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Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlaß von Kosten nach § 8 des Brandenburgischen Justizkostengesetzes (Kostenerlaßübertragungsverordnung - KostErlÜV)
Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlaß von Kosten nach § 8 des Brandenburgischen Justizkostengesetzes (Kostenerlaßübertragungsverordnung - KostErlÜV)
vom 21. Februar 1996
(GVBl.II/96, [Nr. 18], S.230)
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001
(GVBl.I/01, [Nr. 22], S.300)
Auf Grund des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Brandenburgischen Justizkostengesetzes vom 3. Juni 1994 (GVBl. I S. 172) in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1994 (GVBl. I S. 406) verordnen der Minister der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten und die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen:
§ 1
Stundung und Erlaß
(1) Zuständig für die Stundung und den Erlaß von Gerichtskosten (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Justizkostengesetzes) einschließlich der Übergangsansprüche nach § 130 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 des Brandenburgischen Justizkostengesetzes) ist bis zu einem Betrag von 1.250 Euro aus Verfahren, die in erster Instanz bei
- dem Amtsgericht Potsdam anhängig sind oder waren, der Präsident des Amtsgerichts Potsdam,
- den übrigen Amtsgerichten anhängig sind oder waren, der für das jeweilige Amtsgericht örtlich zuständige Präsident des Landgerichts,
- den Landgerichten anhängig sind oder waren, der jeweilige Präsident des Landgerichts,
- dem Brandenburgischen Oberlandesgericht anhängig sind oder waren, der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts.
(2) Zuständig für die Stundung und den Erlaß der in § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 4 des Brandenburgischen Justizkostengesetzes genannten Ansprüche bis zu einem Betrag von 1.250 Euro ist für die bei
- dem Amtsgericht Potsdam entstandenen Ansprüche der Präsident des Amtsgerichts Potsdam,
- den übrigen Amtsgerichten entstandenen Ansprüche der Präsident des jeweils örtlich zuständigen Landgerichts,
- den Landgerichten entstandenen Ansprüche der jeweilige Präsident des Landgerichts,
- den Staatsanwaltschaften entstandenen Ansprüche der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft liegt,
- dem Brandenburgischen Oberlandesgericht sowie der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg entstandenen Ansprüche der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts.
(3) Zuständig für die Stundung und den Erlaß der in § 8 Abs. 1 des Brandenburgischen Justizkostengesetzes genannten Ansprüche bei Beträgen über 1.250 Euro bis zu 7.500 Euro ist der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts.
(4) Treffen unterschiedliche Zuständigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 für den Antrag auf Stundung oder Erlaß der in § 8 Abs. 1 des Brandenburgischen Justizkostengesetzes genannten Ansprüche eines Kostenschuldners zu, so entscheidet derjenige Präsident über den Antrag, der für die Stundung oder den Erlaß des höchsten Betrages nach den Absätzen 1 bis 3 zuständig wäre.
§ 2
Verwaltungsgerichte, Finanzgericht, Sozialgerichte
Für den Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit, für die Finanzgerichtsbarkeit sowie für die Sozialgerichtsbarkeit gelten die Bestimmungen des § 1 entsprechend. An die Stelle des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts treten entsprechend der Gerichtsbarkeit der Präsident des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg, der Präsident des Finanzgerichts des Landes Brandenburg und der Präsident des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg, an die Stelle der Präsidenten der Landgerichte und des Präsidenten des Amtsgerichts Potsdam die Präsidenten der Verwaltungsgerichte und die Direktoren der Sozialgerichte.