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Verordnung zur Übertragung von Aufgaben des Wasserwirtschaftsamtes an die Gewässerunterhaltungsverbände (Unterhaltungsverbändezuständigkeitsverordnung - UVZV)
Verordnung zur Übertragung von Aufgaben des Wasserwirtschaftsamtes an die Gewässerunterhaltungsverbände (Unterhaltungsverbändezuständigkeitsverordnung - UVZV)
vom 7. April 2009
(GVBl.II/09, [Nr. 12], S.179)
Auf Grund des § 126 Absatz 3 Satz 4 des Brandenburgischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2004 (GVBl. 2005 I S. 50), der durch Artikel 1 Nummer 130 Buchstabe d des Gesetzes vom 23. April 2008 (GVBl. I S. 62, 86) neu gefasst worden ist, verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz:
§ 1
Aufgabenübertragung
Die Durchführung der dem Wasserwirtschaftsamt gemäß § 126 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 und 5 des Brandenburgischen Wassergesetzes obliegenden Aufgaben wird in nachfolgend genanntem Umfang auf die Gewässerunterhaltungsverbände übertragen:
-
Sanierung, Ersatzneubau, Umbau und Rückbau von dem Land unterstehenden wasserwirtschaftlichen Anlagen,
-
Ausbau der Gewässer zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele und zur Umsetzung des Maßnahmenprogramms gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2
Aufgabenerfüllung
Die Erfüllung der Aufgaben erfolgt nach Maßgabe der von der obersten Wasserbehörde erlassenen Ausführungsvorschriften und nach maßnahmebezogenen Vorgaben des Wasserwirtschaftsamtes.
§ 3
Bereitstellung der Finanzmittel
Das Land stellt den Gewässerunterhaltungsverbänden die für die Aufgabenerfüllung notwendigen Haushaltsmittel zur Verfügung.
§ 4
Eigentumserwerb, Nutzungsverträge, Zulassungen
Soweit für die Erfüllung der Aufgaben Eigentum zu erwerben ist oder Nutzungsverträge abzuschließen oder öffentlich-rechtliche Zulassungen einzuholen sind, erfolgt dies für das Land Brandenburg durch die Gewässerunterhaltungsverbände.
§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Potsdam, den 7. April 2009
Der Minister für Ländliche Entwicklung,
Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Dietmar Woidke