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Gebührenordnung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (GebO MLUR)
Gebührenordnung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (GebO MLUR)
vom 17. Dezember 2001
(GVBl.II/02, [Nr. 02], S.10)
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. September 2005
(GVBl.II/05, [Nr. 29], S.505)
Auf Grund des § 2 Abs. 2, des § 15 Abs. 4 und des § 24 Abs. 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 18. Oktober 1991 (GVBl. S. 452) verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und der Ministerin der Finanzen:
§ 1
Gebührentarif
Für die in den Anlagen 1 und 2, Teil 1, sowie in der Anlage 3 (außer Tarifstellen 6.3.4 und 6.3.5) genannten Amtshandlungen werden die dort genannten Verwaltungsgebühren erhoben. Für die in der Anlage 2, Teil 2, und Anlage 3, Tarifstellen 6.3.4 und 6.3.5, genannte Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen werden die dort genannten Benutzungsgebühren erhoben. Die Anlagen 1 bis 3 sind Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
Mehrfache Amtshandlungen
Zur Abgeltung mehrfacher Amtshandlungen, die denselben Schuldner und dieselbe Tarifstelle betreffen, können die Gebühren für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von höchstens einem Jahr auf Antrag pauschal festgesetzt werden.
§ 3
Gebührenbemessung
Soweit Gebühren nach dem erforderlichen Zeitaufwand zu berechnen sind, sind der Gebührenrechnung als Stundensätze zu Grunde zu legen:
- für Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte und Arbeiter 53,69 EUR
- für Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte und Arbeiter 39,88 EUR
- für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte und Arbeiter 31,19 EUR
- für Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Angestellte und Arbeiter 23,52 EUR
Bei der Ermittlung der Zeitgebühren ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Zeit für Ortsbesichtigungen, einschließlich der An- und Abreise, ist einzurechnen.
§ 4
Einschränkung der persönlichen Gebührenfreiheit
Zur Zahlung von Gebühren für Amtshandlungen der Wasserbehörden nach Tarifstelle 5.1.5.1 der Anlage 2, Teil 1, bleiben die Gemeinden und Gemeindeverbände gemäß § 8 Abs. 4 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg verpflichtet.
§ 5
Gebühren in besonderen Fällen
Gemeinnützige Vereine, die gemäß § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannt worden sind, sind gemäß § 6 Satz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg von der Gebührenerhebung zu befreien, soweit sie Rechte aus § 65 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes wahrnehmen. Dies gilt auch in den Fällen der Mitwirkung nach § 63 Abs. 2 und der Mitarbeit nach § 64 Abs. 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
§ 6
Übergangsregelung
(aufgehoben)
§ 7
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten die Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung vom 19. Februar 1999 (GVBl. II S. 131) und die Verordnung über die Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 17. März 1999 (GVBl. II S. 172), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. September 2001 (GVBl. II S. 553), außer Kraft.
Potsdam, den 17. Dezember 2001
Der Minister für Landwirtschaft,
Umweltschutz und Raumordnung
Wolfgang Birthler
Anm.: Anlagen nicht beigefügt!