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Festlegung der Schulbezirke für Berufe nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung im Land Brandenburg (Landesschulbezirksverordnung - LSchBzV)

Festlegung der Schulbezirke für Berufe nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung im Land Brandenburg (Landesschulbezirksverordnung - LSchBzV)
vom 28. Juni 2005
(GVBl.II/05, [Nr. 19], S.338)

zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juli 2007
(GVBl.II/07, [Nr. 17], S.234)

Auf Grund des § 106 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78) verordnet  der Minister für Bildung, Jugend und Sport nach Anhörung der beteiligten Schulträger:

§ 1
Schulbezirke und Klassenbildung

(1) Die Schulbezirke für Fachklassen für Ausbildungsberufe nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes und § 25 der Handwerksordnung an Oberstufenzentren im Land Brandenburg werden in den Anlagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung festgelegt.

(2) Soweit Schulbezirke über die Grenzen von Landkreisen oder kreisfreien Städten hinausgehen, wird die Festlegung des Schulbezirkes in Anlage 1 allgemein dargestellt und in Anlage 2 konkret beschrieben.

(3) Soweit in den Anlagen 1 und 2 Überschneidungsgebiete ausgewiesen sind, entscheidet das staatliche Schulamt, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich sich der Sitz der Ausbildungsstätte befindet, über das örtlich zuständige Oberstufenzentrum.

(4) Die Festlegung von Schulbezirken erfolgt in der Regel für das 1. und 2. Ausbildungsjahr. Sofern erst nach dem 2. Ausbildungsjahr der gemeinsame Unterricht in Berufen mit Fachrichtungen oder Schwerpunkten beendet wird, werden Schulbezirke auch für das 3. Ausbildungsjahr ausgewiesen.

(5) Für die Ausbildungsberufe gemäß § 64 des Berufsbildungsgesetzes oder gemäß § 42k der Handwerksordnung legen die staatlichen Schulämter Schulbezirke und damit die örtlich zuständigen Oberstufenzentren fest.

(6) Kreisübergreifende Fachklassen umfassen das Gebiet von mindestens zwei Schulträgern. Die Bezirke der Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern sind bei der Bildung der Schulbezirke zu berücksichtigen.

(7) Landesfachklassen werden an einem oder zwei Oberstufenzentren eingerichtet.

(8) Der Schulbezirk oder Einzugsbereich für länderübergreifende Fachklassen wird entsprechend der „Rahmenvereinbarung über die Bildung länderübergreifender Fachklassen für Schüler in anerkannten Ausbildungsberufen mit geringer Zahl Auszubildender“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 26. Januar 1984) und unter Beachtung der gültigen Fortschreibung zur „Liste der anerkannten Ausbildungsberufe, für welche länderübergreifende Fachklassen eingerichtet werden, mit Angabe der aufnehmenden Länder (Berufsschulstandorte und Einzugsbereiche)“ gebildet. Die Meldeschulen für den Besuch von Bundesfachklassen im dualen System der Berufsausbildung werden gemäß der Anlage 1 festgelegt.

(9) Sofern ein Ausbildungsvertrag in einem Ausbildungsberuf abgeschlossen wurde, der in der Anlage 1 nicht aufgeführt ist, entscheidet das für Schule zuständige Ministerium über die örtlich zuständige Schule.

§ 2
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesschulbezirksverordnung vom 8. April 1997 (GVBl. II S. 230), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Juli 2004 (GVBl. II S. 507), außer Kraft.

Potsdam, den 28. Juni 2005

Der Minister für Bildung, Jugend und Sport
Holger Rupprecht

 

Anlage 1 der Landesschulbezirksverordnung

Anlage 2 der Landesschulbezirksverordnung

Anlage 3

Legende zu den Anlagen 1 und 2 der alphabetisch geordneten Ausbildungsberufe an Oberstufenzentren im Land Brandenburg

Abkürzungsverzeichnis

Hw Handwerk
IH Industrie und Handel
Lw Landwirtschaft
ÖD Öffentlicher Dienst
FB Freie Berufe
St. 1 Stufe 1
St. 2 Stufe 2

Die Abkürzungen in der Kopfzeile entsprechen den Kraftfahrzeugkennzeichen der Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Brandenburg:

PR Prignitz
OPR Ostprignitz-Ruppin
OHV Oberhavel
BAR Barnim
UM Uckermark
HVL Havelland
PM Potsdam-Mittelmark
TF Teltow-Fläming
LDS Landkreis Dahme-Spreewald
EE Elbe-Elster
OSL Oberspreewald-Lausitz
SPN Spree-Neiße
LOS Landkreis Oder-Spree
MOL Märkisch-Oderland
P Potsdam
BRB Brandenburg
FF Frankfurt (Oder)
CB Cottbus

Den Landkreisen und kreisfreien Städten sind Großbuchstaben wie folgt zugeordnet:

A Prignitz
B Ostprignitz-Ruppin
C Oberhavel
D Barnim
E Uckermark
F Havelland
G Potsdam-Mittelmark
H Teltow-Fläming
I Landkreis Dahme-Spreewald
K Elbe-Elster
N Oberspreewald-Lausitz
O Spree-Neiße
P Landkreis Oder-Spree
R Märkisch-Oderland
S Potsdam
T Brandenburg
U Frankfurt (Oder)
W Cottbus
M Meldeschule für anerkannte Ausbildungsberufe mit geringer Zahl Auszubildender