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Verordnung über die Vergütung für Hebammen- und Entbindungspflegerhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung (HebGebO)

Verordnung über die Vergütung für Hebammen- und Entbindungspflegerhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung (HebGebO)
vom 21. November 2001
(GVBl.II/01, [Nr. 23], S.634)

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Ausübung des Berufes der Hebamme und des Entbindungspflegers im Land Brandenburg vom 19. Oktober 1993 (GVBl. I S. 460) verordnet der Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen:

§ 1

Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger erhalten für ihre berufsmäßigen Leistungen im Rahmen der Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung Vergütungen nach der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung. Die Gebühren können bis zur Höhe des zweifachen dort genannten Satzes erhoben werden. Der einfache Satz der Gebühren ist zu berechnen, wenn die Zahlungspflichtige Anspruch auf Leistungen nach § 38 des Bundessozialhilfegesetzes hat.

§ 2

Vergütungen im Sinne dieser Verordnung sind Gebühren für erbrachte Leistungen, Ersatz von Auslagen und Wegegeld.

§ 3

Die Verordnung zur Anpassung der Höhe der Vergütungen nach der Gebührenordnung für Ärzte, der Gebührenordnung für Zahnärzte sowie nach der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet findet in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 21. November 2001

Der Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen
Alwin Ziel