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Verordnung über die Gebühren in bauordnungsrechtlichen Angelegenheiten im Land Brandenburg (Brandenburgische Baugebührenordnung - BbgBauGebO)

Verordnung über die Gebühren in bauordnungsrechtlichen Angelegenheiten im Land Brandenburg (Brandenburgische Baugebührenordnung - BbgBauGebO)
vom 1. September 2003
(GVBl.II/03, [Nr. 24], S.524)

Auf Grund des § 2 Abs. 2, des § 8 Abs. 4 und des § 15 Abs. 4 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 18. Oktober 1991 (GVBl. S. 452) sowie auf Grund des § 80 Abs. 3 Nr. 8 und 10 der Brandenburgischen Bauordnung vom 16. Juli 2003 (GVBl. I S. 210) verordnet der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und der Ministerin der Finanzen:

§ 1
Kosten für Amtshandlungen

(1) Die Bauaufsichtsbehörden, das Bautechnische Prüfamt und die Prüfingenieure für Baustatik erheben für ihre Amtshandlungen Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.

(2) Die Ämter und amtsfreien Gemeinden erheben für die Amtshandlungen Gebühren und Auslagen, für die sie auf Grund der §§ 53 und 61 der Brandenburgischen Bauordnung zuständig sind.

(3) Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Prüfingenieure für Baustatik schließen die von diesen zu entrichtende Umsatzsteuer mit ein. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.

§ 2
Gebührenbemessung

(1) Die Gebühren sind nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage 1) zu bestimmen. Für Amtshandlungen, für die keine Tarifstelle im Gebührenverzeichnis enthalten ist, wird die Gebühr als Zeitgebühr ermittelt.

(2) Die Rohbausumme (§ 4) und die Bauwerksklasse (§ 5) werden von der Bauaufsichtsbehörde ermittelt. Mit der Übertragung der Prüfung bautechnischer Nachweise auf einen Prüfingenieur für Baustatik oder auf das Bautechnische Prüfamt teilt die Bauaufsichtsbehörde diesen die Rohbausumme und die Bauwerksklasse mit. Von der ermittelten Rohbausumme und der Bauwerksklasse darf nur mit vorheriger Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde abgewichen werden.

(3) Wird die Prüfung bautechnischer Nachweise vom Bauherrn unmittelbar beim Prüfingenieur für Baustatik beantragt, so hat der Prüfingenieur für Baustatik die für die Bemessung seiner Gebühr maßgebliche Rohbausumme und Bauwerksklasse abweichend von Absatz 2 selbst zu ermitteln.

(4) Die Gebühr für die Prüfung bautechnischer Nachweise ist unter Berücksichtigung der Rohbausumme und der Bauwerksklasse nach der Gebührentafel (Anlage 5) zu berechnen. Für Zwischenwerte der in der Tabelle genannten Rohbausummen sind die Gebühren durch geradlinige Interpolation zu ermitteln, dabei ist auf mindestens drei Stellen hinter dem Komma zu rechnen. Soweit ein Zuschlag zur Gebühr erhoben wird, ist der besondere Schwierigkeitsgrad oder der erweiterte Umfang der Amtshandlung zu dokumentieren.

(5) Sind Gebühren als Zeitgebühren zu bemessen, so werden je angefangene Stunde 60 Euro erhoben.

(6) Bei der Ermittlung der Zeitgebühr ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Zeit für Ortsbesichtigungen, einschließlich der anteiligen An- und Abreise, ist einzurechnen. Die Berechnung der Zeitgebühr ist zu dokumentieren.

§ 3
Auslagen

(1) Schließt die Baugenehmigung eine ansonsten gebührenpflichtige Entscheidung einer anderen Behörde ein, so erhebt die Bauaufsichtsbehörde die für die eingeschlossene Entscheidung vorgesehene Gebühr als Auslage gemäß § 10 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg. Die Behörde teilt der Bauaufsichtsbehörde die Höhe der Gebühr, ihre Berechnung und Begründung unter Benennung der für die eingeschlossene Entscheidung geltenden Gebührenordnung zusammen mit der Stellungnahme nach § 63 Abs. 3 der Brandenburgischen Bauordnung mit.

(2) Werden Sachverständige oder sachverständige Stellen von den Bauaufsichtsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben herangezogen (§ 52 Abs. 3 der Brandenburgischen Bauordnung), so sind die dadurch entstehenden Kosten neben den Gebühren als Auslagen zu erheben. Der Prüfingenieur für Baustatik kann derartige Auslagen nur erheben, wenn die Bauaufsichtsbehörde der Hinzuziehung weiterer Sachverständiger oder sachverständiger Stellen vorher zugestimmt hat.

§ 4
Rohbausumme

(1) Die Rohbausumme ergibt sich für die in der Tabelle der Rohbauwerte (Anlage 2) typisierend genannten Gebäudearten, unabhängig von deren Bauweise und Bauausführung, aus der Vervielfältigung ihres Brutto-Rauminhalts mit dem jeweils angegebenen Rohbauwert je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt. Der Brutto-Rauminhalt ist nach DIN 277-1 : 1987-06 (Anlage 3) zu berechnen. Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten die Rohbausummen anteilig zu ermitteln. Bei Umbauten und Aufstockungen sind nur für die betroffenen Gebäudeteile die Rohbausummen zu ermitteln.

(2) Für die nicht in der Tabelle der Rohbauwerte genannten Gebäude, für Gebäude, deren Rohbausumme nicht ermittelbar ist, und für Fliegende Bauten sind als fiktive Rohbausumme 50 Prozent der Herstellungskosten anzusetzen. Für sonstige bauliche Anlagen sind als fiktive Rohbausumme 60 Prozent der Herstellungskosten anzusetzen. Werden die Kosten einer sonstigen baulichen Anlage maßgeblich von einer maschinentechnischen Ausstattung bestimmt, die selbst keiner baurechtlichen Prüfung unterliegt, sind als fiktive Rohbausumme 40 Prozent der Herstellungskosten anzusetzen.

(3) Die Herstellungskosten einer baulichen Anlage umfassen die annähernd ermittelten Kosten sämtlicher Bauleistungen und Lieferungen einschließlich der Kosten für Architekten- und Ingenieurleistungen, der Umsatzsteuer sowie etwaiger Eigenleistungen, die voraussichtlich zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Genehmigung für die Herstellung oder Änderung erforderlich sein werden. Eigenleistungen sind mit den ortsüblichen Löhnen, Eigenlieferungen mit den ortsüblichen Baustoffpreisen, einschließlich der Umsatzsteuer, anzusetzen. Bei Umbauten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten zu berücksichtigen.

(4) Die Rohbausumme ist jeweils auf volle 1 000 Euro aufzurunden.

§ 5
Bauwerksklasse

(1) Zur Berechnung der Gebühr für die Prüfung bautechnischer Nachweise nach der Gebührentafel (Anlage 5) ist die bauliche Anlage in die dem Schwierigkeitsgrad entsprechende Bauwerksklasse (Anlage 4) einzustufen.

(2) Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen unterschiedlicher Schwierigkeitsgrade, so ist die bauliche Anlage in die Bauwerksklasse einzustufen, auf die sich der überwiegende Prüfaufwand erstreckt.

§ 6
Persönliche Gebührenfreiheit

(1) Die unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg fallenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind von den Gebühren für die Prüfung der bautechnischen Nachweise befreit, soweit die Prüfung im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens von einer Bauaufsichtsbehörde vorgenommen wird. Einem Prüfingenieur für Baustatik darf die Prüfung nur übertragen werden, wenn die zuständige Baudienststelle vorher die Übernahme der Kosten schriftlich erklärt hat.

(2) Die unter § 8 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg fallenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind von den Gebühren für die Prüfung der bautechnischen Nachweise und von den Gebühren für Vorbescheide nicht befreit.

§ 7
Bewertungs- und Verrechnungsstelle der Prüfingenieure für Baustatik

Die Prüfingenieure für Baustatik richten zum Zweck einer einheitlichen Bewertung, Berechnung und Erhebung der Kosten der Prüfingenieure eine gemeinsame Bewertungs- und Verrechnungsstelle ein. Die Bewertungs- und Verrechnungsstelle bewertet die Grundlagen der Kostenerhebung und berechnet und erhebt die Kosten im Namen und im Auftrag des jeweiligen Prüfingenieurs. Die Bewertungs- und Verrechnungsstelle leitet im Namen und im Auftrag des jeweiligen Prüfingenieurs die Vollstreckung nicht einziehbarer Kosten durch die örtlich zuständige Vollstreckungsbehörde ein.

§ 8
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Baugebührenordnung vom 16. Januar 2002 (GVBl. II S. 114) außer Kraft.

Potsdam, den 1. September 2003