Für die mündliche Prüfung ist aus jedem Bereich mindestens ein Teilgebiet zu wählen.

In den Teilgebieten sind insbesondere folgende Kenntnisse nachzuweisen:

A 1 Rechtliche Grundlagen:
Lebensmittelrecht und Verbraucherschutz
A 2 Grundlagen der Chemie:
Allgemeine und Anorganische Chemie, Organische Chemie
A 3 Grundlagen der Physik:
Mechanische und thermodynamische Einflüsse auf die Lebensmittelqualität
B 1 Lebensmittelhygiene und Mikrobiologie:
Lebensmittelvergiftungen; Hygienepraxis und Hygieneschulung; Schädlinge und ihre Bekämpfung; Rechtsvorschriften in Lebensmittelbetrieben; Mikroorganismen im Kreislauf der Natur; Haltbarmachung von Lebensmitteln; Betriebshygiene und Qualitätssicherung; mikrobiologische Untersuchungen
B 2 Lebensmittelproduktion:
Ausgewählte Gebiete der Wärmelehre; Einführung in die Verfahrenstechnik
B 3 Ernährungslehre:
Biologie der Ernährung, Nährstoffe, alternative Kostformen; Fehlernährung und Zivilisationskrankheiten
B 4 Lebensmittelchemie und Biochemie:
Vorkommen, Funktionen, Verhalten und Nachweis der Eiweißstoffe, der Lipoide, der Kohlenhydrate und der Vitamine; Lebensmittelkonservierung; ausgewählte Zusatzstoffe im Lebensmittelverkehr und gesundheitsschädliche Stoffe in Lebensmitteln; Biochemie, Abbau und Biosynthese von Kohlehydraten, Lipiden und Proteinen; intermediärer Stoffwechsel und seine Regulation in den einzelnen Organen
B 5 Haushaltslehre:
Wirtschaftslehre im Haushalt, der Haushalt in der Volkswirtschaft; Marktbeziehungen, vom Bedürfnis zum Bedarf, Verbraucherverhalten; Haushaltshandeln und Umweltverhalten; angepasste Technologien
B 6 Technologien der Lebensmittel:
Technologie pflanzlicher Lebensmittel; Süßwarentechnologie; Technologie tierischer Lebensmittel
B 7 Gastronomie und Hauswirtschaft:
Gastronomie und Gemeinschaftsverpflegung; Organisation, Leistungsstruktur und Leistungsprofil gastronomischer Betriebe; Getränkelehre, Menülehre, Servierlehre; Betriebswirtschaftslehre und Arbeitslehre des Haushalts; Arbeit und Technik
C 1 Berufspädagogik:
Geschichte und Theorie der Berufsbildung und Berufspädagogik; Systeme und Strukturen beruflicher Bildung, insbesondere der beruflichen Erstausbildung und der dualen Formen, Lernortkooperationen zwischen Ausbildungsstätten, Betrieben und Berufsschulen; Ermittlung und Verwertung beruflicher Anforderungen
C 2 Berufskunde:
ausgewählte Berufe der Ernährung und Hauswirtschaft; Handlungskompetenzen für den richtigen Umgang mit Lebensmitteln; ausgewählte Arbeitstechniken im besonderen Blickfeld der Dienstleistung; Curriculum für ausgewählte Berufe im Lebensmittelgewerbe und die Erfüllung von Ernährungsaufgaben
C 3 Unterrichtsgestaltung:
Planung nach Lernfeldern und Lerngebieten; handlungsorientierte Konzepte und Projektarbeit; inhaltliche und didaktische Konzepte der Berufe der Ernährung und Hauswirtschaft; Überblick über die inhaltlichen und didaktischen Konzepte des Einzelberufes unter dem Aspekt der Zwischen- und Abschlussprüfungen

32 Fachrichtung Farbtechnik und Raumgestaltung

32.1 Gliederung der Studien- und Prüfungsinhalte

BereicheTeilgebiete
A Wissenschaftliche Grundlagen A 1 Mathematisch-naturwissenschaftliche Grundlagen
  A 2 Physikalisch-chemische Grundlagen
  A 3 Statik/Festigkeitslehre
B Fachwissenschaft/
Fachübungen
B 1 Baustoffe/Farbtechnik
  B 2 Bauwerk/Gestaltung
  B 3 Wirtschaft/Baubetrieb
C Berufspädagogik/Fachdidaktik C 1 Berufspädagogik
  C 2 Berufskunde
  C 3 Unterrichtsgestaltung

32.2 Spezifische Prüfungsregelungen und -anforderungen

Soweit zwei Klausuren vorgesehen sind, sind sie in zwei verschiedenen Bereichen zu schreiben.

Für die mündliche Prüfung ist aus jedem Bereich mindestens ein Teilgebiet zu wählen.

In den Teilgebieten sind insbesondere folgende Kenntnisse nachzuweisen:

A 1 Mathematisch-naturwissenschaftliche Grundlagen:
elementare Funktionen; darstellende Geometrie; Bauphysik
A 2 Physikalisch-chemische Grundlagen:
Zustände und Strukturen von Stoffen; Beschichtungen in verschiedenen Anwendungsfeldern
A 3 Statik/Festigkeitslehre:
Tragwerkslehre; Mechanik und konstruktiver Ingenieurbau
B 1 Baustoffe/Farbtechnik:
Baustofflehre; Anstrichstoffe; Beschichtungslehre
B 2 Bauwerk/Gestaltung:
Bautechnik und Baukonstruktionslehre; Gestaltung/Schmucktechniken/Bau- und Kunstgeschichte
B 3 Wirtschaft/Baubetrieb:
Betriebswirtschaft/Handwerk und Industrie; Arbeitgeber- und Arbeitnehmervereinigungen in der Industrie und im Handwerk; Arbeitsrecht und Tarifverträge; Betriebsstrukturen und Baustellenmanagement; Verdingungsordnung für Bauleistungen
C 1 Berufspädagogik:
Geschichte und Theorie der Berufsbildung und Berufspädagogik; Systeme und Strukturen beruflicher Bildung, insbesondere der beruflichen Erstausbildung und der dualen Formen, Lernortkooperationen zwischen Ausbildungsstätten, Betrieben und Berufsschulen; Ermittlung und Verwertung beruflicher Anforderungen
C 2 Berufskunde:
Charakteristik der Berufe in der Farbtechnik und Raumgestaltung; Tätigkeiten im Bereich der Baumalerei, der Lackierung, der Restauration; Trockenbau, Wärmeschutz, Stuckarbeiten
C 3 Unterrichtsgestaltung:
didaktisch-methodische Konzepte der Vermittlung und Aneignung an speziellen Lehrgegenständen; didaktisch-methodische Aufbereitung eines Projektes bzw. einer Aufgabenstellung mit Lernenden und seine Realisierung; Bewertung von Leistungen Lernender im beschichtungs- und gestaltungstechnischen Unterricht

33 Fachrichtung Holztechnik

33.1 Gliederung der Studien- und Prüfungsinhalte

BereicheTeilgebiete
A Wissenschaftliche Grundlagen A 1 Mathematisch-naturwissenschaftliche Grundlagen
  A 2 Statik/Festigkeitslehre
B Fachwissenschaft/
Fachübungen
B 1 Baustoffe/Holztechnik
  B 2 Bauwerk/Konstruktion
  B 3 Wirtschaft/Baubetrieb
C Berufspädagogik/Fachdidaktik C 1 Berufspädagogik
  C 2 Berufskunde
  C 3 Unterrichtsgestaltung

33.2 Spezifische Prüfungsregelungen und -anforderungen

Soweit zwei Klausuren vorgesehen sind, sind sie in zwei verschiedenen Bereichen zu schreiben.

Für die mündliche Prüfung ist aus jedem Bereich mindestens ein Teilgebiet zu wählen.

In den Teilgebieten sind insbesondere folgende Kenntnisse nachzuweisen:

A 1 Mathematisch-naturwissenschaftliche Grundlagen:
elementare Funktionen; darstellende Geometrie; Bauphysik
A 2 Statik/Festigkeitslehre:
Grundlagen der Tragwerkslehre; Tragkonstruktionen für Holz
B 1 Baustoffe/Holztechnik:
Baustofflehre; Holz- und Holzwerkstoffe, Be- und Verarbeitung von Holz- und Holzwerkstoffen
B 2 Bauwerk/Konstruktion:
Bautechnik und Baukonstruktionslehre; Möbelbau; Ingenieurholzbau und handwerklicher Holzbau
B 3 Wirtschaft/Baubetrieb:
Betriebswirtschaft/Handwerk und Industrie; Arbeitgeber- und Arbeitnehmervereinigungen in der Industrie und im Handwerk; Arbeitsrecht und Tarifverträge; Betriebsstrukturen und Baustellenmanagement; Verdingungsordnung für Bauleistungen
C 1 Berufspädagogik:
Geschichte und Theorie der Berufsbildung und Berufspädagogik; Systeme und Strukturen beruflicher Bildung, insbesondere der beruflichen Erstausbildung und der dualen Formen, Lernortkooperationen zwischen Ausbildungsstätten, Betrieben und Berufsschulen; Ermittlung und Verwertung beruflicher Anforderungen
C 2 Berufskunde:
Berufe des Berufsfeldes Holztechnik; Bautischlertätigkeit, Werkstattarbeit im Möbelbau, Trockenbau, handwerkliche Fertigung von Bauelementen
C 3 Unterrichtsgestaltung:
didaktisch-methodische Konzepte der Vermittlung und Aneignung an speziellen Lehrgegenständen; didaktisch-methodische Aufbereitung eines Projektes bzw. einer Aufgabenstellung mit Lernenden und seine Realisierung; Bewertung von Leistungen Lernender im holztechnischen Unterricht.